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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 12.11.2025 – 4 U 48/25

4. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:1112.4U48.25.00

Tenor§

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 11.03.2025, 12 O 214/24, - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.480,00 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.08.2023 sowie weitere 231,87 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 80 % und der Beklagte 20 % zu zahlen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 7.000 € festgesetzt.

Gründe§

I.

Der Kläger beauftragte den Beklagten mit Vertrag vom 15.09.2020 mit der Reinigung und Versiegelung des Daches seines Einfamilienhauses. Der Beklagte führte nur die Dachreinigung aus; mehrere Aufforderungen an ihn, auch die Versiegelung durchzuführen, blieben fruchtlos.

Der Kläger beabsichtigte, auf dem Dach eine Photovoltaikanlage (PV-Anlage) zu errichten und stellte hierzu am 08.05.2021 einen Förderantrag, der ihm unter dem 18.05.2021 mit der Maßgabe bewilligt wurde, die PV-Anlage bis zum 30.06.2022 zu errichten. Der Kläger beauftragte im Herbst 2022 die PV-Anlage, die im März 2023 fertig gestellt wurde.

Mit der Klage hat der Kläger die Rückzahlung des von ihm bereits gezahlten Teils des Werklohns von 1.480 € sowie Schadenersatz für den Verlust der Förderung von 1.150 € sowie für erhöhte Stromkosten im Zeitraum 04.09.2020 bis 15.03.2023 über insgesamt 4.270,71 € verlangt.

Das Landgericht hat den Beklagten nur zur Zahlung von 840 € verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Den auf die Dachreinigung entfallenden Teil des Werklohnes über 640 € könne der Kläger nicht zurück verlangen, sondern lediglich die zu viel bezahlten 840 €. Den Zuwendungsbetrag aus der Förderung könne der Kläger nicht verlangen, weil er gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen habe. Er hätte den Vertrag beenden müssen oder eine Ersatzvornahme durchführen müssen. Für die Stromkosten fehle es jedenfalls an der Kausalität, weil die Dachversiegelung keine Voraussetzung für die Installation der PV-Anlage gewesen sei. Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger den abgewiesenen Teil seiner erstinstanzlichen Anträge weiter. Er meint, er habe sich auf die Zusagen des Beklagten, die Dachversiegelung noch durchführen zu wollen (zuletzt im Herbst 2022), verlassen dürfen. Die Dachversiegelung sei als Vorstufe zur PV-Anlage vereinbart worden, d.h. der Beklagte habe gewusst, dass der Kläger auf dem Dach eine PV-Anlage habe errichten wollten. Eine Ersatzvornahme sei unter diesen Umständen nicht zumutbar. Die durchgeführte Dachreinigung sei für sich wertlos.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 11.03.2025, 12 O 214/24, abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger weitere 6.060,23 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.08.2023 sowie weitere 553,82 € vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten zu zahlen.

Der Beklagte ist im Berufungsverfahren nicht vertreten worden und ist auch zum Verhandlungstermin vor dem Senat trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen.

II.

Die zulässige Berufung ist im tenorierten Umfang begründet; im Übrigen ist sie unbegründet.

Nachdem der Berufungsbeklagte im Termin nicht erschienen war, ist gemäß § 539 Abs. 2 ZPO das zulässige tatsächliche Vorbringen des Berufungsklägers als zugestanden anzunehmen. Soweit es den Berufungsantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen; soweit dies nicht der Fall ist, ist die Berufung zurückzuweisen.

1.

Das tatsächliche Vorbringen des Klägers rechtfertigt die Verurteilung des Beklagten zur Rückzahlung des gezahlten Werklohns von 1.480 € gemäß §§ 346 Abs. 1, 323 Abs. 1, 2, 5 BGB. Der Kläger ist mit Anwaltsschriftsatz vom 14.08.2023 konkludent vom Werkvertrag zurückgetreten, indem er deutlich gemacht hat, an der Vollendung des Werks nach Installation der PV-Anlage kein Interesse mehr zu haben. Eine nach § 323 Abs. 1 BGB vorgesehene Fristsetzung zur Leistung war gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB hier ausnahmsweise entbehrlich. Denn nachdem der Beklagte seiner Leistungsverpflichtung trotz wiederholter Aufforderungen über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren nicht nachgekommen war und der Kläger nach Installation der PV-Anlage kein Interesse an der (dann sehr aufwändigen) Dachversiegelung mehr hatte, wäre eine ausdrückliche Fristsetzung lediglich eine sinnlose Förmelei gewesen. Der Kläger konnte auch gemäß § 346 Abs. 5 BGB vom ganzen Vertrag zurücktreten, da die durchgeführte Dachreinigung lediglich im Hinblick auf die anschließende Dachversiegelung beauftragt wurde und für sie isoliert betrachtet kein Interesse besteht.

Soweit der Kläger die Rückzahlung des Werklohnes beanspruchen kann, stehen ihm auch die entsprechenden Verzugszinsen gemäß §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB sowie die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung gemäß § 280 Abs. 1 BGB zu,

2.

Im Übrigen ist die Berufung unbegründet. Den geltend gemachten Verzugsschaden kann der Kläger nicht verlangen, weil er seiner Warnobliegenheit aus § 254 Abs. 2 S. 1 BGB, den Beklagten auf einen bevorstehenden ungewöhnlich hohen Schaden hinzuweisen, nicht nachgekommen war.

Der Beklagte befand sich nach der ersten Mahnung des Klägers vom 12.11.2021 in der Zeit vom 13.11.2021 bis zum Verlust des Leistungsinteresses des Klägers nach der Installation der PV-Anlage im März 2023 in Verzug, § 286 Abs. 1 BGB, so dass der Kläger grundsätzlich den Ausgleich des durch den Verzug entstandenen Schadens verlangen kann, § 280 Abs. 2 BGB.

Jedoch hätte der Kläger den Beklagten gemäß § 254 Abs. 2 S. 1 BGB zunächst darauf hinweisen müssen, zu welchem Termin er die PV-Anlage installieren wollte bzw. dass seine Förderung nach Ablauf des 30.06.2022 verlieren würde. Allein die Information, dass der Kläger beabsichtigt hatte, nach der Dachversiegelung (irgendwann) eine PV-Anlage zu installieren, ist zeitlich zu unbestimmt, um daraus die Gefahr des hier bevorstehenden und ungewöhnlich hohen Schadens ableiten zu können. Denn die in § 254 Abs. 2 S. 1 BGB vorgesehene Warnung muss den bevorstehenden Schaden näher bezeichnen (vgl. BGH VersR 1960, 526; Grüneberg, BGB 84. Aufl., § 254 Rn. 37). Dem Kläger wäre es unproblematisch möglich gewesen, den Beklagte auf die erhaltene Förderung für die PV-Anlage sowie die darin enthaltene Fertigstellungsfrist hinzuweisen, zumal er nach eigenem Vortrag wiederholt mit dem Beklagten im Kontakt gestanden habe. Denn der Förderbescheid, der die Fertigstellungsfrist enthielt, erging bereits unter dem 18.05.2021.

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.