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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 06.01.2026 – 6 U 109/24

6. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2026:0106.6U109.24.00

Tenor§

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 02.10.2024, Az. 14 O 84/24, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.876,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für das Jahr seit dem 05.01.2024 zu zahlen.

Der Beklagte wird ferner verurteilt, den Kläger von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 453,87 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in I. Instanz haben der Kläger 1/4 und der Beklagte 3/4 zu tragen. Die Kosten des Rechtsstreits in II. Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe§

I.

Für den Sach- und Streitstand erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils verwiesen und im Übrigen von der Darstellung des Tatbestandes im Berufungsurteil gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die Berufung des Klägers ist statthaft und insbesondere gemäß §§ 517 ff. ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist jedoch teilweise unzulässig und hat im Übrigen nur zum Teil Erfolg.

1. Die Berufung ist hinsichtlich der mit der Hauptforderung geltend gemachten Teilbeträge von 1.246,96 € und weiteren 25 € bereits unzulässig.

a) Soweit der Kläger mit dem als Hauptantrag formulierten Berufungsantrag anteilig einen erstinstanzlich in Höhe von 1.246,96 € bereits zugesprochenen Teilbetrag der Hauptforderung geltend gemacht hat, ist die Berufung in dieser Höhe unzulässig, weil der Kläger insoweit schon über einen rechtskräftig gewordenen Titel verfügt. Wenn ein Kläger in der Berufungsinstanz einen Teil der Forderung erneut geltend macht, der ihm bereits erstinstanzlich zugesprochen wurde, mangelt es ihm diesbezüglich an einer Beschwer. Er hat in der ersten Instanz hinsichtlich dieses Teils obsiegt; eine Abänderung des Urteils zu seinen Gunsten ist nicht möglich. Der hier - nochmals - auf einen Hauptforderungsbetrag von insgesamt 5.158,74 € gerichtete Berufungsantrag ist auch nicht als bloßes Schreibversehen anzusehen, weil der Kläger neben dem vorgenannten Hauptantrag, mit dem er ausdrücklich die Abänderung des landgerichtlichen Urteils begehrt, ebenso ausdrücklich einen Hilfsantrag über einen Teilbetrag von 3.576,58 € zur Entscheidung stellt (Berufungsbegründung vom 27.12.2024, S. 1; Bl. 8 eA). Diese Antragstellung ist zwar prozessual in mehrfacher Hinsicht sinnwidrig, insofern der Hilfsantrag als „Minus“ ohnehin im Hauptantrag enthalten ist und daher nicht selbständig zur Entscheidung anfallen kann, die mit dem Hauptantrag geltend gemachte Zahlungsforderung ist aber wegen der eindeutigen Formulierung - zumal im Anwaltsprozess - für das Gericht bindend (vgl. §§ 528, 308 Abs. 1 ZPO).

b) Soweit der Kläger erstinstanzlich auch einen Anspruch auf Zahlung einer Nebenkostenpauschale in Höhe von 25 € verfolgt hat, fehlt es ebenfalls an einer entsprechenden Beschwer für die Berufung; sie ist daher, soweit der Berufungsantrag diesen Teilbetrag rein betragsmäßig umfasst, desgleichen unzulässig. Das angefochtene Urteil enthält keine Zurückweisung der Nebenkostenpauschale, denn dieser selbständig abgrenzbare Teil des Streitgegenstandes wurde vom Landgericht erkennbar versehentlich übergangen. Dabei handelt es sich nicht um eine bewusste Klageabweisung, durch welche der Kläger beschwert wäre. Entscheidet ein Gericht versehentlich über Anträge ganz oder teilweise nicht, führt dies zu einer „Entscheidungslücke“, jedoch mangels einer bewussten Entscheidung des Gerichts nicht zu einem (verdeckten) Teilurteil im Sinne von § 301 ZPO und mangels einer Begründung auch nicht zu einem inhaltlichen Fehler. Wegen eines versehentlich übergangenen Anspruches ist deshalb kein Rechtsmittel gegeben, sondern kommt vielmehr ein Ergänzungsantrag gemäß § 321 Abs. 1 ZPO in Betracht (BGH, Urteil vom 08.08.2022 - KZR 111/18, juris Rn. 83; RGZ 75, 286, 293; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 09.07.1999 - 3 W 129/99, juris Rn. 1; BAG, NJW 1994, 1428, 1429; Zöller/Feskorn, ZPO, 36. Auflage, § 321 Rn. 2). Ferner kann, wenn ein Rechtsmittel aus anderen Gründen zulässig selbständig oder im Wege der Anschlussberufung eingelegt wird, ein erneutes Aufgreifen des übergangenen Anspruchs durch den Rechtsmittelführer im Wege der Geltendmachung nach § 533 i.V.m. §§ 263, 264 Nr. 2 ZPO erfolgen (vgl. Rensen in Wieczorek/​Schütze, ZPO, 5. Auflage, § 321 ZPO Rn. 43; Zöller/Feskorn, aaO Rn. 3 mwN). Letzteres ist hier allerdings nicht ersichtlich, denn der Kläger hat den übergangenen Anspruch in der Berufung nicht erwähnt und auch in den oben erörterten Zahlungsanträgen nicht identifizierbar berücksichtigt.

2. Der Kläger hat wegen des Unfallereignisses vom ... (Datum 01) gegen den Beklagten jedoch über den erstinstanzlich zu seinen Gunsten ausgeurteilten Hauptforderungsbetrag von 1.246,96 € hinaus einen Anspruch aus abgetretenem Recht der ... (AG 01) (Kraft-Vollkasko-Versicherung; vgl. Anlage K9; Bl. 24 Anlagenheft-Kläger) auf Zahlung von weiteren 2.629,62 € aus dem Gesichtspunkt einer schuldhaften Eigentumsverletzung an dem streitgegenständlichen Leasingfahrzeug aus §§ 823 Abs. 1, 249 ff. BGB. Die weitergehend geltend gemachte Hauptforderung ist unbegründet.

a) Der Kläger hat entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht nur in Höhe von 1.246,96 € einen Anspruch auf Kostenerstattung für die von ihm an dem Leasingfahrzeug unfallbedingt beauftragten Reparaturarbeiten der Firma ... (Firma 01) in Höhe von 350 € und der ... (GmbH 01) in Höhe von 3.526,58 € (vgl. Anlagenkonvolut K6, Bl. 17 bis 20 Anlagenheft-Kläger), sondern in insofern vollständiger Höhe von 3.876,58 €.

aa) Das Landgericht hat den Vortrag des Klägers unbeachtet gelassen, die Leasinggeberin habe nicht nur auf einer Lackierung der durch das streitgegenständliche Unfallereignis beschädigten Fahrzeugtür, sondern auch des angrenzenden vorderen Kotflügels bestanden, um den Marktwert des Pkw herabsetzende Farbunterschiede zu verhindern. Weil das erstinstanzlich unstreitig geblieben ist, kann der Kläger auch die in der Rechnung der ... (GmbH 01) abgerechneten Kosten für die Lackierarbeiten am vorderen Kotflügel ersetzt verlangen. Ohne eine - vom Landgericht unterlassene - Beweisaufnahme war allerdings nicht feststellbar, dass alle in den mit der Anlage K6 eingereichten Rechnungen aufgeführten Arbeiten mit einer Neulackierung von Tür und Kotflügel in Zusammenhang standen (und nicht etwa anlässlich der Rückgabe des Leasingfahrzeuge für unfallfremde Schäden abgerechnet worden sind). Dies betraf insbesondere folgende von der ... (GmbH 01) abgerechnete Positionen:

Nr. 11    Türgrundkörper ausgebeult         111,38 €

(zusätzlich zu den 350 € aus der Rechnung der Firma ... (Firma 01) für „Dellenentfernung“)

Nr. 13    Abdeckung Kotflügel vorn ersetzt        111,38 €

Nr. 16    Fahrzeug vorn und hinten prüfen        133,65 €

Nr. 17    Vorbereitung Kalibrierung Fahrassistent     66,83 €

Nr. 18    2 Radarsensor einstellen         200,48 €

Nr. 19    Stg. für Spurwechselassistent einstellen    155,93 €

Nr. 20    2 Scheinwerfer einstellen         66,83 €

Nr. 21    Umfeld Kamera einstellen         66,83 €

Nr. 22    GFS/Geführte Funktion Assistenzsysteme      111,38 €

Nr. 23    Batterie geladen              22,28 €

Diese Arbeitsleistungen stellten sich wegen des Bestreitens des Beklagten als aufklärungsbedürftig dar, so dass dem diesbezüglich vom Kläger bereits erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 09.09.2024 gemachten Zeugenangebot (vgl. Bl. 85 d. A.) nachzugehen war.

bb) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass (auch) die oben genannten Arbeitsleistungen für eine fachgerechte Reparatur der durch das Unfallereignis entstandenen Dellen und Lackschäden im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich waren, um ein einheitliches Erscheinungsbild zu erzielen. Zufolge den im Berufungstermin gemachten glaubhaften und glaubwürdigen Ausführungen des - bei der ... (GmbH 01) beschäftigten und fachlich selbst sachkundigen - Zeugen ... (Name 01) musste auch die Abdeckung des vorderen Kotflügels, wie als Arbeitsleistung zu Position 13 abgerechnet, ersetzt werden, weil eine Kotflügelabdeckung für eine fachgerechte Neulackierung des Kotflügels entfernt und anschließend nicht sauber neu verklebt werden kann. Auch die zu den Positionen 16 bis 23 abgerechneten Arbeitsleistungen waren danach erforderlich, weil „im Zuge der Lackierarbeiten der vordere Stoßfänger entfernt werden musste. Es ist bei solchen Autos so, dass in diesem Stoßfänger viele Sensoren für die Fahrassistenten enthalten sind. Wenn man den Stoßfänger ab- und wieder anbaut, muss man entsprechend aber auch dann diese Fahrassistenten neu einrichten bzw. kalibrieren“ (vgl. Sitzungsniederschrift vom 09.12.2025, S. 4 f.; Bl. 71 f. eA). Damit stehen, wie vom Zeugen im Einzelnen ausgeführt, sämtliche Positionen von 16 bis 22 im Zusammenhang. Nichts anderes gilt für die Position 23, denn „wenn es dort heißt, Batterie geladen Vorgabe GFS', dann ist dazu zu sagen, dass dies geschieht während der Kalibrierungsarbeiten. Das ist so vorgegeben von den technischen Vorschriften von Audi bzw. dem Reparaturleitfaden. Hintergrund ist, dass es während der Kalibrierungsarbeiten nicht zu Spannungsschwankungen kommt. Es ist ja so, dass der Motor währenddessen nicht läuft und die Batterie benötigt wird für die Kalibrierung und es soll hier sichergestellt werden, dass die Stromversorgung den Vorschriften entsprechend erfolgen kann“ (aaO, S. 5; Bl. 72 eA). Auf Grundlage dieser in jeder Hinsicht überzeugenden Zeugenaussage bestehen für den Senat keine Zweifel mehr an der Erforderlichkeit der auch insoweit abgerechneten Reparaturleistungen.

cc) Dem Kläger steht daneben Ersatz der in Höhe von 350 € angefallenen Reparaturkosten zu, die ihm gemäß Rechnung vom 23.08.2023 aus der Beauftragung der Erstreparatur bei der Firma ... (Firma 01) für das Entfernen von Dellen auf der Fahrertür des streitgegenständlichen Pkw entstanden sind (vgl. Anlage K6; Bl. 20 Anlagenheft-Kläger), und zwar selbst dann, wenn diese im Ergebnis objektiv nicht erfolgreich gewesen sein sollten.

(1) Der Geschädigte ist nach einem Unfall grundsätzlich so zu stellen, als wäre das Schadensereignis nicht eingetreten (§ 249 Abs. 1 BGB). Er darf nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB) zur Schadensbeseitigung diejenigen Aufwendungen tätigen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage und mit Rücksicht auf die von ihm zu beachtende Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) erforderlich halten darf. Vorliegend hat der Kläger zunächst eine relativ kostengünstige Erstreparatur (“Dellenentfernung“) bei einem gewerblichen „... (Firma 01)“ für (nur) 350 € brutto durchführen lassen, die sich später als unzureichend herausstellte. Anlässlich der Rückgabe des Leasingfahrzeugs beauftragte er daher die ... (Fachwerkstatt 01) mit einer weiteren, insoweit deutlich teureren Reparatur (“Ausbeulen“). Damit waren die Kosten der Erstreparatur im Ergebnis womöglich nutzlos, denn es ist nicht erkennbar, dass die Erstreparatur die Zweitreparatur zumindest verbilligt hat.

(2) Die Rechtsprechung bejaht die Ersatzfähigkeit einer ersten unwirksamen Reparatur gleichwohl, wenn der Geschädigte diese Maßnahme ex ante für ausreichend halten durfte, denn grundsätzlich trägt der Schädiger das sogenannte Werkstattrisiko. Dies bedeutet, dass die Kosten für eine unwirksame oder mangelhafte Reparatur, in Fällen der Reparaturuntauglichkeit, die der Geschädigte bei Auftragserteilung nicht erkennen konnte, in der Regel von dem Schädiger zu ersetzen sind. Das Risiko, dass eine beauftragte Reparatur mangelhaft oder unwirtschaftlich ausgeführt wird, soll nicht zu Lasten des Geschädigten gehen, weil die Beauftragung einer Werkstatt zur Mängelbeseitigung zur Schadensbehebung grundsätzlich erforderlich ist, solange der Geschädigte die Werkstatt nicht grob fahrlässig auswählt. Dadurch anfallende Reparaturkosten sind im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger aufgrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung auch dann vollumfänglich ersatzfähig, wenn sie etwa wegen unsachgemäßer Arbeitsweise der Werkstatt unangemessen und mithin nicht erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB sind (vgl. BGH, Urteile vom 26.04.2022 - VI ZR 147/21, juris Rn. 12; vom 29.10.1974 - VI ZR 42/73, juris Rn. 12 f.); in einem solchen Fall gegebenenfalls bestehende Ansprüche des Geschädigten gegen den Werkstattbetreiber spielen nur insofern eine Rolle, als der Schädiger im Rahmen des Vorteilsausgleichs deren Abtretung verlangen kann (vgl. aaO). Das Werkstattrisiko verbleibt damit - wie bei § 249 Abs. 1 BGB - auch im Rahmen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger beim Schädiger (vgl. BGH, Urteil vom 16.01.2024 - VI ZR 266/22, juris Rn. 12).

(3) Im Streitfall ist die Erstattungsfähigkeit des Kostenaufwands für die Erstreparatur nach diesen Rechtsprechungsgrundsätzen zu bejahen. Der Kläger hat zunächst einen sogenannten ... (Firma 01) beauftragt; es handelt sich dabei nach der allgemeinen Lebenserfahrung um Betriebe, die ein „Smart-Repair-Verfahren“ anwenden, um Schäden kostengünstig zu beheben. Es ist nicht erkennbar, dass der Kläger ex ante davon ausgehen musste, dass die Art des Schadens durch das angebotene Verfahren des „... (Firma 01)“ nicht fachgerecht hätte beseitigt werden können. Die relativ günstigen Kosten sprechen in der Laiensphäre sogar für die Erfüllung der Schadensminderungspflicht, solange es sich - wie im Streitfall ausweislich der eingereichten Rechnung - um einen gewerblichen Betrieb handelt und der Geschädigte nicht davon ausgehen muss, dass dieser von vornherein ungeeignet ist. Für letzteres sind hier keine Anhaltspunkte von dem Beklagten vorgetragen oder sonst ersichtlich. Im Ergebnis sind daher beide Schadenspositionen erstattungsfähig, das heißt sowohl die Kosten der ersten Reparatur als auch der zweiten.

b) Im Übrigen ist die Berufung jedoch unbegründet und verbleibt es bei der landgerichtlichen Klageabweisung.

aa) Die vom Kläger für das Leasingfahrzeug ersetzt verlangte Wertminderung von 200 € hat das Landgericht zu Recht nicht zugesprochen.

(1) Es ist zwar aus der Anlage K8 ersichtlich (Bl. 23; Anlagenheft-Kläger), dass dem Kläger gegenüber eine solche Wertminderung von der Leasinggeberin in Ansatz gebracht worden ist. Dies hatte seinen Grund aber nicht erkennbar in dem streitgegenständlichen Unfallereignis, sondern ausweislich der Anlage K8 in Mängeln betreffend die Verschrammung des Seitenschwellers und der Verkleidung des Sitzes vorne links sowie der Verkleidung der Heckklappe. Wie diese Schäden durch den Sturz des Beklagten verursacht worden sein sollen, erschließt sich nicht. Soweit der Kläger Beweis durch Sachverständigengutachten dafür angeboten hat, dass auch diese Schäden aus dem Unfallereignis herrührten, hat er seinen Vortrag nach dem in der Klageerwiderung erfolgten Bestreiten des Beklagten nicht substantiiert, so dass sich dieses Beweisangebot mangels ausreichender tatsächlicher Anhaltspunkte als unzulässiger Ausforschungsbeweis darstellte. Wenn eine Partei versucht, erst durch die Beweisaufnahme herauszufinden, ob bestimmte Tatsachen für ihren Fall relevant sind, anstatt konkrete Behauptungen mit nachvollziehbaren Anhaltspunkten vorzutragen, widerspricht dies dem Grundsatz, dass jede Partei die Darlegungs- und Beweislast für ihre Behauptungen trägt und das Gericht im Zivilprozess nicht anstelle der Parteien „ermitteln“ darf.

(2) Die vorgenannten Schäden werden entgegen der Auffassung des Klägers auch vom sogenannten Werkstattrisiko nicht umfasst. Vielmehr betrifft dies - wie oben ausgeführt - nur die Frage, ob abgerechnete Reparaturkosten auch dann als im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB „erforderlich“ ersatzfähig sind, wenn sie überhöhte Ansätze von Material oder Arbeitszeiten oder unsachgemäße oder unwirtschaftliche Arbeitsweisen umfassen, nicht aber die Frage, ob sie unfallursächlich entstanden sind. Zudem dürfte der betreffende Betrag nochmals in der nachfolgend erörterten Position (“Rückgabeschäden“) enthalten und damit doppelt geltend gemacht sein.

bb) Kosten wegen der Überschreitung der Leasingdauer in Höhe von 1.004,16 € kann der Kläger ebenfalls nicht erstattet verlangen.

(1) Zwar weist die Rechnung der Leasinggeberin (Anlage K7; Bl. 21; Anlagenheft-Kläger) diesen Endbetrag sowie eine Vertragszeitüberschreitung von „114 Tagen“ aus. Es ist aber schon nicht erkennbar, dass letztere überhaupt den Anlass zu der Mehrberechnung gegeben hat. Vielmehr ist der betreffende Mehrbetrag von 235,24 € von der Leasinggeberin (nur) begründet worden mit nicht vereinbarten „3.530 Mehrkilometer x 5,6 Cent“. Der weitere Mehrbetrag von 768,92 € ist ausdrücklich mit „Rückgabeschäden“ begründet, die aber jedenfalls - soweit darin enthalten - nach der in der Anlage K8 aufgeführten Schadensliste nicht erkennbar auf dem streitgegenständlichen Unfall beruhen.

(2) Es kann der Kläger wegen Überschreitung der Leasingdauer ihm etwaig entstandene Kosten auch deshalb nicht von dem Beklagten erstattet verlangen, weil der Leasingvertrag nach den aktenkundigen Unterlagen bereits am 13.07.2023 beendet war und die Reparaturarbeiten überhaupt erst im Oktober/November 2023 in Auftrag gegeben und erbracht wurden (vgl. Anlage K6; Bl. 20 Anlagenheft-Kläger). Hat der Kläger aber Schäden aus dem Unfall vom ... (Datum 01) erst nach Beendigung des Leasingvertrages im Sommer 2023 reparieren lassen, obwohl er über eine Vollkaskoversicherung verfügte und damit auch nicht auf einen Vorschuss des Beklagten angewiesen war, kann die Überschreitung der Leasingdauer dem Beklagten nicht zugerechnet werden. An einem darin liegenden Verstoß des Klägers gegen seine Schadensminderungspflicht (vgl. § 254 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 Fall 2 BGB) ändert es rechtlich nichts, dass der Beklagte der Stiefvater seiner damaligen Freundin war und er deshalb gezögert haben mag, diesen in Anspruch zu nehmen.

cc) Der Kläger kann auch eine Nutzungsausfallentschädigung nicht beanspruchen. Er verlangt diese für 7 Tage, an denen an dem Fahrzeug die Lackierarbeiten vorgenommen worden seien.

(1) Eine Nutzungsausfallentschädigung kann zugesprochen werden für den Entzug von Sachen, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise angewiesen ist (Wirtschaftsgüter von allgemeiner, zentraler Bedeutung für die Lebenshaltung), wie dies für einen privat genutzten Pkw beim Bestehen eines Nutzungswillens des Geschädigten der Fall sein kann. Nicht anwendbar sind die Grundsätze bei Nutzkraftfahrzeugen von Gewerbetreibenden, denn hier muss der Geschädigte den konkret entgangenen Unternehmensgewinn darlegen. Bei gemischt genutzten Fahrzeugen kann, wenn der private Anteil überwiegt, eine anteilige Ausfallentschädigung in Betracht kommen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.07.2009 - I-5 U 147/07, juris; Zwickel in Greger/​Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 6. Auflage, § 28 Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit, S: 798 f.). Allerdings hat der Kläger im Schriftsatz vom 09.09.2024 (S. 1; Bl. 77 eA/LG) selbst geltend gemacht, dass die gewerbliche Nutzung des streitgegenständlichen Fahrzeugs überwog, so dass eine hier pauschaliert geltend gemachte Nutzungsausfallentschädigung von vornherein ausscheidet.

(2) Ungeachtet dessen war der streitgegenständliche Pkw bei Ausführung der Reparaturarbeiten - ausweislich der Rechnung der ... (GmbH 01) bis zum 17.11.2023 (Anlage K6; Bl. 77 Anlagenheft-Kläger) - bereits seit dem 07.11.2023 an die Leasinggeberin zurückgegeben, so dass dem Kläger eine Nutzung des Fahrzeugs ohnehin nicht mehr möglich war. Der Kläger verlangt also eine fiktive Nutzungsentschädigung, um so gestellt zu werden, als habe er die Reparatur noch vor Beendigung des Vertrages ausführen lassen. Das ist rechtlich nicht begründbar, weil eine Nutzungsentschädigung einen tatsächlichen Nutzungsentgang bei realem Nutzungswillen voraussetzt. Ob eine Ausfallentschädigung für 7 Tage zudem übersetzt erscheint, wenn es wie im Streitfall nur um Lackierarbeiten geht, kann vor diesem Hintergrund ebenfalls dahingestellt bleiben.

c) Im Ergebnis hat der Kläger Anspruch auf Zahlung von weiteren 2.629,62 € (3.876,58 € - 1.246,96 €) für die von ihm an dem Leasingfahrzeug unfallbedingt beauftragten Reparaturarbeiten nebst den beantragten - ihm erstinstanzlich bereits rechtskräftig auf den Teilbetrag von 1.246,96 € ab dem 05.01.2024 zugesprochenen - Verzugszinsen.

d) Ferner hat der Beklagte den Kläger von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten freizustellen, soweit sie ihm nach einem in der RVG-Gebührentabelle (2023) gelisteten Gegenstandswert von bis zu 4.000 € berechtigt angefallen sind. Danach beläuft sich die betreffende 1,3 Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) auf 361,40 € zzgl. 20 € Kommunikationspauschale (Nr. 7002 VV RVG) und 19 % MwSt. = 453,87 €.

2. Die Nebenentscheidung zu den Kosten folgt für beide Instanzen aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 ZPO mit je unterschiedlichen Kostenquoten nach Maßgabe des wechselseitigen Obsiegens und Unterliegens.

3. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO i.V.m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht geboten, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung aufweist, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.

Streitwert II. Instanz: bis zu 6.000 €; vgl. §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1, 43 Abs. 1 GKG, §§ 3 ff. ZPO