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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 17.06.2025 – 11 U 2/25

11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0617.11U2.25.00

Tenor§

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 11.12.2024, Az. 15 O 17/24, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe§

I.

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer zwischen dem Kläger und dem beklagten Versicherungsunternehmen geschlossenen Wohngebäudeversicherung zur Nummer … bezogen auf das im Miteigentum des Klägers stehende Wohngebäude. Vereinbart ist eine sog. Premium-Deckung. Versichert sind u.a. "Bissschäden durch wild lebende Kleintiere/-nager (nicht jedoch Ratten und Mäuse) an elektrischen Anlagen und Leitungen, Dämmungen und Unterspannbahnen." Näheres regeln dazu die dem Versicherungsverhältnis zugrunde liegenden VGB 2017, insbesondere deren Abschnitt A § 2 Nr. 11.

Am 08.04.2022 meldete der Kläger einen Schadensfall an und übersandte der Beklagten im Nachgang einen Kostenvoranschlag über Instandsetzungskosten in Höhe von 101.160,00 € netto (Anlage K 4).

Die Beklagte lehnte nach Einholung der Parteigutachten der Sachverständigen („Name 01“) vom 14.06.2023 und des Dachdeckermeisters („Name 02“) vom 16.06.2023 (beide Anlage K 6) ihre Leistungsbereitschaft mit Schreiben vom 19.06.2023 mit der Begründung ab, dass die Parteigutachter versicherte Bissspuren eines Marders nur an einzelnen Stellen des Gratbandes des klägerischen Wohnhauses haben feststellen können, dieses Gratband aber nicht unter den Versicherungsschutz falle.

Der Kläger hat behauptet, dass sämtliche am Objekt vorhandenen Schäden allein auf den Biss von versicherten Nagetieren, vermutlich eines Marders, zurückzuführen seien. Das Gratband sei an drei sichtbaren Stellen zerstört und es könne zu weiteren Problemen führen (Wasserleck / verminderte Abdichtung / weitere Schäden). Marder hätten an der Dämmung genagt und sie zerrissen, um Nester zu bauen. Darüber hinaus seien die Marder in die Zwischendecke gelangt, indem sie das Styropor an zwei sichtbaren Stellen (Öffnen des Dachkastens) zerbissen hätten. Marder hätten im Dachbereich, im Dachkasten und in der Zwischendecke an elektrischen Kabeln geknabbert sowie an Holzbalken und anderen Baumaterialien genagt. Durch das Verschieben und Beschädigen von Dachziegeln (beißen/kratzen) seien undichte Stellen entstanden, die zu Wasserschäden geführt hätten.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass ein gewöhnlicher Verbraucher davon ausgehe, dass Marderbefall - gerade auch im Rahmen des hier vereinbarten Premium-Schutzes - per se versichert sei, egal, welche tierischen Handlungen der Marder exakt vollziehe. Die Bedingung unter Abschnitt A § 2 Nr. 11 VGB sei insoweit eine überraschende Klausel.

Die Beklagte hat behauptet, dass der Kläger hier Kosten für eine umfassende Dachsanierung geltend mache. Folgeschäden als auch der Schaden im Bereich des Gratbandes seien ausweislich der streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen, die insgesamt eindeutig zu verstehen und wirksam vereinbart seien, aber nicht versichert. Auf einen Biss des Marders adäquat kausal zurückzuführende Schäden des Klägers hätten die Parteisachverständigen nicht festgestellt.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen und erstinstanzlichen Anträge wird ergänzend auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO.

Das Landgericht hat den Kläger mit Terminsverfügung vom 24.05.2024 zunächst darauf hingewiesen, dass es für eine schlüssige Klage erforderlich sei, weiter konkret vorzutragen, welche konkreten Bissschäden im Sinne des § 2 Nr. 11 der VGB 2017 an den dort genannten Objekten tatsächlich entstanden seien. Es hat die Klage sodann im Ergebnis abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger - trotz gerichtlichen Hinweises - bis zuletzt nicht hinreichend substantiiert vorgetragen habe, in welchem Bereich sich die – nach den Versicherungsbedingungen allein maßgeblichen - Bissschäden konkret befunden haben sollen. Dabei seien die geltend gemachten Schäden sowohl am Gratband als auch am Styropor schon nicht von der streitgegenständlichen Versicherungsklausel, die auf Schäden an elektrischen Anlagen und Leitungen, Dämmungen und Unterspannbahnen abstelle, erfasst. Insoweit sei die Bedingung unter Abschnitt A § 2 Nr. 11 der VGB 2017 auch wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen, für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich und nicht überraschend. Sie benachteilige den Versicherungsnehmer auch nicht unangemessen. Die in der Klausel enthaltenden Leistungseinschränkungen seien vielmehr in einem für die Wohngebäudeversicherung üblichen Umfang erfolgt, welcher gerade das schützenswerte wirtschaftliche Interesse der Beklagten, nicht für jeden Schaden am streitgegenständlichen Gebäude aufkommen zu müssen, widerspiegele.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er rügt, dass das Landgericht von einer unzutreffenden Substantiierungslast des Klägers ausgegangen sei. Insbesondere seien den Parteien die streitgegenständlichen Schadstellen infolge der gemeinsamen Schadensaufnahme und aufgrund der von der Beklagten in Auftrag gegebenen Parteigutachten, auf die sich der Kläger erstinstanzlich auch bezogen habe, hinreichend bekannt gewesen. Darüber hinaus habe er mit Schriftsatz vom 23.07.2024 dem gerichtlichen Hinweis folgend weiter vorgetragen. Jedenfalls hätte das Landgericht einen weiteren Hinweis auf die nach seiner Ansicht noch immer nicht hinreichende Darlegung des Versicherungsfalls erteilen müssen. Insoweit handele es sich um eine Überraschungsentscheidung. Der Kläger ergänzt in der Berufungsbegründung seinen Vortag durch Verweis auf einzelne Lichtbilder aus den Parteigutachten vom 14./16.06.2023 und legt von ihm selbst getätigte Fotoaufnahmen vor. Weiterhin rügt er die Unwirksamkeit der Klausel wegen der Einschränkung auf Bissschäden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) dahingehend abzuändern, dass

die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 101.160,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.09.2023 zu zahlen;

festgestellt wird, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger aus der Wohngebäudeversicherung Nr. …. zur Schadennummer … weitere Leistungen zu erbringen, sofern diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind;

die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin Schadensermittlungskosten in Höhe von 642,60 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.09.2023 zu zahlen;

die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin die Kosten der Rechtsanwälte („Name 03“) in („Adresse 01“), für die außergerichtliche Rechtsverfolgung in Höhe von 2.729,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Verweis und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Darüber hinaus bestreitet sie mit Nichtwissen, dass die mit der Berufungsbegründung in den Rechtsstreit eingeführten, vom Kläger angefertigten und kommentierten Fotos im versicherten Wohngebäude aufgenommen worden seien und im zeitlichen Zusammenhang zum Schadenfall stünden. Sie rügt insoweit die Unzulässigkeit nach § 531 Abs. 2 ZPO.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg. Berufungsgründe sind nicht gegeben; weder beruht das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere - für den Kläger günstige(re) - Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen; sie ist insgesamt unbegründet, wobei die geltend gemachten Nebenforderungen das Schicksal der Hauptforderung teilen.

Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger den Eintritt eines Versicherungsfalls schon nicht hinreichend dargelegt hat. Dabei hat es auch die Substantiierungslast des Klägers zutreffend bewertet. Ihm kommt als Anspruchssteller nach den allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen, hier für das Vorliegen des Versicherungsfalls zu (vgl. Martin/Reusch/Schimikowski/ Wandt, Sachversicherung, 4. Aufl., § 2 Rn. 8; Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, 32. Aufl., § 1 Rn. 192; MüKoVVG/Loosc(„Name 02“)ers, 3. Aufl., § 1 Rn. 151).

Dieser setzt nach den unstreitigen Versicherungsbedingungen voraus, dass Schäden an elektrischen Anlagen und Leitungen sowie an Dämmungen und Unterspannbahnen innerhalb von versicherten Gebäuden entstanden sind, die unmittelbar durch den Biss wild lebender Kleintiere/-nager (nicht jedoch Ratten und Mäuse) verursacht wurden (Abschnitt A § 2 Nr. 11 a VGB 2017), wobei Folgeschäden nicht versichert sind (Abschnitt A § 2 Nr. 11 b) VGB 2017).

Diese Voraussetzungen hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt.

1.

Die streitgegenständliche Klausel enthält zunächst eine eindeutige Regelung und begegnet im Hinblick auf ihre Wirksamkeit keinerlei Bedenken.

Grundlage der Auslegung von Versicherungsbedingungen ist, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer diese bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an. Versicherungsbedingungen sind daher aus sich heraus zu interpretieren. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGH, Urt. v. 23. Juni 1993 - IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85; zuletzt beispielsweise BGH, Urt. v. 15.02.2017 - IV ZR 91/16, juris, Rn. 17; BGH, Urt. v. 22.04.2015 - IV ZR 419/13, Rn. 12, VersR 2015, 706). Für die Wortlautauslegung ist dabei der Sprachgebrauch des täglichen Lebens und nicht etwa eine Terminologie, wie sie in bestimmten Fachkreisen üblich ist, maßgebend (vgl. BGH, Urt. v. 29.03.2017, IV ZR 533/15, juris, Rn. 13 m. w. N.; OLG Hamm, Hinweisbeschl. v. 26.04.2017 – 20 U 23/17, BeckRS 2017, 119402 Rn. 12, beck-online).

Die Aufzählung der versicherten Gegenstände (elektrische Anlagen und Leitungen, Dämmungen und Unterspannbahnen) ist hier abschließend, verständlich und eindeutig; dies gilt ebenso für die Leistungsbeschränkung auf die infolge eines Bisses wildlebender Kleintiere (mit Ausnahme von Mäusen und Ratten) unmittelbar entstandenen Schäden sowie den Ausschluss von Folgeschäden. Sinn und Zweck der Klausel gebieten - entgegen der Ansicht des Klägers (vgl. S. 3 BB mit Zitierung aus dem Schriftsatz vom 23.07.2024) - keine andere Auslegung. Denn allein die Tatsache, dass in der Wohngebäudeversicherung der „bestmögliche Tarif (Premium)“ abgeschlossen worden ist, bedeutet nicht, dass sämtliche Risiken abgedeckt sein müssen. Versichert sind nur die vertraglich vereinbarten Risiken. Der Versicherungsnehmer kann nicht erwarten, dass jedes erdenkliche Risiko abgesichert ist (OLG Hamm, Hinweisbeschl. v. 26.04.2017 – 20 U 23/17, BeckRS 2017, 119402 Rn. 20, beck-online; KG Berlin, Hinweisbeschl. v. 18.05.2018 – 6 U 162/17, r+s 2018, 370, beck-online).

Die Beklagte hat dazu im Schriftsatz vom 08.07.2024 erörtert, dass die Premium-Variante einen höheren Deckungsumfang beinhaltet, den Versicherungsschutz an sich - im Vergleich zur zuvor vereinbarten „Plus“-Variante mit einer Deckungssumme von bis zu 3.000,00 € - aber nicht erweitert hat (vgl. auch Gegenüberstellung der Tarife in der Anlage BLD 4, dort S. 7). Hätte die Beklagte jedweden durch einen Marder verursachten Schaden ersetzen wollen, hätte sie dies konkret regeln können und ihre Einstandspflicht nicht ausdrücklich auf einen Biss beschränkt. Aufgrund der klaren Formulierung der streitgegenständlichen Klausel im Abschnitt A § 2 Nr. 11 VGB 2017, die im Übrigen auch der Regelung im Nachtrag zum Versicherungsschein entspricht (dort S. 3 unter Ziff. 9 der Pauschaldeklaration Wohngebäude Premium, Anlage K 1), und der zu beachtenden Vertragsfreiheit der Parteien sind weder Anhaltspunkte für deren Unwirksamkeit nach § 305c BGB noch für eine unangemessene Benachteiligung des Klägers gemäß §§ 307ff. BGB ersichtlich.

2.

Der Kläger vermochte nicht mit der nötigen Substanz darzulegen, dass entsprechend der streitgegenständlichen Klausel versicherte Objekte durch einen Marderbiss beschädigt wurden.

a) Das unstreitig durch einen Marderbiss beschädigte Gratband stellt schon keines der versicherten Objekte „elektrische Anlagen und Leitungen, Dämmungen und Unterspannbahnen“ dar. Nach dem Vortrag des Klägers ist das Gratband vielmehr „ein spezielles Band, das an den Grat- und Kehllinien von Dächern verwendet wird, um Wasser abzuleiten und eine zusätzliche Abdichtung zu bieten“ (vgl. Schriftsatz vom 23.07.2024, S. 2). Das nach dem klägerischen Vortrag durch einen Marder beschädigte Styropor, Holz und die Dachziegel sind ebenfalls keine von Abschnitt A § 2 Nr. 11 a) VGB 2017 umfassten Objekte. Folgeschäden wie das Eindringen von Wasser, auf die sich der Kläger teilweise beruft, sind durch Abschnitt A § 2 Nr. 11 b) VGB 2017 ausdrücklich ausgeschlossen.

b) Soweit der Kläger vorträgt, Marder hätten an der (grundsätzlich vom Versicherungsschutz umfassten) Dämmung genagt und sie zerrissen, um Nester zu bauen, ist mit den Gründen des Landgerichts von einer nicht hinreichenden Substantiierung auszugehen. Der Verweis des Klägers (BB 2) auf die bereits in erster Instanz vorgelegten Parteigutachten der Sachverständigen („Name 01“) und des Dachdeckermeisters („Name 02“) (Anlage K6) verhilft seinem Vorbringen nicht zur nötigen Substanz. Im Gegenteil: Der Kläger muss die Feststellungen in den von ihm selbst in den Prozess eingeführten Parteigutachten mangels qualifizierter Auseinandersetzung mit den gegen sein Vorbringen sprechenden parteigutachterlichen Feststellungen gegen sich gelten lassen, insbesondere wenn er selbst vorträgt (BB 2), sich auf diese Gutachten bezogen und diese zum Gegenstand seines Vortrages gemacht zu haben. Entgegen seinem Berufungsvorbringen (BB 2) hat er gerade nicht sämtliche Schlussfolgerungen, die die Sachverständigen („Name 02“) / („Name 01“) getätigt haben, in Zweifel gezogen. Er führte in der Klageschrift vom 29.01.2024 (S. 3) vielmehr pauschal aus, dass die Sachverständige mit „Gutachten“ vom 14.06.2023 die Frage, ob Schaden am Dach durch Marderbiss / Nagerbiss entstanden seien, zwar mit ja beantwortet, aber zusätzlich einen Befall durch Hausmäuse behauptet habe. Sämtliche am Objekt vorhandene Schäden seien aber allein auf den Biss von versicherten Nagetieren, vermutlich eines Marders, zurückzuführen (S. 4 Klageschrift). Als die Beklagte in ihrer Klageerwiderung dann erklärte, dass die Sachverständigen nicht festgestellt hätten, dass der Schaden durch einen Biss des Marders adäquat kausal verursacht worden sei bzw. ein Schaden bereits fünf Jahre zurückliegen könne, stellte der Kläger mit Schriftsatz vom 08.05.2024 (ab S. 2) lediglich die Ausführungen der Parteisachverständigen („Name 01“) bezogen auf den Zeitpunkt des Schadenseintritts in Frage. Die weiteren Schlussfolgerungen aus den Parteigutachten vom 14./16.06.2023 blieben dagegen klägerseits unbestritten; so auch noch, nachdem das Landgericht mit Terminsverfügung vom 24.05.2024 darauf hingewiesen hatte, dass es für eine schlüssige Klage erforderlich sei, weiter konkret vorzutragen, welche konkreten Bissschäden im Sinne des § 2 Nr. 11 der VGB 2017 an den dort genannten Objekten tatsächlich entstanden sind. Daran anschließend hat der Kläger in seinem Schriftsatz vom 23.07.2024, den er in seiner Berufungsbegründung nochmals zitiert, überhaupt erstmals (pauschal) die vermeintlichen Schadensbereiche näher bezeichnet. Dies genügte angesichts der eindeutigen und umfassenden Feststellungen in den Parteigutachten jedoch nicht. Denn zum Dämmmaterial heißt es im Gutachten der Parteisachverständigen („Name 01“) auf S. 10, dass an der Mineralwolle unter der Unterspannbahn Schäden in Form von Mardertunneln und Verunreinigungen erkennbar seien, Bissspuren dagegen nicht (so auch Parteigutachten („Name 02“), S. 12, Anlage K 6).

Dabei war das Landgericht auch nicht gehalten, nochmals einen Hinweis auf die Anforderungen an eine hinreichende Darlegung der Umstände zur Begründung des Versicherungsfalls zu erteilen, nachdem es dies bereits terminsvorbereitend getan hatte. War ein gerichtlicher Hinweis - wie hier - eindeutig und unmissverständlich, sind weitere Hinweise grundsätzlich § 139 Abs. 1 noch nach Abs. 2 ZPO erforderlich, auch wenn der betreffende Prozessbevollmächtigte darauf nicht oder nicht hinreichend reagiert. Das Gericht könnte wegen seiner Neutralitätspflicht den Hinweis insoweit auch nur noch einmal wiederholen (vgl. BGH NJW 2008, 2036; Nober/Ghassemi-Tabar NJW 2017, 3265; Anders/Gehle/Anders, 83. Aufl. 2025, ZPO § 139 Rn. 31, beck-online). Die bloße Darstellung der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Hinweispflicht des Gerichts in der Berufungsbegründung (S. 5f.) vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Ein Verstoß des Landgerichts gegen diese aufgezeigten Grundsätze ist nicht dargetan oder sonst ersichtlich. Vielmehr hat das Landgericht seine Klageabweisung auf diejenigen Gründe gestützt, auf die es mit Terminsverfügung vom 24.05.2024 hingewiesen hatte. Eine Überraschungsentscheidung, wie dies der Kläger mit der Berufung geltend macht, liegt mithin nicht vor.

Wenn der Kläger nunmehr einzelne Fotos aus den Parteigutachten in seine Berufungsbegründung kopiert, lässt sich daraus ein - allein versicherter - Tierbiss in die als schadhaft beschriebenen Bauteile nicht ersehen. Die wiedergegebenen Bildunterschriften aus dem Parteigutachten benennen die Mineralwolle lediglich als „beschädigt“ oder „zerwühlt.“

Sofern der Kläger mit der Berufungsbegründung eigens angefertigte Fotos zur Beschädigungslage, die bestritten worden ist, vorlegt, ist er damit ausgeschlossen, denn Gründe für die Zulassung des als neues Angriffsmittel zu wertenden Vorbringens nach § 531 Abs. 2 ZPO hat er nicht dargetan. Insbesondere hat er nicht begründet, warum ihm die Vorlage der Lichtbilder erstinstanzlich nicht möglich gewesen sein soll. Im Übrigen lassen aber auch diese Fotos Bissspuren in der Dämmwolle nicht erkennen.

c) Ungeachtet dessen, dass es sich bei den übrigen vom Kläger geltend gemachten Bauteilen - wie unter Ziff. 2a) bereits aufgezeigt - schon nicht um versicherte Objekte handelt, hat der Kläger deren Beschädigung durch einen Marderbiss unter Zugrundelegung der bereits dargestellten Maßstabe ebenso wenig hinreichend dargelegt.

(1) Dies gilt zunächst hinsichtlich der Zwischendecke, in die der Marder nach dem klägerischen Vortrag gelangt sei, indem er das Styropor an zwei sichtbaren Stellen (Öffnen des Dachkastens) zerbissen habe (BB 4 mit Zitierung aus Schriftsatz vom 23.07.2024). Zwar hat die Parteisachverständige auf S. 10 ihres Gutachtens festgestellt, dass am Styropor zwischen Dachkasten und Drempel Schäden in Form von Kratzspuren und Zerwühlungen erkennbar seien sowie dass die Styroporplatten zwischen Dachkasten und Drempel an einigen Stellen im Bereich unter der Unterspannbahn mit größeren Löchern versehen seien. Diese Löcher hätten Marder jedoch durch Herauswühlen und durch Kratzen erstellt (vgl. S. 12 Partei-GA („Name 01“)). Insoweit habe auch das herausgenommene Styroporstück keine Bissspuren aufgewiesen (S. 6 Partei-GA („Name 01“) sowie dortige Foto 38 — 40), sondern Kratzspuren (vgl. Foto Nr. 35, in BB 12 zitiert). Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den übrigen vom Kläger in Bezug genommenen Lichtbildern.

(2) Für die behauptete Beschädigung von Kabeln durch Marderbiss hat der Kläger keinen Anhaltspunkt aufgezeigt. Vielmehr heißt es im Parteigutachten („Name 01“) vom 14.06.2024 in den Bildunterschriften zu den Lichtbildern Nr. 21, 24, 30 und 45 jeweils „unversehrte Elektroleitung“ (Lichtbild Nr. 24 mit entsprechender Bildunterschrift auch in BB 8 zitiert).

(3) Wenn der Kläger in der Berufungsbegründung weiter aus dem Schriftsatz vom 23.07.2024 zitiert, dass Marder an Holzbalken und anderen Baumaterialien genagt haben und Dachziegel durch Beißen/Kratzen verschoben und beschädigt worden seien, trägt der Kläger dazu keine Anhaltspunkte vor, auch nicht in Form einer bildlichen Dokumentation. Vielmehr stehen dieser Behauptung die Ausführungen im Parteigutachten („Name 01“) auf S. 7 entgegen: „Ein Verbiss ist immer erkennbar, da hier das Tier einige Minuten an der Stelle bleibt und das Material im Maul hat, währenddessen und auch danach an dieser Stelle nicht wühlt oder kratzt. In festes Material wie z.B. Holz, Stein, Blei etc. hingegen beißt und verbeißt sich der Marder nie.“

d) Zusammenfassend stellten die Parteisachverständigen Schäden, die durch einen Marder verursacht wurden - auch an versicherten Objekten wie Zwischensparrendämmung und Unterspannbahn - nicht in Abrede, diese waren jedoch nicht auf (versicherte) Bissschäden zurückzuführen (vgl. auch S. 12 Parteigutachten („Name 02“)). Dies muss der Kläger - wie dargelegt - gegen sich gelten lassen. Schäden an der Unterspannbahn hat er nicht geltend gemacht.

Da die Eintrittpflicht der Beklagten schon dem Grunde nach ausscheidet, kommt es auf die Ausführungen des Klägers zur Schadenshöhe nicht an.

Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).