Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2025

Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 20.08.2025 – 7 U 77/24

7. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0820.7U77.24.00

Tenor§

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 05.06.2024, Az. 6 O 214/23, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen, abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 37.128 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.09.2023 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berufung des Drittwiderbeklagten wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Gerichtskosten und seine außergerichtlichen Kosten zu 50 % zu tragen sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin vollständig. Der Drittwiderbeklagte hat die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 50 % zu tragen und seine außergerichtlichen Kosten vollständig.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen

Gründe§

I.

Die Parteien streiten über die Rückzahlung in Höhe der Klageforderung geleisteter Maklerprovision nach einem Grundstückskaufvertrag im Jahr 2022.

Auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils wird Bezug genommen.

Ergänzend Folgendes:

Am 12.09.2022 kontaktierte die Klägerin den Beklagten über das Portal ... (Portal 01). Am 14.09.2022 übermittelte der Beklagte der Klägerin die als Anlage K25 vorgelegte E-Mail mit dem Betreff: „Formular Anfrage: Bestätigung der akzeptierten Vereinbarungen“ in der u. a. stand:

„Folgende Vereinbarungen wurden von Ihnen akzeptiert:

Ich habe den ... (Firma 01) Provisionshinweis zur Kenntnis genommen und werde im Fall, dass ich diese Immobilie erwerbe, an die ... (Firma 01) eine Käufer-Provision in Höhe von 3,57 % bezahlen

[…]

Ich habe die Widerrufsbelehrung zur Kenntnis genommen

Ich fordere die ... (Firma 01) auf, schon vor Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist auf, für mich tätig zu werden und habe zur Kenntnis genommen, dass ich damit mein Widerrufsrecht verliere.“

Am 14.10.2022 unterzeichneten die Klägerin und der Drittwiderbeklagte zu demselben Objekt eine Nachweis- / Provisionsbestätigung, wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage B6 verwiesen.

Mit der dem Beklagten am 11.09.2023 zugestellten Klageschrift haben die Klägerin und der Drittwiderbeklagte die Anfechtung der Provisionsvereinbarung wegen behaupteter Täuschung über wesentliche Eigenschaften des Kaufobjekts erklärt.

Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 30.04.2024 hat die Klägerin ihren Anspruch auf Provisionsrückzahlung nunmehr auch auf Widerruf gestützt.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 37.128 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.05.2023 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen

und widerklagend

festzustellen, dass dem Drittwiderbeklagten keine Ansprüche gegen ihn aus der Provisionsvereinbarung über den Ankauf des Grundstücks ... (Adresse 01) zustehen.

Der Drittwiderbeklagte hat beantragt,

die Drittwiderklage abzuweisen.

Er hat die isolierte Drittwiderklage für unzulässig gehalten und in diesem Zusammenhang gemeint.

Das Landgericht hat mit am 05.06.2024 verkündetem Urteil die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Klägerin kein Anspruch gemäß §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 123, 143 BGB zustehe, da nicht ersichtlich sei, dass die Klägerin bei Abschluss des Maklervertrages getäuscht worden sei. Ein Rückzahlungsanspruch der Klägerin ergebe sich zudem nicht in entsprechender Anwendung des § 654 BGB, da eine schwerwiegende Treuepflichtverletzung nicht festgestellt werden könne.

Ein Rückzahlungsanspruch infolge des Widerrufs scheide aus. Der Widerruf sei erst mit dem Schriftsatz vom 30.04.2024 erklärt worden und gemäß § 296a ZPO nicht zu berücksichtigen. Dementsprechend stünden auch dem Drittwiderbeklagten – der sich mit außergerichtlichem Schreiben vom 08.06.2023 eigener Ansprüche berühmt habe – keine Ansprüche gegen den Beklagten zu. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 10.06.2024 zugestellte Urteil wenden sich die Klägerin und der Drittwiderbeklagte mit ihren form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufungen. Zur Begründung führt die Klägerin im Wesentlichen aus, dass die Anfechtungserklärung in der Klageschrift nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Widerrufserklärung auszulegen sei und die Widerrufsbelehrung, wie sie sich aus der Anlage K25 ergebe, fehlerhaft gewesen sei. Der Drittwiderbeklagte meint, die Drittwiderklage verletze ihn mit Blick auf § 429 Abs. 3 i.V.m. § 425 Abs. 2 BGB in schützenswerten Rechten.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Potsdam vom 5. Juni 2024 - 6 O 214/23 - abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 37.128 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.05.2023 zu zahlen.

Der Drittwiderbeklagte beantragt sinngemäß,

das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Potsdam vom 5. Juni 2024 - 6 O 214/23 - abzuändern und die Drittwiderklage abzuweisen.

Der Beklagte beantragt sinngemäß,

die Berufungen zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil mit dessen Gründen unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags. Er meint, die Klägerin sei mit dem Vortrag zur fehlenden bzw. fehlerhaften Widerrufsbelehrung präkludiert.

Er behauptet, die Klägerin sei auf ihre Kontaktaufnahme bei ... (Portal 01) und anschließend erneut durch Verwendung einer speziellen Maklersoftware vor Übersendung des Exposés ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht und die AGB belehrt worden.

Widerwiderklagend hat der Drittwiderbeklagte mit Schriftsatz vom 11.03.2025 beantragt, festzustellen, dass Provisionsansprüche gegen den Drittwiderbeklagten aus dem Ankauf des Grundstücks ... (Adresse 01), nicht bestehen. Er hat in diesem Zusammenhang behauptet, dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt habe: „Dann verklagen wir eben den Ehemann!“.

Bezügliches dieses Antrags haben die Parteien mit übereinstimmend mit Schriftsatz vom 13.05.2025 bzw. vom 27.06.2025 die Erledigung des Rechtsstreits erklärt.

II.

Die zulässigen Berufungen sind hinsichtlich des Klageantrags ganz überwiegend begründet und im Übrigen unbegründet.

A. Der Klägerin steht der Rückzahlungsanspruch in Höhe von 37.128 € gemäß §§ 355 Abs. 1, 357 BGB zu.

1. Die Klägerin hat ein Widerrufsrecht gemäß §§ 312g Abs. 1, 356 Abs. 1 ZPO. Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Maklervertrag handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312c BGB, da dieser durch die Nutzung einer Online-Plattform zustande gekommen ist.

2. Die Klägerin hat den Widerruf mit der Klageschrift erklärt, hierfür reicht es nämlich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus, dass der Verbraucher zum Ausdruck bringt, nicht mehr an seine Willenserklärung gebunden zu sein. Dies hat die Klägerin hier unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, indem sie die Anfechtung des Maklervertrags wegen arglistiger Täuschung erklärt hat (vgl. BGH NJW 2017, 23337 Rn. 46).

Da die Anfechtung und damit die Widerrufserklärung bereits mit der Klageschrift erklärt worden war, war die Klägerin nicht gemäß § 296a ZPO damit ausgeschlossen, soweit sie mit dem Schriftsatz vom 30.04.2024 ihren Rückzahlungsanspruch auf den Widerruf gestützt hat. Ein neues Angriffsmittel, dass erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgebracht worden wäre, liegt wegen der Widerrufserklärung schon mit der Klageschrift gerade nicht vor.

3. Die Widerrufsfrist des § 355 Abs. 2 BGB war zum Zeitpunkt der Zustellung der Klageschrift (11.09.2023) nicht abgelaufen. Sie hatte nicht zu laufen begonnen, § 356 Abs. 3 S. 1 BGB. Die Klägerin war nicht in der gebotenen Klarheit ordnungsgemäß den Anforderungen des Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB belehrt worden.

Zugunsten des Beklagten kann unterstellt werden, dass die Klägerin vor Abschluss des Maklervertrags zunächst über die Plattform ... (Portal 01) als auch über die Website des Beklagten selber über ihr Widerrufsrecht belehrt worden war und dass diese Belehrung den Anforderungen des Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB genügte.

Dies ändert hier nichts daran, dass diese unterstellt zunächst ordnungsgemäße Belehrung in der Gesamtschau mit der als Anlage K25 eingereichten Bestätigung fehlerhaft war, da die in der unmittelbaren Bestätigung enthaltene Belehrung über die Folgen der Aufforderung, sofort mit der Vertragserfüllung zu beginnen, falsch war (vgl. Senat, NJW-RR 2021, 1641, Rdnr. 21).

Die gesetzlichen Vorschriften zur Information über das Widerrufsrecht bezwecken den Schutz des Verbrauchers. Dieser Schutz erfordert eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung. Dem tragen die bei der Belehrung von Gesetzes wegen zu beachtenden Formvorschriften und inhaltlichen Anforderungen Rechnung. Der Verbraucher soll durch die Belehrung nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses wirksam auszuüben. Der regelmäßig rechtsunkundige Verbraucher soll über die Voraussetzungen, unter denen ihm ein Widerrufsrecht zusteht und dieses ausgeübt werden kann, eindeutig informiert werden. Entscheidend ist, ob der vom Gesetz mit der Einräumung eines Widerrufsrechts zugunsten des Verbrauchers verfolgte Zweck mit der verwendeten Widerrufsbelehrung erreicht wird (BGH NJW 2002, 3396 Rn. 15 – Belehrungszusatz). Unzulässig ist eine Belehrung, deren Inhalt oder Gestaltung die Gefahr begründet, dass der Verbraucher irregeführt und von einem rechtzeitigen Widerruf abgehalten wird (vgl. BGH NJW 2021, 3122 Rn. 15 und Rn. 22 f.)

Die als Anlage K25 vorliegende Bestätigung führt auch unter Berücksichtigung des Beklagtenvorbringens im Schriftsatz vom 27.06.2025 dazu, dass der Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abgehalten werden kann. Die Formulierung weicht erheblich von der gesetzlichen Regelung des § 356 Abs. 4 Nr. 2 BGB ab. Der Verbraucher verliert nämlich nicht schon das ihm zustehende Widerrufsrecht, indem er den Unternehmer auffordert, vor Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist für ihn tätig zu werden. Gemäß § 356 Abs. 4 Nr. 2 BGB erlischt das dem Verbraucher zustehende Widerrufsrecht erst, wenn der Unternehmer die Dienstleistung, zu der er sich vertraglich verpflichtet hat, erbracht hat und die übrigen Voraussetzungen der Norm vorliegen.

Es ist anerkannt, dass auch bei einer zunächst ordnungsgemäßen Belehrung des Verbrauchers über das Widerrufsrecht nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB der Unternehmer sich hierauf nicht berufen kann, wenn der Verbraucher durch eine weitere – formal oder inhaltlich nicht ordnungsgemäße – Belehrung irregeführt oder von einer rechtzeitigen Ausübung seines Rechts abgehalten wird (vgl. BGH NJW 2021, 3122 Rn. 23). Bei der Beurteilung, ob ein Unternehmer durch eine Belehrung inhaltlich seine Informationspflichten gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 EGBGB erfüllt, ist grundsätzlich nicht auf die individuellen Umstände des Einzelfalls abzustellen, sondern ein objektivierter, an den Verständnismöglichkeiten des typischerweise angesprochenen Kunden orientierter Maßstab anzulegen. So ist zu prüfen, wie ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher die Information über das Widerrufsrecht versteht (vgl. BGH WM 2020, 838 Rn. 9 mwN, BGH NJW 2023, 1964 Rn. 44). Nach Erwägungsgrund 34 Verbraucherrechte-RL soll der Unternehmer bei der Bereitstellung der Informationen den besonderen und für ihn vernünftigerweise erkennbaren Bedürfnissen von besonders schutzbedürftigen Verbrauchern Rechnung tragen. Als Beispiele werden Verbraucher genannt, die aufgrund ihrer geistigen oder körperlichen Behinderung, ihrer psychischen Labilität, ihres Alters oder ihrer Leichtgläubigkeit besonders schutzbedürftig sind.

Diesen Anforderungen wird die Belehrung in der Gesamtschau hier nicht gerecht. Denn durch die „Bestätigung“ (Anl. K25), wird bei dem schutzbedürftigen Verbraucher im Ergebnis der Auslegung der Bestätigung am maßgeblichen Empfängerhorizont gemäß §§ 133, 157 BGB durch den Widerspruch zum Inhalt der unterstellt ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung der Eindruck erweckt, dass sein Widerrufsrecht unmittelbar mit der Beauftragung zum Tätigwerden vor Ablauf der Widerrufsfrist erloschen ist, er es also schon jetzt nicht mehr ausüben kann.

Es liegt kein Fall vor, in dem die zunächst ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung deutlich bleibt, weil die Bestätigung eine unzulässige Abweichung von den Vorschriften des Verbraucherschutzrechtes aufweist, die aber nicht in Zusammenhang mit der Unterrichtung über das Widerrufsrecht als solches steht (BGH BKR 2020, 32). Denn die Klägerin erhielt die inhaltlich falsche Belehrung in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang nachdem sie über Widerrufsrecht belehrt worden war. Mit der Anlage K25 wurde ihr gegenüber bestätigt, welche Erklärungen sie im Hinblick auf die Widerrufsbelehrung vermeintlich abgegeben habe und darüber hinaus wurden die Rechtsfolgen konkretisiert, die mit dem auftragsgemäßen vorzeitigen Tätigkeitsbeginn einhergehen, die in der eigentlichen Widerrufsbelehrung wie sie sich aus den Anlagen B5 und B7 ergibt, gar nicht enthalten war. Der Zweck der Widerrufsbelehrung, dem Verbraucher eine informierte Entscheidung zu ermöglichen (vgl. BGH WM 2017, 1474 Rn. 20 und WM 2019, 66 Rn. 10), wird durch die von der tatsächlichen Rechtslage zum Nachteil des Verbrauchers erheblich abweichend dargestellte Folge des vorzeitigen Tätigwerdens des Auftragnehmers in diesen Hinweisen ins Gegenteil verkehrt (vgl. zu falschen Hinweisen bzgl. Widerrufsfolgen BGH NJW 2021, 3122 Rn. 25).

Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob die Widerrufsbelehrung durch im Zusammenhang mit ihr stehende Regelungen unrichtig wird, die (erst) die Widerrufsfolgen betreffen oder schon - wie hier - das Bestehen des Widerrufsrechts als solches in Frage stellen.

4. Das Widerrufsrecht der Klägerin war nicht gemäß § 356 Abs. 3 S. 2 BGB erloschen. Die Klageschrift, in der die als Widerrufserklärung enthalten war, ist dem Beklagten am 11.09.2023 zugestellt worden.

5. Das Widerrufsrecht der Klägerin ist auch nicht gemäß § 356 Abs. 4 Nr. 2 BGB infolge der vollständigen Vertragserfüllung durch den Beklagten erloschen. Die Klägerin hat nicht wie § 356 Abs. 4 Nr. 2 c) BGB es vorsieht, ihre Kenntnis davon bestätigt, dass ihr Widerrufsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung durch den Beklagten erlischt, sondern davon, dass sie ihr Widerrufsrecht bereits verloren hat, indem sie den Beklagten aufgefordert hat, vor Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist für sie tätig zu werden.

6. Gemäß § 355 Abs. 3 S. 1 BGB hat der Beklagte die empfangenen Leistungen - hier die gezahlte Provision in Höhe von 37.128 € - zurück zu gewähren.

Dem Beklagten steht kein Anspruch auf Wertersatz gemäß § 357a Abs. 2 BGB zu, da Voraussetzung desselben ist, dass der Verbraucher gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 3 EGBGB informiert worden ist. Daran fehlt es hier, da die Klägerin unrichtig über die Bedingungen für die Ausübung des Widerrufsrechts belehrt wurde, weil sie dieses nicht bereits verloren hatte (s. Ausführungen zu 3.).

7. Ein anderes Ergebnis rechtfertigt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Nachweis- / Provisionsbestätigung der Parteien vom 14.10.2022 (Anl. B6), da es sich dabei jedenfalls für die Klägerin um ein deklaratorsiches Schuldanerkenntnis handelte, das keinen neuen, selbstständigen Anspruch begründet. Anspruchsgrundlage bleibt die ursprüngliche Forderung (BGH NJW-RR 1988, 963), hier aus der Provisionsvereinbarung vom 14.09.2022.

8. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 Abs. 1 BGB. Zinsbeginn ist in analoger Anwendung des § 187 BGB der 12.09.2023. Der weitergehende Zinsantrag ist unbegründet, da die Klägerin erst mit der Klageschrift den Widerruf erklärt hat.

B. Die isolierte Drittwiderklage ist zulässig.

1. Dabei wird nicht verkannt, dass die isolierte Drittwiderklage grundsätzlich unzulässig ist und nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur in Ausnahmefällen für zulässig erachtet wird, in denen nämlich eine Vervielfältigung und Zersplitterung von Prozessen über einen einheitlichen Lebenssachverhalt und die damit einhergehende Gefahr sich widersprechender Entscheidungen vermieden werden soll. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor. Die Gegenstände der Klage und Drittwiderklage sind tatsächlich wie auch rechtlich eng miteinander verknüpft. Mit der Klage wird die Rückzahlung bereits geleisteter Maklerprovision nach Widerruf der Provisionsvereinbarung begehrt. Der damit in unmittelbarem rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhang stehende Gegenstand der isolierten Drittwiderklage ist die Feststellung, dass dem drittwiderbeklagten Ehemann der Klägerin keine Ansprüche aus eben dieser Provisionsvereinbarung zustehen. Entgegen der Annahme des Drittwiderbeklagten ist die Zulässigkeit der isolierten Drittwiderklage nicht auf die Fälle der Inanspruchnahme des Zedenten begrenzt (vgl. Aufzählung bei MüKoZPO/Patzina/Windau, 7. Aufl. 2025, ZPO § 33 Rn. 56). Entgegen der Annahme des Drittwiderbeklagten im Schriftsatz vom 29.07.2025 wird er durch die Möglichkeit der isolierten Drittwiderklage nicht in schutzwürdigen Interessen verletzt, da er nicht neben der Klägerin (Gesamt-)Gläubiger des Rückzahlungsanspruchs nach Widerruf geworden ist (vgl. Hinweis vom 04.03.2025).

Der Zulässigkeit der Drittwiderklage steht § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO nicht entgegen, da es sich mit Blick auf die verschiedenen Prozessrechtsverhältnisse naturgemäß um verschiedene Streitgegenstände handelt.

Das für die negative Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse des Beklagten gegenüber dem Drittwiderbeklagten liegt vor. Der Drittwiderbeklagte berühmte sich bereits vorprozessual mit Schreiben seines heutigen Prozessbevollmächtigten vom 08.06.2023 (Anl. K19) eines Anspruchs. In dem Schreiben heißt es nämlich am Ende: „Ich gehe davon aus, dass Sie vor diesem Hintergrund den von meinem Mandanten bezahlten Provisionsanteil zurückzahlen werden.“ Für die Frage des ernsthaften Berühmens unerheblich ist insoweit, dass der Drittwiderbeklagte den Rückzahlungsanspruch nur deswegen geltend gemacht habe, weil die Einzelheiten des Vertragsabschlusses vorprozessual keine Rolle gespielt hätten. Ausweislich der Ausführungen in der Klageschrift, in der Erwiderung auf die Drittwiderklage (Ss. 17.11.2023) und zuletzt im Schriftsatz vom 29.07.2025 hat der Drittwiderbeklagte auch während des Rechtsstreits ein Rechtsverhältnis zu dem Beklagten für sich in Anspruch genommen, indem er wiederholt die Auffassung vertreten hat, dass er neben der Klägerin Gesamtgläubiger des mit der Klage geltend gemachten Rückzahlungsanspruchs sei.

Der Annahme des Feststellungsinteresses steht insbesondere nicht entgegen, dass der Drittwiderbeklagte im Laufe des Prozesses klargestellt hat, dass er sich keines eigenen Anspruchs gegen den Beklagten mehr berühme, da er nicht Vertragspartner des Beklagten geworden sei. Die einseitige Erklärung genügt nicht für den Wegfall des durch das Berühmen einmal gegebenen Feststellungsinteresses (Zöller/Greger, 35. A. 2024, § 256 Rn.16).

2. Die Feststellungsklage ist begründet. Ein Anspruch auf Rückzahlung der Provision steht dem Drittwiderbeklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, da er nicht Vertragspartner der Provisionsvereinbarung war.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 91a Abs. 1 ZPO unter Anwendung der Rechtsgedanken gewohnheitsrechtlich anerkannten Grundsätze der Baumbach'schen Kostenformel. Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Widerwiderklageantrags entspricht es billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands die Kosten des Rechtsstreits dem Drittwiderbeklagten aufzuerlegen (Zöller/Althammer, 35. A. 2024, § 91a ZPO, Rn. 24). Dass der Widerwiderklageantrag im Namen des Drittwiderbeklagten angekündigt worden war, ergibt sich nach Auslegung unter Berücksichtigung des Antragsinhalts und der Parteiinteressen auf „Antragstellerseite“.

Hätten die Parteien den Rechtsstreit insoweit nicht für erledigt erklärt, wäre die vom Drittwiderbeklagten erhobene negative Feststellungsklage voraussichtlich unzulässig gewesen, da sich der Beklagte nicht ernsthaft eines Anspruchs gegenüber dem Drittwiderbeklagten berühmt hat. Richtig ist, dass der Beklagtenvertreter im Rahmen der mündlichen Verhandlung mitgeteilt hat, Ansprüche des im Termin nicht anwesenden Beklagten gegen den Drittwiderbeklagten prüfen zu wollen, nachdem der Sach- und Streitstand mit Blick auf den Zahlungsanspruch der Klägerin erörtert worden ist. Die Ankündigung, Ansprüche prüfen zu wollen, stellt naturgemäß kein Berühmen dar, sondern eine Vorstufe dazu dar (vgl. BGH GRUR 2019, 110 Rn. 19). Im Rahmen der Entscheidung gemäß § 91a ZPO ist die Beweisantizipation zulässig (Anders/Gehle/Gehle, 83. Aufl. 2025, ZPO § 91a Rn. 147 m.w.N.). Die behauptete Äußerung des Beklagtenvertreters (“Dann verklagen wir halt den Ehemann!“) hat die insoweit als Zeugin benannte Einzelrichterin nicht vernommen. Für die Entscheidung gemäß § 91a Abs. 1 ZPO hinsichtlich des für erledigt erklärten Antrags kommt es nicht darauf an, weshalb der Drittwiderbeklagte, der Rücknahme der isolierten Drittwiderklage im Termin nicht zugestimmt hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist im Prozessrechtsverhältnis der Klägerin und des Beklagten gemäß §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO zu treffen, im Prozessrechtsverhältnis des Beklagten und des Drittwiderbeklagten gemäß §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 74.456 € festgesetzt. Im Prozessrechtsverhältnis der Klägerin und des Beklagten wird der Gebührenstreitwert gemäß §§ 63 Abs. 2 S. 1, 47 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG auf 37.128 € festgesetzt und in dem Prozessrechtsverhältnis des Beklagten und des Drittwiderbeklagten §§ 63 Abs. 2 S. 1, 47 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1 S. 1, 45 Abs. 1 S. 3 GKG ebenfalls auf 37.128 €.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine typische Einzelfallentscheidung, die die Interessen der Allgemeinheit nicht nachhaltig berührt (Musielak/Voit/Ball, 22. Aufl. 2025, ZPO § 543 Rn. 8b).