Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2025

Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 22.05.2025 – 12 U 129/23

12. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0522.12U129.23.00

Tenor§

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 12.07.2023 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 14 O 374/20, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 75.000 € festgesetzt.

Gründe§

I.

Die Klägerin begehrt als Miterbin ihres am ___.2017 verstorbenen Ehemannes („Name 01“) Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 45.000 €, sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für - nach Klarstellung des Berufungsantrags in der mündlichen Verhandlung vom 06.06.2024 - weitere materielle Schäden mit der Behauptung einer fehlerhaften Behandlung ihres Ehemannes im Hause der Beklagten zu 1 vom 17.11.2016 bis zum _____.2017 und stützt sich dabei im Wesentlichen auf Hygienemängel, die fehlerhafte Behandlung aufgetretener Infektionen und der daraus folgenden, nach ihrer Auffassung zum Versterben führenden Sepsis.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es könne dahingestellt bleiben, ob die Klägerin Leistung an sich oder nur an die ungeteilte Erbengemeinschaft fordern könne, weil die Ansprüche insgesamt nicht begründet seien. Die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin habe es nicht vermocht zu beweisen, dass die Keimbelastung und Infektion des Ehemannes aus einem voll beherrschbaren Risiko der Beklagten heraus entstanden seien und kausal zum Tod geführt hätten. Der insoweit einzig relevante 3MRGN-Keim sei ein im Dauerkatheter liegender Erreger, sodass keine weiteren Isolierungsmaßnahmen notwendig gewesen seien. Bereits am 06.12.2016 sei der Erreger nicht mehr nachweisbar gewesen und daher auch nicht ursächlich für den Tod. Der weitere Keim im Bronchialsekret sei konsequent behandelt und ebenfalls am 06.12.2016 nicht mehr nachgewiesen worden. Die Keimnachweise ließen nach dem Sachverständigengutachten nicht den Schluss zu, dass Hygienemängel im Klinikum vorgelegen hätten. Außerdem habe sich der Ehemann der Klägerin in den vier Tagen vor der Probenahme in einer Beatmungs-WG befunden und sich auch dort infizieren können. Nach den Verläufen von CRP und PCT gebe es keinen Anhalt für eine Infektion vor der Verlegung. Der nachgewiesene Hauterreger wie auch der Erreger an der Thoraxwand würden nachvollziehbar als Kontamination gewertet. Der gefährliche Erreger Staphylococcus aureus sei in den Blutkulturen nicht nachgewiesen. Die Antibiotikatherapie sei daher bis zum 19.12.2016 ausreichend gewesen. Es gebe auch keinen Anhalt für eine zu frühe Verlegung in die Beatmungs-WG. Den Vorwürfen einer nicht ausreichenden Behandlung sei der Sachverständige nachvollziehbar entgegengetreten. Es gebe keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass die benannten Keime und nicht die schwere Grunderkrankung Ursache des letalen Verlaufes gewesen seien. Daher bedürfe es auch keines mikrobiologisch-infektiologischen Gutachtens. Wegen der tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Ausführungen wird auf das Urteil Bezug genommen.

Die Klägerin hat gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 13.07.2023 zugestellte Urteil mit einem am 07.08.2023 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und innerhalb der bis zum 13.10.2023 auf rechtzeitigen Antrag verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 05.10.2023 begründet. Zur Begründung führt sie aus, das vom Landgericht eingeholte Sachverständigengutachten sei für die Bewertung der krankenhaushygienischen und infektiologischen Themen nicht geeignet. Auf die entsprechenden Fragen sei bereits im Beweisbeschluss nicht hinreichend eingegangen und auch der unter Zeugenbeweis gestellte Vortrag zur Hygienesituation nicht berücksichtigt worden, obwohl eine nosokomiale Infektion vorgelegen habe. Der Sachverständige sei insoweit fachfremd, es hätte ein Hygienegutachten eingeholt werden müssen. Die Gutachten der Sachverständigen Priv. Doz. Dr. med. („Name 02“) seien ebenfalls unzureichend und bedürften einer Ergänzung; auch der Vortrag der Beklagten zur Hygienesituation im Rahmen der sekundären Darlegungslast genüge nicht.

Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum die Entlassung in die Beatmungs-WG korrekt gewesen sein soll, nachdem die wieder angestiegenen CRP- und Leukozytenwerte für das Fortbestehen einer Infektion gesprochen hätten. Den Ausführungen des Sachverständigen fehlten entsprechende Begründungen wie auch die Darstellung der einschlägigen Leitlinien. Dies gelte auch für die Antibiotikagabe. So sei die Antibiose keinem stringenten System gefolgt. Es habe einen vielfachen Wechsel ohne Abstimmung und zu geringen Zeitabständen gegeben. Selbst wenn ein Keim nicht habe nachgewiesen werden können, so hätte sachverständig ergründet werden können, welche Maßnahmen noch hätten ergriffen werden können, um eine erforderliche infektiologische Fokussuche durchzuführen. Auch andere Erreger für Infektionen wie Pilze, Legionellen etc. hätten in den Fokus genommen werden müssen. Letztlich wäre eine Sepsis festgestellt worden, die nicht korrekt behandelt worden sei. Die gegebenen Antibiotika seien aus näher bezeichneten Gründen nicht ausreichend gewesen. Auch die Blutkultur vom 11.12.2016 besitze wegen der kurz vorher erfolgten Gabe von Levofloxacin nur eine geringe Aussagekraft. Ein infektiologisches Gutachten sei daher notwendig gewesen. Die Beantwortung der Fragen durch den Sachverständigen seien am tatsächlichen Krankheitsgeschehen vorbeigegangen. Aufschluss gäben auch die vom Senat eingeholten Gutachten nicht, so dass eine weitere Aufklärung erfolgen müsse.

Die Klägerin sei zur Einziehung der Forderung berechtigt gewesen. Nach dem vorliegenden Erbschein seien sie und ihre Tochter erbberechtigt, letztere habe sich mit der Geltendmachung der Forderung an die Klägerin allein ausdrücklich einverstanden erklärt.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des am 12.07.2023 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 14 O 374/20,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichtes gestellt wird, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr sämtliche weiteren materiellen Schäden zu ersetzen, die dieser aus den im Zeitraum zwischen dem 17.11.2016 und dem _____.2017 im Hause der Beklagten zu 1) durch den Beklagten zu 2) und weiteren Behandler durchgeführten bzw. vorgenommenen Behandlungen entstanden sind oder entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden,

3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.879,09 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Hilfsweise wird beantragt, die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Frankfurt (Oder) zurückzuverweisen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen die angefochtene Entscheidung. Wenn die Klägerin nunmehr eine Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverständigengutachtens sehe, hätte sie dies bereits in erster Instanz geltend machen müssen. Der teilweise neue Vortrag sei verspätet und die Forderung im Übrigen verjährt. Nur weil eine Infektion vorliege, sei daraus nicht der Schluss zu ziehen, dass Hygienemängel vorlägen. Vielmehr sei dem Sachverständigengutachten zu folgen, nach dem auch der Körper des Patienten bzw. Dritte als Keimquelle in Betracht kämen und deshalb gerade kein voll beherrschbares Risiko im Bereich der Beklagten betroffen sei. Der erstinstanzlich tätige Sachverständige sei auch - fachgleich - zutreffend ausgewählt worden.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Anhörung des Sachverständigen Dr. med. („Name 03“) sowie die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens der Priv. Doz. Dr. med. („Name 02“). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.06.2024 sowie das Gutachten vom 22.10.2024 und das Ergänzungsgutachten vom 30.01.2025 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Die Klage ist hinsichtlich des Feststellungsantrages unzulässig und im übrigen unbegründet.

1. Es besteht mangels Feststellungsinteresses kein Anspruch der Klägerin auf Feststellung der Ersatzpflicht für materielle Schäden. Soweit die Klägerin noch im angekündigten Berufungsantrag auch die Feststellung für immaterielle Schäden begehrt hat, hat sie hiervon in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klarstellend wieder Abstand genommen.

a) Das Feststellungsinteresse fehlt, wenn zum Zeitpunkt der Klageerhebung eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar wäre und die Klägerin ihr Rechtsschutzziel erschöpft, weil sie im Sinne einer besseren Rechtsschutzmöglichkeit den Streitstoff in einem Prozess klären kann. Die auf Feststellung des Anspruchsgrundes gerichtete Feststellungsklage ist dann unzulässig (BGH, Versäumnisurteil vom 21.02.2017 – XI ZR 467/15, NJW 2017, 1823, beck-online; MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, ZPO § 256 Rn. 54 m.w.N.; BGH, Urteil vom 09.06.1983 - III ZR 74/82 -, NJW 1984, 1118, beck-online). Allerdings darf bei der Ermittlung des Feststellungsinteresses (§ 256 ZPO) nicht eng und förmlich vorgegangen werden. Daher darf auch die Forderung nach der Wahrscheinlichkeit eines späteren Schadenseintrittes nicht im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit verstanden werden, denn das würde eventuelle spätere Ansprüche unbilligerweise der Verjährung preisgeben. Es genügt vielmehr, dass spätere, noch nicht bezifferbare Schadensfolgen immerhin ernstlich in Betracht kommen können (BGH, Urteil vom 16. November 1971 – VI ZR 76/70 –, Rn. 26, juris). Dabei ist die Klägerin grundsätzlich nicht gehalten, ihre Klage in eine Leistungs- und in eine Feststellungsklage aufzuspalten, wenn bei Klageerhebung ein Teil des Schadens schon entstanden, die Entstehung eines weiteren Schadens aber noch zu erwarten ist. Vielmehr ist eine Feststellungsklage trotz der Möglichkeit, Leistungsklage zu erheben, zulässig, wenn die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt. Dementsprechend kann die Klägerin nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dann, wenn eine Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist, in vollem Umfang die Feststellung der Ersatzpflicht begehren (vgl. BGH NJW 1984, 1552, 1554, juris Rn. 27; BGH NJW-RR 2016, 759, juris Rn. 6 m.w.N.; Zöller/Greger, ZPO 33. Aufl. § 256 Rn. 7a).

b) Etwaige Ansprüche der Klägerin bzw. der Erbengemeinschaft beruhen auf dem Leiden des am 13.01.2017 verstorbenen Ehemannes der Klägerin. Diese Ansprüche sind bereits Gegenstand des geltend gemachten Schmerzensgeldanspruches. Aufgrund seines Versterbens ist eine weitere Entwicklung hier nicht denkbar. Auch materielle Ersatzansprüche, die bei Klageerhebung noch nicht bezifferbar waren, sind nicht erkennbar. Die Klägerin trägt nicht vor, inwieweit drei Jahre nach Versterben ihres Ehemannes noch materielle, nicht bezifferbare Schäden wie Kosten aus der Behandlung selbst aber auch nachfolgende Aufwendungen wie z.B. Beerdigungskosten be- oder entstehen könnten. Insoweit stützt sie sich allein auf einen möglichen Wegfall des Beitrages ihres Ehemannes zum Familienunterhalt. Aber auch dieser pauschal gehaltene Vortrag vermag ein Feststellungsinteresse nicht zu begründen. Denn ein Feststellungsinteresse insoweit liegt nur vor, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass ein Unterhaltsbeitrag weggefallen ist oder in Zukunft in Wegfall geraten könnte. Da die künftige Bedürftigkeit des Berechtigten und die Leistungsfähigkeit des Getöteten sich von der Gegenwart aus niemals mit vollkommener Sicherheit beurteilen lassen, ist zwar nur erforderlich, dass nach der Erfahrung des Lebens und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die spätere Verwirklichung des Unterhaltsanspruchs nicht ausgeschlossen erscheint, vielmehr mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist; an die Beweisführung dürfen keine strengen Anforderungen gestellt werden. Es muss vielmehr dem richterlichen Ermessen ein möglichst weiter Spielraum offen bleiben (BGH, Urteil vom 3. Dezember 1951 – III ZR 119/51 –, BGHZ 4, 133-138, Rn. 5). Mangels Vortrags zur Lebenssituation der Eheleute kann hier aber auch in Ansehung der nur geringen Anforderungen nicht festgestellt werden, ob der Verstorbene einen persönlichen oder finanziellen Beitrag zum Familienunterhalt geleistet hat, dieser durch das Versterben in Wegfall geraten ist oder eine solche Situation in Zukunft erwartet werden kann. Der insoweit in Betracht zu ziehende Unterhaltsanspruch aus § 1360a BGB ist als gegenseitiger Anspruch der Ehegatten darauf gerichtet, dass jeder von ihnen seinen Beitrag zum Familienunterhalt entsprechend seiner nach dem individuellen Ehebild übernommenen Funktion leistet. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf der Familie. Dazu gehören nicht nur die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten, sondern auch die Kosten des Haushalts sowie der Unterhalt der gemeinsamen Kinder, den diese nach §§ 1601 ff. BGB auch selber verlangen können. Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, so dass § 1578 BGB als Orientierungshilfe herangezogen werden kann (MüKoBGB/Weber-Monecke, 9. Aufl. 2022, BGB § 1360a Rn. 2). Der Verstorbene war aufgrund seiner gesundheitlichen erheblichen Beeinträchtigungen - jedenfalls ist davon nach dem Klagevortrag auszugehen - nicht mehr in der Lage, Naturalleistungen zu erbringen. Die Klägerin trägt selbst vor, er sei allenfalls noch in der Lage gewesen, sehr langsam einige leichtere Tätigkeiten im Haushalt zu verrichten und gemeinsam mit der Klägerin einzukaufen. Bei diesem Vortrag berücksichtigt die Klägerin jedoch nicht den Krankheitsverlauf, der bereits vor Einlieferung ihres Ehemannes in das Klinikum der Beklagten eingetreten war und eine deutliche Verschlechterungstendenz in Bezug auf eine notwendige Beatmung aufwies. Das auch vom Sachverständigen beschriebene und auf die ärztlichen Unterlagen gestützte Stadium der Grunderkrankung der COPD Stadium GOLD IV D, das den höchsten Schweregrad dieser Erkrankung bezeichnet, lassen es ausgeschlossen erscheinen, dass er auch bei unterstellter Entlassung in das Familienheim einen nennenswerten Beitrag zum Familienunterhalt hätte leisten können. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie wie auch die Ausgestaltung der laufenden Kosten der Haushaltsführung unter Berücksichtigung etwaiger vermehrter Bedürfnisse des Ehemannes aufgrund der Grunderkrankung als auch eine etwaige Kompensation des Ausfalls von Einkünften durch Leistungen Dritter (z.B. Witwengeld) werden nicht im Ansatz dargetan, so dass nicht abgeschätzt werden kann, ob wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür bestand bzw. besteht, dass der Klägerin bzw. der Erbengemeinschaft aufgrund des Versterbens ihres Ehemannes Unterhaltsleistungen entgangen sind oder zukünftig entgehen könnten. Die von der Klägerin zitierte Entscheidung des OLG Koblenz (Urteil vom 18. November 2002 – 12 U 1035/01 –, juris) und die auch dort in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes lassen keine andere Wertung zu, nachdem es sich dort um mögliche Ansprüche der Eltern gegen den Schädiger wegen bei einem Unfall getöteter Kinder gehandelt hat. Auch danach ist ein rein fiktiver, ohne eine auch nur gewisse Tatsachengrundlage begründeter Unterhaltsanspruch nicht ausreichend, um einen Feststellungsantrag zu begründen.

Auch künftige Ansprüche der Tochter sind nicht erkennbar und werden nicht einmal in den Raum gestellt.

Mithin wäre hier allein eine Leistungsklage hinsichtlich etwaiger, allerdings nicht im Ansatz vorgetragener Kosten denkbar, nicht jedoch ein Feststellungsantrag. Der Antrag ist damit schon nicht zulässig, jedenfalls aber unbegründet.

2. Die Klägerin ist für die von ihr geltend gemachten Ansprüche wegen einer behauptet fehlerhaften Behandlung ihres verstorbenen Ehemannes durch den Beklagten zu 2 und anderer Behandler im Hause der Beklagten zu 1 in der Zeit vom 17.11.2016 bis 13.01.2017 aktivlegitimiert, § 2039 BGB. Sie hat durch Vorlage eines gemeinschaftlichen Erbscheins dargetan, dass ihr verstorbener Ehemann gesetzlich beerbt wurde durch sie und ihre Tochter („Name 04“) zu je 1/2. Durch Vorlage einer Kopie einer Vereinbarung (Anl. K1) hat sie belegt, allein zur klageweisen Geltendmachung der Ansprüche an sich berechtigt zu sein. Dies haben die Beklagten zuletzt auch unstreitig gestellt.

3. Die Klägerin hat aber keinen Anspruch auf Schmerzensgeld aus dem unstreitig geschlossenen Behandlungsvertrag des verstorbenen Patienten mit der Beklagten zu 1 sowie aus Delikt, §§ 280 Abs. 1, 278, 630a ff, 823, § 831 BGB.

a) Gemäß § 253 Abs. 2 BGB kann, wenn wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit Schadensersatz zu leisten ist, auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 2022 – VI ZR 409/19 –, Rn. 11, Urteil vom 12. Mai 1998 – VI ZR 182/97 –, BGHZ 138, 388-394, Rn. 13, Urteil vom 18. November 1969 – VI ZR 81/68 –, Rn. 33, juris). Ein Schmerzensgeldanspruch scheitert nicht allein daran, dass der Patient verstorben ist. Die Klägerin kann dann aus übergegangenem Recht ihres verstorbenen Ehemanns einen - hier allein geltend gemachten - Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes verlangen (BGH, Urteil vom 8. Februar 2022 – VI ZR 409/19 –, Rn. 9, juris).

b) Allerdings geht es bei der Schmerzensgeldbemessung darum, dass der Geschädigte mit der Gesundheitsbeeinträchtigung weiterleben muss. Dies ist für einen Anspruch auf Schmerzensgeld vorauszusetzen, weil diese Vorschrift nach der grundsätzlichen Wertung des Gesetzgebers weder für den Tod noch für die Verkürzung der Lebenserwartung eine Entschädigung vorsieht (BGH, Urteil vom 12. Mai 1998 – VI ZR 182/97 –, BGHZ 138, 388-394, Rn. 19; OLG Düsseldorf, Urteil vom 20. August 2018 – I-22 U 224/17 –, Rn. 66 m.w.N., juris). Das Versterben des Patienten ist daher bei einem Schmerzensgeldanspruch nicht maßgebend. Dahinstehen kann mithin, ob ein behaupteter Behandlungsfehler der Beklagten für den Tod des Ehemannes der Klägerin ursächlich war.

c) Jedoch kommt ein solcher Anspruch für die infolge eines Behandlungsfehlers eingetretenen gesundheitlichen Folgen als eine von dem nachfolgenden Tod abgrenzbare immaterielle Beeinträchtigung in Betracht, die einen Ausgleich in Geld nach Billigkeitsgrundsätzen erforderlich machen kann (BGH, Urteil vom 8. Februar 2022 – VI ZR 409/19 –, Rn. 21, juris). Dabei ist aber schon im Ausgangspunkt der beim Patienten unabhängig von den behaupteten Behandlungsfehlervorwürfen und Hygienemängeln bestehende, den Beklagten nicht zurechenbare Gesundheitszustand von dem abzugrenzen, der überhaupt für einen Schmerzensgeldanspruch herangezogen werden könnte.

Der Patient litt nach den auf den Krankenunterlagen beruhenden Einschätzungen des Sachverständigen an einer COPD (chronisch obstruktiven Lungenerkrankung) im schwersten Stadium Gold IV D. Die medikamentöse Therapie war bereits in der Vergangenheit ausgereizt. Nach einer selbständig abgesetzten Heimbeatmung konnte zwar während des Klinikaufenthalts in („Ort 01“) vom 15.08. bis 24.08.2016 eine Besserung erreicht werden. Es verblieb aber eine ausgeprägte Luftnot auch in Ruhe, die wiederum während des Klinikaufenthaltes vom 13.10. bis 25.10.2016 gebessert werden konnte. Es trat jedoch vorübergehend ein Nierenversagen ein. Aufgrund einer Verschlechterung des Allgemeinzustandes, sowie Gewichtsverlust, Appetitlosigkeit und unzureichender Flüssigkeitsaufnahme wies die Hausärztin den Patienten bereits wieder am 07.11.2016 in das Klinikum („Ort 02“) ein. Dort wurden eine mittelgradige Trikuspidalklappeninsuffizienz und eine mittelgradige pulmonalarterielle Hypertonie mit einem systolischen pulmonalarteriellen Druck von knapp 58 mmHg + ZVG festgestellt. Eine Antibiose wurde durchgeführt. Am 09.11.2016 war der Patient nicht ansprechbar, bot Kaltschweißigkeit und eine Zyanose. Eine nichtinvasive Beatmung brachte keine Stabilisierung, weshalb eine Intubation notwendig wurde. Am 11.11.2016 erfolgte eine Dilatationstracheotomie in sicherer Erwartung einer längerfristigen Beatmungsdauer. Aus Sicht der Ärzte des Klinikums („Ort 02“) bestand eine fortgeschrittene Krankheitssituation mit der Gefahr lebensbedrohlicher Situationen, wenn keine Heimbeatmung erfolgt. Die Arme und Beine waren, so die Klägerin, stark geschwollen. Eine invasive Heimbeatmung mit intermittierenden Spontanatmungsphasen wurden erörtert, ebenso wie die Gefahr von lebensbedrohlichen Sauerstoffmangelzuständen. Die Entzündungswerte waren – bei fehlendem Infektionsnachweis – am 14.11.2016 mit einem CRP von 117,4 erhöht mit zunächst abnehmender Tendenz. In diesem Zustand wurde der Patient auf Wunsch der Klägerin zur Beklagten zu 1 verlegt.

In dieser Beschreibung zeigt sich bereits ein äußerst kritischer Zustand des Patienten, auch wenn die Übernahme durch die Beklagten mit dem Ziel der Beatmungsentwöhnung erfolgte und er zunächst spontan über das Tracheostoma mit 4 Litern Sauerstoff (bis 6 Stunden) im Wechsel mit Beatmung atmete. In der Folgezeit scheiterten mehrfach Spontanatmungsversuche; der Patient wirkte erschöpft. Der Sachverständige weist in diesem Zusammenhang unter Auflistung der Werte darauf hin, dass „definitiv keine eindeutige Tendenz zur Besserung“ festgestellt werden konnte. Aufgrund des ausbleibenden Fortschritts trotz invasiver Beatmung wurden die Weaningbemühungen vorerst beendet und der Patient an ein Heimbeatmungsgerät angepasst. Schon in 1/2015 war eine Kontraindikation für eine Lungenvolumenteilreduktion bei fehlenden funktionellen Reserven festgestellt worden. Weiterhin bekannt waren eine Masken-Heimbeatmung sowie Ruhedyspnoe. Die Medikamentation war ausgereizt. Die Beatmungssituation konnte bei fehlenden funktionellen Reserven bis zum Tod nicht verbessert werden. Maßgebend für die ausbleibenden Erfolge bei der Beatmungsentwöhnung sind nach dem vorliegenden nachvollziehbaren und überzeugenden Sachverständigengutachten die erschöpften pulmonalen Reserven des Patienten gewesen. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich auch die Einschätzung des Sachverständigen Dr. med. („Name 03“), die letztlich auch durch die Sachverständige Priv. Doz. Dr. med. („Name 02“) zumindest mittelbar mitgetragen wird, dass sich die Bemühungen der behandelnden Ärzte als sehr ambitioniert darstellten und eher versucht wurde, mit Antibiotika den Lungenbefund noch zu bessern ohne diagnostische Hinweise, dass Bakterien oder Pilze überhaupt für die Verschlechterung ursächlich waren.

d) Bereits vor diesem Hintergrund erklärt sich die Einschätzung des Sachverständigen Dr. med. („Name 03“), dass mit Ausnahme des Enterobacter aerogenes 3MRGN (Befunde vom 01.12.2016 und 04.12.2016) und des Enterobacter aerogenes im Bronchialsekret (Befund vom 01.12.2016) die weiter nachgewiesenen Erreger keine relevante Rolle in der Krankengeschichte des Patienten spielten und damit auch für ein geltend gemachtes Schmerzensgeld nicht maßgebend werden.

e) Dessen ungeachtet liegen nach den Gutachten des Dr. med. („Name 03“), insbesondere dem Ergänzungsgutachten vom 23.12.2022, keine Behandlungsfehler bei der Diagnostik und Behandlung der Infektionen vor. So bezeichnet der Sachverständige die antibiotische Behandlung als konsequent und breit aufgestellt. Sie habe sich an dem entsprechenden Erregernachweis, den Richtlinien des Paul-Ehrlich-Institutes und den Leitlinien orientiert, sei jedoch meist, nachdem rechtzeitig erfolgte mikrobiologische Untersuchungen zunächst keinen Erregernachweis erbrachten, kalkuliert erfolgt. Die Antibiotikagaben seien, wie er im Ergänzungsgutachten weiter beschreibt, resistogrammgerecht und konsequent erfolgt. Der Patient sei durchgehend - mit Ausnahme in Stresssituationen - fieberfrei gewesen. Dabei setzt sich der Sachverständige mit den einzelnen Befunden auseinander und beurteilt sowohl den Gesundheitszustand des Patienten als auch die verschiedenen Antibiotikagaben. Der Senat hat keine Zweifel an den sachverständigen Bewertungen und Schlussfolgerungen, die auch davon getragen werden, dass am 06.12.2016 kein Erreger mehr nachgewiesen wurde und der PCT-Wert als valider Parameter für den Ausschluss einer bakteriellen Infektion nur einmal am 20.11.2016 positiv, also >0,5 und alle anderen erhobenen PCT-Werte bis zum Versterben des Patienten negativ waren. Der Vorwurf der fehlenden Fokussuche als Grund für den fehlenden Nachweis bestätigt sich danach, insbesondere nach dem vom Sachverständigen beschriebenen PCT-Wert, gerade nicht. Auch die Sachverständige Priv. Doz. Dr. med. („Name 02“) bestätigt letztlich die Einschätzung des Sachverständigen Dr. med. („Name 03“), die mit dem Fokus auf den Lungenbefund sowohl die verabreichten Antibiotika als auch den von der Klägerin beanstandeten Wechsel der Substanzklassen bewertet hat. Beide Sachverständige verweisen insoweit auch auf den CRP-Wert, der keinen Hinweis auf eine Sepsis erbracht habe, sondern allenfalls auf eine Verschlechterung der schweren Lungenkrankheit hindeute.

f) Ebenso wenig erfolgte danach die Entlassung in die Beatmungs-WG zu frühzeitig. Nachdem die Infektparameter vor der Verlegung fallend und undullierend auf erhöhtem Niveau bei negativem PCT waren, sei auch die Entscheidung, eine Heimbeatmung zu beginnen, gutachterlich nachvollziehbar. Diese Einschätzung orientiert sich ebenfalls an den dokumentierten Gesundheitsdaten und daran, dass am 06.12.2016 kein Erreger nachwiesen wurde. Zu Beginn der zweiten Behandlung wurde lediglich der Nachweis des Enterobacter aerogenes im Bronchialsekret erbracht und hierauf angemessen reagiert. Auch die zweite stationäre Behandlung ab dem 23.12.2016 war danach nicht zu beanstanden. Der Verdacht auf eine Sepsis habe sich aufgrund der normalen PCT-Werte nicht bestätigt. Die antibiotische Behandlung sei, so der Sachverständige, breit aufgestellt und so ausgelegt worden, jeden bakteriellen Erreger und auch Pilze zu erreichen und effektiv zu bekämpfen.

g) Eines infektiologischen Gutachtens bedarf es nicht. Der Gutachter Dr. med. („Name 03“) ist Facharzt für Innere Medizin/Kardiologie und damit als fachgleich zu beurteilen. Denn grundsätzlich ist bei der Auswahl auf die Sachkunde in dem medizinischen Fachgebiet abzustellen, in das der Eingriff fällt (BGH, Urteil vom 18. November 2008 – VI ZR 198/07 –, Rn. 18ff, juris). Fragen der Feststellung einer Infektion und deren Behandlung gehören - anders als die allgemeine Krankenhaushygiene - zwanglos zu der Tätigkeit eines Arztes für Innere Medizin. Im Übrigen hat auch die Priv. Doz. Dr. med. („Name 02“) als Fachärztin für Mikrobiologie, Virologie, Infektionsepidemiologie die Einschätzung des Sachverständigen Dr. med. („Name 03“) bestätigt.

h) Die Klägerin kann ihren Anspruch nicht mit Erfolg auf angebliche Hygienemängel im Hause der Beklagten zu 1 stützen. Denn sie hat auch nicht den Nachweis für einen Hygienefehler bzw. für einen kausal auf einen Hygienefehler zurückzuführenden Gesundheitsschaden des Patienten geführt.

aa) Dabei sind an die Substantiierungspflichten des Patienten im Arzthaftungsprozess nur maßvolle Anforderungen zu stellen. Vom Patienten kann keine genaue Kenntnis der medizinischen Vorgänge erwartet und gefordert werden. Ihm fehlt die genaue Einsicht in das Behandlungsgeschehen und das nötige Fachwissen zur Erfassung und Darstellung des Konfliktstoffs; er ist nicht verpflichtet, sich zur ordnungsgemäßen Prozessführung medizinisches Fachwissen anzueignen. Die Patientenseite darf sich deshalb auf Vortrag beschränken, der die Vermutung eines fehlerhaften Verhaltens der Behandlungsseite aufgrund der Folgen für den Patienten gestattet. Insbesondere ist der Patient nicht verpflichtet, mögliche Entstehungsursachen einer Infektion zu ermitteln und vorzutragen. Mit der eingeschränkten primären Darlegungslast des Patienten geht zur Gewährleistung prozessualer Waffengleichheit zwischen den Parteien regelmäßig eine gesteigerte Verpflichtung des Gerichts zur Sachverhaltsaufklärung (§ 139 ZPO) bis hin zur Einholung eines Sachverständigengutachtens (§ 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO) von Amts wegen einher, soweit der Patient darauf angewiesen ist, dass der Sachverhalt durch ein solches aufbereitet wird. Es genügt, wenn der beweisbelastete Patient Vortrag hält, der die Vermutung eines Hygienefehlers der Behandlungsseite aufgrund der Folgen für ihn gestattet (BGH, Beschluss vom 18. Februar 2020 – VI ZR 280/19 –, Rn. 9ff, juris). Gemessen an den dargestellten Grundsätzen reicht der Vortrag der Klägerin im Streitfall aus, eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten auszulösen. Danach obliegt es den Beklagten, konkret zu den von ihnen ergriffenen Maßnahmen zur Sicherstellung der Hygiene und zum Infektionsschutz bei der Behandlung des Patienten vorzutragen, etwa durch Vorlage von Desinfektions- und Reinigungsplänen sowie der einschlägigen Hausanordnungen und Bestimmungen des Hygieneplanes (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2019 – VI ZR 12/17 –, Rn. 13, juris). Aus Sicht des sachverständig beratenen Senates sind die Beklagten den ihnen obliegenden Anforderungen an den Vortrag nachgekommen und haben der als Fachärztin für Hygiene und Umweltmedizin tätigen Sachverständigen Unterlagen zur Verfügung gestellt, die es ihr ermöglichten, die Organisationsstrukturen hinsichtlich der Hygiene zu prüfen und zu bewerten. Dazu hat die Sachverständige die ihr vorliegende Verfahrensakte und die dort beigebrachten Schriftsätze und Unterlagen ausgewertet und zunächst im Ausgangsgutachten weitere Unterlagen angefordert, die ihr von den Beklagten zur Verfügung gestellt wurden. Danach gibt es aus ihrer sachverständigen Sicht, an der zu zweifeln für der Senat kein Anlass besteht, keinen Hinweis auf eine Fehlorganisation oder eine grundsätzliche, systematische Missachtung der Bedeutung von Hygienemaßnahmen. Ein grundsätzliches organisatorisches (strukturelles) Fehlverhalten sei nicht erkennbar.

bb) Der Senat sieht hier auch keinen Anlass, weitere Ermittlungen vorzunehmen, wie von der Klägerin gefordert. Aus Sicht des Senates besteht aufgrund der nachvollziehbaren Ausführungen keine Notwendigkeit für weitere Ergänzungen oder gar ein weiteres Sachverständigengutachten. Die Anhörung der Sachverständigen ist nicht beantragt. Die lediglich pauschal gehaltenen und nicht auf den Krankenhausbetrieb bei den Beklagten bezogenen Hygienefehlervorwürfe sind nicht geeignet, die auf den vorgelegten Unterlagen beruhenden sachverständigen Bewertungen infrage zu stellen. Auch die konkreten Vorwürfe von Hygienefehlern (Verwendung eines verschmutzten Fieberthermometers, keine Schutzkleidung, keine Handdesinfektion, nasses Bettzeug, Zahnprothese im fremden Becher) bleiben entweder pauschal, sind nach den Ausführungen der Sachverständigen nicht relevant oder beziehen sich auf Zeiträume, die für die hier allein relevanten Infektionen, die für den Patienten spürbar geworden sein können - dies ist nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. („Name 03“) in seiner Anhörung vor dem Senat lediglich der Zeitraum etwa vom 19.11. bis 04.12.2016, orientiert an den Beatmungsparametern, maximal bis 06.12.2016 nachdem dann kein Erreger mehr festgestellt werden konnte - nicht maßgebend geworden.

cc) Jedenfalls ist die konkrete Infektionsquelle für die festgestellten Erreger - ohne dass auch hier weitere Sachverhaltsermittlungen angezeigt wären - unklar geblieben. Der Sachverständige Dr. med. („Name 03“) hat insoweit ausgeführt, dass der Nachweis des Staphylococcus epidermis im Pleurapunktat am 08.12.2016 und der Staphylococcus haemolyticus im Abstrich der Thoraxwand vom 03.04.2017 nachvollziehbar als nicht behandlungsfehlerhafte, mithin schicksalhafte Kontamination gewertet wurde. Dies gelte auch für den gefährlichen Erreger Staphylococcus aureus, der lediglich im Bronchialsekret und nicht im Blut nachgewiesen wurde und als mögliche Kontamination angesehen werden könne.    Letztlich gilt dies nach dem Sachverständigengutachten der Priv. Doz. Dr. med. („Name 02“) auch für die hier allein - wie oben ausgeführt - relevanten Erregernachweise für Enterobacter aerogenes im Bronchialsekret und im Urin. Sie geht nach Prüfung der Unterlagen, der Statistik, nach der 70 % der Infektionen aus der endogenen Besiedlung der Patienten folgen, nach Prüfung der von ihr angeforderten Hygieneunterlagen der Beklagten und aufgrund der Tatsache, dass es sich bei dem Erreger um einen physiologischen Teil der patienteneigenen Darmflora handelt, davon aus, dass es sich um eine schicksalhafte Besiedlung handelt. Dies gilt auch für den Erregernachweis vom 23.12.2016, wobei hier zudem eine Besiedlung in der Beatmungs-WG im Rahmen des Möglichen liegt. Die daraus folgende Beweisfälligkeit geht zu Lasten der für einen Behandlungsfehler grundsätzlich darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin.

dd) Nachdem die Ursache für die Infektion nicht feststeht, bleibt auch kein Raum für Beweiserleichterungen nach den Grundsätzen des voll beherrschbaren Risikos. Verwirklicht sich ein Risiko, das von der Behandlungsseite voll hätte beherrscht werden können und müssen, so muss sie darlegen und beweisen, dass sie alle erforderlichen organisatorischen und technischen Vorkehrungen ergriffen hatte, um das Risiko zu vermeiden. Voll beherrschbare Risiken sind dadurch gekennzeichnet, dass sie durch den Klinik- oder Praxisbetrieb gesetzt werden und durch dessen ordnungsgemäße Gestaltung ausgeschlossen werden können und müssen. Sie sind abzugrenzen von den Gefahren, die aus den Unwägbarkeiten des menschlichen Organismus bzw. den Besonderheiten des Eingriffs in diesen Organismus erwachsen und deshalb der Patientensphäre zuzurechnen sind. Bei ungeklärter Infektionsquelle wie hier kommt eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast nach den Grundsätzen über das voll beherrschbare Risiko dagegen nicht in Betracht. Sie tritt vielmehr nur dann ein, wenn feststeht, dass der Gesundheitsschaden aus der von der Behandlungsseite vollbeherrschbaren Sphäre hervorgegangen ist (BGH, Beschluss vom 16. August 2016 – VI ZR 634/15 –, Rn. 6 m.w.N., juris). Das ist hier - wie ausgeführt - nicht der Fall.

ee) Die Klägerin zeigt auch mit den Sachverständigengutachten nicht auf, dass hier für den bei der Schmerzensgeldbemessung allein relevanten Zeitraum bis maximal 06.12.2016 ein ggf. grober Hygieneverstoß vorliegen könnte mit der Folge einer Umkehr der Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Gesundheitsschaden und dem Behandlungsfehler, wenn dieser geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen (BGH, Urteil vom 8. Januar 2008 – VI ZR 118/06 –, Rn. 11, juris).

4. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.