Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2025
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 26.09.2025 – 2 U 56/24
2. zivils · ECLI:DE:OLGBB:2025:0926.2U56.24.00
Tenor§
Der Antrag der Kläger, das vorliegende Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die dort unter den Aktenzeichen III ZR …, III ZR …, III ZR …, III ZR …, III ZR …, III ZR … und III ZR … geführten Verfahren über die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision auszusetzen, wird zurückgewiesen.
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 12.09.2024, Az. 4 O 364/23, wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 17.533,76 € festgesetzt.
Gründe§
1.
Die beantragte Aussetzung des vorliegenden Verfahrens kommt nicht in Betracht.
Die Voraussetzungen des § 148 Abs. 1 Alt. 1 ZPO sind im Hinblick auf die von den Klägern benannten, gegenwärtig beim Bundesgerichtshof anhängigen Verfahren über Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision nicht gegeben. Nach der Vorschrift kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen ist. Die Aussetzung der Verhandlung setzt damit die Vorgreiflichkeit der in dem anderen Rechtsstreit zu treffenden Entscheidung im Sinne einer (zumindest teilweise) präjudiziellen Bedeutung voraus, also dass die Entscheidung in dem einen Rechtsstreit die Entscheidung des anderen rechtlich beeinflussen kann (s. etwa BGH, Urteil vom 08.02.2023 – VIII ZR 65/22, BeckRS 2023, 3439, Rn. 40 m.w.N.). Hieran fehlt es vorliegend, da nichts dafür ersichtlich ist, dass die Entscheidungen in den von den Klägern benannten Verfahren materielle Rechtskraft im Hinblick auf den vorliegenden Rechtsstreit entfalten oder ihnen diesbezüglich eine Gestaltungs- oder Interventionswirkung zu kommt.
Die Voraussetzungen nach § 148 Abs. 2, 3 und 4 ZPO liegen ebenfalls – offensichtlich – nicht vor.
Entgegen der Auffassung der Kläger ist vorliegend auch eine entsprechende Anwendung der Vorschrift des § 148 Abs. 1 ZPO nicht gerechtfertigt. Allein die Tatsache, dass in einem anderen Verfahren über einen gleich oder ähnlich gelagerten Fall nach Art eines Musterprozesses entschieden werden soll, erlaubt für sich genommen noch keine Aussetzung analog § 148 Abs. 1 ZPO (st. Rspr., s. etwa BGH, Beschluss vom 04.06.2024 – VIII ZB 40/23, BeckRS 2024, 16516, Rn. 16; Urteil vom 08.02.2023 – VIII ZR 65/22, BeckRS 2023, 3439, a.a.O., Rn. 42, jeweils m.w.N.). Die Annahme einer Analogie setzt unter anderem voraus, dass das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält (BGH, Urteil vom 12.06.2025 – IX ZR 163/24, NJW 2025, 2768, Rn. 16 m.w.N.). Dass die bloße Übereinstimmung in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage die Aussetzung nach dem Wortlaut von § 148 Abs. 1 ZPO nicht erlaubt, ist nicht in diesem Sinne planwidrig. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber mit § 148 Abs. 2, 3 und 4 ZPO, § 10 KapMuG und § 93a VwGO spezialgesetzliche Grundlagen für eine von § 148 Abs. 1 ZPO bzw. der parallelen Vorschrift des § 94 VwGO nicht mehr gedeckte Aussetzung von Musterverfahren geschaffen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 04.06.2024 – VIII ZB 40/23, a.a.O.).
Besondere Umstände, die im Streitfall eine andere Würdigung zulassen, liegen nicht vor. Insbesondere rechtfertigt sich eine Aussetzung in analoger Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO nicht aus der bloßen Möglichkeit, dass der Bundesgerichtshof in den von den Klägern benannten Verfahren eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs nach Art. 267 AEUV einholt.
2.
Die Entscheidung über die Zurückweisung der Berufung beruht auf § 522 Abs. 2 ZPO.
a)
Der Senat ist weiterhin einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung der Kläger offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Wegen der dieser Einschätzung zu Grunde liegenden tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen wird auf den Beschluss vom 10.06.2025 Bezug genommen. Die Gegenerklärung der Kläger rechtfertigt keine andere Würdigung. Insbesondere ist auch nach den dortigen Ausführungen die Kausalität zwischen den vermeintlichen Amtspflichtverletzungen der Beklagten und dem Eintritt der geltend gemachten Vermögensschäden der Kläger nicht anzunehmen.
Richtig ist, dass zur Feststellung des für einen Anspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG erforderlichen Ursachenzusammenhangs zwischen der – hier unterstellten – Amtspflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden zu prüfen ist, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten genommen hätten und wie sich in diesem Fall die Vermögenslage des Verletzten darstellen würde (st. Rspr., s. etwa BGH, Urteil vom 14.07.2016 – III ZR 265/15, NVwZ 2017, 251, Rn. 29 m.w.N.). Hierfür obliegt dem Anspruchsteller grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2004 – III ZR 154/03, NVwZ-RR 2005, 5, 6). Da dieser Ursachenzusammenhang zur haftungsausfüllenden Kausalität gehört, hat dessen Beurteilung nach dem Beweismaß des § 287 ZPO zu erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 21.01.2016 – III ZR 171/15, BeckRS 2016, 3244, Rn. 16), welches eine mehr oder minder hohe, mindestens aber überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordert (vgl. BGH, Urteil vom 17.09.2019 – VI ZR 396/18, NJW 2020, 236, Rn. 13). Weitere Beweiserleichterungen bis hin zur Umkehr der Beweislast können dem Geschädigten nach den Grundsätzen über den Anscheinsbeweis zugutekommen. Voraussetzung hierfür ist, dass nach der Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung oder eine tatsächliche Wahrscheinlichkeit für den ursächlichen Zusammenhang besteht (vgl. etwa BGH, Urteil vom 04.04.2019 – III ZR 35/18, NJW 2019, 1809, Rn. 25 m.w.N.).
Nach diesem Maßstab ist nicht festzustellen, dass, wenn die Beklagte die Allgemeinverfügung vom 18.02.2019 nicht erlassen und die Strafanzeige vom 10.04.2019 nicht erstattet hätte, ein (weiterer) Kursverfall der („Firma 01“)-Aktie eingetreten wäre und die Kläger deshalb ihre im November 2018 erworbenen Aktien zum Preis von 90 € pro Stück verkauft und die von ihnen zwischen Oktober 2019 und Februar 2020 erworbenen Aktien bzw. Zertifikate nicht gekauft hätten.
Nicht hinreichend sicher abschätzbar ist bereits, wie sich die („Firma 01“) AG und der Kurs ihrer Aktien ohne die fraglichen Maßnahmen nach dem 18.02.2019 entwickelt hätten. Dass die Beklagte zur Begründung des Leerverkaufsverbots eine nicht unerhebliche Gefahr einer erneuten erheblichen Abwärtsspirale des Aktienkurses anführte, lässt für sich nur auf deren Einschätzung schließen, der Kurs würde ohne weiteres unter den Schlusskurs vom 15.02.2019 von 99 € fallen. Dies mag – wie die Kläger geltend machen – „die Gefahr bzw. die ‚Möglichkeit eines vollständigen Kursverfalls noch im Februar 2019‘“ beschreiben. Für eine (zumindest) überwiegende Wahrscheinlichkeit dieser Möglichkeit fehlt es indessen an ausreichenden Anknüpfungspunkten. Entgegen der Ansicht der Kläger kann hierfür insbesondere nicht das Gewicht der Vorwürfe, die in den von der („Zeitung 01“) im März und Oktober 2019 veröffentlichten Berichten erhoben sind, ins Verhältnis zu den Vorwürfen gesetzt werden, über die die Zeitung Ende Januar 2019 berichtet hatte. Diese Betrachtungsweise lässt unberücksichtigt, dass die Eignung einer Information zur Kursbeeinflussung eine relative Größe ist; sie ergibt sich nicht aus der Information allein, sondern aus ihrem Verhältnis zur Gesamtheit der am Markt verfügbaren Informationen (s. etwa Krause, in: Meyer/Veil/Rönnau, Handbuch zum Marktmissbrauchsrecht, 2. Auflage 2023, § 6, Rn. 105 m.w.N.).
Aus derselben Erwägung ist nicht der Ansicht der Kläger zu folgen, wonach der Vergleich des Kursrückgangs von mindestens 40 % infolge der Berichterstattung der („Zeitung 01“) von Ende Januar 2019 mit dem Kursrückgang von lediglich 17 % infolge der im Oktober 2019 veröffentlichten Berichte in Ermangelung anderer ersichtlicher Gründe für derart unterschiedliche Marktreaktionen darauf schließen lasse, dass die Maßnahmen der Beklagten zur „Neutralisierung“ der seitens der („Zeitung 01“) erhobenen Vorwürfe geführt hätten und es ohne diese Maßnahmen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits im Frühjahr 2019 zu einem vollständigen Verfall des Aktienkurses gekommen wäre. Auch diese Argumentation setzt die offensichtlich nicht der Realität entsprechende Annahme voraus, dass zwischen Ende Januar 2019 und Oktober 2019 dem Markt keine anderen Informationen als die genannten Presseberichte einerseits und die Maßnahmen der Beklagten andererseits zur Verfügung standen.
Ebenso wenig abschätzbar ist der Effekt der Allgemeinverfügung vom 18.02.2019 und der Strafanzeige vom 10.04.2019 auf die Geschäftsbeziehungen der („Firma 01“) AG zu ihren Kreditgebern und Investoren. Dabei kann offenbleiben, ob – wie die Kläger behaupten – die Berichte der („Zeitung 01“) ohne das Leerverkaufsverbot und ohne die Strafanzeige dazu geführt hätten, dass die („Bank 01“), die („Bank 02“) und die („Bank 03“) ihr Kreditengagement bei der („Firma 01“) AG beendet hätten, dass die („Bank 04“). die erfolgten Investitionen in („Firma 01“)-Anleihen zumindest nicht zu dem Zeitpunkt und nicht in dem erfolgten Umfang eingegangen wäre und dass, wenn auch nur eine der genannten Banken ihr Kreditengagement bei der („Firma 01“) AG aus diesem Anlass vorzeitig beendet oder nicht verlängert hätte, dies Ansteckungseffekte und die Insolvenz der Gesellschaft zur Folge gehabt hätte. Denn dazu, wann diese Ereignisse eingetreten wären, insbesondere also, ob es hierdurch zu einem früheren – und damit für die hier in Rede stehenden Investitionsentscheidungen der Kläger noch relevanten – Zeitpunkt zum wirtschaftlichen Zusammenbruch der („Firma 01“) AG gekommen wäre, fehlt es an hinreichend konkreten Anhaltspunkten. Die von den Klägern in Bezug genommene Aussage des seinerzeit als Chief Risk Officer bei der („Bank 01“) tätig gewesenen Dr. („Name 01“) vor dem 3. Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages legt vielmehr das Gegenteil nahe. So sagte Dr. („Name 01“) aus, dass die Bank im Mai 2019 beschlossen hatte, die Kundenbeziehung zur („Firma 01“) zu beenden, dass eine „vorzeitige Beendigung der Kreditbeziehung oder eine Reduzierung des Kredit-Exposures … kein Thema [war] und … im Übrigen auch nicht erfolgt [ist]“, und dass das Leerverkaufsverbot „auf die Entscheidung, wie wir exiten … wirklich keinen Einfluss [hatte]“ (Anlage K18, S. 59 ff.). Obgleich die („Bank 01“) demnach trotz der Allgemeinverfügung und der Strafanzeige bereits im Frühjahr 2019 die Entscheidung getroffen hatte, sich aus dem Kreditengagement bei der („Firma 01“) AG zurückzuziehen, war sie zum Zeitpunkt des letztlich erfolgten Zusammenbruchs der Gesellschaft dort noch engagiert. Für die Annahme, die Bank würde sich ohne das Leerverkaufsverbot und die Strafanzeige der Beklagten anders verhalten haben, ist vor diesem Hintergrund nichts ersichtlich.
Abgesehen davon, dass mithin nicht anzunehmen ist, dass die vermeintlichen Amtspflichtverletzungen der Beklagten den Kurs der Aktien der („Firma 01“) AG in einer Weise beeinflusst haben, die Anlegern nach Lebenserfahrung oder wirtschaftlicher Vernunft Anlass hätte geben können, gehaltene Aktien zu einem Preis von mindestens 90 € pro Stück zu verkaufen und vom weiteren Erwerb entsprechender Aktien und hierauf aufbauender Finanzprodukte abzusehen, ist auch nicht festzustellen, dass sich die Kläger in dieser Weise verhalten hätten.
Die Kläger haben sich für ihre Behauptung, ohne die angegriffenen Verhaltensweisen der Beklagten hätten sie die im November 2018 erworbenen Aktien zum Preis von 90 € veräußert und die weiteren Aktien und Zertifikate nicht gekauft, auf ihre Vernehmung als Partei berufen. Die Voraussetzungen hierfür liegen indessen nicht vor. Eine Vernehmung der Kläger nach § 447 ZPO kommt nicht in Betracht, weil die Beklagte das hierfür erforderliche Einverständnis nicht erklärt hat. Für eine Parteivernehmung der Kläger nach § 448 ZPO fehlt es an der erforderlichen Anfangswahrscheinlichkeit (vgl. BGH, Urteil vom 12.12.2019 – III ZR 198/18, NJW 2020, 776, Rn. 20). Aus den bereits im Beschluss vom 10.06.2025 ausgeführten Erwägungen legt der Umstand, dass die Kläger den endgültigen Kursverfall im Juni 2022 nicht zum Anlass genommen haben, ihre Aktien zum Preis von 90 € pro Stück zu verkaufen, sondern sie die Aktien offenbar bis zum vollständigen Verfall des Kurses gehalten hatten, vielmehr die Annahme nahe, dass sie auch auf den vermeintlichen Kursverfall, zu dem es ihrem Vortrag nach ohne die angegriffenen Maßnahmen der Beklagten gekommen sein würde, nicht reagiert hätten. Darauf, dass den Klägern – wie die Gegenerklärung anführt – das Unterlassen des Verkaufs ihrer Aktien im Juni 2022 nicht vorzuwerfen sei, kommt es hier nicht an.
b)
Der Senat ist ebenfalls weiterhin davon überzeugt, dass auch die sonstigen Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 ZPO gegeben sind.
Die vorliegende Sache besitzt weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die in der Berufungsbegründung für die gegenteilige Auffassung angeführten Fragen der Anwendbarkeit und der Reichweite des § 4 Abs. 4 FinDAG können aus den vorstehend dargelegten Erwägungen im Streitfall offenbleiben.
Umstände, aufgrund derer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung angezeigt ist, liegen hier nicht vor.
3.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1, § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts für die Berufungsinstanz beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1, § 39 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO.