Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2025

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 04.06.2025 – 11 W 7/25

11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0604.11W7.25.00

Tenor§

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 22. April 2025 wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe§

Die nach § 127 Abs.2 Satz 2 und Satz 3 ZPO statthafte und fristgemäß innerhalb eines Monats gegen den Beschluss vom 26. März 2025 eingelegte sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 22. April 2025 ist unbegründet. Das Landgericht hat dem Beschwerdeführer zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten seiner Rechtsverteidigung iSv § 114 ZPO versagt.

Ein Haftpflichtversicherer ist dazu berechtigt, seinen Versicherungsnehmer im Innenverhältnis gemäß § 426 BGB, § 116 Abs. 1 Satz 3 VVG in Anspruch zu nehmen, wenn er an dessen Unfallgegner gemäß § 117 VVG geleistet hat, obwohl er seinem Versicherungsnehmer gegenüber nicht zur Leistung verpflichtet war. Hiervon ist das Landgericht zu Recht ausgegangen.

1.

Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung rechtlichen Gehörs beanstandet, da er den Schriftsatz der Gegenseite vom 6. Februar 2025 (zunächst) nicht erhalten habe, führt dies nicht zu einer für ihn günstigen Beschwerdeentscheidung. Der Beschwerdeführer hat den Schriftsatz der Gegenseite vom 6. Februar 2005 zwar nach der Beschlussfassung über die Zurückweisung seines Prozesskostenhilfeantrages vom 26. März 2025 und Einlegung der sofortigen Beschwerde vom 22. April 2025 erhalten. Der Schriftsatz ist dem Beschwerdeführer jedoch entsprechend der Verfügung vom 25. April 2025 übersandt und entsprechend den Ausführungen im Schriftsatz vom 12. Mai 2025 auch zugegangen. Das rechtliche Gehör ist insoweit mit den Ausführungen im Schriftsatz vom 12. Mai 2025 nachgeholt worden. Diese Angaben hat das Landgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 15. Mai 2025 auch berücksichtigt.

2.

Zu Recht hat das Landgericht die Leistungsfreiheit der Klägerin gegenüber dem Beschwerdeführer und den Regressanspruch nach § 426 Abs.1 und Abs.2 BGB, § 116 VVG bejaht. Die Klägerin beruft sich mit Erfolg auf Leistungsfreiheit nach § 28 Abs. 2 S. 1 VVG i.V.m. D.1., D.2 der AKB und E.1.1.1, E.1.2, E 7.1, 7.3, 7.4 der AKB.

Das Landgericht ist zu Recht von den fehlenden Erfolgsaussichten des Bestreitens des mit dem Beschwerdeführer zustande gekommenen Haftpflichtversicherungsvertrages nebst den zugrundeliegenden AKB wie auch seiner Fahrereigenschaft am 31. August 2020 ausgegangen.

a)

Angesichts des vorgelegten und unterzeichneten Versicherungsantrages ist von dem Abschluss einer Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug des Beschwerdeführers auszugehen. Der Beschwerdeführer hat nur pauschal eine Haftpflichtversicherungsvertrag bestritten, was unbeachtlich und damit unwirksam ist. Nach § 440 Abs.2 ZPO steht die Echtheit des Antrages fest, da die Echtheit der Unterschrift vom Beklagten nicht bestritten wurde. Der Beschwerdeführer hat zu keinem Zeitpunkt erklärt, dass er den vorgelegten Versicherungsantrag nicht unterzeichnet hat. Er bestreitet lediglich ein Beratungsgespräch. Damit ist der Beschwerdeführer seiner Substantiierungslast nach den §§ 439, 138 Abs.1, Abs.2 ZPO nicht nachgekommen, sodass die Privaturkunde nach § 439 Abs.3 ZPO als anerkannt gilt. Hinzu kommt, dass ebenfalls unbestritten dem Beschwerdeführer eine vorläufige Versicherungsnummer mitgeteilt wurde und nur mit dieser die Zulassung des Fahrzeuges erreicht werden kann. Angesichts des geringen zeitlichen Abstandes zwischen der Antragstellung vom 13. Juli 2020 und der ersten unbestrittenen Feststellung des Beschwerdeführers mit seinem Fahrzeug im Straßenverkehr am 1. August 2020 ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ebenfalls davon auszugehen, dass die Zulassung auf dem hier streitgegenständlichen Versicherungsantrag beruht. Der Beschwerdeführer hat nicht vorgetragen, dass er eine anderweitige Haftpflichtversicherung abgeschlossen habe. Seiner dahingehenden Substantiierungslast nach § 138 Abs.1, Abs.2 ZPO ist er auch insoweit nicht nachgekommen, was angesichts eines ohne Weiteres vorlegbaren Versicherungsscheines möglich ist. Inwieweit er in Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss beraten wurde spielt hingegen mangels hieraus abgeleiteter Rechte keine Rolle.

b)

Soweit der Beschwerdeführer die Geltung der AKB in Abrede stellt, da ihm diese nach den vorliegenden Unterlagen bei Vertragsabschluss zur Verfügung gestellt worden ist, ist dies nicht entscheidungserheblich.

Zwar ist die Klägerin für die Einbeziehung darlegungs- und beweisbelastet, ohne dass hierzu hinreichende Darlegungen erfolgen. Entsprechende Regelungen ergeben sich aber aus den Musterbedingungen des GDV aus 2020. Denn die hier maßgebliche vertragliche Vereinbarung ergibt sich gleichermaßen aus D.1, D.2, D.3, E.1.1, E.1.2, E:7.1, E.7.3 und E.7.4 AKB 2020 wie auch aus D.1.1.3, D.2.1, D.2.3, E.1.1.1, E.1.1.3 i.V.m. E.2.1, E.2.3 und E.2.4 der Musterbedingungen AKB 2020 des GDV.

Für den Fall, dass die AKB 2020 übergeben worden sind, genügt der bekannte Hinweis im Versicherungsschein für die Einbeziehung. Nach allgemeinen Regelungen (§ 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB) war lediglich der ausdrückliche Hinweis auf die AKB geschuldet (eingehend hierzu: MüKo VVG/Armbrüster, 3. Aufl., § 7 Rn. 157 m.w.N.).

Für den Fall, dass der Beschwerdeführer die AKB tatsächlich nicht erhalten haben sollte, ergab sich dessen Obliegenheit zum Fahren nur mit Fahrerlaubnis, der Schadensanzeige binnen einer Woche sowie die Ermöglichung der Schadensfeststellungen nach einem Unfall vor Ort mit wahrheitsgemäßer Beantwortung der Fragen gleichwohl aus den - zu diesem Zeitpunkt aktuellsten - AKB 2020 des GDV:

Werden die Versicherungsbedingungen nicht wirksam in den Vertrag einbezogen, könnte der Vertrag als solcher in Ermangelung der konkreten Leistungsbeschreibung ohne zur Verfügung stehendem, dispositivem Recht regelmäßig keinen Bestand haben (in diesem Sinne: Prölss/Martin/Rudy, VVG, 31. Aufl., § 7 Rn. 53 ff.; MüKo VVG/Armbrüster, 3. Aufl. § 7 Rn. 152 ff.). Wenn - wie hier - die ersatzlose Streichung mit der Folge der Gesamtnichtigkeit des Vertrages nicht im Interesse der Parteien liegt, bedarf es einer ergänzenden Vertragsauslegung (vgl. hierzu etwa BGH, Urt. v. 12.10.2005 - IV ZR 162/03, juris Rn. 49; s.a. Looschelders/Pohlmann, VVG, 4. Aufl., Einl. B, Rn. 46 f.) dahingehend, dass die „üblichen“ Versicherungsbedingungen bzw. die entsprechenden Musterbedingungen als einbezogen gelten (OLG Brandenburg, Urt. v. 23.08.2024, 11 U 222/23; Rudy, a.a.O.; Schwintowski/Brömmelmeyer/Ebers, VVG, 4. Aufl., § 7 Rn. 52; vgl. auch: Armbrüster a.a.O.: analoge Anwendung des § 49 Abs. 2 VVG).

Auf die fehlende Pflicht zur Übersetzung hat das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss vom 26. März 2025 bereits zutreffend hingewiesen.

c)

Zu Recht hat das Landgericht den Beschwerdeführer im Unfallzeitpunkt auch als Fahrer des bei der Klägerin versicherten Fahrzeuges angesehen.

Das Bestreiten der Fahrereigenschaft durch die Beklagte (mit Nichtwissen) genügt für die Erheblichkeit nicht. Nach § 138 Abs.2, Abs.3 ZPO hat sich jede Partei über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. Tatsachen, die nicht ausdrücklich und wirksam bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen.

Für den Umfang der Erklärung gilt nach dem Grundsatz der abgestuften Darlegungslast, dass die Partei grundsätzlich auf das substanziierte gegnerische Vorbringen ihrerseits substantiiert, d.h. mit positiven Angaben, erwidern muss, soweit es ihr möglich und zumutbar ist. Je detaillierter der Vortrag der beweisbelasteten Partei ist, umso detaillierter muss sich auch der Gegner einlassen (vgl. Musielak/Voit/Stadler, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 138 Rn. 10). Vorliegend hat die Klägerin die Fahrereigenschaft des Beschwerdeführers unter Hinweis auf die Ermittlungsergebnisse im Strafbefehlsverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort substantiiert behauptet, sodass das einfache Bestreiten – wozu auch ein Bestreiten mit Nichtwissen gehört - bereits deshalb nicht ausreicht. Die Substantiierungslast einer Partei – hier der Klägerin - ist im Übrigen gemindert, da sie als primär darlegungspflichtige Partei keine näheren Kenntnisse der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat, während der Prozessgegner - hier der Beschwerdeführer - alle wesentlichen Tatsachen Kenntnis und es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, hierzu näher vorzutragen (“sekundäre Behauptungs- und Darlegungslast“, vgl. Heiss in Bruck/Möller, VVG 2008, 10. Aufl., Rn. 233), ohne dass hiermit bereits eine Beweiswürdigung erfolgt. Die Klägerin hat als Versicherung mit zumutbaren Mitteln keine Kenntnis davon, wer Fahrer des unstreitig unfallbeteiligten Fahrzeuges des Beschwerdeführers gewesen ist, sodass die Anforderungen an ihre Darlegungen reduziert sind. Diesen ist sie nachgekommen. Dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers am Unfall beteiligt war ist unstreitig und wird zudem durch die seitens der Polizeibeamten im Nachhinein an diesem Fahrzeug festgestellten Schäden bekräftigt. Von nicht unbeteiligten Zeugen am Unfallort kann denklogisch keine genaue Personenbeschreibung des Fahrzeugführers im PKW wie auch eine 100%-ig sichere Identifizierung im Nachhinein erwartet werden. Für den Beschwerdeführer als Fahrzeughalter besteht daher eine Erklärungspflicht dahingehend, ob er oder wer anderes konkret im Unfallzeitpunkt Fahrer gewesen ist. Dem ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, obwohl die Fahrereigenschaft im Unfallzeitpunkt eine eigene Handlung des Beschwerdeführers bzw. grundsätzlich eine eigene Wahrnehmung darstellt, an wen er das Fahrzeug gegeben hat. Mangels Schadensanzeige bei der Klägerin hat der Beschwerdeführer auch dort keine Angaben zur Fahrereigenschaft gemacht und damit zugleich gegen Ziffer E.1.1 AKB verstoßen.

Diese Substantiierungslast ist im Verhältnis zur KfZ-Versicherung auch nicht infolge der Pflicht zur Selbstbelastung (nemur-tenetur-Grundsatz) eingeschränkt. Im Versicherungsrecht obliegen dem Versicherungsnehmer Aufklärungspflichten, auf die der Versicherer angewiesen ist (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 27.12.2017 - 10 U 218/16). Diese ergeben sich vorliegend aus Ziffer E.1.1.3 der AKB, deren Grundlage der Gedanke der beiderseitigen Treuepflicht ist. Danach muss der Versicherungsnehmer und auch eine versicherte Person alles tun, was zur Aufklärung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist und dabei insbesondere darf der Fahrer den Unfallort nicht verlassen, ohne die gesetzlich erforderlichen Feststellungen zu den Personen ermöglichen und nachfolgende Fragen zu den Umständen des Schadenereignisses, zum Umfang des Schadens und der Leistungspflicht des Versicherers wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Wenn ein Versicherungsnehmer vom Versicherer eine Leistung fordert, so muss er daher diesem billigerweise auch alle Auskünfte zur Hand geben, die der Versicherer braucht, um Art und Umfang seiner Leistung möglichst genau und frühzeitig genug übersehen zu können. Gerade bei der Ermittlung eines Haftpflichtschadens ist der Versicherer weitgehend auf die gewissenhafte Mitarbeit des Versicherungsnehmers angewiesen. Dessen Auskünfte sollen ihm in die Lage versetzen, sachgemäße Entscheidungen über die Abwicklung des Versicherungsfalls zu treffen (vgl. hierzu BGH VersR 1965, 128; 1963, 134). Der Versicherer muss sich daher auch darauf verlassen können, dass diese Auskünfte erfolgen sowie richtig und vollständig sind. Das gilt auch für solche Angaben, durch die sich die Lage des Versicherungsnehmers oder Fahrers im Strafverfahren verschlechtern könnte, wenn sie den Ermittlungsbehörden bekannt würden (vgl. BGH, VersR 1952, 428) oder nur nachteilig sind (vgl. zum Fahrer: OLG Stuttgart, Urt. v. 16.10.2014 - 7 U 121/14, Rn. 41 nach juris). Dürfte der Versicherungsnehmer nach einem Verkehrsunfall dem Versicherer solche Tatsachen, die ihn belasten, mit Rücksicht auf das gleichzeitig laufende Strafverfahren risikolos verschweigen oder unwahr darstellen, so wäre die Aufklärungspflicht in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung praktisch außer Kraft gesetzt (zu § 7 Abs.1 Nr.2 Satz 2 AKB a.F, § 34 VVG a.F.; BGH, Urteil vom 16.02.1967 – II ZR 73/65 –, BGHZ 47, 101, Rn. 18 nach juris). Es kommt daher für die Frage nach der Verletzung der Aufklärungsobliegenheit nach Ziffer E.1.2 AKB nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des Straftatbestandes des § 142 StGB erfüllt sind oder gar eine strafrechtliche Verurteilung erfolgte (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 16.10.2014 - 7 U 121/14, Rn. 39 nach juris).

d)

Aus denselben Gründen ist auch das Bestreiten des Unfallgeschehens mit Nichtwissen durch den Beschwerdeführer im Ergebnis unerheblich.

Nach den vorstehenden Ausführungen trifft den Versicherungsnehmer auch die Pflicht, konkrete Angaben zum Unfallgeschehen zu machen. Auch dies ist nicht geschehen. Eine nachvollziehbare Unfalldarstellung erfolgt nicht. Dies gilt umso mehr, als sich sowohl aus der als Anlage K10 zur Klage vorgelegten schriftlichen Zeugenangaben der Zeugin … (Name01) (Bestandteil der Anlage K10 am Ende), als auch auf dem auf seinen Angaben beruhenden und als Anlage K10 zur Klage vorgelegten Verkehrsunfall-Bericht ergibt, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers beim Rückwärtsfahren gegen den PKW BMW des Geschädigten … (Name02) gestoßen ist. Als öffentliche Urkunde iSv § 418 Abs.1 ZPO erbringt die Unfallanzeige der aufnehmenden Polizeibeamtin POM´in … (Name03) Beweis für die Richtigkeit der bekundeten Umstände. Ergänzt werde diese Feststellungen durch den Ermittlungsbericht des PHM … (Name04) (Anlage K9).

Jedenfalls rechtfertigen diese Indizien eine dahingehende Beweisantizipation im Prozesskostenhilfeverfahren. Zwar läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, wenn der unbemittelten Partei wegen Fehlens der Erfolgsaussichten ihres Rechtsschutzbegehrens Prozesskostenhilfe verweigert wird, obwohl eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.01.2013 - 1 BvR 274/12-, KrV 2013, 61-62 m.w.N.; BVerfG, Beschl. v. 20.02.2002 – 1 BvR 1450/00 -, NJW-RR 2002, S. 1069). Insoweit sind keine überspannten Anforderungen zu stellen, sodass es für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine schon ausreicht, wenn der von einem Kläger vertretene Rechtsstandpunkt zumindest vertretbar erscheine und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit einer Beweisführung bestehe (BVerfG, Beschluss vom 07.05.1997 – 1 BvR 296/94 –, Rn. 13 nach juris). Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf Seiten des Beklagten genügt es mithin, wenn sein Bestreiten eine Feststellung der anspruchsbegründenden Darlegungen der Klägerseite als zumindest offenen erscheinen lassen. Diese Prüfung ermöglicht in engsten Grenze eine vorweggenommene Beweiswürdigung und damit eine Beweisantizipation (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.01.2013 - 1 BvR 274/12-, KrV 2013, 61, 62; BVerfG, Beschl. v. 07.05.1997 – 1 BvR 296/94 -, NJW 1997, 2745). Hält das Gericht aufgrund dieser Prüfung die Richtigkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen bzw. das Bestreiten für sehr unwahrscheinlich, darf es Prozesskostenhilfe selbst dann verweigern, wenn es (im Hauptsacheverfahren) einem von der Partei gestellten Beweisantrag stattgeben muss (BVerfG, Beschl. v. 07.05.1997 – 1 BvR 296/94 –, Rn. 13 nach juris). Nach den vorstehenden Ausführungen hält der Senat im Einklang mit dem Landgericht es für sehr unwahrscheinlich, dass die Fahrereigenschaft wie auch das Unfallgeschehen nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden wird. Ob der Beschwerdeführer demgegenüber im Strafverfahren wegen Fahrerflucht zum Aktenzeichen 73 Cs 1311 Js 41439/20 (473/21) durch das Amtsgericht Cottbus verurteilt worden ist, ist unerheblich. Nur ein Freispruch könnte einer entsprechenden vorweggenommene Beweiswürdigung entgegenstehen. Eine Einstellung nach § 154 Abs.1 Nr.1 StPO deutet – wie das Landgericht zutreffend im Nichtabhilfebeschluss vom 15. Mai 2025 anführt - in keiner Weise auf fehlende Erfolgsaussichten der entsprechenden gerichtlichen Feststellungen hin.

e)

Als Folge der vorstehenden Ausführungen hat der Beschwerdeführer gegen die Obliegenheiten nach Ziffer E.1.1 und E.1.3 AKB verletzt, da er das Unfallgeschehen nicht fristgemäß gegenüber der Klägerin anzeigte, nämlich zu keinem Zeitpunkt. Feststellungen zum Unfallgeschehen hat er überhaupt nicht von sich aus ermöglicht, sodass die Klägerin nach Ziffer E.7.1. AKB von ihrer Leistungspflicht nach dem Umfang von Ziffer E.7.4 der AKB im Innenverhältnis frei geworden ist.

Mangels Bestreitens des Fehlens der Fahrerlaubnis, die jedem Fahrzeugführer bekannt sein muss, nur wenige Tage vorher am 1. August 2020 und fehlender Darlegungen des Beschwerdeführers zum Erwerb in dem Zwischenzeitraum konnte das Gericht auch von einem Obliegenheitsverstoß hinsichtlich Ziffer D.1 AKB ausgehen, der nach Ziffer D.3 AKB zur Leistungsfreiheit führt. Zudem wurde das weitere Fahren untersagt.

f)

Der Beschwerdeführer ist der Kausalität dieser Obliegenheitsverletzungen für das Unfallgeschehen auch nicht entgegengetreten.

Der Versicherungsnehmer trägt nach der sog. Relevanzrechtsprechung die Beweislast für die fehlende oder einen minderen Grad der Kausalität zu beweisen (Heiss in Bruck/Möller, VVG 2008, 10. Aufl., Rn. 239 f, Schwintowski in Schwintowski/Brömmelsmeyer/Ebers, Praxiskommentar zum VVG, 4. Auflage 2021, R 28 VVG, Rn. 99). Maßgebend ist dabei die abstrakte Relevanz (Schwintowski in Schwintowski/Brömmelsmeyer/Ebers, Praxiskommentar zum VVG, 4. Auflage 2021, R 28 VVG, Rn. 100 m.w.N.). Wurde gegen eine gefahrvorbeugende Obliegenheit verstoßen, hat der Versicherte zu beweisen, dass sich dieser Verstoß nicht auf den Eintritt des Versicherungsfalles ausgewirkt hat oder nur für einen Teil kausal war (Heiss in Bruck/Möller, VVG 2008, 10. Aufl., Rn. 242). Ist gegen eine Obliegenheit nach dem Eintritt des Versicherungsfalles verstoßen worden, wie vorliegend durch die Aufklärungspflichtverletzung, muss der Versicherte beweisen, dass sich die Verletzung auf die Feststellungen zum Versicherungsfall nicht ausgewirkt haben (vgl. BGH, Urt. v. 07.07.2004 - IV ZR 265/03, VersR 2004, 1117, 1118; Heiss in Bruck/Möller, VVG 2008, 10. Aufl., Rn. 244).

Die Verletzung der Aufklärungsobliegenheit zur Person des Fahrers und zum Unfallgeschehen wirkt sich eindeutig aus, da dies die Haftungsgrundlage ist, auf die die Klägerin nach vorstehenden Ausführungen angewiesen ist.

Hinsichtlich des Fahrens ohne Fahrerlaubnis als Obliegenheit bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles ist der Kausalitätsgegenbeweis geführt, wenn nachgewiesen wird, dass es sich um ein unabwendbares Ereignis iSv § 17 Abs.3 StVG handelte, da sich insoweit das Fahrverhalten des Fahrzeugführers nicht ausgewirkt hat (vgl. BGH, Urt. v. 21.04.1993 - IV ZR 33/92, VersR 1993, 830, 833; BGH, BGHZ 78, 129; Schwintowski in Schwintowski/Brömmelsmeyer/Ebers, a.a.O. § 28 VVG, Rn. 117). Unabwendbar ist das Verkehrsunfallgeschehen, wenn ein sog. Idealfahrers die Kollision nicht hätte vermeiden können. Maßgeblich ist damit das Verhalten eines Fahrzeugführers, der ein Fahrverhalten an den Tag legt, das in der konkreten Verkehrssituation alle möglichen Gefahrenmomente sowie auch fremde Fahrfehler in Rechnung stellt und berücksichtigt (st. Rsp., OLG Celle, Urt. V. 13.03.2024 - 14 U 122/23, Rn. 21 nach juris; OLG Hamm, Urt. v. 21.12.2021 -7 U 21/20-, NJOZ 2022, 790). Angesichts der Unfallbeteiligung als rückwärts fahrendes Fahrzeug und jedweden abweichenden Darlegungen des Beschwerdeführers zum Unfallgeschehen ist angesichts von § 9 Abs.5 StVO ist bereits keinen Geschehensablauf für ein unabwendbares Ereignis erkennbar.

g)

Dem Beschwerdeführer als Versicherungsnehmer ist insoweit auch hinsichtlich beiden Obliegenheitsverletzungen vorsätzliches Handeln iSv § 28 Abs.2 VVG, Ziffer D.3 und E.7.1 AKB anzulasten, das die Klägerin von der Leistungspflicht vollständig befreit.

Vorsatz erfordert das und Wollen der Obliegenheitsverletzung im Bewusstsein des Vorhandenseins der Verhaltensnorm und umfasst bedingten Vorsatz, der gegeben ist, wenn die Person die Obliegenheitsverletzung für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, also nicht ernsthaft darauf vertraut, dass der Erfolg ausbleiben werde. Für das Bewusstsein der Obliegenheitswidrigkeit genügt nämlich, dass der Versicherungsnehmer kraft „Parallelwertung in der Laienssphäre“ die Merkmale der Obliegenheit im Kern erkennt (OLG Stuttgart, Urt. v. 16.10.2014 - 7 U 121/14, Rn. 57 nach juris m.w.N.). Dass Feststellungen insbesondere zur Unfallbeteiligung und zum Unfallablauf von maßgeblicher Bedeutung sind liegt offen zutage. Auch die Obliegenheitsverletzung nach Ziffer D.1. AKB durch das Fahren ohne Fahrerlaubnis seitens des Beschwerdeführers erfolgte durch den Kläger vorsätzlich. Bereits am 1. August 2020 ist er deswegen polizeilich auffällig geworden. Nach Ziffer D.3 der AKB ist Folge der vorsätzlichen Verletzung der Pflichten nach Ziffer D.1, dass der Versicherungsschutz entfällt.

Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Verletzung der Aufklärungsobliegenheit sogar ein arglistiges Verhalten iSv § 28 Abs.3 Satz 2 VVG vorzuwerfen ist.

h)

Die Beklagte wurde auch nach § 28 Abs.4 VVG im Schreiben vom 22. November 2023 (Anlage K6) auf die Folge des Entfallens der Einstandspflicht im Innenverhältnis und den daher zulässigen Regress durch gesonderte Mitteilung hingewiesen. Unter Bezugnahme auf die maßgeblichen Allgemeinen Versicherungsbedingungen wurde die Leistungsfreiheit mit den nicht hinreichenden Feststellungen zur Person, des Fahrzeuges und der Art der Beteiligung begründet.

i)

Die Klägerin hat die Höhe des Regressanspruchs nach den §§ 5 Abs.3, Abs.1 Nr.3, 6 Abs.1 KfZPflVV (Kaftfahrzeug-HaftpflichtversicherungVO), § 4 PflVG bemessen. Die Höchstbeträge werden bei einem Zusammentreffen von Obliegenheiten vor und nach dem Unfallgeschehen - wie das Landgericht zu Recht gesehen hat - addiert.

Die eigene einfache Betriebsgefahr des Fahrzeughalters bei einem Auffahren im ruhenden Verkehr tritt nach § 17 Abs.1, Abs.2 StVG vollständig zurück, sodass die Eintrittspflicht der Klägerin nicht zu quoteln ist. Der rückwärts fahrende Verkehrsteilnehmer hat sogar jede Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer zu vermeiden.

Die Einstandspflicht der Klägerin in geltend gemachten Umfang ist hinreichend belegt, sodass das bloße Bestreiten des Schadens mit Nichtwissen unerheblich ist. Wie aus dem Abrechnungsschreiben der Klägerin vom 15. März 2023 ersichtlich ist, basierte der Ansatz der Reparaturkosten auf einem privaten Schadensgutachten des Unfallgegners. Der Ansatz von fünf Tagen Nutzungsausfall liegt am unteren Rand einer Werkstattreparatur und ist daher im Rahmen des § 287 ZPO nicht zu beanstanden. Die Kostenpauschale entspricht dem üblichen Ansatz nach § 287 ZPO. Die Rechtsanwaltsgebühren entsprechen der Berechnung nach dem RVG zu dem Gegenstandswert des Fahrzeugschadens nebst Nutzungsentschädigung und Einsichtnahmekosten. Dessen Einschaltung ergibt sich aus den Rechnungen zur Akteneinsicht. Kosten für die Einsichtnahme in die Ermittlungsakte sind belegt.

3.

Soweit der Beklagte die Einrede der Verjährung erhebt, weil die seit dem 23. Dezember 2023 anhängige Klage dem Beschwerdeführer erst nach Ablauf von 3 Jahren gemäß den §§ 199, 195 BGB, nämlich am 5. Februar 2024, zugestellt worden ist, vermag er mit dieser Einrede nicht durchzudringen. Die Hemmung der Verjährung durch Klageerhebung wirkt nach § 167 ZPO auf den Zeitpunkt der Anhängigkeit am 23. Dezember 2023 zurück. Die Zustellung ist als demnächst erfolgt anzusehen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei der Frage, ob eine Zustellung "demnächst" erfolgt ist, nicht auf eine rein zeitliche Betrachtungsweise abgestellt werden. Es kommt daher nicht darauf an, dass bis zur Zustellung der Klageschrift ca. 6 Wochen vergangen sind. Da die Zustellung von Amts wegen geschieht, sind vielmehr die Parteien vor Nachteilen durch Verzögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebs zu bewahren, weil diese Verzögerungen von ihnen nicht beeinflusst werden können (BGHZ 103, 20 <28 f.>; 145, 358 <362>; 168, 306 <310 f.>). Eine absolute zeitliche Grenze, nach deren Überschreitung eine Zustellung nicht mehr als "demnächst" anzusehen wäre, gibt es nicht, selbst bei mehrmonatigen Verzögerungen. Durch das Gericht bedingte Verzögerungen im Zustellungsverfahren, muss sich die Partei grundsätzlich nicht zurechnen lassen (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2024 – II ZR 37/23 –, Rn. 75 nach juris; BGH, BGHZ 103, 20 <28 f.>; 145, 358 <363>; 168, 306 <310 f.>). Eine Zustellung ist daher "demnächst" nach Eingang des Antrags oder der Erklärung im Sinne von § 167 ZPO erfolgt, wenn sie innerhalb einer nach den Umständen angemessenen, selbst längeren Frist erfolgt und die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter unter Berücksichtigung der Gesamtsituation alles Zumutbare für die alsbaldige Zustellung getan hat. Durch § 167 ZPO sollen die Parteien bei der Zustellung von Amts wegen vor Nachteilen durch Verzögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebs bewahrt werden, weil sie von ihnen nicht beeinflusst werden können. Verzögerungen im Zustellungsverfahren, die durch eine fehlerhafte Sachbehandlung des Gerichts verursacht sind, muss sich die Partei, der die Fristwahrung obliegt, daher grundsätzlich nicht zurechnen lassen (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2024 – II ZR 37/23 –, Rn. 75 nach juris m.w.N.; BGH, Urteil vom 11. Juli 2003 - V ZR 414/02, NJW 2003, 2830, 2831). § 167 ZPO ist dagegen nicht erfüllt, wenn die Partei, der die Fristwahrung obliegt, oder ihr Prozessbevollmächtigter durch nachlässiges, auch leicht fahrlässiges, Verhalten zu einer nicht bloß geringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragen hat. Hat der Veranlasser die Zustellung nicht vorwerfbar verzögert oder fällt ihm nur eine geringfügige Verzögerung zur Last, überwiegen regelmäßig seine Interessen gegenüber den Belangen des Zustellungsadressaten (BGH, Urt. v.10.12.2024 – II ZR 37/23 –, Rn. 74 f nach juris; BGH, Urteil vom 10.12.2019 - II ZR 281/18, WM 2020, 276 Rn. 8 nach juris m.w.N.).

Ausgehend hiervon liegen die Verzögerungen bis zur Zustellung der Klage ausschließlich in der gerichtlichen Bearbeitung bedingt. Erst unter dem 16. Januar 2024 wurde die Kostenrechnung erstellt, die – wie aus der Übersendungsbitte mit Schriftsatz vom 19. Januar 2024 erkennbar wird, bis zu diesem Zeitpunkt die Klägerseite nicht erreicht. Der Zahlungseingang wurde unter dem 19. Januar 2024 und damit weniger als zwei Wochen später dokumentiert. Nach Vorlage der Akte an den Richter am 30. Januar 2024 erfolgte am 5. Februar 2024 die Klagezustellung. Die Einreichung der Klage vor dem unzuständigen Gericht war damit nicht maßgebend für den Zustellungszeitpunkt. Der entsprechende Hinweis erfolgte gleichzeitig mit der Verfügung der Zustellung am 31. Januar 2024.

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs.4 ZPO.