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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 28.11.2025 – 3 U 104/24

3. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:1128.3U104.24.00

Tenor§

Der Termin vom 20.01.2026 wird aufgehoben.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 13.12.2024, Az. 19 O 136/23, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe§

Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht ohne Einschränkungen auf die gewählte Prozessart eines Urkundenprozesses als unbegründet abgewiesen.

Ist die Klage im Urkundenprozess unstatthaft und zugleich unbegründet, so ist sie ohne Beschränkung auf die gewählte Prozessart abzuweisen (BGH, NJW 1982, 523; Musielak/Voit/Voit, ZPO, 22. Aufl., § 597 Rn. 14).

1.

Die Klage ist im Urkundsprozess unstatthaft. Insofern wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils unter Ziffer 2 Bezug genommen. Diese beziehen sich zwar nur auf das angebliche Darlehen über 50.000 €. Soweit die Klägerin sich hinsichtlich der von ihr getragenen Kosten für den Erwerb des Hausgrundstücks in ... (Ort 01) auf einen Gesamtschuldnerausgleich stützt, ist die Klage aber ebenfalls im Urkundsprozess unstatthaft. Denn allein die von ihr vorgelegten Zahlungsbelege und die Tatsache, dass die Eheleute gegenüber den Verkäufern des Grundstücks zur Zahlung des Kaufpreises als Gesamtschuldner verpflichtet waren, begründet keine Ausgleichspflicht des Erblassers in dem hier maßgeblichen Innenverhältnis der Ehegatten.

2.

Die Klage ist insgesamt unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten weder Ansprüche aus einem Darlehensvertrag gemäß §§ 488 Abs. 1 S. 2, 1922 BGB noch aus einem Gesamtschuldnerausgleich nach §§ 426, 1922 BGB.

Dienen Zahlungen eines Ehepartners nicht einem bestimmten Geschäftszweck, sondern der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft, so liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kein eheneutrales Rechtsgeschäft (etwa eine Schenkung oder ein Darlehen), sondern eine ehebezogene Zuwendung vor. Eine Zuwendung unter Ehegatten ist ehebezogen, wenn ein Ehegatte dem anderen einen Vermögenswert um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung oder Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft zukommen lässt, wobei er die Vorstellung oder Erwartung hegt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben und er innerhalb dieser Gemeinschaft am Vermögenswert und dessen Früchten weiter teilhaben werde (BGH, FamRZ 2006, 1022; OLG Frankfurt. FamRZ 2020, 910 Rn. 20). Ein typisches Beispiel für eine Zuwendung unter Ehegatten ist die Finanzierung des Erwerbs eines Grundstücks zu Miteigentum beider Eheleute durch einen der Ehegatten (vgl. BGH NJW 1989, 1986). Die Einordnung der Zuwendung ist anhand des – gegebenenfalls durch Auslegung zu ermittelnden – Parteiwillens vorzunehmen, wobei es sich nach der herrschenden Meinung im Regelfall, jedenfalls bei werthaltigen Zuwendungen, um eine ehebezogene Zuwendung handelt (BGH, NJW-RR 1993, 1410; OLG Frankfurt, FamRZ 2020, 910 Rn. 25; OLG, Köln NJW-RR 2000, 818; OLG Bremen, NJW-RR 2023, 1096 Rn. 30). Für eine Einordnung als eheneutrales Rechtsgeschäft, nicht als ehebedingte Zuwendung muss sich ein anderweitiger Rechtsbindungswille deutlich manifestieren (OLG Saarbrücken, FamRZ 2010, 297 Rn. 21). Lassen sich keine entgegenstehenden Absprachen der Eheleute feststellen, ist also im Zweifel von einer ehebezogenen Zuwendung auszugehen (OLG Bremen, a. a. O.).

a)

Die Annahme eines Darlehens zwischen Ehegatten setzt einen entsprechenden Rechtsbindungswillen im Sinne eines Darlehensvertrags voraus. Die Ehegatten müssen sich insbesondere einig gewesen sein, dass das Zugewendete zu einem bestimmten Zeitpunkt bzw. nach Kündigung zurückzugeben ist (OLG Bremen, a. a. O.). Davon ist hier schon aufgrund des Vortrags der Klägerin nicht auszugehen. Denn sie hat ausgeführt, dass der Erblasser zu Lebzeiten keine Beträge an sie habe zurückerstatten müssen.

Soweit sie (wie erstinstanzlich vorgetragen) von einer Abrechnungspflicht nach dem Tod des Erblassers ausging, handelt es sich allenfalls um eine subjektive Fehlvorstellung. Mit ihrer erstmals im Berufungsverfahren vorgetragenen Behauptung, sie habe mit dem Erblasser für den 04.03.2023 einen Notartermin vereinbart gehabt, um vor dem Vollzug einer Schenkung (gemeint ist offenbar die Übertragung des Miteigentumsanteils) notariell den Ausschluss einer ehebedingten Zuwendung zu regeln, ist sie - da die Beklagten dies bestritten haben - gemäß § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen, so dass daraus keine Rückschlüsse gezogen werden können.

b)

Durch die Tilgung des Darlehens über 50.000 € am 13.02.2023 und die Zahlung des vollständigen Grundstückskaufpreises (abzüglich 2.000 €) noch vor dem Tod des Erblassers am 08./09.02.2023 (Anlage K 9) hat die Klägerin auch keinen Anspruch aus § 426 BGB erworben. Gleiches gilt für die zeitnah entrichtete Grundsteuer, die gemäß dem Plan der Ehegatten die Klägerin allein entrichten sollte.

Ohne besondere Vereinbarung kommt ein Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 BGB unter Ehegatten nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht in Betracht, weil das Gesamtschuldverhältnis während der bestehenden Lebensgemeinschaft durch diese überlagert wird (BGH, NJW 1983, 1845; NJW-RR 1993, 386; NJW 1995, 652; NJW 2002, 1570). Die in einer intakten Ehe praktizierte tatsächliche Handhabung der Schuldentilgung rechtfertigt die Annahme, dass der die Verbindlichkeiten bedienende Ehegatte einen auf ihn entfallenden Beitrag zum Familienunterhalt leistet, ohne hierfür nachträglich einen Ausgleich zu verlangen (OLG Oldenburg, NJW-RR 2005, 1018).

So liegt der Fall hier. Unter Zugrundelegung des eigenen Vortrags der Klägerin zur Organisation der ehelichen Lebensgemeinschaft scheidet § 426 BGB aus, weil sie aus dem Verkauf des in ihrem Alleineigentum stehenden Grundstücks in ... (Ort 02) rund 600.000 € zur Verfügung hatte, während der Erblasser nicht über entsprechende Geldmittel verfügte. In solch einem Fall haben die Eheleute stillschweigend etwas anderes im Sinne von § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB bestimmt. Denn grundsätzlich bringen Ehegatten bei bestehender Ehe mit in das Vermögen des anderen fließenden Leistungen zum Ausdruck, dass diese Leistungen ihr spezifischer Beitrag zur ehelichen Lebensgemeinschaft sein und nicht ausgeglichen werden sollen. Wenn überhaupt nur einer der beiden Partner nach der gemeinsamen Organisation der Einkommensverhältnisse das Geld für solche Leistungen hat, so dass vom anderen ein Ausgleich gar nicht erwartet werden kann (und wie hier auch nicht erwartet wurde), ist der Gedanke an eine Ausgleichspflicht besonders fernliegend (BGH, Urteil vom 04.04.1990 – IV ZR 42/89, Rn. 28, juris).

3.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Ehe nicht durch Scheidung, sondern durch den Tod eines Ehegatten beendet wurde. Das kann einen Anspruch der Klägerin gemäß § 313 BGB wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht begründen.

Denn ein Wegfall der Geschäftsgrundlage tritt nicht schon dadurch ein, dass die eheliche Lebensgemeinschaft durch Tod beendet worden ist (BGH, Urteil vom 22.03.2013 – V ZR 28/12, Rn. 11, juris; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 84. Aufl., § 313 Rn. 50).

Endet die Ehe durch den Tod des Ehegatten, der die Zuwendung erhalten hat, dann kann der zuwendende Ehegatte die Erben grundsätzlich nicht auf Ausgleich in Anspruch nehmen. Vielmehr muss er sich im Allgemeinen zufrieden geben mit dem, was ihm nach dem Erbrecht von Gesetzes wegen oder aufgrund wirksamer letztwilliger Verfügung zukommt (BGH, Urteil vom 04.04.1990 – IV ZR 42/89, Rn. 19, juris). Wollen die Ehegatten über den Tod hinaus vermögensrechtliche Regelungen treffen, dann haben sie dafür vom Pflichtteilsrecht abgesehen völlige Freiheit. Wenn keine Verfügung von Todes wegen getroffen wurde, greift die vom Gesetzgeber für den Fall der Beendigung der Ehe durch Tod für angemessen gehaltene umfassende Regelung ein. Die Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage setzen Richterrecht an die Stelle von Vereinbarungen oder ergänzen gesetzliche Regeln. Voraussetzung für ihre Anwendung ist, dass sonst das Ergebnis unzumutbar unbillig ist. Es verbietet sich aber grundsätzlich, das gesetzliche Erbrecht als unzumutbar unbillig anzusehen. Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten garantiert ihm neben etwaigen Abkömmlingen mindestens ein Viertel der Erbschaft; den Erben anderer Ordnungen wird er noch deutlicher vorgezogen (BGH, a. a. O., Rn. 21, juris). Das Gesetz erhöht zudem für den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft den Erbteil des überlebenden Ehegatten gemäß § 1931 Abs. 3 i. V. m. § 1371 Abs. 1 BGB um ein Viertel. Ist eine mögliche Verbesserung des Erbrechts durch Testament oder Ehevertrag unterblieben, kann diese Folge der Privatautonomie im Regelfall nicht aus Billigkeitsgründen kraft Richterrechts verändert werden (BGH, a. a. O., Rn. 24, juris).

Die von der Klägerin hingegebenen Geldbeträge sind auch noch in dem Wert des Grundstücks verkörpert; Hindernisse für die für die Eintragung der Klägerin mit einem Anteil von 3/4 und der Beklagten als Miteigentümer im Grundbuch mit einem Anteil zu jeweils 1/8 sind nicht ersichtlich.