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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 10.07.2025 – 12 U 34/24

12. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0710.12U34.24.00

Tenor§

Die Berufung des Klägers gegen das am 01.03.2024 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 12 O 25/22, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe§

1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. Der Kläger stützt sein Rechtsmittel u. a. darauf, das Landgericht habe verkannt, dass es für die Zurechnung des Sturzes des Motorradfahrers zum Betrieb des vom Beklagten zu 1. geführten Kraftfahrzeuges und damit zur Haftung der Beklagten bereits hinreichend sei, dass der Sturz wegen der vom gerichtlich bestellten Sachverständigen als wahrscheinlichste Ursache angesehenen Notbremsung mit überbremsten Vorderrad in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit einer Gefahrdarbietung durch den Pkw erfolgt sei. Der Kläger macht damit einen Rechtsfehler geltend, auf dem das Urteil beruhen kann, §§ 513, 546 ZPO.

2. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten wegen des Verkehrsunfalls des bei ihm beschäftigten Polizeibeamten ... (Name 01) am ... (Datum 01) gegen 9:00 Uhr im Bereich der Einmündung der ... (Straße 01) in die ... (Straße 02) in ... (Ort 01) keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus übergegangenem Recht aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 115 Abs.1 S. 1 Nr. 1 VVG, § 79 LBG Berlin.

Im Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten und in der Berufungsinstanz teilweise wiederholten Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass es zu einem dem Beklagtenfahrzeug zuzurechnenden Sturz des Zeugen ... (Name 01) gekommen ist und damit die durch den Sturz entstandenen Schäden bei dem Betrieb des vom Beklagten zu 1. geführten Kraftfahrzeuges entstanden sind. Das Tatbestandsmerkmal „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges“ ist weit auszulegen. Es kommt maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang des Kraftfahrzeuges steht. Unerheblich ist dabei, ob es zu einer Kollision der beteiligten Fahrzeuge gekommen ist. Andererseits rechtfertigt die Anwesenheit eines im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeuges an der Unfallstelle allein noch nicht die Annahme, der Unfall sei bei dem Betrieb dieses Fahrzeugs entstanden; erforderlich ist vielmehr, dass das Kraftfahrzeug durch seine Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung zu dem Entstehen des Unfalls beigetragen hat. Dies kann der Fall sein, wenn der Geschädigte sich durch den Betrieb eines Kraftfahrzeuges zu einer Reaktion - etwa einem Ausweichmanöver - veranlasst sieht und hierdurch ein Schaden eintritt, wobei es nicht darauf ankommt, dass objektiv tatsächlich eine Gefährdungslage vorgelegen hat, denn auch ein Unfall infolge einer voreiligen, objektiv nicht gebotenen Abwehr- oder Ausweichreaktion ist gegebenenfalls dem Kraftfahrzeug zuzurechnen, das diese Reaktion ausgelöst hat (vgl. BGH VersR 2010, S. 1614; VersR 2005, S. 992; VersR 1998, S. 641, so auch der Senat in den Urteilen vom 17.10.2013, Az. 12 U 55/13, Rn. 16, veröffentlicht in RuS 2015, S. 41, und vom 23.07.2009, Az. 12 U 263/08, Rn. 24, veröffentlicht in NJW 2009, S. 2962; Henschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 47. Aufl., § 7 StVG, Rn. 11). Etwaige Zweifel an der Ursächlichkeit des Betriebsvorgangs für den Unfall gehen dabei zulasten des Geschädigten (BGH VersR 1976, S. 927; KG NZV 2002, S. 229; NZV 2000, S. 43; so auch der Senat, a. a. O.).

Zutreffend hat das Landgericht den Nachweis nicht als erbracht angesehen, dass es zu einer Berührung zwischen dem vom Zeugen ... (Name 01) gefahrenen Motorrad und dem vom Beklagten zu 1. geführten Pkw gekommen ist, die den Sturz des Motorradfahrers verursacht hat. Der gerichtlich bestellte Sachverständige ... (Name 02) hat in seinem Gutachten vom 21.09.2023 ausgeführt, dass zwar grundsätzlich ein Anstoß des Motorrades etwa im Bereich des Lenkerendes mit dem Außenspiegel des Pkw denkbar ist und zu einem Sturz geführt haben könnte, es war ihm jedoch nicht möglich, Spuren an den Fahrzeugen zu sichern, die einem solchen Anstoß zuzuordnen wären. Auch hat der Sachverständige als alternative Sturzursache angeführt, dass im Falle einer Überbremsung des Vorderrades des Motorrades bis zur Blockiergrenze und gleichzeitiger Schräglage des Motorrades - etwa infolge eines Ausweichmanövers - es z. B. beim Überfahren einer Bodenunebenheit zu einer impulsartigen Einwirkung auf das Motorrad gekommen sein könne, die vom Fahrer als Schlag wahrgenommen worden sei und zum Sturz geführt habe. Vorliegend hat der Zeuge ... (Name 01) geschildert, einen Schlag gegen sein Vorderrad wahrgenommen zu haben, der letztlich zum Sturz geführt habe. Der Senat folgt indes der nachvollziehbaren Erklärung des Sachverständigen, dass es auch ohne Berührung der Fahrzeuge zu der vom Zeugen ... (Name 01) als Schlag wahrgenommenen Einwirkung auf sein Motorrad gekommen sein kann, eine Berührung der Fahrzeuge mithin nicht nachgewiesen ist. Der Zeuge hat insbesondere - auch im Rahmen seiner erneuten Vernehmung durch den Senat - nicht angegeben, einen Kontakt zwischen den Fahrzeugen wahrgenommen zu haben. Nicht für glaubhaft hält der Senat hingegen die Angaben des Zeugen ... (Name 01) im Rahmen von dessen wiederholter Vernehmung in der Berufungsinstanz, er habe das Motorrad nicht überbremst. Die Angaben des Zeugen stehen insoweit im Widerspruch zu seinen Bekundungen im Rahmen seiner Vernehmung durch das Landgericht. Im damaligen Zeitpunkt hat der Zeuge noch angegeben, er könne nicht sagen, ob die Räder blockiert hätten. Diese Aussage erscheint dem Senat gerade im Hinblick darauf, dass sich das Geschehen vor Beginn der Bremsung bis zum Sturz nach der Darstellung des Zeugen innerhalb von Sekunden abgespielt haben muss, für wesentlich wahrscheinlicher als die nunmehr knapp 7 Jahre nach dem Unfall erfolgte Angabe, eine Überbremsung habe nicht vorgelegen. Insoweit überzeugt es nicht, dass der Zeuge ... (Name 01), wie er angegeben hat, bei anderen Gelegenheiten sein Fahrzeug aus einer Vollbremsung ohne Blockieren der Räder zum Stehen gebracht hat. Hieraus lässt sich nicht ableiten, dass dies dem Zeugen ... (Name 01) auch in der vorliegenden Situation gelungen ist. Zudem ist aus Sicht des Senats bei der Bewertung der geänderten Angaben des Zeugen zugleich zu berücksichtigen, dass schon aus der Wortwahl des Zeugen - „Überbremsen“ - folgt, dass diesem die Bedeutung der Angaben im Hinblick auf die zwischenzeitlich erfolgten Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen bekannt gewesen ist. Schließlich wird dieses Ergebnis auch gestützt durch die Angaben des Beklagten zu 1., der ebenfalls einen Kontakt der Fahrzeuge verneint hat.

Ebenso hat der Kläger nicht den Nachweis geführt, dass der Beklagte zu 1. in anderer Weise durch sein Fahrverhalten den Sturz des Zeugen ... (Name 01) (mit) herbeigeführt hat. Zur Überzeugung des Senats steht nicht fest, dass der vom Beklagten zu 1. geführte Pkw die Fahrbahnmitte nach links deutlich überfahren hat, als sich der Motorradfahrer bereits im Überholvorgang befunden hat und deswegen das zum Sturz führende Bremsmanöver eingeleitet hat. Zwar hat der Zeuge ... (Name 01) sowohl im Rahmen seiner Anhörung im Ermittlungsverfahren als auch bei seinen Aussagen vor dem Landgericht und vor dem Senat das Verhalten des Beklagten zu 1. entsprechend geschildert und dabei auch angegeben, der Linksschwenk habe bereits deutlich vor der nach links abgehenden ... (Straße 01) stattgefunden, in die der Beklagte zu 1. einbiegen wollte. Auch spricht es entgegen der Auffassung des Landgerichts grundsätzlich nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen, dass dieser sich trotz der Länge des bis zu den Vernehmungen vergangenen Zeitraumes noch detailliert an die Ereignisse erinnern konnte, da es sich für den Zeugen durchaus um ein bedeutsames Ereignis gehandelt hat, das zur Zerstörung seines Motorrades und einer mehrmonatigen Krankschreibung geführt hat. Zudem billigt der Senat es dem Zeugen durchaus zu, dass dieser aufgrund seiner Tätigkeit als Polizeibeamter mit der Aufnahme von Zeugenaussagen vertraut ist und daher um die Wichtigkeit weiß, sich Einzelheiten eines Sachverhaltes einzuprägen. Den Angaben des Zeugen stehen indes die Ausführungen des Beklagten zu 1. im Rahmen seiner persönlichen Anhörung durch das Landgericht sowie bei deren Wiederholung durch den Senat entgegen. Der Beklagte zu 1. hat ein Überfahren der Fahrbahnmitte nach links ausgeschlossen. Dabei war auch der Beklagte zu 1. in der Lage, die Einzelheiten des Unfallgeschehens umfassend zu schildern, wobei der Beklagte zu 1. das Fahrverhalten des Zeugen ... (Name 01) erst ab Beginn des Bremsgeschehens bemerkt und im Rückspiegel beobachtet hat.

Im Ergebnis der Würdigung der wechselseitigen Angaben vermag der Senat den Ausführungen des Zeugen ... (Name 01) nicht den Vorzug gegenüber den Angaben des Beklagten zu 1. zu geben, wobei der Senat die prozessuale Stellung der angehörten Personen durchaus berücksichtigt hat (zur dieser Problematik vergleiche Greger in Zöller, ZPO, Kommentar, 35 Aufl., § 141, Rn. 1a). Vorliegend ist dabei neben dem oben aufgezeigten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Ausführungen des Zeugen ... (Name 01) im Hinblick auf die Überbremsung des Motorrades auch zu berücksichtigen, dass ein nachvollziehbarer Grund für ein Überfahren der Fahrbahnmitte durch den Beklagten zu 1. in dem vom Zeugen ... (Name 01) geschilderten Abstand zur Einmündung nicht erkennbar ist, und auch sonst Anhaltspunkte für die vom Zeugen ... (Name 01) geschilderte auffällige Fahrweise des Beklagten zu 1. nicht feststehen. Im Übrigen sieht der Senat sowohl beim Zeugen ... (Name 01) im Hinblick auf den von ihm als Kläger geführten Parallelrechtsstreit ein Interesse, den Sachverhalt in einem für ihn günstigen Lichte darzustellen, als auch beim Beklagten zu 1. ein Interesse, einen eigenen Fehler nicht einräumen zu müssen. In beiden Fällen ist allein ein solches Interesse indes nicht ausreichend, um die Glaubwürdigkeit des Zeugen bzw. des Beklagten zu 1. zu verneinen. Ebenso vermag der Senat aus dem Umstand, dass der Beklagte zu 1. die Einstellung des Strafverfahrens gegen Zahlung eines Betrages von 300,00 € akzeptiert hat, nicht abzuleiten, dass seine Darstellung des Geschehensablaufs unrichtig gewesen ist. Der Beklagte zu 1. hat im Rahmen seiner Anhörung durch den Senat die näheren Umstände seiner Zustimmung nachvollziehbar dargelegt, insbesondere die nach anwaltlicher Beratung hervorgetreten Sorge, im Falle der Durchführung des Verfahrens aufgrund der Beteiligung eines Polizeibeamten verurteilt zu werden. Nicht gegen die Richtigkeit der Angaben des Beklagten zu 1. spricht die von ihm im Strafverfahren eingereichte Skizze seines Fahrverhaltens, in der ein Einbiegen des Pkw nach links eingezeichnet ist. Dies kann aus Sicht des Senates ohne weiteres so verstanden werden, dass der Beklagte zu 1. lediglich seinen beabsichtigten Fahrweg verdeutlichen wollte. Schließlich vermag der Senat Widersprüche zwischen den Angaben des Beklagten zu 1. im Zivilverfahren und den Ausführungen des von ihm beauftragten Rechtsanwalts im Strafverfahren nicht zu erkennen. Auch im Strafverfahren ist seitens des Beklagten zu 1. angegeben worden, er habe den sich bereits im Überholvorgang befindenden Zeugen ... (Name 01) bemerkt und sei deshalb nicht auf die Gegenfahrbahn eingefahren.

Zugunsten des Klägers streitet auch nicht der Beweis des ersten Anscheins, dass es zu dem Sturz des Motorradfahrers infolge eines Verkehrsverstoßes des Beklagten zu 1. beim Linksabbiegen gekommen ist, insbesondere zu einem Überfahren der Fahrbahnmitte ohne hinreichende Beachtung des rückwärtigen Verkehrs. Zwar spricht grundsätzlich der Beweis des ersten Anscheins für eine schuldhafte Unfallverursachung durch den Linksabbieger infolge des Außerachtlassens der in § 9 Abs. 1 StVO normierten Pflichten (KG NZV 2005, S. 413; OLG München NJW 2015, S. 1892; OLG Düsseldorf Urteil vom 06.05.2014, Az. I-1 U 32/13, veröffentlicht in juris; OLG Bremen MDR 2010, S. 26; Hentschel/König/Dauer, a. a. O., § 9 StVO, Rn. 55). Auch kommt eine Anwendung der Grundsätze über den Anscheinsbeweis regelmäßig auch bei einem Unfall ohne Fahrzeugberührung in Betracht (OLG Schleswig, Beschluss vom 17.02.2022, Az. 7 U 144/21, SVR 2022, S. 302; zur Problematik des Auffahrunfalls). Hier fehlt es indes bereits an der erforderlichen Typizität des Geschehensablaufs, der unstreitig oder bewiesen sein muss und nach der Lebenserfahrung den Schluss zulässt, dass ein Verkehrsteilnehmer seine Pflicht zur Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt schuldhaft verletzt hat. Ein typischer Geschehensablauf in diesem Sinne setzt jedenfalls den Nachweis voraus, dass der Beklagte zu 1. ein Linksabbiegemanöver in der Weise eingeleitet hat, dass er begonnen hat, über die Fahrbahnmitte in die Gegenfahrbahn einzufahren. Wie ausgeführt, fehlt es hieran gerade.

Der Senat vermag den Sturz des Zeugen ... (Name 01) auch nicht aus anderen Gründen auf den Betrieb des vom Beklagten zu 1. geführten Kraftfahrzeuges zurückzuführen. Insbesondere macht der Kläger nicht geltend, der Sturz sei als Fehlreaktion auf das vom Beklagten zu 1. geschilderte Setzen seines Blinkers zurückzuführen. Vielmehr hat der Zeuge ... (Name 01) bereits bei seinen Angaben im Ermittlungsverfahren ausgeführt, der Pkw habe nicht geblinkt. Dies hat der Zeuge im Rahmen seiner Vernehmung durch das Landgericht wiederholt. Zudem hat er sich auf diese Angaben im Rahmen seiner Vernehmung durch den Senat berufen. Der Kläger stützt sich auch insoweit auf die Ausführungen des Zeugen. Ohnehin erscheint zweifelhaft, ob allein das Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers ausreichend ist, ein hierauf erfolgendes Fahrmanöver eines anderen Verkehrsteilnehmers diesem zuzurechnen. Unabhängig davon würde bei einem derartigen Unfall aufgrund eines Erschrecken des beteiligten Verkehrsteilnehmers der hierin liegende Fahrfehler die Betriebsgefahr des blinkenden Fahrzeuges (zumindest weitgehend) verdrängen.

Aus den vorgenannten Gründen besteht auch ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagten aus §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, § 9 Abs. 1 StVO, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, § 79 LBG Berlin nicht.

3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 S. 1, 713 ZPO.

Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 12.528,84 € festgesetzt, § 47 Abs. 1 GKG.