Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2025

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 06.02.2025 – 1 U 73/25

1. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0206.1U73.25.00

Tenor§

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 24.07.2024, Az. 2 O 133/24, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe§

I.

Der Verfügungskläger (im Folgenden: Kläger) ist der größte Sportverein des Landes … (Bundesland) und Alleingesellschafter der am 24.07.2023 gegründeten … (im Folgenden: Spielbetriebs-GmbH). Er macht gegenüber dem Verfügungsbeklagten (im Folgenden: Beklagter), welcher bis zum 30.04.2024 Präsident des Klägers war, im einstweiligen Verfügungsverfahren äußerungsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die zum Gegenstand des Antrags zu 1. a) bis c) gemachten Äußerungen stellten größtenteils nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Meinungsäußerungen des Verfügungsbeklagten und im Übrigen eine wahre Tatsachenbehauptung dar. Hinsichtlich des Antrags zu 2. fehle es dem Kläger bereits am Rechtsschutzbedürfnis, da nicht erkennbar sei, dass der Beklagte nach seinem Ausscheiden aus dem Präsidium noch Zugang zu Daten über die finanzielle Ausstattung des Klägers habe. Zudem sei der Antrag insoweit zu unbestimmt und überdies unbegründet, wobei insbesondere die Voraussetzungen des § 6 GeschGehG nicht dargetan seien.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er im Wesentlichen vorträgt, das Landgericht habe bei seiner Entscheidung sowohl einen fehlerhaften Maßstab angelegt, indem es jede der streitgegenständlichen Aussagen für sich und nicht in ihrem Gesamtgehalt betrachtet habe, als auch die Stellung des Beklagten und dessen Motivation für die in Rede stehenden Äußerungen unberücksichtigt gelassen. Dabei habe es zudem die Abgrenzung zwischen einer Meinungsäußerung und einer Tatsachenbehauptung fehlerhaft vorgenommen. Die Zurückweisung des Antrags zu 2. als unzulässig beruhe auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs in Form der Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht. Sein Rechtsschutzbedürfnis folge zudem aus der Befürchtung, der Beklagte werde die ihm in seiner vormaligen Stellung als Präsident zur Kenntnis gelangten Liquiditätszahlen weiterhin öffentlich verbreiten.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 24.07.2024, Az. 2 O 133/24, abzuändern und wie folgt, zu erkennen:

I. Dem Verfügungsbeklagten wird bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache untersagt, bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten,

1. wörtlich und / oder sinngemäß zu verbreiten und / oder verbreiten zu lassen und / oder zu behaupten und / oder behaupten zu lassen,

a)  der Vorstand und Teile des Präsidiums des … (Verein) hätten über verschiedene Sachverhalte getäuscht und seien offenbar nicht bereit, an einer lückenlosen Aufklärung mitzuwirken, womit sie dem Verein fortgesetzt schweren Schaden zufügen würden;

sowie

es nicht sichergestellt sei, dass die derzeitigen Organe des ... (Verein) und der … (Spielbetriebs-GmbH) die notwendigen rechtlichen Schritte zur Schadensabwehr für den … (Verein) unternehmen würden und der Verfügungsbeklagte sowie Herr … (Vorname) (Name01) die dringende Prüfung einer geordneten Insolvenz empfehlen;

sowie

es mangele dem Vorstand des ... (Verein) und Teilen des Präsidiums offenbar an Kompetenz und Willen, die notwendigen Schritte zu unternehmen;

wenn dies geschieht, wie bei dem, von dem Antragsgegner mit der Überschrift: „Presseinformation“ am 24.04.2024 unterzeichneten Schriftstück, das mit E-Mail vom 24.04.2024 von dem Antragsgegner an die Geschäftsstelle des Antragstellers übersandt wurde, wobei diese E-Mail zugleich sämtlichen Mitgliedern des Vorstands, sämtlichen Mitgliedern des Präsidiums sowie sämtlichen Abteilungsleitern des Antragstellers zuging sowie an die E-Mail-Adresse: … (Schule) <… > (Mail-Adresse) übersandt wurde;

b) dem ... (Verein) drohe eine Insolvenz, der Verfügungsbeklagte sowie Herr … (Vorname) (Name01) empfehlen dem … (Verein) die dringende Prüfung einer geordneten Insolvenz und die vom Verfügungsbeklagten sowie Herr … (Vorname) (Name01) forcierten Sanierungsversuche seien vorerst gescheitert;

sowie

der Finanzbedarf der … (Spielbetriebs-GmbH) könne den … (Verein) treffen, da er eine Erklärung abgegeben habe, wonach er für Finanzlücken der laufenden Saison einzutreten habe;

wenn dies geschieht, wie in dem Online-Artikel der … (Zeitung) „… (Spielbetriebs-GmbH): Präsident … (Name02) tritt zurück und empfiehlt „geordnete Insolvenz“ am 24.04.2024;

c) der Liquiditätsplan für Mai und Juni 2024 weise beim ... (Verein) ein operatives Minus von fast 60.000,00 EUR aus;

sowie

woanders würde das Verhalten des … (Verein) Insolvenzverschleppung heißen;

wenn dies geschieht, wie im Interview des Antragsgegners gegenüber dem … (Fernsehsender), ausgestrahlt in: … (Sendung) vom ...2024 sowie abrufbar unter … (Link) und zitiert im Artikel von … (Fernsehsender) „…“ vom ...2024 sowie im Artikel des … (Tageszeitung) „…“ vom ...2024;

2. Informationen zu einer aktuell oder zukünftig bestehenden liquiditätsseitigen Ausstattung des … (Verein) sowie die aus der Liquiditätsplanung ableitbaren Kennzahlen des … (Verein) öffentlich zu verbreiten und / oder verbreiten zu lassen und / oder öffentlich zugänglich zu machen und / oder öffentlich zugänglich machen zu lassen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung.

II.

Die Berufung wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen sein, weil der Senat einstimmig der Auffassung ist, dass sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die sonstigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorliegen.

1. Die Berufung ist zwar zulässig, insbesondere statthaft nach § 511 Abs. 1 und 2 Nr. 1 ZPO sowie in den gesetzlichen Fristen der §§ 517, 520 Abs. 2 ZPO eingelegt und begründet worden.

2. Die Berufung ist jedoch offensichtlich unbegründet im Sinne des § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die vom Kläger mit der Berufungsbegründung vorgebrachten Einwendungen können dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhelfen, denn der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten.

a. Im rechtlichen Ausgangspunkt ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass es der Einordnung der einzelnen Äußerungen des Beklagten als Tatsachenbehauptung oder als Meinungsäußerung bedarf und daran anschließend über deren Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit zu befinden ist.

Dabei ist für die Einordnung der jeweiligen Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung zunächst deren Aussagegehalt zu ermitteln. Ausgehend vom Wortlaut sind dabei der sprachliche Kontext, in dem die Äußerung steht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu berücksichtigen, soweit diese für die Hörer, Leser oder Zuschauer erkennbar sind. Es ist darauf abzustellen, wie eine Äußerung unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs von einem unvoreingenommenen Durchschnittsrezipienten verstanden wird, wobei eine isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils regelmäßig nicht zulässig ist, sondern ebenso der sprachliche Kontext und die sonstigen erkennbaren Begleitumstände zu berücksichtigen sind (vgl. BGH NJW 2009, 1872; 2005, 279, 281; 2004, 598, 599). Während bei Meinungsäußerungen die subjektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit im Vordergrund steht, ist für Tatsachenbehauptungen die objektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Äußerung charakteristisch. Von einer Tatsachenbehauptung ist auszugehen, wenn der Gehalt der Äußerung entsprechend dem Verständnis des Durchschnittsempfängers der objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offensteht (vgl. BVerfG NJW-RR 2017, 1003; Beschluss vom 4.8.2016, 1 BvR 2619/13, zitiert nach juris; BGH NJW 2005, 279, 281; 2002, 1192, 1193; 1992, 1314, 1316). Meinungsäußerungen sind demgegenüber durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt und lassen sich daher nicht als wahr oder unwahr erweisen (vgl. BVerfG a. a. O.; BGH NJW 2009, 1872; 2004, 598, 599). Bei Mischtatbeständen, die sowohl Tatsachenbehauptungen als auch Elemente der Meinungsäußerung oder des Werturteils enthalten, ist ein Herausgreifen einzelner Elemente nicht zulässig. Für die vorzunehmende Abgrenzung ist entscheidend, ob der Tatsachengehalt so substanzarm ist, dass die Äußerung insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens und des Meinens geprägt ist, oder ob die Äußerung überwiegend durch den Bericht tatsächlicher Vorgänge ihre Prägung erfährt und beim Adressaten als Darstellung in die Wertung eingekleideter Vorgänge, die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind, verstanden wird (Grüneberg/Sprau, BGB, 83. Aufl., § 824, Rn. 4). In Fällen, in denen beide Äußerungsformen miteinander verbunden werden und erst gemeinsam den Sinn einer Äußerung ausmachen, ist der Begriff der Meinung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes weit zu verstehen. Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Meinung geschützt, und zwar insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufheben oder verfälschen würde (BVerfG, Beschluss vom 4.8.2016, 1 BvR 2619/13, zitiert nach juris). Die Wahrheit oder Unwahrheit des Tatsachenkerns ist dann im Rahmen der Abwägung der schutzwürdigen Belange der streitenden Parteien zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 16.1.2018, VI ZR 498/16, zitiert nach juris; Grüneberg/Sprau a. a. O.).

Zur Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit von Meinungsäußerungen sind die betroffenen Interessen gegeneinander abzuwägen, wobei alle wesentlichen Umstände und die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend zu berücksichtigen sind (BGH NJW 2009, 1872; vgl. auch BVerfG NJW 2008, 1793). Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet jedermann das Recht, seine Meinung frei zu äußern und zu verbreiten. Dabei genießen Meinungen den Schutz des Grundrechts, ohne dass es darauf ankommt, ob die Äußerung wertvoll oder wertlos, richtig oder falsch, begründet oder grundlos, emotional oder rational ist. Auch scharfe und übersteigerte Äußerungen fallen grundsätzlich in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Erst wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, hat eine Äußerung als Schmähung regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzutreten. Unterhalb dieser Schwelle kann eine Meinungsäußerung nur dann rechtswidrig sein, wenn sie entweder die Privatsphäre oder eine andere besonders geschützte Sphäre betrifft oder wenn der betroffenen Person ein besonderer Schaden droht. Stets rechtswidrig sind Formalbeleidigungen und bloße Anprangerungen. Wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts ist der Begriff der Schmähkritik allerdings eng auszulegen. Auch eine überzogene oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Hinzutreten muss vielmehr, dass dabei nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik in erster Linie herabsetzen bzw. gleichsam an den Pranger stellen soll (BGH NJW 2009, 1872). Da bei herabsetzenden Äußerungen, die sich als Formalbeleidigungen oder Schmähungen darstellen, ausnahmsweise keine weitergehende Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht angezeigt ist, weil die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter dem Ehrschutz zurückzutreten hat, ist es geboten, hinsichtlich des Vorliegens von Formalbeleidigung und Schmähkritik strenge Maßstäbe anzuwenden (BVerfG NJW 2016, 2870, m. w. N.).

Auch bei unwahren Tatsachenbehauptungen hat die Meinungsfreiheit des Äußernden regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzutreten (vgl. BVerfG NJW 2000, 3485, 3486). An der Verbreitung unwahrer Tatsachen besteht grundsätzlich kein schutzwürdiges Interesse (vgl. BVerfG a. a. O.; BGH NJW 2013, 790; 1984, 1102, 1103; Senat NJW-RR 2002, 1269, 1270; Grüneberg/Sprau, a. a. O., § 823, Rn. 102). Die Darlegungs- und Beweislast für die Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung trägt nach der über § 823 Abs. 2 BGB in den zivilgerichtlichen Ehrschutz transformierten Beweisregel des § 186 StGB dabei die Prozesspartei, die die Äußerung getätigt hat (vgl. statt vieler: Senat, Urteil vom 19.2.2007, 1 U 17/06, zitiert nach juris).

b. Diesen Maßstab verkennt der Kläger, wenn er meint, das Landgericht habe die insgesamt sieben zum Gegenstand der Anträge 1a) bis 1c) gemachten Äußerungen zu Unrecht jeweils einzeln auf ihre Zulässigkeit geprüft und damit die streitgegenständlichen Aussagen künstlich aufgespalten.

Wie bereits ausgeführt hat das Gericht jede Äußerung im Gesamtzusammenhang zu beurteilen, darf diese nicht aus dem Kontext lösen und isoliert betrachten. Der Prüfungsmaßstab des Gerichts ist daher nicht auf die mit dem Klageantrag des Klägers benannten Äußerungen begrenzt. Andererseits muss der Kläger - um den von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO formulierten Anforderungen an einen hinreichend bestimmten Klageantrag gerecht zu werden - diejenigen Äußerungen klar benennen, deren zukünftige Unterlassung er begehrt. Die damit regelmäßig einhergehende Notwendigkeit, bestimmte Teile einer umfassenderen Äußerung - hier der einer A4-Seite umfassenden Presseinformation des Beklagten - herauszugreifen und zum Gegenstand des Antrags zu machen, darf aber nicht dazu führen, dass die betroffenen Aussagen isoliert und losgelöst vom Gesamtkontext zu bewerten sind. Andernfalls läge es in der Hand des Klägers durch die Formulierung der Anträge bzw. hier die Verbindung mehrerer Aussagen in einem Klageantrag den Prüfungsrahmen des Gerichts zu bestimmen.

Dementsprechend folgt aus dem unter a) dargelegten Prüfungsmaßstab die Notwendigkeit, jede einzelne der vom Kläger im Antrag benannten Aussagen für sich genommen daraufhin zu überprüfen ist, ob sie als Meinungsäußerung oder Tatsachenbehauptung anzusehen ist und ob diese als rechtmäßig oder rechtswidrig anzusehen sind.

c. In Anwendung der vorgenannten Grundsätze gilt für die streitgegenständlichen Äußerungen des Beklagten das Folgende.

aa. Die Äußerungen in der Presseinformation vom ...2024,

der Vorstand und Teile des Präsidiums des … (Verein) hätten über verschiedene Sachverhalte getäuscht und seien offenbar nicht bereit, an einer lückenlosen Aufklärung mitzuwirken, womit sie dem Verein fortgesetzt schweren Schaden zufügen würden,

es sei nicht sichergestellt, dass die derzeitigen Organe des … (Verein) und der … (Spielbetriebs-GmbH) die notwendigen rechtlichen Schritte zur Schadensabwehr für den … (Verein) unternehmen würden und der Verfügungsbeklagte sowie Herr … (Vorname) (Name01) die dringende Prüfung einer geordneten Insolvenz empfehlen,

es mangele dem Vorstand des … (Verein) und Teilen des Präsidiums offenbar an Kompetenz und Willen, die notwendigen Schritte zu unternehmen,

stellen jeweils Meinungsäußerungen dar, deren Unterlassung der Kläger nicht begehren kann. Die betreffenden Formulierungen werden unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes der Presseinformation allesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt. Denn nachdem die ersten drei Absätze der Presseinformation das - wohl unstreitige tatsächliche - Geschehen unmittelbar nach Bekanntwerden des zusätzlichen Finanzbedarfs der SpielbetriebsGmbH und hier insbesondere die ergebnislos gebliebenen Bemühungen des Beklagten darstellen, die Ursachen der finanziellen Situation aufzuklären sowie Kontakt zum Vorstand des Klägers aufzunehmen, geben die anschließenden fünf nummerierten Äußerungen die Schlussfolgerungen des Beklagten wieder, mit denen er den zuvor geschilderten Sachverhalt für den Leser aus seiner Sicht einzuordnen und zu bewerten versucht und auf dieser Grundlage schließlich seinen Rücktritt zum Monatsende erklärt. Dass es sich bei dieser Einordnung um die persönliche Einschätzung des Beklagten und nicht um beweisbare äußere Vorgänge handelt, wird - wie das Landgericht zutreffend ausführt - zum einen durch die Wortwahl (“offenbar“, „Empfehlung“) deutlich und zum anderen durch den Umstand, dass der Beklagte sich durch seinen zugleich erklärten Rücktritt offen vom Kläger abgrenzt und in die Position des Kritikers rückt. Dass der Beklagte seine fünf Schlussfolgerungen mit dem Satz „Wir stellen zum heutigen Tag fest“ überschieben hat, ändert angesichts des dargelegten Inhalts der „Feststellungen“ an dieser Einschätzung nichts.

Entgegen der Auffassung des Klägers vermag auch der Umstand, dass der Beklagte die streitgegenständlichen Aussagen (noch) in seiner Funktion als Präsident des Klägers getätigt hat, an der Einordnung als Meinungsäußerung nichts zu ändern. Es mag insoweit sein, dass die seinerzeitige Stellung des Beklagten als Präsident des Klägers - wie auch die nun schon mehrere Monate andauernde Stellung als ehemaliger Präsident - dazu führen kann, dass seiner persönlichen Einschätzung der Situation ein gewisses Gewicht beigemessen wird. Dies hat aber nicht zur Folge, dass eine vom unbefangene Dritten für gewichtig erachtete Meinung zur Tatsachenäußerung wird bzw. im äußerungsrechtlichen Rechtsstreit als eine solche zu behandeln ist. Die gegenteilige Auffassung des Klägers vermag nicht zu überzeugen, denn sie hätte neben einer Verzerrung der eingangs dargestellten Maßstäbe zugleich eine Begrenzung der Möglichkeiten zur Meinungsäußerung für solche Personen zum Ergebnis, deren Einschätzungen - aus welchen Gründen auch immer - in der öffentlichen Wahrnehmung als besonders glaubwürdig gelten könnten.

bb. Hinsichtlich der streitgegenständlichen Äußerungen im Artikel der … (Zeitung) vom ….2024, namentlich

dem ... (Verein) drohe eine Insolvenz, der Verfügungsbeklagte sowie Herr … (Vorname) (Name01) empfehlen dem ... (Verein) die dringende Prüfung einer geordneten Insolvenz und die vom Verfügungsbeklagten sowie Herr ... (Vorname) (Name01) forcierten Sanierungsversuche seien vorerst gescheitert,

der Finanzbedarf der … (Spielbetriebs-GmbH) könne den … (Verein) treffen, da er eine Erklärung abgegeben habe, wonach er für Finanzlücken der laufenden Saison einzutreten habe,

unterscheidet das Landgericht zutreffend wie folgt:

(1) Ein Teil der erstgenannten Passage - namentlich die Aussage, dem … (Verein) drohe eine Insolvenz - ist dem Artikel der … (Zeitung) bereits nicht zu entnehmen. Es handelt sich insoweit vielmehr um eine Frage, die der Autor des Artikels in den Raum stellt (Wortlaut: „Doch wie gefährlich ist die Lage für … (Bundesland) größten Sportverein [...]? Droht auch dem Verein selbst die Insolvenz?“) und sodann unter Hinweis auf die in der Presseinformation des Beklagten geäußerte Empfehlung, eine geordnete Insolvenz des Vereins dringend zu überprüfen, Schlussfolgerungen dazu vornimmt. Dies ist dem Beklagten - wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat - nicht zuzurechnen. Anhaltspunkte für die mit der Berufung wiederholte Behauptung, es handele sich nicht um Schlussfolgerungen des Autors, sondern der Beklagte habe sich gegenüber der Zeitung selbst zu einer drohenden Insolvenz erklärt, finden sich in dem Artikel nicht; dieser stellt vielmehr die Passagen klar heraus, denen eine unmittelbar gegenüber der Zeitung getätigte Aussage vom Beklagten zugrunde liegt und zitiert im Übrigen aus dessen schriftlicher Presseinformation vom gleichen Tag.

Die übrigen Aussagen aus der erstgenannten Passage - namentlich die dringende Empfehlung eine geordnete Insolvenz zu prüfen und die u.a. vom Beklagten forcierten Sanierungsversuche seien vorerst gescheitert - wiederholen die Aussagen aus der Presseinformation und stellen damit aus den oben unter aa) genannten Gründen grundrechtlich geschützte Meinungsäußerungen des Beklagten dar.

Zu keiner anderen Bewertung führt in diesem Zusammenhang die vom Kläger in Bezug genommene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24.01.2006 (Az. XI ZR 384/03), da auch dieser Entscheidung der eingangs dargestellte Maßstab zur Abgrenzung von Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung zugrunde liegt. Der Frage, welche Auswirkungen eine Äußerung auf die Kreditwürdigkeit eines Unternehmens haben kann, kommt danach bei ihrer Einordnung keine Bedeutung zu.

(2) Hinsichtlich der zweiten Passage ist zunächst festzustellen, dass die ihr zugrunde liegende Äußerung des Beklagten im Artikel der … (Zeitung) wie folgt lautet:

Dass der Finanzbedarf der Spielbetriebs-GmbH trotz ihrer beschränkten Haftung doch direkt den Verein treffen könnte, erklärt Vereinspräsident … (Name02) so: „Damit wir überhaupt mit der neuen GmbH starten und die laufende … (Sportart)-Bundesligasaison beenden konnten, hatte der Verein eine Erklärung abgegeben, dass der Verein für Finanzlücken der laufenden Saison eintritt. Jetzt hat die Geschäftsführung der GmbH den Verein aufgefordert, seine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen – nämlich die Bereitstellung der notwendigen Liquidität. Der Verein soll jetzt dafür einspringen.“

Die wörtlich wiedergegebene Äußerung des Beklagten betreffend die getroffenen Absprachen zur finanziellen Unterstützung des Spielbetriebs und die daraus abgeleiteten Ansprüche der SpielbetriebsGmbH stellen dabei Tatsachenbehauptungen dar, da es sich um auf ihre Richtigkeit überprüfbare Aussagen handelt. Ein Anspruch darauf, dem Beklagten die Äußerung entsprechender Tatsachenbehauptungen zu untersagen besteht nicht, denn sie sind wahr. Sie geben den Geschehensablauf wieder, der durch die von den Parteien mit ihren Schriftsätzen eingereichten Anlagen dokumentiert ist:

So hat der Kläger mit einem an die SpielbetriebsGmbH gerichteten Schreiben vom 28.08.2023 (vorgelegt als Anlage AS 10) erklärt, dass „das Präsidium die uneingeschränkte Unterstützung bei der Bewältigung der finanziellen Herausforderungen in der kommenden Spielsaison zusichert [...]. Das momentan ermittelte Defizit von ca. 400 T€ wird im Bedarfsfall vom ... (Verein) zur Verfügung gestellt.“ Dem ging ein Beschluss des Präsidiums des Klägers vom 25.08.2023 voraus, den Spielbetrieb trotz des zu diesem Zeitpunkt feststehenden Minus von ca. 370.000 € im Finanzplan der SpielbetriebsGmbH durch- bzw. weiterzuführen. Am 21.09.2023 schlossen der Kläger und die SpielbetriebsGmbH sodann einen Geschäftsbesorgungsvertrag, der u.a. Regelungen zur finanziellen Ausstattung der GmbH durch den Kläger und das Vorgehen beim Entstehen unvorhergesehener Mehrbedarfe enthält. Mit Schreiben vom 24.04.2024 beantragte der Geschäftsführer der SpielbetriebsGmbH sodann „im Ergebnis der Gesellschafterversammlung vom 23.04.2024 und der aktuellen finanziellen Ausstattung der … (Spielbetriebs-GmbH) [...] gemäß Geschäftsbesorgungsvertrag vom 21.09.2023 in Verbindung mit dem Präsidiumsbeschluss vom 25.08.2023 die Zurverfügungstellung von Liquidität in Höhe von 404.894,35 € für den Abschluss der Saison 2023/24“. Die SpielbetriebsGmbH ging danach davon aus, einen (vertraglichen) Anspruch gegen den Kläger auf Schließung der Finanzlücken innezuhalten.

Soweit der Wiedergabe der vorgenannten Äußerung des Beklagten in dem Artikel die Aussage vorangestellt ist, dass der Finanzbedarf der GmbH auch den Kläger treffen könnte, handelt es sich um eine subjektive Bewertung der Vorgänge und ihrer möglichen Rechtsfolgen und damit um eine Rechtsmeinung (vgl. zur Abgrenzung von insbesondere Rechtsmeinungen und Tatsachenbehauptungen: BGH, Urteil vom 02.05.2024 – I ZR 12/23 –, Rn. 23, juris). Die Aussage - von der im Übrigen nicht zweifelsfrei festzustellen ist, ob es sich um eine solche des Beklagten oder aber um eine solche des Autors des Artikels handelt - erhält ihr Gepräge durch die rechtliche Beurteilung der bestehenden Vereinbarungen/Erklärungen, was nicht zuletzt durch die Verwendung des Konjunktivs deutlich wird (“treffen könnte“). Dem Kläger kann deshalb ein diesbezüglicher Unterlassungsanspruch nicht zugebilligt werden.

cc. Die Äußerungen des Beklagten in u.a. einem Interview mit dem … (Fernsehsender) vom ….2024,

der Liquiditätsplan für Mai und Juni 2024 weise beim … (Verein) ein operatives Minus von fast 60.000,00 EUR aus,

woanders würde das Verhalten des … (Verein) Insolvenzverschleppung heißen,

begründen ebenfalls keinen Unterlassungsanspruch des Klägers.

(1) Die Äußerung, wonach der Liquiditätsplan für Mai und Juni 2024 ein operatives Minus von fast 60.000 Euro ausweise, stellt eine vom Kläger hinzunehmende wahre Tatsachenbehauptung dar. Das Landgericht hat insoweit zutreffend darauf abgestellt, dass der als Anlage AG 13 vorgelegte Liquiditätsplan des Klägers für die Monate Januar bis Juli 2024 in der Zeile „Liquidität“ für den Monat Mai einen Betrag von -52.329,13 Euro und für den Monat Juni einen Betrag von -57.172,13 Euro ausweist.

Unerheblich ist - entgegen des Vorbringens der Berufung - ob der betriebswirtschaftliche Begriff des „operativen Minus“ vom Beklagen terminologisch korrekt gebraucht worden ist. Denn aus der maßgeblichen Sicht eines unvoreingenommenen Durchschnittsrezipienten ist der Begriff in dem in Rede stehenden Äußerungszusammenhang unzweifelhaft dahin zu verstehen, dass der vom Beklagten genannte Liquiditätsplan in den Monaten Mai und Juni ein Soll in Höhe von fast 60.000 Euro ausweist und damit ein entsprechender Mangel an finanziellen Mitteln vorliegt. Dass eine so zu verstehenden Aussage zutreffend ist, stellt auch die Berufung nicht in Frage.

Umstände, die trotz der inhaltlichen Wahrheit der Äußerung ein überwiegendes berechtigtes Interesse des Klägers an der begehrten Unterlassung begründen könnten, sind nicht zu erkennen. Zutreffend weist das Landgericht insoweit auf die Grenzen des Geheimhaltungsinteresses des Klägers hin, der ein mit öffentlichen Geldern unterstützter gemeinnütziger Verein und damit gerade kein am Markt konkurrierendes Wirtschaftsunternehmen ist. Auch der Umstand, dass die Aussagen für den Kläger erheblichen Erklärungsbedarf gegenüber Fördermittelgebern und Sponsoren zur Folge hatte, vermag vor diesem Hintergrund kein anderes Ergebnis zu begründen.

(2) Die Aussage, „woanders nennt man das Insolvenzverschleppung“ stellt schließlich eine weitere Meinungsäußerung des Beklagten dar, deren Unterlassung der Kläger nicht begehren kann. Die Formulierung erhält ihr Gepräge dadurch, dass der Beklagte das Agieren der Vereinsführung in Anbetracht der finanziellen Situation anhand (straf-)rechtlicher Maßstäbe bewertet (vgl. zur Rechtsmeinung: BGH, Urteil vom 02.05.2024 – I ZR 12/23 –, Rn. 23, juris). Dass es sich hier um die Wiedergabe seiner persönlichen Meinung handelt, macht schon der saloppe Sprachgebrauch deutlich, mit welchem der Beklagte seine mit der Aussage verbundene Kritik offenbar bewusst zuspitzen will.

An dieser Einschätzung ändert sich auch in der Zusammenschau mit den zuvor genannten Zahlen aus dem Liquiditätsplan des Klägers nichts. Fehl geht insoweit die Auffassung der Berufung, der Vorwurf erhalte durch die Inbezugnahme der konkreten Zahlen die Qualität einer Tatsachenbehauptung. Denn die Beurteilung der Frage, ob der Kläger insolvent ist oder eine Insolvenz droht, bedarf - anders als die Deutung einfacher, auch in der Alltagssprache gängiger Rechtsbegriffe - einer rechtlichen Bewertung verschiedener betriebswirtschaftlicher Kennzahlen. Ob sich die Äußerung des Beklagten danach als vertretbar oder unvertretbar erweist, macht die Verwendung des Rechtsbegriffs der Insolvenzverschleppung nicht zu einer Tatsachenbehauptung, sondern hält sich im Rahmen des subjektiven Dafürhaltens und Meinens. Die rechtliche Subsumtion des Beklagten ist danach nicht einem Beweis zugänglich, sondern erfordert eine eigene Bewertung (BGH, Urteil vom 16.11.2004 – VI ZR 298/03 –, Rn. 23ff, juris, sowie MüKoBGB/Rixecker, 10. Aufl. 2025, BGB Anh. § 12 Rn. 205, beck-online).

c. Erfolglos bleibt auch die Berufung gegen die Zurückweisung des Antrags zu 2., mit dem dem Beklagten untersagt werden soll,

Informationen zu einer aktuell oder zukünftig bestehenden liquiditätsseitigen Ausstattung des ... (Verein) sowie die aus der Liquiditätsplanung ableitbaren Kennzahlen des … (Verein) öffentlich zu verbreiten und / oder verbreiten zu lassen und / oder öffentlich zugänglich zu machen und / oder öffentlich zugänglich machen zu lassen.

aa. Dem Antrag fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis, da schon nicht zu erkennen ist, wie der zum Ablauf des Aprils 2024 aus dem Präsidium des Klägers ausgeschiedene Beklagte überhaupt aktuelle oder zukünftige Zahlen zur Liquidität des Klägers erhalten sollte.

Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang, ob die Zurückweisung des Antrags als unzulässig auf einer Gehörsverletzung beruht, denn der Kläger hat eine Entscheidungserheblichkeit des unterbliebenen gerichtlichen Hinweises zum fehlenden Rechtsschutzbedürfnis nicht dargetan.

Nach allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum muss ein Rechtsmittelführer, der die Verletzung einer gerichtlichen Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO geltend macht, nämlich darlegen, wie er auf einen entsprechenden Hinweis reagiert, insbesondere was er hierauf im Einzelnen vorgetragen hätte, und wie er weiter vorgegangen wäre (BGH, Urteil vom 26.01.2021 – II ZR 391/18 –, Rn. 32 m.w.N, juris).

Daran fehlt es hier, da der Vortrag des Klägers sich in der Äußerung der Befürchtung erschöpft, dass der Beklagte sich aufgrund seiner vormaligen Stellung als Präsident des Klägers weiterhin öffentlich zu veralteten Zahlen äußern wird. Dieser Vortrag stellt lediglich seiner äußeren Form, nicht aber seinem Inhalt nach neuen Vortrag dar. Er lässt nämlich weiterhin nicht erkennen, wie der Beklagte nach seinem Ausscheiden aus dem Verein an die - allein vom Antrag umfassten - „aktuellen und zukünftigen“ Finanzdaten gelangen sollte.

Eine Nachholung entsprechenden Vortrags ist schließlich nicht mehr möglich, da der mangels Hinweis zunächst unterbliebene Vortrag innerhalb der Frist zur Berufungsbegründung vollständig nachgeholt werden muss (MüKoZPO/Fritsche, 6. Aufl. 2020, ZPO § 139 Rn. 57).

bb. Der Antrag ist aus den vom Landgericht im Einzelnen dargelegten Gründen ferner unbegründet.

Die auch insoweit erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs geht fehl, da das Landgericht sich mit dem vom Kläger behaupteten Anspruch aus § 6 GeschGehG auseinandergesetzt und mit zutreffender Begründung schon die Einordnung der „liquiditätsseitigen Ausstattung“ sowie „der aus der Liquiditätsplanung ableitbaren Kennzahlen“ als Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG abgelehnt hat.

3. Anhaltspunkte dafür, dass der Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung zukommt, dass eine Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich oder die Durchführung einer mündlichen Verhandlung geboten ist, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Der Senat regt vor diesem Hintergrund an, die Durchführung der Berufung zu überdenken.