Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2022
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 22.12.2022 – 11 U 115/22
11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2022:1222.11U115.22.00
Tenor§
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 26.04.2022, Az. 6 O 112/21, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil wird für vorläufig vollstreckbar erklärt. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Beschluss§
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 65.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe§
I.
Der Kläger verlangt von der beklagten Versicherungsgesellschaft Leistungen aus einer Unfallversicherung.
Wegen des zugrunde zu legenden Sachverhaltes und insbesondere der erstinstanzlichen Sachanträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Zu ergänzen ist, dass dem Kläger nach den vertraglichen Vereinbarungen im Falle einer unfallbedingten Invalidität des linken Beins von zumindest 5/10 ein Leistungsanspruch in Höhe von 52.500,00 EUR gegenüber der Beklagten zusteht.
Das Landgericht hat bereits vor der mündlichen Verhandlung gemäß § 358a ZPO Beweis erhoben durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. Der Kläger wandte einen Betrag von 22,83 EUR für die Beibringung der aus Sicht des Sachverständigen notwendigen Behandlungsunterlagen auf. Ferner hat das Landgericht den Sachverständigen Dr. med. S… H… zur Erläuterung seines Gutachtens befragt und den behandelnden Arzt des Klägers, Dipl.-Med. H… M…, als Zeugen vernommen. Wegen des Gegenstandes der Beweisaufnahme wird auf den Beweisbeschluss vom 11.08.2020 (Bl. 91 f. GA) und wegen des Ergebnisses auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. H… vom 07.01.2021 (Bl. 125 ff. GA) sowie das Sitzungsprotokoll vom 29.03.2022 (Bl. 294 ff. GA) verwiesen.
Das Landgericht - Einzelrichterin - hat die Klage mit Urteil vom 26.04.2022 abgewiesen. Ein Beschluss zur Entscheidung des Rechtsstreits durch den Einzelrichter war zuvor nicht erlassen worden.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht ausgeführt, dass der Kläger nicht den Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfall vom 18.04.2017 und dem geltend gemachten Gesundheitsschaden nachgewiesen habe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme könne allenfalls davon ausgegangen werden, dass der Kläger infolge des Sturzes eine Kniegelenkszerrung erlitten habe, die allerdings folgenlos ausgeheilt sei. Ursache der Beeinträchtigungen des Klägers sei vielmehr eine bereits vor dem Unfall bestehende degenerative Erkrankung (Arthrose), die sich im weiteren Verlauf schicksalsbedingt verschlimmert habe. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Unfall eine Aktivierung der Arthrose bewirkt habe.
Mit Beschluss vom 23.06.2022 hat das Landgericht den Hauptsachetenor des Urteils vom 26.04.2022 auf Antrag der Beklagten dahin „berichtigt“, dass die Klage abgewiesen und der Kläger auf die Widerklage verurteilt wird, an die Beklagte 2.250,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.20219 zu zahlen.
Gegen das am 28.04.2022 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 23.05.2022 eingelegten und innerhalb der verlängerten Frist am 21.07.2022 begründeten Berufung. Insoweit führt er aus, dass das Landgericht unter Missachtung des Grundrechts auf den gesetzlichen Richter durch die Einzelrichterin entschieden habe. Zudem sei ein schwerer Verfahrensfehler darin zu erblicken, dass das Landgericht keine Güteverhandlung durchgeführt habe.
Im Übrigen sei das Landgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass er sich bei dem Unfallgeschehen vom 18.04.2017 allenfalls eine folgenlos verheilte Zerrung zugezogen habe. Tatsächlich habe er dabei eine traumatische Kniegelenksschädigung erlitten, die in der Folge zu einer vorzeitigen Knorpelabnutzung geführt und letztlich das Einsetzen eines Kniegelenkimplantats erfordert habe. Das Erstgericht habe sich nicht ausreichend mit dem Behandlungsbericht des behandelnden Arztes Dipl.-Med. M… auseinandergesetzt, sondern seine Überzeugungsbildung fehlerhaft auf die Mutmaßungen in dem Gutachten vom 07.01.2021 gestützt. Der Rückschluss des Sachverständigen, dass auch der Zeuge M… zunächst von einer degenerativen Erkrankung ausgegangen sei, weil er ihn anfangs mit Carbostesin und Triam behandelt habe, sei falsch. Denn bei diesen Präparaten handele es sich um Arzneimittel zur Schmerzbehandlung (Carbostesin) bzw. um ein Kortisonpräparat (Triam), das entzündungshemmend wirke. Aus den medizinischen Unterlagen ergebe sich, dass er nach dem Unfall an erheblichen Schmerzen gelitten habe und es zu einer Entzündung im Sinne einer Ergussbildung gekommen sei. Es sei damit keine klassische Behandlung wegen einer degenerativen Kniegelenkserkrankung erfolgt. Das gerichtlich eingeholte Gutachten habe sich zudem nicht mit seiner weiteren Behandlung durch den Zeugen M… auseinandergesetzt.
Auch sein Beweisangebot zur Vernehmung seiner Ehefrau zu der Behauptung, wonach er seit dem Unfall unter stetigen Schmerzen gelitten habe, die er nur mit Schmerzmitteln einigermaßen habe unterdrücken können, habe das Landgericht übergangen. Die Schlussfolgerung, dass der Zeuge M… nicht von einer Meniskusläsion ausgegangen sei, weil er keine weitere radiologische Diagnostik veranlasst habe, sei unzutreffend, wie sich bereits aus der ärztlichen Bescheinigung vom 10.03.2021 ergebe. Er habe bis zum Unfall keinerlei Schmerzen im Knie verspürt.
Der Kläger beantragt:
1. Unter Abänderung des am 26.04.2022 verkündeten Urteils des Landgerichts Neuruppin zum Aktenzeichen 6 O 112/21 wird die Beklagte verurteilt, an ihn 50.277,83 EUR zuzüglich Zinsen aus einem Betrag von 50.250,00 EUR in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 16.01.2019 sowie Zinsen aus dem Betrag von 22,83 EUR in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.10.2020 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass er nicht verpflichtet ist, anlässlich des Unfallereignisses vom 18.04.2017 an die Beklagten einen Betrag von 2.250,00 EUR zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an ihn 1.954,46 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 13.01.2019 zu zahlen.
4. Die Widerklage wird abgewiesen.
Hilfsweise:
Das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 26.04.2022 wird aufgehoben und der Rechtsstreit an eine andere Kammer des Landgerichts Neuruppin zurückverwiesen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angegriffene Urteil. Der Kläger habe keine Umstände dargelegt, die Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen aufkommen ließen oder aufgezeigt, dass diese Feststellungen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Die Rüge der unrichtigen Besetzung des Gerichts führe jedenfalls nicht ohne Weiteres zur Aufhebung und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht. Bezüglich des gerügten Übergehens der Güteverhandlung sei bereits nicht ersichtlich, dass dieser Fehler Auswirkungen auf den Prozess gehabt habe. Darüber hinaus sei Feststellungsantrag bereits unzulässig.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zutreffend abgewiesen und den Kläger auf die Widerklage zu Recht verurteilt, die Vorausleistung in Höhe von 2.250,00 EUR an die Beklagte zurückzuzahlen. Berufungsgründe sind nicht gegeben; weder beruht das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere - für den Kläger günstige(re) - Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO.
Die Klage ist bereits teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. Die zulässige Widerklage ist vollumfänglich begründet.
1.
a.
Die Berufung rügt zunächst zwar zu Recht, dass das Urteil und der Berichtigungsbeschluss zivilprozessual fehlerhaft durch die Einzelrichterin erlassen wurden. Da der Kläger Ansprüche aus einem privaten Unfallversicherungsvertrag gegen die Beklagte geltend macht, handelt es sich um eine Streitigkeit aus Versicherungsvertragsverhältnissen, für die nach § 348 Abs. 1 Nr. 2 h) ZPO eine originäre Kammerzuständigkeit gegeben war. Eine Übertragung auf den Einzelrichter nach § 348a Abs. 1 ZPO ist nicht erfolgt. Die Entscheidungen des Landgerichts leiden damit unter einem Verfahrensmangel, nachdem sie nicht durch den gesetzlichen Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ergangen sind. Nach der älteren Rechtsprechung handelt es sich dabei um einen wesentlichen Mangel, der auch ohne eine explizite Rüge der Verfahrensbeteiligten von Amts wegen zu berücksichtigen ist und zwingend zur Aufhebung und Zurückverweisung führt (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 19.10.1992 - II ZR 171/91, Rn. 6).
Aufgrund der zwischenzeitlich geänderten zivilprozessulaen Vorschriften kommt nach der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, der sich der Senat anschließt, nunmehr eine Zurückverweisung auch im Falle eines wesentlichen Verfahrensfehlers nach dem klaren Gesetzeswortlaut nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 538 Abs. 2 Satz1 Nr. 1 ZPO in Betracht, namentlich, wenn aufgrund des Verfahrensmangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme erforderlich wäre (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 05.08.2022 – 21 U 84/21, Rn. 34 ff.; OLG Hamm, Urt. v. 22.11.2011 – 19 U 122/11, Rn. 20; so wohl nunmehr auch: BGH, Urt. v. 14.05.2019 - VI ZR 393/18, Rn. 17; Urt. v. 02.03.2017 – VII ZR 154/15, Rn. 12; Urt. v. 22.01.2016 – V ZR 196/14, Rn. 19; Urt. v. 14.05.2013 – II ZR 76/12, Rn. 9; s.a. BGH, Urt. v. 14.05.2013 – VI ZR 325/11, Rn. 14, jeweils zitiert nach juris; Zöller/Heßler, ZPO, 34. Aufl., § 538 Rn. 14 und 31; BeckOK ZPO/Wulf, 46. Ed., § 538 Rn. 11; MüKoZPO/Rimmelspacher, 6. Aufl., § 538 Rn. 37 f.; Wieczorek/Schütze/Gerken, ZPO, 5. Aufl., § 538 Rn. 33). Teilweise wurde einschränkend formuliert, dass dies nicht gelte, wenn der in erster Instanz unterlaufene Verstoß gegen Art. 101 Absatz 1 Satz 2 GG dazu führe, dass das erstinstanzliche Verfahren keine Grundlage für das Berufungsverfahren darstellt (vgl. BGH, Urt. v. 15.02.2017 – VIII ZR 284/15, Rn. 14; ders., Beschl. v. 17.03.2008 - II ZR 313/06; OLG Koblenz, Urt. v. 04.06.2010 - 5 U 1317/09, Rn. 9, zitiert jeweils nach juris).
Die Zurückverweisung an das Erstgericht soll nach der Konzeption des Gesetzgebers ein Ausnahmefall bleiben; sie ist deshalb auf Fälle zu beschränken, in denen die Durchführung des Verfahrens in der Berufungsinstanz voraussichtlich zu größeren Nachteilen führt als die Zurückverweisung der Sache an das erstinstanzliche Gericht. Das ist nur der Fall, wenn die umfangreiche oder aufwendige Beweisaufnahme durch oder infolge der Korrektur des wesentlichen Verfahrensfehlers sicher zu erwarten ist (vgl. BGH, Urt. v. 22.01.2016 – V ZR 196/14, Rn. 19). Nach § 538 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht nämlich selbst im Interesse der Verfahrensbeschleunigung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ein neues eigenes Urteil über den gesamten Streitstoff zu fällen und die hierfür erforderlichen Feststellungen zu treffen, soweit nicht eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig wird, in deren Folge die Durchführung des Verfahrens in der Berufungsinstanz ausnahmsweise zu noch größeren Nachteilen führen würde als die Zurückverweisung der Sache an das erstinstanzliche Gericht (BGH, Urt. v. 14.05.2019 - VI ZR 393/18, Rn. 17).
Ausgehend von diesem Maßstab kommt eine Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung des vorliegenden Rechtsstreits an das Landgericht nicht in Betracht, da jedenfalls eine weitere, aufwändige Beweisaufnahme nicht erforderlich ist. Das Landgericht ist den Beweisangeboten erschöpfend nachgegangen. Selbst wenn, wie die Klägerseite meint, die Ehefrau des Klägers zu der Frage, ob der Kläger seit dem streitgegenständlichen Unfall durchgängig an Schmerzen im linken Knie litt, hätte ergänzend vernommen werden müssen, betrifft dies lediglich ein überschaubares Beweisthema, das keine Zurückverweisung rechtfertigt. Im vorliegenden Fall wird der Verfahrensmangel erster Instanz zusätzlich dadurch relativiert, als dass der Beweisbeschluss vom 11.08.2020 zur Einholung des schriftlichen Sachverständigengutachtens noch durch die Kammer erlassen wurde, sodass ein wesentlicher Abschnitt des erstinstanzlichen Verfahrens unter zutreffender Besetzung der Richterbank durchgeführt wurde.
Nach der gebotenen Gesamtbetrachtung sieht der Senat damit keinen Anlass, das Urteil des Landgerichts aufzuheben und an das Landgericht zurückzuverweisen.
Zu Unrecht beruft sich der Kläger zur Untermauerung seiner gegenteiligen Ansicht auf die Entscheidung des BGH vom 18.09.2018 (VI ZB 34/17, Rn. 5, zitiert nach juris). Im dortigen Fall ließ der Einzelrichter die Rechtsbeschwerde mit der Begründung zu, dass es sich um eine Rechtssache mit grundsätzlicher Bedeutung handele, obgleich er in diesem Fall nach § 568 Satz 2 ZPO verpflichtet gewesen wäre, das Verfahren dem Kollegium zur Entscheidung zu übertragen. Der Einzelrichter handelte in diesem Fall nach Ansicht des Bundesgerichtshofes objektiv willkürlich (siehe hierzu etwa auch BGH, Beschl. v. 28.01.2022 - VI ZB 13/20, Rn. 5, zitiert nach juris, m.w.N.). Eine derartige, willkürliche und nachhaltige Rechtsverkürzung ist mit der hiesigen Fallgestaltung nicht vergleichbar. Der vorliegende Rechtsstreit war dem Grunde nach durchaus zur Entscheidung durch den Einzelrichter in erster Instanz geeignet, da die Voraussetzungen des § 348a Abs. 1 ZPO vorliegen. Zudem stand dem Kläger aufgrund des Streitwertes von Anfang an noch die Möglichkeit offen, das Urteil in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht zur Überprüfung durch das Berufungsgericht zu stellen. Letztlich handelte es sich auch nicht um eine willkürliche Entscheidung durch die Einzelrichterin, sondern offen erkennbar um eine versehentlich unterbliebene Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter bzw. versehentliche Annahme einer bereits bestehenden Einzelrichterzuständigkeit, die etwa auch nicht durch die Parteien mit einer Besetzungsrüge moniert wurde. Wenngleich diese Rüge erstinstanzlich nicht zwingend erhoben werden musste, um sich nunmehr darauf zu berufen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl., § 295 Rn. 4, m.w.N.), ist dies doch im Rahmen der Gesamtbewertung zu berücksichtigen.
b.
Fehlerhaft hat das Landgericht überdies den Tenor des Urteils im Wege eines bloßen Berichtigungsbeschlusses nach § 319 ZPO um die Entscheidung bezüglich der Widerklage ergänzt.
Die Urteilsberichtigung aufgrund einer offenbaren Unrichtigkeit im Sinne des § 319 ZPO kommt zwar grundsätzlich in Betracht, wenn der Tenor eine in den Urteilsgründen erfolgte Entscheidung nicht widerspiegelt, mithin den erkennbar zu Tage getretenen Entscheidungswillen des Gerichts nicht wiedergibt (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 18.06.1964 – VII ZR 152/62; Saarländisches OLG, Beschl. v. 17.04.2001 – 6 WF 22/01, Rn. 26; Zöller/Feskorn, ZPO, 34. Aufl., § 319 Rn. 11, 24, m.w.N.). Demgegenüber fällt die fehlerhafte Willensbildung des Gerichts nicht in den Anwendungsbereich von § 319 ZPO. Deswegen kommt eine Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht, wenn die Einzelfallumstände darauf hindeuten, dass das Gericht eine Entscheidung über einen bestimmten Ausspruch – ggf. versehentlich – nicht gewollt hat. In einem solchen Fall kann eine Korrektur lediglich durch eine Ergänzung der Entscheidung nach § 321 ZPO erfolgen (vgl. BGH, Beschl. v. 08.07.2014 – XI ZB 7/13, Rn. 8, zitiert nach juris). Das ist insbesondere Fall, wenn sich weder aus dem Tenor noch aus den Entscheidungsgründen ergibt, dass überhaupt eine gerichtliche Entscheidung gewollt war, sondern ein Anspruch versehentlich übergangen wurde (vgl. BeckOK ZPO/Elzer, 46. Ed. § 319 Rn. 10).
So liegt der Fall hier. Weder die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils noch der ursprüngliche Tenor verhalten sich zu der Widerklage. In diesem Fall war mithin – da der Tatbestand des angefochtenen Urteils insoweit korrekt ist – die Möglichkeit einer Urteilsergänzung nach § 321 ZPO eröffnet, die von der Beklagtenseite mit Schriftsatz vom 04.05.2022 (Bl. 340 ff.) auch fristgerecht ausdrücklich so beantragt wurde. Weshalb das Landgericht – zumal auch durch den Senat darauf hingewiesen, dass es tatsächlich um eine Urteilsergänzung geht (vgl. Bl. 377/388 GA) – gleichwohl nach § 319 ZPO verfuhr, erschließt sich nicht ohne Weiteres.
Da eine Partei nach allgemeinen Verfahrensgrundsätzen jedoch durch ein unrichtiges Verfahren des Gerichts keine Nachteile in ihren prozessualen Rechten erleiden darf, ist gegen eine gerichtliche Entscheidung stets dasjenige Rechtsmittel gegeben, das der Art der tatsächlich gefällten Entscheidung nach der Verfahrensordnung entspricht (vgl. BGH, Beschl. v. 08.02.1982 – II ZB 1/82, Rn. 3).
Der erfolgreiche Berichtigungsantrag unterliegt zwar der sofortigen Beschwerde, § 319 Abs. 3 ZPO. Dabei ist hier jedoch zu berücksichtigen, dass die Berichtigung auf den Zeitpunkt des Erlasses der berichtigten Entscheidung zurückwirkt. Diese ist grundsätzlich so zu behandeln, als habe sie von vornherein in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses bestanden (BGH, Urt. v. 14.07.1994 – IX ZR 193/93, Rn. 27, m.w.N.). Da jedoch der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses des Berichtigungsbeschlusses bereits das Rechtsmittel der Berufung eingelegt hatte und seine Klageanträge (uneingeschränkt) weiterverfolgt, ist damit auch die Entscheidung über die Widerklage Gegenstand des Berufungsverfahrens.
c.
Zu Unrecht beruft sich der Kläger schließlich auf die unterbliebene Güteverhandlung in der ersten Instanz. Zwar ist diese grundsätzlich obligatorisch, soweit nicht die Ausnahmen im Sinne des § 278 Abs. 2 ZPO vorliegen. Es ist jedoch weder dargetan noch sonst ersichtlich, inwiefern das angefochtene Urteil auf einer eventuell fehlerhaft unterlassenen Güteverhandlung beruhen soll (vgl. Wieczorek/Schütze/Assmann, ZPO, 5. Aufl., § 278 Rn. 36; MüKo ZPO/Prütting, 6. Aufl., § 278 Rn. 19).
2.
Die Klage ist bereits unzulässig, soweit der Kläger die Feststellung verlangt, dass er nicht verpflichtet sei, die Vorauszahlung der Beklagten in Höhe von 2.250,00 EUR an diese zurückzuzahlen. Wie bereits in dem Beschluss des Senats vom 23.11.2022 ausgeführt, entfällt das ggf. ursprünglich vorhandene Feststellungsinteresse im Rahmen einer negativen Feststellungsklage nachträglich wieder, wenn eine Leistungsklage zu demselben Streitgegenstand erhoben wird und nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 15.10.2019 - XI ZR 759/17, Rn. 16, m.w.N.).
Das ist in Bezug auf das Feststellungsbegehren des Klägers hier der Fall, da die Beklagte bereits mit der Klageerwiderung die Widerklage auf Zahlung der Summe von 2.250,00 EUR bei identischem Streitgegenstand im Übrigen erhoben hat und diese nach der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung vom 29.03.2022 auch nicht mehr einseitig zurücknehmen konnte (vgl. §§ 269 Abs. 1, 137 Abs. 1 ZPO).
3.
Die Klage ist in der Sache insgesamt unbegründet. Denn der diesbezüglich darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat den streitigen, ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Unfallgeschehen vom 18.04.2017 und der Invalidität seines linken Beins im behaupteten Umfang nicht nachgewiesen. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst vollumfänglich auf die zutreffenden Feststellungen des Landgerichts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils verwiesen werden.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Berufung in erster Linie der Fehlerkontrolle und Fehlerbeseitigung dient und das Berufungsgericht daher an die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen grundsätzlich gebunden ist. Eine neue Tatsachenfeststellung ist nur als Ausnahme vorgesehen, soweit in erster Instanz die Feststellungen nicht vollständig und nicht überzeugend getroffen worden sind (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Die Beweiswürdigung ist generell Aufgabe des erstinstanzlichen Tatrichters. Allerdings können sich Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit entscheidungserheblicher Feststellungen auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertungen ergeben (BGH, Urt. v. 09.03.2005 - VIII ZR 266/03, Rn. 5; BGH, Beschl. v. 10.05.2016 - VIII ZR 214/15, Rn. 16, jeweils zitiert nach juris). Hat sich das Erstgericht mit den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt - ist die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich und verstößt nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze - und ist auch das Berufungsgericht von der Richtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung überzeugt, so sind die Feststellungen bindend. Eine Partei kann dann nicht in zulässiger Weise ihre eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des Erstgerichts setzen (zusammenfassend: OLG Nürnberg, Urt. v. 23.06.2022 - 13 U 247/22, Rn. 9, zitiert nach juris).
Widersprüche oder Verstöße gegen Denkgesetze innerhalb des landgerichtlichen Urteils hat die Berufung nicht dargelegt; solche sind auch sonst nicht ersichtlich. Das Landgericht hat den Sachverhalt und insbesondere das Ergebnis der Beweisaufnahme vollständig und zutreffend gewürdigt.
Entgegen den Ausführungen der Berufung hat der medizinische Sachverständige seine äußerst gründlichen Begutachtung auf einer hinreichenden Grundlage erstellt. So befasste er sich nicht nur mit der Vorgeschichte entsprechend den Schilderungen des Klägers (Bl. 2 ff. Gutachten), dessen allgemeiner Krankengeschichte (Bl. 4 Gutachten), seinen beruflichen und sportlichen Tätigkeiten (Bl. 5 Gutachten) und den aktuellen Einschränkungen (Bl. 5 f. Gutachten), sondern legte seiner Untersuchung insbesondere auch eine detaillierte Krankengeschichte in Bezug auf die streitgegenständliche Verletzung einschließlich der bildgebenden Diagnostik und den außergerichtlich von der Beklagten eingeholten Gutachten zugrunde (Bl. 9 bis 26 Gutachten), wie sie sich ihm anhand der Aktenlage darbot. Ferner hat er den Kläger persönlich untersucht (Bl. 6 ff. Gutachten).
Der Sachverständige hat sodann plausibel und widerspruchsfrei ausgeführt (Bl. 26 ff. Gutachten) wie er zu der Gesamteinschätzung gelangte, dass zwar nicht auszuschließen sei, dass das fragliche Unfallereignis vom 18.04.2017 zu einer leichtgradigen Zerrung des linken Kniegelenks geführt habe, es aber nicht zu einer strukturellen Schädigung des Kniegelenks gekommen sei. Eine eventuell erlittene Zerrung sei spätestens nach sechs Wochen funktionell folgenlos ausgeheilt. Die Gesundheitsschäden im linken Bein des Klägers seien die Folge eines schicksalhaften Verlaufs einer degenerativen, anlagebedingten Gelenkserkrankung, die auch nicht durch den in Rede stehenden Unfall aktiviert worden sei.
Dies erläuterte der Sachverständige auch für Laien nachvollziehbar damit, dass die Röntgen- und MRT-Bilder aus dem Jahr 2017 zwar bereits eine Knorpel- und Meniskusschädigung mit multiplen Rissbildungen zeigen, die jedoch sämtlich im Innenbereich des Gelenks zu verorten sind. Eine traumatisch bedingte Rissbildung im Innengelenk sei aber ohne gleichzeitige Verletzung des umgebenden Kapsel-Bandappartes, die hier nicht vorgelegen habe, biomechanisch ausgeschlossen. Für eine degenerative Erkrankung spreche auch, dass es im Falle einer traumatischen Verletzung meistens zu einer scharfkantigen Rissbildung im Meniskus komme; die Bildgebung habe vorliegend jedoch einen aufgefaserten Riss gezeigt. Der Sachverständige bestätigte damit im Wesentlichen das außergerichtlich von der Beklagten eingeholte Gutachten des Sachverständigen K… B… (Anlage B3, Bl. 63 ff. GA) wie auch die ärztliche Stellungnahme des Dr. L… (Anlage B4, Bl. 87 f. GA).
Der Sachverständige führte weiter aus, dass vielmehr bereits die Röntgenaufnahmen vom 31.07.2017 und die MRT-Untersuchung vom 18.10.2017 eine beginnende, medial betonte Gonarthrose wiedergegeben hätten.
Überdies führe eine traumatische Meniskusschädigung in aller Regel zu einer hochgradig schmerzhaften Funktionsstörung, die eine engmaschige ärztliche Behandlung und weitergehende Diagnostik erforderlich gemacht hätte. Offensichtlich sei auch der behandelnde Arzt des Klägers, der Zeuge M…, nicht von einer traumatischen Meniskusschädigung, sondern einer degenerativen Erkrankung ausgegangen, da er den Kläger klassisch mit Carbostesin und Triam behandelte, keine weiterführende radiologische Diagnostik veranlasste und den Kläger nur in vergleichsweise großen Abständen am 24.04.2017, 31.07.2017 und 25.09.2017 behandelte.
Das Ergebnis des Gutachtens wird nicht etwa dadurch infrage gestellt, dass der Kläger - nach Vorlage des Gutachtens - behauptete, die von dem Zeugen M… geführte Patientenakte sei unvollständig. Tatsächlich habe der Zeuge ihn in dem Zeitraum vom 24.04.2017 bis zum 28.11.2017 insgesamt neunmal behandelt. Der Sachverständige durfte diese streitige Behauptung seiner weiteren Begutachtung ohne richterliche Anweisung ohnehin nicht zugrundelegen. Soweit das Landgericht diese Behauptung nicht als erwiesen angesehen hat, ist dies nicht zu beanstanden. Die diesbezüglich erfolgte Vernehmung des Zeugen M… bestätigte dies nicht zur Überzeugung des Gerichts. Der Zeuge verhielt sich insoweit äußerst vage, die Aussage war insgesamt unergiebig (“Es mag sein, dass ich die nunmehr behaupteten Termine [...] nicht vermerkt habe“; „ich bin ein Computertrottel“; „warum sie hier nicht nachgetragen wurden, weiß ich nicht“; „Was bei den Terminen gemacht wurde, weiß ich nicht“; „ich habe nur WV vermerkt“). Die Zweifel des Landgerichts an der Belastbarkeit dieser Aussage sind berechtigt, zumal sie durchaus auch widersprüchlich war, etwa soweit der Zeuge angab, die Wiedervorlagen jeweils vermerkt zu haben, mehrere Termine aber jeweils tatsächlich nicht in der Patientenakte aufgeführt sind.
Gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage spricht im Übrigen auch, dass der Zeuge trotz vorliegender Entbindung von der Schweigepflicht auf die richterliche Anordnung zur Vorlage der gesamten Patientenakte des Klägers selbst unter Androhung von Ordnungsgeld nicht reagierte (vgl. Bl. 238 Rü GA). Es ist lebensfern, dass der Zeuge gerade vor diesem Hintergrund nicht wenigstens in Vorbereitung auf seine Vernehmung die Akte eingehend studierte, sondern hierzu letztlich ebenfalls wenig aussagekräftig unter anderem ausführte, dass er sich nicht erinnern könne, was er zwischen 2004 und 2017 bei dem Kläger behandelt habe, hierzu müsse er erst nachschauen (vgl. Bl. 2 des Protokolls vom 29.03.2022).
Hierauf kommt es jedoch nicht entscheidend an, da der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Erläuterung ergänzte, dass er bei der Einschätzung in dem Gutachten vom 07.01.2022 verbleibe, selbst wenn man unterstelle, die weiteren, behaupteten Behandlungstermine hätten tatsächlich stattgefunden.
Zu Unrecht verweist der Kläger hinsichtlich seiner Behauptung, dass der Zeuge M… ihn von Anfang an wegen unfallbedingter Verletzungen behandelte, auf die Atteste des Zeugen M… vom 08.10.2019 (Anlage K3, Bl. 34 GA) und 10.03.2021 (Bl. 205 GA). Diese Atteste wurden erkennbar anlassbezogen auf das Gutachten B… vom 02.07.2019 (Anlage B3) und das Gutachten des Sachverständigen Dr. H… vom 07.01.2021 erstellt und besitzen schon deshalb einen ebenso begrenzten Glaubhaftigkeitsgehalt, wie seine übrigen Aussagen, weil er etwa die in dem Attest vom 10.03.2021 noch ausdrücklich bestätigten Behandlungstermine vom 27.04.2017, 02.05.2017, 15.05.2017 und 20.06.2017 bei seiner Vernehmung wieder relativierte.
Soweit die Berufung ferner nunmehr erstmalig unter Vorlage der Anlagen BK1 und BK2 belegen möchte, dass die Präparate Carbostesin und Triam durchaus geeignet sind, um traumatische Verletzungen zu behandeln, ist sie hiermit gemäß § 531 Abs. 2 ZPO präkludiert und wird hiermit ausdrücklich zurückgewiesen. Die Frage, inwieweit der Zeuge M… den Kläger „klassisch“ mit diesen Medikamenten wegen einer degenerativen Erkrankung behandelte, war bereits seit der Klageerwiderung als erheblicher Umstand erkennbar Gegenstand des Verfahrens. Die Parteien erhielten überdies mit Übersendung des Gutachtens vom 07.01.2021 aufgrund der richterlichen Verfügung vom 22.01.2021 ausreichend Gelegenheit, innerhalb von vier Wochen ihre Einwendungen gegen das Gutachten mitzuteilen.
Auch der Einwand der Klägerseite, wonach nicht erklärlich sei, dass lediglich das linke Bein betroffen sei, wenn es sich um eine anlagebedingte, degenerative Erkrankung handele, ist unbehelflich. Denn der Sachverständige hat auch ausgeführt, dass die Arthrose im Bereich der paarigen Extremitäten nicht zwingend auch einen gleichzeitigen Verlauf haben müsse. Im Übrigen zeige eine weitere, neuere Röntgenaufnahme nunmehr tatsächlich auch im rechten Kniegelenk einen ähnlichen Befund wie jenen vom 31.07.2017 für das linke Kniegelenk mit beginnender medial betonter Arthrose.
Entgegen der Behauptung der Klägerseite hat der Sachverständige durchaus zur Kenntnis genommen, dass der Zeuge M… den Kläger bereits im ersten Untersuchungstermin am 24.04.2017 im linken Knie punktierte (vgl. Bl. 9 f. Gutachten). Der Sachverständige hat auch gerade nicht ausgeschlossen, dass es durch den Unfall tatsächlich zu einer Kniegelenkzerrung gekommen ist, die allerdings folgenlos verheilt sei.
In diesem Zusammenhang war die weitere Beweiserhebung durch Vernehmung der Ehefrau des Klägers, wonach dieser seit dem Unfall vom 18.04.2017 durchgehend an starken Schmerzen gelitten habe, nicht veranlasst. Denn der Sachverständige hat - auch insoweit in Einklang mit dem außergerichtlichen Gutachten des Sachverständigen B… (Anlage B3) - erläutert, dass es im Falle einer traumatischen Verletzung mit zunehmendem Zeitablauf zu einem Abklingen der Schmerzen hätte kommen müssen. Insoweit belegen die von Klägerseite behaupteten dauerhaften Schmerzen sogar eher die Einschätzung des Sachverständigen.
Letztlich konnte der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens auch fundiert darlegen, dass sich anhand der vorgelegten Behandlungsunterlagen keine Belege dafür gefunden haben, dass der streitgegenständliche Unfall zu einer Aktivierung der bereits angelegten Arthrose geführt habe. Diese habe vielmehr bereits zu diesem Zeitpunkt in beiden Beinen in moderatem Umfang bestanden. Eine Infektion in den Jahren 2018/2019 habe zu einem fulminanten Verlauf der Arthrose und schließlich zur Destruktion des Kniegelenks geführt.
Insgesamt hat der Sachverständige damit schlüssig und in sich widerspruchsfrei dargelegt, dass dem Unfall vom 18.04.2017 keinerlei (Mit-)Verursachungsanteil bezüglich der eingetretenen Invalidität zukommt. Der Senat ist ebenso wie das Landgericht von der Richtigkeit des Gutachtens überzeugt und folgt diesem.
4.
Die Widerklage ist begründet. Die Beklagte hat gegen den Kläger einen Anspruch aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt., 818 Abs. 2 BGB auf Rückzahlung der Vorschussleistung in Höhe von 2.250,00 EUR. Da eine unfallbedingte Invalidität nicht vorliegt, erfolgte insoweit eine rechtsgrundlose Leistung der Beklagten an den Kläger. Der Anspruch ist nicht nach § 814 BGB ausgeschlossen, da die Beklagte den Vorschuss ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Rückforderung zahlte für den Fall, dass der endgültige Invaliditätsgrad eine Zahlung in dieser Höhe nicht rechtfertigt (vgl. Anlage B2).
5.
Mangels Anspruch in der Hauptsache besteht hinsichtlich der Klage auch kein Anspruch auf die als Nebenforderung geltend gemachten Zinsen bzw. die Zahlung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten.
Ebenso wenig besteht danach - mangels Erforderlichkeit der Aufwendung - ein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz bezüglich der Einholung der Behandlungsunterlagen für die Gesamtsumme von 22,83 EUR.
6.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
7.
Die Revision war in Ermangelung der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 133 GVG nicht zuzulassen. Die vorliegende Rechtssache beruht hinsichtlich der unfallbedingten Invalidität des Klägers auf der tatsächlichen Würdigung der Einzelfallumstände sowie des Ergebnisses der Beweisaufnahme. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind höchstrichterlich geklärt; die Entscheidung steht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
8.