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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 10.04.2025 – 12 U 129/24
12. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0410.12U129.24.00
Tenor§
Auf die Berufung des Beklagten zu 1. wird das am 24.10.2024 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Neuruppin, Az. 5 O 137/22, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.
Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an die Klägerin 7.088,41 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.09.2021 sowie weitere 675,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 672,60 € seit 14.09.2021 und aus 3,00 € seit 09.01.2023 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin und die Beklagte zu 2. zu je 50 %. Die Klägerin trägt darüber hinaus die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. Die Beklagte zu 2 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 8.000 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall am 19.07.2021 gegen 13:25 Uhr auf der L … in Fahrtrichtung … (Ort 01) in Anspruch, als der Beklagte zu 1. als Fahrzeugführer der Straßenkehrmaschine mit dem amtlichen Kennzeichen … beabsichtigte, mit geringer Geschwindigkeit nach links auf die Dorfstraße K… abzubiegen, während der Fahrer des Klägerfahrzeuges die Kehrmaschine überholen wollte.
Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 7.088,41 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten verurteilt und zur Begründung ausgeführt, es bestehe eine Haftung der Beklagten aus § 7 StVG im Umfang einer Haftungsquote von 80 %. Auch der Beklagte zu 1. sei passiv legitimiert, der Anspruch sei nicht durch § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG verdrängt. Es gelte eine generelle Einschränkung des Verweisungsprivilegs aus § 839 Abs. 1 S. 2 BGB im Bereich des Straßenverkehrs. Das Verweisungsprivileg greife nicht und den Amtsträger träfen dieselben Sorgfaltspflichten wie jeden anderen Verkehrsteilnehmer; Sonderrechte seien nicht in Anspruch genommen worden. Wegen der tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Ausführungen wird auf das Urteil Bezug genommen.
Der Beklagte zu 1. hat gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 25.10.2024 zugestellte Urteil mit einem am 21.11.2024 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese am 27.12.2024 begründet. Er führt aus, er sei nicht passiv legitimiert. Die Durchführung der Arbeiten zur Straßenreinigung stellten gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 BbgStrG eine hoheitliche Tätigkeit dar, die zunächst dem Landkreis … obliege. Durch Geschäftsbesorgungsvertrag vom 04.04.2023 habe der Landkreis die Aufgaben auf die Beklagte zu 2. als Arbeitgeberin des Beklagten zu 1. übertragen. Die Beklagte zu 2. sei damit beliehener Unternehmer und der Beklagte zu 1. Beamter im weiteren haftungsrechtlichen Sinne. Er sei deshalb nach Art. 34 GG von der Haftung freigestellt. Auf das Verweisungsprivileg des § 839 Abs. 1 S. 2 BGB komme es nicht an. Zwar finde dieses im allgemeinen Straßenverkehr keine Anwendung. Hierauf berufe er sich jedoch nicht und es spiele im Anwendungsbereich des Art. 34 GG keine Rolle.
Der Beklagte zu 1. beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage gegenüber dem Beklagten zu 1. insgesamt abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Das Verweisungsprivileg des § 839 Abs. 1 S. 2 BGB entfalle im Straßenverkehr. Zudem ermögliche Art. 34 S. 2 GG den Rückgriff bei dem Beamten, während dem Geschädigten ohne Direktanspruch die gfesamtschuldnerische Haftung der Beklagten genommen würde.
II.
Die zulässige Berufung des Beklagten zu 1. ist begründet; die Klage ist insoweit unbegründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 1. keinen Anspruch auf Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall am 19.07.2021 gegen 13:25 Uhr auf der L … in Fahrtrichtung … (Ort 01)/ Abzweig zur Dorfstraße K… aus §§ 7, 17, 18 StVG, 8, 839 BGB, weil ein entsprechender Anspruch gemäß Art. 34 S. 1 GG gegen die Körperschaft gerichtet ist und die Haftung des Fahrers verdrängt.
Der Beklagte lässt die Bewertung des Landgerichts zur Haftung dem Grunde nach unbeanstandet. Auch der Senat kann eine Bewertung insbesondere der Haftungsquote dahinstehen lassen, da die Berufung bereits wegen fehlender Passivlegitimation des Beklagten zu 1. Erfolg hat.
Der Beklagte zu 1. war Fahrer der unfallbeteiligten Straßenkehrmaschine und mit Straßenreinigungsarbeiten auf der K… und L… befasst, jedenfalls nahm er zum Unfallzeitpunkt zu diesem Zweck am öffentlichen Straßenverkehr teil. Das stellt auch die Klägerin nicht ernsthaft in Abrede und wird durch die Aussage des Zeugen … (Name 01) und dem Kolonnentagesauftrag, vorgelegt als Anlage B4, belegt. Hierbei handelt es sich im Ausgangspunkt um eine Aufgabe der Straßenunterhaltung und öffentlich-rechtlichen Verkehrssicherungspflicht, die gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 BbgStrG hoheitlich ausgestaltet ist und für die hier betroffenen Straßen gemäß § 46 Abs. 2b BbgStrG dem Landkreis obliegt (siehe auch BGH, Urteil vom 13. Dezember 1990 – III ZR 14/90 –, BGHZ 113, 164-169, Rn. 9).
Der Landkreis hat diese Aufgaben durch den als Anlage B3 vorgelegten Geschäftsbesorgungsvertrag auf die Beklagte zu 2. übertragen (vgl. zu ihrer Haftung BGH, Urteil vom 2. Februar 2006 – III ZR 131/05 –, Rn. 8, juris); der Beklagte zu 1. ist – davon ist das Landgericht zu Recht ausgegangen – im Rahmen dieser Aufgabenübertragung für die Beklagte zu 2. tätig geworden. Sein Handeln stellt sich damit als Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes dar (vgl. dazu BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 – III ZR 124/18 –, Rn. 18; Urteil vom 9. Oktober 2014 – III ZR 68/14 –, Rn. 11ff, 19; Urteil vom 12. Dezember 1991 – III ZR 10/91 –, Rn. 11, juris).
Damit nimmt er an dem Haftungsprivileg des Art. 34 S. 1 BGB teil. Die Hauptfunktion des Art. 34 GG besteht darin, die durch § 839 BGB begründete persönliche Haftung des Beamten im haftungsrechtlichen Sinne auf den Staat überzuleiten; § 839 BGB ist die haftungsbegründende Vorschrift, während Art. 34 GG die haftungsverlagernde Norm darstellt. Dieses Verständnis des Art. 34 Satz 1 GG als einer befreienden Schuldübernahme der persönlichen Beamtenhaftung durch den Staat oder auch nur von einer (bloßen) Verlagerung der Passivlegitimation entspricht der Rechtsprechung des BGH (Breuer in: Kahl/Waldhoff/Walter, Bonner Kommentar zum Grundgesetz, 227. Lieferung, 10/2024, Art. 34 GG, Rn. 213 BeckOK StVR/Froitzheim, 25. Ed. 15.10.2024, BGB § 839 Rn. 63, beck-online). Sie verlagert die Haftung auf den Verwaltungsträger, der im Wege der befreienden Schuldübernahme anstelle und nicht neben dem Beamten haftet. In diesem Falle scheidet eine persönliche Haftung des Amtsträgers gegenüber dem Geschädigten aus (Wingler in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 839 BGB (Stand: 15.11.2024), Rn. 24; BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 – III ZR 124/18 –, Rn. 10; Urteil vom 27. Januar 1977 – III ZR 173/74 –, Rn. 16).
Mit der befreienden Haftungsübernahme durch den Staat wird dem Geschädigten ein solventer Schuldner gewährleistet, da das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des persönlich haftenden Beamten hierdurch abgewendet wird. Darüber hinaus dient die Haftungsübernahme aber auch dem Schutz des Beamten, indem dieser dem „unmittelbaren Angriff des Verletzten“ entzogen wird. Dem Schutz des Beamten dient ferner Art. 34 Satz 2 GG mit seiner Beschränkung des Rückgriffs auf Fälle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (Breuer a.a.O., Rn. 219). Dass dadurch der Beamte im haftungsrechtlichen Sinne prozessual als Zeuge in Betracht kommt und (lediglich) im Wege des Rückgriffs haften kann, ist mithin Folge der im Grundgesetz verankerten Regelungen.
Dass sich der Schaden bei der Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr ereignet hat, ändert an dieser Beurteilung nichts (BGH NJW 1992, 2882, beck-online). Insbesondere betrifft die Frage des Geltungsbereichs des von der Klägerin hier bemühten Verweisungsprivilegs nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB, das, wovon das Landgericht zutreffend ausgeht, im allgemeinen Straßenverkehr keine Anwendung findet (vgl. nur BGH, Urteil vom 27. Januar 1977 – III ZR 173/74 –, Rn. 20), lediglich die Frage, ob eine Haftung des Beamten im haftungsrechtlichen Sinn dem Grunde nach überhaupt bestehen kann. Denn nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB scheidet eine - nach Art. 34 GG auf den Staat überzuleitende - Haftung des lediglich fahrlässig handelnden Beamten aus, soweit der Geschädigte seine Ansprüche gegenüber Dritten geltend machen kann. Die hier zu beantwortende Frage der Überleitung der Haftung auf die öffentlich-rechtliche Körperschaft nach Art. 34 GG setzt eine solche Haftung voraus, der Staat tritt nur an die Stelle des Amtsträgers (BGH, Urteil vom 13. Dezember 1990 – III ZR 14/90 –, BGHZ 113, 164-169, Rn. 11). Anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin zitierten Rechtsprechung, die durchweg Klagen gegen den Hoheitsträger betrifft.