Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2025
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 28.05.2025 – 5 U 46/24
5. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0528.5U46.24.00
Tenor§
Die Berufung des Klägers gegen das am 19. April 2024 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam, Az. 1 O 360/21, wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 3.000 €.
Gründe§
I.
Der Kläger verlangt vom Beklagten, seinem Grundstücksnachbarn, die Beseitigung eines im Grenzbereich der beiden Grundstücke im Jahr 2020 errichteten Pools, soweit er sich auf seinem Grundstück befindet, und die Beseitigung einer Betoneinfriedung, die sich ebenfalls teilweise auf seinem Grundstück befindet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme (Einholung eines Vermessungsgutachtens und Vernehmung von Zeugen) gegen die Beklagte zu 2 mangels Passivlegitimation abgewiesen; der Kläger hat insoweit ein Rechtsmittel nicht eingelegt. Die Klage gegen den Beklagten zu 1 (im Folgenden: der Beklagte) hat das Landgericht deswegen abgewiesen, weil der Kläger nach § 1004 Abs. 2 BGB zur Duldung der baulichen Anlagen verpflichtet sei. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe allerdings fest, dass sich der Pool mit einer Fläche von 5,42 qm auf dem etwa 970 qm großen Grundstück des Klägers befindet. Das Grundstück sei nach dem Ergebnis der sachverständigen Messung in einer Gesamtfläche von 20,94 qm durch den Überbau betroffen. Nach dem Ergebnis der weiteren Beweisaufnahme sei aber davon auszugehen, dass sich die Parteien im Rahmen erfolgter Absprachen auf diesen Grenzverlauf verständigt hätten und damit der Kläger nach § 1004 Abs. 2 BGB zur Duldung der baulichen Anlage verpflichtet sei. Hierfür genüge es zwar nicht, dass sich der Kläger mit dem Beklagten Pläne zur Bemusterung und optischen Gestaltung der Betonmauer angesehen habe, denn dies begründe noch keine rechtsgeschäftliche Vereinbarung betreffend den Verlauf der Mauer, sondern lediglich eine Verständigung über die Ortsüblichkeit der vorgenommenen Einfriedung. Aufgrund der weiteren Anhörung der Parteien und den Bekundungen der Zeugen („Name 01“) und („Name 02“) sei die Kammer aber davon überzeugt, dass es zwischen den Parteien verbindliche Vereinbarungen zum Grenzverlauf gegeben habe. So habe es anlässlich der Errichtung des Pools nach den Bekundungen des Zeugen („Name 01“) Absprachen zum Grenzverlauf gegeben. Nach Abbau der auf dem Grundstück des Klägers errichteten alten Einzäunung habe man sich auf einen Grenzverlauf verständigt, bei dem die künftige Grenze etwa 50 cm zurückversetzt in Richtung des Grundstücks des Beklagten habe verlaufen sollen. Nach den Schilderungen aller Zeugen habe sowohl zum Zeitpunkt der Poolerrichtung als auch während des Zaunbaus ein freundschaftlich wohlwollendes Nachbarschaftsverhältnis bestanden, in dessen Verlauf der Kläger sogar aus eigenen Mitteln Baumaterialien für die Errichtung der Zaunanlage zur Verfügung gestellt habe. Zur weiteren Überzeugung der Kammer sei der Poolbau zum Zeitpunkt der abschließenden Errichtung der als Betonmauer ausgestalteten Umzäunung bereits im Wesentlichen abgeschlossen gewesen. Ein Widerspruch oder eine Untersagung, die bei fehlender Zustimmung zu erwarten gewesen wäre, sei zu diesem Zeitpunkt unstreitig nicht erfolgt.
Nichts anderes folge aus der informatorischen Anhörung des Klägers, die sich als erkennbar ausweichend erwiesen habe. Auch nicht überzeugend sei die pauschale Einlassung, der Beklagte habe behauptet, er kenne den genauen Grenzverlauf. Dass diese Einlassung nicht zutreffe, ergebe sich zur sicheren Überzeugung des angerufenen Gerichts bereits daraus, dass es im Vorfeld Gespräche zum Grenzverlauf, etwa verlaufend in Höhe des ehemals auf dem Grundstück des Klägers errichteten Jägerzauns oder beginnend in Höhe einer stockähnlichen Abmarkung, gegeben habe. Diese Gespräche wären unverständlich, wenn der Beklagte den exakten Grenzverlauf gekannt hätte.
Nichts anderes ergebe sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 912 Abs. 1 BGB. Pool und Betonzaun seien zwar keine Gebäude im Sinne dieser Vorschrift, die aber die Werterhaltung von Bauwerken und baulichen Anlagen bezwecke. Deswegen sei auch die Einbeziehung baulicher Anlagen geboten, deren Beseitigung eine dem (Teil-)Abriss vergleichbare Zerschlagung wirtschaftlicher Werte bedeuten würde (BGH NJW 2015, 2489). Ein Verschulden oder eine grobe Fahrlässigkeit bei der streitgegenständlichen Überbauung könne nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden. Zwar sei eine grobe Fahrlässigkeit im Regelfall bereits dann anzunehmen, wenn der Überbauer den Grenzverlauf nicht oder nicht zuverlässig ermittle. Die Parteien hätten sich im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme, etwa in Anbetracht des in der Vergangenheit ausgeübten tatsächlichen Besitzstandes (bzw. der ehemals vorhandenen Einfriedung) und des Umstandes, dass nicht alle zur Grenzfeststellung erforderlichen Grenzsteine auffindbar gewesen seien, auf einen einvernehmlichen Grenzverlauf verständigt. Soweit, wie vom Zeugen („Name 01“) glaubhaft geschildert, bei den Absprachen zum Grenzverlauf anfänglich ein Stock im Bereich des Hühnergeheges als maßgeblicher Ausgangspunkt bezeichnet worden sei und sodann einvernehmlich ein Grenzverlauf ca. 50 cm in Richtung des Grundstücks des Beklagten als zutreffend erachtet worden sei, begegne dies keinen durchgreifenden Bedenken. Hinzu komme die Bekundung des Zeugen („Name 01“), dass sich der Kläger über die im Vergleich zum Besitzstand größere Fläche gefreut habe. Der Zeuge habe bekundet, dass er sich an diese Äußerung des Klägers sehr genau erinnern könne. Auch eine grobe Fahrlässigkeit nach der erfolgten Feststellung des „Knicks“ im weiteren Grenzverlauf sei zu verneinen. Soweit der Zeuge („Name 01“) die Absprache der Parteien bestätigt habe, dass die Einfriedung und die sich danach ergebende Grenze um den Pool herum gezogen und schließlich wieder an der Holzwand/Schuppen abschließen sollte, bleibe diese Aussage überzeugend. Denn der Überbau des Pools von etwa 5,42 qm habe zu diesem Zeitpunkt bereits vorgelegen. Schließlich hätte der Kläger dem Überbau auch nicht rechtzeitig widersprochen. Die vorgelegte Rechnung zur Annahme von Füllboden vom 31. Juli 2020 (GA 43) und der Lieferschein über Beton vom 6. August 2020 (GA 44) bestätigten, dass der Pool bereits im Sommer des Jahres 2020 errichtet worden sei.
Der Kläger hat gegen das ihm am 7. Mai 2024 zugestellte Urteil des Landgerichts Potsdam mit am 5. Juni 2024 bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt, die er, nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 5. August 2024, mit am 29. Juli 2024 eingegangenem Schriftsatz begründet hat.
Bereits im Tatbestand fänden die Ausführungen aus dem Schriftsatz vom 18. März 2024 und die mit dem Schriftsatz eingereichten Beweismittel keine Erwähnung, obwohl es sich um eidesstattliche Versicherungen handle. Der Tatbestand suggeriere zudem, es habe gemeinsame Absprachen gegeben. Der Zeuge („Name 01“) habe, entgegen den Ausführungen im Urteil, angegeben, die Absprache sei seiner Erinnerung nach zu einem Zeitpunkt erfolgt, als es nicht mehr so warm gewesen sei, seiner Auffassung nach im Herbst 2020. Da nach den weiteren Angaben des Zeugen der Pool im Sommer errichtet worden sei, treffe die Feststellung des Landgerichts, eine Absprache sei bereits bei Errichtung des Pools erfolgt, nicht zu. Das Ausmaß des Überbaus sei erst mit der Errichtung der Mauer und des krummen „Umbaus“ des Pools sichtbar geworden.
An keiner Stelle des Urteils nehme das Gericht die vorgeschriebene Würdigung der Aussagen der Zeugen vor. Nachdem der Zeuge („Name 01“) zunächst bekundet hatte, er könne sich nicht daran erinnern, dass bereits anlässlich des Spannens der Schnur eine Überschneidung mit dem Pool festgestellt worden sei, habe er auf Nachfrage des Beklagten erklärt, anlässlich der Ziehung der Grenzlinie sei festgestellt worden, dass es einen leichten „Knick“ im Bereich des Pools gebe. Diesen Widerspruch in der Aussage des Zeugen habe das Gericht nicht gewürdigt.
Der Kläger hat die mit Schriftsatz vom 19. März 2025 angekündigte Klageerweiterung, den Beklagten zu verurteilen, sämtliche Gegenstände von seinem Grundstück zu entfernen und Baumaßnahmen des Klägers zur Vornahme der Einfriedung seines Grundstücks zu dulden, in der mündlichen Verhandlung vom 10. April 2025 zurückgenommen.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des am 19. April 2024 verkündeten Urteils des Landgerichts Potsdam, Az. 1 O 360/21, nach seinem erstinstanzlich gestellten Antrag zu erkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Bezugnahme auf diese und Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens.
Der Kläger hat mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 4. Mai 2025 die Zulassung der Revision angeregt, weil nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ein Bauherr, der in der Nähe zur Grundstücksgrenze seines Nachbarn baue, sich vor Beginn der Bauarbeiten über den genauen Grenzverlauf informieren müsse.
Aus der Lageskizze, die Teil des gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens sei, ergebe sich, dass dann, wenn die Grenze, wie der Beklagte dies behauptet, ca. 50-60 cm in Richtung seines Grundstücks versetzt worden wäre, dies ziemlich genau dem tatsächlichen Grenzverlauf entsprochen hätte. Sollte es tatsächlich im Sommer 2020, wie vom Beklagten behauptet und von Frau („Name 03“) im Rahmen ihrer Anhörung bestätigt, eine Abstimmung zur genauen Lage des Pools gegeben haben, hätte dem Beklagten auffallen müssen, dass diese Grenzziehung genau durch den Pool verlaufe. Weder der Zeuge („Name 02“) noch der Zeuge („Name 01“) hätten eine entsprechende Absprache bestätigt. Ihm, dem Kläger, sei erst bewusst geworden, dass etwas nicht stimmen könne, als die Mauer in einem Bogen um den Pool herum errichtet worden sei.
II.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 517, 519, 520 ZPO). Das Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg, das Landgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen, weil der Kläger nach § 1004 Abs. 2 BGB zur Duldung der Überbauung seines Grundstücks in einem Umfang von ca. 20 qm durch Teile des Swimmingpools und der Einfriedung des Beklagten verpflichtet ist.
1.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts ergibt sich eine Duldungspflicht des Klägers nicht bereits aus einer entsprechenden Anwendung von § 912 Abs. 1 BGB. Der Pool und der Betonzaun als Einfriedung sind keine einem Gebäude vergleichbaren Bauwerke im Sinne von § 912 Abs. 1 BGB.
a) Der Bundesgerichtshof hat für eine entsprechende Anwendung des § 912 Abs. 1 BGB entschieden, dass die Frage, ob und in welchem Umfang andere größere Bauwerke unter den Begriff Gebäude fallen, sich nicht rein begrifflich beantworten lässt, sondern nur unter Einbeziehung des Zwecks der jeweiligen Vorschrift. So umfasse der Begriff Gebäude in § 94 BGB auch andere größere Bauwerke, weil sich sonst die Zielsetzung der Vorschrift, wirtschaftliche Werte zu erhalten und für rechtssichere Vermögenszuordnungen zu sorgen, nicht erreichen lässt (BGH NJW 2015, 2489 Rn. 29, beck-online). Bei § 912 BGB liege es ebenso. Die Vorschrift beruhe auf dem Rechtsgedanken, dass die mit der Beseitigung eines Überbaus verbundene Zerschlagung wirtschaftlicher Werte vermieden werden soll (BGHZ 97, 292, 294; BGHZ 157, 301, 304; BGH, NJW-RR 2009, 24; Staudinger/Roth, § 912 Rn. 1; Münchener Kommentar/Säcker, BGB, § 912 Rn. 1). Dieser lasse sich nicht durch eine dem Wortsinn verhaftete Auslegung des Begriffs Gebäude sachgerecht verwirklichen, sondern nur durch eine Auslegung, die den Zweck der Vorschrift in den Blick nehme. Bliebe man beim Wortlaut stehen, müsste der Nachbar einen Überbau auch dann dulden, wenn die auf sein Grundstück ragenden Bauteile eines Wohngebäudes entfernt werden könnten, ohne den in dem Wohngebäude liegenden wirtschaftlichen Wert zu zerstören. Umgekehrt dürfte er die Entfernung eines größeren Bauwerks, dessen wirtschaftlicher Wert dem eines Wohn- oder Bürogebäudes entspricht, verlangen, auch wenn die übrigen Voraussetzungen für eine Duldungspflicht vorliegen. Ein solches Verständnis des Begriffs Gebäude verfehle den Zweck der Vorschrift. Richtig sei es daher, die Vorschrift im ersten Fall einschränkend auszulegen (vgl. BGH NJW-RR 2009, 24; BGH, NJW-RR 2013, 652 Rn. 17) und sie im zweiten Fall teleologisch erweiternd auch auf andere größere Bauwerke anzuwenden, deren Beseitigung eine dem (Teil-)Abriss eines Gebäudes im engeren Sinne vergleichbare Zerschlagung wirtschaftlicher Werte bedeutete (BGH NJW-RR 2013, 652, Rn. 30).
b) Diese Voraussetzungen, die der Bundesgerichtshof etwa für eine größere Ufermauer bejaht hat, liegen hinsichtlich des Pools und der Betoneinfriedung nicht vor. Die Einfriedung kann ohne weiteres an die Grundstücksgrenze auf dem Grundstück des Beklagten zurückversetzt werden. Der Pool ist keine bauliche Anlage, deren Rückbau dem (Teil-)Abriss eines Gebäudes gleichzusetzen wäre.
2.
Der Kläger ist aber nach § 1004 Abs. 2 BGB verpflichtet, die Inanspruchnahme seines Grundstücks durch einen Teil des Swimming-Pools und der Betoneinfriedung zu dulden.
a) Eine solche Duldungspflicht kann sich u. a. aus einer Einwilligung des Beeinträchtigten ergeben. Eine solche einfache Einwilligung ist allerdings auch nach längerer Zeit noch widerrufbar. Der Eigentümer verwirkt seine Ansprüche aus dem Eigentum grundsätzlich nicht bereits dann, wenn er Störungen gegenüber so lange untätig bleibt, wie sie sich ihm gegenüber als rechtmäßig darstellen. Ob die Zustimmung auf einer aus Gefälligkeit erteilten, jederzeit widerruflichen Gestattung beruht, kann dahinstehen (m. w. Nachw. BGH NJW-RR 2014, 1043 Rn. 20, beck-online).
Eine solche bloße Gestattung stünde also wegen ihrer jederzeitigen Widerrufbarkeit einer Durchsetzung des Beseitigungsanspruchs jedenfalls nicht grundsätzlich entgegen, sondern nur dann, wenn sich insoweit der Beklagte auf eine Verwirkung des Anspruchs berufen könnte, wofür indes bisher, abgesehen von pauschal behaupteten Rückbaukosten, kein hinreichender Vortrag erfolgt ist.
b) Das Landgericht ist bei seiner Entscheidung aber auch nicht von einer solchen bloßen Gestattung, sondern von einer verbindlichen Absprache über den Grenzverlauf zwischen den Parteien ausgegangen. Es hat sich nach der Vernehmung der Zeugen und der Anhörung der Beklagten und des Klägers die Überzeugung verschafft, die Parteien hätten sich im Zuge der Bauarbeiten auf dem Grundstück des Beklagten über den Grenzverlauf verständigt, hierüber eine jedenfalls sie bindende Vereinbarung getroffen.
c) Diese Feststellung des Landgerichts ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers in der Berufungsinstanz im Ergebnis nicht zu beanstanden, sie wird vielmehr vom Senat nach Würdigung aller Umstände geteilt, § 529 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO.
aa) Der Beklagte hat vorgetragen und im Rahmen seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 7. Februar 2024 angegeben, dass die Arbeiten am Pool im Juli 2020 begonnen hätten und am 23. August 2020 abgeschlossen gewesen seien. Der Kläger sei bei diesen Arbeiten fast täglich vor Ort gewesen und habe hinsichtlich der Lage des Pools zu keiner Zeit Bedenken geäußert. Der auf dem Grundstück des Beklagten vorhandene Hühnerzaun sei für Tiere durchlässig gewesen, deswegen habe er sich mit dem Kläger über die Neugestaltung verständigt. Dabei hätten sie sich geeinigt, dass eine stabile Mauer aus Betonelementen errichtet werden soll. Man habe sich dann im August 2020 auf die Ausführung der Einfriedung in der jetzt ausgeführten Form verständigt. Die Zaunelemente seien am 28. August 2020 bestellt und am 22. September 2020 geliefert worden. Entsprechend der Absprache hätten sie ca. 50 cm versetzt zu dem alten Zaun in Richtung seines Grundstücks errichtet werden sollen. Ursprünglich habe die neue Einfriedung an die Stelle des alten Zauns gesetzt werden sollen, dann aber sei dem Kläger eingefallen, dass vor ca. 30 Jahren er den Zaun in Richtung seines Grundstücks verschoben habe. Gefragt nach dem genauen Grenzverlauf habe der Kläger darauf verwiesen, dass am Ende des Grundstücks ein Stock stecke, der den Grenzpunkt kennzeichne. Weil der Stock nicht habe gefunden werden können, habe der Kläger auf seine Bitte hin, die Grenze genauer zu bezeichnen, festgelegt, dass er, der Beklagte, sich an dem alten Zaun orientieren solle und dabei ca. 50 cm Abstand halten solle. Entsprechend diesen Vorgaben sei wieder eine Schnur zur Kennzeichnung des Grenzverlaufs gezogen worden. Dabei habe man festgestellt, dass sich dann ein Teil der Poolanlage auf der anderen Seite des Zauns auf dem Grundstück des Klägers befinde. Der Kläger habe dann festgelegt, dass der Zaun so um den Pool herum gesetzt werden solle, dass er diesen einschließt und damit einen leichten Bogen bildet. Erst nach Fertigstellung des Zauns am 22. Oktober 2020 habe der Kläger ihn am 25. Oktober 2020 darauf hingewiesen, dass sich die Zaunanlage auf seinem Grundstück befinde und ihm gehören würde. Erst in diesem Zug sei er auf den etwa spatentief versenkten Grenzstein am Ende des Grundstücks hingewiesen worden.
bb) Diesen Vortrag hat die Beklagte zu 2 im Rahmen ihrer Anhörung im Kern bestätigt. Sie hat zusätzlich angegeben, dass es nach ihrer Erinnerung bereits im Sommer 2020 ein Gespräch mit dem Kläger über den Grenzverlauf gegeben habe und er bei dieser Gelegenheit auf einen weißen Stock als Grenzmarkierung in einer Hecke hingewiesen habe. Weil dies nicht die richtige Grenze habe sein können, habe man sich darauf verständigt, die Grenze etwa 50 cm in Richtung ihres Grundstücks zurückzuziehen.
cc) Der ebenfalls vom Landgericht im Termin vom 7. Februar 2024 angehörte Kläger hat, wie das Landgericht bereits in der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, ausweichende und allgemeine Angaben zu dem Geschehen im Zusammenhang mit der Errichtung des Pools und der Einfriedung durch den Kläger gemacht. Er hatte zunächst im Schriftsatz vom 21. Oktober 2021 ausdrücklich bestritten, dass die Arbeiten im Zusammenhang mit dem Pool im Juli 2020 begonnen hätten und im August 2020 abgeschlossen gewesen seien. Er habe aber die Beklagten darauf hingewiesen, dass die Grenzen eingehalten werden müssten, was diese mehrfach zugesichert hätten. Es habe auch keine Gespräche oder eine Einigung der Parteien über die Ausführung einer Zaun- oder Maueranlage gegeben.
Demgegenüber hat er bei seiner Anhörung im Termin vom 7. Februar 2024 seine Angaben dahingehend eingeschränkt, Absprachen im Zusammenhang mit der Poolerrichtung habe es nach seiner Erinnerung nicht gegeben, aber seine, von ihm nicht als Zeugin benannte, Ehefrau habe den Beklagten gefragt, ob er denn wisse, wo die Grenze verlaufe, was dieser bejaht habe. Abweichend von seinem Vortrag im Schriftsatz vom 21. Oktober 2021 hat er weiter angegeben, man habe die vom Beklagten beabsichtigte Einfriedung auf seiner Terrasse bemustert. Ihm sei das Aussehen des Zauns aber egal gewesen, weil er ohnehin auf seiner Seite einen 1,80 m hohen Holzzaun habe dagegensetzen wollen. An weitere Gespräche anlässlich der Zaunerrichtung und eine Besprechung des Verlaufs der Einfriedung in einem Bogen um den Pool herum konnte sich der Kläger bei seiner Anhörung ebenfalls nicht erinnern, nach seinem „heutigen Verständnis“, so der Kläger ausdrücklich, habe es eine solche Absprache nicht gegeben.
dd) Der vom Landgericht vernommene Zeuge („Name 02“), der nach seinen Angaben an einigen Tagen beim Bau des Pools und der Errichtung der Einfriedung anwesend war, konnte sich an Absprachen der Parteien zur Grenzziehung an diesen Tagen nicht erinnern, hat aber bekundet, dass es bei diesen Gelegenheiten immer ein Einvernehmen zwischen den Parteien gegeben habe, der Kläger wegen des Fehlens eines Pfostens bei der Errichtung der Einfriedung sogar mit einem provisorischen Holzzaun ausgeholfen habe.
ee) Der schließlich vom Landgericht vernommene Zeuge („Name 01“) war nach seinen Angaben während des Poolbaus im Sommer nur zwei- oder dreimal anwesend, bei der sich anschließenden Errichtung der Einfriedung insgesamt von Anfang bis Ende.
Ohne sich insoweit, aufgrund des Zeitablaufs nachvollziehbar noch an Details erinnern zu können, hat der Zeuge von sich aus, insoweit der Darstellung der Beklagten im Kern entsprechend, bekundet, dass im Zusammenhang mit dem Verlauf der Grenze zwischen den Grundstücken der Parteien der Kläger auf einen Stock verwiesen habe, die Grenze abweichend vom bisherigen Verlauf in Richtung des Grundstücks habe verschoben werden sollen, beim Spannen einer Schnur dann festgestellt worden sei, dass „etwas nicht stimmen konnte“. Auf Nachfrage, ob bereits beim Spannen der Schnur festgestellt worden sei, dass sich eine „Überschneidung“ mit dem Pool ergebe, hat der Zeuge angegeben, dass er sich daran nicht mehr erinnern könne, es sei aber so gewesen, dass der Kläger hinsichtlich des Grenzverlaufs hinzugezogen worden und mit ihm einvernehmlich besprochen worden sei, dass der Grenzverlauf weiter in Richtung des Grundstücks des Beklagten erfolgen solle. Der Zeuge konnte zwar nicht betätigen, dass bereits bei dieser Gelegenheit von einem leichten Bogen im Bereich des Pools die Rede gewesen sei, er hat aber auf Nachfrage des Beklagtenvertreters bekundet, bei einer weiteren Besprechung, zu der der Kläger hinzugezogen worden sei, sei festgestellt worden, dass der Verlauf der Einfriedung mit dem Pool kollidieren würde, es kurz vor der Ecke des Pools eine Unregelmäßigkeit gebe und der Kläger erklärt habe, dass die Ausführung der Einfriedung in der Weise erfolgen solle, dass der Abschluss wieder an der Holzwand/Schuppen vorgenommen werden solle. Er hat dann auf Nachfrage des Gerichts bestätigt, dass dieser Knick mit dem Kläger abgesprochen gewesen sei.
Er hat unabhängig davon die Aussage des Zeugen („Name 02“) bestätigt, der Kläger habe einmal mit einer Holzbohle ausgeholfen, weil ein Zaunelement gefehlt habe und darüber hinaus angegeben, dass der Kläger nahezu jeden Tag vor Ort gewesen sei und sie sogar hinsichtlich der Ausführung gelobt habe.
Bereits eingangs seiner Aussage hat der Zeuge im Zusammenhang mit den Angaben zu seiner Person erklärt, den Beklagten zu kennen und bereits mit diesem zusammengearbeitet zu haben.
ff) Nach den insoweit insgesamt glaubhaften und glaubwürdigen Aussagen der Zeugen („Name 02“) und („Name 01“), die zeitweise und in unterschiedlichem Umfang dem Beklagten bei der Errichtung des Pools und der Herstellung der Einfriedung geholfen haben, war der Kläger regelmäßig bei den Bautätigkeiten an der gemeinsamen Grundstücksgrenze anwesend, hat die Arbeiten beobachtet und bei einer Gelegenheit sogar unterstützt, ohne insoweit Bedenken zu äußern oder der Ausführung zu widersprechen. Angesichts des nicht unerheblichen Umfangs der Arbeiten unmittelbar an der Grundstücksgrenze, sind die bereits in diesem Zusammenhang vagen und ausweichenden Angaben des Klägers, die den Eindruck erwecken, diese Bautätigkeit habe ihn wenig interessiert und er hätte diese nur am Rande wahrgenommen, auch vor der im Hintergrund der bei seiner Anhörung eingeräumten Vorstellung der Art der beabsichtigten Einfriedung auf der Terrasse seines eigenen Hauses im Sommer 2020, wenig plausibel und nachvollziehbar.
Der Zeuge („Name 01“) hat weiter im Einzelnen bekundet, wie nach der Errichtung des Pools und im Zusammenhang mit der Herstellung der Einfriedung zwischen den Nachbarn der Grenzverlauf erörtert und erkannt worden sei, dass die zu diesem Zeitpunkt aktuell vorhandene Einfriedung auf dem Grundstück des Klägers nicht den Grenzverlauf wiedergibt, die Grenze vielmehr weiter in Richtung des Grundstücks des Beklagten, also zugunsten des Klägers verlegt werden müsste. Er schildert weiter, wie in diesem Zusammenhang der Kläger auf einen Stock verwiesen habe und man übereingekommen sei, die Grenze in Richtung des Grundstücks des Beklagten zu verschieben. Der Zeuge konnte sich in diesem Zusammenhang zwar an das Spannen einer Schnur erinnern, nicht aber daran, dass bei dieser Grenzziehung eine Überschneidung mit dem bereits vorhandenen Pool vorläge. Auf Nachfrage des Beklagtenvertreters hat er dann bekundet, dass erst im weiteren Verlauf der Herstellung der Einfriedung festgestellt worden sei, dass es bei der besprochenen Art der Grenzziehung eine Kollision mit dem bereits vorhandenen Pool geben würde und der Kläger deswegen nochmals hinzugezogen worden sei, und mit ihm dann der Verlauf der Einfriedung um den Pool herum bis zum Schuppen, abgesprochen worden sei. Er hat ausdrücklich bestätigt, dass der Kläger mit dem dann entstehenden „Knick“ einverstanden gewesen sei. Die Bekundungen des Zeugen entsprechen, wenn auch nicht in allen Details, im Kern den detaillierten Angaben des Beklagten im Rahmen seiner Anhörung. Der Umstand, dass nach der Erinnerung des Beklagten bereits beim Spannen der Schnur eine Überschneidung des besprochenen neuen Grenzverlaufs mit dem Pool festgestellt worden sei und der Kläger mit dem Verlauf der Einfriedung um den Pool herum einverstanden gewesen sei, steht der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen nicht entgegen. Es wäre im Gegenteil eher ungewöhnlich, wenn nach dem erheblichen Zeitablauf der Beklagte und der Zeuge eine bis ins Detail übereinstimmende Erinnerung an den exakten Ablauf der Arbeiten im Zusammenhang mit der Herstellung der Einfriedung gehabt hätten.
Die Angaben des Zeugen sind auch insgesamt glaubhaft glaubwürdig und entsprechen im Kern der detailreichen Schilderung des Beklagten zum Ablauf der Bautätigkeiten im Sommer/Herbst 2020. Nach dem Gesamtbild des Geschehens hat sich der Beklagte insgesamt um eine Abstimmung mit dem Kläger bemüht. So hat er, vom Kläger im Rahmen seiner Anhörung eingeräumt, die Art der von ihm beabsichtigten Einfriedung diesem vorgestellt, um sie mit ihm abzusprechen. Die vage Angabe des Klägers, der zunächst ein solches Treffen wegen der Art der Einfriedung bestritten hatte, die Art der Einfriedung habe ihn nicht interessiert, weil er ohnehin die Absicht gehabt habe, auf seinem Grundstück einen 1,80 m hohen Holzzaun vor die Einfriedung des Beklagten zu setzen, ist dagegen angesichts der Art und Höhe der geplanten Einfriedung ebenso wenig nachvollziehbar, wie das allgemein dadurch zum Ausdruck kommende Desinteresse des Klägers an den geplanten Vorhaben auf dem Nachbargrundstück im unmittelbaren Grenzbereich zu seinem Grundstück.
Die Glaubwürdigkeit des Zeugen wird auch nicht dadurch eingeschränkt, dass er in der Vergangenheit für den Beklagten beruflich tätig war und dies möglicherweise auch heute noch ist. Der Zeuge hat eingangs seiner Vernehmung diese Beziehung zum Beklagten von sich aus offen gelegt, ohne dass dies für die Parteien Anlass zu weiteren Nachfragen war. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass diese Tätigkeit für den Beklagten den Inhalt seiner Aussage beeinflusst hat.
Der Kläger ist der von dem Zeugen („Name 01“) bestätigten Darstellung des Beklagten zu der Absprache des Verlaufs der Einfriedung um den teilweise auf sein Grundstück überbauten Pool ebenfalls nur ausweichend entgegengetreten, hat eine Absprache nicht grundsätzlich in Abrede gestellt, sondern sich einschränkend dahingehend eingelassen, nach seinem Verständnis zum Zeitpunkt seiner Anhörung vor dem Landgericht habe es eine solche Absprache nicht gegeben. Damit bewertet er entsprechende Erklärungen und Abreden vor Ort im Oktober 2020 letztlich nur anders als der Beklagte.
Berücksichtigt man weiter, dass der Kläger durch die Bautätigkeiten auf dem Nachbargrundstück die Gelegenheit erhalten hat, die zu diesem Zeitpunkt vorhandene Einfriedung seines Grundstücks in Richtung der tatsächlichen Grundstücksgrenze zu verlegen und damit seinen eingefriedeten Besitz deutlich zu vergrößern, ist es auch nicht fernliegend, dass er die Überbauung des Pools und die Einfriedung durch den Kläger um den Pool herum und den damit verbundenen Nachteil, dass sein Grundstück in einem Umfang von ca. 20 qm von seinem Nachbarn genutzt wird, dulden wollte.
Der Senat ist damit unter Berücksichtigung der Anhörungen der Parteien, der Aussagen der beiden vernommenen Zeugen und des gesamten weiteren Akteninhalts in der Gesamtschau davon überzeugt, dass im Zusammenhang mit der Errichtung der Einfriedung durch den Beklagten im Oktober 2020 die Parteien den tatsächlichen, nicht der zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Einfriedung entsprechenden, Grenzverlauf zwischen den beiden Grundstücken ohne Hinzuziehung eines Vermessers zu ermitteln und der Kläger die dann festgestellte Überbauung seines Grundstücks mit dem Pool sowie die vom Beklagten dann um den Pool herumgeführte Einfriedung geduldet hat. Dem steht nicht entgegen, dass die ebenfalls in I. Instanz vom Landgericht angehörte Beklagte zu 1 („Name 03“) angegeben hat, dass nach ihrer Erinnerung bereits im Sommer 2020 im Zusammenhang mit der Errichtung des Pools über den Grenzverlauf gesprochen habe und der Kläger in diesem Zusammenhang über einen weißen Stock als Orientierung gesprochen habe. Abgesehen davon, dass eine exakte zeitliche Einschätzung durch Zeugen nach mehreren Jahren mit Unsicherheiten behaftet ist, steht ein Gespräch der Parteien im August 2020 im Zusammenhang mit dem Poolbau im Grenzbereich der beiden Grundstücke der Darstellung des Beklagten zu 1 und des Zeugen („Name 01“), dass erst bei der Herstellung der Einfriedung festgestellt worden ist, dass sich der errichtete Pool teilweise auf dem Grundstück des Klägers befindet, nicht entgegen.
Angesichts des für beide Parteien erkennbaren Umfangs der baulichen Maßnahmen und deren vorhersehbare Dauerhaftigkeit im Grenzbereich der Grundstücke steht zur Überzeugung des Senats auch fest, dass es sich nicht nur um eine jederzeit widerrufliche unverbindliche Gestattung des Klägers handelt, sondern um eine verbindliche Vereinbarung darüber, dass, unabhängig von dem exakten Verlauf der Grundstücksgrenze, die vom Beklagten errichteten baulichen Anlagen seitens des Klägers geduldet werden.
d) Diesem Ergebnis steht die Auffassung des Klägers, die er zuletzt in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 4. Mai 2025 wiederholt hat, der Beklagte habe nicht seinen Sorgfaltspflichten genügt, weil er sich nicht vor den von ihm durchgeführten Baumaßnahmen im Grenzbereich der beiden Grundstücke über den Verlauf der Grundstücksgrenze informiert habe, nicht entgegen. Auf die damit im Zusammenhang stehende Frage eines möglichen entschuldigten Überbaus kommt es nicht an, weil der Kläger die Inanspruchnahme seines Grundstücks gestattet hat und zudem § 912 BGB ohnehin nicht entsprechend anwendbar wäre.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) bestehen nicht. Auf ein grob fahrlässiges Verhalten des Beklagten, auf das der Kläger in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 4. Mai 2025 seine Anregung auf Zulassung der Revision stützt, kommt es nicht an. Eine entsprechende Rechtsansicht hat der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 10. April 2025 auch nicht zum Ausdruck gebracht. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung hat der Senat darauf hingewiesen, dass es darauf ankommen wird, ob festgestellt werden kann, dass sich die Parteien über die bestehende Grenzsituation einschließlich des Pools verständigt haben.