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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 12.11.2025 – 13 UF 34/25
4. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2025:1112.13UF34.25.00
Tenor§
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 22.01.2025 wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 116.000 €.
Gründe§
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verpflichtung zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs an seine seit dem 10.05.2025 rechtskräftig von ihm geschiedene Ehefrau und die Abweisung seines eigenen gegen jene gerichteten Begehrens auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs im Zusammenhang mit der Ehescheidung.
Der Antragsteller war bereits vor der Eheschließung am 09.05.2008 Eigentümer einer Immobilie in ... (Ort 01), die er von seiner Mutter noch zu deren Lebzeiten erhielt. Er übertrug in der Zeit zwischen der Trennung von der Antragsgegnerin im Juli 2017 und der Zustellung seines Scheidungsantrags am 05.12.2019 mit Notarvertrag vom 15.11.2018 (Bl. 298 ff. GÜ) das Eigentum an der Immobilie an seinen Sohn, übernahm durch Schuldübernahme die dinglichen Belastungen und ließ sich ein lebenslanges unentgeltliches dingliches Wohnrecht an einer der beiden Wohnungen in der Immobilie einräumen. Zudem wurden Regelungen für den Fall des Verkaufs der Immobilie und über eine Pflichtteilsanrechnung getroffen.
Der Sohn des Antragstellers, der wie der Antragsteller Fahrlehrer ist und der dessen Fahrschulbetrieb weiterführt, bewohnt mit seiner Familie das Dachgeschoss, der Antragsteller den 1. Stock. Im Zuge der im Wesentlichen durch Eigenleistung des Sohnes erfolgten Sanierung der Immobilie für seine Familie wurde der bereits auf der Immobilie lastende Kredit aufgestockt, dessen Raten der Antragsteller weiterhin allein trägt.
Durch rechtskräftigen Beschluss des Senats vom 27.04.2023 zum Az. 13 UF 124/22 wurde der Antragsteller verpflichtet, an die Antragsgegnerin Trennungsunterhalt für den Zeitraum von Juli 2019 bis einschließlich September 2021 zu zahlen.
Die Antragsgegnerin war Eigentümerin einer kreditfinanzierten Immobilie in ... (Ort 02), die sie im Dezember 2024 für 155.000 € - 32.000 € über dem Schätzwert - veräußerte. In zeitlichem Zusammenhang mit der Trennung vom Antragsteller nahm sie verschiedene Darlehn auf.
Der Beschwerdeführer hat erstinstanzlich die Scheidung der Ehe und die Zahlung eines Zugewinnausgleichs begehrt.
Er hat sinngemäß beantragt (Bl. 1, 90 HB, 516 GÜ)
die am 09.05.2008 vor dem Standesbeamten des Standesamtes ... (Ort 02) zur Heiratsregisternummer ... (NR. 01) geschlossene Ehe der Beteiligten zu scheiden, sowie
die Antragsgegnerin zu verpflichten, an ihn einen Zugewinnausgleich in Höhe von 25.577,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der EZB ab Rechtskraft der Scheidung zu zahlen.
Die Antragsgegnerin hat der Ehescheidung zugestimmt. Nach Erledigung ihres Auskunftsbegehrens über das Vermögen des Antragstellers zum Zeitpunkt der Eheschließung, zum Zeitpunkt der Trennung und zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags in der ersten Stufe ihres Stufenantrags zur Folgesache eheliches Güterrecht, hat sie beantragt (Bl. 90 HB, 508 GÜ),
den Antragsgegner zu verpflichten, an sie einen Zugewinnausgleich in Höhe von 117.842,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu zahlen.
Darüberhinaus hat sie beantragt,
den Versorgungsausgleich auszuschließen und den Antrag des Antragstellers in der Folgesache eheliches Güterrecht abzuweisen.
Der Antragsteller hat beantragt,
die Anträge zu den Folgesachen Versorgungsausgleich und eheliches Güterrecht abzuweisen.
Mit dem angefochtenen Beschluss, auf dessen Inhalt der Senat wegen des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstands verweist (Bl. 95 ff. HB), hat das Amtsgericht die Ehe der Antragsbeteiligten geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und den Antragsteller, nach Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten über die Werte der Grundstücke der Antragsbeteiligten, unter Antragsabweisung im Übrigen verpflichtet, an die Antragsgegnerin einen Zugewinnausgleich in Höhe von 94.417,22 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit der Rechtskraft der Scheidung zu zahlen und Zugewinnausgleichsansprüche des Antragstellers verneint. Den Zugewinn der Antragsgegnerin hat das Amtsgericht dabei mit 82.625,58 € beziffert. Für den Antragsteller hat das Amtsgericht im Endvermögen Aktiva, bestehend aus Konto- und Bausparguthaben, dem Geschäftswert der Fahrschule und dem Wert des Wohnrechts, in Höhe von insgesamt 220.489,55 € errechnet und diesem Wert unter Berufung auf § 1375 Abs. 2 Nr. 1 BGB den Wert des mit dem Wohnungsrecht belasteten Grundstücks über 232.000 € hinzugerechnet. Auf Passivseite hat das Amtsgericht im Endvermögen des Antragstellers Trennungsunterhaltsrückstände und den auf der Immobilie lastenden Kredit eingestellt und so einen Betrag von 65.839,65 € errechnet. Nach Indexierung ergebe sich ein Anfangsvermögen von 115.189,87 € und insgesamt ein Zugewinn von 271.460,03 €.
Mit seiner auf den Ausspruch zur Folgesache Zugewinnausgleich beschränkten Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, das Amtsgericht habe zu Unrecht das Vorliegen der Voraussetzungen von §1375 Abs. 2 Nr. 1 BGB angenommen, denn eine unentgeltliche Zuwendung liege in Ansehung der Regelungen im Notarvertrag und dem Wert der darin übernommenen Verpflichtungen und Gegenleistungen nicht vor. Das Wohnungsrecht beziehe sich auf den wesentlichen Teil des Hauses und entgegen der Würdigung des Senats im Trennungsunterhaltsverfahren sei das Wohnungsrecht keine Gegenleistung für die weitergeführte Darlehensübernahme des Veräußerers, sondern beides u.a. die Gegenleistung für die Grundstücksübertragung an den Sohn. Auch seien eine Sittenwidrigkeit oder Benachteiligungsabsicht durch die Grundstücksübertragung nicht ersichtlich. Vielmehr sei der Antragsteller mit der Weitergabe seiner Immobilie auf deren Erhalt in der Familie bedacht gewesen. Schließlich habe das Amtsgericht verkannt, dass es zur Kompensation der Leistungen seines Sohnes und um diesen zu unterstützen, keine Alternativen gegeben habe, als diesem die Immobilie in der erfolgten Art und Weise zu übertragen. Dass seinem Vermögen der Wert des von ihm rechtschaffen an den Sohn übertragenen Grundstücks zugerechnet werde, sei in Ansehung des von der Antragsgegnerin erzielten Erlöses aus dem Verkauf in Höhe von 155.000 € für ihr erstinstanzlich nur mit 123.000 € bewertetes Grundstück in ... (Ort 02) unbillig, zumal offen bleibe, in welcher Höhe der Käufer den auf der Immobilie lastenden Kredit und Abrisskosten übernommen habe.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß (Bl. 4 eiP OLG),
den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 22.01.2025 abzuändern, den Antrag der Antragsgegnerin auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs abzuweisen und sie zu verpflichten, an ihn einen Zugewinnausgleich in Höhe von 21.582,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab Rechtskraft der Scheidung zu zahlen.
Die Antragsgegnerin beantragt (Bl. 13 eiP OLG),
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss.
II.
Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige, auf die Entscheidung des Amtsgerichts zum ehelichen Güterrecht im Scheidungsverbundverfahren beschränkte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Amtsgericht den Antragsteller gemäß § 1378 BGB zur Zahlung des errechneten Zugewinnausgleichs verpflichtet und damit gleichzeitig eigene Ansprüche des Antragstellers verneint.
Der Antragsteller greift mit seiner Beschwerde lediglich die Einordnung der Übertragung seiner Immobilie an seinen Sohn als illoyale Vermögensminderung gemäß § 1375 Abs. 2 BGB an. Das dahingehende Beschwerdevorbringen, das sich im wesentlichen in der Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags erschöpft, gebietet eine abweichende Beurteilung indes nicht.
Dem unstreitigen Endvermögen des Antragstellers von 220.489,55 € ist gemäß § 1375 Abs. 2 BGB der Wert des nunmehr mit dem Wohnungsrecht belasteten, ursprünglich dem Antragsteller gehörenden Grundstücks in ... (Ort 01) in Höhe des sachverständig ermittelten und mit der Beschwerde nicht angegriffenen Wertes von 232.000 € hinzuzurechnen. Um diesen Betrag hat der Antragsteller sein Endvermögen dadurch vermindert, dass er das in seinem Eigentum stehende Grundstück unentgeltlich seinem Sohn zugewandt hat, obwohl dies nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach (§ 1375 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB).
Hat ein Ehegatte - wie hier - seinen Auskunftsanspruch bezogen auf den Stichtag der Trennung realisiert (§ 1379 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und stellt sich bei Scheidung der Ehe heraus, dass der Wert des Endvermögens, wie im Streitfall hinsichtlich des Immobilieneigentums des Antragstellers, gegenüber dem Stichtag der Trennung abgenommen hat, wird vermutet, dass die Minderung des Vermögens auf einer illoyalen Handlung gem. § 1375 Abs. 2 S. 1 BGB beruht (vgl. BGH, BeckRS 2014, 23025; BeckOGK/Preisner, 1.8.2025, BGB § 1375 Rn. 112, beck-online). Die Darlegungs- und Beweislast, dass die Vermögensminderung nicht auf einer illoyalen Handlung beruht, trifft den Ehegatten, dessen Vermögen sich vermindert hat, mithin den Antragsteller. Er hat die Vermutung gemäß § 1375 Abs. 2 S. 2 BGB zu widerlegen. Die Beweislastumkehr knüpft an die Auskunft an, mit der der auf den Trennungszeitpunkt bezogene Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 BGB erfüllt wurde (vgl. BGH, BeckRS 2014, 23025; BeckOGK/Preisner, 1.8.2025, BGB § 1375 Rn. 112, beck-online).
Eine Vermögensminderung durch eine unentgeltliche Zuwendung im Sinne von § 1375 BGB, worunter die hier erfolgte Schenkung fällt (vgl. BeckOGK/Preisner, 1.8.2025, BGB § 1375 Rn. 66, beck-online), liegt auch im Lichte des Beschwerdevorbringens vor.
Im Streitfall handelt es sich bei der Grundstücksübertragung um eine Schenkung, denn eine Gegenleistung des das Grundeigentum des Antragstellers erwerbenden Sohnes ist nicht ersichtlich. Dabei ist es entgegen der Würdigung der Beschwerde bereits nicht entscheidungserheblich, dass die Vertragsparteien die Übertragung des Grundeigentums nicht als Schenkung beurkundet haben. Wie die Parteien ihre Vereinbarung bezeichnen, ist für deren rechtliche Einordnung nicht entscheidend.
Eine Gegenleistung des Sohnes des Antragstellers als Erwerber des Grundstücks ist nicht in der Einräumung des unentgeltlichen Wohnrechts für den Antragsteller zu sehen.
Eine dahingehende Vereinbarung der Vertragsparteien ist der notariellen Urkunde über die Grundstücksübertragung nicht zu entnehmen und auch ein der Übertragung zugrunde liegender Wille der Parteien kommt in der Urkunde nicht zum Ausdruck.
Der Senat hat in seiner Entscheidung im Verfahren zum Az. 13 UF 124/22 auch nicht bereits vorgreiflich eingeschätzt, dass Gegenleistung für die Übertragung des Grundeigentums die Einräumung des Wohnrechts ist. In der benannten Entscheidung hat der Senat vielmehr festgestellt, dass die Gegenleistung in der Übernahme der Darlehnsraten des Immobilienkredits durch den Antragsteller zu sehen ist. Zu der Frage, was Gegenleistung für die Übertragung des Grundeigentums ist, hat sich der Senat nicht geäußert.
Auch im Übrigen stellt die Einräumung eines Nutzungsrechts - wie hier in Gestalt des Wohnungsrechts - keine Gegenleistung des Erwerbers dar, denn der Erwerber erbringt kein eigenes Opfer, sondern erhält lediglich weniger zugewendet, als er erhalten hätte, wenn ihm das Eigentum an dem Grundstück ohne die Belastung zugunsten des Zuwendenden verschafft worden wäre. Hat er hierauf keinen Anspruch, kann auch die Beschränkung der an ihn gemachten Zuwendung keine Gegenleistung darstellen. Führt der Vorbehalt auch zu einer Reduktion des Wertes der Zuwendung, liegt doch gewöhnlich eine reine Schenkung vor (vgl. BeckOGK/Harke, 1.10.2025, BGB § 516 Rn. 64, beck-online m.w.N.). Dass sein Sohn gegen ihn einen irgendwie gearteten Rechtsanspruch auf Übertragung des Grundeigentums hatte, trägt der Antragsteller nicht vor und ist auch sonst nicht ersichtlich.
Die Regelungen zur Herauszahlungsverpflichtung an die Geschwister für den Fall einer Veräußerung des Grundstücks ist schon keine Leistung an den Antragsteller. Soweit im Grundstücksübertragungsvertrag eine Anrechnung auf den Pflichtteil vereinbart wurde, ist dies, wie ein Verzicht auf ein Erb- und Pflichtteilsrecht, den der Empfänger zugleich mit dieser erklärt, grundsätzlich kein Hindernis für die Annahme einer Schenkung (vgl. BeckOGK/Harke, 1.10.2025, BGB § 516 Rn. 67, beck-online). Dass eine mit einer Verzichtserklärung zusammenfallende Zuwendung eine Schenkung ist, lässt sich jedenfalls dann vermuten, wenn die Zuwendung in ihrem Wert der Erberwartung entspricht oder diese übersteigt (vgl. BeckOGK/Harke, 1.7.2025, BGB § 516 Rn. 67, beck-online). Dies liegt hier nahe, da der Sohn des Antragstellers mit dem Grundeigentum im Wert von 232.000 € mehr erhält, als er, als einer von drei Abkömmlingen des im Übrigen vermögenslosen Antragstellers als Pflichtteil erhielte.
Weitere Gegenleistungen seines Sohnes für die Zuwendung des Grundeigentums hat der Antragsteller nicht vorgetragen und hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich. Auf die vom Antragsteller angestellte Saldierung von Werten der wechselseitigen Vereinbarungen kommt es nicht an.
Mit der Einordnung der Grundstücksübertragung als unentgeltliche Zuwendung gemäß § 1375 Abs. 2 Nr. 1 BGB erfolgt entgegen der Rüge der Beschwerde in Ansehung der Entscheidung im Verfahren 13 UF 124/22 über den Trennungsunterhaltsanspruch der Antragsgegnerin auch keine Doppelverwertung des Wohnrechts. Das Scheidungsfolgenrecht ist von dem Grundsatz beherrscht, dass eine Vermögensposition grundsätzlich nur einmal ausgeglichen werden soll. Zu Konkurrenzsituationen kann es insbesondere dann kommen, wenn Vermögenswerte sowohl unterhaltsrechtlich als auch güterrechtlich beachtlich sind. Für Aktiva - wie hier - ergibt sich in der Regel indes keine Konkurrenzsituation. Für die Bemessung des Unterhalts sind die Vermögenserträge maßgeblich, im Streitfall also die durch das unentgeltliche Wohnrecht ersparte Miete, für das Güterrecht demgegenüber der Vermögensstamm (vgl. BeckOGK/Preisner, 1.8.2025, BGB § 1375 Rn. 26, 27, beck-online). Dies betrifft vorliegend die Frage, ob dem Endvermögen des Antragstellers der Wert des an den Sohn übertragenen Grundstücks hinzuzurechnen ist.
Der Antragsteller hat sodann nicht nachgewiesen, dass er durch die unentgeltliche Zuwendung in Form der Grundstücksübertragung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hätte (§ 1375 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
Auf eine irgendwie geartete Absicht des Antragstellers, die Antragsgegnerin zu schädigen oder auf ein sittenwidriges Handeln kommt es im Zusammenhang mit § 1375 Abs. 2 Nr. 1 BGB dabei bereits nicht an. Die von der Beschwerde bemühte Entscheidung des BGH bezieht sich nicht auf § 1375 Abs. 2 Nr. 1 BGB sondern auf § 1375 Abs. 2 Nr. 2 BGB.
Eine sittliche Pflicht für eine unentgeltliche Zuwendung liegt nur vor, wenn die Pflicht aus den konkreten Umständen des Einzelfalles erwachsen ist und in den Geboten der Sittlichkeit wurzelt. Das Vermögen der Beteiligten, ihre persönliche Lebenssituation sowie die persönliche Beziehung der Beteiligten untereinander sind zu berücksichtigen (BeckOGK/Preisner, 1.8.2025, BGB § 1375 Rn. 81, 82, beck-online).
Das vom Antragsteller ins Feld geführte Anliegen, Familienvermögen auf die nächste Generation zu übertragen, findet dabei keine Berücksichtigung, weil dadurch nicht der Ausgleich des beiderseitigen Vermögenszuwachses der Ehegatten verhindert werden kann. Frei auf die nächste Generation kann nur Vermögen übertragen werden, das dem Übergeber nach Erfüllung der Ausgleichsforderung des anderen Teils zusteht (vgl. BeckOGK/Preisner, 1.8.2025, BGB § 1375 Rn. 81, 82, beck-online).
Auch die Abwägung der weiteren zu berücksichtigenden Aspekte spricht nicht dafür, dass der Antragsteller mit der Grundstücksübertragung einer sittlichen Pflicht entsprochen hätte. Durch die Zuwendung wird das Vermögen des Antragstellers verringert, ohne dass aus der Zuwendung ein irgendwie gearteter Vorteil für den Antragsteller erwächst. Soweit das aufgrund des Wohnrechts unentgeltliche Einwohnen in der Immobilie als Vorteil angesehen wird, wird dieser durch die Übernahme der Verpflichtung zur Zahlung der Darlehensraten aufgezehrt. Begünstigt durch die Schenkung wird allein der gemeinsame Sohn, ohne dass dieser auf die Schenkung zur Gewährleistung seines Lebensunterhaltes angewiesen gewesen wäre. Selbst wenn die finanziellen Verhältnisse des Sohnes beengt gewesen sein mögen, rechtfertigt dies nicht die gänzliche unentgeltliche Überlassung des Eigentums am Grundstück. Mag auch wegen des fortgeschrittenen Alters des Antragstellers für ihn eine weitere Kreditaufnahme (wofür ?) nicht möglich gewesen sein, so bestand neben den weiteren der vom Amtsgericht aufgeführten Alternativen, wie einer unentgeltlichen Überlassung des Wohnraums, der Bestellung einer Dienstbarkeit oder einer Darlehnsgewährung, die Möglichkeit, dem Sohn den Wohnraum zu vermieten, die Miete aber z.B. bis zu einer Verbesserung von dessen Einkommensverhältnissen zu stunden. Eine solche dürfte in Ansehung der Übernahme des Fahrschulbetriebes durch seinen Sohn inzwischen nahe liegen. Es ist nicht ersichtlich, dass ein Ausgleich der Eigenleistungen des Sohnes dringlich war und zudem nur durch Eigentumsübertragung erfolgen konnte. Schließlich setzt eine Vermietung des Erdgeschosses das Eigentum an der Mietsache nicht voraus.
Auch eine unentgeltliche Zuwendung mit Rücksicht auf den Anstand liegt fern. Eine solche kommt nur in Betracht, wenn die Unterlassung der Zuwendung gegen die Anschauungen der sozial Gleichstehenden verstoßen und der Handelnde dadurch eine Einbuße an Achtung und Anerkennung erleiden würde (BeckOGK/Preisner, 1.8.2025, BGB § 1375 Rn. 81, 82, beck-online; Staudinger/Thiele BGB § 1375, Rn. 27). Hierher gehören insbesondere die meisten Gelegenheitsgaben, wie Weihnachts-, Geburtstags- und Hochzeitsgeschenke, Jubiläumsgaben und ähnliches, wenn sie auch in der Höhe nicht aus dem Rahmen des örtlich und standesgemäß Üblichen fallen (Staudinger/Thiele BGB § 1375 Rn. 27). Nichts dergleichen steht hier in Rede.
Nach allem ist dem sich unstreitig auf 220.489,55 € belaufenden Endvermögen des Antragstellers der Wert des mit dem Wohnungsrecht belasteten Grundstücks von 232.000 € hinzuzurechnen. Abzüglich der im Beschwerdeverfahren unstreitig gebliebenen Passiva von 65.839,65 € im Endvermögen und unter Berücksichtigung eines von der Beschwerde nicht angegriffenen Anfangsvermögens nach Indexierung in Höhe von 115.189,87 € errechnet sich ein Zugewinn des Antragstellers von 271.460,03 €. Nach Abzug des unstreitigen Zugewinns der Antragsgegnerin von 82.625,58 € ergibt sich ein Zugewinnausgleichsanspruch der Antragsgegnerin von 94.417,22 €.
Der Beschwerdeführer kann auch nicht erfolgreich einwenden, die Verpflichtung zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs an die Antragsgegnerin sei in Ansehung der gewinnbringenden Veräußerung des eigenen Grundstücks der Antragsgegnerin unbillig. Der Stichtag für die Bewertung der Immobilie der Antragsgegnerin lag bereits im Jahr 2019. Der zu diesem Zeitpunkt erfolgten sachverständigen Bewertung des Grundstücks mit 123.000 € ist der Antragsteller nicht entgegengetreten, und dass sodann der Wert des Grundstücks bis zum Zeitpunkt seiner Veräußerung im Jahr 2024 gestiegen ist, liegt nicht fern. Die Behauptung, die Antragsgegnerin habe beim Verkauf ihres Grundstücks über den Erhalt des Kaufpreises von 155.000 € hinaus durch Kreditübernahmen oder ähnliches vom Verkauf profitiert, ist spekulativ.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 Abs. 2 FamFG), besteht nicht.