Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2026
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 27.01.2026 – 3 U 104/24
3. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2026:0127.3U104.24.00
Tenor§
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 13.12.2024, Aktenzeichen 19 O 136/23, wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 188.075,00 € festgesetzt.
Gründe§
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 13.12.2024 Bezug genommen.
Im Berufungsverfahren beantragt die Klägerin,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt (O.) vom 13.12.2024, Az.: 19 O 136/23, die Beklagten im Urkundenprozeß als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 188.075 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, und zwar aus ersten 25.000 € ab dem 15.07.2023 und aus weiteren 163.075 € ab dem 25.10.2024 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 13.12.2024, Aktenzeichen 19 O 136/23, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen. Der Schriftsatz der Klägerin vom 26.01.2026 gibt keinen Anlass zu einer anderen rechtlichen Bewertung.
Die ehebedingte Zuwendung liegt hier in der vollständigen Entrichtung des Kaufpreises für das Grundstück durch die Klägerin, das nach dem zugrundeliegenden Kaufvertrag auf die Klägerin und den Erblasser zu je 1/2 Miteigentumsanteil übertragen werden sollte, ohne dass letzterer den hälftigen Kaufpreis hätte an die Klägerin erstatten müssen, wie sie selbst vorträgt. Der Senat hat bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 28.11.20125 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgeführt, dass ein typisches Beispiel für eine Zuwendung unter Ehegatten die Finanzierung des Erwerbs eines Grundstücks zu Miteigentum beider Eheleute durch einen der Ehegatten ist. Dass hier einzelne, im Zusammenhang mit dem Grundstückskauf entstandene Nebenkosten wie die Grunderwerbssteuer wenige Tage nach dem Tod des Erblassers erfolgten, ist unerheblich, weil diese mit dem Hauskauf zwingend im Zusammenhang stehenden Kosten nach den Abreden im Innenverhältnis von der Klägerin - wie bereits aufgezeigt - allein übernommen werden sollten.
Eine abweichende Regelung ist unterblieben. Soweit die Klägerin erstmals in der Berufungsinstanz vorträgt, es sei von den Ehegatten ein Notartermin für den 04.03.2023 vereinbart gewesen und man habe den Beklagten Ende Februar 2023 mitgeteilt, dass man notariell etwas regeln wolle in dem Sinne, dass dem Erblasser nichts aus dem Vermögen der Klägerin zugewandt werde, ist sie mit diesem Vortrag gemäß § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Es ist nicht erklärlich, weshalb sie diesen Vortrag nicht bereits erstinstanzlich halten konnte. Im Übrigen ergibt sich aus dem von ihr in diesem Zusammenhang erwähnten Schreiben vom 11.08.2023 (Anlage K 14) auch nur, dass die Ehegatten angeblich am 04.03.203 eine notarielle Erbregelung (durch Testament oder durch Erbvertrag) beabsichtigt hätten, ohne dass die Klägerin nähere Einzelheiten zu der angeblich beabsichtigten letztwilligen Verfügung mitteilt. Eine abweichende Vereinbarung im Innenverhältnis zur Kostentragung des Grundstückserwerbs ergibt sich daraus gerade nicht.
Es gibt entgegen der Auffassung der Klägerin auch keine Beschränkung des Rechtsinstituts der ehebedingten Zuwendung auf bestimmte Altersgruppen von Ehepaaren oder auf Ehepaare mit gemeinsamen Kindern. Vielmehr fallen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter das Rechtsinstitut der ehebedingten Zuwendung alle Zuwendungen unter Ehegatten, denen die Vorstellung oder Erwartung zugrunde liegt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben werde, oder die sonst um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung oder Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft erbracht werden und die darin ihre Geschäftsgrundlage haben (BGH, Urteil vom 19.09.2012 – XII ZR 136/10, Rn. 21, juris; Schulz/Hauß, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 7. Aufl., 6. Kap. Rn. 218).
Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt darin, dass der Ehemann der Klägerin offensichtlich unerwartet bei Kauf des Hausgrundstücks verstorben ist. Das begründet aber keinen Anspruch aus § 313 BGB wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage, wie im Hinweisbeschluss bereits ausführlich erläutert. Die erbrechtlichen Vorschriften führen grundsätzlich nicht zu unbilligen Ergebnissen, die einer richterlichen Korrektur bedürften. Nur zur Veranschaulichung hat der Senat ergänzend ausgeführt, dass die Beklagten lediglich Anspruch auf einen ideellen Miteigentumsanteil in Höhe von jeweils 1/8 haben, was im Ergebnis der zu erwartenden Erbauseinandersetzung zu einer Eintragung im Grundbuch - wie im Hinweisbeschluss verkürzt dargestellt - führen kann. Auf die sachenrechtliche Umsetzung im Einzelnen kommt es bei der vorgenommen Billigkeitserwägung nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.