Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2025
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 16.10.2025 – 12 U 134/24
12. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:1016.12U134.24.00
Tenor§
Die Berufung des Klägers gegen das am 30.10.2024 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 18 O 199/23 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe§
I.
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Rückzahlung von Werklohn und auf Schadensersatz aus einem von den Parteien am 19./20.09.2021 geschlossenen Werkvertrag über die Verlegung von 120 m² Dielenboden im Haus des Klägers auf dem Grundstück (Grundstück 01) in Anspruch. Die Parteien streiten in erster Linie über eine wirksame Vertragsbeendigung durch den Kläger, insbesondere über das Setzen einer Frist zur Mangelbeseitigung bzw. über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung. Weiter besteht Streit über eine Mangelhaftigkeit der Werkleistung sowie über die Schadenspositionen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Mit am 30.10.2024 verkündetem Urteil hat das Landgericht sein klageabweisendes Versäumnisurteil vom 15.04.2024 aufrechterhalten. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe weder aus §§ 346, 323 BGB noch aus §§ 280, 281 Abs. 1 S. 3 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung der auf den Werkvertrag geleisteten Anzahlung. Dabei könne offenbleiben, ob die Werkleistung mangelhaft gewesen sei. Jedenfalls fehle es an der erforderlichen Nachfristsetzung. Nicht hinreichend sei die Fristsetzung im Schreiben vom 24.10.2021. Durch die hierauf erfolgten Verhandlungen habe der Kläger zum Ausdruck gebracht, für die Verhandlungsdauer auf die fristgemäße Nachbesserung zu verzichten. Nach Scheitern der Verhandlungen hätte daher eine erneute Fristsetzung erfolgen müssen. Zudem habe der Kläger nur mit einer Minderung des Werklohns gedroht, nicht mit einer Kündigung des Werkvertrages. Der Kläger habe ferner nicht bewiesen, einen Rücktritt im Ortstermin am 08.02.2021 angekündigt zu haben. Die Fristsetzung sei auch nicht entbehrlich gewesen. Eine ernsthafte Erfüllungsverweigerung des Beklagten habe nicht vorgelegen. Dieser habe sich vielmehr auf Verhandlungen eingelassen und sich auch nach dem Rücktritt zu weiteren Mängelbeseitigungsarbeiten bereit erklärt. Unschädlich sei, dass der Beklagte für das Verschließen der Schraubenlöcher eine Zuschusszahlung des Klägers gefordert habe. Das Verschließen der Schraubenlöcher sei nach dem Vertrag nämlich nicht geschuldet gewesen. Aus den vorgenannten Gründen bestünden auch die weiteren vom Kläger geltend gemachten Ansprüche nicht. Wegen der Begründung im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen.
Der Kläger hat gegen das ihm am 31.10.2024 zugestellte Urteil mit am Montag, den 02.12.2024, beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel nach Verlängerung bis zum 31.01.2025 mit an diesem Tage eingegangenen Schriftsatz begründet.
Der Kläger bezieht sich auf seinen erstinstanzlichen Vortrag und vertieft diesen. Die Leistungen des Beklagten seien schon deshalb mangelhaft, weil dieser die durch die Verschraubung der Dielen entstandenen Löcher nicht fachgerecht verschlossen habe. Dies sei auch bei der unstreitig vereinbarten offenen Verschraubung der Dielen technischer Standard. Diesen Umstand habe das Landgericht verkannt und dabei seinen erstinstanzlichen Vortrag unter Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs teilweise übergangen. Auch sei der Mangel nach der Symptomtheorie von den Beanstandungen im Schreiben vom 24.10.2021 erfasst worden, wobei der Beklagte während der gesamten Verhandlungen eine Verpflichtung zum Verschließen der Löcher verneint habe. Dies habe er selbst eingeräumt, indem er das Verschließen der Löcher bereits während der Bauphase - jedenfalls aber bei dem Gespräch am 28.10.2021 - von einer Kostenbeteiligung i. H. v. 5,00 € je Quadratmeter abhängig gemacht habe. Entsprechendes hätte richtigerweise im Tatbestand aufgeführt werden müssen. Dementsprechend habe die fehlende Einigung zwischen den Parteien auf der Ablehnung der Nachbesserung durch den Beklagten beruht. Weiter habe der Beklagte im Termin am 11.11.2021 in Gegenwart des Zeugen (Name 01) anerkannt, dass das Verschließen der Schraubenlöcher durch ihn mangelhaft erfolgt sei und einer Nachbesserung bedürfe, wozu verschiedene Möglichkeiten in einem Folgetermin vorgeführt werden sollten. Zudem habe der Beklagte die Schrauben zu tief in die Dielen hineingebohrt und hierdurch Holzabsprengungen verursacht. Der Mangel sei nach den Feststellungen des Privatgutachters (Name 02) nur durch eine Neuverlegung zu beheben.
Fehlerhaft habe das Landgericht die Erforderlichkeit einer weiteren Nachfristsetzung angenommen und das Festhalten an der im Schreiben vom 24.10.2021 gesetzten Frist als rechtsmissbräuchlich angesehen. Dabei seien vorliegend mangels Abnahme der Werkleistung die allgemeinen Rücktrittsrechte der §§ 346, 323 BGB anzuwenden. Insoweit sei eine einmalige Einräumung einer Nachbesserungsmöglichkeit ausreichend. Zudem habe es im Hinblick auf § 323 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3 BGB keines erneuten Einräumens des Nachbesserungsrechts nach Scheitern der Verhandlungen bedurft. Die erneute Fristsetzung sei auch deshalb entbehrlich gewesen, weil der Beklagte nicht in der ursprünglichen Frist die Mängel beseitigt habe, obgleich dies für ihn, den Kläger, wesentlich gewesen sei. Die Gesamtumstände unter Abwägung der beiderseitigen Interessen rechtfertigten ebenfalls einen sofortigen Rücktritt. Unschädlich sei, dass zunächst nur mit einer Minderung gedroht worden sei, da er, der Kläger, in der Wahl der Gewährleistungsrechte frei sei. Zudem habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass ein ernsthaftes Angebot des Beklagten, eine Nachbesserung vorzunehmen, nicht erfolgt sei. Vielmehr sei - wie ausgeführt - in dem Verlangen nach einer Kostenbeteiligung im Ortstermin am 28.10.2021 die Verweigerung einer ordnungsgemäßen Mangelbeseitigung zu sehen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 30.10.2024, zugestellt am 31.10.2024, dahingehend abzuändern, dass
der Beklagte verurteilt wird, an ihn 4.435,86 € Zug-um-Zug gegen Rückübereignung von 78,68 m² Kieferndielen, 27 mm, zu zahlen und festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme der Kieferndielen im Annahmeverzug befindet,
festgestellt wird, dass der Beklagte auch die weiteren Kosten zu erstatten hat, die dem Kläger aus Anlass der Schlechtleistung des Beklagten am Bauvorhaben (Grundstück 02) - Fußbodenarbeiten - noch entstehen werden,
der Beklagte verurteilt wird, an ihn Schadensersatz i. H. v. 5.407,52 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
der Beklagte verurteilt wird, an ihn die Kosten der … (Rechtsanwälte 01), für die außergerichtliche Rechtsverfolgung i. H. v. 1.134,55 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte bezieht sich ebenfalls auf seinen erstinstanzlichen Vortrag nebst Beweisangeboten und verteidigt das landgerichtliche Urteil. Es sei unstreitig gewesen, dass ein Verschließen der Schraubenlöcher nicht zum vertragsgemäßen Leistungsumfang gehört habe. Der Kläger habe anderslautende technische Normen nicht angeführt. Ein Mangel liege insoweit nicht vor. Auch hätte der Kläger die entsprechenden tatbestandlichen Feststellungen im Urteil durch einen Tatbestandsberichtigungsantrag angreifen müssen. Zudem sei eine Mangelbeseitigung insoweit im Schreiben vom 24.10.2021 nicht verlangt worden. Im Hinblick auf die konkreten Forderungen zur Mangelbeseitigung helfe dem Kläger auch der Verweis auf die Symptomtheorie nicht. Im Übrigen habe das Landgericht zutreffend im Hinblick auf die umfangreichen Verhandlungen zwischen den Parteien einer weiteren Fristsetzung für erforderlich gehalten. Diese sei auch nicht wegen seines Verhaltens entbehrlich gewesen. Eine endgültige Erfüllungsverweigerung seinerseits habe nicht vorgelegen, vielmehr habe er hinsichtlich des Verschließens der Schraubenlöcher ein annehmbares Angebot unterbreitet und im Übrigen einer Mangelbeseitigung immer zugesagt. Zu berücksichtigen sei ferner, dass der Kläger wegen der Unmöglichkeit einer Rückgabe von unzerstörten Dielen Wertersatz leisten müsse. Auch stelle der Übergang vom kleinen Schadensersatz auf das Rücktrittsrecht eine zustimmungsbedürftige Klageänderung dar, deren Voraussetzungen nicht vorlägen.
II.
1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. Der Kläger stützt sein Rechtsmittel u. a. darauf, das Landgericht habe fehlerhaft die Erforderlichkeit einer weiteren Nachfristsetzung angenommen. Das einmalige Einräumen einer Nachbesserungsmöglichkeit sei ausreichend, sodass der Rücktritt vom Werkvertrag wirksam gewesen sei, die gezahlte Vergütung zurückzugewähren sei und die Schadensersatzforderungen begründet seien. Der Kläger macht damit einen Rechtsfehler geltend, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann, §§ 513, 546 ZPO.
2. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Zutreffend hat das Landgericht das klageabweisende Versäumnisurteil aufrechterhalten und die Klage abgewiesen.
aa) Allerdings steht der erstinstanzliche Wechsel der geltend gemachten Rechte vom kleinen Schadensersatz zum Rücktrittsrecht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Zwar ist hierin eine Klageänderung im Sinne von § 263 ZPO zu sehen, der der Beklagte nicht zugestimmt hat. Eine Zustimmung war indes entbehrlich, da die Klageänderung entgegen der Ansicht des Beklagten sachdienlich ist. Bei der Beurteilung der Sachdienlichkeit ist eine Berücksichtigung, Bewertung und Abwägung der beiderseitigen Interessen vorzunehmen; es kommt darauf an, ob und inwieweit die Zulassung der Klageänderung den Streit im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits ausräumt, sodass ein weiterer Prozess vermieden wird, wobei maßgeblich der Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit ist und die Sachdienlichkeit in der Regel nur dann verneint werden kann, wenn ein völlig neuer Prozessstoff eingeführt wird (Sacher in Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts, 6. Aufl., 19. Teil, Rn. 116). Da vorliegend der Umstand der Rücktrittserklärung bereits Gegenstand des bisherigen Rechtsstreits war, ist die Geltendmachung der Rechtsfolgen aus dem Rücktritt nicht als vollständig neuer Prozessstoff zu bewerten. Auch war die entsprechende Umstellung der Klageanträge geeignet, einen weiteren Rechtsstreit zu vermeiden, zumal die im Übrigen geltend gemachten Schadensersatzansprüchen neben der Leistung vom Kläger sowohl zuvor als auch nach der teilweisen Klageänderung verlangt wurden und mithin im vorliegenden Rechtsstreit zu klären waren.
bb) Zutreffend stützt sich der Kläger zudem auf die Regelungen des allgemeinen Schuldrechts. Die Normen des werkvertraglichen Gewährleistungsrechtes finden grundsätzlich erst nach einer Abnahme der Werkleistung Anwendung. Eine Abnahme ist vorliegend nicht erfolgt. Eine Billigung der Leistung des Beklagten als im Wesentlichen vertragsgemäß durch den Kläger ist nicht substantiiert vorgetragen. Vielmehr hat der Kläger bereits mit Schreiben vom 24.10.2021 eine Mangelhaftigkeit der Werkleistung des Beklagten gerügt. Auch eine konkludente Abnahme der Leistung durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme ist schon deshalb nicht erfolgt, weil Mängel vom Kläger bereits vor dem Bezug des Hauses und damit vor einer Ingebrauchnahme der Werkleistung gerügt worden sind.
Zwar können die §§ 634 ff BGB auch ohne Abnahme Anwendung finden, wenn das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist und der Besteller dementsprechend nicht mehr die Erfüllung des Vertrages verlangen kann (BGH BauR 2017, S. 875, BauR 2017, S. 1024; Jurgeleit in Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, a. a. O., 5. Teil, Rn. 7; Retzlaff in Grüneberg, BGB, Kommentar, 84. Aufl., § 634, Rn. 6). Grundsätzlich ist es indes hierfür nicht ausreichend, wenn der Besteller einen Vorschuss zur Mangelbeseitigung im Wege der Selbstvornahme verlangt, da in diesem Fall sein Erfüllungsanspruch regelmäßig nicht erlischt (BGH BauR 2017, S. 875; Jurgeleit, a. a. O., Rn. 8). Erforderlich ist vielmehr, dass der Besteller den Nacherfüllungsanspruch nicht mehr mit Erfolg geltend machen kann, etwa weil er ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck bringt, unter keinen Umständen mehr mit dem Unternehmer zusammenarbeiten zu wollen, also endgültig und ernsthaft eine Nacherfüllung ablehnt, selbst für den Fall, dass die Selbstvornahme nicht zu einer mangelfreien Herstellung des Werks führt (BGH, a. a. O.,; Jurgeleit, a. a. O.). Ein solcher Ausnahmefall ist hier zwar nunmehr gegeben, denn der Kläger hat erstinstanzlich im Schriftsatz vom 07.07.2023 ausdrücklich angegeben, er lehne eine Nacherfüllung durch den Beklagten endgültig und ernsthaft ab. Die Rücktrittserklärung ist jedoch bereits zuvor erfolgt, nämlich im Schreiben vom 13.12.2021. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger eine Nacherfüllung indes noch nicht endgültig und ernsthaft abgelehnt, vielmehr hatten die Parteien über die Mangelbeseitigung bzw. über einen stattdessen zu gewährenden Nachlass auf die Werklohnforderung noch kurz zuvor verhandelt.
cc) Dahinstehen kann, ob die im Schreiben vom 24.10.2021 vom Kläger gerügten Mängel der Werkleistung tatsächlich vorliegen. Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht einen wirksamen Rücktritt des Klägers vom Werkvertrag verneint. Nach § 323 Abs. 1 BGB kann ein Rücktritt erst erfolgen, wenn der Schuldner eine fällige Leistung nicht bzw. nicht vertragsgemäß erbringt und der Gläubiger dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt hat. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Zwar ist in der Mängelrüge vom 24.10.2021 dem Beklagten aufgegeben worden, die Mängel bis zum 12.11.2021 zu beseitigen. In der Folge hat es zwischen den Parteien aber weitere Termine betreffend eine Mangelbeseitigung auf dem Bauvorhaben gegeben. So ist es am 11.11. und am 08.12.2021 zu solchen Treffen gekommen, wobei der Kläger im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 08.05.2024 klargestellt hat, bei dem Termin am 08.12.2021 habe der Beklagte erstmals eine Zahlung für die Mehrkosten für das Verschließen der Schraubenlöcher geltend gemacht. Es sei dann zu Verhandlungen über verschiedene Optionen gekommen, nämlich eine Akzeptanz der Mehrforderung des Beklagten und anschließende Nachbesserung, die Akzeptanz eines vom Beklagten angebotenen Nachlasses von 10 % auf die neu gestellte Schlussrechnung und eine Teilung der Gutachterkosten (Name 01), die Akzeptanz des vom Klägers vorgeschlagene Nachlasses von 40 % und schließlich den Rücktritt vom Werkvertrag, wobei der Beklagte in Abrede stellt, dass auch die Möglichkeit eines Rücktritts Gegenstand der Gespräche der Parteien gewesen ist. Unstreitig ist indes, dass der Termin am 08.12.2021 mit der Maßgabe endete, dass der Kläger sich über das weitere Vorgehen zunächst mit seiner Frau besprechen wollte. Zugleich ist es durch die dargestellten Verhandlungen am 11.11. und 08.12.2021 über das weitere Vorgehen bei der Mangelbeseitigung zu einer konkludente Verlängerung der dem Beklagten gesetzten Frist zur Mangelbeseitigung über den 12.11.2021 hinaus gekommen und zwar in der Weise, dass dem Beklagten jedenfalls noch die zeitliche Möglichkeit zu einer Beseitigung der Mängel nach einer Erklärung des Klägers, im vollen Umfang an der im Schreiben vom 24.10.2021 geforderten Mangelbeseitigung festzuhalten, zu geben war. Der Rücktritt vom Werkvertrag am 13.12.2021 ist mithin vor Ablauf der Mangelbeseitigungsfrist erfolgt. Zugleich durfte der Beklagte aufgrund der durchgeführten Verhandlungen davon ausgehen, dass ihm eine Gelegenheit zur Nacherfüllung weiterhin gegeben werden würde, sodass sich das Verhalten des Klägers, in Form des am 13.12.2021 ohne Einräumung einer weiteren Nachbesserungsfrist erfolgten Rücktritts, auch als Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB darstellt (vgl. auch BGH BauR 2004, S. 501, Rn. 26; Manteufel in Werner/Pastor, Der Bauprozess, 18. Aufl., Rn. 2123, zur Annahme eines treuwidrigen Verhaltens für den vergleichbaren Fall einer Zurückweisung der angebotenen Mangelbeseitigung, die innerhalb der zur Mangelbeseitigung gesetzten Frist angeboten wird).
dd) Die Fristsetzung war auch nicht entbehrlich nach § 323 Abs. 2 BGB. Ein Fall des § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB liegt nicht vor. Der Beklagte hat die Leistung nicht ernsthaft und endgültig verweigert. Zwar kann ein solcher Fall auch vorliegen, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung von einer Zuschusszahlung abhängig macht (Manteuffel, a. a. O., Rn. 2124). Eine solche Situation ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Zum einen hat der Beklagte selbst nach dem Vortrag des Klägers die Zuzahlung nur für die Beseitigung der Schraubenlöcher verlangt, die nicht Gegenstand des Mangelschreibens vom 24.10.2021 gewesen sind. Bezüglich der übrigen Mängel ist hingegen nicht vorgetragen, dass es eine entsprechende Verweigerung seitens des Beklagten gegeben hat. Vielmehr hat dieser noch im Anwaltschreiben vom 28.12.2021 eine Mangelbeseitigung ausdrücklich angeboten. Zum anderen vermag der Senat auch hinsichtlich des Verlangens einer Zuzahlung für das Schließen der Schraubenlöcher eine endgültige Positionierung des Beklagten nicht anzunehmen. Vielmehr ist ein entsprechendes Ansinnen vom Beklagten nach dem erstinstanzlichen Vortrag der Kläger im Schriftsatz vom 08.05.2024 erstmalig im Termin am 08.12.2021 geäußert worden, sodass nicht ersichtlich ist, dass bei Beharren des Klägers auf Durchführung der Mangelbeseitigung einschließlich eines Verschließens der Schraubenlöcher eine Verweigerung durch den Beklagten in Form eines Festhaltens an einer Kostenbeteiligung des Klägers weiterhin erfolgt wäre. Stattdessen endete der Termin am 08.12.2021 - wie ausgeführt - damit, dass sich der Kläger ein weiteres Vorgehen einschließlich einer Akzeptanz einer Kostenbeteiligung überlegen wollte.
Zutreffend hat das Landgericht zudem ausgeführt, dass das Verschließen der Schraubenlöcher vom Beklagten nach dem Werkvertrag nicht geschuldet gewesen ist. Diesbezüglich trifft es zwar zu, dass der Kläger in der Replik vorgetragen hat, fachgerecht wäre das Verschließen der Schraubenlöcher gewesen. Im weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Rechtsstreits, zuletzt im Schriftsatz vom 08.05.2024, hat der Kläger diesen Vortrag jedoch fallen lassen und ausdrücklich vorgetragen, das Verschließen der Schraubenlöcher sei nicht Vertragsbestandteil gewesen, gewünscht und vereinbart sei vielmehr eine offene Verschraubung gewesen. Nur wegen der Mangelhaftigkeit der Verschraubung habe man sich dann im Termin am 01.11.2021 darauf geeinigt, die Löcher zu verschließen. Eine entsprechende Einigung ist vom Beklagten indes bestritten und vom Kläger nicht nachgewiesen worden, wobei er diesbezüglich in der Berufungsinstanz keinen Beweis mehr angetreten hat und der erstinstanzlich zu den Absprachen vernommene Zeuge (Name 01) sich an entsprechende Einzelheiten nicht erinnern konnte, die Aussage mithin unergiebig war.
Der Vortrag in der Berufungsinstanz, auch bei der unstreitig vereinbarten offenen Verschraubung der Dielen sei das Verschließen der Löcher technischer Standard, ist nach allem neu und mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr zuzulassen. Zugleich ist angesichts des Vortrages, dass die Leistung nicht vertraglich geschuldete worden ist, auch das Mangelschreiben vom 24.10.2021 nicht dahingehend zu verstehen, dass es auch diesen Punkt erfassen sollte.
Eine Fristsetzung war auch nicht nach § 323 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3 BGB entbehrlich. Es ist nicht vorgetragen, dass es eine vertragliche Bestimmung gegeben hat, bis wann die Leistungen vom Beklagten zu erledigen waren, und der Kläger dem Beklagten vermittelt hat, dass die fristgerechte Leistung für ihn wesentlich gewesen ist. Auch besondere Umstände, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen einen sofortigen Rücktritt rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich, gerade unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Bereitschaft des Beklagten zu einer Nacharbeit.
b) Mangels wirksamen Rücktritts vom Vertrag bestehen auch Schadensersatzansprüche des Klägers gegen den Beklagten aus §§ 280, 281 Abs. 1, 346 Abs. 4 BGB nicht. Zudem sind die geltend gemachten Schadensersatzansprüche wegen einer Bauverzögerung im Umfang von 5 Monaten, die der Kläger im Schriftsatz vom 11.04.2024 neu berechnet hat, nicht schlüssig dargelegt. Es ist in keiner Weise nachvollziehbar, warum der eigentlich am 28.02.2022 geplante Einzug des Klägers wegen der behaupteten mangelhaften Leistung des Beklagten erst 5 Monate später, nämlich am 31.07.2022, erfolgen konnte. So ist die Leistung des Beklagten unverändert geblieben und hat den Kläger letztlich nicht am Einzug gehindert. Ebenso ist in keiner Weise nachvollziehbar, dass es wegen der behaupteten mangelhaften Leistung des Klägers nicht zu einer Förderung der Heizungsanlage kommen konnte, etwa dass ein Einbau der Heizungsanlage sich wegen der vorgetragenen mangelhaften Leistung des Beklagten verzögert hat. Ferner ist nicht dargetan, inwiefern die behauptete Mangelhaftigkeit der Leistung zu einer fehlenden Nutzbarkeit des Obergeschosses geführt hat.
c) Dem Kläger steht ferner ein Kostenerstattungsanspruch hinsichtlich der vorgerichtlichen Kosten der Sachverständigen (Name 01) i. H. v. 679,93 € und (Name 02) i. H. v. 2.374,99 € aus § 280 Abs. 1 BGB nicht zu. Zwar erfordert ein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB betreffend eine Erstattung der Kosten der Feststellung der Ursache und des Ausmaßes von Mängeln als Mangelfolgeschaden eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nicht (Frechen in Werner/Pastor, a. a. O., Rn. 150). Ein Kostenerstattungsanspruch scheitert vorliegend jedoch bereits an einem Verstoß des Klägers gegen seine Schadensminderungsobliegenheit aus § 254 BGB. Es ist nicht nachvollziehbar, warum es des vom Kläger vorgerichtlich eingeholten Gutachtens des Sachverständigen (Name 02) von 26.05.2022 bedurft hat. So waren die Mängel dem Kläger schon zuvor bekannt, wie sich aus der Mangelanzeige vom 24.10.2021 ergibt. Auch war die Ermittlung von Mangelbeseitigungskosten nicht erforderlich, da diese vom Kläger im Rechtsstreit nicht (mehr) geltend gemacht werden. Gleiches gilt für die bereits zuvor erfolgte Einschaltung des Privatgutachters (Name 01). Auch dessen Beauftragung durch den Kläger ist erst nach erfolgter Mängelrüge und damit in Kenntnis der entsprechenden Mängel erfolgt. Es ist auch nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass der Kläger bei den folgenden Verhandlungen über eine Mangelbeseitigung sachverständige Hilfe benötigte.
d) Ebenfalls ohne Erfolg bleiben die vom Kläger verfolgten Feststellungsanträge. Aus den vorgenannten Gründen ist weder ein Annahmeverzug des Beklagten mit der Rücknahme der Kieferndielen festzustellen noch eine Verpflichtung des Beklagten zur Erstattung der weiteren Kosten, die dem Kläger aus einer Schlechtleistung des Beklagten noch entstehen werden. Wie ausgeführt ist ein weiterer Schadensersatzanspruch weder hinsichtlich des Mietschadens schlüssig dargelegt noch bezüglich der Herstellung eines neuen Dielenbodens gegeben.
e) Mangels Bestehens einer Hauptforderung kann der Kläger auch die Erstattung der ihm entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht verlangen.
Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO rechtfertigen, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis zu 20.000,00 € festgesetzt, §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG, § 3 ZPO (Zahlungsanträge: 9.843,38 €, Feststellungsanträge: 10.000,00 €). Die Streitwertfestsetzung im landgerichtlichen Urteil vom 30.10.2024 wird gemäß § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG abgeändert und der Streitwert wird ebenfalls auf bis 20.000,00 € festgesetzt, § 48 Abs. 1 S. 1 GKG, § 3 ZPO.