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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 18.12.2025 – 12 U 27/25

12. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:1218.12U27.25.00

Tenor§

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 07.02.2025 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 11 O 108/22, teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.748,69 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 5.963,69 € seit dem 17.03.2022 und aus einem weiteren Betrag von 1.785,00 € seit dem 01.11.2024 zu zahlen.

Die weitergehende Klage und die Widerklage werden abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in I. Instanz haben die Klägerin zu 20 % und der Beklagte zu 80 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 15 % und der Beklagte 85 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe§

1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. Der Beklagte stützt sein Rechtsmittel u. a. darauf, das Landgericht habe bei Abweisung der Widerklage verkannt, dass die Klägerin die Werkleistung jedenfalls konkludent abgenommen habe, weshalb die geltend gemachte Werklohnforderung fällig sei. Auch habe das Landgericht die Klageforderung zu Unrecht teilweise zuerkannt und sich insoweit nicht hinreichend mit seinem Vortrag sowie den Feststellungen des Sachverständigen zu den einzelnen Mängeln auseinandergesetzt. Der Beklagte macht damit Rechtsfehler geltend, auf denen das angefochtene Urteil beruhen kann, §§ 513, 546 ZPO.

2. In der Sache hat das Rechtsmittel nur teilweise Erfolg. Die Klägerin kann vom Beklagten die Zahlung von 7.748,69 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 5.963,69 € seit dem 17.03.2022 und aus einem weiteren Betrag von 1.785,00 € seit dem 01.11.2024 verlangen.

a) Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung eines Kostenvorschusses zur Mangelbeseitigung in vorgenannter Höhe aus §§ 634 Nr. 2, 637 Abs. 1, Abs. 3 BGB i. V. m. dem von den Parteien auf Grundlage des Angebotes des Beklagten vom 06.11.2020 geschlossenen Werkvertrages über Malerleistungen im Einfamilienhaus der Klägerin in der Fontanestraße 19 in Altlandsberg.

aa) Unschädlich ist, dass sich den erstinstanzlichen Ausführungen der Klägerin nicht eindeutig entnehmen ließ, auf welchen rechtlichen Gesichtspunkt sie ihre Ansprüche gegen den Beklagten stützen wollte. So hat sie in der Klagebegründung einerseits die von ihr geleistete Abschlagszahlung von 8.000,00 € mit der Begründung zurückgefordert, ein Rechtsgrund für diese Leistung habe nicht vorgelegen, und darüber hinaus die Zahlung von Kosten für eine nach ihrem damaligen Vortrag bereits durchgeführte Ersatzvornahme in Höhe von 2.565,95 € gefordert. In der Folge hat die Klägerin angegeben, einen Vorschuss für die Mangelbeseitigungsarbeiten gem. § 637 Abs. 1, Abs. 3 BGB geltend zu machen, zugleich jedoch das Vorliegen der hierzu grundsätzlich erforderlichen Abnahme der Werkleistungen in Abrede gestellt. Das Landgericht hat es unterlassen, diese Widersprüche im Vortrag der Klägerin aufzuklären, und einen Betrag von 9.527,26 € als Kostenvorschussanspruch aus § 637 Abs. 3 BGB zugesprochen. Jedenfalls durch ihr Vorbringen in der Berufungsinstanz, in der sie das landgerichtliche Urteil verteidigt, hat die Klägerin klargestellt, die Zahlung eines Kostenvorschusses zu verlangen. Zugleich ist eine hierin gegebenenfalls liegende Änderung des Klageantrags - Erweiterung des Kostenvorschussbetrages auf 9.527,26 € und Reduzierung des Rückforderungsanspruchs hinsichtlich der Abschlagszahlungen auf 0 € - nach §§ 264 Nr. 3, 525 S. 1 ZPO nicht als Klageänderung anzusehen und damit zulässig (vgl. hierzu BGH NJW 2018, S. 1463, Rn. 53 f).

Entgegen der Ansicht des Beklagten bestehen auch keine Unklarheiten bezüglich des vom Landgericht zugesprochenen Betrages. Vielmehr ergibt sich aus dem Urteil eindeutig, dass das Landgericht den tenorierten Betrag von 9.527,26 € als Kostenvorschussanspruch für die vom gerichtlich bestellten Sachverständigen … (Vorname01) (Name01) festgestellten Mängel zugesprochen und die weitergehende Klageforderung abgewiesen hat. Das Landgericht verweist in den Entscheidungsgründen hinsichtlich der Höhe des Kostenvorschussanspruchs auf die Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen und den von diesem ermittelten Betrag von ca. 9.500 € brutto und macht hierdurch deutlich, im welcher Größenordnung sowie auf welcher Grundlage der Klage stattgegeben werden soll. Bei dem tenorierten Betrag von 9.527,26 € handelt es sich dann um den exakten Betrag der vom Sachverständigen in seinem Ergänzungsgutachten vom 12.10.2024 auf Seite 17 für die Mangelbeseitigung bezifferten (voraussichtlich erforderlichen) Kosten.

bb) Die formalen Voraussetzungen eines Anspruchs aus §§ 634 Nr. 2, 637 Abs. 1, Abs. 3 BGB sind gegeben.

Grundsätzlich kann die Geltendmachung eines Kostenvorschussanspruchs erst nach Abnahme der Werkleistung erfolgen. Eine konkludente Abnahme der Werkleistung des Beklagten durch die Klägerin ist vorliegend spätestens mit Ablauf des Monats Mai 2021 erfolgt. Eine konkludente Abnahme ist gegeben, wenn dem Verhalten des Auftraggebers aus der Sicht des Auftragnehmers zu entnehmen ist, dass er die Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht billigt. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich keine Mängel bestehen, sondern darauf, ob der Auftragnehmer annehmen darf, dass aus der Sicht des Auftraggebers das Werk im Wesentlichen mängelfrei hergestellt ist und dieser durch sein Verhalten die Billigung des Werkes zum Ausdruck bringt. Zudem kann auf einen Abnahmewillen regelmäßig nur geschlossen werden, wenn der Auftraggeber Gelegenheit hatte, die Beschaffenheit des Werkes ausreichend zu prüfen. Die Dauer der Prüfungs- und Bewertungsfrist hängt vom Einzelfall ab und wird von der allgemeinen Verkehrserwartung bestimmt (Jurgeleit in Knifka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts, 3. Teil, Rn. 52; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 18. Aufl., Rn. 1779).

Der Beklagte hat seine Werkleistungen erbracht. Er hat vorgetragen, dass die Arbeiten bereits Ende Februar 2021 abgeschlossen waren, und dies durch Vorlage von Lichtbildern sowie durch Wiedergabe der WhatsApp Nachricht der Klägerin vom 25.02.2021 mit dem Wortlaut: „Halli Hallo mein MalerGott, meine Schulden überweise ich dann auf das Konto deiner Liebsten?“ belegt. Da seitens des Beklagten Ende Februar 2021 weitere Abschlagszahlungen nicht gefordert worden waren, lässt sich die Nachfrage vom 25.02.2021 nur dahin verstehen, dass die Klägerin davon ausging, sie sei nunmehr zur Zahlung des restlichen Werklohns verpflichtet, weil die Arbeiten abgeschlossen waren. Die Klägerin hat auch nicht substantiiert vorgetragen, dass der Beklagte die Leistung zu diesem Zeitpunkt noch nicht fertiggestellt hatte, worauf der Senat im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 04.12.2025 hingewiesen hat. So hat die Klägerin weder konkret angegeben, welche Arbeiten der Beklagte zu einem späteren Zeitpunkt erbracht hat, noch, dass sie vor Rechnungslegung im August 2021 bzw. vor dem Anwaltsschreiben vom 08.12.2021 Mängel der Leistung gerügt hat. Ebenso hat sie nicht dargelegt, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt ausstehende Restleistungen gegenüber dem Beklagten angesprochen worden sind. Die Klägerin hat lediglich pauschal geltend gemacht, Mängel der Leistung seien durchgehend im Gespräch gewesen. Diesem Vortrag steht indes der Inhalt der WhatsApp-Nachricht entgegen. Auch hinsichtlich der vom Kläger eingeräumten Nachbesserungsarbeiten ist nicht ersichtlich, dass diese erst nach Februar 2021 erfolgt sind. Die vom Landgericht vernommene Zeugin … (Vorname02) (Name02) hat - ohne dies indes zeitlich näher einzuordnen - lediglich ausgeführt, mit der Klägerin über Mängel der Werkleistung des Beklagten gesprochen zu haben. Zu einer entsprechenden Erklärung oder Mangelanzeige gegenüber dem Beklagten hat die Zeugin hingegen keine Angaben gemacht. Schließlich ist auch in der Rechnung des Beklagten vom 06.08.2021 als Leistungszeitraum die Zeit von Dezember 2020 bis Februar 2021 angegeben.

Mithin hat die Klägerin die Leistungen bereits Ende Februar 2021 in Benutzung genommen und über einen Zeitraum von mehreren Monaten ohne Beanstandungen genutzt. Jedenfalls nach Ablauf eines Zeitraums von 3 Monaten - also Ende Mai 2021 - durfte der Beklagte das Verhalten der Klägerin als Billigung seiner Leistung als im Wesentlichen vertragsgemäß werten, sodass zu diesem Zeitpunkt eine konkludente Abnahme vorlag. Nach allem kommt es auf die Aussagen der vom Landgericht vernommenen Zeuginnen … (Vorname02) (Name02) und … (Vorname03) (Name03) nicht weiter an, wobei der Senat den Aussagen beider Zeuginnen hinreichend konkrete Äußerungen über eine Billigung oder Missbilligung der Leistungen des Beklagten diesem gegenüber durch die Klägerin nicht zu entnehmen vermag.

Mit Schreiben vom 08.12.2021 hat die Klägerin dem Beklagten zudem die geltend gemachten Mängel mit Ausnahme der erst im Rechtsstreit beanstandeten Wulst aus Spachtelmasse in der Ecke des Badezimmerfensters und der gerügten Abnutzung der Farbe des Treppengeländers angezeigt und eine Frist zur Mangelbeseitigung gesetzt, die fruchtlos verstrichen ist. Hinsichtlich der erst im Rechtsstreit aufgegriffenen Beanstandungen bedurfte es gemäß §§ 637 Abs. 1, Abs. 2, 636, 323 Abs. 2 BGB einer Fristsetzung zur Mangelbeseitigung im Hinblick auf eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung des Beklagten nicht. So hat der Beklagte im Schriftsatz vom 11.11.2024 in Abrede gestellt, mit den Leistungen im Badezimmer beauftragt gewesen zu sein, also die Spachtelmasse aufgebracht zu haben, sowie die Kausalität seiner Leistungen für das Ablösen der Farbe des Treppengeländers verneint. Damit hat der Beklagte zugleich zum Ausdruck gebracht, dass er einer Aufforderung zur Mangelbeseitigung nicht nachgekommen wäre, sodass sich eine entsprechende Fristsetzung als überflüssige Förmelei darstellt.

cc) Die Werkleistung des Beklagten ist mangelhaft.

(1) So hat der Beklagte die Acrylfuge im Bereich der Sockelfliesen nur teilweise und nicht vollständig gestrichen. Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat in seinem Ausgangsgutachten vom 29.04.2024 festgestellt, dass der Dichtstoff im Übergangsbereich Wand/Sockelfliesen im Bereich der Türen anders als in den übrigen Bereichen nicht überstrichen wurde. Der Senat bewertet das dadurch entstandene uneinheitliche Erscheinungsbild in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen als mangelhaft. Offensichtlich unzutreffend sind die Ausführungen des Beklagten, die Sockelfliesen und der Dichtstoff seien zum Zeitpunkt der Fertigstellung der Malerarbeiten noch nicht montiert gewesen. Die Malerarbeiten folgten ersichtlich nach der Montage der Sockelfliesen, da die Fuge in weiten Bereichen vom Beklagten überstrichen wurde. Augenscheinlich beruht die unterschiedliche Vorgehensweise des Beklagten vielmehr darauf, dass an einzelnen Stellen das Überstreichen der Fugen vergessen wurde bzw. dass falsch abgeklebt wurde. Der Beklagte kann sich im Hinblick auf die Uneinheitlichkeit seines Vorgehens auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der ihm erteilte Auftrag habe das Überstreichen der Fugen nicht umfasst. In diesem Fall müsste er die Farbbeschichtung hinsichtlich der überstrichenen Teilbereiche entfernen.

(2) Ein weiterer Mangel der Werkleistung liegt in der unzureichenden Farbbeschichtung der Treppe. Nach der vertraglichen Vereinbarung der Parteien sollte der Beklagte die Treppenstufen demontieren, anschleifen und vorstreichen, sowie anschließend lackieren und montieren. Nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen erforderte dies eine Beschichtung der Treppenstufen auf allen Seiten, so dass die Nichtbearbeitung an der Stirnseite zur Wand hin bereits einen Mangel darstellt. Der Senat folgt auch den Feststellungen des Sachverständigen, dass die Beschichtung von Treppenstufen aufgrund der besonderen Belastung eine besondere Härte und Festigkeit aufweisen muss. Dem wird die vom Beklagten vorgenommene Beschichtung nicht gerecht, da sie sich bereits mit dem Fingernagel bei mäßigem Kraftaufwand abschieben lässt. Die entsprechenden und überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen greift der Beklagte in der Berufungsinstanz nicht mehr an. Wie der Sachverständige ausgeführt hat, liegen die Ursachen hierfür in der Materialauswahl bzw. dem Aufbau der Beschichtung; sie sind mithin dem Beklagten zuzurechnen. Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, durch den Einzug der Klägerin und das Betreten der Stufen vor Aushärtung der Farbbeschichtung sei es zu Beschädigungen gekommen. Es wäre vielmehr Aufgabe des Beklagten gewesen, für einen hinreichenden Schutz der Treppenstufen Sorge zu tragen, etwa durch eine Montage der Stufen erst nach Aushärtung der Farbbeschichtung. Der pauschale Vortrag, die Treppe dürfe für einen nicht näher bestimmten Zeitraum nicht betreten werden, ist insoweit nicht ausreichend.

(3) Mangelhaft ausgeführt hat der Beklagte ferner die Spachtel- und Ausgleichsarbeiten, wie der Sachverständige ebenfalls nachvollziehbar ausgeführt hat. Dabei geht der erstinstanzlich erhobene Einwand des Beklagten fehl, der Sachverständige habe die Unregelmäßigkeiten nur durch Einsatz von unzulässigem künstlichem Streiflicht feststellen können. Tatsächlich hat der Sachverständige die mangelhaften Stellen unabhängig hiervon ermittelt und nur zur fotografischen Darstellung künstliches Streiflicht eingesetzt, wie er in seinem Gutachten ausdrücklich festgehalten hat. Da der Beklagte die Spachtelarbeiten zumindest teilweise übernommen hat, ist er entgegen seiner Auffassung auch für deren fachgerechte Ausführung verantwortlich. Allerdings ist auf der Grundlage der Feststellung des Sachverständigen eine Mangelhaftigkeit lediglich für den Bereich des Treppenhauses nachgewiesen. Soweit eines der im Gutachten vom 29.04.2024 auf Bl. 23 enthaltenen Lichtbilder anscheinend die Situation im Bereich des Fensters des Bades im Obergeschoss wiedergibt, fehlt es bereits an hinreichendem Vortrag der Klägerin, dass diesbezüglich Leistungen des Beklagten überhaupt beauftragt worden sind.

(4) Mangelhaft ist schließlich die Farbbeschichtung des Treppengeländers. Nach der vertraglichen Vereinbarung der Parteien sollte das Geländer angeschliffen, vorgestrichen und lackiert werden. Unabhängig davon, ob - wie der Beklagte meint - seitens der Klägerin nach Durchführung der Arbeiten ein Handlauf hätte montiert werden müssen, um eine starke Abnutzung der Farbbeschichtung zu verhindern, hatte der Beklagte die vorgenannten Leistungen entsprechend den Regeln der Technik auszuführen. Dies ist nicht der Fall, wie der Sachverständige überzeugend - etwa durch Anwendung des Gitterschnitt-Tests - festgestellt hat. Zudem hat der Sachverständige ausgeführt, dass Schleifspuren am Geländer nicht vorhanden sind, weshalb er eine ordnungsgemäße Vorbehandlung des Geländers ausschließen konnte. Der Sachverständige beschränkt sich entgegen der Ansicht des Beklagten dabei keineswegs auf Vermutungen. Es handelt sich vielmehr um Feststellungen, die er aufgrund seiner Untersuchungen getroffen hat.

Ein Abzug „neu für alt“ ist zugunsten des Beklagten nicht vorzunehmen. Eine Vorteilsausgleichung findet nicht statt, wenn sich der Auftraggeber jahrelang mit einem funktional fehlerhaften Werk begnügen musste. Der Unternehmer soll dadurch, dass der Vertragszweck nicht sogleich, sondern erst später im Rahmen der Gewährleistung erreicht wird, keine Besserstellung erfahren. Ein solches Ergebnis widerspräche dem Gesetzeszweck der Gewährleistung im Werkvertragsrecht (Jurgeleit, a. a. O., 5. Teil, Rn. 103).

dd) Zur Beseitigung der vorgenannten Mängel kann die Klägerin Zahlung eines Kostenvorschusses i.H.v. 7.748,69 € verlangen. Auch insoweit folgt der Senat den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen in seinem Ergänzungsgutachten vom 12.10.2024 und setzt für die Mangelbeseitigung Kosten von 8.073,26 € an:

Baustelleneinrichtung

200,00 €

Schutzmaßnahmen/Entsorgung

250,00 €

Sockelleisten

77,85 €

Treppe

3.726,00 €

Spachteln/Schleifen

830,40 €

Treppengeländer

1.500,00 €

Material

200,00 €

Gesamt netto

6.784,25 €

MWSt

1.289,01 €

Gesamt brutto

8.073,26 €

Der Betrag von 8.073,26 € ist indes um 324,57 € im Hinblick auf den von der Klägerin in dieser Höhe bislang nicht gezahlten Werklohn zu kürzen. Der Kostenvorschussanspruch besteht nämlich nur insoweit, als der Auftraggeber nicht restlichen Werklohn zurückbehalten hat und diesen zur Mängelbeseitigung verwenden kann (OLG Düsseldorf BauR 2016, S. 299, Rn. 41; OLG Hamm NJW-RR 1998, S. 885, Rn. 15; Jurgeleit, a. a. O., 5. Teil, Rn. 408, a. A. Werner/Pastor, a. a. O., Rn. 2140). So liegt der Fall in der genannten Höhe auch hier. Dabei umfasst der von den Parteien geschlossene Werkvertrag allerdings neben den Leistungen aus dem Angebot vom 06.11.2020 i. H. v. 6.295,44 € netto lediglich die zusätzlich abgerechnete Beschichtung einer Wandfläche mit dem Produkt …, die der Beklagte unbeanstandet mit einem Betrag von 700,00 € netto abrechnet, und hinsichtlich derer das Bestreiten einer Auftragserteilung durch die Klägerin schon im Hinblick auf die im Rechtsstreit geltend gemachten Gewährleistungsrechte widersprüchlich und damit unbeachtlich ist. Insgesamt ergibt sich mithin ein Betrag von 8.324,57 €, auf den die Klägerin vorgerichtlich bereits einen Teilbetrag von 8.000,00 € geleistet hat. Die Klägerin hat die weitergehende Beauftragung hinsichtlich der in der Rechnung 169/21 sowie der in der Rechnung 170/21 - bezüglich der im Rechtsstreit nur die Mahnung vom 15.09.2021 vorgelegt worden ist - aufgeführten Leistungen mit Ausnahme der Montage der Lichtleisten, hinsichtlich derer sie indes die abgerechnete Stundenzahl sowie den angesetzten Stundenlohn in Abrede stellt, bestritten. Substantiierter Vortrag des Beklagten zur entsprechenden Vereinbarungen sowie ein zulässiger Beweisantritt zum tatsächlichen Leistungsumfang sind nicht erfolgt. Die Voraussetzungen für eine Vernehmung des Beklagten als Partei gemäß § 448 ZPO liegen nicht vor. Ebenso fehlt es an Vortrag zur Höhe der üblichen Vergütung im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB. Schon deshalb sind die weiteren vom Beklagten abgerechneten Leistungen nicht zu berücksichtigen.

ee) Ein Kostenvorschussanspruch steht der Klägerin wegen folgender Beanstandungen nicht zu:

(1) Soweit die Klägerin rügt, der Beklagte habe die im Wohnzimmer verwendete grüne Wandfarbe unzureichend gemischt, sodass überall blaue Farbpigmente in Form von blauen Punkten und Streifen zu sehen seien, auch sei der Farbauftrag fleckig und unsauber, scheitert ein Kostenvorschussanspruch bereits am fehlenden Mangelvorbehalt bei Abnahme. Dabei findet § 640 Abs. 3 BGB auch bei der konkludenten Abnahme Anwendung (BGH NJW-RR 2010, S. 748, Rn. 30; Retzlaff in Grüneberg, BGB, Kommentar, 84 Aufl., § 640, Rn. 21). Auch war die Farbgestaltung der Wand einschließlich der Farbpigmente für die Klägerin offensichtlich - gerade unter Berücksichtigung des angesetzten Prüfungszeitraums von 3 Monaten. Damit ist die Abnahme in Kenntnis der beanstandeten Unregelmäßigkeiten des Farbauftrages erfolgt, ohne dass die Klägerin einen Mangelvorbehalt erklärt hat.

Zugleich vermag der Senat auch einen Mangel der Werkleistung des Beklagten insoweit nicht zu sehen. Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat zur Verwendung der verarbeiteten Wandfarbe … ausgeführt, der Verarbeiter habe es selbst in der Hand, in welchem Umfang er die Pigmentspuren und Pigmentklumpen zulasse. Diese gehörten in einem gewissen Umfang zur Charakteristik der Kreativtechnik. Zwar gibt der Sachverständige weiter an, die Pigmentspuren seien innerhalb der gesamten Wandflächen insgesamt inhomogen und unregelmäßig verteilt, so dass subjektiv ein gewisser Störeffekt bestehe, den er als Sachmangel der Leistung bewertet. Die subjektive Einschätzung des Sachverständigen entspricht aber nicht der Wahrnehmung der Klägerin, die mit der Bearbeitung im Zeitpunkt des Gefahrübergangs zufrieden war, wie sich in der WhatsApp-Nachricht vom 25.02.2021 zeigt. Entgegen der Wertung des Sachverständigen steht diese subjektive Bewertung der Leistung des Beklagten durch die Klägerin der Annahme eines Mangels entgegen. Soweit die Klägerin rügt, die Verarbeitung hätte mittels Spachtel erfolgen müssen, trifft dies ebenfalls nicht zu. Der Sachverständige hat ausgeführt, auch ein Aufbringen der Farbe mittels Kurzflorwalze sei zulässig. Erst im Anschluss sei ein Glätten durch Einsatz einer Venezianer- oder Kunststoffkelle erforderlich, wobei der Sachverständige diesbezüglich eine Mangelhaftigkeit der Leistungen des Beklagten ebenso wenig festgestellt hat, wie er eine zu dünne Aufbringung der Farbe bzw. deren Durchscheinen beanstandet hat.

(2) Hinsichtlich der von der Klägerin gerügten Verunreinigung des Küchentischs mit weißen Farbspritzern ist weder ein Mangel der Werkleistung des Beklagten noch ein Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht gegeben. So liegt bereits eine dauerhafte und nicht zu entfernende Verunreinigung nicht vor. Vielmehr hat der Sachverständige die von ihm festgestellten Farbspritzer mühelos entfernen können. Auch die Klägerin hat eingeräumt, sie habe die Farbspritzer bereits fast vollständig entfernt. Zudem bleibt der Vortrag der Klägerin zur Entstehung der Verunreinigungen unbestimmt und kann schon von daher nicht zum Gegenstand einer Beweisaufnahme gemacht werden. So bleibt unklar, wie es zu einer Verunreinigung gekommen ist, da sich - wie sich aus dem vom Beklagten mit Schriftsatz vom 12.06.2024 vorgelegtem Lichtbild ergibt - ein Tisch während der Durchführung der Arbeiten nicht im Zimmer befunden hat. Auch trägt die Klägerin Einzelheiten zu einer vertraglichen Vereinbarung der Parteien betreffend die Durchführung von Malerarbeiten in der Küche, die weder Gegenstand des von den Parteien geschlossenen Vertrages noch vom Beklagten abgerechnet worden sind, ebenso wenig vor, wie Einzelheiten einer Nachbesserung durch den Stiefsohn des Beklagten.

(3) Bezüglich der von der Klägerin behaupteten Beschädigung einer Steckdosenverblendung aus Glas sowie des geltend gemachten mangelhaften Umstreichens der Lichtschalter hat der Sachverständige bereits ein fehlerhaftes Vorgehen des Beklagten verneint und bei der Ermittlung der Mangelbeseitigungskosten nicht berücksichtigt. Entsprechende Ansprüche der Klägerin sind mithin bereits nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden.

(4) Auch wegen der Verunreinigung von acht Spots in der Küchendecke ist weder ein Mangel der Werkleistung des Beklagten noch ein Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht gegeben. Hinreichender Vortrag der Klägerin zu den Umständen der Verschmutzung ist nicht erfolgt. Vielmehr hat die Klägerin zunächst allein geltend gemacht, die Decke in der Küche sei uneben und habe Wellen und Dellen. Wiederum ergibt sich aus dem vom Beklagten mit Schriftsatz vom 12.06.2024 vorgelegten Lichtbild zudem, dass sich Spots in der Küchendecke während der Erbringung von Malerarbeiten nicht befunden haben. Ebenso fehlt es erneut an Vortrag der Klägerin zu einer vertraglichen Vereinbarung der Parteien betreffend die Durchführung von Malerarbeiten in der Küche.

(5) Der im Bereich der rechten oberen Ecke des Badezimmerfensters vorhandene Wulst aus Spachtelmasse ist ebenfalls nicht als Mangel der Werkleistung des Beklagten zuzuordnen. Die Klägerin hat nicht nachvollziehbar vorgetragen, dass es sich insoweit um einen Bestandteil der Arbeiten des Beklagten handelt. In den Auftragsunterlagen werden Arbeiten im Badezimmer nicht aufgeführt. Im Übrigen wird die Beauftragung von weiteren Arbeiten von der Klägerin gerade in Abrede gestellt.

b) Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz kann die Klägerin aus §§ 288 Abs. 1, 286 BGB aus einem Betrag von 5.963,69 € seit dem 17.03.2022 und hinsichtlich eines weiteren Betrages von 1.785,00 € (betreffend das mangelhafte Treppengeländer) ab Rechtshängigkeit des Kostenvorschussanspruchs wegen dieses Mangels aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB verlangen, also ab Zugang des klägerischen Schriftsatzes vom 28.10.2024, in dem sich die Klägerin die vom Sachverständigen ermittelten Mängelbeseitigungskosten wegen der Mängel am Treppengeländer zu eigen gemacht hat.

c) Nicht zu erstatten sind der Klägerin die geforderten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i. H. v. 1.134,55 €. Ein Anspruch der Klägerin besteht weder aus §§ 280 Abs. 2, 286 BGB noch aus § 280 Abs. 1 BGB. Der Beklagte befand sich im Zeitpunkt des Rechtsanwaltsschreibens vom 08.12.2021, mit dem - wie ausgeführt - erstmals Mängel der Leistung gerügt worden sind, weder in Verzug noch ist ersichtlich, dass die Klägerin für die erste Mangelrüge anwaltliche Hilfe bedurfte (vgl. zu diesem Erfordernis Werner/Pastor, a. a. O., Rn. 2195).

d) Schließlich ist die Widerklage unbegründet, da - wie ausgeführt – ein Werklohnanspruch des Beklagten wegen der Anrechnung des Werklohns auf den Kostenvorschussanspruch der Klägerin nicht mehr gegeben ist.

4. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO.

Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 11.848,53 € festgesetzt, §§ 47 Abs. 1, 45 Abs. 1 GKG (Klageforderung: 9.527,26 €; Widerklageforderung: 2.321,27 €).