Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2025
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 18.09.2025 – 10 U 80/24
10. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0918.10U80.24.00
Tenor§
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 27.6.2024, Az. 1 O 269/21, wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil sowie die angefochtene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 190.998,85 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Die Parteien streiten um Ansprüche im Zusammenhang mit einem Vertrag über die Errichtung und den Betrieb einer Photovoltaik-Anlage auf dem Dach von Gebäuden auf dem Grundstück der Beklagten.
Die Beklagte ist Eigentümerin des Grundstücks („Adresse 01“) in („Ort 01“), eingetragen im Grundbuch von („Ort 01“), Amtsgericht Perleberg, BI. …, Flur …, Flur …, Flurstück …. Auf dem streitgegenständlichen Grundstück befinden sich mehrere Gebäude.
Am 23. Oktober 2019 schlossen die Zeugin („Name 01“) unter der Bezeichnung „Projektentwicklung („Name 01“)“ und die Beklagte einen Vertrag über die Nutzung von Dachflächen dieser Gebäude für die Installation und den dortigen Betrieb einer Photovoltaik-Anlage (PV-Anlage) durch („Name 01“) gegen Zahlung i.H.v. 130,00 € je kWp Leistung für einen Zeitraum von 20 Jahren ab Inbetriebnahme (K 1 samt Lageplan, nachfolgend Nutzungsvertrag). Vor der Installation der PV-Anlage sollten die Dachflächen - im Grundsatz durch die Beklagte - saniert werden (§ 8 Abs. 3 S. 4; § 12 des Nutzungsvertrags). Dafür sah § 12 Abs. 2 des Nutzungsvertrags allerdings vor, dass die Bezahlung des die Dächer sanierenden Unternehmens unmittelbar aus der Pacht durch („Name 01“) - im Vertrag als Nutzerin bezeichnet - erfolgen sollte:
„Der Eigentümer tritt seinen Anspruch auf Zahlung der Einmalpacht mit Unterzeichnung dieser Vereinbarung bis zur Höhe der vereinbarten Pachtzahlung an die beauftragte Gesellschaft zur Dachsanierung ab. Diese Erklärung gilt gleichzeitig als Kostenübernahmeerklärung von Seiten des Nutzers. Der Nutzer zahlt die vereinbarte Vergütung direkt an die beauftragte Firma zur Dachinstandsetzung baubegleitend entsprechend der vertraglichen Vereinbarung.“
Zudem sah der Nutzungsvertrag in § 3 Abs. 2 vor, dass das Unternehmen, das die Dachsanierung durchführen sollte, nicht von der Beklagten, sondern für die Beklagte verpflichtend durch („Name 01“) ausgewählt werden konnte:
„Dem Nutzer steht im Falle der Ausübung des Rechts aus Abs. 2 das einseitige Bestimmungsrecht zu, die für die Dachinstandsetzung zu beauftragende Firma unter Beachtung der Belange des Eigentümers auszuwählen und den Eigentümer zu deren Beauftragung zu verpflichten. Der Eigentümer ist verpflichtet, einen gesonderten Werkvertrag über die Erbringung der erforderlichen Arbeiten abzuschließen. Der Nutzer wird die Kostenübernahme auf Wunsch des Eigentümers als Sicherheit für den Werkanspruch nach § 648a BGB erklären.“
Ferner enthielt der Vertrag auch Regeln über „Rechtsnachfolger und Übertragung von Rechten“. So lautet § 9 Abs. 2 des Vertrags:
„Der Nutzer ist berechtigt, während der Laufzeit des Vertrages den gesamten Vertrag und/oder die Rechte aus diesem Vertrag und/oder die Photovoltaik-Anlagen ganz oder teilweise an einen oder mehrere Dritte, insbesondere Betreibergesellschaften zu übertragen.“
Zwischen den Parteien ist umstritten, ob der Nutzungsvertrag von („Name 01“) an Dritte übertragen worden ist. Unstreitig ist dabei, dass die Klägerin auf dem Grundstück der Beklagten die Dachflächen an Stellen sanieren ließ, auf denen anschließend Photovoltaik-Module installiert worden sind. Mit Schreiben vom 17. September 2021 und 2. November 2021 forderte die Klägerin von der Beklagten erfolglos die Zustimmung zur Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit für die PV-Anlage gemäß §§ 1 Abs. 2 c, 10 des Nutzungsvertrags.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass sie aus dem am 23. Oktober 2019 mit der Zeugin („Name 01“) geschlossenen Nutzungsvertrag Ansprüche geltend machen könne. Der Sohn der Beklagten, („Name 02“), habe namens und in Vollmacht der Beklagten am 2. Februar 2021 gegenüber einer („Firma 01“) (nachfolgend („Firma 01“)) einen Nachtrag zum Nutzungsvertrag unterzeichnet (K 2). Aufgrund der dort erfolgten Erwähnung der („Firma 01“) habe die Beklagte mit der Unterschrift ihres Sohns auch dem Eintritt der („Firma 01“) in den Vertrag zugestimmt.
Die Zeugin („Name 01“) habe zudem den Nutzungsvertrag zunächst auf die („Firma 01“) übertragen und hierzu am 18. Februar 2021 eine „Erklärung zur Rechtsnachfolge und Übertragung der Projektunterlagen" unterzeichnet (K 10). Dieser Übernahmevertrag sei anschließend von dem Zeugen („Name 03“) am 19. Februar 2021 für die („Firma 01“) unterschrieben worden (K 10). Anschließend habe die („Firma 01“) den Vertrag am 23. Februar 2021 an die Klägerin übertragen (K 11). Schließlich habe die Klägerin mit Frau („Name 04“) am 2. bzw. 3. September 2021 einen „Generalunternehmervertrag" geschlossen, wonach („Name 04“) die auf dem streitgegenständlichen Grundstück der Beklagten zu installierende PV-Anlage erwerben sollte. Zudem habe („Name 04“) die Klägerin ihrerseits mit der Errichtung der gegenständlichen PV-Anlage beauftragt (K 12).
Die Klägerin habe die Anlage nicht rechtzeitig in Betrieb nehmen können, da sich die Beklagte weigere, die Erklärung zur Dienstbarkeit abzugeben als auch den Netzanschlussvertrag zu unterzeichnen. Infolgedessen habe („Name 04“) einen Schaden i.H.v. 10.998,85 € erlitten (K 12 und K 13). Für die Sanierung des Daches seien der Klägerin Kosten in Höhe von 28.881,30 € entstanden.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, für die Übertragung des Nutzungsvertrags bedürfe es keines schriftlichen Übertragungsvertrags. Das Schriftformerfordernis aus § 11 Abs. 1 des Nutzungsvertrags finde keine Anwendung auf die Vertragsübernahme. Dessen ungeachtet bestehe jedenfalls gemäß § 10 Abs. 1 S. 4 des Nutzungsvertrags ein Anspruch der Klägerin auf Bestellung der persönlichen Dienstbarkeit und zwar unabhängig davon, ob der Nutzungsvertrag wirksam übertragen worden sei oder nicht.
Die Klägerin habe gegen die Beklagte ferner einen Anspruch auf Erklärung des Netzanschlussbegehrens für den Betrieb einer PV-Anlage im Sinne von § 8 EEG 2023 gemäß § 10 Abs. 4 des Nutzungsvertrags. Außerdem bedürfe es zum Abschluss eines Netzanschlussvertrages gemäß § 2 Abs. 3 S. 1 Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) der schriftlichen Zustimmung der Beklagten. Sollte der Vertrag nicht wirksam auf die Klägerin übertragen worden seien, habe sie gegen die Beklagte jedenfalls einen Anspruch auf Wertersatz. Dieser belaufe sich auf die Kosten für die Sanierung des Daches in Höhe von 28.881,30 €
Die Beklagte hat vorgetragen, dass ihr eine Übertragung des Vertrags von („Name 01“) an die („Firma 01“) oder sonstige Dritte unbekannt sei. Ein Nachtrag vom 2. Februar 2021 mit der („Firma 01“) sei ihr ebenfalls unbekannt. Die Sanierung der Dachflächen sei zudem mangelhaft. Der Asbest sei nicht fachgerecht abgebaut und entsorgt worden. Außerdem seien die Trapezflächen nicht eingedeckt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens und der erstinstanzlichen Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen („Name 01“) und („Name 05“) über die Behauptung der Klägerin, die Zeugin („Name 01“) habe die „Erklärung zur Rechtsnachfolge [...]“ (Anlage K 10) vom 19. Februar 2021 unterschrieben (BI. 120 d.A.).
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Nutzungsvertrag sei von der Zeugin („Name 01“) nicht wirksam auf die („Firma 01“) übertragen worden. Der Nutzungsvertrag vom 23. Oktober 2019 erfordere eine schriftliche Übertragung. Eine solche liege im Ergebnis der Beweisaufnahme nicht vor. Vielmehr sei der Übernahmevertrag vom 19. Februar 2021 ein Falsifikat. Dieses Ergebnis beruhe insbesondere auf der überzeugenden Aussage der Zeugin („Name 01“).
Der auf Bewilligung einer Dienstbarkeit zugunsten der („Firma 01“) oder der Zeugin („Name 01“) oder der Sparkasse („Ort 05“) gerichtete Antrag sei unzulässig. Es fehle an den Voraussetzungen der Prozessstandschaft. Die weiteren Anträge seien ebenfalls unbegründet. Insbesondere fehle es für den Hilfsantrag zu 5) auf Zahlung von 28.881,30 € an einem Anspruch. Zumindest seien die am Dach durchgeführten Arbeiten objektiv wertlos, weil die nicht mit den Photovoltaik-Modulen versehenen Stellen des Dachs in marodem Zustand geblieben seien. Ein halbfertiges Dach habe keinen Nutzen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Das Landgericht habe das Urteil unter Beteiligung von Richtern gefällt, die nicht an der Beweisaufnahme teilgenommen haben. Die Beweiswürdigung sei insbesondere im Hinblick auf die Zeugin („Name 01“) fehlerhaft. Zudem sei eine Schriftform nicht erforderlich, auch nicht unter Verbraucherschutzgesichtspunkten. Es handele sich vorliegend um eine Abtretung, die einen hinreichenden Schutz vorsehe.
Soweit das Landgericht den Hilfsantrag iHv 28.881,30 € abgewiesen habe, habe es schon die eigene Sachkunde nicht dargelegt, die es ihm ermöglicht habe, die Leistungen der Klägerin als wertlos zu beurteilen. Zudem betrage die nicht sanierte Fläche nur 100 m² zu einer sanierten Fläche von 652 m².
Ferner habe die Zeugin („Name 01“) ebenso wie der Zeuge („Name 03“) die Klägerin ermächtigt, die Rechte aus dem Nutzungsvertrag geltend zu machen.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Neuruppin vom 27. Juni 2024, Az. 1 O 269/21, wird die Beklagte verurteilt,
eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zugunsten der („Firma 02“), („Adresse 02“), („Ort 02“), hilfsweise zugunsten der („Firma 01“), („Adresse 03“), („Ort 03“), höchst hilfsweise zugunsten der Projektentwicklung („Name 01“), („Adresse 04“), („Ort 04“), (nachfolgend Berechtigte genannt) zu Lasten des im Grundbuch von („Ort 01“), Amtsgericht Perleberg, Bl. …, Flur …, Flurstück … eingetragenen Grundeigentums mit folgendem Inhalt zu bestellen und die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen: Der Berechtigte darf auf dem Grundeigentum nach näherer Maßgabe des beigefügten Lageplans eine oder mehrere Energiegewinnungsanlagen errichten, unterhalten und betreiben. Der Berechtigte darf die Energiegewinnungsanlage (Photovoltaikanlage) auf den im Lageplan beschriebenen Flächen des Grundeigentums installieren, unterhalten, betreiben und bei Bedarf ganz oder teilweise ersetzen. Der Berechtigte darf die zum Anschluss und Betrieb der Anlage erforderlichen Leitungen und Kabel verlegen und darüber hinaus alle sonstigen Arbeiten auf dem Grundeigentum und auf, an und in den Gebäuden durchführen, die für die Errichtung und Erhaltung und den Betrieb einer Photovoltaikanlage nötig sind. Der Berechtigte ist befugt, das Grundeigentum und die Gebäude zu diesem Zweck zu betreten und mit Fahrzeugen aller Art zu befahren und es auch durch Dritte betreten und mit Fahrzeugen aller Art befahren zu lassen. Der Berechtigte ist gemäß § 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB befugt, die Ausübung seiner Rechte einem Dritten zu überlassen,
eine aufschiebend bedingte beschränkt persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Sparkasse („Ort 05“) in Abteilung 2 des im Grundbuch von („Ort 01“), Amtsgericht Perleberg, Bl. …, Flur …, Flurstück … eingetragenen Grundeigentums zulasten des eingetragenen Grundeigentums mit gleichem Rang wie die in Ziffer 1 genannte Dienstbarkeit und mit entsprechendem Inhalt zur Sicherung der Ausübung der genannten Rechte durch die Sparkasse („Ort 05“) mit folgendem Inhalt zu bestellen und die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen: Sparkasse („Ort 05“) ist gemäß § 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB befugt, die Ausübung ihrer Rechte einem Dritten zu überlassen,
an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 2.782,50 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.11.2021 zu zahlen,
das Netzanschlussbegehren für den Betrieb einer Photovoltaikanlage auf dem im Grundbuch von („Ort 01“), Amtsgericht Perleberg, Bl. …, Flur …, Flurstück … eingetragenen Grundeigentum zu erklären,
die Klägerin von Schadensersatzforderungen von Frau („Name 04“), („Adresse 05“), („Ort 05“), bezüglich der Photovoltaikanlagen auf dem im Grundbuch von („Ort 01“), Amtsgericht Perleberg, Bl. …, Flur …, Flurstück … eingetragenen Grundeigentum freizustellen,
hilfsweise für den Fall, dass sich die Übertragung des streitgegenständlichen Vertrages von Frau („Name 01“) auf die („Firma 01“) nicht nachweisen lassen sollte, an die Klägerin 28.881,30 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Schriftsatzes vom 5. Oktober 2022 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsrechtszug wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend verwiesen.
II.
Die Berufung ist unbegründet. Weder besteht ein Anspruch auf Bestellung einer Dienstbarkeit (1.) noch haben die weiteren Klageanträge Erfolg (2.).
1. Ein Anspruch der Klägerin auf Bewilligung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu ihren Gunsten gemäß §§ 1 Abs. 2 lit. (c), 10 Abs. 1 bis 3 des Nutzungsvertrags besteht nicht. Denn die Klägerin ist mangels der erforderlichen Zustimmung der Beklagten zum Eintritt der Klägerin in den Nutzungsvertrag unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Inhaberin eines Rechts aus dem Nutzungsvertrag geworden (a). Daher kann offenbleiben, ob die Übertragung von Rechten aus dem Nutzungsvertrag nicht auch - wie vom Landgericht angenommen - an der fehlenden Schriftform scheitert (b).
a) Die Klägerin ist weder Vertragspartnerin der Beklagten, noch steht ihr ein Anspruch auf Bestellung einer Dienstbarkeit zu. Denn der Klägerin steht kein Recht aus dem streitgegenständlichen Nutzungsvertrag zu, weil die in Anlage K 10 vorgelegte Vereinbarung zwischen („Name 01“) und einer („Firma 01“) unwirksam ist. Es handelt sich dabei um eine Vertragsübernahme, der die Beklagte nicht zugestimmt hat, obwohl die Zustimmung erforderlich war (aa). Die Zustimmung war auch nicht gemäß § 9 Abs. 2 des Nutzungsvertrags entbehrlich, weil diese Regelung jedenfalls wegen Verstoßes gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam ist (bb).
aa) Bei der in Anlage K 10 vorgelegten Vereinbarung handelt es sich um eine Vertragsübernahme. Denn die Vereinbarung in Anlage K 10 sieht vor: „Sämtliche Rechte und Pflichten bezüglich der Umsetzung des oben genannten Projekts werden auf den Generalunternehmer [Anm. die („Firma 01“)] übertragen.“ Eine solche gleichzeitig verpflichtende und verfügende Übernahmevereinbarung kann wiederum nicht ohne Zustimmung der verbleibenden Partei getroffen werden (Staudinger/Busche (2022) Einleitung zu §§ 398 ff, Rn. 213).
Es ist jedoch weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die Beklagte dem Übernahmevertrag zugestimmt hat. Zwar behauptet die Klägerin, die Beklagte habe einen Nachtrag vom 2. Februar 2021, vertreten durch ihren Sohn, unterzeichnet, der die („Firma 01“) als Vertragspartnerin nennt (K 2, Bl. 16). Das ist bestritten, kann aber offenbleiben. Denn es ergeben sich darüber hinaus aus dem Inhalt des Nachtrags vom 2. Februar 2021 keine Anhaltspunkte dafür, dass er zu einem Wechsel des Vertragspartners führen sollte. Vielmehr heißt es:
„Die Parteien vereinbaren zum Gestattungsvertrag vom 23. Oktober 2019 (nachstehend: Gestattungsvertrag), der als Anlage 1 diesem Nachtrag beigefügt ist, folgende Änderungen bzw. Ergänzungen:“
Eine Änderung der Parteien wird jedoch in der Folge nicht erwähnt. Daher durfte die („Firma 01“) den Nachtrag vom 2. Februar 2021 nicht als Genehmigung verstehen.
Eine konkludente Zustimmung ist ebenfalls nicht erfolgt - ungeachtet der Frage, ob eine konkludente Zustimmung überhaupt möglich war, wenn die Zustimmung nach den Regeln des Vertrags nur schriftlich erfolgen konnte (vgl. hierzu nachfolgend unter b). Die hierfür von der Klägerin angeführten Erklärung vom 8. März 2021 (K 9) - der Unterschrift des Sohnes der Beklagten unter ein Abnahmeprotokoll - und der Reaktion auf ein Anwaltsschreiben der Beklagten vom 9. November 2021 (K 7 und K8), die eine Sanierung des Dachs durch die Klägerin bestätigen sollen, stellen ohnehin keine konkludente Zustimmung dar. Der Erklärungsgehalt einer Abnahmeerklärung bezieht sich im Wesentlichen auf die Mangelfreiheit oder Mangelhaftigkeit des Werks. Dass darüber hinaus einem Wechsel des Vertragspartners deshalb zugestimmt worden sein könnte, weil der Name eines anderen Partners - hier der Klägerin - auf dem Vordruck des Abnahmeprotokolls abgedruckt ist, liegt daher fern. Dies gilt erst recht für die Reaktion auf einen Anwaltsschriftsatz, in dem der Name der Klägerin erwähnt wird. Die Beklagte hat hierauf neben mehren inhaltlichen Mängeln der Sanierungsarbeiten auch angeführt, dass ihr der Nachtrag, in dem die („Firma 01“) erwähnt werde, bislang unbekannt gewesen sei. Das sich diese Erklärung als irgend geartete Zustimmung zu einer Vertragsübernahme darstellen könnte, ist ausgeschlossen.
bb) Die Zustimmung der Beklagten zur Vertragsübernahme war auch nicht entbehrlich. Zwar haben die Parteien des Nutzungsvertrags in § 9 Abs. 2 folgende Regelung getroffen:
„Der Nutzer ist berechtigt, während der Laufzeit des Vertrages den gesamten Vertrag und/oder die Rechte aus diesem Vertrag und/oder die Photovoltaik-Anlagen ganz oder teilweise an einen oder mehrere Dritte, insbesondere Betreibergesellschaften zu übertragen.“
Allerdings ist diese Regelung nach den Regelungen des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam. Die Klauselkontrolle ist eröffnet, weil es sich bei § 9 Abs. 2 des Nutzungsvertrags um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, die in den Vertrag gemäß § 305 Abs.1, 2 iVm § 310 Abs. 3 BGB einbezogen sind. Insbesondere ist § 9 Abs. 2 des Nutzungsvertrags nicht gemäß § 305 Abs. 1 S. 3 BGB ausgehandelt worden. Zwar hat die Klägerin zuletzt ausgeführt, der Nutzungsvertrag sei „individuell vereinbart“ worden. „Aushandeln“ gemäß § 305 Abs. 1 S. 3 BGB setzt allerdings mehr als „Verhandeln“ voraus. Der Verwender muss den in seinen AGB enthaltenen gesetzesfremden Kerngehalt inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellen und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumen. Der Verhandlungspartner muss zumindest die reale Möglichkeit erhalten, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen beeinflussen zu können. Daher reicht für ein „Aushandeln“ ein ausdrückliches Einverständnis des Kunden nach einem Hinweis auf die belastende Klausel nicht aus (BGH, Urteil vom 20. März 2014 – VII ZR 248/13 –, BGHZ 200, 326-337, Rn. 27; BGH, Urteil vom 10. Oktober 1991 – VII ZR 289/90 –, Rn. 22, juris, MüKoBGB/Fornasier, 9. Aufl. 2022, BGB § 305 Rn. 37, beck-online).
Gemessen daran trägt die Klägerin schon selber kein „Aushandeln“ in diesem Sinne vor, obwohl sie die Darlegungs- und Beweislast trifft (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2014 – VII ZR 248/13 –, BGHZ 200, 326-337, Rn. 27; BGH, Urteil vom 3. April 1998 – V ZR 6/97 –, Rn. 20, juris). Das Einzige, was sie behauptet, ist nämlich, dass die Regelungen des Nutzungsvertrages individuell zwischen der Zeugin („Name 01“) und der Beklagten vereinbart wurden. Dies betreffe auch § 9 Abs. 2 des Nutzungsvertrages. Dass die Parteien die – die Unwirksamkeit der Klausel begründende – Regelung, dass eine zustimmungslose Übertragung des Nutzungsvertrags möglich sein soll, ausgehandelt haben, macht die Klägerin selbst nicht geltend (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 29. April 2025 – 5 U 1/25 –, Rn. 48, juris). Dem Vortrag der Klägerin kann nicht entnommen werden, ob und inwieweit sie bereit gewesen wäre, die Vereinbarungen zu § 9 Abs. 2 des Nutzungsvertrags zu ändern (so ausdrücklich ausreichende Darlegungen über ein Aushandeln verneinend: BGH, Urteil vom 20. März 2014 – VII ZR 248/13 –, BGHZ 200, 326-337, Rn. 27). Insbesondere ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Klausel ernsthaft zur Disposition gestellt worden ist.
§ 9 Abs. 2 des Vertrags ist nach den Regeln der danach eröffneten Inhaltskontrolle unwirksam. Dabei kann offenbleiben, ob die werkvertraglichen Elemente durch die Montage der PV-Anlage sowie der nachträglich vereinbarten Dachsanierung eine Anwendung von § 309 Nr. 10 BGB rechtfertigen, gegen dessen Vorgaben die Klausel eindeutig verstößt. Denn die streitgegenständliche Klausel ist jedenfalls nach § 305 c BGB (1) und § 307 BGB (2) unwirksam.
(1) § 9 Abs. 2 des Nutzungsvertrags ist schon als eine überraschende Klausel gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil geworden, so dass die Klage auch unter diesem Gesichtspunkt keinen Erfolg hat. Eintrittsklauseln sind rechtspraktisch gesehen regelmäßig seltene Erscheinungen (BeckOGK/Weiler, 1.3.2025, BGB § 309 Nr. 10 Rn. 33, beck-online). Das steht auch im Einklang damit, dass die einseitige Auswechslung dem Grundprinzip pacta sunt servanda widerspricht, so dass sie ein hohes Überraschungspotenzial auszeichnet. Das kann nach § 305c Abs. 1 BGB zur Nichteinbeziehung führen, soweit der Überraschungseffekt nicht durch eine entsprechende Klauselgestaltung vermieden wird (BeckOGK/Weiler, 1.3.2025, BGB § 309 Nr. 10 Rn. 33, beck-online).
Nach diesen Maßstäben ist die streitgegenständliche Klausel nicht nach § 305 c BGB in den Vertrag einbezogen. Denn wer einem Vertragspartner nicht nur die Installation einer PV-Anlage gestattet, sondern auch umfassende Zutrittsrechte auf das Grundstück einräumt, wird in aller Regel nicht damit rechnen, dass er einen beliebigen Dritten zukünftig auf sein Grundstück lassen muss.
(2) Selbst wenn man das vorliegend anders sehen wollte, wäre die Klausel nach §§ 307, 310 Abs. 3 BGB jedenfalls gegenüber der Beklagten als Verbraucherin unwirksam wegen unangemessener Benachteiligung. Denn nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Vertragsübertragungsklausel, die formularmäßig das Zustimmungserfordernis ersetzen soll, jedenfalls dann zu beanstanden, wenn dem Kunden des Klauselverwenders nach der Art des geschlossenen Vertrages die Person seines Vertragspartners typischerweise nicht gleichgültig sein kann, er vielmehr daran interessiert sein muss, sich über Zuverlässigkeit und Solvenz des Dritten Gewissheit zu verschaffen (BGH, Urteil vom 29. Februar 1984 – VIII ZR 350/82 –, Rn. 14, juris; BGH, Urteil vom 11. Juni 1980 – VIII ZR 174/79 –, Rn. 15, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 9. März 2010 – I-24 U 71/08 –, Rn. 22, juris).
Das ist der Fall. So liegt zunächst eine Abweichung von den Grundgedanken der gesetzlichen Regelung vor. Dabei ist die freie, weil an keine Zustimmung des einen Vertragspartners gebundene Übertragung der Rechte und Pflichten aus einem Vertrag durch den anderen Vertragspartner auf einen Dritten dem geltenden Recht fremd (vgl. § 415 BGB) (BGH, Urteil vom 9. Juni 2010 – XII ZR 171/08 –, Rn. 24, juris), so dass eine Abweichung im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB naheliegt. Dabei ist die Inhaltskontrolle nach § 307 BGB auch dann eröffnet, wenn keine Unwirksamkeit nach § 309 Nr. 10 BGB vorliegt (Staudinger/Rodi (2025) Anh zu §§ 305-310 Rn F 1, Rn. F 115a).
Zwar sieht das Mietrecht in §§ 565, 566, 578 BGB Fälle eines gesetzlichen Übergangs der Vermieterstellung bei bestehendem Mietvertrag vor (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 2010 – XII ZR 171/08 –, Rn. 24, juris). Diese Besonderheit ist aber nicht auf den gegenständlichen Vertrag übertragbar. Vorliegend muss berücksichtigt werden, dass der Vertrag weit über die Errichtung und den Betrieb einer PV-Anlage hinausgeht. Vielmehr ist die darüber hinausgehende Überlassung eines Dachs für eine PV-Anlage in Verbindung mit der Sanierung dieses Dachs nicht nur mit erheblichen Eingriffen in das Eigentum des Grundstückseigentümers verbunden ist. So sieht § 4 Abs. 2, 3, 5 des Nutzungsvertrags vor, dass der Grundstückseigentümer umfangreiche Eingriffsrechte des Nutzers in das Grundstück zu dulden und etwa alle Maßnahmen zu gestatten hat,
„insoweit sie notwendig sind zur Errichtung, zum Anschluss an das Stromnetz, zu Veränderungen, die erforderlich sind, um die Anlage dem jeweils geltenden Stand von Wissenschaft und Technik anzupassen und soweit hiermit keine bedeutende Ausweitung der Inanspruchnahme des Grundbesitzes verbunden ist, zum Betrieb bzw. zur Aufrechterhaltung des Betriebes, sowie zur Wartung, Reparatur und/oder Instandsetzung/-haltung, zur Ablesung der Zählereinrichtungen der Photovoltaik-Anlagen.“ (Abs. 3)
Zwar war in dem Nutzungsvertrag zunächst vorgesehen, dass die Beklagte und nicht die „Projektentwicklung („Name 01“)“ das Dach für die Anlage sanieren sollte (§ 12). Aber auch insoweit war im Vertrag eine enge Zusammenarbeit der Vertragsparteien erforderlich. Außerdem durfte („Name 01“) für die Beklagte verpflichtend das Unternehmen auswählen, das die Dachsanierung - und dann gemäß § 12 auch die Errichtung der PV-Anlage durchführen sollte. Dabei sieht der Vertrag in § 3 Nr. 2 sogar vor, dass („Name 01“) die „die für die Dachinstandsetzung zu beauftragende Firma [...] aus[...]wählen und den Eigentümer zu deren Beauftragung [...] verpflichten“ darf. Das Vertragsverhältnis ist danach mit umfangreichen Eingriffsrechten in das Grundstück der Beklagten verbunden, die über Wartungs-, Betretens- und Kontrollrechte hinaus sogar die verpflichtende Auswahl der dachsanierenden Firma durch („Name 01“) umfassen. Die damit einhergehenden Kooperationserfordernisse und das berechtigte Bedürfnis des Eigentümers, die Zuverlässigkeit und Solvenz des Dritten im Hinblick auf die lange Vertragslaufzeit und die Verpflichtung zur Wartung und Unterhaltung der PV-Anlage zu überprüfen, lassen es als ausgeschlossen erscheinen, dass der Vertragspartner der Beklagten ohne ihre Zustimmung ausgewechselt werden darf. Darüber hinaus ist der in § 9 Abs. 2 des Nutzungsvertrags vorgesehene Nutzerwechsel ohne Zustimmung ohne jede Einschränkung vereinbart, - etwa auf im Einzelnen begrenzte Fälle überwiegender Interessen der Klägerin beschränkt.
Soweit die Klägerin meint, dass die Dachflächen bereits vollständig saniert worden seien und deshalb keine unangemessene Benachteiligung vorliege, weil keine weiteren Eingriffe absehbar seien, trifft das nicht zu. Zwar kann eine den Vertragspartner benachteiligende Klausel durch diesem gewährte Vorteile ausgeglichen werden, wenn diese Vorteile mit den Nachteilen in einem Wechselverhältnis stehen und deshalb unmittelbar miteinander verglichen werden können (Lapp/Salamon in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 307 BGB (Stand: 14.04.2025), Rn. 65). Eine solche Vergleichbarkeit besteht jedoch bei einem zur Verfügung stellen von Dachflächen und einem ohne Zustimmung des verbleibenden Vertragspartners möglichen Wechsel eines Vertragspartners nicht.
Damit ist die Klausel in § 9 Abs. 2 des Nutzungsvertrags unwirksam und lässt sich wegen des Verbots geltungserhaltender Reduktion schon grundsätzlich nicht auf Anwendungsfälle einschränken, die möglicherweise eine zulässige Gestaltung darstellten (BGH, Urteil vom 29. Februar 1984 – VIII ZR 350/82 –, Rn. 16, juris).
Zudem sieht die RL 93/13/EWG im Anhang in Nr 1p vor, dass Klauseln dem Verwender nicht ermöglichen dürfen, die vertragliche Position auf einen anderen zu übertragen, wenn der Verbraucher dadurch möglicherweise geringere Sicherheiten der Vertragserfüllung hat. Diese sehr offene Formulierung erfasst danach ohnehin alle Vertragstypen, sodass im deutschen Recht schon aus europarechtlicher Sicht eine Anwendung von § 307 BGB für alle Verbraucherverträge mit Vertragsübernahmeklausel notwendig sein könnte (vgl. Staudinger/Coester-Waltjen (2022) BGB § 309 Nr 10, Rn. 17; BeckOK BGB/Becker, 74. Ed. 1.5.2024, BGB § 309 Nr. 10 Rn. 12, beck-online). Da es allerdings auf diese Frage nicht ankommt, kann nicht nur offenbleiben, ob und auf welchem Weg Anhang Nr. 1p der Richtlinie Berücksichtigung finden könnte, sondern auch, ob vorliegend von einer Verringerung der Sicherheiten auszugehen wäre.
cc) Die mangels Zustimmung unwirksame Vertragsübernahme kann auch nicht als Abtretung aufrechterhalten werden. Zwar kann ein fehlgeschlagener Übernahmevertrag ausnahmsweise als Abtretung wirksam sein (Staudinger/Busche (2022) Einleitung zu §§ 398 ff, Rn. 216). Dabei kann der Senat allerdings offenlassen, unter welchen Voraussetzungen eine solche Umdeutung in Betracht kommt. War der Anspruch nämlich so wie vorliegend auf die Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit gerichtet, scheitert der Übergang jedenfalls an der Vorschrift des § 399 Alt. 1 BGB; der Anspruch ist nicht abtretbar, weil sich durch die Abtretung der Inhalt der Leistung veränderte (BGH, Urteil vom 30. Oktober 2009 – V ZR 42/09 –, Rn. 26, juris; Martens in: Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, § 399 BGB, Rn. 4; Schmidt-Kessel in: Staudinger, Eckpfeiler des Zivilrechts, 9. Auflage 2024, G. Gläubiger und Schuldner: Mehrheit und Wechsel, Rn. G 8).
Zwar sieht der Nutzungsvertrag in § 10 Abs. 1 Satz 4 vor, dass die Überlassung der Ausübung der Dienstbarkeit an Dritte (Rechtsnachfolger) dem Nutzer ausdrücklich gestattet ist (K 1, Bl. 12 Anl. Kl.). Ungeachtet der Wirksamkeit der Regelung, sagt das aber nichts über die Übertragbarkeit des Anspruchs auf Bestellung aus. Ferner ergibt sich auch aus § 1 Abs. 2 c, § 10 Abs. 3 des Nutzungsvertrags kein anderes Ergebnis. § 1 Abs. 2 c) des Nutzungsvertrags regelt (vgl. auch § 10 Abs. 3):
„Der Eigentümer verpflichtet sich, zwecks Erschließung des vorgenannten Grundstücks zur Errichtung und zum Betrieb [...] ein Nutzungsrecht in Form einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit gemäß § 10 dieses Vertrages zugunsten des jeweiligen Nutzers der Anlagen einzuräumen.“
Diese Regelung setzt ausdrücklich voraus, dass der Dritte Nutzer der Anlagen geworden ist, was bei der Klägerin schon deshalb nicht der Fall ist, weil sie mangels Zustimmung der Beklagten den Nutzungsvertrag nicht übernommen hat.
dd) Da eine Übertragung des Nutzungsvertrags zwischen („Name 01“) und der („Firma 01“) wie aufgezeigt nicht wirksam erfolgt ist, gilt gleiches für den Vertrag zwischen der („Firma 01“) und Klägerin, mit dem das streitgegenständliche „Projekt“ veräußert worden ist (Bl. 56 Anl. Kl., K 11). Denn auch hier liegt die erforderliche Zustimmung der Beklagten nicht vor.
ee) Soweit die Klägerin das Vorgehen der Beklagten - eine wirksame Übertragung der Rechte aus dem Nutzungsvertrag zu verneinen, - als unzulässige Rechtsausübung ansieht, greift das ebenfalls nicht. So ist die unwirksame Vertragsgestaltung nicht auf die Beklagte zurückzuführen, auch steht es der Klägerin offen, etwaige Ansprüche gegen ihre Vertragspartner geltend zu machen.
ff) Zum Erfolg der Klage führt auch nicht, dass sich die Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz zuletzt auf eine Ermächtigung der Zeugen („Name 01“) und („Name 03“) beruft und erklärt, den streitgegenständlichen Anspruch im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend zu machen. Der Senat kann dabei offenlassen, ob dieses Vorbringen - unterstellt, es wäre als streitig zu behandeln - ohnehin gemäß §§ 529, 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen wäre. Denn eine gewillkürte Prozessstandschaft infolge Ermächtigung der Klägerin durch die („Firma 01“) scheidet schon ungeachtet der Frage, ob die hieran zu stellenden Anforderungen erfüllt wären, aus. Wenn nämlich eine Forderung wie vorliegend wegen einer damit verbundenen Inhaltsänderung (§ 399 1. Fall BGB) nicht abtretbar ist, dann kann sie auch nicht im Wege der gewillkürten Prozesstandschaft verfolgt werden (BGH, Urteil vom 25. Februar 1969 – VI ZR 241/67 –, Rn. 33, juris; BGH, Urteil vom 2. Dezember 2003 – VI ZR 243/02 –, juris; Staudinger/Busche (2022) Einleitung zu §§ 398 ff, Rn. 126; Palandt/Grüneberg, BGB, § 399, Rn. 4). Es ist auch nicht ersichtlich, dass hiervon eine im vorliegenden Einzelfall abweichende Würdigung angezeigt sein könnte.
Im Ergebnis gilt dies ebenso für eine etwaige Ermächtigung der Klägerin durch die Zeugin („Name 01“), denn es fehlt an einem eigenen schutzwürdigen Interesse der Klägerin an der Prozessführung im eigenen Namen über die Eintragung einer Dienstbarkeit. Voraussetzung für die gewillkürte Prozessstandschaft ist neben dem Fehlen schutzwürdiger Belange des Beklagten ein eigenes wirtschaftliches oder rechtliches Interesse des Klägers (Zöller-Althammer, ZPO, 35. Aufl. Vor § 50 Rn. 40); ein solches ist nicht erkennbar, da die Klägerin nicht wirksam in den Vertrag der Zeugin („Name 01“) mit der Beklagten eingetreten ist.
Zwar ist gemäß § 1092 Abs. 3 Nr. 1 BGB eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit übertragbar, wenn sie dazu berechtigt, ein Grundstück zu nutzen unter anderem für die Nutzung solarer Strahlungsenergie. Voraussetzung dafür ist aber, dass sie einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zusteht. Das ist vorliegend ungeachtet des Umstands, dass diese Regelung erst zum 17. Oktober 2024 in Kraft getreten ist und gemäß Art. 229 § 69 EGBGB vorliegend nicht anwendbar ist, nicht der Fall, weil eine „Projektentwicklung („Name 01“)“ keines von beidem ist. Nach der bis zum 16. Oktober 2024 geltenden Fassung des § 1092 Abs. 3 BGB war darüber hinaus die Nutzung solarer Strahlungsenergie noch nicht privilegiert.
Zwar mag auch die Möglichkeit bestehen, dass sich der Grundstückseigentümer durch unechten Vertrag zugunsten Dritter gegenüber dem Versprechensempfänger verpflichtet, die Dienstbarkeit für einen Dritten zu bestellen, und die Abtretungsmöglichkeit schuldrechtlich zu vereinbaren (OLG Nürnberg, Beschluss vom 29. Januar 2016 – 15 W 1608/15 –, Rn. 15, juris; Ludyga in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 1092 BGB (Stand: 15.03.2023), Rn. 3). Soweit in § 1 Abs. 2 lit. c, § 10 Abs. 3 des Nutzungsvertrags eine Pflicht der Beklagten geregelt ist, für den Fall des Eintritts eines Dritten in alle Rechte und Pflichten aus dem Nutzungsvertrag eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit entsprechend § 10 Abs. 2 des Nutzungsvertrags zu dessen Gunsten zu bewilligen und zu beantragen, lässt das dennoch keinen Schluss auf eine Abtretbarkeit des Bestellungsanspruchs zu. Dabei kann offenbleiben, ob eine derartige Vereinbarung regelmäßig dann nicht zur Übertragbarkeit führt, wenn Versprechensempfänger und Begünstigter wie vorliegend identisch sind (BGH, Urteil vom 30. Oktober 2009 – V ZR 42/09 –, Rn. 27, juris). Jedenfalls können § 1 Abs. 2 lit. c, § 10 Abs. 3 des Nutzungsvertrags nur dann zu einem Anspruch führen, wenn der Dritte in die Rechte und Pflichten aus dem Nutzungsvertrag eingetreten ist - was vorliegend - ebenso wie bei § 1 Abs. 2 lit c) des Nutzungsvertrags nicht der Fall ist.
b) Nach dem Vorstehenden kommt es nicht mehr auf die Entscheidung des Landgerichts an, wonach die Klage deshalb erfolglos bleibe, weil die Vertragsübernahme vom 19. Februar 2021 mangels Unterschrift an der Schriftform scheitere. Dabei hat das Landgericht zutreffend entschieden, dass die in Anlage K10 vorgelegte Erklärung zur Rechtsnachfolge nichtig ist, wenn sie nicht schriftlich erfolgt ist. Denn die zwischen der Zeugin („Name 01“) und der Beklagten in § 11 des Nutzungsvertrags vereinbarte Schriftform erfasst ausdrücklich auch „Änderungen“. Eine solche im Hauptvertrag gewillkürte Formbedürftigkeit für Änderungen erfasst insbesondere auch die Vertragsübernahme (Staudinger/Busche (2022) Einleitung zu §§ 398 ff, Rn. 220). Es erscheint auch nachvollziehbar, dass das Landgericht die Aussagen wie erfolgt gewürdigt hat. Ob das Landgericht die Beweisaufnahme in davon abweichender Besetzung allerdings wie geschehen berücksichtigen durfte, kann letzlich offenbleiben, weil die Klage schon - wie vorstehend aufgezeigt - mangels Zustimmung der Beklagten zum Übertragungsvertrag keinen Erfolg hat.
2. Die Anträge 2. - 5. scheitern daran, dass die Klägerin nicht aktivlegitimiert ist und daher weder sie noch Dritte, insbesondere („Name 04“) Rechte machen können.
3. Die Klägerin verlangt mit dem Antrag zu 6 für den Fall, dass „sich die Übertragung des streitgegenständlichen Vertrages von Frau („Name 01“) an die („Firma 01“) nicht nachweisen lassen sollte,“ die Zahlung von 28.881,30 € als Wertersatz für die Sanierung des Dachs. Dabei kann offenbleiben, ob die abweisende Begründung des Landgerichts zutrifft, wonach sich keine Wertsteigerung feststellen lasse. Denn der geltend gemachte Anspruch besteht schon dem Grunde nach unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt.
Bereicherungsrechtliche Anprüche stehen der Klägerin gegen die Beklagte nicht zu. Es fehlt schon an einer Leistung der Klägerin gegenüber der Beklagten. Wer aus objektiver Sicht Leistender ist, ist regelmäßig nach dem Empfängerhorizont zu bestimmen (BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 – III ZR 107/15 –, Rn. 34, juris; Grüneberg-Retzlaff BGB 84. Aufl. § 812 Rn.14) Vorliegend ging die Beklagte ging davon aus, dass („Name 01“) ihre Vertragspartnerin ist, so dass sich die Werkleistung der Klägerin aus der maßgeblichen Sicht der Beklagten als Leistung von („Name 01“) darstellt, die ein Unternehmen mit der Dachsanierung beauftragt hat. Ursprünglich war zwar in §§ 3 Abs. 2, 12 des Dachflächennutzungsvertrags vereinbart, dass die Beklagte das Dach vor dem Installieren der PV-Anlage sanieren lässt; die Nutzerin sollte das Unternehmen bestimmen. In der Folgezeit ist der Vertrag jedoch davon abweichend durchgeführt worden; der in § 12 des Vertrages vorgesehene Eintrag eines von der Beklagten zu beauftragenden Werkunternehmers in den Vertragstext nicht vorgenommen worden. Eine Beauftragung der Sanierung ist offensichtlich nicht durch die Beklagte erfolgt, die davon ausgehen konnte, dass ihre Vertragspartnerin, („Name 01“), die Sanierung durchgeführt hat. Danach kann die Klägerin nicht unmittelbar von der Beklagten kondizieren, sondern muss sich an ihre Vertragspartner halten. Ebenso sind Ansprüche in Form einer Nichtleistungskondiktion nach dem Grundsatz des Vorrangs der Leistungskondiktion ausgeschlossen (BGH, Beschluss vom 20. September 2007 – IX ZR 125/05 –, Rn. 2, juris). Daher kann auch offenbleiben, ob Bereicherungsansprüche nicht ohnehin gemäß §§ 994 ff BGB ausscheiden würden.
Der Klägerin steht auch unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt ein gesetzlicher Anspruch auf Aufwendungs-, Verwendungs- oder Wertersatz aus Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (§ 996 BGB) oder aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 670, 683 S. 1, 677 BGB) zu. Für die Ansprüche eines gutgläubigen unrechtmäßigen Fremdbesitzers gelten die Vorschriften der §§ 994 ff BGB nur mit den Einschränkungen, die dem vermeintlichen Besitzrecht entsprechen. Sowohl der wirklich zum Besitz Berechtigte als auch der nur an sein Besitzrecht glaubende Fremdbesitzer sollen nicht besser gestellt werden, als sie nach allgemeinem Recht stünden. Diese Einschränkung greift auch ein, wenn der Mangel des Besitzrechts darauf beruht, dass ein mit dem Eigentümer darüber geschlossener Vertrag unwirksam ist (BGH, Urteil vom 10. Dezember 1955 – VI ZR 44/53 –, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 19. Oktober 2005 – 3 U 158/04 –, juris; Staudinger/Thole (2023) Vorbemerkungen zu §§ 994–1003, Rn. 65). Das wäre auch vorliegend bei einer Zuerkennung eines Verwendungsersatzanspruches für eine Dachsanierung der Fall, deren Kosten nach dem Vertrag gleichsam im Wege einer Verrechnung mit Ansprüchen für die PV-Anlage abgegolten sein sollten.
Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag scheitern schon daran, dass die Klägerin ein fremdes Geschäft nicht vorgetragen hat. Sie hat kein Geschäft der Beklagten betrieben, sondern wurde nur im eigenen Rechts- und Interessenkreis tätig. Der für eine Fremdgeschäftsführung erforderliche unmittelbare Bezug zum Rechts- und Interessenkreis der Beklagten ist nicht schon deswegen gegeben, weil die Sanierungsmaßnahmen möglicherweise zu einer Verbesserung der Gebäude geführt haben und damit dem Vermögen der Beklagten zugute kommen. Denn mit der Vornahme von der Arbeiten wollte die Klägerin entweder eine Werkleistung aufgrund eines Sanierungsvertrages erbringen, oder ein eigenes Geschäft führen, weil sie davon ausging, in den Vertrag mit der Beklagten eingetreten zu sein. Ihre Leistung ist dann rechtlich und wirtschaftlich als Teil der von ihr vermeintlich für die Gebrauchsüberlassung an den Dächern geschuldeten Entgelts anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2009 – VIII ZR 302/07 –, BGHZ 181, 188-199, Rn. 20). Danach kann offenbleiben, ob Ansprüche nach §§ 670, 683 S. 1, 677 BGB nicht auch daran scheitern, dass Geschäftsherrin für die Dachsanierung nicht ohnehin („Name 01“) und nicht die Beklagte war.
Soweit sich die Klägerin zuletzt auf Ansprüche aus Geschäftsbesorgung nach § 675 BGB beruft, fehlt es schon an einem Geschäftsbesorgungsverhältnis zwischen Beklagter und Klägerin. Sonstige Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
5. Anlass für die Zulassung der Revision besteht nicht, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordern, § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Entscheidung beruht auf der Anwendung bereits höchstrichterlich geklärter Rechtsfragen im Einzelfall.