Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2025

Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 09.12.2025 – 6 U 114/24

6. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:1209.6U114.24.00

Tenor§

Auf die Berufung des Klägers wird das am 25.10.2024 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Az. 6 O 179/22, abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.258,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.09.2022 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe§

(abgekürzt nach §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO)

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten, die einen Kfz-An- und Verkauf mit angeschlossener Werkstatt betreibt, Schadensersatz im Zusammenhang mit einem Kaufvertrag vom 14.06. 2022 über ein Gebrauchtfahrzeug ... (Fahrzeug 01). Die Parteien streiten darum, ob das Fahrzeug bei Übergabe einen Sachmangel aufwies. Für den Sach- und Streitstand erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils verwiesen und im Übrigen von der Darstellung des Tatbestandes im Berufungsurteil gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die Berufung des Klägers ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere gemäß §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat auch Erfolg, denn das Landgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen.

Der Kläger kann nach §§ 437 Nr. 3, 440, 281 BGB von der Beklagten die Zahlung von Schadensersatz verlangen, weil der ihm verkaufte Pkw bei Übergabe einen Sachmangel aufwies. Dieser bestand darin, dass die Steuerkette des Fahrzeugs eine solche Längung aufwies, dass das Fahrzeug am 27.08.2022 einen Motorschaden erlitten hat.

Dieser Sachmangel steht nach dem Ergebnis der landgerichtlichen Beweisaufnahme fest. Nach dem erstinstanzlich eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dipl Ing. (FH) ... (Name 01) vom 23.110./20.12.22023 ist der Motorschaden entstanden durch ein Aufsetzen der Ventile auf die Kolben, nachdem aufgrund einer Veränderung der Steuerzeiten und der Verschiebung der Positionen von Kurbel- und Nockenwelle zueinander ein Kettenrad von Kurbel- oder Nockenwelle übersprungen sei. Der Gutachter hat ausgeführt, die Veränderung der Steuerzeiten habe ihren Grund in einer Längung der Steuerkette infolge des Abriebs der Zahnflanken der Zahnkette. Die Beklagte hat Einwände nicht erhoben.

Entgegen der Ansicht der Beklagten entsprach die danach erwiesene Längung der Steuerkette nicht der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit. Wie das Landgericht in seinem Hinweisbeschluss vom 23.05.2023 zu Recht ausgeführt hat, haben die Parteien mit der Anlage 2 zum Kaufvertrag keine Beschaffenheitsvereinbarung dahin getroffen, dass die Steuerkette von den objektiven Anforderungen abweicht. Denn mit dem als „Zusatzvereinbarung“ überschriebenen Dokument wurde der Kläger lediglich in Form einer AGB darauf hingewiesen, dass entgegen der öffentlichen Äußerungen des Herstellers Mängel an der Steuerkette auftreten können, der Beklagten jedoch kein Mangel an der Steuerkette bekannt sei. Die Beklagte hat damit lediglich eine Wissenserklärung abgegeben über ihre zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehenden Kenntnisse. Dieser Erklärung kommt nicht die Qualität einer vertraglichen Vereinbarung zu, aufgrund derer der Kläger eine gelängte Steuerkette als vertragsgemäßen Zustand akzeptieren müsste (vgl. OLG Rostock Urt. v. 6.4.2023 – 3 U 33/21, BeckRS 2023, 7003 Rn. 5, beck-online).

Der Annahme eines Sachmangels steht entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht entgegen, dass die Längung der Steuerkette eine normale Verschleißerscheinung darstellen würde. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein nach Alter, Laufleistung und Qualitätsstufe normaler, also nicht atypischer oder ungewöhnlicher Verschleiß an einem Gebrauchtfahrzeug nicht als Sachmangel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 BGB anzusehen, weil Verschleißteile eines Kraftfahrzeugs - in Abhängigkeit von Alter, Laufleistung, Anzahl der Vorbesitzer, Art der Vorbenutzung sowie Qualität des Fahrzeugs - einer kontinuierlichen Abnutzung unterliegen. Dies gilt auch dann, wenn sich daraus in absehbarer Zeit - insbesondere bei der durch Gebrauch und Zeitablauf zu erwartenden weiteren Abnutzung - ein Erneuerungsbedarf ergibt (vgl. BGH, Urteile vom 23.11.2005 - VIII ZR 43/05, NJW 2006, 434 Leitsatz 1 und Rn. 19; vom 10.10.2007 - VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53 Rn. 19; vom 10.03.2009 - VIII ZR 34/08, NJW 2009, 1588 Rn. 13; MünchKommBGB/S. Lorenz, 8. Aufl., § 477 Rn. 18; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 14. Aufl., Rn. 3021, 3380). Bei sicherheitsrelevanten Teilen fehlt es allerdings wegen der damit verbundenen Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit regelmäßig an der Eignung des Fahrzeugs zur Verwendung im Straßenverkehr und liegt ein Sachmangel gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 BGB auch bei Verschleißteilen vor. Denn der Käufer eines als fahrbereit veräußerten Gebrauchtfahrzeugs kann erwarten, dass Verschleißteile in einem solchen Fall ersetzt oder repariert worden sind. Dass nach den Ausführungen des Sachverständigen die Längung der Steuerkette vorliegend durch verschleißbedingten Abrieb an den Anlageflächen die Eingriffsbereiche der Zahnsegmente verursacht worden ist, wodurch sich die Kette in die Kettenräder eingearbeitet und sich die Zug- und Schubseite der Kette in den Führungsschienen gelängt habe, stellt danach einen Sachmangel dar, denn die Steuerkette ist unverzichtbarer Bestandteil der Bewegungstechnik des Fahrzeugs und ihre Längung kann aufgrund der dadurch verursachten Verschiebung der Steuerzeiten von Kurbel- und Nockenwelle zu einem Verlust der sicheren Betriebsbereitschaft führen.

Dass die entsprechende Längung der Steuerkette und damit der den Anspruch des Klägers auf Schadensersatz begründende Sachmangel bereits bei Gefahrübergang vorlag, wird nach § 477 Abs. 1 BGB zugunsten des Klägers vermutet, nachdem das von ihm erworbene Fahrzeug am 22.08.2022 und damit innerhalb eines Jahres sei Abschluss des Kaufvertrages am 14.06.2022 einen Motorschaden erlitten hat. § 477 Abs. 1 BGB ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die dort vorgesehene Beweislastumkehr zugunsten des Käufers schon dann greift, wenn diesem der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist ab Gefahrübergang eine Mangelerscheinung gezeigt hat, die - unterstellt, sie hätte seine Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand - dessen Haftung wegen Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit begründen würde. Dagegen muss der Käufer weder darlegen und nachweisen, auf welche Ursache dieser Zustand zurückzuführen ist, noch dass diese in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt (BGHZ 212, 224 im Anschluss an EuGH, Urteil vom 04.06.2015 - C-497/13, NJW 2015, 2237 Rn. 70 - Faber). Weiter ist § 477 Abs. 1 BGB richtlinienkonform dahin auszulegen, dass dem Käufer die dort geregelte Vermutungswirkung auch dahin zugutekommt, dass der innerhalb der genannten Frist zu Tage getretene mangelhafte Zustand zumindest im Ansatz schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat (BGHZ 212, 224).

Die Beklagte hat deshalb den Beweis zu erbringen, dass die aufgrund des innerhalb der Jahresfrist nach § 477 Abs. 1 BGB aufgetretenen Motorschadens eingreifende gesetzliche Vermutung, bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs habe - zumindest ein in der Entstehung begriffener - Sachmangel vorgelegen, nicht zutrifft (BGH a.a.O. Rn. 55). Dass sie diesen Beweis geführt hat, hat das Landgericht zu Unrecht angenommen. Denn allein der Umstand, dass die Motorkontrollleuchte bei Übergabe des Fahrzeugs nicht aufgeleuchtet ist, lässt nicht den Schluss zu, dass bis dahin eine durch die Längung der Steuerkette verursachte Verschiebung der Steuerzeiten nicht aufgetreten ist.

Der Sachverständige Dipl.-Ing. (FH) ... (Name 01) hat in seinen Gutachten vom 26.10.2023 und nachfolgend in den Ergänzungen vom 20.12.2023 und 01.09.2025 ausgeführt, die Position der Einlassnockenwelle und der Kurbelwelle würden bei jeder Umdrehung des Motors mit Sensoren überwacht, die diese über das Motorsteuergerät mit vorgegebenen Kennfeldern verglichen und auswerteten. Werde ein Messwert außerhalb des Kennfeldes festgestellt, werde ein Fehlercode im Motorsteuergerät gespeichert und leuchte die Motorcheckkontrollleuchte auf. Bis zum Abschalten des Motors, der ein Herunterfahren des Steuergerätes bewirke, werde der Status des Fehlers als „aktuell“ angegeben. Werde der Motor neu gestartet und das Steuergerät entsprechend hochgefahren, erfolge einer Prüfung der Drehzahlsignale über die vorgenannten Sensoren. Befänden sich die Messwerte dabei nicht in dem vorgeschriebenen Kennfeld, leuchte die Motorcheckkontrollleuchte im Display auf, befänden sich die Messwerte in dem vorgeschriebenen Kennfeld werde aus dem – während der vorhergehenden Fahrt erfassten - „aktuellen“ Fehler ein „gespeicherter oder sporadischer“ Fehler und wenn erneut ein Fehler im Motorlauf auftrete, werde wieder ein aktueller Fehler registriert und die Motorkontrollleuchte leuchte (erneut) auf. Dieses Wechselspiel trete in der Anfangsphase der Steuerkettenlängung mehrfach auf. Den Ausführungen des Sachverständigen, die in sich nachvollziehbar und plausibel sind und die der Senat sich zu eigen macht, ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Danach ist allein aus dem Umstand, dass zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs die Motorkontrollleuchte im Display nicht aufgeleuchtet ist, nicht darauf zu schließen, dass bei Gefahrübergang eine Längung der Steuerkette noch nicht eingetreten war.

Das fällt der Beklagten zur Last. Einen Beweis für ihre Behauptung, bei Gefahrübergang sei es noch nicht zu sporadischen Fehlereinträgen gekommen, hat sie nicht angetreten. Sie kann sich insoweit nicht dadurch entlasten, dass sie darauf verweist, dass ein Auslesen des Fehlerspeichers, aus dessen Einträgen nach den Ausführungen des Sachverständigen Rückschlüsse auf das Ob und Wann der ersten auf eine Längung der Steuerkette hinweisenden Fehlereinträge zu ziehen wären, nach der Reparatur des Fahrzeugs durch den Kläger nicht mehr möglich gewesen ist. Zwar ist unstreitig anlässlich dieser Reparatur der Fehlerspeicher des Fahrzeugs gelöscht worden. Das ist aber nicht zu Lasten des Klägers als eine Beweisvereitelung zu werten, die zu Beweiserleichterungen bis hin zu einer Beweislastumkehr zugunsten der Beklagten führen könnte (vgl. BGH, Urteile vom 23.11.2005 - VIII ZR 43/05, aaO Rn. 23 ff.; vom 11.11.2008 - VIII ZR 265/07, aaO Rn. 15; jeweils mwN). Eine Beweisvereitelung wird in Anlehnung an den Rechtsgedanken aus §§ 427, 441 Abs. 3 Satz 3, 444, 446, 453 Abs. 2, 454 Abs. 2 ZPO und § 242 BGB angenommen, wenn eine Partei ihrem beweispflichtigen Gegner die Beweisführung schuldhaft erschwert oder unmöglich macht (BGH, Urteil vom 23.11.2005 - VIII ZR 54/05, juris Rn. 23). Dies kann vorprozessual oder während des Prozesses durch gezielte oder fahrlässige Handlungen geschehen, mit denen bereits vorhandene Beweismittel vernichtet oder vorenthalten werden. Das Verschulden muss sich dabei sowohl auf die Zerstörung oder Entziehung des Beweisobjekts als auch auf die Beseitigung seiner Beweisfunktion beziehen, also darauf, die Beweislage des Gegners in einem gegenwärtigen oder künftigen Prozess nachteilig zu beeinflussen (vgl. BGH, Urteil vom 09.11.1995 - III ZR 226/94, WM 1996, 208; vom 17.06.1997 - X ZR 119/94, WM 1998, 204; vom 27.09.2001 - IX ZR 281/00, WM 2001, 2450; vom 23.09.2003 - XI ZR 380/00, WM 2003, 2325 jew. m.w.Nachw.).

Nach diesen Grundsätzen ist dem Kläger eine Beweisvereitelung nicht vorzuhalten. Er hatte zum Zeitpunkt der Reparatur im Jahr 2022 keinen Anlass die Daten des Motorsteuergerätes zu sichern. Es mag zwar sein, dass er im Hinblick auf die Weigerung der Beklagten, die Reparatur des Fahrzeugs im Rahmen der Gewährleistung vorzunehmen, mit einer streitigen Auseinandersetzung mit der Beklagten rechnete. Immerhin hat er die anlässlich der Reparatur gegen Ersatzteile ausgetauschten Teile aufbewahrt und dem gerichtlich beauftragten Sachverständigen zur Verfügung stellen können. Dass er als Laie damit gerechnet hat oder damit rechnen musste, dass die im Motorsteuergerät gespeicherten Daten in einem Prozess als Beweismittel von Bedeutung sein könnten, ist allerdings nicht erkennbar. Hinzu kommt, dass er das Fahrzeug nach Aufleuchten der Motorkontrollleuchte bei der Beklagten vorgestellt und diese den Fehlerspeicher zu diesem Zeitpunkt ausgelesen hat. Welches Ergebnis diese Überprüfung gezeitigt hat oder ob sie dieses dokumentiert hat, hat die Beklagte allerdings nicht vorgetragen. Hatte die Beklagte aber nach Auftreten des Fehlers Zugriff auf die Daten des Fehlerspeichers, kann sie dem Kläger nicht vorhalten, dass er ihre Beweisführung dadurch schuldhaft erschwert oder verunmöglicht hat, dass die von ihm beauftragte Werkstatt nachfolgend den Fehlerspeicher gelöscht hat.

Der Zinsanspruch gründet sich auf §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO i.V.m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren beträgt bis zu 6.000 €.