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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 07.08.2025 – 5 U 43/24
5. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0807.5U43.24.00
Tenor§
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23. April 2024 verkündete Urteil des Landgerichts Cottbus, Az. 2 O 58/22, unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, den auf ihrem Grundstück, eingetragen im Grundbuch von … (Ort01), Blatt …, Gemarkung … (Ort01), Flur …, in einem Abstand von ca. 75 cm entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze zwischen ihrem Grundstück und den unmittelbar angrenzenden Grundstücken, eingetragen im Grundbuch von … (Ort01), Blatt …, Gemarkung … (Ort01), Flur …, Flurstück 41/3 und 41/4 errichteten Maschendrahtzaun zu entfernen.
Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern sowie Ver- und Entsorgungsfahrzeugen im Rahmen des bestehenden Wegerechts ungehinderte Zufahrt vom öffentlichen Weg „…“ (Straße01) (Ort01) zu deren Grundstück, eingetragen im Grundbuch von … (Ort01), Blatt …, Gemarkung … (Ort01), Flur …, Flurstück 41/8 zu gewähren, und zwar unter Inanspruchnahme eines 1,5 Meter breiten Streifens, gelegen auf dem Grundstück der Beklagten, eingetragen im Grundbuch von … (Ort01), Blatt …, Gemarkung … (Ort01), Flur …, Flurstück 41/5, der vom öffentlichen Weg „…“ (Straße01) (Ort01) über eine Länge von 48 Metern entlang der linken Grundstücksgrenze bis zum Grundstück der Kläger führt.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.390,87 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Oktober 2021 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,- € festgesetzt.
Gründe§
I.
Die Kläger begehren von der Beklagten die Versetzung eines Zaunes sowie die Gewährung einer Zufahrtsmöglichkeit zu ihrem Hinterliegergrundstück und berufen sich auf ein im Grundbuch eingetragenes „Wegerecht“, welches auf einer notariell beurkundeten Vereinbarung (UR-Nr. … der Notarin … (Vorname01) (Name01) in … (Ort02)) von ehemaligen Eigentümern der betroffenen Grundstücke aus dem Jahr 1982 beruht.
Die genannte Urkunde, in der ein im Nachlass befindliches Grundstück im Wege der Erbauseinandersetzung geteilt wurde, lautete auszugsweise wie folgt:
„Vom vorbezeichneten Flurstück 41/2 erhält Frau … (Name02) ein noch zu vermessendes Trennstück in einer Größe von 2/7 der Fläche 20.30 a (grenzt an Flurstück 40 und Feldweg), Frau … (Name03) erhält 1/7 der vorbezeichneten Fläche. Dieses Trennstück grenzt an den Weg und das Flurstück 42/1 und an das Trennstück … (Name02).
Frau … (Name04) erhält 1/7 des vorbezeichneten Grundstückes, es grenzt an das Trennstück … (Name05), … (Name02) und das Flurstück 42/2.
Die vorbezeichneten Trennstücke … (Name02), … (Name03) und … (Name04) sind unbebaut.
Frau … (Name05) vereinbart mit Frau … (Name02) und Frau … (Name03) und Frau … (Name04) ein Wegerecht in einer Breite von 1,5 m und einer Länge bis zum Trennstück … (Name05) für sich und deren Rechtsnachfolger.“
Das klägerische Grundstück (Flurstück 41/8 der Flur 1 - ehemals Teil des Flurstücks 41/6), verzeichnet im Grundbuch von … (Ort01), Blatt …, war Teil dieser Erbauseinandersetzung.
Im Grundbuch des im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstücks (Flurstück 41/5 der Flur …), verzeichnet im Grundbuch von … (Ort01), Blatt …, ist in Abteilung II, lfd. Nr. 1 als Belastung verzeichnet:
Ein Wegerecht für den jeweiligen Eigentümer des Flurstücks 41/6 der Flur 1 Gemarkung … (Ort01). Gemäß Eintragungsersuchen im Grundstücksvertrag vom .1982 – … eingetragen am …1987. Bei Neufassung der Abteilung eingetragen am …2003“. (Bl. 36).
Wegen der Örtlichkeit wird auf die Anlage B1 (Bl. 114) verwiesen. Jedenfalls im Jahr 1984 und danach war ein 2-spuriger Feldweg von der Straße („…“) (Straße01) (Ort01) ca. hälftig entlang der Grundstücksgrenze vorhanden, der an einem 3 Meter breiten Tor des heutigen klägerischen Grundstücks endete (vgl. Fotos Bl. 27). Der Weg wurde über Jahrzehnte hinweg zum Befahren mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen genutzt.
Die Kläger sind der Auffassung, ihr Wegerecht sei durch eine Grunddienstbarkeit gesichert. Ihr räumlicher Ausübungsbereich entspreche in Lage und Verlauf dem damals bereits vorhandenen, insgesamt 3 Meter breiten Feldweg (Bl. 66). Die Kläger haben mit der Klageschrift behauptet, dass es sich bei dem ursprünglich ungeteilten Flurstück 41/2 um eine Landwirtschaftsfläche gehandelt habe, die am Rande mit einer Scheune und einem Backhaus bebaut gewesen und über einen unbefestigten Feldweg von dem heutigen öffentlichen Weg „…“„…“ (Straße01) (Ort01) erschlossen worden sei. Frau … (Name05) habe bereits vor der Erbauseinandersetzung nach … (Vorname02) (Name06), die zu der ersten Teilung mit Bildung des Flurstücks 41/6 geführt habe, Teilflächen des Flurstücks 41/2 verpachtet. Die Pächter des heutigen Flurstücks 41/8 seien die Rechtsvorgänger der Kläger gewesen, die auf der Pachtfläche einen Bungalow und Versorgungsanlagen errichtet hätten. Sie haben sich zum Beweis auf ein Lichtbild aus dem Jahr 1984 berufen (Anlage K3).
Diesem Vortrag ist die Beklagte im Schriftsatz vom 8. März 2023 teilweise entgegengetreten. Sie hat behauptet, auf der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Grundstücks 41/2 habe sich auch während der Zeit der Nutzung der Scheune zu keiner Zeit ein Weg befunden; die Scheune sei nie über diesen Weg angefahren worden, sondern immer nur über die Hofseite. Dort, wo sich heute der streitbefangene Weg befände, seien Obstbäume gepflanzt gewesen, die später eigenmächtig unter anderem vom Kläger entfernt worden seien. Nach dem Tod des … (Vorname02) (Name06) habe es keine landwirtschaftliche Nutzung der Grundstücke mehr gegeben; auch die Scheune sei ab 1973 nicht mehr landwirtschaftlich, sondern nur als Unterstellmöglichkeit genutzt worden.
Wegen des Sachverhalts im Übrigen und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, den auf ihrem Grundstück (…) in einem Abstand von ca. 75 cm entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze zwischen ihrem Grundstück und den unmittelbar angrenzenden Grundstücken (…) Flurstück 41/3 und 41/4 errichteten Maschendrahtzaun soweit zu versetzen, dass zwischen dem Zaun und der vorbezeichneten Grundstücksgrenze ein Abstand von 1 ½ Metern besteht. Ferner hat es die Beklagte verpflichtet, den Klägern und dritten Personen, die auf das Grundstück der Kläger fahren möchten, im Rahmen des bestehenden Wegerechts ungehinderte Zufahrt vom öffentlichen Weg „…“ (Straße01) (Ort01) zu deren Grundstück (...) zu gewähren, und zwar unter Inanspruchnahme eines 1 ½ Meter breiten Streifens, gelegen auf dem Grundstück der Beklagten (…) über eine Länge von ca. 48 Metern entlang der linken Grundstücksgrenze. Weiterhin hat es die Beklagte zur Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten iHv 1.390,87 € verurteilt.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Begriff „Wegerecht“ sei ein Oberbegriff, der auch sowohl ein Geh- als auch ein Fahrtrecht umfassen könne. Die Normen des Zivilgesetzbuches der DDR (künftig: ZGB) sprächen hingegen begrifflich von einem Überfahrtrecht. Die Lage und Verwendungsart der beteiligten Grundstücke könnten ebenfalls Auslegungshinweise geben. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Parteien habe das Wegerecht von je her auch ein Zufahrtsrecht zu dem damaligen klägerischen Grundstück, dem Flurstück 41/6, umfasst. Der Weg habe von je her eine Breite von 3 Metern gehabt und an dem 3 Meter breiten Tor geendet. Selbst wenn man nicht die Auffassung teile, dass das Wegerecht seit je her ein Zufahrtsrecht umfasst habe, wäre ein solches im Wege der Erweiterung der Dienstbarkeit aufgrund einer Bedarfssteigerung nunmehr einzuräumen. Der Anspruch auf Beseitigung des Zaunes ergebe sich aus § 1004 Abs. 1 BGB als Eigentumsstörung. Zu den weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe im landgerichtlichen Urteil Bezug genommen (Bl. 199 ff).
Hiergegen wendet sich die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Beklagten.
Sie rügt, das Landgericht gehe rechtsirrig davon aus, dass von dem eingetragenen Wegerecht auch ein Zufahrtsrecht umfasst gewesen sei. Der Inhalt des eingetragenen Rechts bestimme sich danach, was im konkreten Fall als Inhalt des Rechts nach ZGB vereinbart worden sei und könne ohne den Vertrag vom 15. April 1982 nicht bestimmt werden. Nach dem Vertrag hätten die drei Eigentümerinnen gemeinsam gesamtschuldnerisch ein Wegerecht in einer Breite von 1,50 m für Frau … (Name05) und deren Rechtsnachfolgern zu gewähren. Die Beklagte meint, dass nicht einmal ein Wegerecht in einer Breite von 1,50 m zugunsten der Kläger bestehe. Denn die Parteien des Vertrages vom 15. April 1982 hätten keine Vereinbarung getroffen, die einer Grunddienstbarkeit entspreche. Vielmehr sei das Wegerecht nur der namentlich benannten Frau … (Name05) und deren Rechtsnachfolger eingeräumt worden. Anhaltspunkte dafür, dass die Vertragsschließenden einen Übergang des Wegerechts „auf den jeweiligen Eigentümer“ des dienenden Grundstücks erstrecken wollten, seien nicht ersichtlich.
In der Notarpraxis der DDR sei zudem zwischen Wege- und Überfahrtrechten unterschieden worden. Eine Ausweitung des ursprünglich eingetragenen Wegerechts eigener Art auf ein Überfahrtrecht sei danach rechtlich nicht haltbar. Der Wortlaut sei so eindeutig, dass für eine weitere Auslegung kein Raum sei. Auch die Voraussetzungen für eine Ersitzung des Überfahrtrechts seien nicht gegeben. Allein aus der Duldung der Parteien könne nicht auf ein Zufahrtsrecht geschlossen werden. Auch die Ausführungen des Landgerichts zur Wandelbarkeit des Umfangs einer Grunddienstbarkeit gingen deshalb an der Sache vorbei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 26. Juni 2024 Bezug genommen.
Erstmals im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Beklagte bestritten, dass es vor der notariellen Vereinbarung von 1982 einen Feldweg über das Flurstück 41/2 gegeben habe. Ihr Vater habe zum Erreichen der (auch damals auf dem Flurstück 41/2 befindlichen) Scheune verschiedene Wege benutzt. Mit den Begriffen „Feldweg“ und „Weg“ in der notariellen Vereinbarung von 1982 sei die heutige Straße „…“ (Straße02) gemeint gewesen. Vor der notariellen Vereinbarung habe Einigkeit mit ihren Schwestern bestanden, dass ein insgesamt 1,5 m breiter Weg vorhanden sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Cottbus, verkündet am 23. April 2024, Az. 2 O 58/22 abzuändern und die Klage abzuweisen.
hilfsweise,
das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das landgerichtliche Urteil, vertiefen und ergänzen ihren Vortrag. Der Inhalt und der Umfang des Wegerechts seien über 39 Jahre lang nicht streitig gewesen. Eine gesamtschuldnerische Verpflichtung sei der notariellen Vereinbarung nicht zu entnehmen. Frau … (Name05) habe als Berechtigter das Wahlrecht für den Ausübungsbereich zugestanden. Die Beteiligten hätten sich damals darauf verständigt, dass jeder einen Weg in 1,5 Metern Breite auf jedem der drei dienenden Grundstücke gewährt, so dass im Ergebnis ein insgesamt drei Meter breiter Weg entstand, der wie gehabt befahrbar war und auch befahren wurde. Der vorhandene Feldweg habe genau auf der Grundstücksgrenze gelegen, so dass die Regelung den örtlichen Verhältnissen Rechnung getragen habe und über Jahrzehnte so gelebt worden sei. Gegenstand der notariellen Urkunde sei ein sog. Trennstückvertrag über ein im Wesentlichen unbebautes Grundstück, für das noch keine Nutzung absehbar war. Bereits dieser Umstand spreche dagegen, dass von vornherein ein auf das bloße Begehen eingeschränktes Wegerecht habe bewilligt werden sollen.
Letztlich seien die Kläger auch Rechtsnachfolger der Frau … (Name05). Nach § 322 Abs. 1 Satz 1 ZGB wirke das Recht zur Mitbenutzung, wenn es – wie hier - dinglich gesichert sei, auch für und gegen jeden Rechtsnachfolger. Die Vorgehensweise der Beklagten sei rechtsmissbräuchlich. Neuer Vortrag sei verspätet.
II.
A.
Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Beseitigung des von ihr errichteten Maschendrahtzauns, der ihr eigentumsgleiches Recht zum Befahren des streitgegenständlichen Grundstücksteils beeinträchtigt (§ 1004 Abs. 1 BGB).
1.
Das Recht der Kläger folgt aus dem mit notariellem Vertrag vom 15. April 1982 (UR-Nr. 20-104-82 der Notarin … (Name01) in … (Ort02) vereinbarten Wegerecht in Verbindung mit Art. 233 § 3 und § 5 EGBGB.
a.
Bei dem im Grundbuch des Amtsgerichts Lübben (Spreewald) von … (Ort01) Blatt … in Abt. II Spalte 3 (Lasten und Beschränkungen) unter Nr. 1 eingetragenen Wegerecht handelt es sich nicht um eine Grunddienstbarkeit im Sinne des § 1018 BGB, sondern um ein Mitbenutzungsrecht im Sinne der § 321 Abs. 1 bis 3 und § 322 ZGB, das 1982, mithin im zeitlichen Geltungsbereich des ZGB, vereinbart und 1987 eingetragen wurde. Solche Mitbenutzungsrechte gelten gemäß Art. 233 § 5 Abs. 1 EGBGB als Rechte an dem belasteten Grundstück, soweit ihre Begründung der Zustimmung des Eigentümers dieses Grundstücks bedurfte. Art. 233 § 5 Abs. 1 EGBGB erfasst alle Mitbenutzungsrechte an Grundstücken im Beitrittsgebiet (vgl. KG, Beschluss vom 20. Dezember 2012, Az. 1 W 335/12, FGPrax 2013, 102) im Sinne von § 321 Abs. 1 bis 3 und § 322 ZGB, insbesondere auch Wegerechte (Staudinger/Rauscher BGB, Bearb. 2016, Art. 233 § 5 EGBGB Rn. 9), soweit diese wirksam begründet wurden (BGH Urteile vom 19. Juni 2009, Az. V ZR 229/08, V ZR 230/08 und V ZR 231/08; Senat, Urteil vom 13. Juni 1996, Az. 5 U 109/95, MDR 1997, 37). Das steht hier nicht in Zweifel, weil das Mitbenutzungsrecht schriftlich und – obwohl nicht erforderlich – notariell zwischen den Nutzern vereinbart worden war (vgl. BGH, Urteile vom 19. Juni 2009, a.a.O.) und in das Grundbuch eingetragen wurde. Eine solche Grundbucheintragung war für Wege- und Überfahrtrechte möglich (§ 322 Abs. 1 ZGB), aber nicht konstitutiv (vgl. Komm. zum ZGB, hrsg. v. Ministerium d. Justiz, 2. Aufl. [1985], § 322 Anm. 1.1).
Das Mitbenutzungsrecht ist nicht erloschen. Nach Art. 233 § 3 Abs. 1 Satz 1 EGBGB bleiben Rechte, mit denen eine Sache oder ein Recht am Ende des Tages vor dem Wirksamwerden des Beitritts belastet ist, mit dem sich aus dem bisherigen Recht ergebenden Inhalt und Rang bestehen, soweit sich nicht aus den nachstehenden Vorschriften (insb. Art. 233 § 5 EGBGB) ein anderes ergibt. Da die Begründung von Wege- und Überfahrtrechten nach § 321 Abs. 1 Satz 3 ZGB der Zustimmung des Grundstückseigentümers bedurfte, sind solche Rechte durch Art. 233 § 5 Abs. 1 EGBGB mit dem bisherigen Inhalt und Rang in ein arteigenes dingliches Recht an den betroffenen Grundstücken übergeleitet worden (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2003, V ZR 141/03, VIZ 2004, 334). Die Zustimmung des Grundstückseigentümers liegt hier mit der Vereinbarung vom 15. April 1982 vor.
b.
Die Kläger sind entgegen der Auffassung der Beklagten aus dem Mitbenutzungsrecht berechtigt.
Nach § 297 Abs. 2 S. 2 ZGB gingen die Verpflichtungen aus im Grundbuch eingetragenen Rechten auf einen Erwerber des (belasteten) Grundstücks über (BGH Urteil vom 7. November 2003, Az. V ZR 141/03). Die Rechtsnachfolge bezüglich des herrschenden Grundstücks war hingegen in § 322 Abs. 2 ZGB geregelt. Danach ging das Recht auf Mitbenutzung auf den jeweiligen Rechtsnachfolger des berechtigten Nachbarn über, wenn es im Grundbuch eingetragen war oder – wie hier - wenn der Übergang zwischen den beteiligten Eigentümern oder mit Zustimmung des Eigentümers des betroffenen Grundstücks vereinbart wurde. Art. 233 § 5 EGBGB enthält lediglich Regelungen hinsichtlich des Erwerbers des belasteten Grundstücks, nicht jedoch hinsichtlich der Rechtsnachfolge des jeweils berechtigten Nachbarn. Sie ergibt sich jedoch unmittelbar aus der Eigenart des fortgeltenden Rechts nach § 322 ZGB. Rechtsnachfolger im Sinne des § 322 ZGB war auch der Erwerber eines Grundstücks (vgl. Komm. zum ZGB, hrsg. vom Ministerium der Justiz, 2. Aufl. [1985], § 322 Anm. 1.2). Dem entspricht letztlich auch die Eintragung im Grundbuch des dienenden Grundstücks, nach der ein Wegerecht für den jeweiligen Eigentümer des klägerischen Grundstücks eingetragen ist.
c.
Der Inhalt des Mitbenutzungsrechts, also auch der zwischen den Parteien streitige räumliche und inhaltliche Umfang des Wegerechts, ergibt sich aus der vertraglichen Vereinbarung vom 15. April 1982, die wiederum der Auslegung zugänglich ist. Anders als bei einer Grunddienstbarkeit nach § 1018 BGB (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 26. Oktober 1984, Az. V ZR 67/83; Urteil vom 11. April 2003, Az. V ZR 323/02; Urteil vom 8. Februar 2002, Az. V ZR 252/00), müssen die Entstehungsgeschichte und sonstige Umstände (wie beispielsweise Schriftwechsel oder gelebte Gewohnheit) für die Auslegung des Vertrages berücksichtigt werden.
Hieraus ergibt sich zur Überzeugung des Senats, dass einerseits das zugunsten Frau … (Name05) und deren Rechtsnachfolgern eingeräumte Mitbenutzungsrecht einen Weg von insgesamt 3 Metern Breite zum Gegenstand hatte, andererseits der Weg nicht nur zum Begehen, sondern auch zum Befahren genutzt werden durfte.
aa.
Nach dem Wortlaut der vertraglichen Vereinbarung vom 15. April 1982 hat Frau … (Name05) (als Berechtigte) mit Frau … (Name02) (der Beklagten) und Frau … (Name03) und Frau … (Name04) ein Wegerecht in einer Breite von 1,50 m und einer Länge bis zum Trennstück … (Name05) vereinbart. Aus dem Gesamtzusammenhang des Vertrages folgt weiter, dass es sich dabei um die Flächen der heutigen Flurstücke 41/3, 41/4 und 41/5 handelte, in die das zuvor bestehende Grundstück aus dem Flurstück 41/2 aufgeteilt wurde. Der Beklagten ist zuzugestehen, dass der Wortlaut der notariellen Vereinbarung dafür sprechen könnte, dass das Wegerecht insgesamt nur in einer Breite von 1,50 Metern bestehen sollte. Auch kann mit der Beklagten entsprechend ihrer in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat aufgestellten und von den Klägern nicht bestrittenen Behauptung davon ausgegangen werden, dass die in der Urkunde verwendeten Begriffe „Feldweg“ und „Weg“ die heutige Straße „…“ (Straße01) (Ort01) meinten statt eines bereits vorhandenen Weges auf dem zu trennenden Grundstück.
Gleichwohl sind bei der Auslegung der damaligen Willenserklärungen der Vertragsparteien – die Beklagte als Vertragspartei ist bei der Urkundsverhandlung von Frau … (Name05) vertreten worden – auch weitere Umstände wie u.a. die damalige örtliche Situation heranzuziehen. Hierbei legt der Senat als unstreitig zugrunde, dass bereits zum Zeitpunkt der notariellen Vereinbarung der streitgegenständliche Weg als zweispuriger Feldweg vorhanden war. Dieser Behauptung der Kläger, die sie mit einem Lichtbild aus dem Jahr 1984 zu belegen versucht haben, ist die Beklagte nicht hinreichend entgegen getreten (§ 138 Abs. 3 ZPO). Erstinstanzlich hat sie für den Zeitraum der Nutzung der Scheune ausdrücklich in Abrede gestellt, dass ein Weg vorhanden gewesen sei. Hierbei stellt die Beklagte jedoch auf die landwirtschaftliche Nutzung, die nach ihren Angaben 1973 endete, ab. Ebenso wenig hat sie in Abrede gestellt, dass die von den Klägern mit Hilfe des Lichtbildes Anlage K 3 für das Jahr 1984 behauptete örtliche Gegebenheit unzutreffend sei. Für den konkret maßgeblichen Zeitpunkt bei Abschluss der streitgegenständlichen Vereinbarung im Jahr 1982 hat die Beklagte demgegenüber keine konkreten Angaben gemacht. Auch Angaben dazu, zu welchem Zeitpunkt die Obstbäume, deren Pflanzung an der Stelle des heutigen Weges sie behauptet hat, gefällt worden sind, fehlen. Demgegenüber hat sie die Behauptung der Kläger nicht angegriffen, bereits vor der Teilung des Grundstücks 41/2 (also vor der Vereinbarung vom 15. April 1982) habe Frau … (Name05) den Rechtsvorgängern der Kläger Teilflächen verpachtet und diese hätten den Bungalow errichtet. Auch in ihrer persönlichen Anhörung vor dem Senat hat die Beklagte nochmals behauptet, dass zu der Zeit der Grundstücksnutzung durch ihren Vater – … – (Vorname02) (Name06) dort kein Weg vorhanden gewesen sei; der Weg sei erst durch die Kläger angelegt worden.
Ist damit zur Überzeugung des Senats davon auszugehen, dass bei Abschluss der Vereinbarung am 15. April 1982 nicht nur ein allenfalls zum Begehen nutzbarer Weg vorhanden war, sondern ein – wie aus dem genannten Lichtbild erkennbar – zweispuriger Fahrweg, ist nichts dafür erkennbar, dass Frau … (Name05) als Berechtigte des Mitbenutzungsrechts und gleichzeitig Vertreterin auch der Beklagten das Wegerecht gegenüber der damals vorhandenen örtlichen Situation einschränken wollte. Bei verständiger Würdigung ist die Vereinbarung nach Auffassung des Senats daher dahin auszulegen, dass die Benutzung des vorhandenen Fahrwegs erlaubt werden sollte und eine Breite von insgesamt 3 Metern gewollt war.
bb.
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist das Mitbenutzungsrecht weder auf ein reines Begehen – also keine Nutzung durch Fahrzeuge – begrenzt, noch spricht die Formulierung als „Wegerecht“ für eine solche inhaltliche Begrenzung.
Zwar verweist die Beklagte zutreffend darauf, dass in der notariellen Vereinbarung lediglich der Begriff „Wegerecht“ verwendet wird und nicht auch der in § 322 Abs. 1 Satz 1 ZGB verwendete Begriff „Überfahrtrecht“. Es kommt nicht entscheidend darauf an, ob das „Wegerecht“ im Sinne des § 322 Abs. 1 ZGB verschieden zum „Überfahrtrecht“ ist oder aber letzteres umfassen kann. Entscheidend ist auch insoweit vielmehr, was die Vertragsparteien regeln wollten; dies ist, wie bereits ausgeführt, im Wege der Auslegung zu ermitteln. Dass der insgesamt 3 Meter breite Weg nach dem Willen der Vertragsparteien auch zum Befahren gedacht war, ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus der örtlichen Situation bei Vertragsschluss. Wie bereits zur Breite des Weges ausgeführt, war erstinstanzlich unstreitig, dass der Weg als Fahrweg bereits vor 1982 genutzt wurde. Anhaltspunkte dafür, dass ein Recht für diese Nutzung künftig nicht mehr bestehen sollte, liegen nicht vor. Vielmehr wird diese Auslegung durch die der Vereinbarung nachfolgende 39-jährige Nutzung als Fahrweg bestätigt.
Der neue Vortrag der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat führt nicht zu einer abweichenden Auslegung. Erstinstanzlich hat die Beklagte bei der von ihr vorgenommenen Auslegung der vertraglichen Vereinbarung einerseits auf die Formulierung als „Wegerecht“ abgestellt, aber maßgeblich auch die vereinbarte Breite von 1,50 m als Argument herangezogen, dass damit ein Befahren nicht umfasst sein könne (vgl. Klageerwiderung; auch Schriftsatz vom 9. November 2023). Ihre nunmehrige Behauptung, es habe auch vor der notariellen Beurkundung immer Einigkeit bestanden, nur einen 1,5 m breiten Weg zu bewilligen, ist demgegenüber neu. Nachdem die Kläger mit ihrer Verspätungsrüge in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht haben, diesen Vortrag bestreiten zu wollen, kann die Beklagte hiermit nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr gehört werden.
B.
Erfolg hat die Berufung, soweit die Kläger mit ihrem Klageantrag die Versetzung des Maschendrahtzauns begehrt haben. Nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB können sie lediglich Beseitigung der Beeinträchtigung, nicht aber eine bestimmte Maßnahme, verlangen. Es bleibt grundsätzlich dem Störer überlassen, wie er die gerügte Beeinträchtigung beseitigt. Dieses Begehren ist indes in ihrem Antrag als Minus enthalten.
Erfolg hat die Berufung außerdem, soweit die Kläger ein Fahrtrecht auch für (beliebige) dritte Personen, die zu ihrem Grundstück fahren möchten, begehrt haben. Hierfür gibt die notarielle Vereinbarung vom 15. April 1982 nichts her. Nach ihrem Wortlaut besteht das Wegerecht für Frau … (Name05) und deren Rechtsnachfolger; Dritte (Besucher) sind nicht erfasst. Ob ihnen ein Recht zum Begehen des Weges zusteht – wovon auszugehen wäre –, ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Ein Recht zum Befahren des Weges für sie, um das Grundstück der Kläger zu erreichen, ergibt sich auch nicht im Wege der Auslegung. Gerade die örtliche Situation bei notarieller Beurkundung, auf die der Senat auch zuvor für die Auslegung entscheidend abstellt, führt nicht zu dem von den Klägern begehrten Ergebnis. Da auf ihrem Grundstück zunächst nur die Scheune, bei Abschluss der notariellen Vereinbarung jedoch kein Wohnhaus vorhanden war, kam eine Fahrnutzung des Weges allenfalls für die Bewirtschaftung des Grundstücks (nebst Scheune) in Betracht, nicht jedoch für sonstige Dritte. Dementsprechend ist das vereinbarte Wegerecht nach Ansicht des Senats dahin auszulegen, dass neben den Eigentümern lediglich noch Ver- und Entsorgungsfahrzeuge zufahrtsberechtigt sind.
C.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 2 Ziffer 1, 708 Ziff. 10, 711, 713 ZPO.
Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht.