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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 10.09.2025 – 11 U 169/24

11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0910.11U169.24.00

Tenor§

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 22.08.2024, Az. 6 O 85/22, wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Neuruppin ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 200.000 € festgesetzt.

Gründe§

I.

Der als Personalvermittler tätig gewesene Kläger verlangt von der Beklagten Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung sowie Feststellung der bedingungsgemäßen Beitragsfreiheit. Er behauptet, seit dem 23.10.2019 infolge einer mittelschweren rezidivierenden chronifizierten Depression und einer undifferenzierten Somatisierungsstörung bedingungsgemäß berufsunfähig zu sein. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, § 540 ZPO.

Das Landgericht hat Beweis erhoben über die Ausgestaltung der zuletzt ausgeübten Tätigkeit des Klägers durch Vernehmung des Zeugen („Name 01“) (vgl. Sitzungsprotokoll vom 23.02.2023). Ausgehend hiervon hat es weiter Beweis erhoben durch Einholung des medizinischen Sachverständigengutachtens des Prof. Dr. („Name 02“) vom 03.11.2023, dessen Ergänzungsgutachten vom 29.12.2023 und dessen Anhörung vom 02.08.2024.

Das Landgericht hat die Klage, den Feststellungen des Sachverständigen Dr. („Name 02“) folgend, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem Kläger zwar der Beweis über seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Personalvermittler gelungen sei. Er habe jedoch den Eintritt einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit nicht beweisen können. Das Landgericht sei nach den plausiblen Feststellungen des Dr. („Name 02“) nicht davon überzeugt, dass der Kläger seine berufliche Tätigkeit seit dem 23.10.2019 zu weniger als 50 % ausüben könne. Der Sachverständige habe in seinem psychiatrischen Gutachten vom 03.11.2023 durch Eigenanamnese und Würdigung der vorliegenden Krankenunterlagen die Kriterien für eine depressive Episode verneint. Vielmehr sei aufgrund des kontinuierlichen Verlaufs der Symptomatik von einem depressiven Syndrom auszugehen, welches die Kriterien einer Dysthymia erfülle. Dabei handele es sich um eine chronische, wenigstens mehrere Jahre kontinuierlich andauernde depressive Verstimmung, die weder schwer noch hinsichtlich einzelner Episoden anhaltend genug sei, die Kriterien einer schweren, mittelgradigen oder leichten rezidivierenden depressiven Störung zu erfüllen und damit die Berufstätigkeit zu zumindest 50 % zu beeinträchtigen. Insoweit habe der Sachverständige auch ein Missverhältnis zwischen der vom Kläger geschilderten Intensität der Beschwerden und der Vagheit seiner Schilderungen der einzelnen Symptome sowie dem Krankheitsverlauf festgestellt. Die Beschwerdeschilderung lasse im Hinblick auf die Vagheit der klägerischen Angaben nicht auf Anzeichen für typische Symptome einer psychischen Erkrankung schließen. Dies wäre nur dann anzunehmen, wenn der Kläger insgesamt von sich aus gar nicht gesprochen hätte. Hier sei der Kläger im Übrigen aber redselig gewesen sei, so dass eine Aggravation der Symptome bzw. eine Verdeutlichungstendenz bei Schilderung der Beschwerden durch den Kläger nicht auszuschließen sei. In seinem Ergänzungsgutachten vom 29.12.2023 habe der Sachverständige zudem ausdrücklich festgestellt, dass es sich in der Zusammenschau der vom Kläger benannten Beschwerden nicht um ein plausibles und konsistentes Muster von Symptomen handele, welches für ein definiertes psychiatrisches Krankheitsbild sprechen würde. Der Sachverständige habe zudem auch keine kognitiven Einschränkungen, welche für eine depressive Symptomatik charakteristisch sind, feststellen können. Insbesondere habe der Kläger während der gesamten, über zwei Stunden andauernden Begutachtung aufmerksam folgen und im Schriftsatz vom 12.02.2024 im Nachhinein die Untersuchungssituation in Einzelheiten und detailliert wiedergeben können, was für ein gutes Gedächtnis sowie eine gute Aufmerksamkeit, Konzentration und Auffassung des Klägers spreche. Des Weiteren stehe der Umstand, dass der Kläger einmal wöchentlich eine Wegstrecke zur Psychotherapie von ca. einer Stunde mit dem Auto selbst bewältige, ebenfalls im Widerspruch zu den behaupteten Beschwerden und Erkrankungen des Klägers. Dies gelte ebenso für den bisherigen Behandlungsverlauf, der eine Behandlung erst nach einem Jahr und auch nur tagesklinisch sowie eine Rehabilitationsmaßnahme erst nach drei Jahren beinhaltet habe. Warum der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten vom 29.12.2023 hinsichtlich der verschiedenen beruflichen Aufgabenfelder einen unterschiedlichen Grad der Berufsunfähigkeit angenommen hat (Außendiensttätigkeiten sowie Berichterstattung bei der Geschäftsführung 40 %, im Übrigen 30 %), habe er in seiner Anhörung plausibel erläutert.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass den Urteilsgründen bereits nicht zu entnehmen sei, ob das Landgericht bei der Prüfung bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit des Klägers von zutreffenden rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist, da es den Obersatz lediglich auf die Prognoseklausel (voraussichtlich mindestens sechs Monate) beschränkt habe, obwohl nach dem Vertragsinhalt (§ 2 Abs. 3 BUZ) und den Vorgaben des Beweisbeschlusses vom 17.04.2023 auch die Fiktionswirkung eines retrospektiv tatsächlich sechs Monate bestehenden Zustandes im mehrjährigen Zeitraum seit 23.10.2019 zu berücksichtigen gewesen wäre. Mangels rechtlicher Ausführungen und entsprechender Würdigungen des Landgerichts sowohl zur bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit als auch zum maßgeblichen Berufsbild sei von einem erheblichen Fehlverständnis der Voraussetzungen bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit des Klägers auszugehen. Maßgeblich für deren Feststellung sei gemäß § 2 Abs. 3 BUZ, ob bei diesem ab 23.10.2019 für die Dauer von mindestens sechs Monaten (also mindestens bis 22.04.2020 oder in einem späteren Zeitraum) ein Zustand vorgelegen hat, der ihm die Ausübung seiner bis dahin ausgeübten vollschichtigen Tätigkeit zu mindestens 50 % unmöglich oder jedenfalls unzumutbar machte, was allein der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 18.12.2019 - IV ZR 65/19) entspreche.

Die rechtlichen Vorgaben aus § 1 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1, Abs. 3 BUZ (Prognose und Rückschau) sowie die zeitlichen Rahmenbedingungen des Gutachtenauftrages habe auch der Sachverständige verkannt. Er sei auf S. 2 seines Gutachtens vom 03.11.2023 von einer völlig falschen Beweisfrage ausgegangen und habe unzutreffend allein auf den Zeitpunkt seiner Untersuchung am 13.09.2023 abgestellt. Sofern er im Ergänzungsgutachten vom 29.12.2023 auf Seite 3 unter Punkt II. festgestellt habe, dass „gelegentlich rezidivierende oder einzelne manische oder depressive Episoden eine anhaltende affektive Störung überlagern können“, belege dies die sachverständige Annahme, dass derartige Episoden stattgefunden haben - wobei völlig unklar bleibe, wann und ggf. über welchen konkreten Zeitraum diese vorgelegen haben. Fehlerhaft habe der Sachverständige diesen Zeiträumen in der Vergangenheit mangels Verständnis zur zwingend notwendigen rückschauenden Betrachtung in Bezug auf § 2 Abs. 3 BUZ keinerlei Bedeutung beigemessen.

Nicht nachvollziehbar sei es deshalb, wenn der Sachverständige im Gutachten vom 03.11.2023 auf Seite 3 (nur) die diagnostischen Einschätzungen der Behandler wiedergibt, wonach im Zeitraum 23.03.2020 bis 13.05.2022, mithin über mehr als zwei Jahre, unter anderem und jeweils unabhängig voneinander, eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 Code F33.1 bzw. F33.2), mittelgradig bzw. gegenwärtig schwer, dokumentiert worden sei, und sodann auf Seite 9 feststellt, dass für den Untersuchungszeitpunkt 13.09.2023 die Kriterien für eine depressive Episode nicht mehr erfüllt seien. Gründe für die unterschiedlichen Bewertungen zu Schwere und Verlauf der Symptomatik der befundenden Behandler und zur funktionellen Einschränkung seien unklar geblieben. Deshalb liege eine unvollständige Beweiserhebung nebst unzutreffender Beweiswürdigung vor.

Insoweit haben Sachverständiger und Landgericht die psychopathologische Vorbefundlage, die für die Zeit ab 10/2019 durchweg Arbeitsunfähigkeit und dann dauerhaft ein weitgehend aufgehobenes Leistungsvermögen (< 3h täglich) belege sowie zur Anerkennung voller Erwerbsminderung i.S.v. § 43 Abs. 2 SGB VI seitens der Deutschen Rentenversicherung geführt habe, komplett ignoriert. Eine Auseinandersetzung mit der komplexen Krankheitsgeschichte des Klägers, insbesondere der aussagekräftigen Befundlage mit detailliert festgehaltenen psychopathologischen Befunden, die der Kläger in der Berufungsbegründung im Einzelnen nochmals erörtert (BB 9ff.), habe nicht stattgefunden.

Letztlich seien die falschen Bewertungsmaßstäbe des Sachverständigen auf Seite 11 seines Ausgangsgutachtens darin gegipfelt, dass der Kläger seit 23.10.2019 nicht „ununterbrochen“ berufsunfähig gewesen sei, wobei es auf eine derartige Beweisfrage überhaupt nicht angekommen sei.

Der Sachverständige habe zudem die Hinweise zur konkreten Herangehensweise bei Berufsunfähigkeitsgutachten zum maßgeblichen Berufsbild (hier Tätigkeitsbeschreibung gemäß Klageschrift, Anlage K 17 und Terminprotokoll vom 23.02.2023) gemäß Beweisbeschlusses vom 17.04.2023 unbeachtet gelassen.

Das Gutachten sei daher insgesamt mangelhaft. Ferner wendet sich der Kläger noch gegen einzelne Aspekte der Gutachten:

Im Ergänzungsgutachten vom 29.12.2023 auf Seite 4 unter Punkt IV. erwähne der Sachverständige die Teiltätigkeiten in der 40-Stundenwoche aus der Tätigkeitsbeschreibung in Anlage K 17 und spreche von einem „negativen Leistungsbild“, was schon begrifflich falsch sei, weil damit eine Begrifflichkeit aus dem Sozialversicherungsrecht verwendet werde.

Weiter (Seite 5 unter Punkt IV. 2 Ergänzungsgutachten vom 29.12.2023) missverstehe der Sachverständige die prozentualen Angaben des Klägers zum Einschränkungsgrad in Anlage K 17 im Bereich zwischen 60 % und 95 %. Zum einen begründe er die Vergleichbarkeit an kognitiver Leistungsfähigkeit erst gar nicht; zum anderen bleibe mit diesem tautologischen Begründungsansatz auch die nachfolgende Bewertung der Teiltätigkeiten mit 30 bis 40 % Berufsunfähigkeit nicht ansatzweise nachvollziehbar.

Ausweislich der im Ausgangsgutachten auf Seite 4 und 5 wiedergegebenen Angaben des Klägers seien dessen Ausführungen zu seinen Beschwerden keineswegs „vage“ gewesen. Mangels durchgeführter Tests zur Beschwerdevalidierung stelle das Vorhandensein einer Aggravation der Symptome bzw. eine Verdeutlichungstendenz lediglich eine nicht zu berücksichtigende Mutmaßung dar. Dies gelte auch für die ohne neuropsychologische Zusatztestung und somit allein aufgrund der Verhaltensbeobachtung getätigten Feststellung, es lägen keine kognitiven Einschränkungen vor. Ein Zusammenhang zum hierbei vollständig unberücksichtigt, weil unaufgeklärt gebliebenen, prämorbiden Ausgangsniveau des Klägers hinsichtlich Intelligenz und anderer kognitiver Leistungsparameter sei weder hergestellt noch überhaupt diesbezügliche sachverständige Feststellungen erhoben worden.

Angesichts des auf einem in besonderem Maße gesteigerten Vertrauen basierenden Verhältnisses zwischen Patient und Psychotherapeut sowie der eingeschränkten Wahl an kassenärztlich zugelassenen Psychotherapeuten sei die unreflektiert vom Landgericht übernommene Aussage des Sachverständigen, die wöchentliche Autofahrt zur Psychotherapie als Wegstrecke vom Wohnsitz in („Ort 01“) nach („Ort 02“) spreche gegen eine mittelschweren bis schweren Symptomatik, verfehlt. Die Erwägungen des Sachverständigen zum untypisch langen Behandlungsverlauf seien ebenfalls unsachgemäß, durch nichts belegt, fernliegend und bilden die Realität psychisch erkrankter Menschen nicht zutreffend ab.

Letztlich habe das Landgericht habe trotz Feststellung einer beim Kläger vorliegenden Dysthymia mit entsprechenden Symptomen nicht begründet, warum bei konsistent dokumentierter Krankheit über mehr als vier Jahre keine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vorgelegen haben soll.

Er beantragt,

unter Abänderung des Urteils Landgericht Neuruppin vom 22.08.2024 - 6 O 85/22 -

an den Kläger 76.297,28 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.03.2022 zu zahlen,

an den Kläger ab 01.07.2022 bis längstens zum 01.04.2038 monatlich im Voraus eine Rente in Höhe von 2.270,75 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jeweils seit dem Zweiten des Fälligkeitsmonats zu zahlen,

den Kläger von der Beitragszahlungspflicht für die Berufsunfähigkeitsversicherung zur Versicherungsschein-Nr. … rückwirkend ab 01.11.2019 bis längstens 01.04.2038 freizustellen sowie

die Beklagte zu verpflichten, die jährlichen Überschussanteile jeweils zu Beginn des Versicherungsjahres ab Eintritt der Berufsunfähigkeit zuzuteilen und diese als laufende Erhöhung der fälligen Berufsunfähigkeits-Rente an den Kläger auszuzahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Bezugnahme und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Die Beweiswürdigung und sachverständigen Feststellungen seien nicht zu beanstanden. Der Sachverständige habe ausführlich und nachvollziehbar dargestellt, dass beim Kläger zu keinem Zeitpunkt eine höhere als 30 bis allenfalls 40-prozentige Einschränkung (bei Einzeltätigkeiten) vorhanden sei. Er habe festgestellt, dass beim Kläger allenfalls eine Dysthymia vorläge, letztlich die leichteste denkbare Diagnose im depressiven Bereich, die praktisch nie zu einer Berufsunfähigkeit führe. Dass möglicherweise Behandler des Klägers zu einer anderen Einschätzung gekommen seien, möge auf der diagnostischen Ebene so sein; offenbar habe die jeweilige Befundlage, die sich den Berichten entnehmen lasse, die entsprechenden Einschränkungen aber nicht getragen und der Gutachter habe dies entsprechend in seinem Gutachten bewertet.

II.

Die Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg.

Sie ist zulässig, weil form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufung ist jedoch insgesamt unbegründet, nachdem der Senat den Sachverständigen Prof. Dr. („Name 02“) ergänzend angehört hat.

Der Kläger hat keinen Anspruch aus § 172 VVG i.V.m. dem streitbefangenen Versicherungsvertrag, da er seine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit im Ergebnis weder nach § 2 Abs. 1 BUZ (1.) noch nach § 2 Abs. 3 BUZ (2.) beweisen konnte.

1.

Nach § 2 Abs. 1 BUZ liegt vollständige Berufsunfähigkeit vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens sechs Monate ihrem vor Eintritt des Versicherungsfalls zuletzt ausgeübten Beruf – so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war – nicht mehr nachgehen kann und in dieser Zeit auch keine andere Tätigkeit ausübt, zu der sie aufgrund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten in der Lage ist und die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.

a) „Voraussichtlich auf Dauer“ beinhaltet dabei eine zeitliche und eine prognostische Komponente. Wesentlich ist das prognostische Element. Der körperlich-geistige Gesamtzustand der versicherten Person muss derart beschaffen sein, dass eine günstige Prognose für die Wiederherstellung der verloren gegangenen Fähigkeiten in einem überschaubaren Zeitraum nicht gestellt werden kann; es muss ein Zustand erreicht sein, dessen Besserung zumindest bis zur Wiederherstellung der Arbeitskraft in einem die Berufsunfähigkeit bedingungsgemäß ausschließenden Umfang nicht mehr zu erwarten ist (vgl. BGH, NJW-RR 2007, 93). Wann erstmals ein solcher Zustand gegeben war, der nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft keine Erwartungen mehr auf eine Besserung rechtfertigte, ist rückschauend, das heißt anhand der damaligen medizinischen Erkenntnisse, zu ermitteln (BGH NJW-RR 2007, 93 BeckOK VVG/Marlow, 27. Ed. 1.5.2025, VVG § 172 Rn. 47, beck-online).

Für den Streitgegenstand maßgebend ist daher grundsätzlich der Zeitraum, beginnend ab dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsnehmer seine Berufsunfähigkeit behauptet, bis zum Zeitpunkt der Leistungsablehnung durch den Versicherer bezogen auf das vom Versicherten dargelegte Krankheits- bzw. Beschwerdebild. In diesem Zeitraum hätte nach sachverständiger Einschätzung ein gut ausgebildeter, wohl informierter und sorgfältig handelnder Arzt nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft einen Zustand des Versicherungsnehmers als gegeben ansehen müssen, der eine Ausübung des bisherigen Berufs zu zumindest 50 % ausschließt. Es kommt weder auf eine geäußerte Prognose der den Versicherten in der Vergangenheit behandelnden Ärzte noch auf den Zustand des Versicherten im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts an (vgl. Saarländisches OLG, Urt. v. 26.01.2005 - 5 U 356/04, Rn. 22 nach juris).

Demgemäß hat sich der medizinische Sachverständige in den behaupteten Zeitpunkt des Beginns der Berufsunfähigkeit „hineinzuversetzen” und „von dort aus” sämtliche vorhandenen Unterlagen und Befunde auszuwerten. Dabei darf er als Indizien auch nach diesem Zeitpunkt erstellte Unterlagen (Arztberichte etc.) berücksichtigen und auch den aktuellen Gesundheitszustand des Versicherten beachten, allerdings zwingend nur mit Blick auf die historische Entwicklung (Neuhaus, r + s 2012, 162, beck-online).

b) Unter Beachtung dieser Maßstäbe ist mit dem Landgericht davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BUZ nach den sachverständigen Feststellungen des Dr. („Name 02“) nicht gegeben sind. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst vollumfänglich auf die zutreffenden Feststellungen des Landgerichts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils verwiesen werden.

Die Berufung dient in erster Linie der Fehlerkontrolle und Fehlerbeseitigung. Das Berufungsgericht ist daher an die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen grundsätzlich gebunden. Eine neue Tatsachenfeststellung ist nur als Ausnahme vorgesehen, soweit in erster Instanz die Feststellungen nicht vollständig und nicht überzeugend getroffen worden sind (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Die Beweiswürdigung ist generell Aufgabe des erstinstanzlichen Tatrichters. Allerdings können sich Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit entscheidungserheblicher Feststellungen auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertungen ergeben (BGH, Urt. v. 09.03.2005 - VIII ZR 266/03, Rn. 5; BGH, Beschl. v. 10.05.2016 - VIII ZR 214/15, Rn. 16, jeweils zitiert nach juris). Hat sich das Erstgericht mit den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt - ist die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich und verstößt nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze - und ist auch das Berufungsgericht von der Richtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung überzeugt, so sind die Feststellungen bindend. Eine Partei kann dann nicht in zulässiger Weise ihre eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des Erstgerichts setzen (zusammenfassend: OLG Nürnberg, Urt. v. 23.06.2022 - 13 U 247/22, Rn. 9, zitiert nach juris).

Der Senat schließt sich den Bewertungen des Landgerichts an, dass eine Berufsunfähigkeit des Klägers nach § 2 Abs. 1 BUZ nicht vorliegt. Dahingehende Widersprüche oder Verstöße gegen Denkgesetze innerhalb des landgerichtlichen Urteils hat die Berufung nicht aufgezeigt; solche sind auch sonst nicht ersichtlich.

aa) Das Landgericht hat den Sachverhalt und insbesondere das Ergebnis der Beweisaufnahme im Hinblick auf eine Berufsunfähigkeit des Klägers nach § 2 Abs. 1 BUZ vollständig und zutreffend gewürdigt. Nach den auch für den Senat überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Dr. („Name 02“) liegen keine derartigen psychischen oder körperlichen Einschränkungen des Klägers vor, die zu einer Berufsunfähigkeit i.S.d. § 2 Abs. 1 BUZ führten. Dabei hat das Landgericht zuvor die konkrete Ausgestaltung des vom Kläger zum maßgebenden Zeitpunkt des Versicherungsfalles ausgeübten Berufes eines Personalvermittlers und die sich aus der Berufsausübung ergebenden Anforderungen hinreichend festgestellt (vgl. BGH, Urt. v. 30.09.1992, IV ZR 227/91) und zur Grundlage seiner weiteren Beweiserhebung gemacht (vgl. Beweisbeschluss vom 16.03.2022). Der Sachverständige Dr. („Name 02“) hat diese seiner medizinischen Bewertung auch erkennbar zugrunde gelegt.

(1) Nach den Feststellungen des Dr. („Name 02“) leidet der Kläger - rückblickend betrachtet (vgl. S. 9 GA vom 03.11.2023) - an einem depressiven Syndrom in Form einer Dysthymia (ICD-1 O: F34.1). Bei der Dysthymia handelt es sich um eine chronische, wenigstens mehrere Jahre kontinuierlich andauernde depressive Verstimmung, die weder schwer noch hinsichtlich einzelner Episoden anhaltend genug ist, die Kriterien einer schweren, mittelgradigen oder leichten rezidivierenden depressiven Störung zu erfüllen (S. 8 GA vom 03.11.2023; Anhörung vom 09.07.2025, Prot. S. 2). Die Kriterien einer vom Kläger behaupteten undifferenzierten Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.1) sind ebenfalls nicht erfüllt. Vielmehr sind gleichgelagerte Symptome auch bei Patienten mit Dysthymia anzutreffen (S. 10 GA vom 03.11.2023). Die von der Krankheit ausgehende, auf S. 8 des Gutachtens vom 03.11.2023 näher beschriebene Symptomatik führt beim Kläger, der deutliche Aggravationstendenzen zeigt (S. 8ff. GA vom 03.11.2023), jedenfalls nicht zu einer krankheitsbedingten Einschränkung der Fähigkeit, seinen Beruf weiter auszuüben (S. 10 GA vom 03.11.2023; ergänzend S. 5f. GA vom 29.12.2023; Anhörung vom 09.07.2025, S. 2 Prot.).

(2) Diese Feststellungen hat der Sachverständige Dr. („Name 02“) für den Senat plausibel und nachvollziehbar getroffen.

(a) Bei psychischen Erkrankungen entspricht es dem Standard medizinischer Begutachtung, als Sachverständiger den Gesundheitszustand des Versicherten und auch etwaige Vorbefunde anhand der aktuellen Ausgabe der von der Weltgesundheitsorganisation herausgegebenen Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD-10) zu beurteilen, denn dies dient der Verifizierung und – was gerade von Bedeutung ist, wenn Krankheitsverläufe über längere Zeiträume zu begutachten sind – der Vergleichbarkeit medizinischer Befunderhebungen und Diagnosen (vgl. OLG Köln, Urt. v. 29.01.2016 – 20 U 9/14; Neuhaus Berufsunfähigkeitsversicherung, 4. Aufl. 2020, Kapitel 7. Rn. 11, beck-online). Dabei ist bei der psychiatrischen Begutachtung ein Gesamtbild zu erstellen. Eine subjektive Gewissheit des Gutachters i. S. eines Vollbeweis (§ 286 ZPO) setzt eine eingehende Konsistenzprüfung, eine kritische Zusammenschau von Exploration, Untersuchungsbefunden, Verhaltens- beobachtung und Aktenlage voraus, bei der die Durchführung eines Beschwerdevalidierungstests nur ein Teil dieser Aufgabe ist (vgl. OLG Saarbrücken, Urt. v. 30. 3. 2016 – 5 U 450/09-100; Neuhaus, a.a.O., Rn. 11, beck-online).

Anders als der behandelnde Arzt, dessen Aufgabe es nicht ist, die Angaben seines Patienten in Frage zu stellen, darf der im Auftrag eines Dritten tätig werdende Sachverständige nicht einfach alles, was sich aus früheren Dokumentationen ergibt, als zutreffend unterstellen, sondern hat dies auf Richtigkeit oder zumindest Plausibilität zu überprüfen und die dafür geeigneten Methoden anzuwenden. Denn subjektive Beschwerdeschilderungen können durch Antwortverzerrungen verfälscht sein (Neuhaus, a.a.O., Rn. 12, beck-online).

Gleichwohl muss die Begutachtung zum Schutz des Probenden auf der Basis wissenschaftlicher Standards erfolgen. Leitlinien wie „Allgemeine Grundlagen der medizinischen Begutachtung” (vgl. AWMF-Reg. Nr. 094-001, Stand 7/2013) oder „Begutachtung psychischer und psychosomatischer Erkrankungen“ (vgl. AWMF-Reg. Nr. 051-029, Stand 3/2012) sehen vor, dass die Validierung der beklagten Beschwerden und ihrer Auswirkungen grundsätzlich auf eine möglichst breite methodologische Grundlage gestellt werden soll, die inter- und intraindividuelle Vergleiche ermöglicht. Danach können folgende Methoden zur Validierung von Angaben über Symptome, Funktionseinschränkungen, Krankheitsverlauf, Merkmale und Behandlungswirkungen sowie zum Konsistenzabgleich geeignet sein: Exploration/Interview, Verhaltensbeobachtung, standardisierte/normierte Fragebögen, Fragebogenkontrollskalen oder Fragebögen zu Antworttendenzen, körperliche und psychologische Funktions- und Leistungstests, Symptomvalidierungstests, Labortests/Kontrolle des Serumspiegels (Neuhaus, a.a.O., Rn. 13, beck-online).

Insbesondere bei der Beurteilung von Gesundheitsbeeinträchtigungen, die nur schwer objektivierbar sind, muss versucht werden, etwaige bewusstseinsnahe Verfälschungstendenzen (Simulation, Aggravation, Dissimulation) zu identifizieren (OLG Saarbrücken, Urt. v. 19.05.2010 – 5 U 91/08-10, r+s 2011, 77; Neuhaus, a.a.O., Rn. 15, beck-online). Dazu stehen testpsychologische Verfahren zur Verfügung, mit denen die Schilderungen des Versicherten überprüft werden können. Die Beurteilung von Aggravation/Simulation und Dissimulation soll sich aber nicht nur auf den klinischen Eindruck stützen, sondern auf mehrere Informationsquellen und Erhebungsmethoden; sinnvoll ist die Einbeziehung von klinischer Untersuchung, Fremdbericht, Exploration, standardisierten und normierten Fragebögen, psychologischen Funktions- und Leistungstests, Beschwerdenvalidierungstests bzw. Antwortkontrollskalen sowie Verhaltensbeo- bachtung unter Explorations- und Leistungstestbedingungen. Alle Erkenntnismöglichkeiten sollen ausgeschöpft werden, denn die Beurteilung von Simulation und Aggravation ist nach dem derzeitigen Wissensstand weder durch einen psychologischen Test allein noch durch eine klinische Eindrucksdiagnose zu bewerkstelligen; vielmehr bedarf es zu ihrer Abgrenzung einer mehrdimensionalen Analyse, die sowohl die Anamnese, die Beobachtung, Hintergrundinformationen, ggf. technische Untersuchungen und Beschwerdevalidierungsskalen berück- sichtigt (Neuhaus, a.a.O., Rn. 15, beck-online).

(b) Diese Methodik hat der Sachverständige angewandt, wie er in der mündlichen Verhandlung vom 02.08.2024 erläutert hat: „Im Hinblick auf die psychiatrische Symptomatik ist es so, dass es keine harten Biomarker gibt. Es ist also herauszufinden, ob die Angaben der Probanden schlüssig, plausibel und konsistent sind. Um dies herauszufinden berücksichtige ich zunächst die Aktenlage, insbesondere die dortigen Vorbefunde. Des Weiteren findet das Ergebnis meiner eigenen Untersuchung Berücksichtigung. Ich beziehe dabei in meine Einschätzung die Schilderungen des Probanden ein sowie den von mir erhobenen psychopathologischen Befund. Des Weiteren prüfe ich auf Konsistenz mit Behandlungs- und Therapiemöglichkeiten und inwieweit der Proband solche in Anspruch genommen hat.“ Er hat zudem auch die „neuropsychologischen Testungen, die im Vorfeld durchführt wurden“, bei denen es sich um die von der Parteigutachterin Dr. („Name 03“) mit dem Kläger durchgeführten Tests u.a. zur Aufmerksamkeitsprüfung und zur Untersuchung von negativ verzerrten Antworttendenzen (K 15) handelt, bei seiner Begutachtung berücksichtigt (Anhörung vom 02.08.2024, Prot. S. 3).

(c) Das Gutachten vom 03.11.2023 gliedert sich dementsprechend in die Darstellung der Aktenlage und der bisherigen Befunde (S. 3, 4), der allgemeinen Anamnese unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers (S. 4 - 7), den psychiatrischen Untersuchungsbefund (S. 7, 8) und der zusammenfassenden Beurteilung (S. 8 - 11) einschließlich der Leistungsbeurteilung (S. 11).

Dabei hat der Sachverständige die vom Kläger beschriebenen Symptome zugrunde gelegt (S. 8), das Verhalten und die Aussagen des Klägers bewertet, die bestehenden Befunde der Behandler betrachtet (S. 2 und 9 GA vom 03.11.2023) und entgegen deren Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode die Erkrankung des Klägers einer Dystymia nach ICD-1 O: F34.1 zugeordnet, die auch mit den vom Kläger beschriebenen körperlichen Erscheinungen in Zusammenhang steht und daher keine Somatisierungsstörung begründet. Das Vorgehen bei der Einordnung nach den gemäß ICD-10 vorgegebenen Kriterien hat der Sachverständige im Ergänzungsgutachten vom 29.12.2023 erläutert, die typischen Symptome einer Dysthymia benannt und auf den Fall des Klägers nachvollziehbar übertragen (S. 2 GA vom 29.12.2023).

(d) Er hat zudem dargestellt, dass die Kriterien der ICD-10 für das Vorliegen einer depressiven Störung keine testpsychologischen Methoden vorgeben. Nach den sachverständigen Ausführungen ist die Erhebung des psychopathologischen Befundes vielmehr der wesentliche Teil der Diagnostik und beruht auf dem System der Arbeitsgemeinschaft für Methodik und Dokumentation in der Psychiatrie (AMDP-System), einem Manual zur Dokumentation psychiatrischer Befunde. Zudem sind testpsychologische Methoden, insbesondere die, welche auf einer Selbstbeurteilung beruhen, häufig anfällig für falsch­positive Ergebnisse, insbesondere dann, wenn der begründete Verdacht auf eine Verdeutlichungstendenz oder Aggravation bestehe (S. 3f. GA vom 29.12.2023; Anhörung vom 02.08.2024, Prot. S. 2f.).

Dies war hier der Fall. Das hat der Sachverständige bereits in seinem Ausgangsgutachten vom 03.11.2023 zu erkennen gegeben bzw. sei ihm eine solche Tendenz schon bei dem Erstkontakt mit dem Kläger aufgefallen, unabhängig von der Aktenlage (vgl. Anhörung vom 02.08.2024, Prot. S. 2). Die Gründe für ein Bestehen einer Aggravation hat er umfassend - auch für den Senat nachvollziehbar nochmals im Rahmen seiner Anhörung vom 09.07.2025 - erläutert:

(aa) Nach den sachverständigen Feststellungen waren die Angaben des Klägers im Hinblick auf seine Beschwerden vage und unpräzise (so bereits S. 5 GA vom 03.11.2023), im Bereich seiner beruflichen Tätigkeit und seiner Ängste jedoch umfassend, was untypisch für eine depressive Erkrankung sei (Anhörung vom 02.08.2024, S. 3 Prot.). Insoweit hat Dr. („Name 02“) zutreffend auch darauf verwiesen, dass die Parteigutachterin Dr. („Name 04“) die Vagheit der klägerischen Äußerungen ebenfalls beschrieben hat. Nachvollziehbar hat der Sachverständige zudem ergänzend darauf abgestellt, dass die im Gutachten wiedergegebenen, vom Kläger selbst geschilderten Beschwerden in Anbetracht der Vielzahl der in der Klageschrift aufgelisteten schweren Beschwerden und Einschränkungen ein sehr viel geringeres Ausmaß aufwiesen (vgl. zuletzt Anhörung vom 09.07.2025, S. 2f. Prot.). Die Kritik an der Befragung durch den Sachverständigen, die der Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 12.02.2024 - mithin noch nach dem Ergänzungsgutachten vom 29.12.2023 - anbrachte, hat er im Rahmen der Berufung nicht aufrechterhalten.

(bb) Darüber hinaus hat sich auch eine auffällige Diskrepanz zwischen den Beschwerdeschilderungen des Klägers und den Verhaltensbeobachtungen sowie seinen Angaben zur aktuellen Lebenssituation gezeigt (vgl. S. 8 GA vom 03.11.2023; S. 7 GA vom 29.12.2023). Der Sachverständige hat dazu erläutert, dass in diesem Zusammenhang Widersprüche im Rahmen der Schilderung von aggressiven Verhalten gegenüber der Lebensgefährtin ersichtlich geworden seien. Ein weiteres Beispiel sei die Angabe seiner Schmerzen mit der Schmerzstärke 8, die der Kläger erst auf konkrete Nachfrage zu der Schmerzintensität angegeben habe. Die Beschwerden als solche habe er von selbst auf die erste Frage, unter welchen Beschwerden er leide, gar nicht angegeben, sondern überhaupt erst auf konkrete Nachfrage hin. Auch die vom Kläger selbst durchgeführten Autofahrten zum eine Stunde entfernten Psychologen sprechen gegen eine schwere Symptomatik (vgl. Anhörung vom 02.08.2024, Prot. S. 3). Dabei ist entscheidende Frage nicht, aus welchen - auf BB 8 grundsätzlich nachvollziehbar dargelegten - Gründen er eine solche Fahrt auf sich nimmt, sondern dass er in der Lage ist, diese selbstständig durchzuführen.

(cc) Der Behandlungsverlauf (tagesklinische Behandlung erst nach einem Jahr, erst nach drei Jahren eine Rehabilitationsmaßnahme) spricht nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ebenfalls gegen das vom Kläger geschilderte schwere Erkrankungsbild. Danach sei zunächst die Behandlung für ca. sechs Wochen in einer Akutklinik üblich, die hier nicht erfolgt sei (vgl. Anhörung vom 02.08.2024, Prot. S. 3f.). Dabei hat der Sachverständige entgegen BB 10 auch die zeitnah zum vermeintlichen Versicherungsfall begonnene psychologische Behandlung bei Frau („Name 05“) von 11/2019 – 09/2020 (vgl. Stellungnahme („Name 05“) vom 05.12.2021, K11, die bei Begutachtung vorlag) gewürdigt und dazu ausgeführt, dass es auch gerade die damalige behandelnde Ärztin gewesen sei, die die Erforderlichkeit einer teilstationären Behandlung, die bei einer mittelschweren Depression indiziert gewesen wäre, so nicht gesehen habe und insofern diese nicht veranlasst habe (Anhörung vom 09.07.2020, S. 2 Prot.). Ebenso wenig sei in der ersten Zeit der psychotherapeutischen Behandlung eine Medikation erfolgt, die aber die primäre Behandlung bei einer mittelschweren oder schweren Depression gewesen wäre (Anhörung vom 09.07.2020, S. 3 Prot.).

(dd) Laut der sachverständigen Einschätzung lasse sich insgesamt ein medizinisch begründbarer Zusammenhang zwischen den vorgetragenen Symptomen und Einschränkungen einerseits und der diagnostizierten psychiatrischen Erkrankung andererseits aus psychiatrischer Sicht daher nur schwer nachvollziehen (vgl. S. 4f. GA vom 29.12.2023). Die Angaben der Symptome in der Klageschrift und die Angaben vom Kläger seien zu der tatsächlichen Behandlung durch die Psychotherapeuten nicht stimmig. Auf verschiedenen Ebenen sei eine deutliche Inkonsistenz zwischen der Aktenlage, den Angaben und den festgestellten tatsächlichen Beeinträchtigungen vorhanden, so dass sich letztendlich die Vermutung einer deutlichen Aggravation der Symptomatik und die Diagnose der Dysthymia ergeben habe, welche am unteren Level der Spektren der psychiatrischen Erkrankungen mit geringen Funktionseinschränkungen anzusiedeln sei. Ein Mensch mit einer mittelschweren Depression mache nicht morgens Gartenarbeit oder gehe Kreuzworträtseln nach (Anhörung vom 09.07.2020, S. 3 Prot.).

Der Senat folgt dieser überzeugenden sachverständigen Beurteilung.

(3) Der Sachverständige hat entgegen dem Berufungsvorbringen (BB 3) auch das konkrete Berufsbild des Klägers als Personalvermittler, wie er es in der Anlage K17 dargestellt hat, beachtet. Er hat die beruflichen Einschränkungen des Klägers unter Erörterung der vom ihm beschriebenen Symptomatik prozentual bewertet, auf S. 6 des Ergänzungsgutachtens vom 29.12.2023 dezidiert dargestellt und in der Anhörung vom 02.08.2024 (Prot. S. 4) erläutert, warum er die Einschränkung in manchen Bereichen höher bewertet hat (höherer Druck bei Kommunikation mit Vorgesetzten und Außenstehenden). Entgegen dem Berufungsvorbringen (BB 4) hat der Sachverständige die prozentualen Angaben des Klägers in der Anlage K 17 auch nicht missverstanden, sondern diese lediglich als inkonsistent angesehen (vgl. Anhörung vom 09.07.2025, Prot. S. 2f.). Ohne Relevanz ist (entgegen BB 4) auch, dass der Sachverständige hier den Terminus „negatives Leistungsbild“ verwendet und auf S. 2 und 11 des Gutachtens vom 03.11.2023 die „Behauptung des Klägers, dass er seit dem 23.10.2019 ununterbrochen nicht in der Lage gewesen sei, seiner beruflichen Tätigkeit zu mindestens 50 % auszuüben“ wiedergegeben hat, da er - anders als der Kläger meint (BB 3, 6) - ersichtlich von zutreffenden Maßstäben zur Beurteilung der Berufsunfähigkeit ausgegangen ist.

Denn letztlich ist nicht entscheidend, wie die diagnostische Zuordnung erfolgt, sondern welche konkrete funktionelle Leistungsminderung mit der beschriebenen und unstrittigen Symptomatik einhergeht (S. 6 GA vom 29.12.2013; so auch OLG Köln, Urteil vom 20. April 2018 – 20 U 10/15 –, juris). Dementsprechend hat der Sachverständige Dr. („Name 02“) dazu erörtert, dass die für die berufliche Leistungsfähigkeit des Klägers relevanten Symptome laut Aktenlage durchgängig ein verminderter Antrieb, eine gedrückte Stimmung sowie Ein- und Durchschlafstörungen gewesen seien, so dass unter Berücksichtigung der medizinisch begründeten, nachweisbaren und nachvollziehbaren Beschwerden davon ausgegangen werden könne, dass der Kläger seit dem 23.10.2019 psychisch (kognitiv) und physisch in der Lage war, seiner beruflichen Tätigkeit zu mindestens 50 % nachzugehen (S. 6 GA vom 29.12.2023).

Im Ergebnis hat der Gerichtsgutachter Dr. („Name 02“) die Einschätzungen aus dem von der Beklagten veranlassten Parteigutachten vom 21.02.2022 (K15) ausdrücklich bestätigt (S. 10 GA („Name 02“) vom 03.11.2023), nachdem er den Kläger selbst untersucht hat. Dies ist nicht zu beanstanden.

bb) Insbesondere wird das Ergebnis dieser erstinstanzlichen sachverständigen Feststellungen nicht durch das weitere Berufungsvorbringen des Klägers in Zweifel gezogen.

(1) Ohne Erfolg wendet der Kläger ein (BB 7), dass der Gutachter selbst keinen Test zur Verdeutlichungstendenz durchgeführt habe. Zwar nimmt der Einsatz von Tests zur Beschwerdenvalidierung, die dem Anschein nach zur Leistungserfassung konzipiert sind, tatsächlich aber (nur) die Testmotivation erfassen, für diese Zwecke eine besondere Stellung ein. Unabhängig davon, dass es bereits umstritten ist, ob solche Test überhaupt zielführend seien (insoweit kritisch: Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie, Psychotherapie und Nervenheilkunde (DGPPN) vom 28.01.2011 und dazu ausführlich Neuhaus Berufsunfähigkeitsversicherung, 4. Aufl. 2020, Kapitel 7. Rn. 16, beck-online), sind diese Tests jedenfalls lediglich einer von mehreren Bausteinen im Rahmen der Gesamtbeurteilung durch den Gutachter, so dass es auf sie allein nicht ankommen kann (vgl. OLG Saarbrücken, Urt. v. 30.03.2016 – 5 U 450/09-100; Neuhaus, a.a.O., Rn. 16, beck-online).

Hier hat bereits die Parteigutachterin Dr. („Name 03“) mehrere Tests durchgeführt, u.a. zur Aufmerksamkeitsprüfung und zur Untersuchung von negativ verzerrten Antworttendenzen, die sie im Parteigutachten (Anlage K 15) umfassend erläutert hat. Danach haben sich im Rahmen des Beschwerdenvalidierungstest inadäquate Werte für den Kläger ergeben, die einen Hinweis auf eine Aggravation beinhalten. Darauf hat der Sachverständige Dr. („Name 02“) Bezug genommen (vgl. Anhörung vom 02.08.2024, Prot. S. 3).

Dass der Sachverständige Dr. („Name 02“) die Ergebnisse der Validierungstests der Parteigutachterin (als einen von mehreren Punkten) verwendet hat, um die Annahme einer Aggravation zu begründen, ist nicht zu beanstanden. Es ist vom Kläger nicht dargetan noch sonst ersichtlich, dass die Parteisachverständige Dr. („Name 03“) diese Tests unsachgemäß durchgeführt hätte. Der Sachverständige Dr. („Name 02“) hatte die Aufzeichnungen und Ergebnisse, die die Parteigutachterin dokumentiert und niedergeschrieben hat, ebenso zu verwenden und seiner eigenen Bewertung zu unterziehen wie die weiteren Berichte und Gutachten, die außergerichtlich entstanden sind.

(2) Nachvollziehbar hat der Sachverständige auch kognitive Einschränkungen des Klägers verneint, ohne eine psychologische Testung durchzuführen, was der Kläger beanstandet hat (BB 8). Seine Einschätzungen zur Konzentrationsfähigkeit des Klägers habe der Sachverständige anhand seines psychopathologischen Befundes treffen können, den er im Rahmen der Untersuchung erhoben habe. Das Verhalten des Klägers habe in diesem Bereich keine Auffälligkeiten gezeigt. Die Auffassung und die Konzentration seien in der klinischen Untersuchung nicht beeinträchtigt gewesen. Die Merkfähigkeit sei nicht reduziert, das Altgedächtnis sei nicht gestört (S. 7 GA v. 03.11.2023). Zudem habe der Kläger der 2,5 stündigen Begutachtung ohne Einschränkung folgen und die Situation nach seiner Erinnerung im Schriftsatz vom 12.02.2024 umfassend wiedergeben konnte, während es Probanden bei einer mittelschweren Symptomatik in der Regel nur möglich sei, ca. 40 bis 50 Minuten aufmerksam zu folgen (vgl. Anhörung vom 02.08.2024, Prot. S. 3).

Eine psychologische Testung nach den ICD10-Kriterien war dabei nicht zwingend durchzuführen. Sie ist lediglich ein ergänzendes Mittel (vgl. Anhörung vom 02.08.2024, Prot. S. 3) und wegen der auch hier bestehenden Aggravationstendenz nicht zielführend. Darüber hinaus lässt sich bereits dem Parteigutachten der Dr. („Name 03“) entnehmen (S. 15 GA vom 10.02.2022, Anlage K 15), dass der Kläger zwar insgesamt ein kognitives Leistungsvermögen gezeigt hat, welches nicht altersgerecht ist und eine deutliche Minderleistung aufweist. Die Auswertung hat jedoch einige Inkonsistenzen gezeigt, welche die Authentizität und Validität der Ergebnisse anzweifeln lassen. Nach der Parteisachverständigen lasse das Gesamtniveau der Leistungen an seiner Motivation zweifeln, da es sich in einem nicht zu erwartendem negativen Bereich befinde und das Ausmaß an Einschränkungen mit dem beobachtbaren klinischen Eindruck des Klägers auch dort nicht übereinstimme. Der angewandte Beschwerdenvalidierungstest gebe formal ebenfalls Anlass zur Annahme einer Antwortverzerrung. Gegen diese Feststellungen im Parteigutachten hat der Kläger letztlich nichts eingewendet.

(3) Der Sachverständige hat entgegen BB 8 auch Feststellungen zum Intelligenzniveau des Klägers getroffen. Dieses sei als mindestens durchschnittlich einzuschätzen, es gebe keinen Anhalt für eine Minderbegabung (S. 7 GA vom 03.11.2023).

cc) Entgegen dem Berufungsvorbringen (BB 6) hat Dr. („Name 02“) damit insgesamt plausibel begründet, warum er zu einer von den Behandlern des Klägers abweichenden Bewertung der Schwere und des Verlaufs der Krankheit gekommen ist (so schon S. 9 GA v. 03.11.2023). Dies hat der Sachverständige Dr. („Name 02“) nochmals in seiner Anhörung vom 09.07.2025 vor dem Senat zusammenfassend erläutert, worauf verwiesen wird. Nach dem Ergebnis der sachverständigen Feststellungen ist der Senat deshalb davon überzeugt, dass bei dem Kläger rückblickend von depressiven Symptomen bei Vorliegen einer Dysthymia anstelle von einer rezidivierenden depressiven Störung ausgegangen werden muss (S. 9 GA vom 03.11.2023). Insbesondere wenn der Zustand des Klägers nach seinen Angaben seit 2019 konstant geblieben ist und trotz Behandlung keine Besserung erfahren hat, der Sachverständige gleichwohl zum Zeitpunkt seiner Untersuchung beim Kläger keine Merkmale für eine Depression feststellen konnte, erlaubt das den Rückschluss, dass nicht eine Besserung des Zustandes eingetreten ist (vgl. Anhörung vom 09.07.2025, S. 2 Prot.), mithin der unveränderte Zustand einer Dysthymia von Anfang an vorlag. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Kläger deutliche vom Sachverständigen nachvollziehbar begründete Aggravationstendenzen gezeigt hat.

Die volle Erwerbsminderung des Klägers i.S.d. § 43 Abs. 2 SGB VI, auf die er verweist (BB 9), ändert an dieser Bewertung nichts, denn die Erwerbsunfähigkeit ist mit einer Berufsunfähigkeit nicht gleichzusetzen (vgl. BGH, Urt. v. 12.06.1996 - IV ZR 116/95, juris Rn. 12).

2.

Aus den bereits dargestellten Gründen und vor dem Hintergrund der ergänzenden Anhörung des Sachverständigen Dr. („Name 02“) konnte der Kläger das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit nach § 2 Abs. 3 der BUZ, auf dessen Anwendung und Maßstäbe er in der Berufungsbegründung (BB 2ff.) zu Recht verweisen hat, ebenfalls nicht beweisen.

Der streitgegenständliche § 2 Abs. 3 BUZ enthält hier die unwiderlegliche Vermutung, dass die Prognose nach § 2 Abs. 1 BUZ, der Versicherungsnehmer sei voraussichtlich sechs Monate außer Stande, seine berufliche Tätigkeit auszuüben, gestellt werden kann, wenn der Zustand des Versicherten ununterbrochen sechs Monate lang bestanden hat und dieser Zustand andauert (BGH r+s 2008, 30; VersR 1992, 1118; 1989, 303; BGH NJW-RR 1990, 31; Frankfurt/M. VersR 1993, 1134; Hamm 1990, 605; Prölss/Martin/Lücke, 32. Aufl. 2024, AVBBU § 2 Rn. 98, beck-online). Dann gilt Berufsunfähigkeit bereits ab dem ersten Tag dieser sechs Monate als eingetreten (vgl. auch OLG Celle NJW-RR 2005, 1117; BGH NJW-RR 2020, 353 Rn. 13, beck-online). Maßgebend ist mithin, ob zu irgendeinem Zeitpunkt ab dem 23.10.2019 eine die Berufsausübung des Klägers zu 50 % beeinträchtigende Erkrankung für die Dauer von mindestens sechs Monaten tatsächlich vorgelegen hat.

Dies hat der Sachverständige Dr. („Name 02“) im Ergebnis überzeugend und widerspruchsfrei verneint und sich dabei auf die Aktenlage als auch auf die ihm gegenüber getätigten Angaben des Klägers gestützt, nach denen sein Zustand seit 2019 unverändert sei. Auf dieser Basis ist der Sachverständige dann auch für den zurückliegenden Zeitraum zu der Diagnose einer Dysthymia mit einem Ausprägungsgrad und einer Funktionsbeeinträchtigung gekommen, die nicht ausreichen, um eine entsprechende Beeinträchtigung der Berufstätigkeit von 50 % annehmen zu können. Dies hat er in seiner Anhörung vom 09.07.2025 vor dem Senat nochmals überzeugend dargestellt. Danach sei festzuhalten, dass - auch wenn den Akten durchaus psychotherapeutische Einschätzungen einer Depression zu entnehmen seien - mit Behandlungsbeginn nicht sofort eine (teil)stationäre Behandlung erfolgt ist, obwohl diese bei einer mittelschweren Depression sofort indiziert gewesen wäre. Hier habe es hingegen ca. ein Jahr gedauert, ehe eine solche Behandlung erfolgte. Das zeige auch, dass die damalige behandelnde Ärztin die Erforderlichkeit so nicht gesehen habe und insofern diese nicht veranlasst habe. Auch wäre bei einer (mittel)schweren Depression eine Medikation angezeigt gewesen, die 2019 noch nicht erfolgt ist. Daher seien die Angaben der Symptome in der Klageschrift und die Angaben des Klägers persönlich zu der tatsächlichen Behandlung durch die Psychotherapeuten nicht stimmig. Es sei von einer deutlichen Aggravation auszugehen (Anhörung vom 09.07.2025, S. 2f. Prot.).

Zu der Aussage des Sachverständigen in seinem Ergänzungsgutachten vom 29.12.2023 (S. 2), dass die Dysthemia durch einzelne manisch - depressive Episoden überlagert werden könne, hat der Sachverständige ausgeführt, dass dies aus seiner Sicht eine mehr theoretische Aussage gewesen sei und nicht das tatsächliche Vorhandensein derartiger Episoden beim Kläger belege, so wie es der Kläger verstanden haben will (BB 4). Der Sachverständige habe sich vielmehr an die Aussagen des Probanden gehalten, dass die Symptome über die Zeit stabil gewesen seien. Das spreche gegen eine Überlagerung durch eine depressive Episode. Eine solche ergebe sich auch nicht aus den Akten. Hintergrund der - nach früherer Auffassung als Art von Persönlichkeitsstörung zu qualifizierenden - Dysthymia sei, dass der Patient hohe Ansprüche an sich selbst habe, denen er nicht gerecht werde. Das führe zu Kränkungserlebnissen, die so auch von der Psychotherapeutin des Klägers sehr umfassend beschrieben worden seien (Anhörung vom 09.07.2025, S. 2 Prot.). Eine mittelgradige depressive Episode, auf die sich der Kläger beruft, ergibt sich daraus aber nicht.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen von § 543 Abs. 2 ZPO hierfür nicht vorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts. Insbesondere ist der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne von § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO nicht gegeben, da es sich bei der Bewertung der Berufsunfähigkeit um eine Bewertung der konkreten Umstände des Einzelfalles handelt.