Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2025
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 08.10.2025 – 4 U 7/25
4. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:1008.4U7.25.00
Tenor§
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 19.11.2024 – Az. 19 O 29/21 – betreffend den Tenor zu Ziffer 2. teilweise wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.134,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.05.2021 und 85,00 € (Kreditsachverständigenkosten) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.05.2021 zu zahlen. Die weitergehende Klage auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten wird abgewiesen.
Im Übrigen werden die Berufung und ebenso die Anschlussberufung zurückgewiesen.
Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz verbleibt es bei der Entscheidung des Landgerichts. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu 90 % und die Beklagte zu 10 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe§
I.
Die Kläger haben die Beklagte mit der Begründung in Anspruch genommen, ihnen stünden aufgrund einer in dem zwischen den Parteien am 16.12.1993 geschlossenen und durch die Beklagte mit Schreiben vom 24.02.2020 gekündigten Sparvertrag „S-Prämiensparen flexibel“ verwendeten unwirksamen Zinsanpassungsklausel Ansprüche auf Zahlung weiterer Zinsen in Höhe von 37.388,27 € zu.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung von Sachverständigengutachten des Sachverständigen Prof. Dr. … (Name01).
Mit Urteil vom 19.11.2024 – auf dessen Feststellungen im Übrigen gemäß § 540 ZPO Bezug genommen wird - hat es die Beklagte zu einer Zahlung von 14.863,91 € sowie zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.590,91 € und 85 € für die Berechnung durch die Kreditsachverständigen … (Name02) (jeweils nebst Rechtshängigkeitszinsen) verurteilt. Zur Begründung hat es – soweit für die Berufung noch von Bedeutung - ausgeführt, infolge der Unwirksamkeit der verwendeten Zinsanpassungsregelung sei die Zinsanpassung im Wege ergänzender Vertragsauslegung vorzunehmen. Dabei sei auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. … (Name01) als Referenzzins die Zeitreihe für Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen/börsennotierter Bundeswertpapiere mit Restlaufzeiten von über 5 bis 8 Jahren /Monatswerte heranzuziehen. Die Zinsanpassung habe monatlich, ohne Anpassungsschwelle und unter Wahrung des anfänglichen relativen Abstands des Vertragszinssatzes zum Referenzzins zu erfolgen. Die geltend gemachten Verzugszinsen (zuerkannt ab dem 07.05.2020) könnten die Kläger gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 BGB verlangen, da sie die Beklagte mit Schreiben vom 06.04.2020 in Verzug gesetzt hätten. Ebenso stehe den Klägern gemäß § 280, 286 BGB ein Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.590,91 € zu, da es sich um Rechtsverfolgungskosten handele, die nach Eintritt des Verzuges aus Sicht des Forderungsgläubigers zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig gewesen seien. Die Kläger hätten ferner einen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280, 249 ff. BGB auf Erstattung der Kosten des vorprozessual eingeholten Gutachtens zur Berechnung ihres Zinsschadens. Die Beklagte sei ihrer vertraglichen Pflicht, den Klägern den vereinbarten variablen Zins zu vergüten, nicht nachgekommen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie eine weitere Klageabweisung in der Hauptsache in Höhe von 950 € sowie hinsichtlich der zuerkannten vorgerichtlichen Rechtsanwalts- und Sachverständigenkosten erreichen möchte. Sie macht (weiterhin) geltend, das Landgericht hätte im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung nicht die relative, sondern die absolute Zinsanpassungsmethode zugrunde legen müssen und beruft sich insoweit u.a. auf - von der bisherigen Rechtsprechung des BGH abweichende - Entscheidungen des BayObLG und des OLG München. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hätten die Kläger die Beklagte nicht wirksam in Verzug gesetzt. Es liege vielmehr eine unverhältnismäßig hohe Zuviel-Forderung vor, die den Schuldvorwurf in Bezug auf den zu Recht angemahnten Teil entfallen lasse. Eine Nachzahlungsverweigerung der Beklagten sei nicht vorgetragen. Im Übrigen sei das den Klägervertretern erteilte Mandat nicht auf die außergerichtliche Tätigkeit beschränkt gewesen. Unabhängig davon käme eine Pflicht zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten allenfalls bezogen auf dem ausgeurteilten Betrag von 14.863,91 € in Betracht. Schließlich bestehe eine Einstandspflicht der Beklagten für vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten der Kläger auch nicht gemäß § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 249 BGB, weil es keine rechtswidrige und schuldhafte Vertragsverletzung darstelle, dass die Beklagte in dem vor dem Urteil des BGH vom 17.02.2004 geschlossenen Vertrag eine unwirksame Zinsanpassungsklausel verwandt und nachträglich keine einvernehmliche Änderung initiiert habe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des LG Frankfurt (Oder) vom 19.11.2024 – 19 O 29/21 – abzuändern und die Beklagte nur zur Zahlung eines Betrages i.H.v. € 13.913,91 zu verurteilen und die Klage i.H.v. weiteren € 950,00 sowie auch zu den vorgerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung i.H.v. € 1.590,91 und den Kreditsachverständigenkosten i.H.v. € 85,00 abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Im Wege der Anschlussberufung beantragen die Kläger,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,
an die Kläger 20.276,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 07.05.2020 und die außergerichtlichen Kosten in Höhe von 1.295,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 07.05.2021 und 85,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 17.05.2021 zu zahlen.
Sie verteidigen das Urteil des Landgerichts im Umfang der Berufung der Beklagten, möchten mit ihrer Anschlussberufung jedoch die Heranziehung eines anderen Referenzzinses, nämlich desjenigen für Umlaufrenditen inländischer Bundeswertpapiere mit Restlaufzeiten von über 8 bis 15 Jahre (Zeitreihe WU9554), erreichen.
Die Beklagte beantragt,
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
II.
Die Berufung und die Anschlussberufung sind zulässig; insbesondere sind sie jeweils fristgerecht eingelegt und begründet worden.
In der Sache hat die Berufung jedoch nur hinsichtlich eines Teils der mit dem Tenor zu 2. des angefochtenen Urteils zuerkannten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten Erfolg. Die Anschlussberufung bleibt ohne Erfolg.
1. Das Landgericht hat die Regelungslücke, die durch die Unwirksamkeit der Zinsänderungsklausel in dem streitgegenständlichen Sparvertrag „S-Prämiensparen flexibel“ bei gleichzeitiger Wirksamkeit der Vereinbarung über die Variabilität der Zinshöhe entstanden ist, im Wege der vorzunehmenden ergänzenden Vertragsauslegung in nicht zu beanstandender Weise geschlossen. Es hat – entgegen der Auffassung der Anschlussberufung – insbesondere, sachverständig beraten durch den Sachverständigen Prof. Dr. … (Name01), mit der Zeitreihe BBSIS.M.I.UMR.RD.EUR.S1311.B.A604.R0508.R.A.A._Z._Z.A (Umlaufrenditen inländischer lnhaberschuldverschreibungen/börsennotierter Bundeswertpapiere/RLZ von über 5 bis 8 Jahren/Monatswerte) einen geeigneten Referenzzins ermittelt. Ebenso hat es – anders als die Berufung meint – bei der Berechnung des nach Maßgabe der Veränderungen des Referenzzinses anzupassenden Zinses zu Recht die relative Zinsanpassungsmethode für anwendbar erachtet.
Im Einzelnen:
a) Die vom Landgericht – im Einklang mit Entscheidungen des Senats (u.a. Urteile vom 27.03.2024 - 4 U 91/22 und 4 U 97/22 – sowie vom 30.10.2024 – 4 U 56/22 – jeweils juris) - herangezogene Zinsreihe für Umlaufsrenditen inländischer Bundeswertpapiere mit Restlaufzeiten von über 5 bis 8 Jahren entspricht aus den in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführten Gründen sämtlichen Anforderungen, die im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung an einen Referenzzins für die variable Verzinsung des streitgegenständlichen Sparvertrages zu stellen sind. Der Umstand, dass andere Gerichte, ebenfalls beraten durch (andere) Sachverständige, - vom BGH als revisionsrechtlich nicht zu beanstanden erachtet (vgl. nur: Urteile vom 09.07.2024 – XI ZR 44/23 - sowie vom 01.07.2025 – XI ZR 16/24 – jeweils juris) - die Zinsreihe für Umlaufsrenditen inländischer Bundeswertpapiere mit Restlaufzeiten von über 8 bis 15 Jahren (ehemalige Kennung WU 9554) als Referenzzins für entsprechende Sparverträge heranziehen, ändert nichts daran, dass der vom Landgericht ermittelte Referenzzins als Referenz für risikolose Sparverträge ebenso geeignet ist. Entscheidendes Kriterium für die Ermittlung eines geeigneten Referenzzinses ist, dass es sich um einen solchen handeln muss, der den prägenden Merkmalen des Sparvertrages möglichst nahe kommt. Da es einen Referenzzins, der sämtlichen dieser Merkmale exakt entspricht, nicht gibt, ist – auch bei einer im Rahmen ergänzender Vertragsauslegung maßgebenden objektiv-generalisierenden Sicht – festzustellen, dass jeder Referenzzins, der im Wesentlichen den Merkmalen des Sparvertrages entspricht, unter dem einen oder anderen Gesichtspunkt den Merkmalen des Sparvertrages nur mehr oder weniger nahe kommt. Daraus erklärt sich, dass es sowohl aus sachverständiger als auch aus rechtlicher Sicht nicht den einen einzig geeigneten Referenzzins gibt. Für die Heranziehung des vom Landgericht zugrunde gelegten Referenzzinses der Zinsreihe für Umlaufsrenditen inländischer Bundeswertpapiere mit Restlaufzeiten von über 5 bis 8 Jahren spricht jedoch in besonderem Maße, dass dieser nicht nur der Langfristigkeit der Spareinlage Rechnung trägt, sondern im Rahmen des Horizontes einer Laufzeit von 15 Jahren auch die Ansparphase und die daraus resultierende durchschnittliche Kapitalbindung von nur ca. 7 bis 8 Jahren berücksichtigt (zur Berücksichtigungsfähigkeit dieses Gesichtspunktes: BGH Urteil vom 24.01.2023 – XI ZR 257/21 Rn. 18; Urteil vom 09.07.2024 – XI ZR 44/23 – Rn. 29).
b) Der Senat hält auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten in Bezug genommenen abweichenden Auffassungen an seiner Rechtsprechung (zuletzt: Urteil vom 26.03.2025 – 4 MK 2/21 – Rn. 134, juris) fest, wonach im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung für die Entwicklung des Vertragszinses das Verhältnis zwischen dem Referenzzins und dem anfänglichen Vertragszins maßgeblich ist – sogenannte Verhältnismethode. Diese Sichtweise steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des BGH (Urteile vom 06.10.2021 – XI ZR 234/20 – vom 24.11.2021 - XI ZR 461/20 und XI ZR 310/20 -, vom 24.01.2023 – XI ZR 257/21, vom 25.04.2023 - XI ZR 225/21 – sowie ausweislich der Pressemitteilung vom 23.09.2025 ebenso weiterhin mit Urteil vom 23.09.2025 – XI ZR 29/24). Entscheidend ist, dass nach dem mutmaßlichen Parteiwillen die sich aus dem Sparvertrag ergebenden Chancen und Risiken zwischen den Parteien proportional zueinander aufgeteilt werden sollen, so dass beide Vertragsparteien von steigenden Zinsen in äquivalenter Weise profitieren wie sie die Nachteile sinkender Zinsen hinnehmen müssen. Dies gewährleistet die Verhältnismethode besser als die Differenzmethode.
2. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat das Landgericht den Klägern im Ergebnis zu Recht einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Berechnung ihres Anspruchs durch die Kreditsachverständigen … (Name02) in Höhe von 85 € zuerkannt.
Dieser Anspruch steht den Klägern unter dem Gesichtspunkt der Erstattung von Rechtsverfolgungskosten zu, wobei dahinstehen kann, ob als Grundlage für diesen Anspruch auf § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung einer (Neben-)pflicht der Beklagten zur vertragsgemäßen Anpassung des vereinbarten variablen Zinses oder auf §§ 280 Abs. 2, 286 BGB wegen Verzuges mit der Verpflichtung zur Gutschrift der ihnen bei vertragsgemäßer Verzinsung jeweils am Schluss eines jeden Sparjahres zustehenden Zinsen abzustellen ist.
Nimmt man – mit der angefochtenen Entscheidung – die Verpflichtung der Beklagten zur vertragsgemäßen Anpassung des variablen Zinses bzw. zur Gutschrift des den Klägern aufgrund des Vertrages zustehenden Zinses in den Blick - und nicht, wie das OLG Dresden in der von der Beklagten in Bezug genommenen Entscheidung vom 19.06.2023 – 8 U 669/21 –, Rn. 120, juris), eine Verpflichtung der Beklagten zur Anpassung des Vertrages infolge der unwirksamen Zinsanpassungsklausel - so hat die Beklagte eine gegenüber den Klägern bestehende vertragliche Pflicht verletzt. Dass die Beklagte den Klägern während des Laufs des Sparvertrages Zinsen in einem Umfang von 14.863,91 € zu wenig gutgeschrieben hat, steht aus den vom Landgericht ausgeführten – im Berufungsverfahren nur unter den zu 1. erörterten Gesichtspunkten und ohne Erfolg angegriffenen – Gründen fest.
Die – insoweit gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB ober § 286 Abs. 4 BGB darlegungs- und beweispflichtige - Beklagte kann sich auch nicht mit der Begründung, bei Abschluss des Vertrages im Jahr 1993 habe sie von der Wirksamkeit der in Ziffer 3.1 der Bedingungen für den Sparverkehr getroffenen Regelung ausgehen können und eine Verpflichtung zur Vertragsanpassung durch Aufnahme einer qualifizierten Zinsanpassungsklausel habe auch nach der Entscheidung des BGH vom 17.02.2004 – XI ZR 140/03 – nicht bestanden, auf fehlendes Verschulden berufen. Dies könnte nur unter dem Gesichtspunkt eines den Fahrlässigkeitsvorwurf ausschließenden Rechtsirrtums von Bedeutung sein. Die Voraussetzungen eines unverschuldeten Rechtsirrtums liegen jedoch – jedenfalls soweit es um die Frage einer die Erforderlichkeit der Auslösung der Gutachterkosten von 85 € im März 2020 begründenden Pflichtverletzung geht - nicht vor.
An das Vorliegen eines unverschuldeten Rechtsirrtums sind nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. dazu nur: Urteil vom 15.07.2014 – XI ZR 418/13 – Rn. 14) strenge Maßstäbe anzulegen, wobei der Schuldner die Rechtslage sorgfältig prüfen, soweit erforderlich Rechtsrat einholen und die höchstrichterliche Rechtsprechung sorgfältig beachten muss. Grundsätzlich trifft den Schuldner das Risiko, die Rechtslage zu verkennen. Er handelt schuldhaft, wenn er mit der Möglichkeit rechnen muss, dass das zuständige Gericht einen anderen Rechtsstandpunkt einnehmen wird. Der Fahrlässigkeitsvorwurf entfällt aber nicht erst dann, wenn eine dem Schuldner ungünstige Entscheidung der Rechtsfrage undenkbar ist. Ein unverschuldeter Rechtsirrtum ist vielmehr in Fällen anzunehmen, in denen die Rechtslage besonders zweifelhaft und schwierig ist und sich eine einheitliche Rechtsprechung noch nicht gebildet hat. Allerdings muss durch strenge Anforderungen an die Sorgfalt verhindert werden, dass der Schuldner das Risiko der zweifelhaften Rechtslage dem anderen Teil zuschiebt. Fahrlässig handelt daher, wer sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich zulässigen bewegt, indem er eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit des fraglichen Verhaltens in Betracht ziehen muss.
Nach diesen Grundsätzen mag man einen unverschuldeten Rechtsirrtum der Beklagten bis zur Entscheidung des BGH vom 17.02.2004 – XI ZR 140/03 - annehmen können, soweit dieser die Frage der Unwirksamkeit der in Ziffer 3.1 der Bedingungen für den Sparverkehr getroffenen Regelung betrifft, wonach für die Zinshöhe auf den „von ihr jeweils durch Aushang bekannt gegebenen Zinssatz für Spareinlagen“ abgestellt wird. Eine entsprechende Klausel hatte der BGH mit Urteil vom 06.03.1986 (Az. III ZR 195/84) – wenn auch bei gleichzeitiger einschränkender Auslegung – bei variablen Zinsen im Aktivgeschäft von Banken als nach § 9 AGBG wirksam erachtet. Soweit es um die Höhe des geschuldeten Zinses, d.h. die für die Anpassung des variablen Zinses maßgeblichen Parameter geht, kann dahinstehen, ob – wie vom Senat in der mündlichen Verhandlung am 17.09.2025 zur Diskussion gestellt - die Beklagte nicht sogar bereits aufgrund des Urteils vom 06.03.1986 wegen der auch danach bestehenden Risiken einer gerichtlichen Überprüfung der von ihr vorgenommenen Anpassungen variabler Zinsen im Rahmen von § 315 BGB auch im Passivgeschäft erkennen musste, dass sie sich in einem rechtlichen Grenzbereich bewegte, solange sie die Kriterien der Anpassung nicht transparent vertraglich fixierte. Dass mindestens die ernsthafte Möglichkeit bestand, dass die Art und Weise der von ihr bei dem streitgegenständlichen Vertrag vorgenommenen Zinsanpassung, auch soweit sie dieser nach der Entscheidung des BGH vom 17.02.2004 – XI ZR 140/03 - als sachliche Bezugsgröße den 3-Monats-EURIBOR zugrunde legte und dies in Presseverlautbarungen bekannt machte, einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten würde, musste der Beklagten jedoch – wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat - spätestens aufgrund des Urteils vom 13.04.2010 – XI ZR 197/09 – klar sein.
Dass die Kläger die Berechnung der Höhe ihnen zustehender Zinsnachzahlungsansprüche durch einen Sachverständigen als zur Verfolgung ihrer Rechte erforderlich im Sinne des § 249 BGB erachten durften, zieht die Beklagte nicht in Zweifel.
3. Den Klägern steht aus denselben Gründen wie der unter 2. erörterte Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten auch ein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu; darauf, ob ein entsprechender Anspruch unter dem Gesichtspunkt des Verzuges mit der Zinsnachzahlungsforderung wegen der Zuvielforderung an fehlendem Verschulden der Beklagten scheitert, kommt es deshalb nicht an. Der Höhe nach besteht der Anspruch jedoch nur bezogen auf einen Gegenstandswert im Umfang des vom Landgericht zuerkannten Zinsnachzahlungsanspruchs von 14.863,91 €.
Dem Anspruch steht nicht entgegen, dass das vorgerichtliche Schreiben vom 30.06.2020 (K6) keine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG ausgelöst haben könnte, sondern mit der Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG abgegolten wäre, wenn die Kläger ihrer Prozessbevollmächtigten von vornherein ein unbeschränktes, auch die gerichtliche Geltendmachung der Forderung umfassendes, Mandat erteilt hätten (vgl. nur: BGH, Urteil vom 15.08.2019 – III ZR 205/17 –, Rn. 43, juris).
Dafür, dass es sich um ein unbeschränktes Mandat handelte, könnte – wie die Beklagte zu Recht geltend macht - die mit dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 30.06.2020 übersandte Vollmacht sowie der Umstand sprechen, dass bereits im letzten Satz dieses Schreibens für den Fall des erfolglosen Verstreichens der gesetzten Zahlungsfrist die gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs angekündigt wird. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass aus der nach außen hin erkennbaren Tätigkeit eines Rechtsanwalts, auch wenn sie mit einer Klageandrohung verbunden ist, nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden kann, ob der Rechtsanwalt diese Tätigkeit im Rahmen eines ihm bereits erteilten – zumal unbedingten – Klageauftrages ausgeübt hat oder ob dem Anwalt im maßgeblichen Innenverhältnis bislang (lediglich) ein Vertretungsauftrag erteilt worden ist (BGH, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund lässt sich – auch ohne konkreteren Vortrag der Kläger – aus dem Umstand, dass die Kläger trotz der mit dem Schreiben vom 30.06.2020 gesetzten Frist bis zum 30.07.2020 Klage erst mit Schriftsatz vom 21.02.2021 erhoben worden ist, der Schluss ziehen, dass die Kläger offensichtlich zunächst die Reaktion der Beklagten auf ein anwaltliches Schreiben abwarten und erst im Anschluss daran entscheiden wollten, ob sie tatsächlich den Gerichtsweg beschritten.
III.
Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 ZPO nicht vorliegen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 7.000 € festgesetzt.