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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 11.04.2025 – 11 U 199/24

11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0411.11U199.24.00

Tenor§

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 13.11.2024, Az. 15 O 100/23, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. Dem Kläger wird anheimgestellt, die Rücknahme der Berufung zu prüfen. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).

Gründe§

Der Senat ist der einstimmigen Auffassung, dass das Rechtsmittel des Klägers in der Sache offensichtlich keinen Erfolg haben kann. Das Landgericht hat die Klage zu Recht vollumfänglich abgewiesen. Berufungsgründe sind nicht gegeben; weder beruht das angefochtene Urteil auf einer durchgreifenden Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere - für den Kläger günstige(re) - Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Denn die Klage ist insgesamt unbegründet. Der Kläger hat aus dem streitgegenständlichen Unfallversicherungsvertrag keinen Anspruch auf die geltend gemachte Invaliditätsleistung.

Der Senat teilt im Ergebnis die Auffassung des Landgerichts, dass sich der Kläger zum Unfallhergang höchst widersprüchlich erklärt hat. Im Ausgangspunkt zutreffend hat der Kläger allerdings darauf hingewiesen, dass bezüglich der behaupteten Handgelenksverletzung infolge des Sturzes bzw. des Aufpralls ein Unfall im Sinne der Ziffer 1.3 der zugrunde liegenden AUB 2012 (Anlage BLD 2) zu bejahen ist; nach dieser Regelung liegt ein bedingungsgemäßer Unfall vor, wenn ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis eine unfreiwillige Gesundheitsschädigung nach sich zieht. Auf die Ursache des Sturzes kommt es demgegenüber für den schlüssigen Klagevortrag noch nicht an (vgl. BGH, Hinweisbeschl. v. 18.01.2012 - IV ZR 116/11 = NJW 2012, 1289; Saarländisches OLG, Urt. v. 29.10.2003 - 5 U 265/03 = NJW-RR 2004, 177, 178; s.a. Veith/Gräfe, Der Versicherungsprozess, 5. Aufl., § 12 Unfallversicherung, Rn. 35, m.w.N.). Die Unfreiwilligkeit des Geschehens wird hierbei von Gesetzes wegen widerlegbar vermutet, § 178 Abs. 2 Satz 2 VVG.

Ebenfalls richtig hat die Klägerseite ausgeführt, dass die Beklagte vorliegend die Darlegungs- und Beweislast trägt, soweit sie sich auf den Risikoausschluss der Geistes- und Bewusstseinsstörung im Sinne der Ziffer 4.1.1 AUB 2012 beruft (statt vieler: MüKoVVG/Dörner, 3. Aufl., § 178 Rn. 129, m.w.N.). Allerdings hat der Versicherungsnehmer im Rahmen der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast, etwa dann, wenn sowohl ein Stolpern als auch eine kurzzeitige Bewusstseinsstörung für einen Sturz ernsthaft in Betracht kommen, dem Versicherer Informationen aus seiner Sphäre zu liefern, die die Umgebung des Unfallortes und die Umstände betreffen, die Rückschlüsse auf die Ursache des Unfalles zulassen und die dieser nicht ohne weiteres zugänglich sind (vgl. Hanseatisches OLG, Beschl. v. 25.04.2007 - 9 U 23/07, juris Rn. 7; OLG Hamm, Urt. v. 14.05.2008 - 20 U 148/07, juris Rn. 53; OLG Düsseldorf, Urt. v. 31.08.2012 - 4 U 218/11, juris Rn. 22; Bruck/Möller/Leverenz, VVG, 9. Aufl., AUB 2008 Ziffer 5.1.1 Rn. 95; Kloth, Private Unfallversicherung, 2. Aufl., Kap K, Rn. 23). Darüber hinaus hat sich der Versicherungsnehmer gerade dann, wenn er in der Schadensanzeige zunächst selbst das Vorliegen einer Bewusstseinsstörung angibt, hierzu nachvollziehbar zu erklären, wenn er im Nachhinein hiervon wieder abrückt (in diesem Sinne OLG Köln, Urt. v. 10.05.2013 - 20 U 30/11, juris Rn. 6 f.; Kloth, a.a.O.).

Kommt der Versicherungsnehmer seiner sekundären Darlegungslast nicht ausreichend nach, gilt der gegnerische Vortrag insoweit nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (vgl. nur Zöller/Greger, ZPO, 35. Aufl., § 138 Rn. 8b; im Ergebnis ebenso: Saarländisches OLG, Urt. v. 16.12.2020 - 5 U 39/20, juris Rn. 17 f.; OLG Frankfurt, Beschl. v. 28.12.2010 - 7 U 102/10, juris Rn. 11).

Das Landgericht hat überzeugend ausgeführt, dass und weshalb der klägerische Vortrag zu den Umständen des streitgegenständlichen Unfalls unzureichend und widersprüchlich war. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen kann dementsprechend zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung, die der Senat teilt, Bezug genommen werden (LGU S. 4 ff.).

Entgegen den Darstellungen in der Berufungsbegründung lässt sich den anfänglichen Schilderungen des Klägers gegenüber der Beklagten im Gesamtkontext durchaus entnehmen, dass ihm (in dieser Reihenfolge) „schwarz vor Augen“ wurde und er daraufhin stürzte. Konkret geht es hierbei um die klägereigene Darstellung in der erstmaligen Online-Schadenanzeige vom 03.01.2022, Anlage BLD3, und die rund drei Wochen später unter Einbeziehung der Stellungnahme des behandelnden Arztes noch einmal unter Verwendung eines anderen Schadenformulars erfolgten weiteren Angaben, Anlage K5. Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang herausgearbeitet, dass es vollkommen lebensfremd ist, wenn die wiederholte Frage nach dem Unfallhergang sinngemäß zwar (kurz) damit beantwortet wird, dass dem Geschädigten „schwarz vor Augen“ geworden und er hingefallen sei, dies aber nichts mit der erkennbar miterfragten Ursache zu tun haben soll. Insbesondere die nunmehr in der Berufungsbegründung erfolgte Behauptung, dass sich die Angabe „schwarz vor Augen geworden“ lediglich auf die Unfallfolge bezogen habe, kann aus den genannten Gründen nicht überzeugen. Noch weniger nachvollziehbar wird diese Erklärung, wenn der vermeintlich wahre Grund für den Sturz - erstinstanzlich je nach Vortrag des Klägers - tatsächlich eine Bodenunebenheit, eine Verunreinigung oder der übersehene Bordstein gewesen sein soll und dies an der Stelle keinerlei Erwähnung findet, sondern erstmals nach der rechtlichen Sensibilisierung der Beklagten, wonach der Kläger den Tatbestand eines Risikoausschlusses gemeldet habe (vgl. Anlage BLD4).

Dass der nachträgliche Erklärungsversuch nicht verfängt, wonach er sich infolge des Sturzes an diesen nicht genau erinnern könne und die geänderte Unfallschilderung (Anlage K6) maßgeblich durch die Rücksprache mit dem als Zeugen benannten Arbeitskollegen („Name 01“) geprägt sei, hat das Erstgericht unter eingehender und fehlerfreier Würdigung aufgezeigt (LGU S. 6). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Berufung in erster Linie der Fehlerkontrolle und Fehlerbeseitigung dient und das Berufungsgericht daher an die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen grundsätzlich gebunden ist. Eine neue Tatsachenfeststellung ist nur als Ausnahme vorgesehen, soweit in erster Instanz die Feststellungen nicht vollständig und nicht überzeugend getroffen worden sind (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Die Beweiswürdigung ist generell Aufgabe des erstinstanzlichen Tatrichters. Allerdings können sich Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit entscheidungserheblicher Feststellungen auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertungen ergeben (BGH, Urt. v. 09.03.2005 - VIII ZR 266/03, Rn. 5; BGH, Beschl. v. 10.05.2016 - VIII ZR 214/15, Rn. 16, jeweils zitiert nach juris). Hat sich das Erstgericht mit den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt - ist die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich und verstößt nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze - und ist auch das Berufungsgericht von der Richtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung überzeugt, so sind die Feststellungen bindend. Eine Partei kann dann nicht in zulässiger Weise ihre eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des Erstgerichts setzen (Senat, Urt. v. 22.12.2022 - 11 U 115/22; nachgehend NZB zurückgewiesen durch BGH, Beschl. v. 27.09.2023 - IV ZR 18/23). Widersprüche oder Verstöße gegen Denkgesetze innerhalb des landgerichtlichen Urteils hat die Berufung nicht aufgezeigt; solche sind auch sonst nicht ersichtlich. Das Landgericht hat den Sachverhalt und insbesondere das Ergebnis der Anhörung des Klägers erschöpfend und auch nach Auffassung des Senats zutreffend gewürdigt. Frei von Rechtsfehlern ist es zudem, den ersten Schilderungen eines Versicherungsnehmers regelmäßig eine große indizielle Bedeutung zuzumessen, weil in dieser Schilderung der Vorfall unbehelligt von rechtlichen Erwägungen am ehesten so berichtet wird, wie er sich tatsächlich zugetragen hat (vgl. LG Köln, Urt. v. 25.10.2010 - 26 O 588/09, juris Rn. 23, m.w.N.).

Für die Annahme einer „Suggestion“ im Sinne eines treuwidrigen Verhaltens der Beklagten, wie in der Berufungsbegründung nunmehr vertreten, ist angesichts des Schreibens des Klägers vom 02.02.2022 (Anlage K6) kein Raum.

Schließlich ist auch eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör nicht ersichtlich. Der Hinweis des Landgerichts vom 06.10.2023 ging - wenngleich dort unter dem Blickwinkel der Schlüssigkeit der Klage - unmissverständlich dahin, dass der klägerische Vortrag zum Unfallhergang widersprüchlich sei. Dies hat der Kläger indes nicht zum Anlass genommen, die bestehenden Unklarheiten bezüglich seines Vortrags bis zu diesem Zeitpunkt klarzustellen, sondern sich im Gegenteil im Rahmen seiner persönlichen Anhörung am 16.10.2024 auf eine neue, nunmehr dritte Sachverhaltsvariante - einen Sturz über den Bordstein - berufen. Gerade vor diesem Hintergrund - zumal in der mündlichen Verhandlung noch einmal vonseiten des Gerichts ausdrücklich auf die Widersprüchlichkeit seiner Unfallschilderungen hingewiesen - war eine weitergehende Anhörung tatsächlich nicht angezeigt. Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung das Unterbleiben weiterer Nachfragen kritisiert, hätte es dem erstinstanzlichen Klägervertreter frei gestanden, weitere Fragen zu stellen.

Diese erstinstanzlichen Widersprüche - vor allem die Einlassung des Klägers bei seiner Anhörung - wurden schließlich auch in der Berufungsbegründung nicht aufgelöst.

Der als Nebenforderung geltend gemachte Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen teilt das Schicksal der Hauptforderung.

Die erst in der Berufungsinstanz erfolgte Klageerweiterung verliert - ungeachtet der Frage nach ihrer Zulässigkeit - mit der beabsichtigten Zurückweisung in entsprechender Anwendung des § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung (vgl. BGH, Beschl. v. 06.11.2014 - IX ZR 204/13).