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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 22.07.2025 – 12 U 22/25

12. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0722.12U22.25.00

Tenor§

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 20.02.2025 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 14 O 151/22, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe§

I.

Der Kläger macht ein Schmerzensgeld von mindestens 20.000 € sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus einer Reizstrombehandlung am 25.03.2019 durch die Beklagte zu 2 im Hause der Beklagten zu 1 geltend.

Im Anschluss an eine Versorgung mit einer Kniegelenks-Totalendoprothese links begab sich der Kläger in eine Rehabilitationsbehandlung bei der Beklagten zu 1. Dort führte die Beklagte zu 2 u.a. am 25.03.2019 eine Reizstrombehandlung durch.

Der Kläger hat behauptet, die Reizstrombehandlung sei kontraindiziert gewesen. Wegen der fehlerhaften Durchführung über den Metallimplantaten sei es zu Verbrennungen 2. bis 3. Grades und zu einer dauerhaften schmerzhaften Einschränkung der Beweglichkeit des linken Knies mit Überbeanspruchung des rechten Beines, Einschränkungen der Mobilität und aller Aktivitäten des täglichen Lebens gekommen. Der Behandlungsfehler sei grob und zudem dem voll beherrschbaren Risiko sowie die anhaltenden Schmerzen dem Primärschaden zuzuordnen. Mithin stehe es zur Beweislast der Beklagten, dass die Schäden nicht kausal auf die Falschbehandlung zurückzuführen seien.

Das Landgericht hat die Beklagten unter Klageabweisung im Übrigen als Gesamtschuldner zur Zahlung von 1.500 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Kosten verurteilt sowie die Ersatzpflicht für materielle und immaterielle Schäden festgestellt. Zur Begründung hat es - sachverständig beraten - ausgeführt, die Reizstrombehandlung sei nicht kontraindiziert gewesen, jedoch fehlerhaft durchgeführt worden. So seien die Elektroden grob fehlerhaft platziert worden und es dadurch zu den Verbrennungen gekommen. Zugleich liege ein Fehler aus dem voll beherrschbaren Risiko vor. Die neben der Verbrennung weiter behaupteten Schäden seien als Sekundärschäden anzusehen und nach den Ausführungen des Sachverständigen keine typische Folge des Behandlungsfehlers bzw. des Primärschadens. Für die danach zu berücksichtigenden Gesundheitsschäden sei ein Schmerzensgeld von 1.500 € angemessen und der Feststellungsantrag begründet. Der Anspruch sei gegenüber der Beklagten zu 2 nicht verjährt, nachdem erst mit dem MDK-Gutachten Klarheit über Schädiger und Schaden vorgelegen habe. Wegen der tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Ausführungen wird auf das Urteil Bezug genommen.

Der Kläger hat gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 26.02.2025 zugestellte Urteil mit einem am 28.02.2025 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese am 16.04.2025 begründet. Er führt aus, das Landgericht sei dem Antrag, die Beklagte zu beauflagen, zum verwendeten Gerät und zu den danach möglichen Behandlungsmodi vorzutragen, nicht nachgegangen. So sei kein Reizstrom nach Träbert benutzt worden. Die Beklagten hätten sich dazu nicht erklärt und es liege dazu auch keine Dokumentation vor. Auch die notwendigen Kontrollen seien nicht durchgeführt worden. Mithin liege ein erhöhter Grad von Fahrlässigkeit vor, der im Rahmen der Schmerzensgeldbemessung zu berücksichtigen sei. Neben den sichtbaren Verbrennungen sei es durch die Behandlung zu Einschränkungen der Kniebeweglichkeit gekommen, die ebenfalls dem Primärschaden zuzuordnen seien, nachdem der Strom durch das Gewebe und die metallischen Bestandteile geflossen sei. Damit komme dem Kläger eine Beweislastumkehr zugute; den Gegenbeweis hätten die Beklagten nicht führen können. Zudem habe das Landgericht den Kläger zu den Gesundheitsfolgen, insbesondere dem gestörten Heilungsverlauf, nicht angehört.

Der Kläger hat angekündigt zu beantragen,

die Beklagten unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 20.02.2025 als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn

ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.01.2022 und

vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.375,88 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen;

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Die Beklagten haben angekündigt zu beantragen,

die Berufung zurückzuweisen und im Wege der Anschlussberufung das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung, soweit sie für sie günstig ist. Mit dem Sachverständigengutachten sei sogar der Gegenbeweis gelungen, dass die Sekundärschäden nicht kausal auf die Reizstrombehandlung zurückzuführen seien, so dass es auf die Art der Reizstrombehandlung, zu der ausreichend vorgetragen sei, gar nicht ankomme. Die Klage sei vielmehr insgesamt abzuweisen. Bereits in der Klageerwiderung sei mit Bebilderung und unter Beweisantritt vorgetragen worden, wie die Elektroden platziert worden seien. Dem sei das Landgericht nicht nachgegangen. Erst im Anschluss an eine Zeugenvernehmung hätte der Sachverständige Schlüsse zu den Gesundheitsfolgen ziehen können und dürfen. Welche physikalischen Denkgesetze die Grundlage des Urteils bilden könnten, lasse das Landgericht offen. Auch entstamme der Schaden keinem voll beherrschbaren Risiko, da Verbrennungen nie sicher vermieden werden könnten. Eine tragfähige Begründung zum „groben“ Behandlungsfehler fehle. Das Schmerzensgeld sei auch überhöht, nachdem der Kläger lediglich eine 1x1 cm große, weißliche Verfärbung erlitten habe; Kriminalisierungen seien in diesem Zusammenhang unangemessen. Schließlich sei bzgl. der Beklagten zu 2 Verjährung eingetreten, da Kenntnis von Schädiger und Schaden bereits im Jahr 2019 vorgelegen habe.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gem. §§ 517 ff. ZPO eingelegte Berufung des Klägers hat nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache weist weder grundsätzliche Bedeutung auf, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung ist auch nicht aus sonstigen Gründen geboten. Es ist daher die Zurückweisung der Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss beabsichtigt.

1. Der Senat geht mit Blick auf die (beschränkte) Antragstellung davon aus, dass der Kläger lediglich die teilweise Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung begehrt, soweit seine Klage abgewiesen wurde.

Weiter geht der Senat davon aus, dass sich die Berufung gegen die landgerichtliche Entscheidung zur Klageabweisung gegen beide Beklagte richtet, obwohl in der Berufungsschrift lediglich die Beklagte zu 1 angeführt ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört zu dem notwendigen Inhalt der Berufungsschrift nach § 519 Abs. 2 ZPO die Angabe, für und gegen welche Partei das Rechtsmittel eingelegt wird. Die Rechtsmittelschrift muss entweder für sich allein betrachtet oder mit Hilfe weiterer Unterlagen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig erkennen lassen, wer Rechtsmittelführer und wer Rechtsmittelgegner sein soll. Dabei sind an die Bezeichnung des Rechtsmittelgegners weniger strenge Anforderungen zu stellen. Besteht der in der Vorinstanz obsiegende Gegner aus mehreren Streitgenossen, richtet sich das Rechtsmittel im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung und somit gegen alle gegnerischen Streitgenossen, es sei denn, die Rechtsmittelschrift lässt eine Beschränkung der Anfechtung erkennen. Eine solche Beschränkung kann sich daraus ergeben, dass in der Rechtsmittelschrift nur einige der auf der Gegenseite stehenden Streitgenossen angegeben werden. Dies ist jedoch nicht zwingend. So hat der Bundesgerichtshof eine unbeschränkte Berufungseinlegung auch in Fällen bejaht, in denen als Rechtsmittelgegner nur einer von mehreren Streitgenossen, und zwar der im Urteilsrubrum an erster Stelle Stehende, genannt wurde. Werden in der Rechtsmittelschrift nur einige der gegnerischen Streitgenossen als Rechtsmittelbeklagte bezeichnet, so lässt dies nicht stets und unabhängig von den Umständen des einzelnen Falles eine entsprechende Beschränkung des Rechtsmittels annehmen. Da auch die Bezeichnung einer Partei als Teil einer Prozesshandlung auslegungsfähig ist, kommt es für die Frage, ob eine Beschränkung der Anfechtung gewollt ist, letztlich auf eine vollständige Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist an. Dabei können sich aus einer beigefügten Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift des angefochtenen Urteils oder aus sonstigen beigefügten Unterlagen entscheidende Hinweise auf den Umfang der Anfechtung ergeben. Besondere Bedeutung kommt der Frage zu, ob eine Beschränkung des Rechtsmittelangriffs auf einen Teil der bisherigen Prozessgegner in Anbetracht des der Vorinstanz unterbreiteten Streitstoffs ungewöhnlich oder gar fernliegend erscheint (BGH Beschl. v. 18.12.2018 – XI ZB 16/18, BeckRS 2018, 36246 Rn. 11-15, beck-online).

Bei Anwendung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, dass sich die Berufung auch gegen die Beklagte zu 2 richtet. Zwar ist in der Berufungsschrift des Klägers ausdrücklich nur die Beklagte zu 1 als Berufungsbeklagte aufgeführt. Die Berufung ist aber ohne Einschränkung gegen das der Berufungsschrift beigefügte „Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder)“ eingelegt worden. Daraus geht unzweifelhaft hervor, dass die Klage auf einem für beide als Gesamtschuldner in Anspruch genommene Beklagte gemeinsamen Lebenssachverhalt, nämlich einer der Beklagten zu 1 zurechenbaren Handlung der Beklagten zu 2, beruht, und mit einer einheitlichen tatsächlichen und rechtlichen Begründung teilweise gegen beide Beklagte abgewiesen worden ist. Da der Kläger gegen dieses Urteil ohne Einschränkungen Berufung eingelegt und die Anträge sowie die Begründung einem weiteren Schriftsatz vorbehalten hatte, ist von einer zulässigen Berufung auch gegen die Beklagte zu 2 auszugehen.

2. Die Berufung hat in der Sache jedoch keine Aussicht auf Erfolg. Die weitergehende Klage ist unbegründet, der Kläger hat keinen über den Tenor des landgerichtlichen Urteils hinausgehenden Anspruch auf Schmerzensgeld aus der Behandlung im Hause der Beklagten am 25.03.2019, §§ 630a ff, 280, 823, 249, 253 BGB.

a) Dabei kann zugunsten des Klägers davon ausgegangen werden, dass die Beklagte zu 2 im Rahmen der Reizstrombehandlung am 25.03.2019 die Elektroden falsch platziert hat, sowie – insoweit unstreitig – eine Kontrolle der Elektroden während der Behandlung nicht erfolgte und es dadurch zu einer punktuellen Verbrennung und kleinen Hautläsion in Form einer 1x1 cm großen, weißlichen Verfärbung im Bereich des Tibiakopfes medial unterhalb des Gelenkspaltes des linken Kniegelenkes gekommen ist. Ferner kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass die fehlerhafte Behandlung einen groben Behandlungsfehler darstellt.

Keiner Entscheidung bedarf es dann dazu, ob sich daneben auch ein objektiv voll beherrschbares Risiko verwirklicht hat. Denn in diesem Fall wird lediglich das Vorliegen eines Behandlungsfehlers und nach Maßgabe des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Verschulden des Behandelnden vermutet [Lafontaine/Trost in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl. (Stand: 04.07.2025), § 630h BGB, Rn. 66], nicht aber dessen Kausalität für die eingetretene Rechtsgutverletzung (Staudinger/​Gutmann (2021) BGB § 630h, Rn. 49).

b) Gleichwohl ist selbst bei Annahme eines groben Behandlungsfehlers der geltend gemachte weitergehende Ersatzanspruch des Klägers nicht begründet. Denn das Landgericht hat zu Recht die geltend gemachten weitergehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen dem Sekundärschaden zugeordnet und den nach dem Beweismaß des § 287 ZPO vom Kläger zu erbringenden Kausalitätsnachweis als nicht geführt angesehen.

Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Beweislastumkehr für den Kausalitätsbeweis bei groben Behandlungsfehlern finden grundsätzlich nur Anwendung, soweit durch den Fehler des Arztes unmittelbar verursachte haftungsbegründende Gesundheitsverletzungen, d.h. der erste Verletzungserfolg im Sinne einer Belastung der gesundheitlichen Befindlichkeit des Patienten (Primärschäden), in Frage stehen. Für den Kausalitätsnachweis für Folgeschäden (Sekundärschäden), die erst durch die infolge des Behandlungsfehlers eingetretene Gesundheitsverletzung entstanden sein sollen, gelten sie nur dann, wenn der Sekundärschaden eine typische Folge des Primärschadens ist (BGH, Urteil vom 5. November 2013 – VI ZR 527/12 –, Rn. 32; Urteil vom 22. Mai 2012 – VI ZR 157/11 –, Rn. 10, juris), wobei eine Umkehr der Beweislast schon dann anzunehmen ist, wenn der grobe Behandlungsfehler geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen; nahelegen oder wahrscheinlich machen muss der Fehler den Schaden dagegen nicht (BGH, Urteil vom 16. November 2004 – VI ZR 328/03 –, Rn. 11, juris).

c) Nach dem Sachverständigengutachten des Dr. med. („Name 01“) steht unabhängig von etwaigen Beweiserleichterungen – wovon das Landgericht ebenfalls zutreffend ausgeht – fest, dass auf den Behandlungsfehler zurückzuführende Einschränkungen der Beweglichkeit des linken Knies und eine Mehrbelastung des rechten Beines nicht bestehen. Aus der Verlaufsdokumentation im zeitlichen Zusammenhang mit der Reizstrombehandlung geht ohne weiteres hervor, dass die Kniebeweglichkeit vor und nach dem 25.03.2019 unverändert ist. Dies hat sich auch durch die eigene Untersuchung des Sachverständigen bestätigt. Zudem war bereits vor dem Ereignis am 25.03.2019 eine Stagnation des Behandlungsfortschritts, aus ärztlicher Sicht eine Belastungserschöpfung, und eine Überlastung eingetreten, die für den Kläger gleichwohl keinen Anlass bot, in ein ärztlicherseits empfohlenes Intervall überzugehen. Ebenso wenig ist eine Überbeanspruchung des rechten Beines aufgetreten. Es bleiben daher allein die vom Kläger geltend gemachten dauerhaften Schmerzen sowie eine damit im Zusammenhang stehende Mobilitätseinschränkung.

Dazu hat der Sachverständige überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, dass der Reizstrom nach Träbert keine Wirkung in der Tiefe des Gewebes außerhalb der Reizung der muskulären Nervenendigung hat und es deshalb unwahrscheinlich ist, dass die persistierenden Beschwerden des Klägers auf eine unsachgemäße Durchführung der Elektrotherapie zurückzuführen sind. Wenn die Behandlung Grund für die Beschwerden sein sollte, müssten in der Tiefe des Gewebes durch den Strom strukturelle Veränderungen entstanden sein. Dies ist jedoch auszuschließen. Die Verbrennung ist unter der Elektrode entstanden und löst daneben keine Schmerzen aus und beeinträchtigt die Kniefunktion nicht. Im Übrigen kam es nach den Feststellungen des Sachverständigen durch die Anwendung des Reizstromes nicht zu einer Veränderung der Kniefunktion. Aus dieser Feststellung, der nicht zu folgen auch der Senat keine Veranlassung sieht, lassen sich rechtlich zwei Folgerungen ziehen. Zum einen ist zwar die Verbrennung eine Primärverletzung als Folge der unsachgemäßen Reizstrombehandlung. Darauf beschränkt sich jedoch die unmittelbare Auswirkung der Behandlung. Die weitere Entwicklung nach Beendigung der Behandlungsmaßnahme, hier also die persistierende Schmerzentwicklung, ist mithin weder geeignet, den Schaden eintreten zu lassen, noch folgt er unmittelbar der Behandlungsmaßnahme, und ist damit dem Sekundärschaden zuzuordnen. Zum anderen handelt es sich bei den persistierenden Schmerzen und daraus folgenden Einschränkungen der Mobilität nicht um typische Folgen der Behandlungsmaßnahme, so dass es bei der grundsätzlichen Beweislast des Klägers, wenn auch nach dem erleichterten Maßstab des § 287 ZPO, verbleibt. Dieser Beweis ist, wie der Kläger – wenn auch zu Lasten der Beklagten – selbst ausführt, nicht erbracht, nachdem – so der Sachverständige – ca. 20 % der Patienten nach einer Erstimplantation Langzeitbeschwerden haben.

Der Anhörung des Klägers bedurfte es nicht. Der Sachverständige wie auch das Gericht haben die Schmerzsituation des Klägers berücksichtigt. Der Sachverständige hat darüber hinaus den Kläger noch einmal selbst untersucht. Bei der Beurteilung der Kausalität der Schmerzen und der Behandlungsmaßnahme kommt es auf diese sachverständigen Bewertungen an und nicht auf die subjektiven Eindrücke des Klägers.

Ferner bedarf es keiner weiteren Aufklärung zu den technischen Möglichkeiten des Gerätes, mit der die Reizstrombehandlung durchgeführt wurde. Zum einen haben die Beklagten dazu vorgetragen. Die technischen Daten des Gerätes ergeben sich ohne weiteres aus den technischen Prüfprotokollen, auf die die Beklagten in ihren Schriftsätzen Bezug nehmen. Zum anderen bleibt allein die Möglichkeit der Durchführung anderer Behandlungsmaßnahmen mit diesem Gerät schon deshalb ohne Relevanz, weil nicht feststeht, dass eine andere Behandlung als die nach Träbert durchgeführt wurde. Diese Unklarheit geht nach dem insoweit ebenfalls ausführlichen Vortrag der Beklagten, der ihrer sekundären Darlegungslast gerecht wird, zu Lasten des beweispflichtigen Klägers.

Beweiserleichterungen kommen ihm auch mit Blick auf die Dokumentation nicht zugute. Unabhängig davon, dass hier eine zumindest zeitnahe Dokumentation durch die Stellungnahme der Behandlerin und den Abschlussbericht vorliegt, begründet das Fehlen der Dokumentation einer aufzeichnungspflichtigen Maßnahme - soweit es sich hier überhaupt um eine solche handelt - lediglich die Vermutung, dass die Maßnahme unterblieben ist. Der Behandlungsseite obliegt es dann, die Vermutung zu widerlegen. Weiter reicht die Beweiserleichterung in der Regel nicht. Sie führt grundsätzlich weder unmittelbar zu einer Beweislastumkehr hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs noch rechtfertigt sie den Schluss auf ein für den Patienten positives Befundergebnis im behaupteten Sinne (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2019 – VI ZR 71/17 –, Rn. 8 - 10, juris). Mithin kann selbst bei Fehlen einer Dokumentation nicht die Annahme begründet werden, es sei eine andere Behandlung als die nach Träbert durchgeführt worden.

d) Nach allem ist auch die Bemessung des bereits zugesprochenen Schmerzensgeldes jedenfalls nicht zu Lasten des Klägers zu beanstanden.

3. Nachdem die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, bedarf es keiner weiteren Ausführungen zur Anschlussberufung, § 524 Abs. 4 ZPO. Insbesondere kann die Bewertung offen bleiben, inwieweit der Kläger bereits im Jahr 2019 Kenntnis von Schädiger und Schaden besaß, nachdem er bereits unmittelbar nach der Behandlung in eine Auseinandersetzung mit der Beklagten zu 1 trat und zum Hemmungstatbestand hier nicht weiter vorträgt.

4. Da das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat, legt der Senat aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).