Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2025
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 08.08.2025 – 11 U 139/24
11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0808.11U139.24.00
Tenor§
Die Berufung des Klägers gegen das am 17.05.2024 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 15 O 425/22 - wird gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des zu vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 30.000,00 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Die Berufung des Klägers ist zulässig.
Der Senat stellt die im Hinweisbeschluss vom 11.06.2025 (im Folgenden als „Hinweisbeschluss“ oder „HB“ bezeichnet) geäußerten Zulässigkeitsbedenken mit Blick auf die Angaben des Klägervertreters im nachgelassenen Schriftsatz vom 30.07.2025 (dort ab S. 3) zurück. Ausgehend von einer Zustellung des angefochtenen Urteils an den klägerischen Rechtsanwalt Dr. („Name 01“) am 11.06.2024 ist die Berufungseinlegung am 11.07.2024 beim Berufungsgericht fristgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig.
II.
Die Berufung ist allerdings durch einstimmig gefassten Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen. Deshalb sind auch Gründe für die Revisionszulassung gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht gegeben.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht in vollem Umfang abgewiesen. Die Klage ist in allen Haupt- und Nebenforderungen unbegründet. Zur Begründung wird auf die Ausführungen des Senats im gemäß § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO ergangenen Hinweisbeschluss ergänzend Bezug genommen.
Die gegen die Ausführungen im Hinweisbeschluss vorgebrachten Einwände des Klägers aus dem nachgelassenen Schriftsatz vom 30.07.2025 rechtfertigen ein anderes Ergebnis nicht. Sie entsprechen vielmehr über weite Strecken seinem erstinstanzlichen Vortrag, der wiederum im Wesentlichen nochmals Gegenstand der klägerischen Berufungsbegründung war.
A. Der Senat hält auch unter Einbeziehung der Ausführungen des Klägers im nachgelassenen Schriftsatz daran fest, dass infolge der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Beitragsanpassungen - jedenfalls ab dem 01.01.2018 im Tarif … - im Versicherungsverhältnis zur Versicherungsscheinnummer … alle auf der vermeintlichen Unwirksamkeit beruhenden Ansprüche des Klägers unbegründet sind. Die wirksame Beitragsanpassung zum 01.01.2018 bildete - wie im Hinweisbeschluss bereits eingehend dargelegt - den Rechtsgrund zum Behaltendürfen im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB, aufgrund ihrer Heilungswirkung auch für vorangegangene Beitragsanpassungen, so dass auch der auf Bereicherungsrecht gestützte Zahlungsantrag zu 2. und auch der gleichgerichtete Schadensersatzanspruch unbegründet sind. Wirksam sind überdies die auf einer Limitierungsgutschrift beruhenden Betragsänderungen zum 01.01.2019 und zum 01.01.2020 sowie die im Berufungsverfahren nicht weiter thematisierten Anpassungen der Selbstbeteiligung (Antrag zu 4.). Die als Nebenforderung herausverlangten Nutzungen (Antrag zu 3.) und die Rechtshängigkeitszinsen (Antrag zu 2. und 3.) teilen das Schicksal der Hauptforderung. Der Senat hat - wie auf HB 14 f. dargelegt - zu weitgehend gleichlautendem Vortrag der klägerischen Prozessbevollmächtigten u.a. auch zu den hier in Rede stehenden Mitteilungen anlässlich der Beitragsanpassungen der Beklagten mehrfach die formelle Wirksamkeit der jeweiligen Beitragsanpassungen bestätigt und auf der Grundlage des klägerischen Vortrags keine Anhaltspunkte für eine materielle Rechtswidrigkeit gesehen. Mit Blick auf die Ausführungen des Klägers im nachgelassenen Schriftsatz ergeben sich unter Beibehaltung der dort enthaltenen Gliederung nach Großbuchstaben lediglich folgende Ergänzungen:
B. Soweit der Kläger im nachgelassenen Schriftsatz ab S. 8 auf „In Bezug genommene Rechtsprechung“ abstellt, deckt sich der dahingehende Vortrag nahezu vollständig mit den Ausführungen ab BB 8. Mit den angeführten Entscheidungen hat sich der Senat bereits im Hinweisbeschluss (dort insbesondere ab HB 36) befasst.
1. Auf die Frage, ob die genannten Entscheidungen der Anlagen BK 1 bis BK 7 (eine Anlage BK 8 wurde seitens der klägerischen Prozessbevollmächtigten im hiesigen Berufungsverfahren nicht eingereicht) um rechtskräftige Entscheidungen handelt, kommt es – entgegen der Auffassung des Klägers auf S. 9 im nachgelassenen Schriftsatz - schon deshalb nicht an, weil es sich in den genannten Bezugsverfahren bereits nicht um solche handelte, die gegen den hiesigen Versicherer auf Beklagtenseite geführt worden waren.
2. Im Übrigen kann in keiner der genannten Entscheidungen ein Rechtssatz entnommen werden, der sich mit der hiesigen Rechtsprechung als unvereinbar erweisen würde. Bestätigt wird dies dadurch, dass keines der in den Anlagen BK 1 bis BK 7 genannten Oberlandesgerichte die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen hat. Die Bezugsentscheidungen, die überdies nicht über die materielle Rechtmäßigkeit nach Einsicht in die Treuhänderunterlagen zu befinden hatten, belegen daher die Richtigkeit auch der Annahme des Senats, wonach die maßgeblichen Rechtsfragen durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt sind und es im Übrigen auf eine tatrichterliche Würdigung des Sachvortrags im jeweils zu entscheidenden Einzelfall ankommt.
3. Etwas anderes folgt auch nicht aus den Eingangsworten des klägerischen Prozessbevollmächtigten auf Seite 1 im nachgelassenen Schriftsatz zu einem Verfahren, das dieser vor dem Oberlandesgericht Naumburg anwaltlich betreut haben will. Zwar mag Rechtsanwalt („Name 02“) am 30.07.2025 an einem Verhandlungstermin vor dem Oberlandesgericht Naumburg teilgenommen haben. Da weder ein Geschäftszeichen noch ein Sitzungsprotokoll oder auch nur eine im Ansatz nachvollziehbare Schilderung des konkreten Verfahrensgegenstands hierzu im nachgelassenen Schriftsatz mitgeteilt wurde, kann für den Senat nicht nachvollzogen werden, ob sich im angeführten Bezugsverfahren Rechtsfragen ergeben könnten, die von den Rechtssätzen des Hinweisbeschlusses vom 11.06.2025 abweichen. Vor diesem Hintergrund besteht für den Senat keine Veranlassung in der entscheidungsreifen Streitsache des hiesigen Berufungsrechtsstreits nicht zu entscheiden und eine angekündigte Entscheidung eines anderen Gerichts in einem hier nicht näher bekannten oder auch nur ansatzweise nachvollziehbaren Verfahren abzuwarten.
4. Ohne Belang für eine Divergenzvorlageverpflichtung des Senats nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sind in diesem Zusammenhang etwaige Rechtssätze und Entscheidungen des Landgerichts Neuruppin. Divergenz (= Obersatzabweichung) besteht bei einer Abweichung der angefochtenen Entscheidung lediglich von einer höher- oder gleichrangigen Entscheidung in ein und derselben Rechtsfrage vor (Anders/Gehle/Nober, ZPO, 83. Aufl. 2025, § 543 Rn. 14). Bei der auf Seite 10 im nachgelassenen Schriftsatz angeführten Entscheidung des Landgerichts Neuruppin, die überdies nicht als Anlage BK 10 vorgelegt wurde, liegen diese Voraussetzungen nicht vor.
Das Gleiche gilt für Hinweise des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21.03.2025; auch hierzu ist eine Anlage „BK 9“ nicht eingereicht worden.
C. Auch die Ausführungen unter „Grundsätzliche Bedeutung I“ (ab S. 10 im nachgelassenen Schriftsatz), mit denen sich der Kläger gegen die Argumentation des Senats im Hinweisbeschluss zur Frage eines voraussetzungslosen Kontrollanspruchs wendet, verfangen nicht.
Zu diesem Streitpunkt finden sich nahezu wortgleiche Ausführungen des Klägers bereits in seiner Berufungsbegründung ab BB 6. Mit den Prozessbevollmächtigten des Klägers geht auch der Senat im Hinweisbeschluss von der Richtigkeit der Rechtssätze der zitierten höchstrichterlichen und verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung aus (HB 27 ff.). Allerdings gibt der Kläger die Rechtsauffassung des Senats im nachgelassenen Schriftsatz ab S. 13 (dort insbesondere unter 2.b) unpräzise und inhaltlich anders wieder, als der Senat hierzu im Hinweisbeschluss ausdrücklich argumentiert hatte. Der von den klägerischen Prozessbevollmächtigten eingerückte Text des Senats bezieht sich auf das im Hinweisbeschluss dargestellte Wechselspiel, das erst nach schlüssiger Darlegung des Klägers zur Klageforderung und erheblichem Vorbringen der Beklagtenseite hierzu zum Tragen kommt (vgl. HB 28 ff.). Mit dem Bundesgerichtshof geht der Senat in ständiger Rechtsprechung - anders als der Kläger ab S. 14 im nachgelassenen Schriftsatz meint - davon aus, dass der Kläger – wie im Hinweisbeschluss eingehend dargelegt – zur Begründung einer schlüssigen, auf § 812 Abs. 1 BGB gestützten Klage zunächst nur - wie erfolgt - vortragen musste, dass es für die geleisteten und nunmehr zurückverlangten Zahlungen einen Rechtsgrund nicht gegeben habe (HB 28 f.). Anders als der Kläger sodann ab Seite 15 im nachgelassenen Schriftsatz meint, geht daher auch der Senat davon aus, dass ein Versicherungsnehmer einen prozessualen Anspruch auf gerichtliche Kontrolle von Prämienanpassungen habe.
D. Darüber hinaus gehen die klägerischen Prozessbevollmächtigten im nachgelassenen Schriftsatz in ihrer Annahme fehl, dass dem hiesigen Rechtsstreit eine grundsätzliche Bedeutung zukomme. Dass und weshalb dies nicht der Fall ist, hat der Senat bereits eingehend im Hinweisbeschluss dargelegt (HB 37). Die neuerlichen Ausführungen des Klägers bezogen auf die Anlagen, die seinen Prozessbevollmächtigten überreicht wurden und die nach entsprechendem Geheimhaltungsbeschluss Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht waren, rechtfertigen ein anderes Ergebnis nicht.
Insbesondere zeigt der Kläger auch insoweit weder eine Divergenz noch eine grundsätzliche Bedeutung auf. Anders als in der angeführten Entscheidung des OLG Naumburg (S. 17 f. im nachgelassenen Schriftsatz) geht es hier nicht um die Frage eines erheblichen Beklagtenvortrags zum Auslösen einer Beweisaufnahme, sondern um prozessuale Beachtlichkeit eines Klägervortrags nach erheblichem Beklagtenvortrag und hier sogar nach Einsichtnahme in die von der Beklagtenseite zur Verfügung gestellten Treuhänderunterlagen. Hierzu hatte der Senat die einschlägige obergerichtliche Rechtsprechung im Hinweisbeschluss eingehend dargelegt (HB 16 ff.) und ausgeführt, dass und weshalb diese der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht. Hiermit befasst sich der Klägervertreter im nachgelassenen Schriftsatz nicht, sondern verweist stattdessen auf S. 18 im nachgelassenen Schriftsatz auf Entscheidungen und Hinweise der Oberlandesgerichte München und Düsseldorf (letztgenannte werden nicht einmal vorgelegt). Hieraus folgt allerdings nichts anderes, denn die Beklagte hatte - wie auf HB 28 f. dargelegt - bereits in ihrer Klageerwiderung den gebotenen Sachvortrag geleistet und überdies dem Kläger zu den Händen seiner Prozessbevollmächtigten die dem Treuhänder übergebenen Unterlagen zur Verfügung gestellt. Die nach Auffassung des Klägers in diesem Rahmen vom Senat aufgestellten Rechtssätze (S. 18 f. des nachgelassenen Schriftsatzes) haben auch keine „IV. Ergänzende grundsätzliche Bedeutung.“ Eine solche wird vom Kläger nicht aufgezeigt. Maßgeblich ist vielmehr - wie bereits im Hinweisbeschluss eingehend dargelegt - der im hier zu entscheidenden Streitfall vorgetragene wechselseitige Parteivortrag, den der Senat zugrunde gelegt und fallbezogen gewürdigt hat.
E. Die Ausführungen der Klägervertreter unter „Grundsätzliche Bedeutung III“ ab S. 20 im nachgelassenen Schriftsatz rechtfertigen ein anderes Ergebnis ebenfalls nicht.
Die Rechtssätze, auf die sich der Kläger in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.06.2022 (IV ZR 193/20) auf S. 21 im nachgelassenen Schriftsatz bezieht, entsprechen den Rechtssätzen, die auch der Senat im Hinweisbeschluss zugrunde gelegt hatte. Der Senat folgt dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung in ständiger Praxis und wendet diese gleichermaßen auch im hiesigen Rechtsstreit an. Anders als die klägerischen Prozessbevollmächtigten mit ihren Ausführungen im nachgelassenen Schriftsatz Glauben machen wollen, hat ein Kläger für die Schlüssigkeit eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs anzugeben, auf welchen Sachverhalt er seine Rückforderung stützt. Er muss dazu darlegen, dass er eine Zahlung geleistet hat, für die es seiner Ansicht nach einen Rechtsgrund - hier wegen Fehlens einer (materiell) wirksamen Prämienerhöhung - nicht gibt. Erst dann hat er seinen Anspruch primär dargelegt. Nichts anderes hat der Bundesgerichtshof zur Frage der Verjährungshemmung in der angesprochenen Entscheidung vom 22.06.2022 zum Ausdruck gebracht. Es ist keine anderslautende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erkennbar, die diese – ausgesprochen geringe – und prozessuale Mindestanforderung von einem Bereicherungskläger nicht verlangen würde. Insoweit liegt auch keine „Divergenz zur h.M.“ vor. Die ab S. 22 im nachgelassenen Schriftsatz angeführten obergerichtlichen Entscheidungen betrafen erkennbar schon keine mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbare Fallkonstellationen nach Einsichtnahme des jeweiligen Klägers in die Treuhänderunterlagen.
Wie bereits dargelegt ändert auch eine Revisionszulassung durch das Landgericht Neuruppin, dessen Entscheidung an dieser Stelle auch nicht als „Anlage BK 9“ vorgelegt wurde (vgl. S. 26 im nachgelassenen Schriftsatz) nichts.
F. Unter der Überschrift „Grundsätzliche Bedeutung VI“ finden sich Ausführungen zum „Wegfall von Limitierungsgutschriften“. Vorauszuschicken ist in diesem Zusammenhang, dass Gliederungspunkte zu „Grundsätzliche Bedeutung IV“ und zu „Grundsätzliche Bedeutung V“ im nachgelassenen Schriftsatz nicht enthalten sind.
Anders als der Kläger hierzu auf S. 28 im nachgelassenen Schriftsatz meint, steht die Begründung des Senats im Hinweisbeschluss (HB 34) nicht im Gegensatz zu den vom Bundesgerichtshof in der zu einer AVB-Rechtskontrolle in Beitragsentlastungstarifen ergangenen Entscheidung vom 17.01.2024 (IV ZR 51/22, juris dort Rn. 20 ff.).
Nach der genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfüllt eine Veränderung der Sterbewahrscheinlichkeit in einer anderen Versicherung nicht die Voraussetzungen von § 203 Abs. 2 VVG (BGH, a.a.O., Rn. 20, juris). Ausgehend davon ist die Ermächtigung des Versicherers zu einer Beitragserhöhung, die nicht durch Entwicklungen in den diesem Tarif zugrundeliegenden Rechnungsgrundlagen sachlich gerechtfertigt ist, ein Nachteil für den Versicherungsnehmer, der nach § 208 Satz 1 VVG unzulässig ist (BGH, a.a.O., Rn. 21, juris, vgl. hierzu auch Senatsbeschl. v. 06.08.2025 - 11 U 25/25).
Darum geht es hier jedoch nicht. Dem Inhalt nach handelt es sich nämlich bei den Limitierungsgutschriften, die zum 01.01.2018 gewährt wurden, nicht um Beitragsanpassungen in den beiden Folgejahren auf der Grundlage des § 203 VVG, sondern um den Wegfall einer bereits eingangs vorgesehenen Befristung (vgl. Senatsbeschl. v. 06.08.2025 - 11 U 25/25; hierzu auch OLG Köln, Urt. v. 28.11.2023 – 9 U 23/23, Rn. 53, juris). Anders als der Kläger meint, wird hierdurch nicht die Prämie im Sinne des § 203 Abs. 2 VVG neu festgesetzt. Auch handelt es sich hierbei nicht um eine „abweichende Vereinbarung“ im Sinne von § 208 S. 1 VVG, was der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung entspricht (vgl. Senat, a.a.O.; vgl. auch die Nachweise auf S. 34 f. des HB). Vor diesem Hintergrund liegt auch unter Berücksichtigung der klägerischen Ausführungen ab S. 28 im nachgelassenen Schriftsatz keine grundsätzliche Bedeutung vor, die einem Vorgehen nach § 522 Abs. 2 ZPO entgegenstehen würde.
G. Die hierzu vorhandenen pauschalen Ausführungen im nachgelassenen Schriftsatz zu einer anderslautenden Rechtsauffassung der Klägervertreter geben keine Veranlassung zu einer anderen Beurteilung als derjenigen, die im Hinweisbeschluss eingehend dargelegt wurde (HB 13 bis 16) und mit der sich der Kläger im nachgelassenen Schriftsatz inhaltlich nicht auseinandersetzt.
H. Darüber hinaus liegt auch die bereits in der Berufungsbegründung vermeintlich begründete „Gehörsverletzung I“ (hier ab S. 30 im nachgelassenen Schriftsatz) nicht vor. Nach der Überschrift unter „I. Relevanz für die Anhörungsrüge“ scheint es sich bei den Ausführungen ab Seite 30 im nachgelassenen Schriftsatz um Textbausteine aus anderen Verfahren zu handeln, denn eine Anhörungsrüge haben die klägerischen Prozessbevollmächtigten im hier zugrundeliegenden Berufungsverfahren nicht angebracht. Anders als die klägerischen Prozessbevollmächtigten es auf S. 30 im nachgelassenen Schriftsatz implizieren, findet sich in der Berufungsbegründung vom 02.09.2024 gerade keine Auseinandersetzung mit der ständigen Senatsrechtsprechung zu vergleichbaren Konstellationen (vgl. etwa Urt. v. 03.07.2024, 11 U 172/20, BeckRS 2024 17239), in denen es um eine Würdigung des Vortrags der auch hier für die Klägerseite auftretenden klägerischen Prozessbevollmächtigten nach Übergabe der Treuhänderunterlagen und Akteneinsichtnahme durch die Klägerseite ging. Anders als die klägerischen Prozessbevollmächtigten darstellen, hat sich der Senat im Hinweisbeschluss eingehend mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die von ihnen angeführt worden war, ausdrücklich und jeweils befasst. Das Gleiche gilt für die klägerseits angeführten obergerichtlichen Entscheidungen und Hinweise, die sämtlichst – wie bereits dargelegt – weder die Beitragsanpassungen des hiesigen Krankenversicherers betrafen noch Verfahren beinhalteten, bei denen der jeweiligen Klägerseite vom erstinstanzlichen Gericht Einsicht in die Treuhänderunterlagen gewährt worden war. Im Übrigen findet sich hier inhaltlich nichts Neues, was nicht bereits Gegenstand der sowohl bereits hier als auch im Hinweisbeschluss dargestellten Argumentation des Senats.
I. Auch die „Gehörsverletzung II“, die erneut die vorangegangenen Punkte aufgreift, im Wesentlichen wiederholt und auf andere rechtliche Grundlagen stellen will, verfängt aus den bereits oben und im Hinweisbeschluss genannten Gründen nicht. Erneut gehen die Klägervertreter mit ihren aus anderen Verfahren bekannten Textbausteinen (einschließlich des Vortrags zum „Bestreiten mit Nichtwissen“ auf S. 38 f. im nachgelassenen Schriftsatz) von einer Sachverhaltsvariante aus, die im streitgegenständlichen Berufungsverfahren aufgrund der zugunsten des Klägers erstinstanzlich erfolgten Einsicht in die Treuhänderunterlagen gerade nicht gegeben ist. Dass und weshalb sich der Senat mit seiner Argumentation im Einklang mit der einhelligen höchstrichterlichen und obergerichtlichen Praxis zur wechselseitigen Vortragslast nach Unterlageneinsicht befindet, ist im Hinweisbeschluss eingehend dargelegt worden (HB 16 ff.). Hieran gehen die klägerischen Ausführungen im nachgelassenen Schriftsatz ab S. 34 völlig vorbei. Vor diesem Hintergrund ist auch der Vorwurf der klägerischen Prozessbevollmächtigten auf S. 36 unter 2. im nachgelassenen Schriftsatz, der Senat verlange vom Kläger greifbare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit einer Behauptung, die von der beweisbelasteten Partei bis dahin noch nicht einmal schlüssig vorgetragen worden sei, unzutreffend.
J. Schließlich liegt die abschließend ab S. 41 im nachgelassenen Schriftsatz geltend gemachte vermeintliche „Gehörsverletzung III“ (aufgrund der Senatsausführungen zum rechtsmissbräuchlichen Vorgehen des Klägers und seiner Prozessbevollmächtigten) nicht vor:
1. Auch dieser Vortrag ist offensichtlich Textbausteinen entnommen, die die klägerischen Prozessbevollmächtigten in Beitragsanpassungsfällen angebracht haben, bei denen - anders als hier - eine erstinstanzliche Einsicht der Bereicherungskläger in die Treuhänderunterlagen nicht erfolgte. Besonderes deutlich wird dies bei den Ausführungen der klägerischen Prozessbevollmächtigten im nachgelassenen Schriftsatz auf S. 43 unter V., denn der Kläger und seine erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte („Name 03“) aus der Kanzlei „(„Name 04“)“ hatten aufgrund der Überlassung der Unterlagen Kenntnis von den Berechnungsgrundlagen. Ob Rechtsanwalt („Name 02“) (aus der derselben Rechtsanwaltskanzlei), der im hiesigen Berufungsverfahren die Berufungsbegründung und auch den nachgelassenen Schriftsatz anwaltlich verantwortet, seinerseits eine entsprechende Unterlagenkenntnis hatte und diese angesichts des erfolgten Geheimhaltungsbeschlusses überhaupt haben durfte, kommt es in diesem Zusammenhang nicht weiter an.
2. Auf welche Argumentation des Senats sich die klägerische Behauptung beziehen soll, wonach der Senat im Hinweisbeschluss Annahmen zugrunde gelegt habe, die nicht einmal von der Beklagten selbst geltend gemacht worden seien, zeigt der Kläger auf S. 42 im nachgelassenen Schriftsatz nicht auf. Ungeachtet dessen hat der Senat im Hinweisbeschluss insbesondere den Vortrag der Beklagten aus der Klageerwiderung, der weiteren erstinstanzlichen Schriftsätze und der Berufungserwiderung vom 15.11.2024 aufgegriffen (dort S. 7 ff.; S. 10 ff.). Auch die nochmalige Nennung bereits angeführter obergerichtlicher Entscheidungen (S. 42 des nachgelassenen Schriftsatzes), denen jeweils andere Sachverhaltskonstellationen zugrunde lagen, rechtfertigt ein anderes Ergebnis hierzu nicht.
3. Fernliegend ist der abschließende Vorwurf des Klägers zu einer vermeintlichen Verletzung der prozessualen Waffengleichheit durch den Senat. Dem Kläger und seinen Prozessbevollmächtigten steht es selbstverständlich frei, sich bekannter Argumentationsmuster auch in textbausteinartiger Darstellung zu bedienen; das ist praxisüblich und auch die Gerichte wie auch der hiesige Senat arbeiten mit wiederkehrenden Obersätzen (vgl. hierzu statt vieler Senatsbeschl. v. 06.08.2025 - 11 U 25/25). Allerdings müssen für einen erheblichen Parteivortrag die verarbeiteten Textbausteine zu den richterlichen Hinweisen, zum Inhalt des gegnerischen Vortrags, zum Verfahrensstadium und - bei Beitragsanpassungsfällen - zu den in Rede stehenden Beitragsanpassungen passen. Vor diesem Hintergrund hat der Senat die „wahllose“ Verwendung von Textbausteinen in den Schriftsätzen der klägerischen Prozessbevollmächtigten, die ohne einen Bezug zu den streitgegenständlichen Beitragsanpassungen u.a. neben zahlreichen anderen Punkten für die Rechtsmissbräuchlichkeit gewertet (vgl. hierzu auch Senat, a.a.O.). Auch im nachgelassenen Schriftsatz bestätigen die klägerischen Prozessbevollmächtigten dieses Vorgehen, denn ihr Vortrag bezieht sich - wie bereits dargelegt und belegt - oftmals gerade nicht auf die hier in Rede stehende verfahrensrechtliche Situation und geht auf die konkreten Tarife und die dazu ergangenen Ausführungen des Senats weitgehend nicht ein. Ein vergleichbares Vorgehen ist dem Beklagtenvortrag nicht zu entnehmen; ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen ist der Beklagten seitens des hiesigen Klägers im Übrigen auch nicht vorgeworfen worden.
II.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.