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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 27.08.2025 – DGH 11/21
Dienstgerichtshof des Landes Brandenburg · ECLI:DE:OLGBB:2025:0827.DGH11.21.00
Tenor§
Die Berufung des Antragstellers gegen das Urteil des Dienstgerichts des Landes Brandenburg vom 23. Juli 2021 (DG 2/18) wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe§
I. Der Antragsteller ist Richter am Sozialgericht in („Ort 01“). Er machte mit Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Direktor des Sozialgerichts („Ort 01“) vom 4. April 2018 geltend, während seiner krankheits- bzw. urlaubsbedingten Verhinderung nicht ordnungsgemäß vertreten worden zu sein; die Organisation der Vertretung erscheine evident unzureichend. Unter dem 2. Mai 2018 lehnte die Präsidentin des Landessozialgerichts („Ort 02“) die Ergreifung dienstaufsichtsrechtlicher Maßnahmen ab. Daraufhin erhob der Antragsteller am 15. Mai 2018 gegen die Nichtsicherstellung der Abwesenheitsvertretung sowie die Ablehnung entsprechender organisatorischer Maßnahmen zu deren Sicherstellung Widerspruch, den der Antragsgegner mit Bescheid vom 13. Juni 2018 zurückwies.
Das Dienstgericht des Landes Brandenburg hat seinen Antrag, unter Aufhebung der Maßnahme vom 19. März 2018 bis 29. März 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Juni 2018 festzustellen, dass die Nichtsicherstellung von Abwesenheitsvertretung sowie die Ablehnung organisatorischer Maßnahmen zur Sicherstellung im Zeitraum vom 19. März 2018 bis 29. März 2018 den Antragsteller in seiner richterlichen Unabhängigkeit verletzt, hilfsweise festzustellen, dass es die richterliche Unabhängigkeit verletzt, wenn die Präsidentin des Landessozialgerichts eine Abwesenheitsvertretung nicht sicherstellt bzw. keine organisatorischen Maßnahmen zu deren Sicherstellung setzt, mit Urteil vom 23. Juli 2021 zurückgewiesen. Das Urteil endet mit einer Rechtsmittelbelehrung, wonach dem Antragsteller gegen dieses Urteil die Berufung zusteht. Diese sei innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils bei dem Dienstgericht des Landes Brandenburg bei dem Landgericht Cottbus, Gerichtsstraße 3/4, 03046 Cottbus, einzulegen.
Das in Rede stehende Urteil des Dienstgerichts des Landes Brandenburg ist dem Antragsteller am 30. September 2021 zugestellt worden. Er hat gegen dieses Urteil - abweichend von der dortigen Rechtsmittelbelehrung - am 29. Oktober 2021 (Freitag) beim Dienstgerichtshof des Landes Brandenburg bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht per Telefax (ausweislich der Faxsendeleiste um 16.45 Uhr) Berufung eingelegt. Die Berufungsschrift ist nicht an das Dienstgericht bei dem Landgericht Cottbus weitergeleitet worden.
Mit Beschluss vom 20. Dezember 2023 hat der Dienstgerichtshof die Berufung verworfen. Diese Entscheidung ist dem Antragsteller am 10. Januar 2024 zugestellt worden. Auf dessen mit Schriftsatz vom 9. Februar 2024 eingelegte Revision, mit der er konkludent auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Frist zur Einlegung der Berufung beantragt hat, hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 10. Dezember 2024 den angefochtenen Beschluss - wegen Unterlassung der Anhörung gemäß § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO - aufgehoben und die Sache an den Dienstgerichtshof zurückverwiesen.
Der Vorsitzende des Dienstgerichtshofs hat den Antragsteller daraufhin mit Verfügung vom 4. März 2025 darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, seine Berufung ohne mündliche Verhandlung zu verwerfen, weil das Rechtsmittel nicht fristgemäß beim Dienstgericht eingelegt worden sei. Der Antragsteller hat auf diesen ihm am 7. März 2025 zugestellten Hinweis mit Schriftsatz vom 24. März 2025 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die unter dem vorgenannten Datum beim Dienstgerichtshof eingegangene Antragsschrift Bezug genommen.
II. Die Berufung des Antragstellers, die sich nach seinem Vorbringen gegen eine Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG richtet, ist unzulässig und daher nach der Regelung des § 80 BbgRiG, wonach im dienstgerichtlichen Prüfungsverfahren (§ 65 Nr. 4 BbgRiG) die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend gelten, gemäß § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen. Die Entscheidung ergeht nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 125 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwGO durch Beschluss.
1. Die Berufung ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen (vollständigen) Urteils, mithin bis spätestens am 1. November 2021 (Montag), beim Dienstgericht des Landes Brandenburg eingelegt worden ist (§ 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die Frist ist nicht gemäß § 58 Abs. 2 VwGO verlängert gewesen, da der Antragsteller in dem angefochtenen Urteil ordnungsgemäß über das Rechtsmittel belehrt worden ist.
2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 und 2 VwGO liegen nicht vor.
a) Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist einem Verfahrensbeteiligten auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Bei Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung ist der Antrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 60 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO). Gemäß § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind die Tatsachen zur Begründung des Antrags bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen (§ 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
Der Wiedereinsetzungsantrag ist schon nicht fristgemäß gestellt worden. Das Hindernis ist mit der Zustellung der Entscheidung des Dienstgerichtshofs vom 20. Dezember 2023 an den Antragsteller am 10. Januar 2024 entfallen. Der Dienstgerichtshof hatte das Rechtsmittel des Antragstellers mit der Begründung verworfen, dass seine Berufung nicht innerhalb der Frist von einem Monat nach Zustellung des angefochtenen Urteils beim Dienstgericht des Landes Brandenburg eingelegt worden sei. Damit war dem Antragsteller sein Fristversäumnis ab dem 10. Januar 2024 bekannt, jedenfalls musste es ihm aufgrund der erforderlichen Prüfung der Entscheidung bekannt sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - 8 C 38/95, juris Rn. 20), so dass er seinen Wiedereinsetzungsantrag nicht innerhalb der am 24. Januar 2024 ablaufenden Antragsfrist gestellt hat.
Der Antragsteller hat nach dem Wegfall des Hindernisses ferner nicht innerhalb der Antragsfrist die versäumte Rechtshandlung nachgeholt (§ 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO) und insoweit nicht bis zum 24. Januar 2024 Berufung gegen das Urteil des Dienstgerichts des Landes Brandenburg vom 23. Juli 2023 bei dem Landgericht Cottbus eingereicht.
Schließlich hat der Antragsteller auch nicht konkret dargetan und glaubhaft gemacht (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO), dass er ohne Verschulden gehindert war, die gesetzliche Frist für die Einlegung der Berufung einzuhalten (§ 60 Abs. 1 VwGO). Bei Einlegung eines Rechtsmittels bei dem falschen Gericht liegt grundsätzlich Verschulden vor, wenn über das zutreffende Gericht ordnungsgemäß - wie hier - belehrt worden ist (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 13. Juli 2021 - 23 Zb 21.1632 -, juris Rn. 5; W.-R. Schenke in Schenke/Kopp, VwGO, 30. Aufl., § 60 Rn. 17 Stichwort: Antrag beim unzuständigen Gericht). Angesichts dessen hätte der Antragsteller als Richter erkennen können, dass die Adressierung der Berufungsschrift an den Dienstgerichtshof falsch ist. Dass ihm dies, etwa aus gesundheitlichen Gründen, zum maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich nicht möglich gewesen ist, vermag der Dienstgerichtshof seinem insoweit unsubstantiierten Vorbringen nicht zu entnehmen. Dies hat der Antragsteller auch nicht durch entsprechend aussagekräftige ärztliche Atteste bzw. vergleichbare andere Dokumente oder Beweismittel glaubhaft gemacht. Im Übrigen ist der Vortrag des Antragstellers zu den von ihm geltend gemachten Wiedereinsetzungsgründen erst nach Ablauf der gesetzlichen Antragsfrist (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO) erfolgt und daher verspätet (vgl. W.-R. Schenke in Schenke/Kopp, a. a. O., § 60 Rn. 27 und 29).
b) Dem Antragsteller ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch nicht unter dem Gesichtspunkt zu gewähren, dass der Dienstgerichtshof die Berufungsschrift nicht an das Dienstgericht bei dem Landgericht Cottbus abgegeben bzw. weitergeleitet hat. Ob der Dienstgerichtshof überhaupt in der Pflicht war, die zu Unrecht bei ihm eingelegte Berufung an das Dienstgericht weiterzuleiten (vgl. zum Meinungsstand Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Oktober 2016 - OVG 1 B 10.16 -, juris Rn.17 m. w. N.; W.-R. Schenke in Schenke/Kopp, a. a. O.), kann unter den vorliegenden Umständen offengelassen werden. Denn eine Pflicht zur Abgabe bzw. Weiterleitung unterstellt, so käme es jedenfalls auf die Bearbeitung und Weiterleitung der Berufungsschrift im ordnungsgemäßen Geschäftsgang an (vgl. BVerwG, NJW 2018, 1272; OVG Münster, NVwZ-RR 2021, 551; OVG Berlin-Brandenburg, a. a. O.; W.-R. Schenke in Schenke/Kopp, a. a. O.).
Daran gemessen wäre die Berufungsschrift nicht mehr am 1. November 2021 beim Dienstgericht bei dem Landgericht Cottbus eingegangen. Denn es bewegt sich jedenfalls im Rahmen üblicher Gerichtsabläufe, dass die in Rede stehende Berufungsschrift frühestens am Montag, den 1. November 2021, also dem Tag des Ablaufs der Monatsfrist für die Einlegung der Berufung, dem zuständigen Vorsitzenden des Dienstgerichtshofs vorgelegt worden und daher selbst bei unmittelbarer Weiterleitung im üblicherweise zwischen den Brandenburgischen Justizbehörden durchgeführten Akten- und Posttransport und auch bei unmittelbarer Weiterleitung per Post nicht fristgemäß beim Dienstgericht des Landes Brandenburg eingegangen wäre. Eine Verpflichtung, den Schriftsatz per Telefax dorthin weiterzuleiten, bestand nicht (vgl. BVerfG, NJW 2001, 1343; OVG Münster, a. a. O.; Verwaltungsgerichtshof München, Beschluss vom 13. Juli 2021 - 2 ZB 21.1632, BeckRS 2021, 20941 Rn. 6 m. w. N.).
Im Übrigen durfte der Antragsteller folglich auch nicht darauf vertrauen, dass seine Berufungsschrift durch den Dienstgerichtshof noch rechtzeitig an das Dienstgericht weitergeleitet wird. Diesbezüglich kommt die Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann in Betracht, wenn ein Schriftsatz so zeitig bei dem falschen Gericht eingereicht worden ist, dass die fristgerechte Weiterleitung an das zutreffende Gericht im ordentlichen Geschäftsgang überhaupt erwartet werden kann (vgl. BVerG, a. a. O.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Januar 2015 - OVG 10 N 54.14 -, juris Rn. 5 m. w. N.). Dies ist hier fernliegend, weil die Berufungsschrift erst nach Ende der üblichen Dienstzeit am Freitag, den 29. Oktober 2021, an den Dienstgerichtshof übermittelt worden ist und der Antragsteller daher davon ausgehen musste, dass seine Berufungsschrift frühestens am Tag des Fristablaufs (Montag, den 1. November 2021) dem Vorsitzenden des Dienstgerichtshofs vorgelegt werden würde.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 80 BbgRiG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 80 BbgRiG i. V. m. § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Revision ist gemäß § 80 Abs. 2 DRiG zuzulassen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 GKG und ist insoweit unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten die Revision an das Dienstgericht des Bundes bei dem Bundesgerichtshof zu.
Die Revision ist bei dem Dienstgericht des Landes Brandenburg bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht, Gertrud-Piter-Platz 11, 14770 Brandenburg an der Havel, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Dienstgericht des Bundes bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76125 Karlsruhe, eingelegt wird. Die Revision muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen.
Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Dienstgericht des Bundes bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76125 Karlsruhe, einzureichen. Die Revisionsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm, und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.
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