Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2025
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 12.09.2025 – 12 U 77/25
12. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0912.12U77.25.00
Tenor§
Der Senat beabsichtigt, die Berufungen des Klägers und der Beklagten gegen das am 15.05.2025 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Az. 2 O 130/22, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Der Kläger und die Beklagte erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe§
I.
Die Kläger nehmen die Beklagte, eine englische Limited, jeweils auf Rückzahlung eines Guthabens aus einer Genussrechtsbeteiligung nach Kündigung in Anspruch. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Mit am 15.05.2024 verkündetem Urteil hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von 13.156,05 € an die Klägerin und zur Zahlung von 24.544,82 € an den Kläger jeweils zuzüglich Zinsen i. H. v. 4 Prozentpunkten seit dem 02.04.2020 verurteilt und die Klage wegen des weitergehenden Zinsanspruchs abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte sei gegeben. Der Zahlungsanspruch der Kläger ergebe sich aus § 6 Nr. 4 der zugrunde liegenden Genussrechtsbedingungen (GRB). Die außerordentlichen Kündigungen der Kläger vom 24.03.2019 seien wirksam, weil den Klägern die Fortsetzung der als Dauerschuldverhältnisse zu qualifizierenden Genussrechtsbeteiligungen nicht zumutbar gewesen sei. Die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin habe vorsätzlich gegen § 8 GRB verstoßen, indem sie es eigenmächtig unternommen habe, die Genussrechte der Kläger ohne deren Beteiligung zum Erlöschen zu bringen und damit gegen die Garantie in § 8 Nr. 1 GRB verstoßen habe, insbesondere weil den Klägern durch die zugewiesenen Aktien keine den Genussrechten gleichwertige Rechte im Sinne von § 8 Nr. 2 GRB eingeräumt worden seien. Es könne bereits nicht festgestellt werden, dass die Kläger ohne ihre Mitwirkung Inhaber der Aktien geworden seien. Zudem seien die Aktien anders als die Genussrechte annähernd wertlos. So habe die Beklagte angeboten, die Aktien zu ihrem Nennwert von 0,001 € je Aktie zurückzunehmen, was Werten für die Klägerin von 11,65 € und für den Kläger, der zwei Anlagen getätigt hat, von 12,89 € bzw. 13,15 € entspreche. Demgegenüber seien die Genussrechte entsprechend den Angaben in den Schreiben der Rechtsvorgängerin der Beklagten aus Februar 2019, in denen als „Rechnerischer Wert“ per 31.12.2018 Beträge von 13.156,05 € (Klägerin) sowie von 12.893,29 € und 11.651,53 € (Kläger) genannt seien, mit dieser Höhe zu bewerten. Zumal es sich insoweit um eine nachvollziehbare Wiedergabe des Nennwertes der Anteile im Sinne von § 6 Nr. 4 GRB handele, da die von den Klägern vom jeweiligen Vertragsbeginn der Genussrechtsbeteiligungen im März 2008 bis zum 31.12.2018 geleisteten monatlichen Ratenzahlungen nebst der jeweiligen Anzahlung den angegebenen “Rechnerischen Wert“ annähernd entsprächen. Vor diesem Hintergrund sei der Vortrag der Beklagten, die Genussrechte seien im Zeitpunkt ihrer Ersetzung durch Aktien vollkommen wertlos gewesen, unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar. Der Vortrag stehe insbesondere in Widerspruch zu den Schreiben aus Februar 2019, die auf die hohe Werthaltigkeit der Genussrechte verwiesen. Entsprechend den Ausführungen in den Schreiben der Rechtsvorgängerin der Beklagten aus Februar 2019 seien Ansprüche der Klägerin von 13.156,05 € sowie des Klägers von 12.893,29 € und von 11.651,53 € zu berücksichtigen. Die Fälligkeit der Ansprüche folge aus § 6 Nr. 4 S. 2 i. V. m. § 4 Nr. 5 S. 1 GRB und sei danach mit Ablauf von 3 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres, in dem die außerordentliche Kündigung erfolgt sei, mithin am 01.04.2020 eingetreten. Eine Verjährung sei nach den Regelungen der §§ 1478, 1479 öABGB nicht eingetreten. Der Anspruch auf die zuerkannten Verzögerungszinsen i. H. v. 4 % ab dem 02.04.2020 folge aus §§ 1000 Abs. 1, 1333 Abs. 1, 1334 S. 1 öABGB. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Die Kläger haben gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 16.05.2025 zugestellte Urteil mit einem am 16.06.2025 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel mit einem am 14.07.2025 eingegangenen Schriftsatz begründet. Mit Schriftsatz vom 25.07.2025 hat die Klägerin ihre Berufung zurückgenommen. Die Beklagte hat gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 22.05,2025 zugestellte Urteil mit einem am 10.06.2025 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz ebenfalls Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel mit einem am 16.07.2025 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Der Kläger bezieht sich auf seinen erstinstanzlichen Vortrag nebst Beweisantritten. Er ist der Ansicht, er könne Verzugszinsen bereits ab dem 01.04.2019 und nicht erst ab dem 02.04.2020, wie vom Landgericht zuerkannt, verlangen. Bereits im Kündigungsschreiben vom 24.03.2019 sei der Beklagten eine Frist zur Rückzahlung des Guthabens bis zum 30.03.2019 gesetzt worden. Hierin liege eine Zahlungsforderung im Sinne von § 1334 öABGB. Zugleich falle der Beklagten nach Ablauf dieser Frist eine Zahlungsverzögerung zur Last.
Im Übrigen verteidigen die Kläger das angefochtene Urteil. Das angerufene Gericht sei örtlich und international zuständig. Die EuGVVO unterscheide lediglich zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten. Aus dem „Brexit“ folge nicht, dass das Vereinigte Königreich seine Qualifikation als Drittstaat verliere.
Der Kläger kündigt den Antrag an,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 15.05.2025, Az. 2 U 130/23, wird die Beklagte verurteilt, an ihn einen Betrag i.H.v. 24.544,82 € zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, höchstens jedoch 4 % p. a., seit dem 01.04.2019 zu zahlen.
Beide Kläger kündigen sinngemäß den Antrag an,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte kündigt den Antrag an,
das Urteil des Landgerichts Potsdam (Az. 2 O 130/23) aufzuheben (richtig: abzuändern) und die Klage abzuweisen sowie
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Beklagte wiederholt und vertieft mit der Berufung ihre Auffassung zur fehlenden internationalen Zuständigkeit. Die verbraucherschützenden Vorschriften der EuGVVO seien nach Ablauf der im Austrittsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich vereinbarten Übergangsfrist für Klagen, die nach dem 31.12.2020 erhoben würden, nicht anwendbar. Dies folge gemäß Art. 216 AEUV aus dem Vorrang des Austrittsabkommens gegenüber dem sekundären Unionsrecht. Auch aus § 13 Nr. 2 GRB lasse sich eine Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht herleiten. Hierdurch werde kein Gerichtsstand in Deutschland begründet und kein ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart. Die allgemeinen Vorschriften der ZPO eröffneten ebenfalls keinen Gerichtsstand in Deutschland. Weder sei ein besonderer Deliktsgerichtsstand nach § 32 ZPO gegeben, noch ergebe sich ein Erfüllungsgerichtsstand nach § 29 ZPO. Die Klage hätte daher wegen fehlender internationaler Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen werden müssen.
Die Berufung des Klägers müsse ohne Erfolg bleiben. Mangels eines vertraglichen Hauptanspruchs des Klägers könne dieser auch keine Verzinsung verlangen.
II.
Die zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht gem. §§ 517 ff. ZPO eingelegten Berufungen des Klägers und der Beklagten sind nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich unbegründet.
Das Landgericht hat der Klage zu Recht in dem tenorierten Umfang stattgegeben. Das Urteil des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.
1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist - wie der Senat bereits mit Hinweisbeschluss vom 13.05.2024 (12 U 192/23) entschieden hat - die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Potsdam, die entgegen dem Wortlaut des § 513 Abs. 2 ZPO auch in der Berufungsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist, gegeben. Sie folgt aus Art. 6 Abs. 1 i. V. m. Art. 18 Abs. 1 EuGVVO.
Zwar ist für ein nach dem 01.01.2021 neu eingeleitetes Verfahren gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in Großbritannien die EuGVVO grundsätzlich nicht (mehr) anwendbar, da das Vereinigte Königreich infolge seines Austritts aus der Europäischen Union nach Ablauf des in Art. 126 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Austrittsabkommen) vorgesehenen Übergangszeitraums zum 31.12.2020 kein Mitgliedstaat mehr, sondern ein Drittstaat ist (vgl. BGH ZIP 2021, 1514, Rn. 42). Eine Ausnahme gilt jedoch, soweit die EuGVVO die internationale Zuständigkeit auch im Verhältnis zu nicht der EU angehörigen Staaten regelt (Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 1, 21 Abs. 2, 24 und 25 EuGVVO). Denn der mit Ablauf des Übergangszeitraums vollzogene Austritt des Vereinigten Königreichs hat lediglich zur Folge, dass für solche Verfahren, die nach dem 31.12.2020 eingeleitet worden sind, der bis dahin an die Gerichte des Vereinigten Königreichs gerichtete unionsrechtliche Rechtsanwendungsbefehl erloschen ist, mithin (nur) diese Gerichte die Zuständigkeitsregelungen der EuGVVO nicht mehr anzuwenden haben. Das ändert jedoch nichts daran, dass die Verordnung in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbares Recht ist und als solches - unter Berücksichtigung ihrer Drittstaatenregelungen - weiterhin von den mitgliedstaatlichen Gerichten vorrangig zu prüfen ist (vgl. OLG Köln, Urteil vom 23.05.2024 – I-18 U 157/23 –, Rn. 38). Im Allgemeinen unterscheidet die EuGVVO lediglich zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten; eine dritte Kategorie von Staaten, die zunächst einmal Mitgliedstaat waren und später ausgetreten sind, kennt die Verordnung nicht. Auch in der Sache erscheint es nicht angezeigt, das Vereinigte Königreich gegenüber „gewöhnlichen“ Drittstaaten durch die Nichtanwendung der EuGVVO zu privilegieren (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 06.03.2024 – 9 U 11/23, Rn. 41ff; OLG Frankfurt, Urteil vom 13.03.2024 – 13 U 180/22, Rn. 98; so auch Steinbrück/Lieberknecht, Grenzüberschreitende Zivilverfahren nach dem Brexit, EuZW 2021, 517, 519, Ziffer II 1 d; Mankowski: Brexit und Internationales Privat- und ZivilverfahrensrechtEuZW-Sonderausgabe 1/2020 2020, 3; Musielak/Voit/Stadler/Krüger, 22. Aufl. 2025, VO (EU) 1215/2012 Art. 18 Rn. 5; Gebauer/Wiedmann EurZivilR/Gebauer/Berner, 3. Aufl. 2021, Brüssel Ia-VO Art. 1 Rn. 5; Saenger, Zivilprozessordnung, EUGVVO Art. 6 Rn. 2, beck-online). Anders als das OLG München (vgl. Urteile vom 16.09.2024 – 17 U 1521/24 e –, Rn. 20, und 17 U 2936/23 e) sieht der Senat mit den zitierten oberlandesgerichtlichen Entscheidungen nicht nur einen „apodiktischen“ Verweis auf die Vorschriften der EuGVVO unter Missachtung des Austrittsabkommens als völkerrechtlichen Vertrag, sondern vielmehr in den das Verhältnis zu Drittstaaten betreffenden Regelungen der EuGVVO eine innerstaatliche Zuständigkeitsbestimmung, die der Senat zu berücksichtigen hat (so auch OLG Frankfurt, Urteil vom 04.06.2025 – 9 U 16/23, Rn. 20; Tönies-Bambalska, jurisPR-IWR 6/2024 Anm. 6; vgl. auch BeckOK ZPO/Antomo, 56. Ed. 1.3.2025, Brüssel Ia-VO Art. 1 Rn. 11.3). Ein Vorrang des völkerrechtlichen Vertrages kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil es nach Ablauf der Übergangsfrist an einer Regelung der zivilrechtlichen Zuständigkeit fehlt und diese auch nachfolgend nicht getroffen wurde.
Im Streitfall ist der Verbrauchergerichtsstand des Art. 18 Abs. 1 EuGVVO gegeben, da die Kläger die zugrunde liegenden Genussrechtsbeteiligungen als Verbraucher i.S. des Art. 17 Abs. 1 c) EuGVVO zu einem Zweck geschlossen haben, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, und die Rechtsvorgängerin der Beklagten ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auch in Deutschland ausgeübt hat. Die entsprechenden zutreffenden Ausführungen des Landgerichts werden von der Beklagten mit der Berufung nicht in Frage gestellt. Der Verbrauchergerichtsstand des Art. 18 Abs. 1 EuGVVO greift „ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des anderen Vertragspartners“ ein, sodass es ohne Bedeutung ist, wo sich der Sitz des anderen Vertragspartners befindet.
2. Die Klage ist auch in dem vom Landgericht zuerkannten Umfang begründet. Die Beklagte greift die Ausführungen des Landgerichts zur Begründetheit mit der Berufung nicht ausdrücklich an. Sie zeigt weder Anhaltspunkte auf, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts begründen könnten, noch Rechtsfehler bei der Anwendung des materiellen Rechts, auf denen das Urteil beruhen kann. Solche sind auch nicht ersichtlich.
Dabei kann dahinstehen, ob die Rückzahlungsansprüche der Kläger aus § 6 Nr. 4 GRB erst nach Ablauf von 30 Jahren gemäß §§ 1478, 1479 öABGB verjähren - wie das Landgericht angenommen hat - oder ob auf die Forderung die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 öABGB Anwendung findet. Auch im letzteren Fall wären die Forderungen der Kläger nicht verjährt. Die Verjährungsfrist des § 1489 öABGB beginnt mit dem Zeitpunkt (taggenau) zu laufen, in dem dem Geschädigten sowohl der Schaden und die Person des Schädigers als auch die Schadensursache soweit bekannt wurde, dass er eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erheben kann. Ist der Geschädigte Laie und setzt die Kenntnis des Kausalzusammenhangs und – bei verschuldensabhängiger Haftung – die Kenntnis der Umstände, die das Verschulden begründen, Fachwissen voraus, so beginnt die Verjährungsfrist grundsätzlich erst zu laufen, wenn der Geschädigte durch ein Sachverständigengutachten Einblick in die Zusammenhänge erlangt hat. Die bloße Möglichkeit der Ermittlung einschlägiger Tatsachen vermag ihr Bekanntsein nicht zu ersetzen, Kennenmüssen reicht nicht aus (vgl. nur OGH, Urt. v. 29.03.2017, 3 Ob 206/16i). In diesem Zusammenhang ist ferner das Verhalten des Schädigers, wie z. B. Beschwichtigungsversuche, zu berücksichtigen, wenn dadurch auf der Tatsachenebene die Erkennbarkeit des Schadenseintritts und damit der Beginn der Verjährungsfrist hinausgeschoben werden. Derartiges kann auch dazu führen, dass dem Verjährungseinwand der beklagten Partei die Replik der Arglist entgegengehalten werden kann (OGH, Urt. v. 07.07.2008, 3 Ob 40/07i).
Den Klägern mag zwar bereits im Februar 2019 die Umwandlung ihrer Genussrechte in Aktien bekannt gewesen sein. Sie mussten als Laien jedoch weder den rechtlichen Zusammenhang erkennen, noch bestand für sie nach den mit den Schreiben vom Februar 2019 übersandten Anlegerinformationen, die einen rechnerischen Beteiligungsbuchwert von 19.457,72 € (Klägerin) bzw. von 19.068,75 € und von 17.231,83 € (Kläger) auswiesen, Anlass dafür, einen Schaden auch nur zu vermuten. Vor diesem Hintergrund haben sie sich auch nicht etwa leichtfertig einer Erkenntnis verschlossen. Auch die Kündigungsschreiben vom 24.03.2019 haben die Kläger selbst verfasst. Eine fachliche Beratung haben die Kläger nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vortrag erst durch die Beratung ihrer Prozessbevollmächtigten im Jahre 2023 erhalten. Mithin kann die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte einen früheren Verjährungsbeginn nicht mit Erfolg geltend machen.
3. Der vom Kläger geltend gemachte weitergehende Zinsanspruch aus § 1334 öABGB bereits für die Zeit ab dem 01.04.2019 besteht nicht. Zwar hat der Kläger in seinem vorgerichtlichen Kündigungsschreiben vom 24.03.2019 die Beklagte zur Rückzahlung bis zum 30.03.2019 aufgefordert. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, führte die Kündigung des Klägers entsprechend § 6 Nr. 4 S. 2 GRB i. V. m. § 4 Nr. 5 S. 1 GRB indes erst mit Ablauf von 3 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres zur Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs. Diese trat mithin am 01.04.2020 ein. Für die Zeit ab dem 02.04.2020 hat das Landgericht indes dem Kläger Verzögerungszinsen i. H. v. 4 % aus §§ 1334 S. 1, 1333 Abs. 1, 1000 Abs. 1 öABGB bereits zugesprochen.
4. Die Rechtssache weist auch weder grundsätzliche Bedeutung auf, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung ist auch nicht aus sonstigen Gründen geboten. Eine grundsätzliche Bedeutung ist auch unter Berücksichtigung der Entscheidungen des 17. Zivilsenats des OLG München (a.a.O.) und der daraufhin erfolgten Zulassung der Revision durch einzelne Obergerichte nicht gegeben. Eine Divergenz im Rechtssinne liegt nicht vor, wenn ein einzelnes Gericht von der Judikatur anderer Obergerichte und von der diese teilenden Literaturmeinungen abweicht, obwohl es diesen Begründungsansatz für möglich (denkbar) erachtet, ihm lediglich nicht folgen möchte (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 08.05.2025 - 8 U 1338/24). Der Senat folgt der weit überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung zur Frage der internationalen Zuständigkeit (vgl. neben den bereits zitierten Entscheidungen etwa Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 06.06.2025, Az.: 8 U 11/24; OLG Oldenburg, Urteil vom 08.06.2023, Az.: 8 U 122/22). Es besteht daher keine Veranlassung, von einer Vorgehensweise nach § 522 Abs. 2 ZPO abzusehen und statt dessen Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen.
5. Schließlich weist der Senat darauf hin, dass beabsichtigt ist, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf bis zu 40.000,00 € festzusetzen, §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG, §§ 3, 4 ZPO (Berufung Kläger: 986,50 €, Berufung Klägerin - zwischenzeitlich zurückgenommen: 528,76, Berufung Beklagte: 37.700,87 €).
III.
Da die Berufungen keine Aussicht auf Erfolg haben, legt der Senat aus Kostengründen die Rücknahme der Berufungen nahe. Im Falle der Rücknahme der Berufungen ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).