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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 07.10.2025 – 3 U 76/21
3. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:1007.3U76.21.00
Tenor§
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 02.07.2021, Az. 1 O 143/14, zu Ziff. 1 des Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, weitere 6.949,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2017 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Berufungsstreitwert beträgt 13.140,43 €.
Gründe§
I.
Die in der Hauptsache auf die Erstattung materieller Schäden, Leistung von Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden gerichtete Klage hatte erstinstanzlich teilweise Erfolg: Das Landgericht verurteilte die Beklagten durch Grund- und Teilurteil vom 22.12.2017 (Bl. 724 ff GA) unter Bestimmung einer Mitverschuldensquote der Klägerin von 1/3, als Gesamtschuldner an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 20.000 € zu zahlen und für deren künftige materielle und immaterielle Schäden aufzukommen; die weitergehenden Schadenersatzansprüche hat es unter Berücksichtigung der genannten Mitverschuldensquote für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt. Wegen der Begründung dieser Entscheidung wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf den Urteilsinhalt Bezug genommen.
Die gegen dieses Urteil gerichteten Berufungen der Parteien hatte der Senat durch rechtskräftiges Urteil vom 16.04.2019 - 3 U 8/18 -, Bl. 887 ff GA, zurückgewiesen.
Im Betragsverfahren streiten die Parteien nunmehr über die Höhe der geltend gemachten Ansprüche, insbesondere auf Haushaltführungsschadenersatz.
Insofern ist die Klägerin erstinstanzlich von einem Stundensatz von 12 € ausgegangen und hat von November 2013 bis einschließlich Dezember 2016 einen abrechnungsfähigen Aufwand in Höhe von 3004 Stunden ermittelt; daraus ergab sich ein Zahlbetrag von 36.048 €.
Darüber hinaus hat die Klägerin erstinstanzlich einen bis Dezember 2013 eingetretenen Erwerbsschaden in Höhe von 13.323,10 €, Schadenersatz für beschädigte und unbrauchbar gewordene Kleidung in Höhe von 1.465 €, die Erstattung behaupteter Eigenleistungen im Rahmen einer Therapie in Höhe von 301,64 € und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.590,91 € verlangt.
Die Klägerin ist mit Wirkung vom 29.11.2013 als pflegebedürftig anerkannt und erhält Leistungen aus der Pflegeversicherung. Wegen der Höhe geleisteter Pflegegeldzahlungen wird auf den Inhalt des Schriftsatzes ihres Prozessbevollmächtigten vom 14.05.2021 Bezug genommen (Bd V Bl. 1096 GA).
Die Beklagten haben die gegnerischen Angaben zum Haushaltsführungsschaden und seiner Höhe bestritten sowie gemeint, ein Erwerbsschaden sei weder angefallen noch seiner Höhe nach nachvollziehbar errechnet worden; mit Blick auf beschädigte Kleidung sei, so haben sie geltend gemacht, kein Schaden entstanden und auch nicht deren Zeitwert zugrunde gelegt worden.
Mit Schlussurteil vom 02.07.2021 (Bl. 1167 ff GA) hat das Landgericht die Beklagten nach weitergehender Beweiserhebung unter Klageabweisung im übrigen als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 5.707,15 € als Schadenersatz, nämlich [7.760 € x 2/3 =] 5.173,33 € für Haushaltsführungsschäden, [500 € x 2/3 =] 333,33 € für beschädigte Kleidung und [361,64 € x 2/3 =] 201,09 € für Eigenleistungen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.358,61 € nebst anteiliger Zinsen zu zahlen.
Zur Begründung ihrer Entscheidung hat die Zivilkammer ausgeführt,
* ein Haushaltführungsschaden stehe der Klägerin nur bis einschließlich Januar 2015 zu, denn die durchgeführte Beweisaufnahme habe ergeben, dass sie sich bis dahin an den bestehenden Zustand gut angepasst habe;
der beauftragte Sachverständige habe dargelegt, dass im Zuge seiner Untersuchung im Jahr 2016 - eine Besserung sei nicht mehr zu erwarten - bei der Klägerin noch Störungen des Faustschlusses und der Umwendebewegungen vorgelegen hätten, wobei nur der Schlüsselgriff möglich gewesen sei; dementsprechend könne die Klägerin mit der linken Hand nur geringe Kraft entfalten; für die rechte Hand habe der Sachverständige nur moderate Einschränkungen attestiert und ausgeführt, Probleme könne es insofern bei einhändigen und solchen Tätigkeiten geben, die einen beidhändigen festen Zugriff erforderten; die Körperpflege sei allerdings uneingeschränkt möglich;
die Zeugen („Name 01“), („Name 02“) und („Name 03“) hätten bestätigt, dass unmittelbar nach dem Unfallgeschehen ein höherer Umfang an Hilfeleistungen für die Klägerin erforderlich gewesen sei als etwa 2015 / 2016 und insofern noch „Schwierigkeiten mit der Feinmotorik“ bestünden, die Klägerin ihren Haushalt inzwischen aber wieder ganz allein stemme; dass die Zeugin („Name 04“) abweichend ausgeführt habe, die Klägerin könne ihren Staubsauger bis heute nicht bedienen, sei für das Gesamtbild letztlich unerheblich; unter Berücksichtigung der zeugenschaftlichen Angaben, dass der Haushalt der Klägerin durchschnittlich ordentlich geführt worden sei und sich ihr Zustand kontinuierlich verbessert habe, ergebe sich angesichts der klägerischen Darlegungen zum notwendigen Umfang erforderlicher Hilfeleistungen, dass die bei ihr fortbestehenden Einschränkungen jedenfalls seit Februar 2015 keine Entschädigung oberhalb des gezahlten Pflegesatzes mehr rechtfertigten, zumal sich die von ihr in Ansatz gebrachten Hilfezeiten zum gleichen Zeitpunkt deutlich verringert hätten; wenn die Klägerin dem entgegenstehend behauptet habe, auch nach Februar 2015 seien noch über einen längeren Zeitraum kontinuierlich erhebliche Hilfeleistungen angefallen, erscheine dies angesichts der abweichenden Zeugenaussagen unglaubhaft: die Klägerin habe bereits ihre Darlegungen zum Unfallhergang wortreich angepasst und sei insgesamt unglaubwürdig; auch ihre unbelegten Abgaben zum Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsverhältnisses ließen vermuten, dass sie das Unfallereignis zu ihren Gunsten „ausnutzen möchte“ und es mit der Wahrheit nicht immer so genau nehme; die Kammer könne sich zu ihren Gunsten daher nur auf diejenigen Angaben stützen, die durch andere Beweismittel bestätigt würden;
die Schadenshöhe betreffend hätten die Sachverständigengutachten vom 29.11.2013 (Bd. V Bl. 1118), 12.12.2014 (Bd. V Bl. 1102 GA) und 07.05.2016 (Bd. V Bl. 1132 GA) ergeben, dass sich der Hilfebedarf im November 2013 auf 12,83 h/Woche, Ende 2014 auf ca. 10,5 h/Woche und 2016 auf ca. 12 h/Woche belaufen habe; die gehörten Zeugen hätten aber einen deutlich darüber hinausgehenden Hilfebedarf bekundet; für 15 Monate ergäben sich damit 1.750 für Hilfeleistungen erforderliche Stunden, von denen jedoch ca. 780 (13 x 4 x 15) Stunden durch das Pflegegeld abgedeckt seien, das seit 2013 gezahlt werde; daraus ergebe sich ein Ausgleichsbetrag (bis einschließlich Januar 2015) von 970 Stunden zu je 8 € netto, mithin 7.760 €; darüber hinausgehende Ansprüche seien hingegen auf den Sozialhilfeträger übergegangen (§ 116 I SGB X);
Weitergehende Ansprüche bestünden nicht: die Begutachtungen durch den MDK („Ort 01“) würden kontinuierlich fortgeschrieben, die ermittelten Werte seien mit den Angaben der Zeugen und des Sachverständigen in Einklang zu bringen; soweit die Klägerin eine von ihr empfundene Verschlechterung beschrieben habe, habe dieser Umstand zu einer Erhöhung des festgestellten Führungsbedarfs geführt; notwendige darüber hinausgehende Hilfen seien weder nachgewiesen noch ersichtlich;
* Anspruch auf Entgeltfortzahlung habe die Klägerin nur bis zum Zeitraum der Beendigung des letzten befristeten Arbeitsverhältnisses; ein darüber hinausgehender Erwerbsschaden sei nicht bewiesen, der Fortbestand des Erwerbsverhältnisses vielmehr streitig und die Klägerin deshalb weitergehend beweisfällig geblieben
* ausgehend von den glaubhaften Angaben der Klägerin zu den an ihrer nicht neuwertigen Kleidung entstandenen Schäden schätze die Kammer den Wert - insbesondere des Mantels - auf 500 €;
* die Eigenleistungen seien substantiiert dargelegt worden und als nachgewiesen anzusehen.
Insgesamt sei hinsichtlich der aufgeführten Schadenersatzbeträge die Mithaftungsquote der Klägerin zu berücksichtigen, so dass sich ein erstattungsfähiger Gesamtschaden von 5.707,15 € errechne, nämlich 5.173,33 € für den Haushaltsführungsschaden, 0 € für den Erwerbsschaden, 333,33 € für die beschädigte Kleidung und 201,09 € für die Eigenleistungen der Klägerin.
Wegen des Sach- und Streitstands im übrigen und des weiteren Inhalts der erstinstanzlichen Entscheidung wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.
Die Klägerin wendet sich im Berufungsrechtszug nur noch gegen die Höhe des festgestellten Haushaltführungsschadens. Sie verlangt insofern die Zahlung weiterer 13.140,43 € nebst anteiliger Zinsen.
Sie meint, die Zivilkammer habe zu Unrecht lediglich auf einen Hilfebedarf bis einschließlich Januar 2015 erkannt und die Vergütung derselben zu niedrig angesetzt; ferner habe sie übersehen, dass ihr Pflegegeldanspruch während der stationären Krankenhausaufenthalte vom 01.-12.11.2013, 12.-13.12.2013, 27.01.-14.02.2014 und 11.-14.11.2014 geruht habe;
mit Blick auf ihren, den Gesundheitszustand der Klägerin, habe der Sachverständige („Name 05“) im Sitzungstermin vom 20.02.2020 zusätzlich zu den getroffenen Feststellungen von Sensibilitätsstörungen im Bereich der linken Hand, von Handgelenksstörungen und davon gesprochen, dass nur minimale Verwendungen möglich gewesen seien; lediglich der Schlüsselgriff, nicht jedoch der Spitz- und der umfassende Griff als weitere Testgriffe seien möglich gewesen; bei der rechten Hand, so der Sachverständige, seien Einschränkungen der groben Kraft plausibel, schätzungsweise 3-5 kg könnten für kurze Zeit bewegt werden, was jedoch unsicher sei; Körperpflege sei nur insoweit uneingeschränkt möglich, als keine Beidseitigkeit erforderlich sei: die linke Hand sei immer problematisch; Tätigkeiten, bei denen mit beiden Händen zugegriffen werden müsse, seien, so der Gutachter weiter, nicht gut möglich, wobei weiter zu beachten sei, dass die Drehfähigkeit des Unterarms nicht gegeben sei, so dass man automatisch Probleme bekomme, die Hand überhaupt in die richtige Position zu bringen;
vor diesem Hintergrund habe das Landgericht den Sachverhalt nicht hinreichend gewürdigt, aus dem sich gerade ein größerer Hilfebedarf ergebe;
der Hilfsbedarf sei mit insgesamt 970 Stunden auch zu gering bemessen worden: dabei habe das Ausgangsgericht übersehen, dass das Pflegegutachten vom 07.05.2016 den Hilfsbedarf wieder mit 12 Stunden pro Woche eingeschätzt habe, dieser also nach einer vorausgehenden Verringerung gemäß Gutachten vom 12.12.2014 (10,5 h/Woche) wieder angestiegen sei; damit sei die Einschätzung der Zivilkammer widerlegt, dass ein Haushaltsführungsschaden ab Februar 2015 nicht mehr gegeben sei;
Darüber hinaus sei ein Stundenlohn von 12 € in Ansatz zu bringen; insofern sei, da die Hilfeleistung durch Familienmitglieder und Dritte erfolgt sei, der Nettolohn einer fiktiven Ersatzkraft in Ansatz zu bringen, wobei es sich um einen einfachen Durchschnittshaushalt ohne Kinder gehandelt habe; da sie, die Klägerin, noch dazu in der Lage gewesen sei, den Haushalt zu leiten, könnten zwar grundsätzlich nur die Kosten einer Hilfskraft nach BAT IX B oder X verlangt werden (BGH NJV 1988, 60; OLG Hamm NZV 2002, 570; KG DAR 2008, 25), wobei der Nettoschaden überschlägig ermittelt werden könne, indem 30 % von der Bruttovergütung abgezogen würden (BGH NJW 1983, 1426); hieraus ergebe sich ein Bruttostundenlohn von 17,57 / 17,99 €, woraus sich ein Nettobetrag von 12 € errechne; selbst wenn man abweichend einen pauschalen Stundensatz gemäß den örtlichen Verhältnissen zugrunde lege (OLG Celle NJW-RR 2004, 1673; LG Frankfurt/O DAR 2008,29), sei aktuell von einem Stundensatz von 8 bis 10 € netto auszugehen, und das OLG Brandenburg habe mit Urteil vom 20.06.2019 - 12 U 143/18, Rn. 22 auf den Stundensatz gemäß Entgeltgruppe 2 nach TVöD abgestellt, im dortigen Fall in Höhe von 9 € im maßgeblichen Zeitraum, das LG Oldenburg gar auf den Nettolohn einer Haushaltshilfe von 14 € bereits vor 2016 (Urt vom 05.11.2019 - 6 O 2175/17);
Da ihr Leistungsanspruch teilweise geruht und der Haushaltsführungsschaden nur bis 11.12.2016 verlangt worden sei, sei hinsichtlich des in Abzug zu bringenden Pflegegeldes für 2013 lediglich ein Zeitraum von 1,5 Monaten und für 2014 sowie 2016 jeweils ein Zeitraum von 11,5 Monaten zu berücksichtigen; infolgedessen verblieben für den streitgegenständlichen Zeitraum (11/2013 - 11.12.2016) 36,5 Monate, hinsichtlich derer das Pflegegeld von monatlich 235 € - insgesamt 8.577,50 € - abzuziehen sei; ausgehend von dem geltend gemachten Gesamtbetrag von (3.004 Std. x 12 € =) 36.048 € verblieben danach (- 8.577,50=) 27.470,50 € und unter Abzug des insofern zuerkannten Betrages von 5.173,33 € ein weitergehender Anspruch in Höhe von 13.140,43 €.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Tenors zu Ziff. 1 des angefochtenen Schlussurteils des Landgerichts Neuruppin vom 02.07.2021 zum Az, 1 O 143/14 die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie weitere 13.140,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2017 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie stützen mit näheren Ausführungen die landgerichtliche Entscheidung.
II.
Die zulässige Berufung hat nur in geringem Umfang Erfolg.
Über die mit dem rechtskräftigen Grund- und Teilurteil des Landgerichts vom 22.12.2017 (Bl. 738 ff d.A.) und die mit Schlussurteil vom 02.07.2021 (Bl. 1167 ff d.A.) tenorierten, im hiesigen Berufungsverfahren nicht angegriffenen Schadenspositionen hinaus ist der Klägerin ein Haushaltsführungsschaden der Klägerin nur in Höhe von insgesamt 7.062 € zuzubilligen; damit erweist sich die Berufung nur in Höhe eines Teilbetrages von 1.384,85 € als begründet.
Die Bemessung des rückständigen Haushaltsführungsschadens durch das Erstgericht ist grundsätzlich nicht zu beanstanden.
Der geltend gemachte Haushaltsführungsschaden ergibt sich aus §§ 842, 843 Abs. 1 BGB. Nach § 843 Abs. 1 BGB ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente Schadenersatz dafür zu leisten, wenn seine Erwerbsfähigkeit in Folge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit aufgehoben oder gemindert ist. Zur Minderung der Erwerbsfähigkeit nach dieser Norm gehört die Haushaltsführung, soweit sie Unterhaltsleistungen an Familienangehörige betrifft (OLG Dresden Urt. v. 29.5.2020 – 22 U 699/19, BeckRS 2020, 16161 Rn. 28). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt es für den Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz wegen Beeinträchtigung in der Führung des Haushalts auf den konkreten Erfolg des Einsatzes ihrer Arbeitskraft an, soweit er durch das streitgegenständliche Unfallgeschehen entfallen ist (BGH NJW 1997, 256 = NZV 1997, 71 Rn. 8). Für diese konkrete Schadensbestimmung, die auf § 249 BGB beruht, ist es im Gegensatz zu § 844 Abs. 2 BGB ohne Belang, zu welchem Ausmaß von Haushaltstätigkeit die Klägerin familienrechtlich verpflichtet gewesen wäre; entscheidend ist allein, welche Tätigkeit sie ohne den Unfall auch künftig geleistet haben würde (BGH NJW 1997, 256 = NZV 1997, 71 Rn. 8; VersR 1974, 1016; Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 13. Aufl. 2020 Rn. 186). Eine Mitarbeitspflicht von Familienangehörigen ist nur dann zu berücksichtigen, wenn diese Hilfe tatsächlich erbracht wurde (vgl. BGH NJW 1974, 1651 [1652] = VersR 1974, 1016 = NJW 1974, 2280 Ls.; vgl. ferner Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 13. Aufl. 2020, Rn. 186).
Für den ersatzfähigen Haushaltsführungsschaden ist Maßstab die konkrete haushaltsspezifische Behinderung des Geschädigten, das heißt die Frage, in welchem Umfang er bei der Ausübung der von ihm übernommenen Haushaltstätigkeiten durch die Verletzung gehindert ist (OLG München Urt. v. 7.10.2020 – 10 U 1813/20, BeckRS 2020, 26945 Rn. 5).
Zunächst ist der Arbeitszeitbedarf zu bestimmen, der objektiv für eine Fortsetzung der Haushaltsführung durch eine durchschnittliche Ersatzkraft (vgl. BGH NJW-RR 1990, 34 = NZV 1990, 21 = VersR 1989, 1273; OLG Karlsruhe NJW-RR 2009, 882 [884] = NZM 2009, 452) im bisherigen Umfang erforderlich ist, § 249 BGB.
Grundlage der Schadensermittlung ist die von dem Geschädigten vor dem Schadensereignis für die Haushaltsführung aufgewandte Zeit, wobei auf die individuellen Lebensumstände des Geschädigten abzustellen ist (vgl. OLG Dresden VersR 2020, 1384 [1386] = BeckRS 2020, 16161; Pardey SVR 2018, 165 [168]).
Als gerichtliche Bemessungsmethoden für den Haushaltsführungsschaden stehen grundsätzlich gleichwertig die Differenz- und Quotenmethode zur Verfügung (vgl. OLG München Urt. v. 10.3.2021 – 10 U 176/20; NJOZ 2021, 937; OLG Dresden VersR 2020, 1384 [1385] = BeckRS 2020, 16161 mwN). Unter der Differenzmethode versteht man die Gegenüberstellung der Arbeitszeit für die Haushaltsführung vor dem Schadensereignis und der Zeit, die nur noch erbracht werden kann, also einen weiteren Zeiteinsatz erforderlich macht, um objektiviert bzw. typisiert die Fortsetzung des Haushalts im bisherigen Umfang und Zuschnitt zu ermöglichen, wodurch sich ein Minderansatz oder aber ein Mehrbedarfsansatz ergeben kann (Pardey SVR 2018, 165 [170]). Nach der Quotenmethode wird der nach den subjektiven Verhältnissen als erforderlich einzuschätzende Zeitaufwand für die Weiterführung des gesamten Haushalts durch eine Hilfskraft im bisherigen bzw. dem ernsthaft und nachvollziehbar in Aussicht genommenen Standard ermittelt und dieser Aufwand mit dem Prozentsatz der konkreten Behinderung der Haushaltsführungsfähigkeit multipliziert (vgl. Pardey SVR 2018, 165 [170] mit Verweis auf OLG Celle SP 2008, 7).
Für beide Berechnungsmethoden bzw. die gerichtliche Schätzung des Haushaltsführungsschadens nach § 287 ZPO ist es aber jedenfalls notwendig, dass der Geschädigte insbesondere darlegt, welche Größe (nach Anzahl, Alter und Anwesenheit der zum Haushalt gehörenden Personen sowie Wohn- und gegebenenfalls Gartenfläche) und welche (technische) Ausstattung der Haushalt hat, welche konkreten Arbeitsleistungen einschließlich der konkreten Dauer er in seinem Haushalt vor dem Schadensereignis tatsächlich erbracht hat und in welchem Umfang er bei diesen Tätigkeiten durch die Verletzung nunmehr gehindert ist (vgl. OLG Dresden VersR 2020, 1384 [1385] = BeckRS 2020, 16161; OLG Düsseldorf Urt. v. 2.1.2019 – 1 U 158/16, BeckRS 2019, 18700 Rn. 49; OLG Frankfurt a. M. NJW 2019, 442 = NZV 2019, 351 Rn. 37).
Die erstinstanzliche Entscheidung ist vor diesem Hintergrund unter Zugrundelegung der Ausführungen der Klägerin in ihrer informatorischen Anhörung vor dem Landgericht und der Angaben der einvernommenen Zeugen weitgehend nicht zu beanstanden.
Das Landgericht hat zum einen nach Auffassung des Senats einen jedenfalls für die Jahre 2013 und 2014 zutreffenden Stundensatz von 8 € bei der Bemessung des Haushaltsführungsschadens zugrunde gelegt. Der Senat folgt insofern der von den Berufungsbeklagten zitierten Rechtsprechung, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Klägerin lediglich einen Einpersonenhaushalt führt und sich in der Haushaltsführung weitgehend der Hilfe naher Angehöriger bedient hat. Unter Berücksichtigung des in Ostdeutschland nach wie vor und insbesondere in den Jahren 2013 bis 2016 noch niedrigeren Lohnniveaus und der relativ geringen Schwere der von der Klägerin zu beaufsichtigenden Hilfsarbeiten erscheint danach ein Stundensatz von 8 € als angemessen. Die obergerichtliche Rechtsprechung legt dabei für Schadensfälle der Jahre 2013/14 im Rahmen ihrer fiktiven Abrechnung Stundensätze zwischen 8 € und 9 € zugrunde (vgl. OLG Köln Urteil vom 12.12.2014 – 19 U 39/14, BeckRS 2015, 10250; auch noch OLG Frankfurt aM Urteil vom 16.07.2020 – 22 U 205/19, NJW 2020, 3325, sich orientierend am gesetzlichen Mindestlohn). In diesem Rahmen hält sich auch die angegriffene Entscheidung, die zudem einen dem Haushaltsführungsschaden zugrunde liegenden Zeitraum ab 2013 betrifft.
Soweit die Berufung zum anderen rügt, das Landgericht habe bei Abzug der Pflegegeldleistungen die Zeiträume der stationären Behandlung der Klägerin unberücksichtigt gelassen, gilt ebenfalls das in den Berufungserwiderungen hierzu Ausgeführte: Die Klägerin hat in den nämlichen Zeiträumen die Haushaltsführung selbst erspart, und angesichts der überwiegend geringen Zeitdauer der Krankenhausaufenthalte waren auch keine Erhaltungsmaßnahmen für den Haushalt durchzuführen.
Soweit das Ausgangsgericht meint, die unfallursächlichen körperlichen Einschränkungen hätten bereits mit Ende Januar 2015 nur noch einen derart geringen Umfang gehabt, dass sie einen Schadenersatzanspruch nicht mehr rechtfertigten, vielmehr durch das Pflegegeld hinreichend ausgeglichen seien, folgt der Senat dem hingegen nicht.
Diese Einschätzung ist letztlich nicht vom Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme gedeckt. Die in diesem Zusammenhang vernommenen Zeugen und der Sachverständige („Name 05“) haben zu der Frage, ab welchem Zeitpunkt die Klägerin praktisch wieder zur weitgehend uneingeschränkten selbständigen Haushaltsführung in der Lage war, wenig greifbare Angaben gemacht. Immerhin hat aber die Zeugin („Name 04“) eingeschätzt, dass sich alles 2016/2017 bereits „aufgelockert“ hatte und die Zeugin („Name 03“) angegeben, die Klägerin stemme ihren Haushalt wieder allein, wobei es 2016 „schon besser ging“. Dem entsprechen die Bekundungen des Zeugen („Name 02“), dass sich die Sache im Laufe der Zeit „ziemlich normalisiert“ habe, und der Zeugin („Name 01“), dass die Klägerin „vielleicht das ganze Jahr ´14 auf jeden Fall noch fast täglich und ´15-´16 noch mehrmals die Woche“ Hilfe benötigt habe. Dies rechtfertigt es anzunehmen, dass die Klägerin jedenfalls im gesamten Jahr 2015 noch in einem Umfang hilfebedürftig war, der den Ersatz eines Haushaltsführungsschadens begründet.
Angesichts der fortschreitenden Lohnentwicklung in Ostdeutschland erscheint schließlich für den Zeitraum ab Februar 2015 vor dem Hintergrund der oben zitierten Rechtsprechung die Zugrundelegung eines Stundensatzes von bereits 9 € als sachgerecht.
Ausgehend von einem Hilfebedarf von bis Ende 2015 insgesamt 2.419 Stunden (Berechnung gemäß Schriftsatz vom 30.12.2016, S. 18 ff = Bl. 468 ff d.A.) sind mithin über die erstinstanzlich in Ansatz gebrachten 780 Stunden weitere 462 Stunden (10,5 Std. x 4 Wochen x 11 Monate) als durch das gezahlte Pflegegeld abgegolten abzurechnen; insgesamt verbleiben danach 1.177 Stunden, davon (1.177 - 970 =) 207 Stunden unter Ansatz eines Nettostundenlohns von 9 €. Es errechnet sich ein Mehrbetrag von (207 x 9 =) 1.863 € und nach Abzug der Mithaftungsquote von 1.242 €. Der Haushaltsführungsschaden liegt danach bei insgesamt 5.173,33 + 1.242 =) 6.415,33 €, der erstattungsfähige Schaden insgesamt bei (6.415,33 + 333,33 + 201,09 =) 6.949,75 €.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der Berufungserfolg der Klägerin ist nur gering (ca. 10 %), weshalb es sich rechtfertigt, ihr die Kosten des Rechtsmittelzuges insgesamt aufzuerlegen.
Der Berufungsstreitwert entspricht den Anträgen der Klägerin.