Rechtsprechung / Landgericht Cottbus / 2025
Landgericht Cottbus Urteil vom 22.04.2025 – 6 O 86/25
6. Zivilkammer · ECLI:DE:LGCOTTB:2025:0422.6O86.25.00
Tenor§
Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt, den Minibagger ………………. ………………. mit der Fahrgestellnummer ………………. an einen durch das Gericht noch zu bestellenden Sequester herauszugeben.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Streitwert wird auf 18.000 € festgesetzt.
Tatbestand§
Der Kläger begehrt die Herausgabe und Sequestration eines Baggers.
Die Verfügungsbeklagte war ursprünglich Eigentümerin des Minibaggers. Bei ihr befand sich zunächst auch der streitgegenständliche Bagger.
Ende ………………. erschien der Verfügungskläger zusammen mit dem Zeugen ………………. auf dem Gelände der Verfügungsbeklagten und erklärte, dass er den Minibagger besichtigen wolle. Er durfte sich den Minibagger ansehen und auch „Probebaggern“. In diesem Zuge wurde ihm auch der zugehörige Fahrzeugschein (Foto vom Fahrzeugschein = Anlage AS 2) gezeigt. Einige Tage später erschien der Kläger nochmal mit dem Zeugen ………………. um den Bagger abzuholen. Über den genauen Inhalt des Gesprächs besteht Streit. Im Zuge des Gesprächs erhielt der Verfügungskläger jedoch von der Frau ................., der Schwester und Sekretärin des Geschäftsführers der Verfügungsbeklagten, eine schriftliche Erklärung (Anlage AS9) ausgehändigt.
Der Antrag auf Erlass dieser einstweiligen Verfügung vom 19.03.2025 ist der Verfügungsbeklagten zusammen mit der Ladung zum Termin am 02.04.2025 (Bl. 14.2 d.A.) zugestellt worden.
Der Verfügungskläger behauptet, mit Kaufvertrag vom ……………… (Anlage AS 1) von der in ……………… ansässigen ……………… S.R.L., ……………… , ……………… den im Antrag näher bezeichneten Bagger zu einem Kaufpreis von 22.500,00 Euro erworben zu haben. Er habe von der Verkäuferin auch eine entsprechende Rechnung (Anlage AS 6) erhalten. Vor Abschluss des Kaufvertrages habe sich der Verfügungskläger auf Geheiß der namhaft nicht bekannten Person, die für die Verkäuferin, die den Bagger im Zuge eines Kaufs mehrerer Fahrzeuge von der Verfügungsbeklagte gekauft habe, handelte, zur Verfügungsbeklagte begeben und den Bagger unstreitig dort auch mit der Mitarbeiterin der Beklagten Frau ..................... besichtigt. Die Verfügungsbeklagte habe durch ihren Geschäftsführer Herrn ................. (im Folgenden nur: Herr .................) um die Hintergründe der auf ihrem Betriebsgelände durch sie durchgeführten Besichtigung für die ……………… gewusst. Dies sei durch den Verfügungskläger kommuniziert worden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sie Besichtigungen mit Personen durchführe, mit denen sie in keinerlei Vertragsverhandlungen stehe. Der Verfügungskläger habe auch Bedenken gehabt, einen Betrag von 7.500,00 Euro an eine ihm nicht weiter bekannte und im Ausland befindliche Person zu überweisen und sich daher beim Herrn ................. erkundigt, ob die Verkäuferin den Bagger von der Verfügungsbeklagten gekauft habe und ob die Verkäuferin eine verlässliche Vertragspartnerin sei, was ihm durch diesen bestätigt worden sei. Ihm sei sogar als Nachweis ein Überweisungsbeleg, bei dem der Zahlbetrag unkenntlich gemacht worden sei, der aber die seitens der Verkäuferin oder für die Verkäuferin durch einen Herrn ……………… erfolgte Zahlung an die Verfügungsbeklagte zeigen sollte (Anlage AS 3), vorgelegt worden. Da der Bagger dem Verfügungskläger im Zuge der Besichtigung zusagte, habe er die zuvor mit der Verkäuferin besprochene Anzahlung in Höhe von 7.500,00 Euro per Echtzeitüberweisung am ……………… sowie am ……………… angewiesen (Zahlungsbelege = AS 4). Der Verfügungskläger habe insofern ein Überweisungslimit von täglich nur 5.000,00 Euro. Nach erfolgter Anzahlung habe die Verkäuferin dem Verfügungskläger das als Anlage AS 1 vorgelegte Foto übersandt und damit den Kaufvertragsschluss bestätigt. Der restliche Kaufpreis von weiteren 15.000,00 Euro habe zunächst bei Übergabe des Baggers auf dem Betriebsgelände der Verfügungsbeklagten persönlich vom Verfügungskläger an die Verkäuferin in bar übergeben werden sollen. Nach Eingang der genannten Anzahlung habe die für die Verkäuferin handelnde Person jedoch mitgeteilt, aus terminlichen Gründen nicht persönlich zur Übergabe von Bargeld und Bagger erscheinen zu können. Die Übergabe solle daher nach erfolgter Überweisung des Restkaufpreises durch die Verfügungsbeklagte erfolgen. Da dem Verfügungskläger Zweifel am Vorgehen der Verkäuferin aufkamen, habe er sich mit dieser Information erneut an die Verfügungsbeklagte gewandt. Es sei ihm sodann erstmalig mitgeteilt worden, dass die Verkäuferin den Kaufpreis für den Bagger noch nicht vollständig entrichtet habe und eine Übergabe des Baggers an den Verfügungskläger daher nicht in Betracht komme. Der Verfügungskläger habe darauf bei der Verkäuferin nachgefragt, die das bestätigt und erklärt habe, die Zahlung aber in den Tagen nach Eingang der Zahlung des Verfügungsklägers vorzunehmen. Der Verfügungskläger müsse sich insoweit keine Sorgen machen, die Verkäuferin stünde mit der Verfügungsbeklagten in langjähriger Geschäftsbeziehung. Die Verfügungsbeklagte, durch Herrn ................., habe sodann auf Nachfrage des Verfügungsklägers diese Angabe bestätigt und mitgeteilt, dass er den Kaufpreis ohne Sorge an die Verkäuferin zahlen könne. Diese sei ihr, der Verfügungsbeklagten, als seriöse Geschäftspartnerin bekannt, die ihre vertraglichen Pflichten stets eingehalten, insbesondere zugesagte Zahlungen pünktlich geleistet habe. Auf Grundlage dieser Zusicherung habe der Verfügungskläger auf die entsprechende Rechnung der Verkäuferin vom ……………… über 22.500,00 Euro weitere 5.000,00 Euro jeweils am ……………… sowie am ……………… und aufgrund des Tageslimits von 5.000,00 Euro für den Verfügungskläger auch durch den Zeugen ………………. 5.000,00 Euro an die Verkäuferin (Belege Echtzeitüberweisung, Anlage AS 5, Rechnung vom ………………, Anlage AS 6) überwiesen. Die Zahlungen habe auch die Mitarbeiterin der Verfügungsbeklagten Frau ................. vor Ort verfolgt und bestätigt (AS 9). Entgegen ihrer Zusage habe die Verkäuferin in den nächsten Tagen jedoch keine Zahlung an die Verfügungsbeklagte geleistet. Vielmehr sei sie für den Verfügungskläger seither nicht mehr erreichbar gewesen, was ihn jedoch angesichts des auf den Tag der letzten Zahlung (………………) folgenden Wochenendes zunächst nicht beunruhigt habe. Zweifel an den Geschäftsgebaren sowohl der Verkäuferin als auch der Verfügungsbeklagten seien erst entstanden, als er auch zu Beginn der folgenden Woche die Verkäuferin nicht habe erreichen können. Auf eine Nachfrage bei der Verfügungsbeklagten am ……………… sei ihm nun mitgeteilt worden, der Bagger sei nicht bezahlt und er werde diesen nicht erhalten. Die Verfügungsbeklagte habe gleichzeitig jede Auskunft zu der Frage, welchen Betrag die Verkäuferin der Verfügungsbeklagten noch schulde, verweigert.
Zusammenfassend erklärt der Verfügungskläger, dass er nur infolge der Aussagen des Herrn ................., dass es sich bei dem Verkäufer um einen langjährigen und bekannten Geschäftspartner handele, die Sofortüberweisungen über insgesamt 22.500 Euro getroffen habe, in der Hoffnung, den Bagger sodann bei Geldeingang bei der Beklagten dort abholen zu können. Herr ................. persönlich habe ihm vor und nach vorgenommener Überweisung erklärt, seine Verkäuferin, die ……………… sei eine langjährige und vertrauenswürdige Geschäftspartnerin. Diese Mitteilung sei erfolgt, als der Zeuge ………………. den Geschäftsführer am ……………… anrief und unter Beteiligung des Verfügungsklägers zu dritt über Lautsprecher telefoniert worden sei.
Der Verfügungskläger meint, er habe einen Anspruch auf Herausgabe und Übereignung gegenüber seiner Verkäuferin, der ……………… S.R.L. Diese habe ihren Anspruch gegenüber der Verfügungsbeklagten konkludent an ihn abgetreten. Dies ergäbe sich u.a. auch aus dem Inhalt der Anlage AS 9. Jedenfalls habe er dann einen solchen Anspruch, sobald seine Verkäuferin gegenüber der Verfügungsbeklagten bezahlt habe. Auch dürfte er die ausstehende Zahlung selbst vornehmen. Da Herr ................. ihm den Kaufpreis nicht mitteilen wolle, habe er ihm Informationen vorenthalten und dadurch vereitelt, dass er selbst den Bedingungseintritt herbeiführen könne. Jedenfalls nach dem Rechtsgedanken des § 162 BGB könne er demnach Übergabe und Übereignung seitens der Verfügungsbeklagten verlangen. Auch ein etwaiger bedingter Anspruch sei durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung sicherbar, wenn anderenfalls seine Vollstreckung gefährdet werde. Die einstweilige Verfügung setzte keine jetzt bereits mögliche Vollstreckung voraus, vielmehr solle sie eine künftige Zwangsvollstreckung sichern; maßgebliches Kriterium sei insoweit, ob der Antragsteller ein schützenswertes Interesse an dem Erlass der beantragten Verfügung habe. Für einen eigenen Anspruch gegen die Verfügungsbeklagte spreche auch die im Zuge der Besichtigung vom ……………… durch die Mitarbeiterin der Verfügungsbeklagten, Frau ………………… ................. für diese schriftlich erfolgte Zusicherung, dass der Verfügungskläger den gegenständlichen Bagger nach Zahlung von der Verfügungsbeklagten erhalten werde (vgl. die Erklärung vom ……………… = Anlage AS 9). Aus diesem Versprechen folge ein jedenfalls bedingter Anspruch. Die Verfügungsbeklagte habe vorliegend dadurch besonderes Vertrauen für sich in Anspruch genommen, dass sie den Verfügungskläger zunächst ohne Hinweis auf die angeblich seitens der Verkäuferin noch zu leistende Kaufpreiszahlung den Bagger besichtigen ließ, ihm die Fahrzeugpapiere vorlegte und einen Überweisungsbeleg vorgewiesen habe, der die Zahlung durch die Verkäuferin an die Verfügungsbeklagte nachweisen sollte. Hierdurch sei beim Verfügungskläger berechtigterweise die Annahme entstanden, der Bagger sei bezahlt und ein reibungsloser Vollzug des Kaufvertrages mit seiner Verkäuferin gewährleistet. Auch liege ein Verfügungsgrund vor. Der Verfügungsgrund scheitere nicht am Zeitablauf zwischen Bezahlung und Einreichung des Antrags. Ein Zuwarten bei gebotener Prüfung des Einzelfalls sei in der Regel nicht vor dem Verstreichen eines Zeitraums von jedenfalls vier Wochen dringlichkeitsschädlich. Eine Gefährdung seiner Rechtsposition habe der Verfügungskläger erstmals am ……………… überhaupt in Betracht gezogen. Hinzu sei die Tatsache gekommen, dass die Verkäuferin im Ausland sitze, sodass seitens des Antragstellers zunächst Nachforschungen dazu hätten angestellt werden müssen, ob diese überhaupt existiere und ob und wie gegen diese im Zuge des einstweiligen Rechtsschutzes vorgegangen werden könnte.
Der Verfügungskläger beantragt wörtlich,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Minibagger ……………… ……………… mit der Fahrgestellnummer ……………… an einen durch das Gericht zu bestellenden Sequester herauszugeben.
Die Verfügungsbeklagte beantragt sinngemäß,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Sie behauptet, sie hätte den Minibagger zunächst an ein ausländisches Unternehmen - eine ………………, s.r.o. mit vermeintlichem Sitz in ………………, ………………, ……………… verkaufen wollen. Beide hätten sich über den Verkauf von Minibagger und Radlader zu einem bestimmten Preis geeinigt. Sie habe jedoch zu keinem Zeitpunkt einen Zahlungseingang verzeichnen können. Es seien insofern Anzeichen aufgetreten, dass diese Firma gar nicht existiere. So habe Herr ................. unter anderem per WhatsApp den als Anlage ASt 3 vorgelegten - wohl gefälschten - Überweisungsbeleg erhalten, der die Kaufpreiszahlung der ……………… an die Antragsgegnerin dokumentieren haben sollen. Allerdings kenne die Verfügungsbeklagte weder einen ………………, noch habe sie den Kaufpreis erhalten. Falsch sei auch, dass Herr ................. mitgeteilt hätte, bei der Verkäuferin handele es sich um eine langjährige und verlässliche Geschäftspartnerin der Antragsgegnerin, was schon deshalb nicht richtig sein könne, weil es sich bei der ………………, s.r.o. nicht um die vermeintliche Verkäuferin des Minibaggers, die ……………… S.R.L, handelte. Die ……………… S.R.L, kenne die Antragsgegnerin ebenfalls nicht. Sie meint, der Verfügungskläger habe gegen den Verfügungsbeklagten keinen sicherbaren Anspruch auf Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Minibaggers. Unabhängig davon fehle es aufgrund des Zeitablaufes auch an einem Verfügungsgrund. Sie behauptet weiterhin, den streitgegenständlichen Minibagger zwischenzeitlich am ……………… an die ……………… GmbH, ………………, ………………, zum Preis von 29.750,00 € verkauft und übereignet zu haben (vgl. die Rechnung vom ……………… = Anlage AB2). Eine Herausgabe sei daher unmöglich.
Im Termin vom 17.04.2025 ist der Verfügungskläger persönlich im Rahmen des § 141 Abs.1 ZPO angehört und der präsente Zeuge ………………. vernommen worden. Ebenfalls ist der WhatsApp-Chatverlauf zwischen dem Verfügungskläger und der Frau ................. (Auszug als Anlage zu Protokoll genommen) in Augenschein genommen sowie Beweis über die entsprechende Inhaberin der angegebenen Telefonnummer durch Anruf aus dem Gerichtssaal erhoben worden. Wegen des Ergebnisses wird auf das entsprechende Sitzungsprotokoll verwiesen.
Entscheidungsgründe§
Der zulässige Antrag ist auch begründet.
Der Verfügungskläger hat unter Würdigung des Prozessstoffes die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung glaubhaft gemacht. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn sie unter Würdigung des gesamten Vorbringens überwiegend wahrscheinlich ist, § 294 ZPO.
Nach § 935 ZPO ist eine einstweilige Verfügung in Bezug auf den Streitgegenstand zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 940 ZPO sind einstweilige Verfügungen auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 938 Abs. 2 ZPO kann die einstweilige Verfügung auch in einer Sequestration bestehen. Dabei bestimmt das Gericht gemäß § 938 Abs. 1 ZPO nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind. An die Anträge des Verfügungsklägers ist das Gericht dabei nicht gebunden.
Dementsprechend müssen dem Verfügungskläger ein Verfügungsanspruch und ein Verfügungsgrund zustehen. So liegt es hier.
1. Dem Verfügungskläger steht ein Verfügungsanspruch, d.h. ein subjektives Recht, dessen Verwirklichung durch die einstweilige Verfügung gesichert werden soll (vgl. hierzu Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 32. Auflage. § 935 Rn 6), zu.
Er hat die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Herausgabe an den Sequester gegen die Verfügungsbeklagte glaubhaft gemacht. Das Gericht ist davon sogar überzeugt.
Zwar kann der Verfügungskläger die Herausgabe nicht aus § 985 BGB verlangen, da er unstreitig noch nicht Eigentümer des Minibaggers geworden ist und auch nicht unmittelbar aus § 433 Abs. 1 BGB, da zwischen den Parteien unstreitig kein Kaufvertrag zustanden gekommen ist und auch eine konkludente Abtretung - mangels Personenidentität von Verkäuferin auf Verfügungsklägerseite und Käuferin auf Verfügungsbeklagtenseite - entgegen der Ausführungen der Verfügungsklägerseite aus gerichtlicher Sicht ausscheidet.
Ein solcher Anspruch auf Herausgabe und Sequestration ergibt sich aber aus § 311 Abs. 3 BGB.
Hiernach kann ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen (siehe Lapp in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 311 BGB (Stand: 05.03.2025), Rn. 105). Der Verhandelnde muss durch sein Verhalten Einfluss auf die Entscheidung des anderen Teils nehmen. Er muss eine über das normale Verhandlungsvertrauen zum dem handelnden Vertreter hinausgehende, zusätzliche, von ihm persönlich ausgehende Gewähr für die Seriosität und die Erfüllung des Geschäfts bieten (vgl. Lapp a.a.O. m.V.a. BGH, Urteil vom 7. November 1994 – II ZR 138/92 –, Rn. 7, juris). Eine Eigenhaftung des Verhandlungsvertreters damit kommt nur in Betracht, wenn er dem Geschäftspartner eine zusätzliche, von ihm persönlich ausgehende Gewähr für die Seriosität und Erfüllung des Geschäfts übernimmt, die für den Willensentschluss des anderen Teiles bedeutsam ist (Lapp a.a.O. Rn. 110 m.V.a. BGH v. 22.10.2015 - III ZR 264/14 - juris Rn. 15.).
So liegt es hier.
Die Verfügungsbeklagte hat durch das ihr nach § 278 BGB zurechenbare Verhalten ihres Geschäftsführers, des Herrn ................., sowie auch durch das Verhalten ihrer Mitarbeiterin Frau ................. ein solches besonderes Vertrauen für sich in Anspruch genommen und damit auf das Verhalten des Verfügungsklägers tatsächlich Einfluss genommen. Hierfür ist es erforderlich, dass eine über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehende persönliche Gewähr für die Seriosität und die Erfüllung des Vertrages übernommen wird und damit die Vertragsverhandlungen oder deren Abschluss erheblich beeinflusst, das besondere Vertrauen also kausal für das Verhandlungsergebnis war (s.o.).
Unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles ist sowohl das in Anspruch genommene besondere Vertrauen als auch dessen Kausalität für den Vertragsabschluss glaubhaft gemacht, ja sogar zur Überzeugung des Gerichts bewiesen. Es ist mehr als überwiegend wahrscheinlich, dass der Verfügungskläger nur infolge der Aussagen des Herrn ................. vor und nach den ersten Sofortüberweisung(en), dass es sich bei dem Verkäufer um einen langjährigen und bekannten Geschäftspartner handele, auf den man Vertrauen könne, die Sofortüberweisungen über insgesamt 22.500 Euro getroffen hat, in der Hoffnung, den Bagger sodann bei Geldeingang bei der Beklagten dort abholen zu können. Der Verfügungskläger hat den Geschäftsführer der Beklagten Herrn ................. dabei nicht persönlich getroffen, sondern nur per Telefon mit ihm gesprochen. Davon ist das Gericht jedenfalls überzeugt. Bei den Aufenthalten bei der Verfügungsbeklagten sind stets nur der Vater des Herrn ................. und Frau ................. persönlich vor Ort gewesen, mit der dann alles im Beisein des Zeugen ………………. besprochen worden ist. Es ist im Ergebnis der Würdigung des Prozessstoffes, insbesondere aufgrund der eidesstattlichen Versicherung des Verfügungsklägers (AS 7) und der Aussage des präsenten Zeugen ………………. in Übereinstimmung mit dem als Anlage zum Protokoll genommenen Auszug aus dem WhatsApp-Chatverlauf zwischen dem Verfügungskläger und der Frau ................., der die dort hinterlegte Nummer auch tatsächlich gehört und die unbestritten die Schwester und Sekretärin des Herrn ................. ist, mehr als überwiegend wahrscheinlich, dass der Verfügungskläger nur infolge dieser Aussagen des Herrn ................. über Telefon, dass es sich bei der Verkäuferin, der ……………… um eine langfristige und vertrauensvolle Geschäftspartnerin handele, die weitere Überweisung von 15.000,00 Euro für den streitgegenständlichen Bagger getätigt hat. Der glaubwürdige Zeuge ………………. hat insofern glaubhaft bekundet, dass er diese Aussage via Lautsprecher selbst mitgehört habe, als Herr ................. dies zum Verfügungskläger gesagt habe. Da sei er sich sicher. Dabei habe die Verkäuferin ebenfalls per Telefon Zahlungsdruck aufgebaut, weswegen man bei der Verfügungsbeklagten ausdrücklich nach dieser gefragt habe. Der Zeuge hat dabei glaubhaft bekundet, dass der Herr ................. durch seine Wortwahl Gewähr für die Verkäuferin übernommen habe; er habe auch irgendwas wie „man habe sogar schon größere Sachen gemacht“ gesagt. Der Zeuge schilderte das Ganze Geschehen zum Erwerb des Baggers, welches zeitgleich vor Ort und per Telefon (via Lautsprecher) stattgefunden haben soll, sehr detailliert und glaubhaft. Er erinnerte sich an gesprochene Sätze und einzelne Situationen (z.B. im Auto „die Verkäuferin an einem Ohr und den Herrn ................. am anderen Ohr“ und vor Ort bei der Verfügungsbeklagten, als Frau ................. das Schreiben „im Auftrag des am Lautsprecher redenden Herrn .................“ aufsetzte, nachdem sie gefragt habe, was sie denn jetzt machen solle) und gab auch seine eigenen Gedanken sowie Empfindungen dazu wieder. Passend zum Erzählten zeigte er für das Gericht unbewusst Mimik und Gestik (wie z.B. das Telefonieren). Die eidesstattliche Versicherung des Herrn ................. ist dahingehend in sich unschlüssig sowie lebensfern und damit nicht glaubhaft und wenig überzeugend. Das Gericht ist ebenfalls von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dahingehend überzeugt, dass am ……………… in diesem Zuge auch das in der Anlage AS 9 befindliche Schreiben durch die Frau ................. im Auftrag des Herrn ................. aufgesetzt worden ist, um Vertrauen beim Verfügungskläger zu wecken und zu bestätigen. Anders kann das Schreiben nicht erklärt und gewertet werden. Der glaubwürdige Zeuge ……………….hat insofern glaubhaft bekundet, dass Frau ................. dieses Schreiben auf die telefonische Ansage des Herrn ................. hin aufgesetzt habe. Er habe das via Lautsprecher mithören können. Es ist kein logischer Grund erkennbar und durch die Verfügungsklägerin vorgetragen geschweige denn glaubhaft gemacht, warum diese ein solches Schreiben aufsetzen sollte, wenn Herr ................. zu diesem Zeitpunkt davon ausgegangen sei, es handele sich bereits ihm gegenüber um einen Betrug. Die Erklärung, man werde übereignen, wenn man von seinem Käufer - der dann auch noch verschieden vom Verkäufer des Verfügungsklägers sein soll bzw. ist -, weil der Käufer doch egal sei, solange bezahlt werde, überzeugt bei einem Kaufpreis von 22.500,00 Euro nicht, zumal ein Betrugsverdacht im Raum gestanden haben soll. Sie erscheint auch bei üblichen Geschäften über solche Gerätschaften eher lebensfremd. Hinzu kommt, dass Frau ................. die streitige Aussage, dass die Verkäuferin dem Herrn ................. schon länger bekannt und vertrauenswürdig sei, gegenüber dem Verfügungskläger im WhatsApp-Chat am ……………… wiederholt und damit indirekt bestätigt hat, indem sie schrieb „wie gesagt mein Bruder hat immer mit ihm zu tun und wenn er was gekauft hat kam der Fahrer und bezahlte in bar und dann war alles erledigt“. Dieses „Bekannt sein“ und „Verbürgen“ ist also auch nach dem Treffen noch aufrechterhalten worden. Insofern ist zu berücksichtigen, dass Frau ................. für die Verfügungsbeklagte arbeitet und ihre Erklärungen ihr auch zugerechnet werden können (§ 278 BGB). Die Eidesstattliche Versicherung des Herrn ................. - er kenne weder die Verkäuferin noch die Käuferin und habe so eine Behauptung nicht getroffen - überzeugt vor diesem Hintergrund nicht.
Als Rechtsfolge hat der Verfügungskläger jedenfalls einen Anspruch auf Herausgabe an den Sequester gegen die Verfügungsklägerin für den sicherbaren Anspruch auf Unterlassung der anderweitigen Veräußerung bis zur Klärung in der Hauptsache nach § 241 Abs. 2 BGB als Nebenpflicht, der durch das in Anspruch genommene besondere Vertrauen (s.o.) entstanden ist. Ob dem Verfügungskläger auch ein Anspruch auf Herausgabe an ihn gegen die Verfügungsbeklagte zusteht, braucht nicht entscheiden zu werden. Denn der zu sichernde Anspruch braucht nicht auf eine Hauptleistung gerichtet zu sein; in Frage kommen auch auf ein Tun oder Unterlassen gerichtete leistungsvorbereitende Nebenpflichten (vgl. G. Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage, 10/2023, § 935 ZPO, Rd-Nr. 7).
2. Es liegt auch ein Verfügungsgrund vor.
Ein solcher besteht in der objektiv begründeten Besorgnis, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Verfügungsklägers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (vgl. Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 935 ZPO, Rn. 10).
Es stellt sich zwar zunächst die Frage, ob noch immer eine besondere Dringlichkeit für eine sofortige Regelung besteht. Darauf ist die Verfügungsklägerseite auch mit Verfügung vom 21.03.2025 (Bl. 9 d.A.) hingewiesen worden.
Maßgeblich ist jedoch der Zeitpunkt des Erlasses bzw. der Schluss der mündlichen Verhandlung und insofern hat die Verfügungsklägerseite unter Berücksichtigung ihres Vortrags im Schriftsatz vom ……………… und unter Würdigung der Gesamtumstände einen Verfügungsgrund dargelegt und glaubhaft gemacht.
Unter den besonderen Umständen war ein Abwarten von bis zu vier Wochen nicht dringlichkeitsschädlich, da diese Zeit mit Blick auf Prüfung der Rechtslage und Durchsetzbarkeit des Anspruchs u.a. mit Blick auf die im Ausland sitzenden Verkäuferin erforderlich und angemessen erscheint. Das Verfahren der einstweiligen Verfügung ist ein Eilverfahren, das die Antragstellerin vor besonderen Nachteilen einer Herausgabe- oder Erfüllungsverweigerung schützen will. Es liegen nicht nur allgemeine Nachteile vor, die durch unrechtmäßiges Verhalten verursacht werden und ein Eilverfahren nicht rechtfertigen, sodass der Verfügungskläger nicht nur auf die Durchführung des Hauptsacheverfahrens zu verweisen ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28. Oktober 2010, Az.: I.5 W 77/10, Rz. 30, openJur). Mit Blick auf das bisherige Verkaufsverhalten der Verfügungsbeklagten ist auch die Wertung des § 917 II ZPO (drohende Verbringung ins Ausland) zu berücksichtigen.
3. Der Anspruch auf Herausgabe und Sequestration ist auch durchsetzbar.
Die Verfügungsbeklagte ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch noch Besitzerin des streitgegenständlichen Baggers. Die Verfügungsbeklagte ist als juristische Person selbst Besitzerin der Fahrzeuge und die tatsächliche Sachherrschaft des Geschäftsführers stellt lediglich Organbesitz für sie selbst dar und wird der Verfügungsbeklagten als eigener Besitz zugerechnet wird (vgl. Elzer in: Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, § 854 BGB, Rn. 6). Dass sie diesen verloren hat, hat sie schon nicht glaubhaft gemacht. Die Verfügungsbeklagte hat im Prozess behauptet, sie könne den Bagger nicht an einen Sequester herausgeben, da sie den Bagger bereits am ……………… „verkauft und übereignet" habe. Dies hat der Verfügungskläger in zulässiger Weise mit Nichtwissen (§ 138 Abs. 4 ZPO) bestritten. Die Verfügungsbeklagte hat die Voraussetzungen eines (evtl. gutgläubigen) Erwerbs schon nicht glaubhaft gemacht. Zutreffend hat der Verfügungskläger eingewandt, dass eine Besitzverschaffung zunächst nicht schriftsätzlich vorgetragen worden ist, jedenfalls aber durch die eidesstattliche Versicherung des Herrn ................. (AG 1) nicht glaubhaft gemacht ist. Mit dieser Eidesstattlichen Versicherung ist eine Übereignung mittels Einigung und Übergabe, also eine Besitzverschaffung nicht glaubhaft gemacht. Dort ist nur die Rede von einem „Verkauf“. Verkauf und Übereignung sind jedoch nicht dasselbe. Von einem Besitzverlust durch Übergabe an die neue bestrittene Käuferin und Eigentümerin ist keine Rede.
Einen Kaufvertrag hat die Verfügungsbeklagte bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung auch nicht präsent vorgelegt. Insofern hat der Prozessbevollmächtigte noch während des Termins Unterlagen übersandt (vgl. die Feststellungen im Sitzungsprotokoll). Die Behauptung konnte jedoch nicht gerichtlich überprüft werden, da die Eingänge nicht unmittelbar der Richterin vorgelegt werden bzw. von dieser eingesehen werden können. Der Eingang beim Gerichtsserver über beA stellt insofern kein präsentes Mittel zur Glaubhaftmachung dar, da das Dokument nicht zeitgleich dem Richter und der Öffentlichkeit im Sitzungsaal vorliegt (§ 294 Abs. 2 ZPO).
Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es nicht, da das Endurteil auch ohne besonderen Ausspruch nach § 929 ZPO vorläufig vollstreckbar ist (vgl. Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 922 ZPO, Rn. 22 ). Es liegt in der Natur des einstweiligen Rechtsschutzes, auf eine sofortige Vollstreckung ausgerichtet zu sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO. Maßgeblich ist das vom Gericht zu schätzende Interesse, welches der Verfügungskläger mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verfolgt und das bei einem Herausgabeantrag in der Regel dem Wert des herauszugebenden Gegenstandes entspricht (vgl. Zöller/Herget, Zivilprozessordnung, 33. Auflage 2020, § 3 ZPO Rn. 16.92). Ein Abschlag von 20 % scheint angemessen, da erkennbar nur eine vorläufige Regelung gewollt ist (vgl. zum Ganzen OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9. Januar 2020 – 9 W 51/19 –, Rn. 14, juris).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.
Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem
Landgericht Cottbus
Gerichtsstraße 3 - 4
03046 Cottbus
einzulegen.
Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem vierten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.