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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 10.07.2025 – 11 U 37/25

11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0710.11U37.25.00

Tenor§

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 21.03.2025, Az. 15 O 131/24, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe§

I.

Die Parteien streiten um Leistungen aus einer Gebäudeversicherung.

Die Klägerin unterhält bei der Beklagten eine Wohngebäudeversicherung - unter anderem für Schäden aus Leitungswasser - mit der Nummer …, welcher die Allgemeinen Wohngebäudeversicherungs-Bedingungen (VGB 2008) zugrunde liegen, auf deren Inhalt verwiesen wird (Anlage K 1, Bl. 17 ff LG).

Im versicherten Bauwerk der Klägerin blieb über einen längeren Zeitraum unbemerkt, dass aus einem Ableitungsrohr des Küchenspültisches Abwasser austrat, weil eine in einem Verbindungsstück der Abwasserleitung befindliche Abdichtung fehlerhaft eingesetzt war.

Die Klägerin holte zur Schadensbezifferung zwei Kostenvoranschläge (Anlagen K 3 und 4) sowie ein vorgerichtliches Gutachten des Sachverständigen … (Name) (Anlage K 6) ein. Letzterer bezifferte die voraussichtlichen Schadensbeseitigungskosten auf insgesamt 64.688,56 € brutto (inklusive Kosten für die Beseitigung eines Weißfäuleerregers).

Die Klägerin hat den letztgenannten Bruttogesamtkostenbetrag als abrechenbaren Vorschuss auf die Versicherungsleistung gegen die Beklagte geltend gemacht. Eine Durchführung der Schadensbeseitigung erfolgte nicht.

Die Beklagte hat dazu u.a. eingewandt, dass die Klage der Höhe nach nicht schlüssig sei. Die Klägerin könne Bruttoreparaturkosten auf fiktiver Basis nicht verlangen. Der Anspruch auf die Neuwertspitze werde erst fällig, wenn die Wiederherstellung gesichert sei, was hier nicht der Fall sei. Die Höhe des Zeitwerts sei unbekannt.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen und erstinstanzlichen Anträge wird ergänzend auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klage unschlüssig sei, weil sie in ihrem unterbreiteten Streitgegenstand mangels Darlegungen keine Abgrenzung des Zeitwertes von der sog. Neuwertspitze zu einer Entschädigungsforderung gestatte. Insoweit habe die Klägerin zum Zeitwert nichts vorgetragen und auch keine ausreichende Grundlage für die Bestimmung eines Mindestbetrages oder für eine Schätzung nach § 287 ZPO dargelegt. Die Klägerin habe auch die Voraussetzungen eines vertraglichen Anspruchs auf die von ihr begehrte Versicherungsleistung in Form eines abrechenbaren Vorschusses nicht dargetan. Nach der hier zwischen den Parteien bestehenden vertraglichen Regelung (§§ 13, 14 VGB 2008) werde jedenfalls der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung erst fällig, nachdem der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer den Nachweis geführt habe, dass er die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt hat. Die Sicherstellung setze voraus, dass z.B. mit den Wiederherstellungsarbeiten bereits begonnen worden sei oder jedenfalls ein verbindlicher Bauvertrag mit einem leistungsfähigen Unternehmer vorliege. Diese Bedingungen der Wiederherstellungsklausel seien im vorliegenden Fall unstreitig noch nicht eingetreten.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Dazu führt sie im Wesentlichen aus, dass nach dem Verständnis der Klägerin der hier vereinbarte gleitende Neuwert (§ 10 VGB 2008) zur Folge habe, dass das versicherte Gebäude der Klägerin wie ein Neubau behandelt werde, also dass die Kosten ersetzt werden, wie sie entstünden, würde der Schaden bei einem Neubau eintreten, was zugleich einschließe, dass die tatsächlich anfallenden Kosten der Schadensbeseitigung ungekürzt zu begleichen seien. Dabei sei die Zahlung von Abschlägen zulässig, was aus § 14 Abs. 1a VBG 2008 hervorgehe. Abschlagszahlungen im Sinne des Versicherungsvertrages seien so zu verstehen, dass die Reparaturarbeiten noch nicht abgeschlossen sein müssen, noch nicht einmal begonnen haben müssen, sondern nur sichergestellt sein müssen, worauf auch § 14 Abs. 1b VBG 2008 abstelle. Der Versicherungsnehmer sei also nicht gehalten, in Vorleistung zu gehen. Für die Sicherstellung genüge die Einholung der Kostenangebote. Schließlich liege es auf der Hand, dass die Klägerin ein natürliches Interesse an der Beseitigung der Nässeschäden habe, da eine Unterlassung den Wert des Gebäudes immens mindern würde. Die Klägerin habe zudem keine Ambitionen, zeitlebens auf einer Baustelle zu leben. Mit dem Vorschussanspruch stehe die Klägerin auch im Einklang mit der Entscheidung des BGH vom 26.10.2016 - IV ZR 193/15, wonach der Vorschussanspruch zulässig sei, wenn die Leistungspflicht dem Grunde nach feststehe und die Forderung in ihrer Höhe zumindest schätzbar sei. Aufgrund des detaillierten Parteigutachtens sei dem Landgericht eine Schätzung nach § 287 ZPO auch möglich gewesen. Stattdessen habe es den klägerischen Anspruch vereinfachend wie einen pauschalen Neuwertanspruch behandelt. Wegen der bestehenden Unklarheiten und divergierenden Rechtsauffassungen wäre es aber richtiger gewesen, statt eines Urteils einen Hinweisbeschluss zu fassen. Im Übrigen trägt die Klägerin zum streitigen Pilzbefall weiter vor.

Sie beantragt,

das Urteil des Landgerichtes Frankfurt oder abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 64.688,56 € zzgl. 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Verweis und Vertiefung ihrer erstinstanzlichen Ausführungen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat keine Aussicht auf Erfolg. Berufungsgründe sind nicht gegeben; weder beruht das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere - für die Klägerin günstige(re) - Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage mit zutreffenden Erwägungen unter Berücksichtigung des maßgeblichen Sach- und Streitstandes abgewiesen; sie ist insgesamt unbegründet. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin die Voraussetzungen des von ihr verfolgten Anspruchs aus der mit der Beklagten geschlossenen Gebäudeversicherung - hier die Zahlung der zur Schadensbehebung notwendigen Reparaturkosten - nicht hinreichend dargelegt hat.

Dabei kommt eine Abschlagszahlung auf die Versicherungsleistung, von der Klägerin als „Vorschuss“ bezeichnet, nach den Vertragsbedingungen (§ 14 Nr. 1 VGB 2008, Bl. 21 der Anlage K1) durchaus in Betracht. Dafür ist es jedoch erforderlich, dass die Voraussetzungen des Anspruchs auf die von der Klägerin begehrte Versicherungsleistung selbst vorliegen.

Diese Voraussetzungen hat die Klägerin nicht dargetan.

1.

Bei der hier vorliegenden Wohngebäudeversicherung zum gleitenden Neuwert unter Einbeziehung der VGB 2008 wird der durch § 13 Nr. 1 b VGB 2008 (Bl. 20 der Anlage K1) gewährte Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reparaturkosten durch die in § 13 Nr. 7 VGB 2008 getroffene Regelung eingeschränkt (vgl. BGH, NJW-RR 2001, 525; BGH, Urt. v. 18.02.2004 - IV ZR 94/03, NJW-RR 2004, 753, beck-online; BGH, Urt. v. 20.07.2011 - IV ZR 148/10, r + s 2011, 433, beck-online). Nach § 13 Nr. 7 VGB 2008 (Bl. 21 der Anlage K1) erwirbt der Versicherungsnehmer den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil) nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sicherstellt, dass er die Entschädigung verwenden wird, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen.

Es handelt sich hierbei um eine so genannte strenge Wiederherstellungsklausel, nach der die Sicherstellung der Verwendung der Entschädigung zur Wiederherstellung oder Wieder- beschaffung Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs auf Ersatz des Schadens ist, der über den Zeitwertschaden hinausgeht. Ohne Sicherstellung beschränkt sich der Anspruch - auch aus § 13 Nr. 1b VGB - auf den Ersatz des Zeitwertschadens (vgl. BGH, NJW-RR 2001, 525; BGH, Urt. v. 18.02.2004 - IV ZR 94/03, NJW-RR 2004, 753, beck-online - jeweils mit nahezu wortgleichen Klauseln).

Insoweit verfängt der Hinweis der Klägerin auf die Entscheidung des BGH vom 26.10.2016 - IV ZR 193/15 - nicht, die eine Neupreisentschädigung bei Kaskoschäden mit Leasing-Fahrzeugen und eine vom hiesigen Fall erheblich abweichende Klausel zum Gegenstand hatte.

2.

Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass die Klägerin weder die erforderliche Sicherstellung der Durchführung der Arbeiten (a) noch den Zeitwert der Beschädigung (b) hinreichend dargelegt hat.

a) Die Sicherstellung im Streitfall nach den gegebenen Umständen festzustellen, ist weitgehend Sache des Tatrichters. Sie erfordert eine Prognose in dem Sinne, dass bei voraus- schauend-wertender Betrachtungsweise eine bestimmungsgemäße Verwendung hinreichend sicher angenommen werden kann. Das ist im Bereich von Kaskoversicherungen etwa bei einem verbindlich geschlossenen Reparatur- oder Kaufvertrag anerkannt (vgl. BGH, NJW 1988, 1590; BGH, NJW 1986, 2645). Diese Grundsätze lassen sich auf Wohngebäudeversicherungen, bei denen eine ähnliche Problematik besteht (BGH, NJW 1986, 2645), übertragen. Dementsprechend bedarf es diesbezüglich Vorkehrungen, die - auch wenn sie keine restlose Sicherheit garantieren - jedenfalls keine vernünftigen Zweifel an der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung aufkommen lassen, um Manipulationen möglichst auszuschließen. Das wird beispielsweise anzunehmen sein nach verbindlichem Abschluss eines Bauvertrages mit einem leistungsfähigen Unternehmer, wenn die Möglichkeit der Rückgängigmachung des Vertrages nur eine fernliegende ist (vgl. OLG Hamm, VersR 1984, 175; Kollhosser, in: Prölss/Martin, VVG, 26 Aufl., § 97 Rdnr. 14), oder wenn von der Durchführung des Vertrages nicht ohne erhebliche wirtschaftliche Einbußen Abstand genommen werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 18.02.2004 - IV ZR 94/03, NJW-RR 2004, 753 m.w.N., beck-online).

Entgegen dem Berufungsvorbringen genügt zur Sicherstellung damit nicht die bloße Vorlage von Kostenvoranschlägen oder eines Parteigutachtens oder etwa die von der Klägerin geäußerte Absicht, die Reparatur durchführen zu wollen. Dass die Klägerin keine sicherstellenden Maßnahmen nach den genannten Maßstäben getätigt hat, ist unstreitig. Gegenteiliges hat sie auch im Rahmen ihres Berufungsvorbringens nicht vorgetragen, obwohl das Landgericht in seinem Urteil die Anforderungen an eine Sicherstellung im genannten Sinne unter Bezugnahme auf die maßgebende höchstrichterliche Rechtsprechung dargestellt hat.

b) Gleichzeitig hat das Landgericht in seinem Urteil (S. 4 ff.) erörtert, dass jeglicher Vortrag des Klägers zum Zeitwert und damit auch eine dahingehende Schätzungsgrundlage fehlt – wie auch schon erstinstanzlich die Beklagte monierte (S. 3 Klageerwiderung). Dennoch hat die Klägerin im Rahmen ihrer Berufung keine Anhaltspunkte vorgebracht, die die Berechnung oder Schätzung eines Zeitwertschadens nach § 14 Nr. 7 VGB 2008 ermöglichen würden. Die Vorlage von Kostenvoranschlägen oder eines Parteigutachtens über die vermeintlich erforderlichen Reparaturkosten genügt dazu nicht. Dementsprechend hat die Berufung der Klägerin auch insoweit keinen Erfolg, selbst wenn ihr ein Zeitwertschaden grundsätzlich auch ohne Verwendungssicherstellung oder Wiederherstellung zustünde.

III.

Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).