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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 05.06.2025 – 5 U 141/22

3. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0605.5U141.22.00

Tenor§

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 16. Juni 2022 verkündete Urteil des Landgerichts Neuruppin, Az. 1 O 301/21, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Neuruppin ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 34.421,02 € festgesetzt.

Gründe§

I.

1.

Der Kläger erwarb unter seiner Firma „(„Firma 01“)“ am 12. April 2018 den streitgegenständlichen Pkw VW Tiguan, 140 kW, als Neuwagen zu einem Kaufpreis von 38.835,88 € netto (bzw. 46.214,70 € brutto). Das Fahrzeug ist mit einem Motor des Typs EA288 SCR ausgestattet und unterfällt der Euro-Abgasnorm 6.

In bestimmten Fahrzeugen mit EA 288-Aggregaten mit SCR-Katalysator war jedenfalls ursprünglich eine prüfstandsbezogene Fahrkurvenerkennung hinterlegt. Ob eine solche Fahrkurvenerkennung auch in dem streitgegenständlichen Fahrzeug hinterlegt ist, ist zwischen den Parteien in Streit. Dem KBA ist seit Oktober 2015 bekannt, dass Fahrzeuge mit EA 288-Aggregaten eine prüfstandsbezogene Fahrkurvenerkennung enthalten. In Abstimmung mit dem KBA entwickelte die Beklagte in der Folge die „Applikationsrichtlinie EA 288“ vom 18. November 2015, die den künftigen Umgang mit der Fahrkurvenerkennung bei Fahrzeugproduktionen ab Ende 2015 im Detail festlegt. Danach wurde festgelegt, dass die sog. Akustikfunktion aus allen neuen mit SCR-Technologie ausgestatteten Aggregate-Projekten seit November 2015 entfernt und ab dem Modellwechsel in KW 22/2016 bei allen EA288-Fahrzeugen (SCR- wie NSK-Technologie) nicht mehr verwendet wird.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, ein Anspruch aus § 826 BGB scheitere bereits daran, dass eine dafür erforderliche vorsätzliche Schadenszufügung in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise nicht feststellbar sei. Unabhängig von der Einordnung eines Thermofensters fehle es zumindest an einem sittenwidrigen Verhalten der Beklagten. Jedenfalls sei eine Auslegung, wonach ein Thermofenster keine unzulässige Abschalteinrichtung darstelle, juristisch zumindest vertretbar. Soweit der Kläger behaupte, die Beklagte habe verschiedene weitere Abschalteinrichtungen und eine Prüfzykluserkennung verwendet, geschehe dies in eher abstrakter spekulativer Form oder im Rahmen rechtlicher Ausführungen und nicht hinreichend konkret auf das streitgegenständliche Fahrzeug bezogen. Hinsichtlich der Fahrkurvenerkennung könne dahinstehen, ob das Fahrzeug damit überhaupt ausgestattet sei. Die Beklagte habe unwidersprochen vorgetragen, dass das KBA bei einer nachträglichen Überprüfung insoweit keine Beanstandungen gemacht habe. Auch der behauptete Vorwurf einer Manipulation des SCR-Katalysators rechtfertige die Annahme einer sittenwidrigen Schädigung nicht. Die Beklagte habe im Einzelnen vorgetragen, dass es zu keiner unzulässigen Einwirkung auf den Katalysator auf dem Prüfstand komme. Letztlich fehle es an dem für eine deliktische Haftung notwendigen Schädigungsvorsatz bzw. dem Bewusstsein der Rechtswidrigkeit. Ein Anspruch des Klägers folge auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. den §§ 6, 27 EG-FGV oder Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007. Bei diesen Normen handele es sich nicht um Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das landgerichtliche Urteil verwiesen.

2.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seine erstinstanzlichen Klageanträge zunächst weiterverfolgt hat. Nach teilweiser Rücknahme der Berufung begehrt er nunmehr nur noch die Zahlung eines Differenzschadens von 5.825,38 € nebst Zinsen. Er macht geltend, das sog. Thermofenster stelle eine unzulässige Abschalteinrichtung dar. Der EuGH habe die Unzulässigkeit derartiger temperatur- und damit parametergesteuerter Abschaltalgorithmen verbindlich bestätigt. Die Abgasreinigung funktioniere nur zwischen 20 und 30 Grad. Die Beklagte habe schuldhaft gehandelt. Ihm sei ein sog. Differenzschaden entstanden. Der Restwert des Fahrzeugs betrage 21.800,- €. Nutzungsvorteile seien nur anhand der Nettobeträge zu errechnen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung und den Schriftsatz vom 5. Dezember 2024 verwiesen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn Schadenersatz in Höhe von 5.825,38 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7. Dezember 2021 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Berufungsbegründung enthalte schon keinen einlassungsfähigen Inhalt, sie sei unzulässig. Sie wiederholt ihr Vorbringen, dass das streitgegenständliche Fahrzeug, das der Kläger als Neuwagen im Jahr 2018 erworben hat, angesichts des mit der Applikationsrichtlinie dokumentierten Verzichts des Einbaus einer Fahrkurve ab Kalenderwoche 22/2016 zu keinem Zeitpunkt über eine Fahrkurvenerkennung verfügt habe. Jedenfalls könne ihr aufgrund ihrer Verhaltensänderung kein Verschulden vorgeworfen werden. Das Thermofenster sei mit einem Bereich von -24 bis +70 Grad weit bedatet, es handele sich schon tatbestandlich nicht um eine Abschalteinrichtung im Sinne von Art 3 Nr. 10 VO (EG) 715/2007. Das KBA habe das Thermofenster ebenfalls als nicht unzulässig bewertet. In zahlreichen amtlichen Auskünften zu vergleichbaren Fahrzeugen mit EA 288er-Motoren, unter anderem gegenüber dem LG Freiburg im Breisgau, Az. 5 O 384/20, habe das KBA – auch noch nach dem Urteil des EuGH vom 14. Juli 2022 - bestätigt, dass keine unzulässige Abschalteinrichtung vorhanden sei. Sie habe sich jedenfalls aufgrund der Kenntnis des KBA vom Einsatz eines Thermofensters im streitgegenständlichen Fahrzeug in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden. Ein möglicher Schaden sei aufgezehrt. Die Nutzungsentschädigung sei auf Basis einer geschätzten Gesamtlaufleistung von 57.000 km zu berechnen. Der Restwert betrage nach einer DAT-Abfrage 27.185,00 €. Das Fahrzeug weise keinen softwarebedingten Minderwert auf.

Der Kilometerstand des Fahrzeugs VW Tiguan betrug am 4. Juni 2025 51.996.

II.

Die zulässige (§§ 517, 519, 520 ZPO) Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

A.

Auch nachdem der Kläger mit seiner Klageänderung auf Ersatz des Differenzschadens seine ursprüngliche Berufung zurückgenommen hat, bleibt die Berufung zulässig. Die Erweiterung der Klage um den Antrag auf Ersatz des Differenzschadens ist zulässig, ohne dass es auf die Voraussetzungen des § 533 ZPO ankommt. Es handelt sich um einen Wechsel der Schadensbemessung, der nach § 264 Nr. 3 und Nr. 2 ZPO schon nicht als Klageänderung anzusehen, sofern der Lebenssachverhalt im Übrigen unverändert ist (BGH, Urteil vom 22. Februar 2018, Az. VII ZR 46/17). Letzteres ist hier der Fall.

Zwar ist die Berufung nur zulässig, wenn das in erster Instanz abgewiesene Begehren zumindest teilweise weiterverfolgt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2003, Az. XII ZB 191/02; BGH, Beschluss vom 29. September 2011, Az. IX ZB 106/11). Das ist jedoch auch dann der Fall, wenn der Berufungsführer wie hier ohne Wechsel des Streitgegenstands statt des großen Schadensersatzes (gestützt auf § 826 BGB) lediglich den Differenzschaden (gestützt auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV) geltend macht. Bei den Ansprüchen aus § 826 BGB und aus § 823 Abs. 2 BGB handelt es sich jedenfalls dann um einen einheitlichen Streitgegenstand, wenn beide Ansprüche - wie hier - (auch) auf eine behauptete Fahrkurve bzw. das Thermofenster und damit denselben Lebenssachverhalt gestützt werden.

B.

Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

1.

Das Berufungsvorbringen kann Ansprüche des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB, § 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV nicht rechtfertigen.

a)

Für das Thermofenster ergibt sich dies schon daraus, dass es an einer Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 3 Nr. 10 VO (EG) 715/2007 fehlt. Der Kläger hat bereits keine hinreichenden Tatsachen vorgetragen, die die Wertung rechtfertigen könnten, das in seinem Fahrzeug unstreitig vorhandene Thermofenster sei eine Abschalteinrichtung nach Art. 3 Nr. 10 VO (EG) 715/2007. Danach ist ein Thermofenster dann eine Abschalteinrichtung, wenn die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird. Abzustellen ist hierbei auf die Fahrbedingungen, wie sie im gesamten Unionsgebiet üblich sind (EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022, Az. C-128/20 Rn. 40, Urteile vom 14. Juli 2022, Az. C-134/20 und C-145/20; BGH Urteil vom 26. Juni 2023, Az. VIa ZR 335/21, Rn 50).

Damit hätte der Kläger vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen gehabt, dass das Thermofenster in einem Temperaturbereich, wie er für Fahrbedingungen im gesamten Unionsgebiet üblich ist, teilweise oder ganz die Abgasreduzierung mindert. Hierzu trägt der Kläger schon nicht konkret vor. Demgegenüber hat die Beklagte substantiiert dargelegt, die Abgasrückführung sei bei einer Umgebungstemperatur zwischen -24° Celsius und +70° Celsius bis zu 100 % aktiv. Weil die Beklagte damit Tatsachen vorgetragen hat, die schon eine Abschalteinrichtung nicht begründen, wäre es Sache des Klägers gewesen, hinreichende Anhaltspunkte für seine Behauptung vorzutragen. Die im Übrigen erstmals in zweiter Instanz vom Kläger behauptete Wirkungsweise, wonach das Thermofenster nur im Temperaturbereich zwischen +20 °C und +30 °C die AGR vollständig ermögliche, erfolgte ohne konkreten Bezug zum Klägerfahrzeug und angesichts der detaillierten Ausführungen der Beklagten ins Blaue hinein. Angesichts des detaillierten Vortrags der Beklagten genügt dieser Vortrag des Klägers zum Thermofenster nicht, um seiner Vortrags- und Beweislast für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung zu genügen, er ist damit zu diesem Punkt unbeachtlich (vgl. auch Senat, Urteil vom 28. September 2023, Az. 5 U 153/21).

b)

Wegen der behaupteten Fahrkurve und der Auswirkungen auf das DeNOx-Event auf dem Prüfstand stehen dem Kläger ebenfalls keine Ansprüche zu.

Dass das Fahrzeug eine solche Fahrkurve ausweist, hat der Kläger bereits nicht hinreichend vorgetragen.

Es fehlt an der Behauptung hinreichend konkreter Tatsachen, die den Schluss rechtfertigen könnten, die Beklagte habe dem Kläger einen Schaden in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich zugefügt. Dies käme, vergleichbar mit den anerkannten Fällen der bei VW-Motoren des Typs EA189 verbauten verbotenen Umschaltautomatik (vgl. BGH, Urteil v. 25. Mai 2020, Az. VI ZR 252/19), in Betracht, wenn die Beklagte für den im Fahrzeug des Klägers eingebauten Motor vergleichbare unzulässige Abschalteinrichtungen entwickelt und eingesetzt hätte, um Fahrzeuge mit ihm in Kenntnis der Abschalteinrichtungen und im Bewusstsein ihrer Unrechtmäßigkeit in den Verkehr zu bringen. Der Kläger behauptet aber lediglich „ins Blaue hinein“, dass der von ihm gebraucht erworbene Pkw einen Motor habe, der über zumindest eine unzulässige Abschalteinrichtung verfüge.

Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das gilt insbesondere dann, wenn die Partei keine unmittelbare Kenntnis von den Vorgängen hat. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten. Einer Partei ist es damit grundsätzlich nicht verwehrt, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Umstände zu verlangen, über die sie selbst kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann, die sie aber nach Lage der Verhältnisse für wahrscheinlich oder möglich hält. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie sich nur auf vermutete Tatsachen stützen kann, weil sie mangels Sachkunde und Einblick in die Produktion des von der Gegenseite hergestellten und verwendeten Fahrzeugmotors einschließlich des Systems der Abgasrückführung oder -verminderung keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen haben kann (vgl. ausführlich mit umfangreichen Nachweisen BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020, Az. VIII ZR 57/19, Rn. 7f.).

Unbeachtlich ist der auf Vermutungen gestützte Sachvortrag erst dann, wenn die unter Beweis gestellten Tatsachen so ungenau bezeichnet sind, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann oder wenn sie zwar in das Gewand einer bestimmt aufgestellten Behauptung gekleidet, aber „aufs Geratewohl“ gemacht, gleichsam „ins Blaue hinein“ aufgestellt, mit anderen Worten aus der Luft gegriffen sind und sich deshalb als Rechtsmissbrauch darstellen. In der Regel wird (nur) das Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte eine solche Annahme rechtfertigen können (BGH, Beschluss vom 29. September 2021, Az. VII ZR 71/21 m.w.N.).

Derartige greifbare Anhaltspunkte liefert der klägerische Vortrag indes nicht. Der Kläger verweist allgemein auf andere Fahrzeuge, unter anderem auf ein Urteil des OLG Köln (24 U 112/21), bei dem es um einen im Jahr 2015 erworbenen Skoda geht, dessen Motorausgestaltung sich nicht auf den hier streitgegenständlichen VW Tiguan übertragen lässt. Da ab der Produktion Ende Mai 2016 Fahrzeuge mit dem Motor EA288 SCR ausweislich der mit dem KBA abgestimmten Applikationsrichtlinie nicht (mehr) mit der Fahrkurve ausgestattet waren, fehlen greifbare Anhaltspunkte, dass das lt. Fahrzeugschein aus dem Modelljahr 2018 stammende und am 16. August 2018 erstmals zugelassene Fahrzeug des Klägers über eine Fahrkurve verfügt.

c)

Das Onboard-Diagnosesystem stellt keine unzulässige Abschalteinrichtung dar (vgl. BGH Beschluss vom 10. Februar 2022, Az. VI ZR 262/20).

2.

Mangels Bestehen der Hauptforderungen ist die Klage auch wegen der geltend gemachten Nebenforderungen unbegründet.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1, 3 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.