Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2025
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 11.06.2025 – 4 U 53/25
4. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0611.4U53.25.00
Tenor§
1. Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 22.04.2025, Az. 6 O 86/25, abgeändert und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie der Antrag auf Erlass eines dinglichen Arrests abgelehnt.
2. Der Verfügungskläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 22.500 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Der Verfügungskläger beabsichtigte, einen Minibagger zu kaufen, der sich im Eigentum der Verfügungsbeklagten befand. Zu diesem Zweck besichtigte der Verfügungskläger den Minibagger bei der Verfügungsbeklagten.
Der Verfügungskläger behauptet, er habe den Minibagger von dem rumänischen Unternehmen … (Unternehmen01) (im Folgenden nur „Verkäufer“) zu einem Kaufpreis von 22.500 € erworben. Der Verkäufer habe den Minibagger seinerseits von der Verfügungsbeklagten erworben. Der Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten habe dem Verfügungskläger vor Zahlung des Kaufpreises an den Verkäufer mitgeteilt, dass der Minibagger von dem Verkäufer gekauft worden sei und der Verkäufer ein verlässlicher Vertragspartner sei. Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben habe der Verfügungskläger den Kaufpreis gezahlt. Später sei ihm von der Verfügungsbeklagten mitgeteilt worden, dass der Kaufpreis für den Minibagger vom Verkäufer nicht gezahlt worden sei.
Das Landgericht hat die beantragte Sequestration des Minibaggers angeordnet und zur Begründung ausgeführt, der Verfügungskläger habe gemäß § 311 Abs. 3 BGB einen Anspruch auf Herausgabe des Minibaggers, der durch Sequestration gesichert werden könne. Aufgrund der Gespräche zwischen den Streitparteien sei ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB entstanden. Die Verfügungsbeklagte habe durch ihren Geschäftsführer und ihre Mitarbeiterin … (Name01) ein besonderes persönliches Vertrauen für sich in Anspruch genommen und so auf das Verhalten des Verfügungsklägers Einfluss genommen. Daraus folge ein Herausgabeanspruch bezüglich des Minibaggers. Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Gegen die Verurteilung richtet sich die Berufung der Verfügungsbeklagten, mit der sie ihre Ansicht wiederholt und vertieft, dass die Voraussetzungen für eine Haftung der Verfügungsbeklagten nicht gegeben seien. Sie verweist zudem wiederholt darauf, dass sie den Minibagger bereits veräußert habe und diesen nicht mehr im Besitz habe.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 22.04.2025, 6 O 86/25, abzuändern und den Antrag einschließlich des in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrags des Verfügungsklägers abzuweisen.
Der Verfügungskläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise, wegen eines Schadensersatzanspruchs des Verfügungsklägers aus unerlaubter Handlung von 22.500 € nebst Zinsen von 4 % p.a. seit dem 01.03.2025 gegen die Verfügungsbeklagte den dinglichen Arrest in das gesamte Vermögen der Verfügungsbeklagten anzuordnen.
Der Verfügungskläger verteidigt das angefochtene Urteil und ist der Ansicht, dass sich die Verfügungsbeklagte an einem Betrug zu seinen Lasten beteiligt habe und deshalb für den erlittenen Schaden hafte, was im Wege des dinglichen Arrests gesichert werden könne.
II.
Die zulässige Berufung ist begründet.
1.
Im Hinblick auf den Minibagger steht dem Verfügungskläger schon kein Herausgabeanspruch zu, der durch eine einstweilige Verfügung - sei es durch Sequestration oder durch ein Weiterveräußerungsverbot - gesichert werden könnte. Es fehlt insofern schon an einem Verfügungsanspruch.
Der Verfügungskläger ist zu keinem Zeitpunkt Eigentümer des Minibaggers geworden und es besteht auch kein vertragliches Verhältnis zwischen den Streitparteien. Aus § 311 Abs. 3 i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB lässt sich - entgegen der Ansicht des Landgerichts - ein Herausgabe- oder Übereignungsanspruch nicht ableiten. Denn diese Normen schützen nur bereits bestehenden Rechte, Rechtsgüter und Interessen der Verhandlungsparteien. Daraus folgen nur Rücksichtspflichten, jedoch keine primären Leistungspflichten. Ein aus diesen Normen abgeleiteter (sekundärer) Schadenersatzanspruch wäre auf Geldersatz gerichtet, nicht jedoch auf Herausgabe oder Übereignung des Minibaggers. Denn mit dem Schadenersatzanspruch kann der Verfügungskläger nur so gestellt werden, als hätte sich das schadensverursachende Ereignis nicht ereignet, § 249 Abs. 1 BGB. Das schadensverursachende Ereignis ist hier - den Sachvortrag des Verfügungsklägers als zutreffend unterstellt - die Falschauskunft der Verfügungsbeklagten über den rumänischen Vertragspartner des Verfügungsklägers. Ohne diese Auskunft hätte der Verfügungskläger den Kaufpreis nicht gezahlt; auch dann hätte der Verfügungskläger den Minibagger aber nicht erworben. Entsprechendes gilt für einen - unterstellten - deliktischen Anspruch aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB.
Ungeachtet dessen liegen aber auch die Voraussetzungen des § 311 Abs. 3 BGB hier nicht vor. Allein die Angabe, bei der Verkäuferin handele es sich um einen verlässlichen Vertragspartner, begründet das für die Anwendung des § 311 Abs. 3 BGB nötige besondere persönliche Vertrauen unter den weiteren Umständen des Einzelfalls hier nicht. Die höchstrichterliche Rechtsprechung verlangt, dass der Verhandelnde, dessen besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen wird, über das allgemeine Verhandlungsvertrauen hinaus eine zusätzliche, gerade von ihm persönlich ausgehende Gewähr für die Seriosität und die Erfüllung des Geschäfts bietet. Allein das Anpreisen eines Geschäftspartners als aus langjähriger Geschäftsbeziehung als empfehlenswert bekannt und geeignet hat der BGH insofern zutreffend gerade nicht ausreichen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 29.01.1992, VIII ZR 80/91, Rn. 17, juris). Im Übrigen war dem Verfügungskläger nach seinem eignen Sachvortrag das mit einer Zahlung an ein rumänisches Unternehmen verbundene Risiko sehr wohl bewusst. Allein die - unterstellt fehlerhafte - Einschätzung der Verfügungsbeklagten über die Seriosität des Verkäufers führt nicht dazu, dass das mit der Vorauszahlung des Kaufpreises verbundene Risiko, das grundsätzlich allein auf Seiten des Verfügungsklägers liegt, nunmehr die Verfügungsbeklagte zu tragen hat.
2.
Auch der erstmals in der Berufungsinstanz gestellte Hilfsantrag greift nicht durch.
Dieser ist bereits unzulässig, weil er nicht auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat, § 533 Nr. 2 ZPO. Der Verfügungskläger will mit dem dinglichen Arrest einen Schadenersatzanspruch „aus unerlaubter Handlung“ sichern, d.h. hier einen von ihm behaupteten Anspruch wegen (mindestens) Beihilfe zum Betrug aus §§ 823 Abs. 2, 840 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB. Die einen solchen Anspruch ausfüllenden Tatsachen - insbesondere einen Betrug - hat jedoch das Landgericht nicht festgestellt, sondern lediglich eine (zumindest fahrlässige) Falschauskunft.
Der Hilfsantrag ist im Übrigen auch unbegründet, da kein Arrestgrund im Sinne des § 916 Abs. 1 ZPO vorliegt. Ein Betrug ist schon objektiv nicht ersichtlich; es sind verschiedene Gründe dafür denkbar, weshalb die Verkäuferin ihre kaufvertraglichen Pflichten gegenüber dem Verfügungskläger bisher nicht erfüllt hat, ohne dass zwingend ein Betrug vorliegen müsste. Auch ist nichts dafür ersichtlich, dass die für die Verfügungsbeklagte handelnden Personen sich subjektiv an einem Betrug beteiligen wollten, was Voraussetzung für eine deliktische Haftung der Verfügungsbeklagten wäre.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Der Streitwert entspricht 80 % der Höhe des mit den Anträgen zu sichernden Anspruchs (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 35. Aufl., § 3 Rn. 16.19.