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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 21.05.2025 – 4 U 19/25
4. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0521.4U19.25.00
Tenor§
1. Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 16.12.2024, Az. 2 O 237/24, wird zurückgewiesen.
2. Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 30.000 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Die gewerblich tätige Verfügungsklägerin verkaufte über die Onlineplattform „(„Onlineplattform 01“)“ der Verfügungsbeklagten unter den Nutzernamen „…“ und „…“ gebrauchte Musikinstrumente.
Die Verfügungsbeklagte kündigte den mit der Verfügungsklägerin bestehenden Vertrag mit Schreiben vom 29.05.2024 zum 31.08.2024 und begründete die Kündigung damit, dass die Verfügungsklägerin in über 20 Fällen den realen (schlechten) Zustand von angebotenen (gebrauchten) Musikinstrumenten mittels geschönter Fotos verschleiert habe, worüber sich Kunden beschwert hätten, dass sie in einem Fall bewusst falsche Angaben gegenüber den („Land 01“) Zollbehörde gemacht habe und sie schließlich den wiederholten Aufforderungen, zutreffende Widerrufsinformationen zu verwenden, nicht nachgekommen sei. Sie sei daher nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kündigung berechtigt.
Die AGB der Verfügungsbeklagten haben auszugsweise den folgenden Wortlaut:
„§ 3 Nutzung der („Onlineplattform 01“)-Dienste
[...] 8. Gewerbliche Verkäufer, die Verbrauchern Waren oder Dienstleistungen anbieten, sind verpflichtet, diesen die gesetzlich vorgeschriebenen Verbraucherschutzinformationen zu erteilen und sie über das Bestehen oder Nichtbestehen des gesetzlichen Widerrufsrechts zu belehren. [...]
§ 6 Maßnahmen bei sonstigen Regelverstößen
1. Zusätzlich zu ihren Verpflichtungen beim Einstellen von Inhalten dürfen Nutzer auch mit ihrem sonstigen Nutzungsverhalten nicht gegen gesetzliche Vorschriften, Rechte Dritter, die („Onlineplattform 01“)-AGB, gegen die („Onlineplattform 01“)-Grundsätze oder als Verkäufer gegen die Nutzungsbedingungen für die Zahlungsabwicklung bei („Onlineplattform 01“) verstoßen. [...]
§ 10 Kündigung
[...] 2. („Onlineplattform 01“) kann den Nutzungsvertrag jederzeit ordentlich mit einer Frist von 30 Tagen zum Monatsende kündigen. Gegenüber gewerblichen Verkäufern wird („Onlineplattform 01“) die ordentliche Kündigung begründen, wobei sich die möglichen Gründe aus § 5 und § 6 ergeben. [...]“
Wegen des übrigen Inhalts der AGB der Verfügungsbeklagten wird auf Anlage AG1 Bezug genommen.
Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat die Verfügungsklägerin (u.a.) die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens verlangt.
Das Landgericht hat die beantragte einstweilige Verfügung zunächst erlassen und sie dann nach Widerspruch im angefochtenen Urteil wieder aufgehoben. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass die Kündigung der Verfügungsbeklagten wirksam sei. Denn jedenfalls habe die Verfügungsbeklagte ihren Angeboten keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung beigefügt und sei den wiederholten Aufforderungen der Verfügungsklägerin, dieses Manko zu beseitigen, nicht nachgekommen. Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf das ausführlich begründete Urteil des Landgerichts Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Verfügungsklägerin ihre erstinstanzlichen Anträge weiter. Sie meint, die Kündigung sei in Wirklichkeit aus rechtsmissbräuchlichen Motiven ausgesprochen worden, weil sie sich gegen die Verfügungsbeklagte zuvor in anderen Angelegenheiten mit anwaltlicher Hilfe gewehrt habe. Deshalb habe das Landgericht nicht offen lassen dürfen, ob die Verfügungsklägerin tatsächlich in mehreren Fällen geschönte Fotos verwendet habe und ob sie gegenüber den („Land 01“) Zollbehörden falsche Angaben gemacht habe. Hinsichtlich der Widerrufsbelehrung habe die Verfügungsklägerin von der Richtigkeit ihrer eigenen Belehrung ausgehen dürfen, da ja das Landgericht zunächst die beantragte einstweilige Verfügung in Kenntnis des Textes der Widerrufsbelehrung erlassen und damit implizit zu erkennen gegeben habe, dass ihre Widerrufsbelehrung zutreffend gewesen sei. Zudem habe die Verfügungsbeklagte tatsächlich versucht, ihre Widerrufsbelehrungen anzupassen; dies sei jedoch nur deshalb nicht erfolgt, weil die Verfügungsbeklagte das System nicht entsprechend aktualisiert habe. Dieser neue Sachvortrag sei auch noch in der Berufung zulässig, weil das Landgericht die beantragte einstweilige Verfügung erlassen habe; sie habe daher davon ausgehen dürfen, dass die Widerrufsinformationen als Kündigungsgrund prozessual keine Rolle spielen. Zudem habe die Verfügungsklägerin seit mehr als 20 Jahren dieselbe Rückgabebelehrung verwendet, ohne dass die Verfügungsbeklagte dies moniert habe.
Die Verfügungsklägerin beantragt,
das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 16.12.2014, 2 O 237/24, abzuändern und der Verfügungsbeklagten – bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an der Geschäftsführerin – aufgegeben,
1. das Vertragsverhältnis mit der Antragstellerin betreffend das („Onlineplattform 01“)-Konto „…“ sowie alle hierzu gehörenden Unterkonten, insbesondere auch das Konto „…“, über den 31.08.2024 hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss eines etwaigen Hauptsacheverfahrens oder einer dieses ersetzenden Abschlusserklärung fortzusetzen und der Antragstellerin die Nutzung der Konten (auch technisch) zu ermöglichen;
2. die („Onlineplattform 01“)., („Adresse 01“) anzuweisen, den zu den in Ziffer 1. genannten Konten zuvor aktiven Zahlungsdienstevertrag über den 30.09.2024 hinaus ebenfalls und entsprechend fortzusetzen.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Es besteht kein Verfügungsanspruch, weil die Kündigung der Verfügungsbeklagten wirksam ist und die Verfügungsklägerin daher nicht die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses verlangen kann.
1.
Eine Kündigung der Verfügungsbeklagten gegenüber gewerblichen Verkäufern kann - anders als die Verfügungsbeklagte meint - gemäß § 10 Nr. 2 S. 2 ihrer AGB nur auf die in §§ 5 und 6 der AGB aufgeführten Kündigungsgründe gestützt werden, so dass der Verfügungsbeklagten eine unbegründete Kündigung gegenüber gewerblichen Verkäufern verwehrt ist. Dies folgt - ohne dass es auf die Zweifelsregelung des § 305c Abs. 2 BGB ankäme - schon nach objektivem Empfängerhorizont aus dem Wortlaut des § 10 Nr. 2 S. 2 der AGB, wonach die Verfügungsbeklagte gegenüber gewerblichen Verkäufern eine ordentliche Kündigung begründen wird und „sich die möglichen Gründe aus § 5 und § 6 ergeben“. Diese Regelung ist als abschließend zu verstehen, so dass sich die Verfügungsbeklagte damit selbst auf die sich aus §§ 5 und 6 ihrer AGB ergebenden Kündigungsgründe beschränkt hat. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass eine unbegründete Kündigung nicht wirksam wäre.
2.
Die von der Verfügungsbeklagten ausgesprochene Kündigung ist jedenfalls mit Blick auf das in der Kündigung angeführte Unterlassen der Verfügungsklägerin, den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Widerrufsinformationen bereit zu halten, wirksam.
Die Verfügungsklägerin war gemäß § 6 Nr. 1 S. 1 der („Onlineplattform 01“)-AGB (u.a.) verpflichtet, nicht gegen gesetzliche Vorschriften und nicht gegen die („Onlineplattform 01“)-AGB zu verstoßen. Danach ist die Verfügungsklägerin auch im Vertragsverhältnis zur Verfügungsbeklagten verpflichtet, eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Widerrufsinformationen bereit zu halten. Diese Pflicht ergibt sich zudem aus § 3 Nr. 8 der AGB und auch der Verstoß gegen die Vorschriften der AGB stellt einen Kündigungsgrund nach § 6 Nr. 1 S. 1 der AGB dar.
Bei den auf der Online-Plattform der Verfügungsbeklagten abgeschlossenen Kaufverträgen handelt es sich um Fernabsatzverträge im Sinne des § 312c BGB, so dass den Käufern gemäß § 312g Abs. 1 BGB ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zusteht. Beim Einzelverkauf gebrauchter Musikinstrumente ist davon auszugehen, dass sich die Angebote auch und vorrangig an Verbraucher richten. Gemäß § 312d Abs. 1 S. 1 BGB ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Art. 246a EGBGB zu informieren, wozu insbesondere die Widerrufsinformationen nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB gehören, d.h. die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts sowie das Muster-Widerrufsformular nach Anlage 2. Gemäß Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB muss der Unternehmer dem Verbraucher die Widerrufsinformationen vor dessen Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung stellen. Da die Vertragserklärung des Käufers direkt auf der Online-Plattform abgegeben wird, müssen demnach die Widerrufsinformationen auch dort von der Verfügungsklägerin zur Verfügung gestellt werden.
Solche Widerrufsinformationen hat die Verfügungsklägerin pflichtwidrig nicht zur Verfügung gestellt. Insbesondere entsprechen die mit „Rückgaberecht“ überschriebenen Informationen nicht den aktuellen gesetzlichen Vorgaben. Ein als „Rückgaberecht“ bezeichnetes Recht war lediglich der bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung des § 356 BGB a.F. vorgesehen, entspricht jedoch seit dem 13.06.2014 nicht mehr der geltenden Rechtslage. Auch inhaltlich weichen die von der Verfügungsbeklagten bereit gestellten Informationen derart gravierend von den gesetzlich vorgeschriebenen Widerrufsinformationen ab, dass es nur als vertraglich gesondert eingeräumtes Rückgaberecht ausgelegt werden kann. Ein solches lässt die - nicht disponible - Pflicht zur Bereitstellung von Widerrufsinformationen jedoch nicht entfallen. Dies gilt auch dann, wenn die meisten Verkäufe - wie die Verfügungsklägerin behauptet - in Länder außerhalb der EU erfolgen.
So sind beispielsweise die von der Verfügungsklägerin bereit gestellten Informationen schon nicht als Widerrufsinformationen bezeichnet, ein Widerruf kann nach den Informationen der Verfügungsklägerin nur durch Rücksendung der Ware, nicht jedoch durch Erklärung in Textform erfolgen und es fehlt (u.a.) der Hinweis, dass die rechtzeitige Absendung des Widerrufs die Widerrufsfrist wahrt. Darüber hinaus fehlen etwa die Hinweise über die Folgen eines Widerrufs bzw. sind falsch. So enthält die Belehrung der Verfügungsklägerin die Information, dass die Rückzahlung des Kaufpreises an ihrem Sitz erfolge und dies erst zehn Tage nach Rückerhalt der Ware (statt vierzehn Tage nach Eingang des Widerrufs).
Die Verfügungsklägerin hat diese Pflichtverletzung auch zu vertreten, da sie die gesetzlichen Widerrufsinformationen entweder auf den dafür auf der Online-Plattform der Verfügungsbeklagten vorgesehenen Feldern oder durch Verlinkung der von der Verfügungsbeklagten zur Verfügung gestellten Widerrufsinformationen hätte bereitstellen können. Ihre Behauptung, sie habe zutreffende Widerrufsinformationen bereit gestellt, die Verfügungsbeklagte habe ihr System jedoch nicht aktualisiert, hat sie - ungeachtet der Frage, ob dieser neue (streitige) Sachvortrag in der Berufungsinstanz noch zuzulassen wäre - jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, §§ 935, 936, 920 Abs. 2, 294 ZPO. Denn erstinstanzlich hatte die Verfügungsklägerin vorgetragen, dass sie die vom Landgericht zugrunde gelegte Klausel zum Rückgaberecht „von Beginn an“ verwendet habe und dass sie diese seit 20 Jahren unverändert nutze. Zudem finden sich auch in der vorgerichtlichen Korrespondenz keinerlei Hinweise darauf, dass die Verfügungsklägerin versucht hätte, geänderte Widerrufsinformationen einzustellen.
Der Wirksamkeit der Kündigung steht auch nicht entgegen, dass die Verfügungsbeklagte meint, sie habe aufgrund des Erlasses der einstweiligen Verfügung bis zur Verkündung des ablehnenden Urteils davon ausgehen dürfen, dass ihre Widerrufsinformationen ausreichend seien. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Wirksamkeit der Kündigung ist derjenige des Zugangs der Kündigung, nicht der spätere Zeitpunkt einer gerichtlichen Prüfung der Kündigung. Ein zum Zeitpunkt der Kündigung rechtskräftiges Urteil, dass die Ordnungsgemäßheit der von der Verfügungsklägerin bereit gestellten Informationen bestätigt, existiert nicht. Eine unzutreffende gerichtliche Beurteilung führt nicht dazu, dass einer zunächst wirksamen Kündigung später die bereits eingetretene rechtliche Wirkung (Beendigung des Vertrages) rückwirkend wieder genommen würde. Vielmehr ist es einem laufenden Rechtsstreit immanent, dass eine (vorläufige) gerichtliche Beurteilung - und sei es erst durch die Rechtsmittelinstanz - auch wieder geändert werden kann. Dies gilt erst recht für ein einstweiliges Verfügungsverfahren, das in besonderem Maße durch Eilbedürftigkeit und Vorläufigkeit gekennzeichnet ist.
3.
Die Ausübung des Kündigungsrechts durch die Verfügungsbeklagte und das Sich-Berufen auf die Kündigung im Prozess ist nicht rechtsmissbräuchlich. Wie ausgeführt, hat die Verfügungsklägerin gegen ihre vertraglichen Pflichten zur Bereitstellung von Widerrufsinformationen kontinuierlich verstoßen. Es wäre der Verfügungsklägerin ein leichtes gewesen, etwa den von der Verfügungsbeklagten zur Verfügung gestellten Link einzupflegen. Die Verfügungsklägerin war von der Verfügungsbeklagten bereits zweimal erfolglos aufgefordert worden, ihre Widerrufsinformationen anzupassen. Weder vorgerichtlich noch bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Verfügungsklägerin ihre Bereitschaft erkennen lassen, zutreffende Widerrufsinformationen bereit zu stellen. Bei einem solchen andauernden vertragswidrigen Verhalten der Verfügungsklägerin liegt die Annahme einer Rechtsmissbräuchlichkeit fern. Der Verfügungsbeklagten muss die Möglichkeit bleiben, gegen derartig vertragswidriges Verhalten mit einer Kündigung zu reagieren.
4.
Die Frage, ob die übrigen in der Kündigung angeführten Gründe (Kundenbeschwerden, Falschangaben gegenüber („Land 01“)-Zoll) die Kündigung rechtfertigen, bedarf hier keiner Klärung.
Auch die Frage, ob der Verfügungsklägerin ein Verfügungsgrund wegen Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz zur Seite steht, kann dahinstehen.
5.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Streitwert ist gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen, wobei hier wegen des auf die Sicherung gerichteten Anspruchs nur ein Bruchteil des Hauptsachewerts anzusetzen ist.