Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt (Oder) / 2024

Landgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 13.12.2024 – 19 O 136/23

9. Zivilkammer · ECLI:DE:LGFRANK:2024:1213.19O136.23.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 218.075,00 € festgesetzt.

Tatbestand§

Die Parteien streiten über das Bestehen von Nachlassforderungen der Klägerin nach dem am 01.03.2023 verstorbenen Erblassers M... D... (Erblassers). Beerbt wurde dieser aufgrund gesetzlicher Erbfolge von der Klägerin zu 1/2 Anteil und den Beklagten zu jeweils 1/4 Anteil.

Die Klägerin ist die Ehefrau des Erblassers. Sie lebte mit dem Erblasser ca. 10 Jahre zusammen, davon 8 Jahre jeweils in 2. Ehe im Rahmen einer Zugewinngemeinschaft. Die Beklagten sind die Kinder des Erblassers aus erste Ehe. Die Klägerin hat eine Tochter aus ihrer ersten Ehe.

Die Klägerin war Alleineigentümerin eines Grundstücks in S..., auf welchem die Eheleute gemeinsam einen Hofladen ausgebaut und weitere wertsteigernde Investitionen (Gestaltung des Gartens, Errichtung eines Gartenhauses, Erwerb eines Ofens und Errichtung eines elektrischen Tors) durchgeführt haben und die der Erblasser - neben vielen Arbeitsstunden - finanziert hat, weil die Klägerin seit 2018 nicht mehr in einer festen Anstellung und erst zuletzt freiberuflich stundenweise tätig war.

Im Herbst 2022 beabsichtigten die Klägerin und der Erblasser das im Grundbuch von A... Blatt 359 unter der laufenden Nummer 2 eingetragene Hausgrundstück zu erwerben, das im Alleineigentum der Klägerin stehende Grundstück in S... zu verkaufen und den Kaufpreis zur Finanzierung des neuen Grundstücks zu verwenden.

Am 18.10.2022 überwies der Vetter des Erblassers H... K... auf dessen Konto darlehensweise einen Betrag von 50.000 €. Die Einzelheiten, insbesondere, ob der Erblasser oder die Klägerin an Herrn K... herangetreten waren, ob dieser das Darlehen allein an den Erblasser oder an diesen und die Klägerin gemeinschaftlich gewährt hat und für welchen Zweck das Geld verwendet wurde, ist zwischen den Parteien streitig.

Unter dem 17.11.2022 kauften die Klägerin und der Erblasser zur Urkunde des Notars S... S... in S... – UVZ-Nr. 2053/2022 – das vorgenannte Hausgrundstück in A... zu je 1/2 Miteigentumsanteil zu einem Kaufpreis von 310.000 €. Der Kaufpreis und die Nebenkosten wurden - wie zuvor von den Eheleuten verabredet - im Wesentlichen von finanziellen Mitteln, die die Klägerin aus dem Verkauf ihres Grundstücks in Schönefeld erhalten hatte, bezahlt. Eine Grundbuchumschreibung ist bisher nicht erfolgt.

Am 13.02.2023 zahlte die Klägerin das Darlehen über 50.000 € an den Zeugen K... zurück.

Nach dem Tod des Erblassers machte die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 14.04.2023 gegenüber den Beklagten Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Grundstückskauf geltend und forderte diese auf, an sie

den hälftigen Grundstückspreis von 160.000 €,

den Anteil des Erblassers für von ihr gleichfalls finanzierte werterhöhende Umbau- und Sanierungsmaßnahmen in Höhe von 20.000 €,

den Anteil des Erblassers an der Grunderwerbssteuer von 5.000 € (Teilforderung),

den von ihr an Herrn K... gezahlten Darlehensbetrag von 50.000 €, insgesamt 235.000 € bis spätestens zum 10.07.2023 zu zahlen.

Die Klägerin behauptet unter Bezugnahme auf ein Schreiben des Zeugen K... vom 02.06.2023 (Anlage K2), dass der Erblasser das Darlehen über 50.000 € im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Hauskauf allein aufgenommen habe. Anlässlich eines Telefonats hätten der Erblasser und sie den Zeugen K... darüber informiert, dass sie das Darlehen zurückzahlen werde und mit der Rückzahlung ein Darlehen zwischen ihr und dem Erblasser begründet werden solle (Dreiecksvertrag). Dem habe der Zeuge K... zugestimmt.

Hilfsweise macht sich die Klägerin den (angeblichen) Vortrag der Beklagten, wonach dass Darlehen durch den Erblasser und sie gemeinschaftlich aufgenommen worden sei, zu eigen und beruft sich auf einen Ausgleichsanspruch im Gesamtschuldnerverhältnis gem. § 426 Abs. 1, 2 BGB.

Sie ist der Auffassung, dass ihr auch hinsichtlich des von ihr bezahlten Grundstückskaufpreises nebst Heizungsanlage und Grunderwerbssteuern ein Ausgleichsanspruch gem. § 426 I, II, 433 BGB im Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag in Höhe von 50 % zustehe. Sie behauptet hierzu, dass sie dem Erblasser seinen Grundstücksanteil nicht geschenkt habe. Sie trägt insoweit vor:

„Die Kreditierung des Kaufpreises für den geplant gewesenen hälftigen Miteigentumsanteil des Erblassers bedeutete natürlich nicht, dass der Erblasser der Klägerin Annuitäten zu bezahlen gehabt hätte – die Klägerin ist keine Bank. Aber beim – in der Tat eher für eine ferne Zukunft – erwarteten Tod des Erblassers (oder der Klägerin) wäre das Darlehen abzurechnen gewesen gegen den dann gegebenen Wert des Miteigentumsanteils des Erblassers und wäre so zurückzuführen gewesen. Das ist ein ganz normaler Vorgang, wie er zwischen Eheleuten in der Situation von Klägerin und Erblasser – d.h. mit Stiefkindern auf jeder Seite – regelmäßig vereinbart wird, einfach, weil es der übereinstimmenden-gegenseitigen Interessenlage entspricht. …“

Rein vorsorglich erklärt sie die Anfechtung und den Widerruf einer etwaigen Schenkung. Sie habe dem Erblasser nichts schenken wollen. Dies folge schon daraus, dass die Beklagten nur ihre Stiefkinder seien und eine etwaige Schenkung ihre eigene Tochter massiv benachteiligen würde.

Die Klägerin hat zunächst gegen die Beklagten als Gesamtschuldner im Urkundenprozess nur einen Anspruch auf Rückzahlung von 50.000,00 € im Zusammenhang mit dem vom Zeugen K... gewährten Darlehen nebst Zinsen geltend gemacht. Nach gerichtlichem Hinweis und Erörterung im Verhandlungstermin am 28.05.2024 hat sie vom Urkundenprozess hinsichtlich eines Teilbetrages von 37.500 € Abstand genommen und beantragt, die Beklagten durch den Erlass eines Urkundenvorbehalturteils zu verurteilen, an sie 12.500 € zuzüglich Zinsen (unter hilfsweiser Berufung auf ein gemeinschaftliches Darlehen und Anrechnung ihres eigenen Erbanteils von 50%) zu zahlen und sich insoweit auf den Kontoauszug Anlage K3 gestützt.

Auf weiteren gerichtlichen Hinweis (Beschluss vom 13.06.2024) hat sie mit Schriftsatz vom 25.10.2024 die Klage erweitert und verlangt nunmehr im Urkundenprozess von den Beklagten die Zahlung von 218.075,00 € nebst Zinsen:

50.000 € - Rückzahlung des vom Zeugen K... gewährten Darlehens

153.000 € - ½ des Kaufpreises von 310.000 € abzüglich vom Erblasser gezahlter 2.000 €

5.000 € - ½ der Kosten für die mit dem Grundstückskauf für 10.000 € übernommenen Heizungsanlage

10.075 € - ½ der Grunderwerbssteuer von 20.150 €.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten im Urkundenprozess zu verurteilen, an sie 218.075,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, und zwar aus ersten 50.000,00 € ab dem 15.07.2023 und aus weiteren 167.075,00 € ab dem 25.10.2024 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie erheben rein vorsorglich die Dürftigkeitseinrede gem. § 1990 BGB.

Die Beklagten bestreiten, dass der Erblasser bzw. dieser und die Klägerin gemeinschaftlich ein Darlehen bei dem Horst K... aufgenommen haben, es zwischen dem Erblasser und der Klägerin einen Darlehensvertrag über 50.000 € gegeben habe und der Erblasser im Zusammenhang mit dem Kauf des Hauses gegenüber der Klägerin irgendwelche Verbindlichkeiten eingegangen sei.

Bezüglich der als Anlage K 2 eingereichten schriftlichen Erklärung des Herrn H... K... behaupten sie unter Hinweis auf dessen Stellungnahme vom 02.11.2023 (Anlage B 1), dass die Klägerin den Zeugen zur Unterzeichnung des von ihr bereits vorgefassten Schreibens gebeten habe. Es sei die Klägerin gewesen, die an den Zeugen zwecks Abschluss eines Darlehensvertrages über 50.000 € zur Zwischenfinanzierung von Umbaukosten für das vom dem Erblasser und ihr gemeinsam erworbene Haus herangetreten sei. Das Darlehen sei, wenn nicht allein von der Klägerin, allenfalls von ihr und dem Erblasser gemeinsam aufgenommen. Das von dem Zeugen zur Verfügung gestellte Geld sei von den Eheleuten auch zur Begleichung gemeinsam eingegangener Verbindlichkeiten für die Sanierung und Renovierung der Immobilie - insoweit wird auf die Aufstellung im Schriftsatz vom 31.10.2024, Bl. 101ff. verwiesen - verwandt worden und sei entsprechend der Vereinbarung der Eheleute aus dem aus dem Hausverkauf der Klägerin erzielten Erlös zurückgezahlt worden, ohne dass eine Rückzahlungsverpflichtung zwischen ihnen vereinbart worden sei.

Es sei so gewesen, dass die Eheleute in allen Dingen „zusammengewirkt“ hätten. Durch den guten Verkauf des Grundstücks seien genug liquide Mittel für die Finanzierung des neuen gemeinsamen Grundstücks vorhanden gewesen. Es sei zwischen dem Erblasser und der Klägerin selbstverständlich und nicht gewollt gewesen, dass sich der Erblasser im Innenverhältnis finanziell am Erwerb des Grundstücks beteiligt.

Rein vorsorglich erklären sie die Aufrechnung mit einem ihnen gegen die Beklagte im Rahmen des Schuldnerausgleich zustehenden Ausgleichsanspruchs.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Verhandlungsprotokolle vom 28.05.2024 und 05.11.2024 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die Klage ist unbegründet.

I.

Soweit die Klägerin die Zahlung von 50.000 € verlangt, ist die Klage im Urkundenprozess bereits unstatthaft, § 597 Abs. 2 ZPO.

1.

Gemäß § 592 ZPO ist der Urkundenprozess nur zulässig, wenn sämtliche zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden können, § 592 Satz 1 ZPO. Das sind diejenigen Tatsachen, die der Kläger vortragen muss, um die von ihm begehrte und seinem Klageantrag entsprechende Rechtsfolgeanordnung schlüssig zu machen (vgl. Kratz, in: BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, Stand: 01.09.2023, § 592 ZPO Rn. 23). Allerdings ist kein lückenloser Urkundenbeweis erforderlich; nicht beweisbedürftige, weil etwa unstreitige Tatsachen brauchen, von dem Fall der Säumnis gemäß § 597 Abs. 2 ZPO abgesehen, nicht urkundlich belegt zu werden (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2014 - VIII ZR 41/14 - juris; OLG München, Urteil vom 21. November 2019 - 23 U 4170/18 - juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. Oktober 2015 - I-21 U 40/15 - nach juris).

Begriffsnotwendig erfordert ein Urkundenprozess die Vorlage zumindest einer (Grund-)Urkunde (vgl. OLG München, Urteil vom 21. November 2019 - 23 U 4170/18 - juris; OLG Köln, Beschluss vom 10. Juni 2014 - I-11 U 74/14 - juris).

Eine Beweisbarkeit durch Zeugen-, Sachverständigen- oder Augenscheinsbeweis genügt nicht; derartige Beweisaufnahmen sind daher im Urkundenprozess ausgeschlossen (Greger in Zöller, ZPO, 29. Aufl., 2012, vor § 592 Rdnr. 2). Die Parteivernehmung ist nur im Rahmen des § 595 Abs. 2 ZPO zulässig, also nur hinsichtlich der Behauptung der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde (KG Berlin, Urteil vom 15.05.2013 - 24 U 127/12 - juris Rn. 33 m.w.N.; Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl., § 592 Rn. 13).

2.

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist der Urkundenprozess unstatthaft und zwar sowohl, soweit die Klägerin einen Anspruch auf Darlehensrückzahlung geltend macht als auch den Zahlungsanspruch hilfsweise auf einen Gesamtschuldnerausgleich gem. §§ 2058, 426 Abs. 1 und 2, 1922 BGB stützt.

a) Die Klägerin hat für ihre Behauptung, der Erblasser habe mit seinem Cousin K... einen Darlehnsvertrag über einen Betrag von 50.000 € geschlossen und, dass sie mit dem Erblasser und Herrn K... im Rahmen einer dreiseitigen Absprache vereinbart habe, dass sie das Darlehen übernimmt, den Betrag zurückzuzahlen und der Erblasser ihr hierfür die Rückzahlung der 50.000 € darlehensweise schulde, keine geeignete Urkunde im Sinne von § 592 ZPO vorgelegt.

Die Klägerin kann ihre Behauptung nicht auf das von ihr als Anlage K 2 eingereichte Schriftstück des Herrn K... vom 02.06.2023 stützen. Hierbei handelt es sich lediglich um eine vorprozessuale „schriftliche Zeugenaussage“, die zur Beweisführung im Urkundenprozess nicht geeignet ist.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass privatschriftlichen Urkunden, selbst in Form einer eidesstattlichen Versicherung, die ihrem Inhalt nach auf einen "Ersatzbeweis" für die im Urkundenprozess ausgeschlossene Zeugenvernehmung hinauslaufen, als Beweismittel im Sinne des § 592 ZPO ausscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 18.09.2007 - XI ZR 211/06 - juris Rn. 16; BGH Urteil vom 22.05.2012 - II ZR 205/10 - juris Rn. 24; KG, a.a.O.; OLG München Urteil vom 07.02.2007 - 7 U 4952/06 - juris Rn. 26; Greger, a. a. O., § 592 Rdnr. 16).

Soweit sich die Klägerin auf den Kontoauszug Anlage K3 beruft (Schriftsatz vom 12.12.2023), ist auch dieses Schriftstück zur Beweisführung für den von ihr behaupteten Darlehensvertrag zwischen ihr und dem Erblasser ungeeignet.

Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob der als Anlage K 3 eingereichte - teilweise geschwärzte - und damit unvollständige Kontoauszug allein mit dem Hinweis auf die am 13.02.2023 erfolgte Buchung

„Überweisung H... K... 50.000,00

SVWZ + Rueckzahlung Darlehen Vielen Dank fuer Eure Hilfe“

überhaupt eine geeignete Urkunde i.S. von § 592 ZPO darstellt. Dies kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden. Der Abschluss eines von ihr behaupteten Darlehensvertrages zwischen ihr und dem Erblasser ergibt sich hieraus nicht.

b) Auch soweit die Klägerin die Erstattung des von ihr (unstreitig) an Herrn K... zurückgezahlten Darlehens in Höhe von 50.000 € hilfsweise auf einen Gesamtschuldnerausgleich gem. §§ 2058, 426 Abs. 1 und 2, 1922 BGB stützt, fehlt es an einer geeigneten Urkunde im Sinne von § 572 ZPO für ihre Behauptung, dass das Darlehen über 50.000 € - wenn nicht von dem Erblasser allein - gemeinsam von ihr und dem Erblasser aufgenommen worden sei.

aa) Zwar bedürfen unter Zugrundlegung der o.g. Grundsätze unstreitige und zugestandene Tatsachen nicht des Urkundenbeleges.Entgegen der Einlassung der Klägerin haben die Beklagten weder in der Klageerwiderung noch im Laufe des Rechtsstreits unstreitig gestellt, dass der Darlehensvertrag mit Herrn K... von der Klägerin und dem Erblasser gemeinschaftlich geschlossen worden ist.In der Klageerwiderung haben die Beklagten lediglich erklärt haben, dass „allenfalls die Klägerin und der Erblasser das Darlehen gemeinsam ein Darlehen über 50.000,00 € bei dem Zeugen K... aufgenommen haben“. Damit haben sie weder behauptet noch zugestanden, dass die Eheleute das Darlehen gemeinsam aufgenommen haben, zumal sie weiter behauptet haben, dass es allein die Klägerin gewesen sei, die den Zeugen K... um Gewährung eines Darlehens gebeten habe und das Darlehen (allein) von Klägerin aus dem aus dem Verkauf ihres Grundstücks in Schönefeld erzielten Kaufpreis zurückgezahlt werden sollte.

II.

Soweit die Klägerin ihren Antrag auf Zahlung von 50.000 € auf einen Gesamtschuldnerausgleich gem. §§ 2058, 426 Abs. 1 und 2, 1922 BGB stützt, ist ihr Vortrag hinsichtlich der weiteren anspruchsbegründenden Voraussetzungen zudem unschlüssig, wobei zugunsten der Klägerin hier als zutreffend unterstellt werden kann, dass sie und der Erblasser das Darlehen gemeinsam bei dem Herrn K... aufgenommen und sich damit als Gesamtschuldner zur Rückzahlung verpflichtet haben. Dass die Rückzahlung durch die Klägerin allein erfolgt ist, ist unstreitig.

1.

Zweifelsohne ist der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich gem. §§ 426 Abs. 1 und 2, 488 Abs. 1 S 2, 1967 Abs. 1 BGB als Erblasserschuld i.S. von § 1967 Abs. 2 1. Altern. BGB zu qualifizieren.

2.

Hinsichtlich eines über 12.500,00 € hinausgehenden Betrages ist der geltend gemachte Anspruch schon deshalb unbegründet, weil die Klägerin auf der Grundlage ihres eigenen Vortrages allenfalls ein Ausgleichsanspruch hinsichtlich eines Betrages von 25.000 € zustehen würde und sie zudem selbst Miterbin nach dem Erblasser zu 1/2 Anteil ist und sich ihren eigen Erbanteil im Rahmen der Gesamtschuldklage als Nachlassgläubigerin anrechnen lassen muss.

a)

Gemäß § 426 Abs. 1 S. 1 BGB sind die Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.

Soweit der Erblasser und die Klägerin hinsichtlich des streitgegenständlichen Darlehens nichts anderes vereinbart hätten, stünde der Klägerin auch nur ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 50% des von ihr zur Tilgung bezahlten Betrages von 50.000 € zu, mithin 25.000,00 €.

b) Dieser Betrag wäre nochmals um ihren eigenen 1/2 Erbanteil nach dem Erblasser zu kürzen, so dass sich allenfalls ein Betrag von 12.500,00 € ergebe.

Da der Nachlass bis zur Teilung vom Eigenvermögen der Erben rechtlich gesondert ist, gehen solche Verbindlichkeiten nicht etwa durch Vereinigung mit der Forderung (Konfusion) unter. Ein Miterbe als Gläubiger einer Nachlassverbindlichkeit i.S. von § 1967 Abs. 1 BGB kann grundsätzlich eine Nachlassverbindlichkeit gegen den Nachlass (Gesamthandklage) als auch mit der Gesamtschuldklage gegen die übrigen Miterben geltend machen. Er braucht dies auch nicht bis zur Auseinandersetzung zurückstellen (vgl. Toussant in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/ Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 426 BGB (Stand 03.04.2020), Rn. 20). Da ein Gläubiger-Miterbe, auch selbst für die Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner haftet, muss er bei der Erhebung der Gesamtschuldklage - anders als bei der Gesamthandklage - seinen Anspruch um den Anteil kürzen, der seiner eigenen Erbquote entspricht (BGH Urteil vom 10.02.1988 - IVa ZR 227/86 - juris Rn. 12; OLG München Urteil vom 12.06.2019 - 21 U 1295/18 - juris Rn. 69; Toussant, a.a.O., Rn. 22 m.w.N.; Weidlich in: Grüneberg, BGB, 83. Aufl., § 2059 Rn. 14 m.w.N.)). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist über den Anteil, für den ein Gläubiger-Miterbe selbst haftet, daher nicht erst im Rahmen der Teilungsauseinandersetzung zu entscheiden.

3.

Der Klägerin steht aber auch kein Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich in Höhe von 12.500,00 € gem. §§ 2058, 426 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 BGB zu.

a)

Bei der Regelung zu gleichen Teilen handelt es sich um eine bloße Hilfsregel (Rüßmann in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 426 BGB (St. 27.08.2024), Rn. 7).

Eine von der grundsätzlichen Pro-Kopf-Haftung im Innenverhältnis abweichende Bestimmung kann sich aus dem Gesetz, einer Vereinbarung, dem Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder der Natur der Sache, mithin aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens ergeben (st.RspR., u.a. BGH Urteil vom 26.09.2007 - XII ZR 90/05 - juris Rn.15; Urteil vom 03.02.2010 - XII ZR 53/08 - juris Rn. 9; BbgOLG Urteil vom 23.06.2021 - 13 UF 83/19- juris Rn. 53).

Die Miteigentumsgemeinschaft und die anteilige Haftung können insbesondere während des Zusammenlebens in der Ehe im Innenverhältnis überlagert sein von einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Handhabung der Ehegatten. Für die Zeit der gemeinsamen Lebensführung kann es so auch in Betracht kommen, die alleinige Haftung eines Ehegatten für Verbindlichkeiten aus der konkreten Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse zu folgern (BGH, Urteil vom 06.10.2010, a.a.O., Rn. 19), soweit dies dem Gegenseitigkeitsverhältnis der Eheleute, in dem die beiderseitigen Beiträge zur gemeinsamen Lebensführung gestanden haben, entsprochen hat. Bei einer intakten Ehe sind Ausgleichsansprüche daher regelmäßig ausgeschlossen (Rüßmann in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 426 BGB (St. 27.08.2024), Rn. 9).

Vorrangig ist also, was die Gesamtschuldner ausdrücklich oder konkludent vereinbart haben (BGH, Urteil vom 20.03.2002 - XII ZR 176/00-, NJW 2002, 1570). Zu berücksichtigen sind ferner die tatsächlichen Leistungen, die für die gewählte Art und Weise des täglichen Zusammenlebens zu erbringen gewesen wären. Nach gefestigter Rechtsprechung entsteht der Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB bereits mit der Begründung der Gesamtschuld, so dass auf die Verhältnisse bei Eingehung der Gesamtschuld - hier Abschluss des Darlehensvertrages - abzustellen ist.

b)

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist hier aufgrund der unstreitigen Art und Weise der Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse und finanziellen Handhabung der Lebensgestaltung von einer zumindest konkludenten Abrede zwischen dem Erblasser und der Klägerin auszugehen, dass letzte das Darlehen aus dem aus dem Verkauf ihres Grundstücks erzielten Kaufpreis an Herrn K... - ohne Ausgleichspflicht des Erblassers im Innenverhältnis - zurückzahlt.

Ob und welche konkrete Vereinbarung / Abreden die Klägerin und der Erblasser hinsichtlich des hier streitgegenständlichen Darlehen von 50.000 € getroffen haben, hat die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen. Sie hat den Vortrag der Beklagten, dass die Eheleute in allen Dingen „zusammengewirkt“ hätten und der Erblasser durch zur Verfügungstellung finanzieller Mittel und seiner Arbeitskraft für das vormalige im Eigentum der Klägerin stehende Grundstück in S... sich eingebracht habe, nur deshalb ein „guter Kaufpreis“ erzielt worden und genug liquide Mittel für die Grundstücksfinanzierung vorhanden gewesen seien, nicht bestritten mit der Folge, dass der Vortrag der Beklagten gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt. Ebenso wenig ist die Klägerin dem Vortrag der Beklagten, dass es zwischen dem Erblasser und der Klägerin selbstverständlich und nicht gewollt gewesen, dass zwischen dem Erblasser und der Klägerin im Innenverhältnis finanzielle Ausgleichsansprüche bestehen, nicht entgegengetreten.

Danach aber ist davon auszugehen, dass die Eheleute jeweils auch die ihnen zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel in die gemeinsame Lebensführung - einschließlich werthaltiger gemeinsamer Anschaffungen - eingebracht haben, dies ihrem in der Ehe gelebten Gegenseitigkeitsverhältnis entsprochen hat und deshalb auch keine wechselseitige Ausgleichsansprüche geltend gemacht wurden und nicht die Absicht hatten, den Ausgleich im Innenverhältnis zu verlangen. Die getroffene Abrede besteht nach dem Tod des Erblassers fort, weil - wie dargestellt - auf die Vorstellungen der Eheleute zum Zeitpunkt des Abschlusses eines etwaigen Darlehensvertrages abzustellen ist.

Zwar trägt grundsätzlich derjenige, der einen Ausgleich abweichend von der Pro-Kopf-Regel verlangt, die Darlegungs- und Beweislast für die das Abweichen legitimierenden Umstände (Rüßmann in: Hernerger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdiger, jurisPk-BGB, 10. Aufl., § 426 BGB (Stand: 27.08.2024, § 426 Rn. 33). Die Beklagten haben indes ihrer Darlegungslast genügt. Da ihr Vortrag zu einer von der Pro-Kopf-Regel abweichenden Lebenspraxis unstreitig geblieben ist, kommt es darauf, dass sie ihren Vortrag nicht auf Urkunden i.S. von § 592 ZPO gestützt haben (§ 597 ZPO), nicht an.

4. Ist die Klage, soweit die Klägerin mit ihr die Zahlung von 50.000 € verlangt, nicht nur im Urkundenprozess gem. § 572 Abs. 2 ZPO unstatthaft, sondern auch unschlüssig und damit unbegründet (§ 572 Abs. 1 ZPO), ist sie ohne Einschränkungen auf die gewählte Prozessart eines Urkundenprozesses als unbegründet abzuweisen (vgl. BGH Urteil vom 22.01.1976 - II ZR 90/15 - juris Rn. 25; BeckOK ZPO/Kratz, 54. Ed. 1.9.2024, ZPO, § 597 Rn. 11-13; Musielak/Voit/Voit, ZPO, 21. Aufl. 2024, § 597 Rn. 14; MüKoZPO/Braun/Heiß, 6. Aufl., 2020, ZPO, § 597 Rn. 16).

II.

Soweit die Klägerin gegen die Beklagten weiter einen Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich in Höhe von 168.075 € (½ des Kaufpreises von 310.000 € für das Grundstück in A... abzüglich vom Erblasser gezahlter 2.000 € = 153.000,00 € + ½ der Kosten für die mit dem Grundstückskauf für 10.000 € übernommene Heizungsanlage = 5.000,00 € + ½ der Grunderwerbssteuer von 20.150 € = 10.075 €) geltend macht, ist die Klage gleichfalls unbegründet, weil die Klägerin auch insoweit die Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch gem. §§ 2058, 426 Abs. 1 und 2, 433 Abs. 1, 1922 BGB nicht hinreichend substantiiert dargelegt hat.

1. Hinsichtlich eines über 84.037,50 € (1/2 von 168.075,00 €) hinausgehenden Betrages steht der Klägerin schon deshalb kein Gesamtschuldnerausgleich zu, weil ein etwaiger Anspruch um ihren 1/2 Miterbenanteil zu kürzen ist. Die obigen Ausführungen unter I. 2 b) gelten entsprechend. Auf diese wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

2. Die Klägerin hat aber auch keinen Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich in Höhe von 84.037,50 € gem. § 2058, 426 Abs. 2, Abs. 1 S 1 BGB.

Die obigen Ausführungen unter I. 3. a) und b) gelten auch für den geletend gemachten Ausgleichsanspruch hinsichtlich des von der Klägerin bezahlten Kaufpreises für das Grundstück in A..., den Abgeltungsbetrag für die Heizungsanlage sowie die Grunderwerbssteuer.

Ob und was zwischen ihr und dem Erblasser ausdrücklich oder konkludent hinsichtlich der von ihr geleisteten Zahlungen im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Grundstückskauf (Kaufpreis, Abgeltungsbetrag für Heizungsanlage, Steuern) und eines finanziellen Ausgleichs hierfür vereinbart worden ist, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Aus ihrem Vortrag ergeben sich auch keine Umstände und Indizien, die dafür sprechen, dass die Eheleute von einer Ausgleichspflicht im Innenverhältnis nach Kopfteilen ausgegangen sind. Vielmehr hat ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin, dass sie selbst nicht von einer Rückzahlungsverpflichtung des Erblassers ausgegangen ist. Was den Grundstückskaufpreis, die Kosten für die Heizung und die Grunderwerbssteuer angeht, hat die Klägerin im Schriftsatz vom 11.12.2023 unter Ziffer 5 ausgeführt, dass der Erblasser an sie keine Annuitäten habe zahlen brauchen („- die Klägerin ist keine Bank - “); erst nach dem Tode eines der Ehepartner sei das „Darlehen abzurechnen gewesen gegen den dann gegebenen Wert des Miteigentumanteils des Erblassers und so zurückzuführen“.

Das Vorbringen der Klägerin ist widersprüchlich. Einerseits macht sie einen Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich mit der Begründung geltend, dass sie den Kaufpreis, Abgeltungsbetrag für die Heizungsanlage und Grundstückssteuern allein bezahlt habe (was auch unstreitig ist) und erklärt, dass der Erblasser keine Annuitäten an sie zu zahlen gehabt habe, sie sei schließlich keine Bank. Wenn die Klägerin dann andererseits von „Kreditierung“ spricht und weiter erklärt, dass das Darlehen (welches?) nach ihrem oder dem Tod des Erblassers „gegen den dann gegebenen Wert des Miteigentumanteils des Erblassers“ abzurechnen und zurückzuführen sei, so handelt es sich bei einer solchen Abrede, sollte eine solche tatsächlich getroffen worden sein (das will die Klägerin wohl offensichtlich selbst nicht behaupten), weder um eine Regelung zum Gesamtschulderausgleich noch zur Rückzahlung eines etwaigen Darlehens und zwar schon deshalb nicht, weil nach einer derartigen Vereinbarung nicht die auf den Miteigentumsanteil des Erblassers am Grundstück entfallende Hälfte des Grundstückskaufpreises und der geltend gemachten weiteren grundstücksbezogenen Kosten zurückgezahlt werden sollte, sondern die Eheleute für eine Zahlungspflicht des Erblassers bzw. seiner Erben auf einen neuen Bezugspunkt, nämlich den aktuellen Verkehrswert des Grundstücks zum Zeitpunkt des Ablebens des Erstversterbenden abgestellt hätten. Für eine schuldrechtliche Vereinbarung der Klägerin und des Erblassers, wonach der Erblasser bzw. dessen Erben nach Beendigung der Ehe durch Tod eines der Ehepartner verpflichtet, den der Klägerin bzw. deren Erben einen Betrag in Höhe von 1/2 des Verkehrswertes des Grundstücks zu zahlen, fehlt es an konkreten Anhaltspunkten und Indizien.

Soweit die Klägerin darauf verweist, dass es sich bei den Beklagten nur um ihre Stiefkinder handelt und ihre eigene Tochter durch eine zugunsten des Erblassers getroffene Vereinbarung massiv benachteiligt werden würde, was sie keinesfalls gewollt habe, kann sie allein hiermit nicht durchdringen. Maßgeblich sind nicht ihre nach dem (frühen) Tod des Erblassers und aus Anlass der Erbauseinandersetzung mit den Beklagten entwickelten subjektiven Vorstellungen, sondern dass, was sie mit dem Erblasser verabredet hat. Umstände und Indizien, die eine andere Würdigung rechtfertigen, hat die Klägerin hierfür nicht vorgetragen.

Die Kostenentscheidung ergeht gem. § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

Brandenburgischen Oberlandesgericht

Gertrud-Piter-Platz 1

114770 Brandenburg an der Havel

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Landgericht Frankfurt (Oder)

Müllroser Chaussee 55

15236 Frankfurt (Oder)

einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen

mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder

von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:

auf einem sicheren Übermittlungsweg oder

an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.