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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 08.04.2025 – 12 U 13/25

12. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0408.12U13.25.00

Tenor§

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 30.12.2024 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Cottbus, Az. 6 O 235/23, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe§

I.

Der Kläger macht Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall am 20.05.2023 auf der B… zwischen … (Ort01) und … (Ort02) geltend. Die Beklagte zu 1 war Fahrerin des unfallbeteiligten Pkw Audi mit dem amtlichen Kennzeichen …, der bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert ist. Sie fuhr auf den weiter beteiligten Pkw BMW X6 mit dem amtlichen Kennzeichen …, der von der Schwester des Klägers, der Zeugin … (Name01) geführt wurde, auf. Zum Unfallzeitpunkt war der Kläger als Halter in den Fahrzeugpapieren eingetragen (Zulassung am 05.05.2022). Am 27.06.2023 wurde die Zeugin … (Name01) als Halterin eingetragen. Der Kläger war weder zum Zeitpunkt des behaupteten Fahrzeugerwerbs noch später im Besitz eines Führerscheins.

Durch den Unfall wurde der Heckbereich des BMW beschädigt. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Sachverständigengutachten vom 26.05.2023, für das Kosten in Höhe von 1.672,59 € in Rechnung gestellt wurden.

An dem Fahrzeug waren folgende Vorschäden vorhanden:

- 26.09.2019 vom Kläger mit Nichtwissen bestrittener Vandalismusschaden u.a. im Heckbereich mit Reparaturkosten von 7.204,75 € gemäß Gutachten vom 23.10.2019;

- 25.05.2022 Unfall mit Beschädigungen im Bereich der linken Flanke gemäß Gutachten vom 01.06.2022 mit Reparaturkosten von 8.817,50 €/br.;

- 04.07.2022 Ein Herr … (Name02) soll mit dem Einkaufswagen gegen das Fahrzeug geraten sein mit Beschädigungen der Seitenwand hinten rechts und Reparaturkosten von 2.510,34 €/br (Gutachten vom 11.07.2022 mit weiteren Vorschäden). An diesen sollte gemäß Email an die Beklagte zu 2 vom 12.06.2023 auch der Schadensersatz für den streitgegenständlichen Unfall überwiesen werden.

- 01.12.2022 Unfall mit Beschädigungen im Frontbereich gemäß Gutachten vom 12.12.2022;

- 16.01.2023 Unfallschaden im Bereich der hinteren linken Ecke unter Beschädigung u.a. des Stoßfängers hinten, der Seitenwand hinten links und Spaltmaßveränderungen mit Reparaturkosten von 5.502,05 €/br. gemäß Gutachten vom 22.01.2023 (Anl. K12);

Der Kläger hat behauptet, er habe – in Begleitung eines Bekannten (Schriftsatz vom 27.06.2024 Bl. 54 GA) – das Eigentum am Fahrzeug durch Kaufvertragsabschluss in … (Ort03) am 27.04.2022 gemäß Kopie Anl. K10 bei Barzahlung von 12.700 € nebst Schlüssel- und Fahrzeugübergabe erworben. Der Unfall sei erfolgt, weil die Zeugin … (Name01) wegen querender Rehe eine Vollbremsung habe einleiten müssen und die Beklagte zu 1 aufgefahren sei. Es seien neben den Kosten für das Sachverständigengutachten Schäden in Höhe fiktiver Reparaturkosten von 6.525,57 €/nt, eine merkantile Wertminderung von 260 € sowie eine Unkostenpauschale von 30 € und vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten, die abzgl. Selbstbeteiligung von der Rechtsschutzversicherung getragen würden, entstanden. Das Fahrzeug sei trotz Vorschadens nach erfolgter Reparatur schadensfrei gewesen, wie sich aus den Fotos (Anl. K7) ergebe. Auch die Schäden wie im Gutachten angegeben, seien zu ersetzen; Vorschäden habe der Kläger gegenüber dem Sachverständigen nicht verschwiegen, denn diese seien ihm, dem Sachverständigen, aus den Vorbegutachtungen bekannt gewesen. Eine Unfallmanipulation liege nicht vor. Die Beklagte zu 1 sei dem Kläger bis dahin unbekannt gewesen. Der Herr … (Name02) habe sein Konto zur Verfügung gestellt, weil das Konto des Klägers durch Pfändungen belastet gewesen sei.

Die Beklagte zu 2 hat vorgetragen, es liege ein manipulierter Unfall vor, was sich aus der Typik des Unfallhergangs, den Vorschäden, der wirtschaftlichen Situation des Klägers, der fiktiven Abrechnung des Schadens zudem auf ein Konto eines anderen Unfallbeteiligten … (Name02) und dem auffälligen Missverhältnis zwischen Fahrzeug und Status sowie dem Bekanntsein der Unfallbeteiligten ergebe.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, der Kläger habe sein Eigentum am Unfallfahrzeug nicht nachgewiesen. Eine Eigentumsvermutung gemäß § 1006 BGB komme ihm nicht zugute. Der Kläger benutze das Fahrzeug nicht selbst, habe keine Fahrerlaubnis und gebe keine Auskunft, warum er das Fahrzeug habe erwerben wollen. Allein die Vorlage der bestrittenen Kopie des Kaufvertrages genüge nicht. Auch die Aussagen des Zeugen … (Name03) seien nicht glaubhaft. Wegen der tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Ausführungen wird auf das Urteil Bezug genommen.

Der Kläger hat gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 07.01.2025 zugestellte Urteil mit einem am 05.02.2025 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese am 06.03.2025 begründet. Er führt aus, die Beweiswürdigung des Landgerichts sei fehlerhaft. Die vorliegende Kopie des Kaufvertrages stelle bereits ein Indiz für den Erwerb dar. Wer sonst Eigentümer sei, bleibe offen. Auch der Zeuge … (Name03) habe widerspruchsfreie Angaben gemacht. Dass er den Namen des weiteren Begleiters nicht habe nennen können, sei nachvollziehbar, da er diesen weder kenne, noch mit ihm bei der Hinfahrt gesprochen habe. Da der Zeuge auch nur als Fahrer für die Rückfahrt vorgesehen gewesen sei, sei es auch nicht verwunderlich, wenn er sich an Einzelheiten des Kaufvertragsabschlusses nicht erinnern könne. Über den Vertragsabschluss sei dann auch auf der Rückfahrt gesprochen worden. Die vom Landgericht angeführten Widersprüche bestünden nicht. Die Weigerung des Klägers, den Namen der dritten Person zu nennen, ließe ebenfalls keine andere Würdigung zu. Nunmehr habe der Kläger noch Fotos vom Kaufvertrag gefunden (Anl. K13, K14). Weiteres Indiz für das Eigentum sei im Übrigen die Weiterveräußerung des Fahrzeugs am 10.12.2023 gemäß Anl. K15.

Der Kläger hat angekündigt zu beantragen,

das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 30.12.2024 (Aktenzeichen: 6 O 253/23) abzuändern und

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 6.815,57 € zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.07.2023 zu zahlen;

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an das Sachverständigenbüro sofort in … (Ort04) 1.672,59 € zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung evtl. bestehender Schadensersatzansprüche gegen das Sachverständigenbüro;

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 150,00 € zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.08.2023 sowie an die … (GmbH01) 737,03 € zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.08.2023 als außergerichtlich entstandene Geschäftsgebühr seiner Prozessbevollmächtigten zu zahlen.

Die Beklagte zu 2 hat – zugleich als Streithelferin der Beklagten zu 1 – angekündigt zu beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Weiter bestreitet sie die Umstände des Erwerbs sowie der Weiterveräußerung des Kraftfahrzeuges und die Echtheit der nunmehr vorgelegten Fotos des Kaufvertrages.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gem. §§ 517 ff. ZPO eingelegte Berufung des Klägers hat nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache weist weder grundsätzliche Bedeutung auf, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung ist auch nicht aus sonstigen Gründen geboten. Es ist daher die Zurückweisung der Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss beabsichtigt.

Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten zu 1 und 2 keinen Anspruch auf Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall am 20.05.2023 aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 823 BGB i.V.m. § 115 VVG, § 1 PflVG.

1. Zu Recht geht das Landgericht davon aus, dass der Kläger seine Aktivlegitimation nicht nachgewiesen hat.

a) Das Eigentum des Klägers an dem KFZ ergibt sich - worauf sich der Kläger jedenfalls explizit selbst nicht beruft - nicht aus der Eintragung im KFZ-Brief. Zwar mag aus dem Fahrzeugbrief eine Indizwirkung abzuleiten sein. In der Eintragung einer Person in der Zulassungsbescheinigung liegt jedoch kein Beweis für die Eigentümerstellung dieser Person, da bei Kraftfahrzeugen das Auseinanderfallen von Halter- und Eigentümerstellung gerade nicht untypisch ist (OLG Hamm, Beschluss vom 26. Mai 2021 – I-7 U 55/20 –, Rn. 8; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 2. Februar 2015 – 12 U 105/14 –, Rn. 43; KG Berlin, Beschluss vom 12. November 2008 – 12 U 49/08 –, Rn. 17; OLG München, Urteil vom 6. April 2022 – 10 U 627/21 –, Rn. 33, juris; vgl. auch für das Verhältnis Besitzvermutung und Haltereigenschaft: BGH, Urteil vom 16. Oktober 2003 – IX ZR 55/02 –, BGHZ 156, 310-320, Rn. 32).

c) Weiter mag zwar ein Kaufvertrag eine Indizwirkung entfalten. Dies, wie auch die Frage, ob auch einer lediglich als Kopie vorgelegten Vertragsurkunde diese Wirkung zugesprochen werden kann, kann vorliegend dahinstehen, nachdem sowohl die Fotos als auch die als Anlage K10 in den Rechtsstreit eingeführte Kopie des Kaufvertrages unterschiedliche Versionen darstellen. Bei der Anlage K10 handelt es sich um ein vollständig handschriftlich ausgefülltes Formular mit verschiedenen Angaben zum Kaufgegenstand und den Vertragsparteien. Die als Anlage K13, K14 vorgelegten Fotos weisen den Käufer maschinenschriftlich aus. Zudem weisen die Eintragungen in allen drei Versionen offensichtlich unterschiedliche Handschriften (Groß-/Kleinbuchstaben, Ausrichtung der Buchstaben) und die Formulare teils unterschiedliche Inhalte auf. Daraus kann zugunsten des Klägers mithin nichts abgeleitet werden.

Darauf, dass nicht klar ist, wer sonst Eigentümer am Fahrzeug sein soll, kann sich der Kläger nicht mit Erfolg stützen. Denn es geht nicht darum, im Ausschlussverfahren Rückschlüsse zu ziehen. Vielmehr hat der Kläger positiv den ihm obliegenden Nachweis zu führen.

Im Übrigen erklärt sich nicht, wie sich der Widerspruch auflösen lässt, nach dem der Kläger einerseits - jedenfalls nach seinem bestrittenen Berufungsvorbringen - das Fahrzeug am 10.12.2023 weiterveräußert haben will, jedoch andererseits nach den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des Landgerichts (seit dem 27.06.2023) die Zeugin … (Name01) als Halterin im Fahrzeugschein eingetragen war.

d) Auch der Vortrag des Klägers selbst überzeugt nicht. So erklärt der Kläger weder, warum er, ohne einen Führerschein zu besitzen, ein Fahrzeug erwerben wollte, für das er selbst keine Finanzmittel besaß. So räumt er persönlich angehört ein, dass die Schwester das Fahrzeug finanziert habe, die es nach ihrer Aussage und dem vorgetragenen Unfallgeschehen offenbar auch nutzte und jedenfalls später als Halterin in die Fahrzeugpapiere aufgenommen wurde. Auch der Vortrag im Schriftsatz vom 27.06.2024 (Bl. 54 GA) zur Abwicklung des Kaufvertrages erweckt den Eindruck, dass der Kläger lediglich mit dem Zeugen … (Name03) nach Augsburg gefahren sei. Nachdem sich später herausstellte, dass eine weitere Person anwesend gewesen sein soll, benennt der Kläger diese nicht. Auch der behauptete Ablauf der Vertragsverhandlungen einschließlich Probefahrt etc. bleibt unklar und wird vom Kläger nicht näher dargelegt.

e) Zu Recht vermochte das Landgericht auf der Grundlage der Aussage des Zeugen … (Name03) keine Überzeugung zu gewinnen. So mag es zwar noch nachvollziehbar sein, dass sich der Zeuge an den Namen des ihm unbekannten „Kumpels“ des Klägers nach zwei Jahren nicht erinnern konnte. Die protokollierte Aussage und das vom Landgericht im Urteil weiter beschriebene Aussageverhalten sind aber nicht geeignet den Beweis für die Behauptungen des Klägers zu erbringen. Dem tritt der Kläger im Übrigen allein mit einer eigenen Beweiswürdigung entgegen, ohne Zweifel oder Fehler in der Beweiswürdigung des Landgerichts konkret aufzuzeigen.

f) Zugunsten des Klägers greift auch nicht die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB, da er schon nicht nachgewiesen hat, zu irgendeinem Zeitpunkt Eigenbesitz am Fahrzeug begründet zu haben.

2. Ob darüber hinaus eine Unfallmanipulation vorliegt, kann offen bleiben, weil der Vortrag des Klägers zu reparierten Vorschäden unsubstantiiert geblieben ist, so dass nicht festgestellt werden kann, dass die geltend gemachten Fahrzeugschäden tatsächlich auf den streitgegenständlichen Unfall zurückzuführen sind, weshalb die Klage auch unter diesem Gesichtspunkt unbegründet ist.

a) Nach allgemeinen Regeln ist es Aufgabe des Klägers, die Voraussetzungen eines Haftungstatbestandes, hier also das Entstehen und den Umfang eines Sachschadens im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG, darzulegen und zu beweisen. Wenn der Unfallgegner den Umfang oder die Höhe eines Schadens mit der Begründung bestreitet, der Gegenstand sei bereits durch ein früheres Ereignis beeinträchtigt worden, verbleibt die Darlegungs- und Beweislast grundsätzlich bei dem Kläger. Zwar kommt ihm insoweit § 287 ZPO zugute, der dem Geschädigten nicht nur die Beweisführung, sondern auch die Darlegung erleichtert. Auch für die Schadensschätzung nach dieser Vorschrift benötigt der Tatrichter aber greifbare Tatsachen, die der Geschädigte im Regelfall im Einzelnen darlegen und beweisen muss. Eine völlig abstrakte Berechnung des Schadens, auch in der Form der Schätzung eines "Mindestschadens", lässt § 287 ZPO grundsätzlich nicht zu (BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2019 – VI ZR 377/18 –, Rn. 8, juris). So schließt allein das Bestehen weiterer Beschädigungen am Fahrzeug, die nach dem Sachverständigengutachten nicht eindeutig dem Unfall zugeordnet werden können, einen Schadensersatz nicht ohne weiteres aus. Vielmehr muss allein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gemäß § 287 ZPO auszuschließen sein, dass die weiteren Schäden bereits im Rahmen eines Vorschadens entstanden sind. Dazu muss der Geschädigte grundsätzlich, vor allem aber im Fall von Schadensüberlagerungen, den Umfang des Vorschadens und gegebenenfalls dessen Reparatur belegen, da sich der Ersatzanspruch lediglich auf den Ersatz derjenigen Kosten erstreckt, die zur Wiederherstellung des vorbestehenden Zustandes erforderlich sind (OLG Köln, Beschluss vom 27. Dezember 2018 – I-16 U 118/18 –, Rn. 6; OLG München, Urteil vom 27. Januar 2006 – 10 U 4904/05 –, Rn. 30, juris). Denn nur ein fachgerecht beseitigter Vorschaden kann sich im Rahmen des Schadensersatzes auswirken. Gefordert ist daher konkreter Vortrag zu Art und Umfang der vorangegangenen Schäden und derjenigen Maßnahmen, die zur Instandsetzung dieser Schäden ergriffen wurden (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Jahnke, 26. Aufl. 2020, BGB § 249 Rn. 87). Soweit der Geschädigte behauptet, von einem eventuellen Vorschaden selbst keine Kenntnis und die beschädigte Sache in unbeschädigtem Zustand erworben zu haben, kann es ihm zwar nicht verwehrt werden, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Punkte zu verlangen, über die er kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann. Er hat aber die von ihm nur vermutete fachgerechte Reparatur des Vorschadens zu behaupten und unter Zeugenbeweis zu stellen (vgl. BGH, Beschluss vom 15.10.2019 – VI ZR 377/18 -, NJW 2020, 393, beck-online). Daran fehlt es hier.

b) Nach dem Sachverständigengutachten (Anl. K3) war der „Stoßfänger hinten deformiert, gebrochen und zu erneuern; die PDC-Sensoren hinten innen inkl. Kabelbaum, die Hitzschutzbleche hinten und die Anhängerkupplung inkl. Steckdose sind beaufschlagt - beschädigt und zu erneuern; das Heckblech und die Heckklappe unterhalb sind beaufschlagt/deformiert und instand zu setzen; die Spaltmaßveränderungen sind auf das genaue Spaltmaß rückzuverformen, diverse Zier- und Anbauteile sind zu demontieren bzw. zu erneuern“.

Damit liegt zumindest eine teilweise Überdeckung mit den aufgrund des Unfallgeschehens am 16.01.2023 festgestellten Schäden vor. Denn auch dort wurde der Stoßfänger hinten deformiert. Zur Reparatur dieses Schadens finden sich im Sachverständigengutachten keine Angaben. Insbesondere beziehen sich die angegebenen reparierten Vorschäden aufgrund der identischen Formulierungen im Gutachten K12 (Vorschaden vom 16.01.2023) und K3 (aktueller Schaden) auf solche, die vor dem Vorfall am 16.01.2023 entstanden seien. Die als Anlage K7 vorgelegten Fotos lassen belastbare Aussagen zu diesen Schäden nicht zu. Auch zu den konkreten Reparaturmaßnahmen für eine fachgerechte Reparatur trägt der Kläger nicht vor.

Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt der Senat aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).