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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 27.08.2025 – 13 U 7/23
13. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0827.13U7.23.00
Tenor§
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 14.06.2023 - 5 O 242/16 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Der Wert des Berufungsgegenstands wird auf 35.895,49 € festgesetzt.
Gründe§
1. Der Berufungskläger wendet sich mit seiner Berufung gegen die Abweisung seines gegen seine ehemalige Lebensgefährtin gerichteten Begehrens auf Gesamtschuldnerausgleich, Beteiligung an der Rückführung eines vom Kläger aufgenommenen Darlehns, und Ausgleich von Kosten für die Erhaltung einer gemeinsamen Immobilie der Parteien.
Zur Finanzierung von Um- und Ausbauarbeiten der Immobilie nahmen die Parteien im Jahr 2012 ein Darlehn über 120.000 € bei der ... (Bank 01) auf, dessen Rückzahlungsraten in Höhe von 575 € und ab Dezember 2022 von 615 € sie wechselseitig zu unterschiedlichen Zeitpunkten zurückzahlten. Auch für die laufenden Kosten des Grundstücks kam jede der Parteien zu unterschiedlichen Zeitpunkten ganz oder teilweise auf.
Im Oktober 2013 schloss der Kläger in einer Phase, als sich die Parteien vorübergehend nicht verstanden, als alleiniger Darlehnsnehmer einen Darlehnsvertrag „... (Bank 02)“ über 25.000 € ab, dessen ratenweise Rückführung er ab November 2013 mit 312 € bediente. Die Beklagte zahlte auf das gemeinsame Konto der Parteien ab November 2013 monatlich 450 €.
Die Beklagte forderte mit Schreiben vom 07.09.2015 vom Kläger die Zahlung einer Nutzungsentschädigung mit dem Zusatz „falls der Kläger weiterhin das Grundstück allein nutze“. Dabei ist zwischen den Parteien streitig, ob und in welchem Umfang der Kläger das Grundstück seit der - erstinstanzlich noch unstreitig 2014 erfolgten - Trennung nutzte und wer von den Parteien eine Nutzungsmöglichkeit hatte.
Der Kläger tauschte im Jahr 2014 die Türschlösser aus, gab der Beklagten aber erst im Dezember 2018 die Schlüssel hierfür. Im Januar 2020 baute die Beklagte die Schließanlage, zu der beide Parteien Schlüssel hatten, wieder ein. Im Mai 2020 nahm der Kläger erneut einen Schlösseraustausch vor. Seit Juli 2020 bewohnt der Kläger die Immobilie allein.
Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt eine hälftige Erstattung wegen von ihm geleisteter Raten auf das Darlehn bei der ... (Bank 01) und eine Freistellung von den zukünftigen Raten ab Oktober 2021 in Höhe der Hälfte, eine hälftige Erstattung von ihm auf den Kredit „... (Bank 02)“ geleisteter Zahlungen, einen Gesamtschuldnerausgleich in Höhe der Hälfte von ihm verauslagter Beiträge für eine Gebäudeversicherung, Nutzungsgebühren für einen Bootssteg, Kosten für die Bewässerung, Werterhaltung, Instandsetzung und Sicherung des Grundstücks verlangt.
Die Beklagte hat teilweise mit einem ihrer Ansicht nach bestehenden Erstattungsanspruch wegen Zahlungen auf den Kredit bei der ... (Bank 01), einem Anspruch auf Nutzungsentschädigung seit September 2015 und einem Anspruch auf hälftige Erstattung von Hausnebenkosten wie Grundsteuer, Winterdienst, Gebäudeversicherung, Kosten für Wasser und Abwasser sowie Abfall- und Rundfunkgebühren im Zeitraum von 2017 bis 2021 aufgerechnet, sowie teilweise hilfsweise aufgerechnet.
Der Kläger hat hinsichtlich der von der Beklagten erhobenen Ansprüche hilfsweise die Aufrechung erklärt mit Ansprüchen auf hälftige Erstattung wegen von ihm geleisteter Raten auf das Darlehn bei der ... (Bank 01) im Juli 2022, von Januar bis Mai 2023 sowie hälftiger Erstattung von ihm auf den Kredit „... (Bank 02)“ geleisteter Zahlungen von Mai 2022 bis März 2023, wogegen die Beklagte wiederum hilfsweise die Aufrechnung mit Gegenansprüchen aus Gesamtschuldnerausgleich wegen Zahlungen auf den ... (BANK 01)-Kredit im August 2022 und Februar 2023 erklärt hat.
Der Kläger hat behauptet, er habe die Raten auf den Kredit bei der ... (Bank 01) geleistet und sei auch für die weiteren Kosten, für die er einen hälftigen Ausgleich begehre und die notwendig gewesen wären, vollständig aufgekommen. Insbesondere seien wegen eines Einbruchs im Jahr 2014 ein Wechsel der Schlösser und weitere Sicherungsmaßnahmen notwendig gewesen. Die Aufnahme des Darlehns „... (Bank 02)“ sei wegen steigender Baukosten zur Verhinderung eines Baustopps notwendig gewesen, die Darlehnssumme sei vollständig in den Bau geflossen und mit den monatlichen Überweisungen in Höhe von 450 € habe die Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass sie mit der Finanzierung einverstanden sei und sich an der Rückführung der Kredite beteilige. Die Beklagte habe nach der Trennung im Jahr 2014 jederzeit die Möglichkeit gehabt, die gemeinsame Immobilie mitzunutzen, was er ihr auch angeboten habe. Es handele sich um ein Erholungsgrundstück, welches auch nur zu diesem Zweck am Wochenende genutzt worden sei.
Der Kläger hat nach Klageerweiterung mit Schriftsätzen vom 20.09.2018, 29.11.2018 und 16.09.2021 zuletzt sinngemäß beantragt (Bl. 334, 811, 952, 1256),
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 27.204,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 10.311,95 € seit dem 14.07.2016, aus weiteren 10.132,50 € seit Rechtshängigkeit des Antrags vom 20.09.2018 sowie aus weiteren 6.759,89 € seit Rechtshängigkeit des Antrags vom 16.09.2021 zu zahlen, sowie
2. die Beklagte zu verurteilen, ihn ab Oktober 2021 von den hälftigen monatlichen Kreditraten für den gemeinsamen bei der ... (Bank 01) aufgenommenen Kredit mit der Kontonummer 1800079620 in Höhe von 575 € : 2 = 287,50 € freizustellen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen,
sowie widerklagend (Bl. 1315) nach Widerklageerweiterungen mit Schriftsätzen vom 16.06.2022 (Bl. 1007), 10.01.2023 (Bl. 1230) und 02.03.2023 (Bl. 1315) beantragt,
den Kläger zu verurteilen, an sie 15.115,53 € nebst Zinsen ihn Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 12.375 € seit Rechtshängigkeit des Antrags vom 20.09.2021, aus weiteren 1.864,37 € seit Rechtshängigkeit des Antrags vom 16.06.2022, aus weiteren 721,72 € seit Rechtshängigkeit des Antrags vom 10.01.2023 und aus weiteren 154,44 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen, sowie
den Kläger zu verurteilen, ab Oktober 2021 an sie monatlich 375 € zu zahlen, sowie
den Kläger zu verurteilen, sie ab März 2023 von den hälftigen monatlichen Kreditraten für den gemeinsamen bei der ... (Bank 01) aufgenommenen Kredit mit der Kontonummer 1800079620 in Höhe von derzeit 307,50 € freizustellen.
Der Kläger hat beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte hat behauptet, der Kläger habe die Darlehnsvaluta aus dem Darlehn „... (Bank 02)“ für private Zwecke, jedenfalls nicht für den Bau verbraucht; der Kläger habe zeitgleich an anderer Stelle eine Diskothek aus- und umgebaut. Das Darlehn sei für den Bau auch nicht erforderlich gewesen, weil der Kredit bei der ... (Bank 01) in keiner Bauphase ausgeschöpft gewesen sei und ggfls. auch eine Aufstockung möglich gewesen sei. Als alleiniger Versicherungsnehmer und Nutzer habe der Kläger die Gebäudeversicherung allein zu tragen, und nach Kündigung der Versicherung durch den Kläger habe sie auf der Grundlage eines von ihr abgeschlossenen Vertrages die Versicherung selbst bezahlt. Der Kläger habe das Grundstück, welches bis dahin Lebensmittelpunkt der Parteien mit dem gemeinsamen Kind gewesen sei, nach der Trennung der Parteien ab Juli 2014 allein genutzt. Eine gemeinsame Nutzung der Immobilie sei baulich nicht möglich und ihr nicht zumutbar.
Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Inhalt der Senat wegen des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstands verweist (Bl. 1554 ff.), hat das Landgericht nach Durchführung einer Beweisaufnahme unter Klageabweisung im Übrigen dem Zahlungsantrag zu 1. in Höhe von 122,49 € nebst Zinsen und dem Freistellungsantrag zu 2. ab April 2023 stattgegeben.
Auf die Widerklage hat das Landgericht unter Abweisung im Übrigen dem Zahlungsantrag zu 1. in Höhe von 14.316,15 € nebst Zinsen stattgegeben, sowie dem Antrag zu 2. auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung mit der Maßgabe entsprochen, dass diese so lange zu zahlen sei, bis der Kläger die alleinige Nutzung des Grundstücks aufgebe oder die Parteien eine anderweitige rechtsverbindliche Nutzungsregelung träfen. Dem Antrag zu 3. hat das Landgericht entsprochen, soweit es eine Freistellung von den monatlichen Kreditraten ab April 2023 betrifft.
Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung vertieft der Berufungskläger sein erstinstanzliches Vorbringen und behauptet zudem, dass es sich bei der Gemeinschaft der Parteien um ein reines Zweckbündnis die Immobilie betreffend gehandelt habe; die Beziehung sei durch Trennung bereits 2010 beendet worden. Bereits ab Sommer 2015 habe es mit einer ausdrücklichen Vereinbarung über den Verkauf der Immobilie eine Neuregelung der Parteien über die Verwaltung und Benutzung gegeben, von der sich die Beklagte einseitig gelöst habe; das Haus habe leer gestanden und sei von keiner der Parteien mehr genutzt worden. Er habe sich lediglich um die Pflege des Grundstücks und Restarbeiten gekümmert. Einen Schlüssel habe die Beklagte bis Dezember 2018 nie verlangt. Eine Nutzungsentschädigung sei von ihm erst ab Juli 2020 zu zahlen. Mit dem Kredit „... (Bank 02)“ seien auch Leistungen seiner Firma am Bau entgolten worden. Bei der von der Beklagten für den Bau vorgenommenen Kostenschätzung sei ein Betrag von 20.000 € als Umschuldung eingestellt worden, wodurch sich der bis dahin für den Bau abgeschöpfte Kontokorrent des Klägers ausgeglichen habe. Es liege auf der Hand, dass der Um- und Ausbau nicht allein mit dem Kredit der ... (Bank 01) habe bewerkstelligt werden können, welcher schon im August 2013 ausgeschöpft gewesen sei. Auch habe das Landgericht verkannt, dass er die Verwendung der Mittel des Darlehns „... (Bank 02)“ für den Bau nachgewiesen habe. Dies ergebe sich jedenfalls aus den nunmehr im Berufungsverfahren vorgelegten Eigenbelegen. Das Landgericht habe auch nicht berücksichtigt, dass der Bootssteg von Anfang an zum Grundstück und zur zunächst gemeinsamen Nutzung gehört habe, sodass die Beklagte sich an den Nutzungsgebühren zu beteiligen habe. Zu Unrecht habe das Landgericht auch die Kosten für die Sicherung der Immobilie und die Bewässerung der Grünanlagen nicht berücksichtigt. Nach Verrechnung der erstinstanzlich erhobenen Zahlungsansprüche mit der Nutzungsentschädigung von Juli 2020 bis September 2021 ergebe sich der im Berufungsverfahren noch begehrte Betrag.
Der Berufungskläger beantragt sinngemäß (Bl. 54 ff. eiP OLG),
das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 14. 06. 2023 - 5 O 242/16 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 21.579,34 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 10.311,95 € seit dem 14. 07. 2016, aus 10.132,50 € seit Rechtshängigkeit des Antrags vom 20.09.2018 und aus 1.134,89 € seit Rechtshängigkeit des Antrags vom 16. 09. 2021 zu zahlen, sowie die Widerklage abzuweisen soweit dem Antrag zu 1. stattgegeben worden ist.
Die Berufungsbeklagte beantragt (Bl. 381),
die Berufung zurückzuweisen sowie
mit der innerhalb der Berufungserwiderungsfrist erhobenen Anschlussberufung,
das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 14. 06. 2023 - 5 O 242/16 - abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Berufungskläger beantragt sinngemäß,
die Anschlussberufung zurückzuweisen,
Die Berufungsbeklagte verteidigt das Urteil, soweit es die Klage abgewiesen hat. Die vom Kläger in der Berufung vorgelegten Eigenbelege seien zum Nachweis nicht geeignet. Hinsichtlich der Anschlussberufung macht die Beklagte geltend, das Landgericht habe übersehen, dass sie wegen Begleichung der Kosten am 16.11.2021 für Grundsteuer und Winterdienst, am 27.09.2021 für Abfall und Wasser sowie am 15.11.2021 für Abwasser einen Erstattungsanspruch in Höhe von insgesamt 154,66 € habe, mit dem sie die Aufrechung erklärt habe, sodass die Klageforderung vollständig erloschen sei.
Der Senat hat die Parteien durch Beschluss vom 27.11.2024 (Bl. 401 ff. eiP OLG) auf seine Absicht hingewiesen, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Hierauf hat der Berufungskläger mit Schriftsatz vom 19.12.2024 Stellung genommen.
2. Die nach § 520 ff. ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte Berufung des Klägers ist aus den Gründen des Beschlusses des Senats vom 27.11.2024 (Bl. 401 ff. eiP OLG), auf die zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich Bezug genommen wird, als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
Lediglich klarstellend weist der Senat in Ansehung der Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 19.12.2024 ergänzend darauf hin, dass der von der Beklagten bestrittene Umstand, dass die zunächst geschätzten Baukosten überschritten würden und weitere Schulden gemacht werden müssten, was der Beklagten bekannt gewesen sei, sowie eine etwaige Zustimmung der Beklagten zur Erweiterung der Bauanträge, nicht darauf schließen lässt, dass die Beklagte der Aufnahme des Darlehns „... (Bank 02)“ durch den Kläger - auch nur konkludent - zugestimmt hat und hierfür haften wollte.
Wann und wie die Beklagte im Herbst 2013 von dem Kredit erfahren haben soll, und welchen Verwendungszweck die Beklagte bei ihren monatlichen Überweisungen auf das gemeinsame Konto genannt hat, hat der Kläger weder erstinstanzlich noch in der Berufung mitgeteilt. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus dem in Bezug genommenen Schriftsatz vom 22.06.2017 (Bl. 211), in dem lediglich die Zahlungen selbst aufgeführt sind. Auf die Frage, ob der Kredit für den Bau verwandt wurde, kommt es im Zusammenhang mit einem vertraglichen Anspruch letztlich nicht an, wie der Senat in seinem Hinweis vom 27.11.2024 erläutert hat.
Die Regelungen über die Ansprüche der Parteien im Zusammenhang mit der Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft finden auf die vom Kläger als reines Zweckbündnis bezeichnete „Bau-Gemeinschaft“ keine Anwendung.
Soweit es sich dabei um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gehandelt haben mag, wozu der Senat bereits in seinem Hinweis vom 27.11.2024 ausgeführt hat, reicht auch hier eine etwaige Kenntnis der Beklagten von allen Bauarbeiten und Kosten nicht aus, um ihre Zustimmung zur alleinigen Darlehnsaufnahme des Klägers als die Gesellschaft verpflichtendes Geschäft gemäß § 709 BGB annehmen zu können. Dies lässt sich auch nicht aus der behaupteten Beauftragung des Klägers mit der Ausführung der weiteren Bauarbeiten des 1. Nachtrags herleiten.
Im Zusammenhang mit einem Anspruch aus den Regeln über das Miteigentum kommt es entgegen der Würdigung des Klägers nicht darauf an, ob die Erweiterung des Ausbaus eine gemeinsame Entscheidung der Miteigentümer war, sondern, ob die Darlehnsaufnahme eine solche war, was - wie dargestellt - nicht der Fall war.
Der Kläger hat auch in der Berufungsinstanz nicht nachgewiesen, dass die Mittel aus dem Darlehen „... (Bank 02)“ in den Um- und Ausbau der gemeinsamen Immobilie geflossen sind und damit die Beklagte in den Genuss des Darlehns gekommen ist. Hierfür sind auf das Bestreiten der Beklagten auch die selbst erstellten Eigenbelege nicht geeignet. Ungeachtet dessen, würde dies auch nicht dazu führen, dass sie das Darlehn selbst im Sinne von § 812 BGB erlangt hat, an dessen Rückzahlung der Kläger sie beteiligen will. Soweit der Kläger nunmehr einräumt, eine Aufstockung des Kredits bei der ... (Bank 01) sei möglich gewesen, hätte aber ebenfalls Kosten, Tilgungen und Zinszahlungen verursacht, kann dahinstehen, ob der Vortrag mit Blick auf § 531 Abs. 2 ZPO verspätet ist. Der Kläger hat nämlich nicht vorgetragen, dass die Höhe der Kosten, Tilgungen und Zinsen einer Aufstockung denjenigen des Darlehens „... (Bank 02)“ entsprochen hätten, sodass die Beklagte in der vom Kläger begehrten Höhe haftet; anderenfalls wäre die an den Kosten des Kredits „... (Bank 02)“ orientierte Klageforderung insoweit bereits unschlüssig.
Hinsichtlich des Anspruchs auf Nutzungsentschädigung kommt es nicht darauf an, warum der Kläger im Jahr 2014 die Schlösser ausgetauscht hat, sondern allein darauf, dass er damit der Beklagten die Nutzung der Immobilie entzogen hat, da sie bis 2018 nicht über die Schlüssel zu den neuen Schlössern verfügte. Wann er ihr zu einem früheren Zeitpunkt im Zusammenhang mit dem Schlösseraustausch im Jahr 2014, nachdem sich die Beklagte monatelang nicht gemeldet haben soll, die Schlüssel angeboten haben will und wie die Beklagte darauf reagiert hat, hat der Kläger nicht vorgetragen. Der Umstand, dass die Beklagte ihrerseits die Schlösser im Jahr 2020 ausgetauscht hat, ist anders zu beurteilen, weil sie lediglich die alte Schließanlage wieder eingebaut hat, zu der der Kläger Schlüssel hatte und der Kläger im Übrigen auch danach mit seinem Sohn das Grundstück genutzt hat (Bl. 727). Eine Nutzungsaufgabe scheidet in Ansehung der unstreitigen Ausübung des Umgangs mit dem gemeinsamen Kind auf dem Grundstück aus und ist auch durch das Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme widerlegt. Ob eine abwechselnde Nutzung des Grundstücks möglich gewesen sein mag, kann dahinstehen. Wie vom Senat im Hinweis vom 29.11.2024 dargestellt, hat der Kläger nichts dazu vorgetragen, dass dies dem Interesse der Beklagten entsprochen hat.
Durch die Zurückweisung der Berufung nach Maßgabe von § 522 Abs. 2 ZPO verliert die Anschlussberufung ihre Wirkung, § 524 Abs. 4 ZPO.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Wertfestsetzung folgt aus §§ 47, 48 Abs. 1 GKG.
Darauf, ob und in welchem Umfang die unselbständige Anschlussberufung, über die nicht mehr zu entscheiden war, den Berufungsstreitwert erhöht, (vgl. hierzu OLG Celle, BeckRS 2013, 16271), kommt es nicht an, da bei Hinzurechnung des mit der Anschlussberufung geltend gemachten Betrages von 122,49 € kein Gebührensprung eintritt. Auch auf die Kostenentscheidung hat eine Berücksichtigung der unselbständigen Anschlussberufung gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO keinen Einfluss.