Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2025
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 30.09.2025 – 4 U 64/25
4. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0930.4U64.25.00
Tenor§
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 24.04.2025, Az. 2 O 83/23, wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 4.000 € festgesetzt.
Gründe§
Die Entscheidung beruht auf § 522 Abs. 2 ZPO. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
Zur Begründung wird Bezug genommen auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 02.09.2025. Im Übrigen wird wegen der tatsächlichen Feststellungen auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, § 522 Abs. 2 S. 3, 4 ZPO.
Die Einwendungen der Beklagten im Schriftsatz vom 26.09.2025 führen zu keinem anderen Ergebnis. Der Grund, weshalb ihr „vollständig allein das Risiko eines 40 Jahre alten Daches“ auferlegt wird, liegt darin, dass sie als Verkäuferin verpflichtet ist, dem Käufer die Kaufsache frei von Sachmängeln zu verschaffen (§ 433 Abs. 1 Satz 2 BGB). Sie hätte die Haftung für Sachmängel ausschließen können, indem sie einen Haftungsausschluss vereinbart (§ 444 BGB) oder die Kläger über den Zustand des Daches, dessen Alter sowie die Art und den Umfang der 2018/2019 durchgeführten Maßnahmen vollständig aufklärt und damit die Wirkung des § 442 BGB herbeiführt. Da sie dies vorliegend nicht getan hat, wäre ihre Haftung für Mängel nur dann ausgeschlossen gewesen, wenn der Käufer den Mangel entweder kennt oder dieser ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist (§ 442 Abs. 1 BGB) - was hier nicht festzustellen war. Eine bloß fahrlässige Unkenntnis vom Mangel reicht entgegen der Sichtweise der Beklagten für einen Ausschluss der Sachmängelhaftung nicht.
Die Zulassung der Revision ist nicht geboten, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 ZPO nicht vorliegen.