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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 16.10.2025 – 5 U 80/24

5. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:1016.5U80.24.00

Tenor§

Die Berufung des Klägers gegen das am 11. September 2024 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam, Az. 1 O 81/24, wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Potsdam ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.000,- € festgesetzt.

Gründe§

I.

Die Parteien sind Nachbarn und streiten um eine im Zuge von Umbaumaßnahmen im Jahr 2020 auf dem Beklagtengrundstück behauptete Aufschüttung und deren mögliche Folgen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Wegen der Lage der Grundstücke zueinander und eine Höhendokumentation wird auf die Lagepläne (Anlage B4 vom 26. April 2021 Bl. 68 eAAG und Anlage B5 vom 22. September 2017 Bl. 69 eAAG sowie Bl. 76 eAAG) Bezug genommen. Zur Veranschaulichung wird auf die Fotodokumentation Anlage B02 (Bl. 31-32 eAAG) verwiesen. Die streitige Grundstücksgrenze befindet sich an der Backsteinmauer sowie an dem am rechten Bildrand erkennbaren Maschendrahtzaun.

Das Landgericht hat den erstinstanzlich zuletzt gestellten Klageantrag auf Rückbau einer seit dem Jahr 2020 im Bereich der Grenze zum klägerischen Grundstück behaupteten Aufschüttung auf dem Grundstück der Beklagten abgewiesen. Ein solcher Anspruch folge nicht aus den §§ 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 BGB i. V. m. § 26 BbgNRG. Die Kläger – erstinstanzlich neben dem Berufungskläger noch seine Ehefrau – könnten von vornherein nicht den Rückbau der behaupteten Aufschüttung verlangen, sondern allenfalls die Herstellung eines ausreichenden Abstandes bzw. ausreichender Vorkehrungen. Mit der Vornahme einer solchen Aufschüttung hätte die Beklagte ihre Befugnisse als Grundstückseigentümer aus § 903 S. 1 BGB ausgeübt. Darüber hinaus hätten die Kläger nicht ausreichend dargetan und unter Beweis gestellt, dass die Beklagte im Jahre 2020 im Verhältnis zum klägerischen Grundstück eine Bodenerhöhung im Umfang von ca. 60 cm durch Aufschüttungen verursacht habe. Es fehle jeder Vortrag dazu, aus welchem Material die Aufschüttung bestehe, wie sie hergestellt worden sei und welcher Höhenunterschied durch die behauptete Bodenerhöhung zwischen den Grundstücken nunmehr bestehe. Der angebotene Sachverständigenbeweis sei untauglich. Weiter sei nicht ersichtlich, dass eine etwaige im Jahre 2020 entstandene Bodenerhöhung überhaupt zu einer Schädigung des klägerischen Grundstücks durch Absturz, Abschwemmung oder Pressung des Bodens geführt habe bzw. führen könnte. Hierfür sei der Nachbar zwar nicht beweisbelastet, müsse aber substantiiert vortragen. Dies gelte vorliegend vor allem deshalb, weil sich an das Kontergefälle eine den Bodendruck grundsätzlich aufnehmende Böschung anschließe. Dieser Vortragslast hätten die Kläger nicht genügt. Die behauptete Verschiebung ihres Maschendrahtzauns genüge nicht, weil dieser mit einem Alter von 30 Jahren seine Standfestigkeit und Nutzbarkeit auch anderweitig eingebüßt haben könne. Der Vortrag zu den Schäden beschränke sich auf die Begriffe aus dem Gesetz zu möglichen Schädigungsursachen.

Auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch, durch Einbau einer Drainage oder einer anderen geeigneten Oberflächenentwässerungsanlage für eine ordnungsgemäße Entwässerung des auf dem Grundstück („Adresse 01“) anfallenden Regenwassers in die Kanalisation zu sorgen, stehe den Klägern gegen die Beklagte nicht zu. Ein solcher folge nicht aus § 1004 Abs. 1 BGB. Die Kläger könnten allenfalls einen Anspruch darauf haben, dass die Beklagte das Grundstück („Adresse 01“) nicht auf ihr Grundstück entwässere. Der Schuldner des Anspruchs aus § 1004 Abs. 1 BGB habe die Wahl, mit welchen rechtlich zulässigen Mitteln er den Abwehranspruch des Gläubigers erfülle. Auch einen Unterlassungsanspruch nach § 52 BbgNRG könnten die Kläger nicht geltend machen, weil es sich bei dem Fluchtweg auf dem Grundstück („Adresse 01“) nicht um eine bauliche Anlage handele. Darüber hinaus hätten die Kläger nicht ausreichend dargetan, dass der behauptete Übertritt von Niederschlagswasser vom Grundstück der Beklagten auf ihr Grundstück mit einer nicht lediglich unwesentlichen Beeinträchtigung ihres Grundstücks verbunden sei. Gegen einen häufigen und intensiven Übertritt von Niederschlagswasser spreche die Tatsache, dass das über die Geländeoberkante hinausreichende Beton-Fundament des klägerischen Maschendrahtzauns eine ca. 10 cm hohe Barriere für etwaiges abfließendes Niederschlagswasser bilde. Auch ein Unterlassungsanspruch der Kläger gegen die Beklagte im Hinblick auf das Verbot aus § 55 Abs. 2 Nr. 1 BbgNRG, den Abfluss wild abfließenden Wassers auf Nachbargrundstücke zu verstärken, komme nicht in Betracht, weil es an ausreichendem Vortrag der Kläger dazu fehle, dass ihr Grundstück durch vom Grundstück der Beklagten abfließendes Wasser erheblich beeinträchtigt werde. Schließlich könne der Klageanspruch auch nicht auf eine entsprechende Anwendung von § 906 Abs. 2 S. 2 BGB gestützt werden, weil sich aus dieser Vorschrift allein ein Ausgleichsanspruch in Geld ergeben könne.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingereichte Berufung (nur) des Klägers. Er rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs. Das Landgericht habe eine angebotene Beweisaufnahme nicht vorgenommen und auf gegebene Hinweise keine Erklärungsfrist eingeräumt. Zu den Bodenaufschüttungen habe er bereits mit Schriftsatz vom 11. Januar 2024 Sachverständigenbeweis angeboten. Zudem habe die Beklagte mit der Klageerwiderung zugestanden, für den Bau der Fluchtwege Bodenaufschüttungen vorgenommen zu haben, die ein Kontergefälle benötigten. Die Veränderung des Grundstücks der Beklagten beeinträchtige den Grenzzaun derart, dass der Zaun, Zaunfundamente und Zaunstäbe in das Grundstück der Kläger gedrückt würden und Bodenabschwemmungen auf das Grundstück der Kläger gelangten. Bodenaufschüttungen würden durch die Lichtbilder (Anlage K4) belegt. Die Höhe der Aufschüttung betrage ca. 60 cm. Eine Baugenehmigung hierfür liege nicht vor. Es sei möglich, Bodenaufschüttungen durch ein Sachverständigengutachten feststellen zu lassen. Durch die Nichteinholung des beantragten Sachverständigengutachtens sei er in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 17. November 2024 Bezug genommen.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),

die Beklagte unter Abänderung des am 11. September 2024 verkündeten Urteils des Landgerichts Potsdam, Az. 1 O 81/24, zu verurteilen,

entlang der Grundstücksgrenze des klägerischen Grundstücks in („Ort 01“), („Adresse 02“), Gemarkung („Ort 02“), Flur …, Flurstücke … und … die im Jahr 2020 erfolgte Aufschüttung auf dem Grundstück („Ort 01“), („Adresse 01“) zurück zu bauen,

hilfsweise

durch Einbau einer Drainage oder einer anderen geeigneten Oberflächenentwässerungsanlage, für eine ordnungsgemäße Entwässerung des auf dem Grundstück („Ort 01“), („Adresse 01“), Gemarkung („Ort 02“) Flur … Flurstück …, anfallenden Regenwassers in die Kanalisation zu sorgen (siehe Lageplan),

hierzu hilfsweise

es zu unterlassen, durch Oberflächenwasser auf das Grundeigentum des Klägers einzuwirken.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sowohl der Hauptantrag als auch der Hilfsantrag seien unbestimmt. Ein Gehörsverstoß liege nicht vor. Auch habe sie eine Aufschüttung nicht zugestanden. Es sei lediglich unstreitig, dass sie bei Herstellung des Fluchtweges zur Vermeidung einer Abschwemmung ein Kontergefälle von 5 cm je Meter angelegt habe. Damit sei physikalisch ausgeschlossen, dass Wasser auf das klägerische Grundstück laufe. Die Anlage K4 enthalte keinen Erklärwert. Neuer – unbestimmter – Vortrag zu Abschwemmungen werde bestritten.

II.

Die zulässige (§§ 517, 519, 520 ZPO) Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht die Klage sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag abgewiesen.

1.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Beseitigung (Rückbau) der behaupteten Aufschüttung aus § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 26 Abs. 1 BbgNRG zu.

Zwar darf nach § 26 Abs. 1 BbgNRG der Boden eines Grundstücks nicht über die Geländeoberfläche des Nachbargrundstücks erhöht werden, es sei denn, es wird ein solcher Abstand zur Grundstücksgrenze eingehalten oder es werden solche Vorkehrungen getroffen und unterhalten, dass eine Schädigung des Nachbargrundstücks insbesondere durch Absturz, Abschwemmung oder Pressung des Bodens ausgeschlossen ist. Diese Norm des Brandenburgischen Nachbarrechtsgesetzes schützt nur vor Schädigungen durch Absturz oder Pressung des Bodens, mithin durch Bodenbewegungen, nicht hingegen vor solchen, die durch erhöhungsbedingt stärkeren Wasserfluss entstehen (vgl. zu Parallelvorschrift BGH 21. Februar 1980, Az. III ZR 158/78, NJW 1980, 2580 (2581); Bruns, Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg, 6. Auflage 2025, § 9 Rn. 5). Der Anspruch, der eine Ausprägung des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses ist, setzt zumindest die Möglichkeit einer Schädigung des tiefer liegenden Grundstücks voraus (Senat, Urteil vom 22. August 2013, Az. 5 U 91/12). Der Begriff der Schädigung ist weit, nach dem Gesetzeswortlaut ist jede Schädigung auszuschließen. Damit gibt § 26 BbgNRG Schutz nicht nur vor materiellen Schäden, sondern vor jedem greifbaren Nachteil, z.B. durch Absturz, Abschwemmung, Pressung oder Lichtentzug.

Jedoch steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Rückbau, d.h. Beseitigung der behaupteten Aufschüttung von vornherein nicht zu. Der Abwehranspruch aus § 1004 Abs. 1 S. BGB ist auf die Beseitigung des andauernden rechtswidrigen Störungszustands, nicht hingegen auf eine bestimmte Handlung gerichtet. Nach der gefestigten Rechtsprechung muss es grundsätzlich dem Schuldner überlassen bleiben, wie er den Störungszustand beseitigt. Dies hat seinen Grund darin, dass die Rechte des Störers nicht weitergehend eingeschränkt werden sollen, als der Schutz des Berechtigten vor Beeinträchtigungen seiner Rechte es erfordert. Etwas anderes gilt nur dann, wenn allein eine konkrete Maßnahme die Beeinträchtigung beseitigen kann oder andere Maßnahmen zwar möglich sind, vernünftigerweise aber nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden können (BGH Urteil vom 14. Juni 2022, Az. VI ZR 172/20 m.w.N.). Bestehen – wie hier – mehrere Möglichkeiten, die Störung zu beseitigen, führt die Begrenzung des Klageantrags auf nur ein Mittel - hier die Beseitigung der behaupteten Aufschüttung – dazu, dass die Beklagte unzulässig in der Wahl ihrer Mittel beschränkt wird (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2021, Az. V ZR 12/19; zu § 909 BGB: BGH, Urteil vom 24. Februar 1978, Az. V ZR 95/75).

Vorliegend kann die Beklagte die behaupteten Folgen der streitigen Aufschüttung nicht nur durch deren Rückbau (Beseitigung) beheben. Sie könnte die behauptete Störung auch beseitigen, indem sie die Aufschüttung in genügendem Abstand von der Grundstücksgrenze errichtet oder durch bauliche Anlagen wie Stützmauern oder Böschungen auf dem eigenen Grundstück die von § 26 Abs. 1 BbgNRG erfassten Auswirkungen auf das klägerische Grundstück unterbindet.

Da der Kläger auch nach dem Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung an seinem auf den Rückbau der Aufschüttung gerichteten Antrag festgehalten hat, war seine Berufung bereits aus diesem Grunde zurückzuweisen.

2.

Gleiches gilt für den ersten Hilfsantrag des Klägers. Dem Kläger steht gegen die Beklagte weder ein Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 52 Abs. 1 BbgNRG, § 55 BbgNRG oder § 37 WHG zu. Auch der Antrag des Klägers, für eine ordnungsgemäße Entwässerung des Oberflächenwassers in die Kanalisation zu sorgen, beschränkt die Beklagte in der Wahlfreiheit ihrer Mittel.

Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte verpflichtet wäre, das Niederschlagswasser in die Kanalisation abzuführen und dies die einzige Möglichkeit ist, die behauptete Störung durch übertretendes Niederschlagswasser zu beseitigen. Ausweislich Ziffer 17 der der Beklagten erteilten Baugenehmigung (Bl. 24 eAAG) ist das anfallende Niederschlagswasser auf dem eigenen Grundstück zur Versickerung zu bringen, Nachbarbeeinträchtigungen sind im Sinne des allgemeinen Rücksichtnahmegebotes zu vermeiden. Die von dem Kläger nunmehr begehrte Art und Weise, anfallende Niederschlagswasser abzuführen, ergibt sich daher nicht aus der Baugenehmigung; vielmehr ergibt sich hieraus eine gegenüber dem Anschluss an die Kanalisation weitere Möglichkeit, einen behaupteten Störungszustand zu beseitigen.

3.

Auch mit dem zweiten, erstmals im Berufungsverfahren gestellten, Hilfsantrag, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, durch Oberflächenwasser auf sein Grundeigentum einzuwirken, hat der Kläger keinen Erfolg. Zwar begegnet dieser Antrag nicht den vorstehend aufgezeigten Bedenken. Die Berufung ist im Hilfsantrag gleichwohl unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch zu unterlassen, durch Oberflächenwasser auf das klägerische Grundstück einzuwirken. Der Kläger hat die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 55 BbgNRG nicht hinreichend vorgetragen, worauf der Senat den Kläger in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat.

Nach § 55 BbgNRG darf der Eigentümer den Abfluss von Niederschlagswasser auf Nachbargrundstücke nicht verstärken, wenn dadurch das Nachbargrundstück erheblich beeinträchtigt wird. Dass dies hier der Fall ist, hat der Kläger nicht schlüssig vorgetragen. Er hat bereits nicht hinreichend und nachvollziehbar vorgetragen, dass Baumaßnahmen der Beklagten den Abfluss von Niederschlagswasser in Richtung seines Grundstücks maßgeblich verändert haben. Zwar mag entgegen der Behauptung der Beklagten aufgrund der von ihr eingereichten Lagepläne B4 und B5 davon auszugehen sein, dass die Beklagte das Gelände im Bereich der Hauswand zum Kitagebäude um ca. 55 cm erhöht hat, von 124,20 m gemessene Höhe (Anlage B5) auf 124,77 m (Anlage B4). Nach den von ihr vorgelegten Lageplänen blieb der Scheitelpunkt der Böschung zum klägerischen Grundstück unverändert bei 124,22 m. Damit wäre entgegen der Sichtweise der Beklagten nach den Plänen zwar wegen der - von ihr allerdings in Abrede gestellten - Aufschüttung davon auszugehen, dass sich der Abfluss von Niederschlagswasser in Richtung des klägerischen Grundstücks verstärkt haben könnte. Gleichwohl ist zwischen den Parteien unstreitig und zudem durch die als Anlage B2 von der Beklagten vorgelegte Fotodokumentation belegt, dass im Bereich des Scheitelpunktes der Böschung ein Kontergefälle weg vom klägerischen Grundstück geschaffen worden ist. Angesichts der vorstehend aufgezeigten und aus den Plänen ersichtlichen Erhöhung des Geländes im Bereich des Kita-Gebäudes kann ein solches Kontergefälle nur dadurch geschaffen werden, dass die Böschung entgegen der Behauptung der Beklagten auch im Bereich des Scheitelpunktes erhöht worden ist, so dass erhebliche Zweifel an den Höhenangaben für den Scheitelpunkt im Plan B4 bestehen. Jedenfalls aber hätte es angesichts des unstreitig vorhandenen Kontergefälles schlüssigen Vortrags des Klägers bedurft, dass nach den Baumaßnahmen der Beklagten Niederschlagswasser über den Scheitelpunkt des Kontergefälles in nicht mehr unwesentlichem Umfang auf das klägerische Grundstück gelangt. Angesichts der örtlichen Situation ist hierfür nichts ersichtlich. Selbst wenn man annimmt, dass entgegen der Behauptung der Beklagten der Scheitelpunkt der Böschung zur Schaffung des Kontergefälles erhöht worden ist, ist nichts dafür ersichtlich, dass von der dem klägerischen Grundstück zugewandten Seite des Kontergefälles mehr Niederschlagswasser als vor der Baumaßnahme auf das klägerische Grundstück gelangt und sein Grundstück damit erheblich beeinträchtigt.

4.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 3 GKG, 3 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.