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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 15.01.2025 – DGH 2/22

Dienstgerichtshof des Landes Brandenburg · ECLI:DE:OLGBB:2025:0115.DGH2.22.00

Tenor§

Die Berufung des Antragstellers gegen das Urteil des Dienstgerichts des Landes Brandenburg vom 22. Oktober 2021 (DG 9/15) wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe§

I. Der Antragsteller ist Richter am Sozialgericht in („Ort 01“). Er wendet sich gegen die Anforderung eines sog. Altfallberichts durch die Präsidentin des Landessozialgerichts, mit der er - zuletzt mit Schreiben vom 27. Juli 2015 unter Fristsetzung bis zum 25. August 2015 - gebeten wurde, über in der Zeit vor dem 1. Januar 2011 bis zum 30. Juni 2015 in seinem Geschäftsbereich eingegangene Verfahren hinsichtlich des Verfahrensstandes zu berichten.

Das Dienstgericht des Landes Brandenburg hat seinen (sinngemäßen) Antrag, die „Maßnahme vom 27. Juli 2015 aufzuheben“, mit Urteil vom 22. Oktober 2021 zurückgewiesen. Das Urteil endet mit einer Rechtsmittelbelehrung, wonach dem Antragsteller gegen dieses Urteil die Berufung zusteht. Diese sei innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils bei dem Dienstgericht des Landes Brandenburg bei dem Landgericht Cottbus, Gerichtsstraße 3/4, 03046 Cottbus, einzulegen.

Das in Rede stehende Urteil des Dienstgerichts des Landes Brandenburg ist dem Antragsteller am 4. Januar 2022 zugestellt worden. Er hat gegen dieses Urteil - abweichend von der dortigen Rechtsmittelbelehrung - am 4. Februar 2022 (Freitag) beim Dienstgerichtshof des Landes Brandenburg bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht per Telefax (ausweislich der Faxsendeleiste um 14.39 Uhr) Berufung eingelegt. Die Berufungsschrift ist nicht an das Dienstgericht bei dem Landgericht Cottbus weitergeleitet worden.

Der Vorsitzende des Dienstgerichtshofs hat den Antragsteller mit Verfügung vom 27. August 2024 darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, seine Berufung ohne mündliche Verhandlung zu verwerfen, weil das Rechtsmittel nicht fristgemäß beim Dienstgericht eingelegt worden sei. Der Antragsteller hat daraufhin mit Schriftsatz vom 20. September 2024 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

II. Die Berufung des Antragstellers, die sich nach seinem Vorbringen gegen eine Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG richtet, ist unzulässig und daher nach der Regelung des § 80 BbgRiG, wonach im dienstgerichtlichen Prüfungsverfahren (§ 65 Nr. 4 BbgRiG) die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend gelten, gemäß § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen. Die Entscheidung ergeht nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 125 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwGO durch Beschluss.

1. Die Berufung ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen (vollständigen) Urteils, mithin bis spätestens am 4. Februar 2022, beim Dienstgericht des Landes Brandenburg eingelegt worden ist (§ 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die Frist ist nicht gemäß § 58 Abs. 2 VwGO verlängert gewesen, da der Antragsteller in dem angefochtenen Urteil ordnungsgemäß über das Rechtsmittel belehrt worden ist.

2. Dem Antragsteller ist nicht gemäß § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Insoweit kann offen bleiben, ob der Wiedereinsetzungsantrag fristgemäß binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses (§ 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO) gestellt worden ist. Jedenfalls hat der Antragsteller nicht dargetan, dass er ohne Verschulden gehindert war, die gesetzliche Frist einzuhalten (§ 60 Abs. 1 VwGO). Bei Einlegung eines Rechtsmittels bei dem falschen Gericht liegt grundsätzlich Verschulden vor, wenn über das zutreffende Gericht - wie hier - belehrt worden ist (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 13. Juli 2021 - 23 Zb 21.1632 -, juris Rn. 5; W.-R. Schenke in Schenke/Kopp, VwGO, 30. Aufl., § 60 Rn. 17 Stichwort: Antrag beim unzuständigen Gericht). Angesichts dessen hätte der Antragsteller als Richter erkennen können, dass die Adressierung der Berufungsschrift an den Dienstgerichtshof falsch ist.

Dem Antragsteller ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch nicht unter dem Gesichtspunkt zu gewähren, dass der Dienstgerichtshof die Berufungsschrift nicht an das Dienstgericht bei dem Landgericht Cottbus abgegeben bzw. weitergeleitet hat. Ob der Dienstgerichtshof überhaupt in der Pflicht war, die zu Unrecht bei ihm eingelegte Berufung an das Dienstgericht weiterzuleiten (vgl. zum Meinungsstand Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Oktober 2016 - OVG 1 B 10.16 -, juris Rn.17 m. w. N.; W.-R. Schenke in Schenke/Kopp, a. a. O.), kann unter den vorliegenden Umständen offengelassen werden. Denn eine Pflicht zur Abgabe bzw. Weiterleitung unterstellt, so käme es jedenfalls auf die Bearbeitung und Weiterleitung der Berufungsschrift im ordnungsgemäßen Geschäftsgang an (vgl. BVerwG, NJW 2018, 1272; OVG Münster, NVwZ-RR 2021, 551; OVG Berlin-Brandenburg, a. a. O.; W.-R. Schenke in Schenke/Kopp, a. a. O.).

Daran gemessen wäre die Berufungsschrift nicht mehr am 4. Februar 2022 beim Dienstgericht bei dem Landgericht Cottbus eingegangen. Denn es bewegt sich jedenfalls im Rahmen üblicher Gerichtsabläufe, dass die in Rede stehende Berufungsschrift frühestens am Montag, dem 7. Februar 2022, also erst nach Ablauf der Monatsfrist für die Einlegung der Berufung, dem zuständigen Vorsitzenden des Dienstgerichtshofs vorgelegt worden und daher selbst bei unmittelbarer Weiterleitung im üblicherweise zwischen den Brandenburgischen Justizbehörden durchgeführten Akten- und Posttransport und auch bei unmittelbarer Weiterleitung per Post nicht fristgemäß beim Dienstgericht des Landes Brandenburg eingegangen wäre. Eine Verpflichtung, den Schriftsatz per Telefax dorthin weiterzuleiten, bestand nicht (vgl. BVerfG, NJW 2001, 1343; OVG Münster, a. a. O.; Verwaltungsgerichtshof München, Beschluss vom 13. Juli 2021 - 2 ZB 21.1632, BeckRS 2021, 20941 Rn. 6 m. w. N.).

Im Übrigen durfte der Antragsteller folglich auch nicht darauf vertrauen, dass seine Berufungsschrift durch den Dienstgerichtshof noch rechtzeitig an das Dienstgericht weitergeleitet wird. Diesbezüglich kommt die Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann in Betracht, wenn ein Schriftsatz so zeitig bei dem falschen Gericht eingereicht worden ist, dass die fristgerechte Weiterleitung an das zutreffende Gericht im ordentlichen Geschäftsgang überhaupt erwartet werden kann (vgl. BVerG, a. a. O.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Januar 2015 - OVG 10 N 54.14 -, juris Rn. 5 m. w. N.). Dies ist hier fernliegend, weil die Berufungsschrift erst gegen Ende der üblichen Dienstzeit des letzten Tages der Frist (Freitag) an den Dienstgerichtshof übermittelt worden ist.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 80 BbgRiG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 80 BbgRiG i. V. m. § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Revision ist gemäß § 80 Abs. 2 DRiG zuzulassen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 GKG und ist insoweit unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten die Revision an das Dienstgericht des Bundes bei dem Bundesgerichtshof zu.

Die Revision ist bei dem Dienstgericht des Landes Brandenburg bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht, Gertrud-Piter-Platz 11, 14770 Brandenburg an der Havel, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Dienstgericht des Bundes bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76125 Karlsruhe, eingelegt wird. Die Revision muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen.

Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Dienstgericht des Bundes bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76125 Karlsruhe, einzureichen. Die Revisionsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm, und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.

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