Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2025
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 11.07.2025 – 5 U 219/21
5. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0711.5U219.21.00
Tenor§
Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 26. November 2021, Az. 11 O 316/15, werden als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung des Klageantrags zu 2 hinsichtlich der Feststellung von Ansprüchen auf Übertragung der Geh-, Fahr- und Leitungsrechte richten. Auf die Berufung des Klägers zu 2 wird das in Satz 1 genannte Urteil teilweise unter Zurückweisung der weitergehenden Berufungen beider Kläger dahingehend abgeändert, dass auch die Widerklage der Beklagten insgesamt abgewiesen wird.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Parteien wie folgt: von den Gerichtskosten tragen der Kläger zu 2 60 % und die Beklagte 40 %. Die Klägerin zu 1 trägt dabei 20 % der Gerichtskosten mit dem Kläger zu 2 gemeinsam. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt der Kläger zu 2 60 %, 20 % trägt dabei die Klägerin zu 1 mit ihm gemeinsam. Die Beklagte trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1 und 40 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2. Im Übrigen findet für diese Instanz keine Kostenerstattung statt. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien wie folgt: von den Gerichtskosten tragen der Kläger zu 2 75 % und die Beklagte 25 %. Die Klägerin zu 1 trägt dabei 20 % der Gerichtskosten mit dem Kläger zu 2 gemeinsam. Die Beklagte trägt 25 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2, der 75 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt, 20 % trägt dabei die Klägerin zu 1 mit ihm gemeinsam. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Dieses und das in Ziffer 1. genannte Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei aus diesen Urteilen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Beträge abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens: 98.709,39 €.
Gründe§
I.
Die Parteien streiten um Ansprüche zur Bereinigung wegen des Auseinanderfallens des Eigentums an einem Gebäude und des an dem mit ihm bebauten Grundstücks in … (Ort 01) Ortsteil … (Ortsteil 01) mit einer Größe von 1.952 m². Das Grundstück ist über das angrenzende Flurstück 158 mit dem Gewässer des …teichs verbunden. Zuletzt haben die Kläger nach Klageänderung und -erweiterung Ansprüche zum Teil auf allgemeine Vorschriften, insbesondere die Grundsätze von Treu und Glauben wegen eines verbindlichen Angebots über einen Grundstückskauf gestützt.
Die Beklagte ist Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstücks, eingetragen im Bestandsverzeichnis unter laufender Nummer 23 des Grundbuchs von … (Ort 01) Blatt … beim Amtsgericht … (Ort 07) mit der katastermäßigen Bezeichnung Flurstück 175/1 der Flur …, Gemarkung … (Ortsteil 01). Sie ist Rechtsnachfolgerin der eingetragenen Gemeinde … (Ort 02). Die Eintragung der Rechtsvorgängerin der Beklagten erfolgte am 10. Mai 2000 aufgrund Ersuchens des Präsidenten der Oberfinanzdirektion Cottbus. Vorher war in Abteilung I des Grundbuchs zum Eigentümer des Grundstücks vermerkt: „Eigentum des Volkes – Rechtsträger: Rat der Gemeinde … (Ort 01)“. Der Kläger zu 2 ist als Eigentümer in Abteilung I des zugehörigen Gebäudegrundbuchblattes … im Grundbuch von … (Ort 01) eingetragen. Voreigentümerin dazu war die Klägerin zu 1, ursprünglich zusammen mit ihrem 2007 verstorbenen Ehemann, den sie allein beerbt hat. Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Zu ergänzen ist, dass Frau … (Name 01) seit 2004 Eigentümerin des dienenden Nachbargrundstücks, eingetragen im Grundbuch von … (Ort 01) Blatt …, mit der katastermäßigen Bezeichnung Flurstück 271, Flur …, Gemarkung …, … (Ortsteil 01), bezüglich der streitgegenständlichen Grunddienstbarkeit (Geh-, Fahr- und Leitungsrecht) ist. Die Nutzer des Grundstücks Flurstück 175/1, zunächst die Klägerin und ihr Ehemann, später die Klägerin allein und zuletzt der Kläger, haben seit den 70er Jahren des 20. Jahrhunderts und fortlaufend bis nach Rechtshängigkeit ein Nutzungsentgelt für das Grundstück, zuletzt in Höhe von 552,00 € pro Jahr, gezahlt (Bl. 145 GA).
Das Landgericht hat die Klage teilweise als unzulässig und im Übrigen als unbegründet abgewiesen sowie den Kläger zu 2 auf die Widerklage der Beklagten verurteilt, die Löschung des für das streitgegenständliche Grundstück eingetragenen Nutzungsrechts zu bewilligen und das Grundstück belastungsfrei an die Beklagte herauszugeben. Im Übrigen hat es auch die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Antrag auf Feststellung der Anspruchsberechtigung nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz für den Grundstücksankauf (dort Antrag zu 1) zulässig sei. Ein einfacherer Weg stehe dafür nicht zur Verfügung, weil das eingeleitete notarielle Vermittlungsverfahren ausgesetzt wurde. Unzulässig sei der Antrag auf Feststellung der Übertragung des Geh-, Fahr- und Leitungsrechts (noch dort Antrag zu 1). Es fehle an einem der Feststellung zugänglichen Rechtsverhältnis der Parteien, weil nicht die Beklagte, sondern Frau … (Name 01) Eigentümerin des dienenden Grundstücks sei. Der auf Abschluss eines Erbbaurechtsvertrages mit Ankaufsoption gerichtete Hilfsantrag (dort Antrag zu 2 a) sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Das notarielle Vermittlungsverfahren gemäß §§ 87 ff. SachenRBerG sei dafür einfacher, kostengünstiger und effektiver als die Klage. Der Antrag auf Gewährleistung eines 5 m breiten Geh-, Fahr- und Leitungsrechts auf dem Flurstück ... (dort Antrag zu 4) sei mangels ausreichender Bestimmtheit unzulässig. Er enthalte insbesondere keinen die Vollstreckung vertretbarer oder nicht vertretbarer Handlungen bestimmten Inhalt. Dem Hilfsantrag auf Abschluss eines Kaufvertrages über das Wohngebäude u.a. (dort Antrag zu 7) fehle es an der für eine Leistungsklage erforderlichen Bestimmtheit, so dass auch dieser Antrag unzulässig sei. Ebenso unzulässig sei der Hilfsantrag auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht des Bürgermeisters der Beklagten (dort Antrag zu 8). Es handele sich um eine bedingte gewillkürte Parteierweiterung. Diese sei nicht zulässig, da das Prozessrechtsverhältnis in der Schwebe bleibe. Soweit der Klageantrag auf Feststellung der Anspruchsberechtigung nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz für den Grundstücksankauf zulässig sei, fehle ihm die Begründetheit. Den Klägern stünden keine Ansprüche hinsichtlich des streitgegenständlichen Grundstücks gemäß § 15 Abs. 1 SachenRBerG zu. Das SachenRBerG finde auf den vorliegenden Sachverhalt keine Anwendung. Die Klägerin zu 1 sei nicht mehr anspruchsberechtigt aufgrund der Übertragung des Gebäudeeigentums und der Ansprüche aus dem Nutzungsverhältnis. Im Übrigen würden zwar die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1c SachenRBerG vorliegen, allerdings sei das SachenRBerG nicht anwendbar, wenn der Nutzer das Grundstück am 2. Oktober 1990 aufgrund eines Vertrages oder eines verliehenen Nutzungsrechts zur Erholung, Freizeitgestaltung oder kleingärtnerischen Bewirtschaftung oder als Standort für ein persönliches, jedoch nicht zu Wohnzwecken dienendes Gebäude genutzt habe, § 2 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG. Zwar beziehe § 5 Abs. 1 Nr. 3e SachenRBerG Sachverhalte in die Sachenrechtsbereinigung mit ein, bei denen das Grundstück zur Erholung und Freizeitgestaltung überlassen und entgegen §§ 312 ff. ZGB der DDR mit als Wohnhäusern geeigneten und hierzu dienenden Gebäuden mit Billigung staatlicher Stellen bebaut worden seien, es sei denn, dass der Überlassende dieser Nutzung widersprochen hatte. Für die Beurteilung, ob das Gebäude zum dauernden Wohnen geeignet war, sei auf die früheren Verhältnisse zu DDR-Zeiten abzustellen. Nach diesen Grundsätzen habe dem Gebäude hier zum Stichtag die erforderliche Eignung für den Wohnbedarf gefehlt. Aus dem eigenen Vorbringen der Kläger hätten sich die Eheleute … (Nachname der Klägerin) in den kälteren Monaten nicht in … (Ortsteil 01) aufgehalten, weil das Gebäude nicht über die für ein Wohnhaus erforderliche Ausstattung und Bauweise verfügt habe. Dies habe der Ehemann der Klägerin zu 1 in dem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 17. September 1991 eingeräumt. Da es auf den Stichtag ankomme, ändere daran die später am 12. Juli 1999 erteilte Baugenehmigung über die Nutzungsänderung nichts. Weiterhin sei als Umkehrschluss aus § 5 Abs. 3 SachenRBerG erforderlich, dass ein Bauwerk im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3e SachenRBerG nur dann als Wohnhaus diene, wenn der Nutzer am 2. Oktober 1990 seinen Lebensmittelpunkt dort gehabt habe. Zu diesem zwischen den Parteien streitigen Umstand hätten die Kläger nach Würdigung aller Umstände nicht hinreichend vorgetragen. Ihre Behauptungen, die Eheleute … (Nachname der Klägerin) hätten seit der Errichtung des Hauses im Jahr 1971 das Grundstück in den Monaten März/April bis Oktober/November als ihren Lebensmittelpunkt genutzt, seien nur vereinzelt zu einem anderen Urlaubsort gefahren und auch in den Wintermonaten sporadisch dort gewesen, nach dem Verlust der Arbeitsplätze im Juni/Juli 1990 hätten sie ihren Lebensmittelpunkt nach … (Ortsteil 01) ausgenommen der Wintermonate verlegt, genüge nicht, insbesondere wegen des unstreitigen Umstandes, dass eine polizeiliche Ummeldung nach … (Ortsteil 01) nie erfolgt sei. Abgesehen davon sei der Anspruch verjährt. Die Verjährungsfrist betrage entsprechend § 196 BGB 10 Jahre. Sie habe am 1. Januar 2002 zu laufen begonnen und mit Ablauf des 31. Dezember 2011 geendet. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung – Eingang am 8. Juli 2015 – sie die Verjährungsfrist abgelaufen gewesen. Eine Hemmung durch Verhandlungen nach § 203 BGB habe jedenfalls nicht mehr bestanden. Zwar habe der Kläger zu 2 am 23. Dezember 2011, vor Ablauf der Verjährungsfrist, einen Ankaufsantrag gestellt. Den habe die Beklagte aber mit Schreiben vom 28. Februar 2012 unmissverständlich abgelehnt unter Verweis auf die fehlende Anwendbarkeit des SachenRBerG. Darin könne eine Verhandlung nicht gesehen werden. Der nachfolgende Schriftwechsel über den Abschluss eines Erbbaurechtsvertrages ändere daran nichts. Dabei sei es um ein anderes Anspruchsziel gegangen, so dass auch dies keine Verhandlung über das Ankaufsbegehren darstelle. Jedenfalls seien die Verhandlungen über einen Erbbaurechtsvertrag mit Ablauf der im Schreiben der Beklagten vom 15. März 2013 zum 5. April 2013 gesetzten Frist eingeschlafen, so dass die Hemmung zu diesem Zeitpunkt geendet sei. Die Verjährung sei dann mit Ablauf des 5. Juli 2013 eingetreten. Gespräche danach oder auch die spätere Übersendung des Entwurfs eines Erbbaurechtsvertrages hätten keinen Einfluss auf die vollendete Verjährung mehr gehabt. Dem Kläger zu 2 stünde auch kein Anspruch auf Einräumung eines Erbbaurechts aus § 15 SachenRBerG oder § 2 ErholNutzG mit den von ihm verlangten Bedingungen zu. Dabei könne offenbleiben, ob mit der Geltendmachung des Ankaufsrechts das Wahlrecht nach § 16 Abs. 1 S. 2 SachenRBerG erloschen sei. Die Klageanträge auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten seien unbegründet. Eine Rechtsgrundlage dafür sei nicht ersichtlich. §§ 100 ff. SachenRBerG betreffe nur die Tragung von Notarkosten.
Auf die Widerklage könne die Beklagte vom Kläger die Löschung des im Grundbuch für das streitgegenständliche Grundstück eingetragenen Nutzungsrechts gemäß § 886 BGB verlangen. Dieser sei nach Art. 233 § 2c Abs. 2 S. 1 EGBGB auf den Besitzrechtsvermerk entsprechend anzuwenden, dem nach Art. 233 § 2c Abs. 2 S. 3 EGBGB die Wirkung einer Vormerkung zukomme. Der Beklagten stehe hier eine Einrede zu, durch welche die Geltendmachung des Bereinigungsanspruchs des Nutzers dauernd ausgeschlossen sei. Wie bereits festgestellt, unterfalle das Rechtsverhältnis des Klägers und der Beklagten nicht dem Anwendungsbereich des SachenRBerG. Zudem sei der Anspruch verjährt, weshalb die Beklagte die Erfüllung von Ansprüchen aus dem SachenRBerG auf Dauer nach § 214 BGB verweigern könne. Die Beklagte könne vom Kläger weiterhin die Herausgabe des lastenfreien Grundstücks nach § 985 BGB verlangen. Dem Kläger stehe ein Besitzrecht aus Art. 233 § 2a Abs. 1 EGBGB nicht mehr zu. Da ihm keine Bereinigungsansprüche nach dem SachenRBerG zustünden, sei das akzessorische Besitzrecht aus dem Nutzungsrecht erloschen.
Dagegen richten sich die Kläger mit ihren fristgemäß eingelegten und begründeten Berufungen, mit denen sie im Wesentlichen - mit sprachlichen Änderungen und „Präzisierungen“ - ihre erstinstanzlichen Anträge zu 1 und 2 sowie 4 bis 8 weiterverfolgen. Den ursprünglichen Klageantrag zu 1 (Bezifferung entsprechend der Aufzählung im Tatbestand des angefochtenen Urteils) stützen sie ausdrücklich nicht mehr auf das Sachenrechtsbereinigungsgesetz, sondern auf allgemeine Regelungen, nämlich auf die angebliche Bindung der Beklagten aufgrund (Vor-)Vertrages. Den ursprünglichen Klageantrag zu 3 verfolgen sie nicht mehr. Außerdem haben sie die Klage um zwei weitere Anträge (zu 9 und 10) erweitert.
Sie sind der Ansicht, die Klägerin zu 1 sei aktivlegitimiert, weil sie den Kläger zu 2 mit den notariellen Urkunden vom 28. November 2011 (Anlage K7) und vom 24. Februar 2015 bevollmächtigt habe, ihre Rechte geltend zu machen. Zumindest bis zum 3. März 2014, als der Kläger zu 2 als Eigentümer im Gebäudegrundbuch eingetragen wurde, sei sie Anspruchsinhaberin gewesen. Ihre Ansprüche aus den beiden Kaufanträgen von 1990 und 1991 habe sie nicht auf den Kläger zu 2 übertragen. Zu Unrecht habe das Landgericht die Eignung des Gebäudes für Wohnbedarf zum Stichtag 2. Oktober 1990 verneint. Die im Schreiben des Ehemannes der Klägerin zu 1 vom 17. September 1991 dargestellten Mängel an der Nässeisolierung und dem Fußbodenaufbau seien kein Beweis, dass das Gebäude nicht über die für ein Wohnhaus erforderliche Ausstattung und Bauweise verfügt habe. Die Beurteilung als unechte Datsche sei unstreitig. Dies sei wiederholt vorgetragen und unter Beweis gestellt worden. Durch die Anlage Ke6 sei unter Beweis gestellt worden, dass das Haus vom Architekten … (Name 02) als Eigenheim projektiert und gebaut worden sei. Auch hätten die Eheleute … (Nachname der Klägerin) entgegen den Ausführungen des Landgerichts ihren Lebensmittelpunkt in … (Ortsteil 01) gehabt. Mitentscheidend sei, ob die Nutzung über die Hälfte des Jahres erfolgt sei. Dies sei der Fall gewesen. Sie hätten jährlich in 9 von 12 Monaten seit 1971 ihren Lebensmittelpunkt dort gehabt. Auch in den verbleibenden 3 Monaten Dezember, Januar und Februar hätten sie sich nur bei extrem kaltem Wetter überwiegend in … (Ort 03) aufgehalten. Der dazu benannte Zeuge … (Name 03) hätte gehört werden müssen. Ab Juni/Juli 1990, als die Eheleute ihre Arbeit verloren hatten, sei die Nutzung noch intensiver geworden, um Abstand zu gewinnen. Nur ihrem Sohn und der in … (Ort 03) benachbarten Familie … (Name 04) sei ihr Aufenthaltsort bekannt gewesen. Mit letzterer habe Kontakt über Handy bestanden und man sei nur bei dringenden Anlässen nach … (Ort 03) gefahren. Erst ab Ende Oktober/November 1990 seien die Eheleute wieder häufiger in … (Ort 03) gewesen. Der Anspruch auf Ankauf des Grundstücks nach dem SachenRBerG sei nicht verjährt. Die Mitteilung der Beklagten, nach ihrer Ansicht finde das SachenRBerG keine Anwendung, stelle keine unmissverständliche Ablehnung des Kaufanspruchs dar. Es sei vielmehr der Beginn der rechtlichen Auseinandersetzung der Parteien und damit ihrer Verhandlungen über die Rechtsgrundlage und andere Umstände gewesen. Da die Beklagte im Schreiben vom 15. März 2013 lediglich eine Frist für den Abschluss eines Erbbaurechtsvertrages nach dem ErholNutzG gesetzt habe, sei damit keine solche für Auseinandersetzungen nach dem SachenRBerG gesetzt worden, so dass die Verhandlungen dazu nicht hätten einschlafen können, auch wenn gleichzeitig die Rechtsauffassung wiederholt wurde, das SachenRBerG sei nicht einschlägig. Die Verhandlungen seien danach weitergeführt worden und hätten erst mit Ablauf der im Schreiben der Beklagten vom 25. September 2014 gesetzten Frist zum 10. Oktober 2014 geendet. Das am 13. Oktober 2014 beantragte notarielle Vermittlungsverfahren sei fristwahrend vor Eintritt der Verjährung erfolgt. Auch habe das Landgericht den Zeitpunkt des Eintritts der Verjährung unrichtig ermittelt. Die Kläger behaupten, auch im Zeitraum Mai bis September 2013 hätten sie wiederholt Gespräche mit Gemeindevertretern und Vertretern der Gemeindeverwaltung geführt, um praktikable Lösungen für die strittigen Fragen im vorliegenden Prozess zu finden. Auch telefonische Gespräche mit dem Beklagtenvertreter hätten in dieser Zeit, so u.a. am 11. September 2013, stattgefunden. Im Übrigen habe die Beklagte treuwidrig gehandelt, als sie im Gespräch des Zeugen … (Name 03) mit der Zeugin … (Name 05) von der Beklagten am 27. November 2011 der Klägerin habe mitteilen lassen, sie habe ausschließlich die Möglichkeit des Kaufs des Grundstücks, nicht des Abschlusses eines Erbbaurechtsvertrages, und ihr zur Annahme der Kaufoption eine Frist bis Mai 2012 gesetzt habe. Dabei sei die Frau … (Name 01) mit ihrem Erwerbswunsch für das streitgegenständliche Grundstück aus sachfremden Erwägungen bevorzugt worden. Die Beklagte habe sich mit ihrer Erklärung im November 2011 bereits vertraglich gebunden. Schon daraus ergebe sich - unabhängig von den Regelungen des SachenRBerG - ein Anspruch auf Vertragsschluss.
Die Hilfsanträge zu 3 und 3 a) (Bezifferung im Folgenden nach der Aufzählung s.u.) seien nicht unzulässig. Das notarielle Vermittlungsverfahren sei entgegen den Ausführungen des Landgerichts nicht einfacher, kostengünstiger und effektiver. Dieses Vermittlungsverfahren sei betrieben aber ausgesetzt worden, wie sich aus der Gerichtsakte ergebe. Da der Entwurf des Erbbaurechtsvertrages der Notarin … (Name 06) nicht den Angeboten der Beklagten in wesentlichen Teilen entsprochen habe, sei er von den Klägern nicht angenommen worden. Da die Beklagte jegliche Verhandlungen über den Text des Vertrages sodann abgelehnt habe, seien die von den Klägern im Antrag 3.a) aufgeführten Änderungen im Erbbaurechtsvertrag zu vereinbaren. Dass die Kläger mit dem verlangten Ankauf des Grundstücks ihr Wahlrecht nach dem SachenRBerG verbraucht hätten, wie das Landgericht meint, berücksichtige nicht den derzeitigen Beklagtenvortrag, wonach ein Verkauf an die Kläger nicht zulässig sei. Den Klägern bliebe damit nur das Erbbaurecht.
Der Antrag zu 4 sei gegen die Beklagte erforderlich, weil nur sie neben dem Landkreis … (Ort 04) die Grunddienstbarkeit besitze und aktivlegitimiert sei, Ansprüche gegen die Eigentümerin des Flurstücks ..., Frau … (Name 01), durchzusetzen. Wegen des Verbots doppelter Rechtshängigkeit könnten die Kläger selbst gegen Frau … (Name 01) nicht vorgehen. Auch fehle dem Antrag nicht die erforderliche Bestimmtheit. Es werde die Wiederherstellung einer Zufahrtsbreite von 5 m konkret verlangt. Auch die Wiederherstellung des demolierten Hoftores sei anhand der zur Akte gereichten Fotodokumente (Anlagen K 22 a + b) bestimmbar.
Die geltend gemachten Kosten von 309,40 € im Antrag zu 5 beträfen nicht das notarielle Vermittlungsverfahren, sondern die außergerichtliche Tätigkeit des Klägers zu 2 wegen der Zufahrt über das Flurstück ..., wie sich aus der Anlage K27 ergäbe. Dazu gehöre u.a. die Strafanzeige gegen Unbekannt. Es habe Hinweise gegeben, dass die Beschädigung des Hoftores durch einen nahen Angehörigen der Frau … (Name 01) erfolgt sei. Der Beklagten sei es unbenommen, diese Kosten gegenüber Frau … (Name 01) aufgrund der Grunddienstbarkeit durchzusetzen.
Auch die Forderung von Ersatz in Höhe von 2.399,99 € mit dem Antrag zu 6 betreffe nicht das notarielle Vermittlungsverfahren, sondern die außergerichtliche anwaltliche Tätigkeit des Klägers zu 2 bezüglich des beabsichtigten Abschlusses eines Grundstückskaufvertrages/ Erbbaurechtsvertrages.
Die für den Hilfsantrag zu 7 erforderliche Bestimmtheit ergebe sich aus den Erläuterungen im Schriftsatz vom 25. Oktober 2021, ab Seite 11 ff. Danach ergebe sich der Pauschalbetrag von 32.000,00 € aus dem Zeitwert des Gebäudes, der erneuerten Elektroinstallation, der grundlegend sanierten Steganlage und der zum Gebäude verlegten Gasleitung. Nach der Rechtsprechung schließe die Verjährung der Bereinigungsansprüche des Nutzers seine Ansprüche auf Ersatz des Wertes des auf dem Grundstück errichteten Gebäudes oder der darauf errichteten baulichen Anlagen nicht aus. Im Übrigen ergebe sich die erforderliche Antragsbestimmtheit mit der Präzisierung im Schriftsatz vom 21. April 2022.
Die dem Bürgermeister vorzuwerfenden Handlungen seien nicht in Ausübung seines verwaltungsrechtlichen öffentlichen Amtes erfolgt, sondern in privatrechtlicher Angelegenheit bezüglich des Grundbesitzes der Gemeinde. Mit dem Hilfsantrag zu 8 werde keine weitere Person in den Prozess einbezogen, da die Klage sich bereits seit Erhebung gegen ihn als Vertreter der Beklagten richte. Da er inzwischen das Amt nicht mehr bekleidet, seien die Ansprüche gegen ihn persönlich im Sinne einer Streitverkündung zu beantragen gewesen.
Der neue Hilfsantrag zu 9 diene der künftigen Klarheit der Rechtsbeziehungen der Parteien. Das Landgericht habe bei der Entscheidung über die Widerklage die von den Klägern erhobene Einrede der Verjährung nicht berücksichtigt. Die Bereinigungsansprüche der Beklagten nach dem SachenRBerG seien spätestens am 2. Oktober 2004, bei Beginn der 10-jährigen Verjährungsfrist mit Inkrafttreten des SachenRBerG am 1. Oktober 1994, verjährt gewesen. Deshalb bestehe das Nutzungsrecht des Klägers zu 2 weiterhin und ohne Nutzungsentgeltpflicht.
Zur genehmigten Erweiterung der vom Flurstück ... in den … (Ortsteil 01) ...teich reichenden Steganlage sei für den Fall, dass die Kläger das Flurstück ... nicht erwerben bzw. uneingeschränkt nutzen könnten, die mit dem ebenfalls neuen Hilfsantrag zu 10 begehrte Zuwegung über die Flurstücke ... und ... zur Steganlage für den Transport von Baumaterial und Bautechnik erforderlich, damit eine sichere Befestigung des großen Motorbootes möglich ist.
Die Kläger beantragen zuletzt sinngemäß, das am 26. November 2021 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 11 O 316/15, abzuändern und
1. die Widerklage insgesamt abzuweisen,
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, einen Grundstückskaufvertrag für das Grundstück in … (Ort 05) Ortsteil (Ortsteil 01), … (Straße 01), Flur …, Flurstück ..., mit 1.952 m², und die Übertragung der Geh-, Fahr- und Leitungsrechte, die derzeit der Beklagten und dem Landkreis … (Ort 04) zustehen, vertreten durch die Untere Bauaufsichtsbehörde, bezüglich des Flurstücks ..., Flur …, der Gemarkung … (Ort 06) im Grundbuch von … (Ort 01) Blatt … und zurzeit im Grundbuchblatt … von … (Ort 01), der Eigentümerin … (Name 01), auf die Kläger zu beurkunden, zum Zeitwert per 31. Dezember 2011,
3. hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, mit dem Kläger zu 2 einen Erbbaurechtsvertrag über 90 Jahre abzuschließen für das unter 2. genannte Grundstück, Flurstück ..., mit den Änderungen, wie sie unter dem Hilfsantrag 3. a) aufgeführt sind, in dem auch eine Ankaufoption innerhalb der ersten 5 Jahre nach Abschluss des Erbbaurechtsvertrages vereinbart wird, zu dem von der Beklagten ermittelten Grundstückspreis von 20.523,84 €,
3. a) höchst hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, mit dem Kläger zu 2 innerhalb von 2 Monaten den Erbbaurechtsvertrag in der Fassung der Notarin … (Name 06), UR-Nr. ( .../2016), der als Anlage K 32 übergeben wurde, abzuschließen mit folgenden Änderungen:
Seite 3, unter Punkt 2.:
Der gesamte letzte Absatz ist zu streichen.
Seite 4 oben ist der erste Satz abzuändern auf:
Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus und Nebengelass bebaut und darf auch so genutzt werden. Beabsichtigte Erweiterungs- oder Neubauten bedürfen nur noch der Genehmigung/Zustimmung des Bauaufsichtsamtes des Landkreises … (Ort 04).
Seite 5 oben, im Anschluss an den ersten Absatz wird nachfolgender Satz eingefügt:
Im Gegenzug wird dem Erbbauberechtigten von der Grundstückseigentümerin hiermit das Angebot unterbreitet, innerhalb von 5 Jahren nach Abschluss des Erbbaurechtsvertrages das Flurstück ... der Flur … in einer Größe von 1.952 m² mit dem darauf befindlichen Gebäude und Anpflanzungen zum dann aktuellen Bodenrichtwert nur für das Grundstück zu kaufen. Der aktuelle Bodenrichtwert nur des Grundstücks ist durch ein Sachverständigengutachten zu ermitteln, das als verbindlicher Kaufpreis gilt.
Seite 6, I ist Nachfolgendes zu ändern:
Der Erbbauberechtigte ist berechtigt und verpflichtet, auf dem Erbbaugelände ein Wohnhaus und vor dem Erbbaugelände eine Steganlage zu unterhalten.
Seite 12, unter D. 1.:
Der jährliche Erbbauzins beträgt 1.120 € pro Jahr, laut § 43 Absatz 2 Sachenrechtsbereinigungsgesetz nur 2 %.
Seite 13:
Ist der erste Absatz zu streichen.
Seite 13.2.:
Für die Erhöhung des Erbbauzinses gilt § 9a Erbbauverordnung. Der unterste Absatz wie auch der nachfolgende Absatz auf Seite 14, einschließlich der Punkt 3. und 4. sind zu streichen.
Seite 16, unter 4.:
Ist so zu regeln, dass die Haftung vom Grundstückseigentümer auf den Erbbauberechtigten erst mit dem Abschluss des Erbbaurechtsvertrages übergeht.
4. die Beklagte zu verurteilen, unverzüglich alles Erforderliche zu unternehmen und nichts zu unterlassen, damit das seit ca. 44 Jahren bestehende 5 m breite Geh-, Fahr- und Leitungsrecht an der linken Seite des Flurstücks ... von der Straße aus betrachtet über das Flurstück ... künftig gewährleistet ist,
5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 2 einen Betrag in Höhe von 309,40 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Oktober 2016 zu zahlen,
6. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 2 einen Betrag in Höhe von 2.399,99 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Oktober 2016 zu zahlen,
7. äußerst hilfsweise für den Fall, dass der Widerklage ganz oder teilweise stattgegeben wird, die Beklagte zu verurteilen, ein Angebot des Klägers zu 2 zum Abschluss des Kaufvertrages über das Wohngebäude, die anderen Baulichkeiten auf dem streitbefangenen Grundstück in … (Ort 05) Ortsteil … (Ortsteil 01), … (Straße 01), Flur …, Flurstück ..., und die Steganlage vor dem streitbefangenen Grundstück zu beurkunden. Der Kaufpreis ist durch Sachverständigengutachten zu bestimmen. Die Beurkundung des Kaufvertrages hat unverzüglich nach dem rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens zu erfolgen,
8. hilfsweise für den Fall, dass die Klageanträge zu 2 und 3 keinen Erfolg haben, festzustellen, dass Herr …, der Bürgermeister der Beklagten, dem Kläger zu 2 dem Grunde nach schadensersatzpflichtig ist für die Verhinderung des Erwerbs des Grundstücks in … (Ort 05), … (Ortsteil 01),
9. hilfsweise festzustellen, dass die Bereinigungsansprüche der Beklagten verjährt sind, so dass das verliehene Nutzungsrecht des Klägers zu 2 weiterbesteht, ohne Nutzungsentgelt,
10. hilfsweise für den Fall, dass den Klägern kein Erwerb bzw. keine unbegrenzte Nutzung des streitbefangenen Flurstücks ... ermöglicht wird, die Beklagte zu verurteilen, für die Kläger und die sie begleitenden bzw. beauftragten Personen unverzüglich ein uneingeschränktes 3,50 m breites Geh- und Fahrrecht über die Flurstücke ... und ... einzuräumen, möglichst grundbuchlich gesichert; für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird die Beklagte verurteilt, pro Tag an die Kläger 200,00 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil. Die Beklagte führt ergänzend aus, dass sie sich mit der bereits anfänglichen Ablehnung der Ankaufsbegehren der Eheleute … (Klägerin) wie auch auf das Gesuch des Klägers zu 2 vom 23. Dezember 2011 nie auf verjährungshemmende Verhandlungen über den Anspruch nach dem SachenRBerG eingelassen habe. Gegenstand der folgenden Verhandlungen sei der Abschluss eines Erbbaurechtsvertrages gewesen und damit ein anderer Anspruch, nicht auf vergleichbares Gläubigerinteresse gerichtet. Der Antrag auf Gewährung des Geh-, Fahr- und Leitungsrechts (Antrag zu 4.) sei nach wie vor wegen fehlender hinreichender Bestimmtheit unzulässig. Er sei jedenfalls unbegründet, weil der Beklagten die Grunddienstbarkeit und damit die Anspruchsberechtigung zustehe. Den Klägern stehe keine Anspruchsgrundlage zu. Eine solche sei auch nicht für die verlangte Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ersichtlich. Der Antrag auf Abschluss eines Kaufvertrages über die Baulichkeiten sei unzulässig, wie das Landgericht ausgeführt habe. Jedenfalls sei er unbegründet. Eine Anspruchsgrundlage, wonach die Beklagte zum Abschluss eines solchen Vertrages verpflichtet sei, gebe es nicht. Selbst wenn dem Kläger zu 2 Wertersatzansprüche zustünden, gäben sie ihm keinen solchen Anspruch auf Vertragsschluss. Der neu gestellte Antrag auf Feststellung der Verjährung von Bereinigungsansprüchen der Beklagten sei unzulässig, hilfsweise jedenfalls unbegründet. Für die Zulässigkeit fehle es an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis. Außerdem sei die Verjährung Vorfrage für die Widerklageanträge zu 1 und 2, die das Landgericht zugesprochen hat, so dass doppelte Rechtshängigkeit bestehe. Wegen der Begründetheit der genannten Widerklageanträge sei der Feststellungsantrag der Kläger jedenfalls unbegründet.
II.
1.
a)
Sie sind gemäß § 522 Abs. 1 ZPO unzulässig, soweit das Landgericht den dortigen Klageantrag zu 1. - jetzt Antrag zu 2. nach der Bezifferung in I. - hinsichtlich des Begehrens auf Feststellung der Übertragung des Geh-, Fahr- und Leitungsrechts als unzulässig abgewiesen hat. Die Berufungsbegründung verhält sich zu dieser Entscheidung nicht. Der ursprüngliche Klageantrag zu 1. umfasst zwei Begehren: die Feststellung, dass den Klägern ein Anspruch auf Ankauf des streitgegenständlichen Grundstücks zusteht und die Feststellung eines Anspruchs auf Übertragung der zugunsten der Beklagten und des Landkreises … (Ort 04) bestehenden Grunddienstbarkeit auf dem der Frau … (Name 01) gehörenden dienenden Grundstück Flurstück .... Dabei kann offenbleiben, ob die Kläger tatsächlich Feststellung für letzteres Begehren verlangen oder eher Leistung (Verpflichtung zur Übertragung der Dienstbarkeit), der Antrag ist insoweit unklar gefasst, was im Rahmen seiner Zulässigkeit ggf. durch Auslegung zu prüfen wäre, worauf es hier nicht ankommt. Jedenfalls wenden sich die Kläger mit ihren Berufungen nicht gegen die Klageabweisung insoweit. In der Berufungsbegründung führen sie auf Seite 16 oben lediglich aus, das Landgericht habe auf Seite 12 des Urteils gemeint, die Feststellung des Geh-, Fahr- und Leitungsrechts sei unzulässig. An der bezeichneten Stelle des angefochtenen Urteils finden sich tatsächlich Ausführungen zum Klageantrag zu 1. bezüglich der Dienstbarkeit. Jedoch begründen die Kläger dann in der Folge ihre Berufungen nur zum Klageantrag zu 4., der sich mit dem Begehren auf künftige Gewährleistung des Geh-, Fahr- und Leistungsrechts wegen erfolgter Beeinträchtigung befasst.
2.
Im Übrigen sind die Berufungen zulässig, jedoch nur teilweise, soweit gegen die Verurteilung des Klägers auf die Widerklage gerichtet, begründet und im Übrigen unbegründet.
a) Klageantrag zu 2 (Bezifferung nach der Nummerierung in I.)
Die Berufungen beider Kläger sind zum übrigen als Klageantrag zu 2 gestellten Begehren auf Feststellung, dass den Klägern ein Anspruch auf Ankauf des streitgegenständlichen Grundstücks zusteht, zulässig aber unbegründet.
aa)
Die Klage ist insoweit zulässig, wenn auch von beiden Klägern aus jeweils behaupteten eigenen, voneinander unabhängig nebeneinander stehenden Rechten geführt. Sowohl die Klägerin als auch der Kläger verlangen (jeder nur für sich) die Feststellung, dass ihnen der Anspruch auf Ankauf des Grundstücks zustünde, ohne dass prozessual oder materiell-rechtlich ein gemeinschaftliches Anspruchsverhältnis erklärt wird. Als Gesamtschuldner machen sie den Anspruch nicht geltend. Der Kläger tritt auch nicht als Vertreter der Klägerin diesbezüglich auf, weil für „die Kläger“ die Anspruchsvoraussetzungen festgestellt werden sollen. Sie führen aus, dass der Anspruch der Klägerin ab 1990 bestanden habe und sie den Kläger bei der Gebäudeveräußerung bevollmächtigt habe, ihre Ansprüche geltend zu machen. Bis zu seiner Eintragung als Eigentümer am 3. März 2014 sei sie „auf jeden Fall“ aktivlegitimiert gewesen. Entweder die Klägerin war Anspruchsinhaberin und ist dies auch nach Veräußerung des Gebäudeeigentums an den Kläger geblieben (ein Streitgegenstand) oder der Kläger hat die Forderung der Klägerin durch Abtretung bzw. sukzessiv mit dem Gebäudeeigentum erworben (zweiter Streitgegenstand). Es handelt sich, da beide Kläger dasselbe Recht geltend machen, um eine zulässige subjektive Klagehäufung. Die schlüssige Behauptung der eigenen Rechtsinhaberschaft genügt für die Prozessführungsbefugnis. Ob und welchem der beiden Kläger die materielle Berechtigung tatsächlich zusteht, ist eine Frage der Aktivlegitimation, die im Rahmen der Begründetheit zu prüfen ist.
bb)
Materiell-rechtlich ist allein der Kläger aktivlegitimiert, so dass die Klage der Klägerin für diesen Antrag jedenfalls unbegründet ist. Ohne dass die Kläger dies angreifen, hat das Landgericht im unstreitigen Teil des Tatbestandes im angefochtenen Urteil ausgeführt, die Ansprüche nach dem SachenRBerG seien mit dem Kaufvertrag auf den Kläger übergegangen. Tatsächlich findet sich eine Klausel diesen Inhalts in der notariellen Urkunde vom 24. Februar 2015 (Bl. 94 GA). Soweit nicht vorher bereits ein Anspruchsübergang auf den Kläger stattgefunden hat (s.o. § 9 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG), haben die Kläger damit jedenfalls - vor An- und Rechtshängigkeit der Klage hier - eine Abtretung wirksam vereinbart. Gleiches gilt, soweit sich die Kläger neben Ansprüchen aus dem SachenRBerG auf allgemeine Regelungen berufen.
cc)
Das Begehren des Klägers auf Feststellung eines Anspruchs auf Abschluss eines Kaufvertrages ist statthaft. Auch wenn der Kläger seinen Antrag nicht mehr allein auf die Feststellung stützt, ein solcher Anspruch stünde ihm nach dem SachenRBerG, konkret nach § 108 Abs. 1 SachenRBerG, zu, sondern den Antrag zuletzt offen hinsichtlich einer Anspruchsgrundlage formuliert hat, ist der Senat nicht gehindert, vielmehr verpflichtet, den gesamten Sachvortrag des Klägers unter allen rechtlichen Gesichtspunkten dahingehend zu prüfen, ob ein solcher Anspruch auf Kaufvertragsschluss gegen die Beklagten besteht.
Gemessen daran ergibt sich ein solcher Anspruch allerdings weder aus dem SachenRBerG noch aus den allgemeinen Regelungen.
(1)
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen durchsetzbaren Anspruch auf Ankauf des Grundstücks nach dem SachenRBerG, der festzustellen wäre.
Das betroffene Rechtsverhältnis des getrennten Grundstücks- und Gebäudeeigentums regelt sich nicht nach dem SachenRBerG.
(a)
Mit der Verleihung eines Nutzungsrechts am 3. September 1971 (Bl. 149 GA) sowie auch durch die bereits 1972 erfolgte Entstehung getrennten Gebäudeeigentums (unter lfd. Nr. 1 der Abteilung II im Grundbuch Blatt … ist das Nutzungsrecht zugunsten des jeweiligen Gebäudeeigentümers von Gebäudegrundbuchblatt … am 11. Mai 1972 eingetragen worden, Bl. 1025 GA) handelt es sich zwar grundsätzlich um ein vom SachenRBerG betroffenes Rechtsverhältnis, § 1 Abs. 1 Nr. 1a), b) SachenRBerG.
(b)
Die Regelungen finden allerdings gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG keine Anwendung, wenn der Nutzer das Grundstück am 2. Oktober 1990 aufgrund eines Vertrages oder eines verliehenen Nutzungsrechts zur Erholung, Freizeitgestaltung oder kleingärtnerischen Bewirtschaftung genutzt hat.
Das Nutzungsrecht war der Klägerin und ihrem verstorbenen Ehemann in diesem Sinne zu Erholungs- und Freizeitzwecken und damit nicht etwa - wie die Kläger meinen - zur Wohnnutzung verliehen worden. Das Gesetz vom 14. Dezember 1970 über die Verleihung von Nutzungsrechten an volkseigenen Grundstücken (GBl. I, S. 372) unterschied gemäß § 2 nach der Möglichkeit der Verleihung eines Nutzungsrechts an Bürger zur Errichtung und persönlichen Nutzung eines Eigenheims oder eines anderen, persönlichen Zwecken dienenden Gebäudes. Letzteres war hier der Fall. Die Nutzung eines Wochenendhauses war bezweckt. Bestätigt wird dies zudem durch den Inhalt des Schreibens des Rates des Kreises … (Ort 07) vom 3. Mai 1972 an den Rat der Gemeinde … (Ort 01) (Bl. 151 GA), in dem von einem Herrn Dr. … (Nachname der Klägerin) und seiner Ehefrau erteilten Nutzungsrecht zu Erholungszwecken die Rede ist. Der Ausschluss derartiger Rechtsverhältnisse aus dem Regelungsbereich des SachenRBerG wird mit der geringeren Schutzbedürftigkeit des Nutzers begründet (vgl. Vossius, SachenRBerG, 2. Auflage, § 2 Rn. 2), zumal derartige Nutzungsverhältnisse in der Regel nur schuldrechtlich vereinbart wurden, §§ 312 ff. Zivilgesetzbuch der DDR (im Folgenden: ZGB), und nur ausnahmsweise und vornehmlich vor Inkrafttreten des ZGB wie hier dinglich mit der Verleihung eines Nutzungsrechts.
(c)
Allerdings kommen die Regelungen des SachenRBerG dann auch im Fall des nur Erholungs- und Freizeitzwecken verliehenen Nutzungsrechts zur Anwendung, wenn auf dem Grundstück eine sog. unechte Datsche errichtet wurde, § 5 Abs. 1 Nr. 3 e) SachenRBerG. Unechte Datschen sind zu Wohnhäusern umgebaute Garten- und Wochenendhäuser, die auf Flächen errichtet wurden, die Bürgern durch Vertrag zur Erholung überlassen wurden, sofern der Umbau zu Wohnhäusern mit staatlicher Genehmigung (Billigung staatlicher Stellen nach § 10 SachenRBerG) erfolgte, ohne dass der Überlassende dieser Nutzung widersprochen hätte (vgl. Vossius, SachenRBerG, 2. Auflage, § 1 Rn. 44). Dem Nutzer kommt dabei für den von ihm zu führenden Nachweis der staatlichen Billigung die Beweiserleichterung nach § 10 Abs. 2 SachenRBerG über eine zur Wohnnutzung etwa erteilte Bauzustimmung oder -genehmigung zugute. Der Status als Eigenheim im Sinne des § 5 Abs. 1 SachenRBerG kommt derartigen Gebäuden jedoch dann nicht zu, wenn sie bis zum Stichtag des 2. Oktober 1990 lediglich zur persönlichen Erholung und Freizeitgestaltung genutzt wurden, auch wenn der Nutzer darin zwar teilweise gewohnt, dort jedoch nicht seinen Lebensmittelpunkt hatte, § 5 Abs. 3 SachenRBerG. Für die Bewertung des Lebensmittelpunktes ist in erster Linie auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, nicht auf formelle Kriterien wie die melderechtliche Lage, die allenfalls Indiz sein kann (vgl. Begr. BT-Drs. 12/5992, S. 104).
(aa)
Gemessen daran handelt es sich, wie das Landgericht im Ergebnis zutreffend festgestellt hat, bei dem hier betroffenen Rechtsverhältnis nicht um ein solches, das den Regelungen des SachenRBerG unterfällt.
(bb)
Es handelt sich bei dem Gebäude nicht um ein Eigenheim im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 e) SachenRBerG. Die der Klägerin und ihrem Ehemann 1972 erteilte Baugenehmigung kann die nach § 10 Abs. 2 S. 1 SachenRBerG mögliche Vermutung der Billigung staatlicher Stellen für die Errichtung des Gebäudes zur Wohnnutzung nicht erbringen. Die Zustimmung der Gemeinde zum Bau vom 31. Oktober 1972 lautete ausdrücklich wie auch der Bauantrag auf Umbau einer Scheune zu einem Wochenendhaus (Bl. 152, 156, 158 GA), obgleich das Gebäude nach den Abmessungen von 9,50 m Länge und 9,00 m Breite (vgl. Bl. 158 GA) für ein solches als deutlich überdimensioniert zu bezeichnen ist. Auch auf das Fehlen einer vor Ablauf des 2. Oktober 1990 im Zeitraum von 5 Jahren nach Fertigstellung des Gebäudes ergangenen Abrissverfügung, wodurch die Billigung staatlicher Stellen nach § 10 Abs. 2 S. 2 SachenRBerG vermutet würde, kann sich der Kläger nicht stützen. Vor 1990 haben die Klägerin und ihr Ehemann das Grundstück und Gebäude nach dem Klägervortrag nur zu Erholungs- und Freizeitzwecken an den Wochenenden und im Sommer auch wochenlang genutzt. Eine 5 Jahre dauernde (genehmigungsbedürftige) Nutzungsänderung in eine solche zu Wohnzwecken fand somit vor dem Stichtag nicht statt, so dass staatliche Stellen der DDR sie für die erforderliche, das Vertrauen des Nutzers begründende Dauer nicht hinnehmen konnten. Das Gebäude mag insoweit als Wohnhaus im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 e) SachenRBerG geeignet gewesen sein, jedoch diente es als solches schon nach dem Klägervortrag nicht.
(cc)
Im Übrigen hatten sie ihren Lebensmittelpunkt im Sinne des § 5 Abs. 3 S. 2 SachenRBerG zum Stichtag nicht dort. Darauf allein, dass die Kläger Gegenteiliges bereits in der Klageschrift behaupten, kommt es nicht an, weil es sich bei dem Begriff des Lebensmittelpunktes um eine Rechtstatsache handelt, die - wie bereits ausgeführt - anhand der tatsächlichen Verhältnisse zu bewerten ist. Der Senat berücksichtigt dabei gemäß § 286 ZPO den gesamten Vortrag der Parteien sowie den Inhalt der Verhandlungen. Indiz dagegen, damit zwar nicht entscheidend, aber dennoch zu berücksichtigen, ist der Umstand, dass die Klägerin und ihr Ehemann nie, auch nicht im Sommer/Herbst 1990, ihre Meldeanschrift in … (Ortsteil 01) auf dem Grundstück hatten. Vielmehr waren sie dort lediglich mit zweitem Wohnsitz gemeldet und entrichteten dafür ab Einführung die Zweitwohnsitzsteuer. Auch die übrigen unstreitigen Umstände begründen erhebliche Zweifel daran, dass sie den Lebensmittelpunkt gerade zu dieser Zeit verlegt haben wollen, ohne dass es auf die Vernehmung der angebotenen Zeugen … (Name 04) und … (Name 03) ankommt. Das von Klägerseite in ihr Wissen Gestellte, kann als wahr unterstellt werden. Sie können lediglich angeben, welche Zeiten und Zeitspannen die Klägerin und ihr Mann nicht in … (Ort 03) verbracht haben bzw. wann sie diese in … (Ortsteil 01) angetroffen haben wollen. Als besonders aussagekräftiger Umstand dagegen ist zu werten, dass die Klägerin und ihr Ehemann das in ihrem Eigentum stehende Wohnhaus in … (Ort 03) während ihres Aufenthalts in … (Ortsteil 01) fortwährend für sich behielten, keine ihrer Möbel oder sonstigen umfänglichen persönlichen Sachen nach … (Ortsteil 01) verbrachten und damit dauerhaft zwei Hausstände unterhielten. Ihre engsten sozialen Kontakte, die zu ihren Kindern und den Nachbarn … (Name 04), verblieben in … (Ort 03). In … (Ortsteil 01) gingen sie lediglich ihren Hobbies und Freizeitvergnügungen wie Schwimmen und Angeln nach. Einen Antrag auf Genehmigung der Nutzungsänderung stellten sie ausweislich der am 15. Juli 1999 erteilten Genehmigung (Bl. 78 GA) erst am 1. Juli 1998, also lange nach dem maßgeblichen Stichtag. Dass die Klägerin und ihr Ehemann selbst davon ausgingen, das Gebäude sei zum Wohnen auf Dauer noch zum Zeitpunkt 1991 nicht einmal geeignet, zeigt das Schreiben des Dr. … (Nachname der Klägerin) vom 17. September 1991 (Bl. 165 GA), dem ersten Ankaufsersuchen, eindrücklich. Danach war es in den vergangenen Jahren (vor 1991) nicht möglich, die volle Bewohnbarkeit herzustellen und die Baumaßnahmen am Haus abzuschließen. Beispielhaft werden die Isolierung gegen Nässe, das vorschriftsmäßige Einbringen des Fußbodens und der Einbau einer umweltschützenden Heizung anschließend als erforderliche Maßnahmen benannt. Im Winter waren sie nie auf Dauer in … (Ortsteil 01), sondern in ihrem Eigenheim in … (Ort 03). Alle diese Umstände mögen das zeitweise Bewohnen des Gebäudes belegen, das allerdings ohne das Bestehen des Lebensmittelpunktes zum Stichtag gemäß § 5 Abs. 3 S. 2 SachenRBerG nur die nicht hinreichende Nutzung zu Erholungs- und Freizeitzwecken im Sinne des S. 1 begründet.
Auf die Frage, ob Ansprüche nach dem SachenRBerG verjährt sind, kommt es danach nicht mehr an. Das Rechtsverhältnis regelt sich vielmehr nach dem Schuldrechtsanpassungsgesetz bzw. dem Erholungsnutzungsrechtsgesetz, aus denen sich der geltend gemachte Anspruch auf Ankauf des Grundstücks jedenfalls nicht ergibt.
(2)
Dem Kläger steht aber auch sonst kein - von der Klägerin an ihn abgetretener - Anspruch auf Abschluss eines Kaufvertrages über das streitgegenständliche Grundstück zu. Eine solche Verpflichtung ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers insbesondere nicht aus einer Erklärung des Vertreters der Beklagten im November 2011, die Klägerin müsse sich entscheiden, entweder das Grundstück zu kaufen oder es zu räumen.
Es fehlt für ein wirksames verbindliches Angebot zum Abschluss eines Grundstückskaufvertrages, zugunsten des Klägers unterstellt, dass ein solches von der Beklagten tatsächlich geäußert worden sei, an der dafür gemäß § 311b Abs. 1 S. 1 BGB erforderlichen Form der notariellen Beurkundung. Gemäß dieser Vorschrift ist das schuldrechtliche, auch nur mittelbar auf Veräußerung oder Erwerb gerichtete Verpflichtungsgeschäft beurkundungsbedürftig, also sowohl das Angebot als auch die Annahme. Die fehlende gesetzliche Form führt entsprechend § 125 BGB zur Unwirksamkeit der Willenserklärung.
b) Hilfsanträge zu 3 und 3a
Mit der Feststellung, dass dem Kläger keine Ansprüche aus dem SachenRBerG auf Bereinigung des streitgegenständlichen Rechtsverhältnisses dem Grunde nach zustehen, sind seine Hilfsanträge nach Ziffer 3 und 3a auch unbegründet.
aa)
Der Antrag nach Ziffer 3 ist dabei auf das grundsätzlich alternativ nach dem SachenRBerG zum Ankaufsrecht bestehende Recht auf Abschluss eines Erbbaurechtsvertrages gemäß § 32 S. 1 SachenRBerG gerichtet, der gegeben wäre, wenn nicht der Ehemann der Klägerin als damals Anspruchsberechtigter im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG 1991 bereits sein Wahlrecht wirksam im Hinblick auf das Ankaufsrecht nach § 61 Abs. 1 SachenRBerG ausgeübt hätte, was hier letztlich keiner Entscheidung bedarf, und das SachenRBerG anwendbar wäre.
bb)
Eine Anspruchsgrundlage dafür, dass die Beklagte zum Abschluss eines bestimmten, wie in Ziffer 3a in Bezug genommenen und mit Änderungen versehenen Vertrages verpflichtet sein soll, ist nicht ersichtlich. Derartiges vorvertragliches Verhalten der Beklagten, dass der Kläger nur noch auf einen solchen Vertrag vertrauen durfte, behauptet er nicht. Auch hätte ein derartiger Vorvertrag gemäß § 311b Abs. 1 S. 1 BGB der notariellen Beurkundung bedurft, an der es hier jedenfalls mangelt. Der Kläger legt lediglich den Entwurf einer notariellen Vereinbarung vor.
c) Klageantrag zu 4
Die Klage ist zum Antrag zu 4 zulässig aber unbegründet.
aa)
Anders als das Landgericht meint, ist der Antrag hinreichend bestimmt zur Beschreibung des Geh-, Fahr- und Leitungsrechts, das in einer Breite von 5 m an der linken Seite des Flurstücks 271 von der Straße aus auf diesem entlang führen soll. Er ist damit zulässig. Der Angabe einer bestimmten Handlung, durch die das Recht gewährleistet werden soll, bedarf es nicht. Vielmehr ist das Wahlrecht der geeigneten bei mehreren möglichen Handlungen dem Schuldner und ihre Durchsetzung dem Vollstreckungsverfahren vorbehalten. Es genügt im Erkenntnisverfahren, den geforderten Erfolg, hier die Gewährleistung des beschriebenen Rechts, zu benennen.
bb)
Ein Anspruch steht den Klägern jedoch dafür nicht zu.
(1)
Die Aktivlegitimation der Klägerin ist schon nicht ersichtlich. Sie hat nach den Regelungen im Kaufvertrag vom 28. November 2011 § 4 Ziffer 3 seit dem Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung für das Gebäude auf den Kläger (am 3. März 2014) kein Mitbenutzungsrecht am Grundstück mehr, so dass sie in ihren Rechten nicht beeinträchtigt sein kann.
(2)
Für den Kläger fehlt es gegen die Beklagte an einer Anspruchsgrundlage für die Gewährleistung des Wegerechts. Weder Besitzschutzansprüche nach §§ 861 ff. BGB noch ein Anspruch nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB kommen in Betracht. Beide Anspruchsgrundlagen scheitern daran, dass nicht die Beklagte den Besitz des Klägers beeinträchtigt hat, sondern der Kläger selbst den Störer als solchen aus dem Familienkreis der Frau … (Name 01) angibt.
(3)
Aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis aufgrund des dinglichen Nutzungsrechts, das mit dem Erwerb des Gebäudeeigentums dem Kläger zusteht, ergibt sich ein solcher Anspruch auch nicht. Es ist bereits nichts dazu vorgetragen oder ersichtlich, dass aufgrund des Nutzungsrechts an dem Flurstück ... dem Berechtigten die umfänglichen Rechte aus der auf dem Flurstück ... lastenden Grunddienstbarkeit zukommen sollen. Allenfalls eine hinreichende Zugangsmöglichkeit kann mit dem Nutzungsrecht verbunden Gegenstand dessen geworden sein, um die Ausübung des Nutzungsrechts - soweit keine andere Zugangsmöglichkeit besteht - zu ermöglichen. Dass die derzeit nach den Angaben des Klägers gewährte Zuwegung mit einer Breite von mindestens 2,50 m für das Gehen zum und das Anfahren mit dem Kraftfahrzeug des Flurstücks ... nicht ausreicht, ist nicht vorgetragen oder sonst erkennbar. Darauf, ob die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge breit genug ist, kommt es für das Recht des Klägers nicht an. Die Berechtigung der Rettungsfahrzeuge bestimmt sich nach öffentlichem, nicht privatem Recht des Anliegers.
(4)
Im Übrigen hat sich der Kläger, soweit er sich auf eine mündliche Vereinbarung mit der Eigentümerin des Flurstücks ... beruft, nach der ein 5 m breites Geh- und Fahrrecht bewilligt worden sei (Bl. 236 GA), an seine Vertragspartnerin, die Zeugin … (Name 01), zu halten, wenn sie dieser Vereinbarung zuwider gehandelt haben sollte. Es ist nicht erkennbar, woraus sich eine Verpflichtung der Beklagten ergeben soll, in diese inter partes geltende Regelung Eingriff zu nehmen.
d) Klageanträge zu 5 und 6
Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Klage zu den Anträgen zu 5 und 6 als unbegründet abgewiesen. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Erstattung der darin geforderten Beträge für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu.
aa)
Soweit er Erstattung der Rechtsanwaltskosten für die strafrechtliche Verfolgung der Beschränkung des Wegerechts verlangt, ist die Beklagte nicht passivlegitimiert. Sie hat die Störung weder veranlasst noch zu vertreten.
bb)
Vorgerichtliche Anwaltskosten im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Ansprüchen nach dem SachenRBerG im Rechtsstreit kann der Kläger nicht verlangen, weil die Beklagte bei seiner Einschaltung nicht im Verzug war und im Übrigen schon die Hauptforderung nicht besteht (s.o.).
e) Hilfsantrag zu 7
Der Klageantrag zu 7 auf hilfsweise Verurteilung der Beklagten im Fall ganzer oder teilweiser Stattgabe der Widerklage, einen Kaufvertrag über das Gebäude auf dem streitbefangenen Grundstück zu einem nach Sachverständigengutachten zu bestimmenden Kaufpreis zu schließen, ist noch immer, auch nach der in der Berufung vorgenommenen „Präzisierung“ im Schriftsatz vom 21. April 2022 (Bl. 1162 GA) unzulässig. Der Kläger hat den in erster Instanz noch bezifferten Kaufpreis durch einen unbestimmten und auch nicht bestimmbaren ersetzt. Damit ist der Antrag nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Er hat keinen vollstreckungsfähigen Inhalt. Die Vollstreckung wäre, weil der Antrag auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist, nach § 894 ZPO zu vollstrecken. Danach gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Einem Kaufvertrag, für den die Annahmeerklärung der Beklagten auf diese Weise fingiert würde, fehlt es zur Wirksamkeit der Einigung über die sog. essentialia negotii, insbesondere über die Höhe des Kaufpreises. Wie ein solcher mittels Gutachten (Methode, Benennung des Gutachters, Bewertungsstichtag u.s.w.) bestimmt werden soll, ist nicht nachvollziehbar.
f) Hilfsantrag zu 8
Der hilfsweise gestellte Klageantrag zu 8 ist, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, auch bereits unzulässig. Es handelt sich um eine subjektive Eventualklagehäufung, die nach ständiger Rechtsprechung nicht zulässig ist. Eine Parteiänderung, die zu einer subjektiven Klagehäufung führt, kann wirksam nicht unter der prozessualen Bedingung erfolgen, dass der Anspruch - wie hier - gegen die in erster Linie angeführte Partei für unbegründet befunden wird. Bei einem nur bedingten Parteiwechsel handelt es sich nicht wie bei gewöhnlichen Hilfsanträgen darum, ob demselben Kläger der eine oder der andere Anspruch zuzubilligen ist, sondern um die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses mit einer anderen, zunächst außerhalb des Rechtsstreits stehenden Partei. Ob ein solches Verhältnis besteht, darf, schon um der Rechtsklarheit willen, nicht bis zum Ende des Rechtsstreits in der Schwebe bleiben (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2004 – VIII ZR 209/03 –, Rn. 9 m.w.N., juris). Es liegt entgegen der Ansicht des Klägers keine Streitverkündung vor. Schon die dafür erforderliche Form nach § 73 ZPO hat der Kläger nicht eingehalten.
g) Hilfsantrag zu 9
Der hilfsweise in der Berufung neu gestellte Klageantrag zu 9 ist unzulässig, soweit der Kläger die Feststellung verlangt, Bereinigungsansprüche der Beklagten seien verjährt. Unabhängig davon, dass die Frage des Eintritts der Verjährung dieser Ansprüche kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, sondern eine Rechtsfrage betrifft, ist sie im Rahmen der früher rechtshängig gewordenen Widerklage bereits zu prüfen. Es fehlt somit auch am Rechtschutzbedürfnis für das Feststellungsbegehren. Letzteres gilt auch, soweit der Kläger Feststellung des Fortbestehens des Nutzungsrechts begehrt. Der mit der Widerklage geltend gemachte Antrag auf Herausgabe des Grundstücks steht und fällt mit der Frage, ob das verliehene Nutzungsrecht noch besteht.
Im Übrigen ist der Klageantrag allerdings zulässig. Die Frage, ob der Kläger für den Fall des Fortbestehens seines Nutzungsrechts der Beklagten gegenüber nutzungsentgeltpflichtig ist, kann Gegenstand einer (negativen) Feststellungsklage sein. Der Antrag ist auch in der Berufung als Klageänderung zulässig. Er ist im Sinne von § 533 ZPO sachdienlich und kann auf die bisher streitgegenständlichen Tatsachen gestützt werden, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Ausführungen zur Begründetheit erfolgen unten nach der Berufung gegen die Verurteilungen auf die Widerklage (s. j).
h) Hilfsantrag zu 10
Der neu in der Berufung hilfsweise gestellte Klageantrag zu 10 ist gemäß § 533 ZPO unzulässig. Anders als der Klageantrag zu 9 handelt es sich um einen anderen Sachverhalt als den, der bislang streitgegenständlich war und sich auf das Rechtsverhältnis aufgrund des Nutzungsrechts und Gebäudeeigentums auf dem Flurstück ... sowie auf das Wegerecht auf dem Flurstück ... bezog. Für das nunmehr begehrte Wegerecht kann sich der Senat für eine Entscheidung nicht allein auf Tatsachen stützen, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Auf eine Zufahrt zum Steg über ein anderes Grundstück kam es bislang nicht an. Die Beklagte ist dem Klageantrag im Übrigen auch entgegengetreten, so dass der neue Sachverhalt nicht als unstreitig behandelt werden kann.
i) Widerklage nach landgerichtlicher Verurteilung
Im Umfang der auf die Widerklage erfolgten Verurteilung des Landgerichts hat die Berufung des Klägers Erfolg.
Der Beklagten steht weder ein Anspruch gegen ihn auf Bewilligung der Löschung des im Grundbuch eingetragenen Nutzungsrechts noch auf Herausgabe des mit dem Gebäude bebauten Grundstücks Flurstück ... zu.
aa)
Ein Anspruch auf Bewilligung der Löschung des Nutzungsrechts ergibt sich nicht nach § 886 BGB analog. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist hier nicht ein Besitzrechtsvermerk im Sinne des Art. 233 § 2c Abs. 2 S. 2 EGBGB betroffen, sondern die Eintragung eines dinglichen Nutzungsrechts. Dieses knüpft, anders als der Besitzrechtsvermerk, nicht an das Recht zum Besitz nach Art. 233 § 2a EGBGB und Ansprüche nach dem SachenRBerG, die er sichern soll, an. Es handelt sich vielmehr um eine bereits zu Zeiten der DDR grundbuchlich gesicherte dingliche Rechtsposition aufgrund vom Grund und Boden getrennt entstandenem Gebäudeeigentum. Die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen nach dem SachenRBerG hat auf den Bestand des Nutzungsrechts keinen Einfluss. Erst mit der Durchführung einer Bereinigung kommt es zum Erlöschen bzw. zur Verpflichtung einer Löschungsbewilligung, §§ 59 Abs. 2, 78 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 SachenRBerG.
Da das Nutzungsrecht noch immer besteht, ist auch das Grundbuch nicht unrichtig, so dass ein Berichtigungsanspruch gemäß § 894 BGB ausscheidet.
bb)
Ein Herausgabeanspruch steht der Beklagten gegen den Kläger nicht zu. Ein solcher ergibt sich nicht gemäß § 985 BGB.
Mit dem fortbestehenden Nutzungsrecht hat der Kläger ein Recht zum Besitz an dem streitgegenständlichen Grundstück im Sinne des § 986 BGB auf unbestimmte Zeit. Das hat zur Folge, dass zwischen dem Grundstückseigentümer einerseits und dem Nutzer andererseits kein Eigentümer-Besitzer-Verhältnis besteht (vgl. dazu im - ähnlichen - Fall verjährter Ansprüche nach dem SachenRBerG: Schmidt-Räntsch, ZfIR 2012, 217, 223). Auf das gesetzlich entstandene Besitzrecht nach Art. 233 § 2a Abs. 1 EGBGB bzw. sein Erlöschen kommt es hier nicht an.
Andere Anspruchsgrundlagen, insbesondere vertragliche, sind nicht ersichtlich.
Auf die vom Kläger erhobene Einrede der Verjährung kommt es nicht an, nachdem schon ein Anspruch der Beklagten dem Grunde nach nicht besteht.
j) noch zum Hilfsantrag 9
Die hilfsweise vom Kläger erhobene negative Feststellungsklage (Antrag zu 9 teilweise, s.o.), er schulde der Beklagten kein Nutzungsentgelt für das Grundstück, ist unbegründet.
Die Beklagte kann vom Kläger die Zahlung eines solchen Nutzungsentgelts, zumindest im bislang unstreitig geleisteten Umfang von 552,00 €/Jahr aufgrund der auf den Kläger mit dem Gebäudeerwerb übergegangenen Vereinbarung einer Entgeltlichkeit für das Nutzungsrecht verlangen.
Bereits die Angabe in der Nutzungsurkunde (Bl. 149 GA), wonach das Entgelt für die Nutzung des volkseigenen Grund und Bodens vom Rat der Stadt bzw. Gemeinde festgesetzt wird, deutet auf die Abrede einer Zahlungsverpflichtung hin. Anders als in der vom Kläger angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofes, Urteil vom 30. Januar 2004 – V ZR 262/03 –, handelt es sich hier nicht um ein zum Zweck der Bebauung und Nutzung mit einem Eigenheim verliehenes Nutzungsrecht, für das nach den geltenden Regelungen der DDR bis auf wenige Ausnahmen kein Nutzungsentgelt erhoben wurde, sondern um ein zu Erholungs- und Freizeitzwecken verliehenes Recht. Für dieses ist unstreitig ein Entgelt schon seit der Überlassung verlangt und bezahlt worden. Belegt wird die Vereinbarung eines Entgelts im Übrigen auch durch den Inhalt des Schreibens vom Rat des Kreises … (Ort 07) vom 3. Mai 1972 (Bl. 151 GA), in dem die Gemeinde … (Ort 01) gebeten wird, Herrn Dr. … (Nachname der Klägerin), dem Ehemann der Klägerin, den Jahresbetrag des Nutzungsentgelts mitzuteilen. Die vor dem Beitritt vereinbarte Entgeltlichkeit besteht gemäß Art. 233 § 3 Abs. 1 S. 1 EGBGB weiterhin. Danach bestehen beschränkte dingliche Rechte an Grundstücken in den neuen Bundesländern mit ihrem bisherigen Rang und Inhalt fort. Zu diesen dinglichen Rechten gehören auch dingliche Nutzungsrechte an ehemals volkseigenen Grundstücken. Der Entgeltanspruch gilt deshalb weiterhin, wenn die Entgeltlichkeit eines Nutzungsrechts - wie hier - zu seinem Inhalt gehört (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2004 – V ZR 262/03 –, Rn. 13, juris). Über einen Anspruch der Beklagten auf Anpassung oder Erhöhung des Nutzungsentgelts ist hier nicht zu entscheiden. Allein die Entgeltlichkeit an sich führt zur Unbegründetheit der negativen Feststellungsklage des Klägers.
3.
Auf den nicht nachgelassenen Schriftsatz der Kläger vom 6. Juni 2024 war die mündliche Verhandlung mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 156 ZPO nicht wiederzueröffnen. Sein Inhalt rechtfertigt auch keine andere Entscheidung.
III.
Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich gemäß §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1, 45 Abs. 1 S. 1, S. 2, S. 3, 41 Abs. 1 S. 1 GKG, 3 ff. ZPO. Für den Klageantrag zu 2 ist dabei der Verkehrswert des Grundstücks Flurstück ... maßgeblich, wobei der Gebäudewert außer Betracht bleibt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2000 – V ZR 335/99 –, Rn. 3, juris). Diesen Wert bemisst der Senat für das fast 2.000 m² große Flurstück ..., auf dessen gesamte Größe sich die Forderungen der Kläger auf Veräußerung richten, allein mit den vom Landgericht festgesetzten 60.000,00 €. Kein eigener wirtschaftlicher Wert kommt den Hilfsanträgen 3 und 3a gemäß § 45 Abs. 1 S. 2, S. 3 GKG zu. Hinzuzuaddieren sind 1.000,00 € für den Klageantrag zu 4, 309,40 € für den Klageantrag zu 5, 2.399,99 € für den Klageantrag zu 6, 30.000,00 € für den Hilfsantrag zu 7, der im Hinblick auf den Klageantrag zu 2 nicht unter die Regelung des § 45 Abs. 1 S. 3 GKG fällt, 3.000,00 € für den Hilfsantrag zu 8, für den § 45 Abs. 1 S. 3 GKG auch nicht gilt, 1.000,00 € für den ebenso zu behandelnden Hilfsantrag zu 9 und 1.000,00 € für den Hilfsantrag zu 10. Der Widerklage kommt gemäß § 45 Abs. 1 S. 1, S. 3 GKG kein eigener wirtschaftlicher Wert zu.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.