Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2026
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 29.01.2026 – 5 U 33/25
5. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2026:0129.5U33.25.00
Tenor§
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 7. März 2025, Az. 11 O 3/24, wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9.000,- € festgesetzt.
Gründe§
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten, ihren Nachbarn, auf Unterlassung der Nutzung eines Notweges im Zusammenhang mit der Wohnnutzung des Beklagtengrundstücks sowie auf Unterlassung der Nutzung des Beklagtengrundstücks zu Wohnzwecken in Anspruch.
Der Beklagte ist Eigentümer der Grundstücke der Flur … mit den Flurstücksbezeichnungen 126, 127 und 151, die Klägerin Eigentümerin der Grundstücke, Flur …, Flurstücke 67/2, 70/1 und 72/1. Wegen der Lage der Grundstücke zueinander wird auf die Anlage K4 verwiesen. Die Grundstücke befinden sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, sondern im Außenbereich nach § 35 BauGB.
Der Beklagte beruft sich (vgl. Bl. 19 LGA) hinsichtlich der Verpflichtung der Klägerin zur Einräumung eines Notweges auf das rechtskräftige Berufungsurteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 3. August 2006, Az. 15 S 84/06, (Anlage K2), das in einem Rechtsstreit zwischen der Mutter der Klägerin als ehemaliger Eigentümerin des Grundstücks Flur …, Flurstücke 67/2 und 72/1 (damals als Beklagte) und den ehemaligen Eigentümern des Grundstücks Flur …, Flurstück 73/1, aus dem die heutigen Flurstücke 126 und 127 hervorgegangen sind, den Eltern des Beklagten (damals als Kläger), ergangen ist. Wörtlich heißt es dort im Tenor:
„Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern sowie deren Gästen in Begleitung der Kläger den Zugang zu ihrem Grundstück, … (Straße) 11 in … (Ort) (Flurstück 73/1), über ihr Grundstück, … (Straße) 10 in … (Ort) (Flurstück 67/2 und Flurstück 72/1), durch Einräumung eines Notweges Zug- um-Zug gegen Zahlung einer jährlichen Notwegerente in Höhe von 221,94 € zu gewähren.
Der als Notweg zu gewährende Grundstücksstreifen verläuft in einer Breite von 1,50 Metern an der Nordostseite des Grundstücks, Flur …, Flurstück 67/2 und im weiteren an der Südwestseite des Grundstücks, Flur …, Flurstück 72/1, jeweils eingetragen im Grundbuch von … (Ort) bis zum Grundstück, Flur …, Flurstück, 73/1 und bis zu der Stelle, an der dieses auf das Grundstück, Flur …, Flurstück 75/1 trifft.“
In den Urteilsgründen ist ausgeführt, dass die dortigen Kläger mit ihren Gästen den Notweg betreten dürften. Die Erholungsnutzung des Grundstücks stehe im Vordergrund, so dass es der Üblichkeit entspreche, dass die dortigen Kläger zusammen mit ihren Gästen auf dem Grundstück ihre Freizeit verbringen würden.
Der Beklagte nutzt sein Grundstück, wie auch schon zuvor seine Eltern, seit dem Jahr 2020 zu Wohnzwecken und verlegte seinen Hauptwohnsitz hierhin (Bl. 5). Das Grundstück (Flurstück 127) ist mit einem Holzbungalow von ca. 20 m², einem Schuppen und einem Gebäude, welches früher einmal als Wohnhaus genutzt wurde und heute verfallen ist (vgl. Bilder K10), bebaut. Der Beklagte beantragte eine Baugenehmigung zur Sanierung des ehemaligen Wohngebäudes, für den Umbau des Erdgeschosses zu einer Gewerbeeinheit und die Erstellung eines Anbaus zu Wohnzwecken. Der Landkreis lehnte die Baugenehmigung ab, da sich das Grundstück im Außenbereich befinde. Der Widerspruch des Beklagten blieb ohne Erfolg; er greift dies vor dem Verwaltungsgericht Potsdam an.
Wegen des Sachverhalts im Übrigen und die erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage im Hilfsantrag zu 1b auf Unterlassung der Nutzung des Notweges mit Kraftfahrzeugen stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die begehrten weitergehenden Unterlassungsansprüche folgten nicht aus den §§ 1004, 906 BGB. Die Klägerin habe schon eine auf ihr Grundstück einwirkende tatsächliche Beeinträchtigung ihres Eigentums nicht dargetan. Ihre Behauptung, dass der Beklagte im Vergleich zur bisherigen Nutzung seines Grundstücks als Erholungsgrundstück auf ihr Grundstück nunmehr deutlich intensiver und häufiger einwirke, sei unsubstantiiert. Ein Anspruch folge auch nicht aus den §§ 1004, 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 34 f BauGB. Maßgeblich für die Verletzung des Rücksichtnahmegebots seien die Umstände des Einzelfalls. Einen solchen Verstoß habe die Klägerin schon nicht hinreichend konkret dargetan. Die fehlende ausreichende Erschließung entfalte hingegen keine nachbarschützende Wirkung. Die Voraussetzungen einer Ausnahme dadurch, dass infolge Fehlens der Erschließung eine rechtswidrige Baugenehmigung eine Rechtsverschlechterung in Richtung auf die Duldung eines Notwegerechts bewirke, lägen nicht vor. Durch die Ablehnung der beantragten Baugenehmigung drohe keine Verbreiterung des Notweges, dieser sei vielmehr kraft Gesetzes nach § 917 BGB entstanden. Zudem dürfe die Wertung des § 903 BGB nicht unberücksichtigt bleiben. Der Beklagte dürfe in seinem Eigentumsrecht nur insoweit begrenzt werden, in dem die Klägerin durch seine infolge der Ausübung hervorgerufenen Beeinträchtigungen in dem Ausschließlichkeitsrecht ihres Grundstückseigentums beeinträchtigt werde. Es sei Aufgabe der Baubehörde, einen Verstoß gegen den Allgemeinschutz dienender Bauvorschriften zu ahnden. Schließlich lasse sich nicht feststellen, dass das Benutzungsrecht des Notweges und des Grundstücks des Beklagten durch die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 3. August 2006, Az. 15 S 84/06, auf Erholungs- und Freizeitnutzung beschränkt sei. Wegen der Einzelheiten wird auf das angegriffene Urteil Bezug genommen.
Hiergegen wendet sich die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Klägerin. Zu Unrecht habe das Landgericht ihren Vortrag als unsubstantiiert abgelehnt. Für den ihr zustehenden Abwehranspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB sei es nicht maßgeblich, ob der Beklagte das Grundstück im Zusammenhang mit der Wohnnutzung intensiver und häufiger nutze als bei bloßer Erholungsnutzung. Vielmehr begründe § 1004 BGB einen Unterlassungsanspruch gegen jede Beeinträchtigung, die sie nicht dulden müsse. Das Betreten ihres Grundstücks sei eine solche Beeinträchtigung. Das Notwegerecht gewähre dem Beklagten ein Betreten nur insoweit, wie dies zur ordnungsgemäßen Nutzung seines Grundstücks notwendig sei. Hierzu gehöre die Wohnnutzung gerade nicht. Auch aus dem Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 3. August 2006, Az. 15 S 84/06, folge nichts anderes. Darüber hinaus habe das Landgericht die Darlegungs- und Beweislast verkannt. Die Voraussetzungen einer Duldungspflicht habe der Störer darzulegen und unter Beweis zu stellen. Ausdrücklich stützt die Klägerin ihr Begehren zum Klageantrag zu 1 auf § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB, nicht hingegen auf § 823 Abs. 2 BGB (Bl. 11 eA).
Zu Unrecht habe das Landgericht auch einen Anspruch auf Unterlassung der Nutzung des Beklagtengrundstücks zu Wohnzwecken verneint. Ein solcher Anspruch folge aus dem quasinegatorischen Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB wegen eines Verstoßes gegen die §§ 34 f BauGB. Der Anspruchsschuldner verstoße gegen ein zugunsten des Gläubigers bestehendes Schutzgesetz. Sie mache nicht die Rücksichtslosigkeit der Wohnnutzung geltend. Entscheidend sei vielmehr, dass die vom Beklagten ausgeübte Wohnnutzung gegen das Erfordernis der gesicherten Erschließung verstoße. Diese habe entgegen der Auffassung des Landgerichts nachbarschützende Wirkung. Dies könne nicht davon abhängen, ob sich der mit dem Notwegerecht belastete Nachbar gegen eine Baugenehmigung oder gegen eine ohne Baugenehmigung ausgeübte illegale Nutzung wende. Die ungenehmigte Nutzung des nicht erschlossenen Grundstücks führe zu einem tatsächlichen Automatismus, weil ihre Ausübung zwangsläufig bedinge, dass die Nutzer des gefangenen Grundstücks dieses erreichen könnten, weshalb der Notweg genutzt werden müsse. Es müsse deshalb möglich sein, die Nutzung auch dann abzuwenden, wenn nicht die Erteilung der Baugenehmigung im Raum stehe. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 26. Januar 2026 ihre Rechtsauffassung zur Begrenzung des Notwegerechts wiederholt und vertieft. Ferner hat sie für den Berufungsantrag zu 2 darauf verwiesen, dass der quasinegatorische Unterlassungsanspruch im Außenbereich bestehe, wenn die baurechtswidrige Nutzung des Grundstücks zu einer Ausweitung der Nutzung des Notwegs führe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 7. März 2025, Az. 11 O 3/24, abzuändern, und
den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, den Notweg, der in einer Breite von 1,50 m an der Nordostseite des Grundstücks Gemarkung … (Ort), Flur …, Flurstück 67/2, und im Weiteren an der Südwestseite des Grundstücks Gemarkung … (Ort), Flur …, Flurstück 72/1, bis zum Flurstück 127 (ehemals Flurstück 73/1) und bis zu der Stelle, an der dieses auf das Grundstück Gemarkung … (Ort), Flur …, Flurstück 151, und das Grundstück Gemarkung … (Ort), Flur …, Flurstück 152 (beide Flurstücke ehemals Flurstück 75), trifft, verläuft, zu nutzen oder durch Dritte nutzen zu lassen, soweit diese Nutzung im Zusammenhang mit der Wohnnutzung des Grundstücks Gemarkung … (Ort), Flur …, Flurstücke 126 und 127, steht. Eine Wohnnutzung liegt insbesondere bei einer Verlegung des Lebensmittelpunktes oder einer Verlegung des Neben- oder Hauptwohnsitzes auf das Grundstück Gemarkung … (Ort), Flur …, Flurstücke 126 und 127, vor;
den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, das Grundstück Gemarkung … (Ort), Flur …, Flurstücke 126 und 127, zu Wohnzwecken zu nutzen;
dem Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflichten zu 1. und 2. ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten anzudrohen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das landgerichtliche Urteil und vertieft und ergänzt seinen Vortrag.
II.
1.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Unterlassung zu, das Wegerecht über ihr Grundstück zum Zwecke der Wohnnutzung zu nutzen.
Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass – nicht zuletzt aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 3. August 2006, Az. 15 S 84/06 – die Klägerin die Nutzung ihres Grundstücks für das Notwegerecht nach § 917 Abs. 1 BGB zu dulden verpflichtet ist.
Gehört das Überqueren des dienenden Grundstücks zum Inhalt des Notwegerechts, kommt es nicht darauf an, zu welchem Zweck der Notwegeberechtigte sein notleidendes Grundstück erreicht. Ausdrücklich für das Befahren des Notweges mit Kraftfahrzeugen hat der Bundesgerichtshof entschieden (Urteil vom 14. März 2025, Az. V ZR 79/24, Rn. 11-12), dass ohne Belang ist, wie der Notwegberechtigte sein eigenes Grundstück nutze, wenn er sein Grundstück über den Notweg erreicht habe. Dies stehe dem Berechtigten nach § 903 S. 1 BGB frei. Zudem hat der Bundesgerichtshof auf die erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten und Rechtsunsicherheiten verwiesen. Der Benutzung des Notweges könne man nicht ohne weiteres ansehen, zu welchem Zweck sie erfolge. Diese Grundsätze finden auch im vorliegenden Fall Anwendung.
Nichts anderes folgt aus dem von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nochmals betonten Grundsatz, dass Art, Umfang und Weise des Notweges sich an der ordnungsgemäßen im Sinne von legalen Nutzung des notleidenden Grundstücks auszurichten haben. Der Senat legt nicht zugrunde, dass der Beklagte sein Grundstück zu Wohnzwecken zu nutzen berechtigt ist und sich sein Notwegerecht hiernach zu richten hätte. Die legale Wohnnutzung würde nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 16. April 2021, Az. V ZR 85/20), der der Senat in ständiger Rechtsprechung folgt, dazu führen, dass die Klägerin einen 3 Meter breiten Notweg, der auch mit Kraftfahrzeugen befahren werden dürfte, zu dulden hätte. Hiervon geht der Senat aber gerade nicht aus. Er legt vielmehr die Freizeitnutzung einschließlich der gelegentlichen, gegebenenfalls auch häufigeren Übernachtung auf dem Grundstück des Beklagten zugrunde. Eine solche, auch von der Klägerin als ordnungsgemäß zugrunde gelegte Nutzung würde den Beklagten nach § 917 Abs. 1 BGB zur Nutzung des klägerischen Grundstücks über einen 1,5 m breiten Notweg ohne Einschränkung des Nutzungszwecks seines Grundstücks berechtigen.
Soweit die Klägerin sich darauf beruft, die baurechtswidrige Nutzung des Beklagtengrundstücks intensiviere die Belastung ihres Eigentums, hat sie ein Übermaß der Nutzung nicht substantiiert dargetan.
2.
Der Klägerin steht kein Anspruch gegen den Beklagten auf Unterlassung zu, sein Grundstück zu Wohnzwecken zu nutzen.
Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 1004 Abs. 1 BGB. Die Klägerin ist, wie auch sie in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, nicht dadurch in ihrem Eigentum konkret beeinträchtigt, dass der Beklagte sein Grundstück zu Wohnzwecken nutzt. Eine solche konkrete Beeinträchtigung ist jedoch für einen Unterlassungsanspruch erforderlich.
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung nochmals hervorgehoben, dass es nach ihrer Auffassung einer konkreten Beeinträchtigung ihres Eigentums nicht bedürfe, da sie einen quasinegatorischen Unterlassungsanspruch geltend mache. Jedoch besteht ein solcher quasinegatorischer Unterlassungsanspruch nicht.
Noch zutreffend geht die Klägerin davon aus, dass bei einem Verstoß gegen nachbarschützende Normen des öffentlichen Baurechts ein quasinegatorischer Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1. S 1. BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB in Betracht kommt, für den es keiner über die Verletzung des Schutzgesetzes hinausgehenden Beeinträchtigung des Nachbarn bedürfte (BGH, Urteil vom 21. Februar 2022, Az. V ZR 76/20). Jedoch setzt eine solcher zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch die Verletzung des öffentlich-rechtlichen Anspruchs auf Wahrung der im Bebauungsplan festgesetzten Gebietsart (sog. Gebietserhaltungsanspruch) voraus (BGH a.a.O.). Ein solcher Gebietserhaltungsanspruch besteht vorliegend zugunsten der Klägerin nicht. Die Gebietsfestsetzung im Bebauungsplan hat nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, auf die sich auch der Bundesgerichtshof bezieht (a.a.O., BVerwG Beschluss vom 15. September 2020, Az. 4 B 46/19), nachbarschützende Funktion zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet. Dieser bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen. Diese Grundsätze lassen sich auf den Schutz von Nachbarn, deren Grundstücke in demselben faktischen Baugebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB liegen, übertragen (BVerwG a.a.O.).
Dagegen besteht grundsätzlich kein gebietsübergreifender, von konkreten Beeinträchtigungen unabhängiger Schutz des Nachbarn vor (behaupteten) gebietsfremden Nutzungen. Stehen Grundstücke nicht in dem für ein Plangebiet typischen wechselseitigen Verhältnis, das sie zu einer bau- und bodenrechtlichen Schicksalsgemeinschaft zusammenschließt, fehlt es an dem bauplanungsrechtlichen Grund, auf dem der nachbarschützende – von konkreten Beeinträchtigungen unabhängige – Gebietserhaltungsanspruch als Abwehrrecht beruht. An einem solchen wechselseitigen Austauschverhältnis fehlt es nicht nur dann, wenn das Grundstück des einen Nachbarn im Bereich eines Bebauungsplanes liegt, das des anderen im unbeplanten Innenbereich (BVerwG a.a.O.). Erst recht fehlt ein solches wechselseitiges, durch einen Bebauungsplan festgelegtes Austauschverhältnis der Nachbarn im hier vorliegenden Außenbereich. Vielmehr erfolgt die Freihaltung des Außenbereichs vor außenbereichsfremden Vorhaben ausschließlich im öffentlichen Interesse (OVG Saarlouis, Beschluss vom 28. Juli 2022, Az. 2 B 139/22; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Mai 2018, Az. OVG 10 A 4/14, juris Rn. 57; vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1999, Az. 4 B 38.99, juris Rn. 5; Wolf, Drittschutz im Bauplanungsrecht, NVwZ 2013, 247).
Schließlich führen auch die (rechtlichen) Ausführungen der Klägerin in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 26. Januar 2026 nicht zu einer anderen Beurteilung. Nach dem von der Klägerin herangezogenen Beschluss des BayVGH (Beschluss vom 25. März 2022, Az. 15 ZB 22.268, BeckRS 2022, 6524) ergibt sich ein Genehmigungsabwehranspruch, mit dem der von der möglichen Begründung oder Ausweitung eines Notwegerechts betroffene Nachbar erfolgreich gegen eine Baugenehmigung vorgehen kann (BayVGH, Urteil vom 7. Dezember 2010, Az. 14 B 09.2292). Hierum geht es vorliegend nicht, da unstreitig die vom Beklagten beantragte Baugenehmigung versagt worden ist.
Darüber hinaus führen die von der Klägerin herangezogenen Ausführungen des BayVGH in der genannten Entscheidung zur nachbarschützenden Funktion nicht zu einem quasinegatorischen Unterlassungsanspruch. Die Klägerin stützt sich insoweit darauf, dass die Wohnbebauung auf dem Grundstück des Beklagten nur zulässig wäre, wenn die Erschließung gesichert sei. Dies würde bedeuten, dass das bestehende Notwegerecht jedenfalls ausgeweitet werden müsse. Hieraus ergebe sich nachschützende Wirkung des § 35 BauGB.
Die Klägerin übersieht, dass - auch nach der von ihr in Bezug genommenen Entscheidung des BayVGH - § 35 BauGB grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung zukommen. § 35 BauGB ist keine allgemein nachbarschützende Norm (BVerwG Beschluss vom 3. April 1995, Az. 4 B 47.95). Der Nachbarschutz, der sich aus dem in § 35 Abs. 3 BauGB verankerten Rücksichtnahmegebot ergibt, setzt eine schutzwürdige Position des Nachbarn gegenüber dem Vorhaben voraus; denn Rücksicht zu nehmen ist nur auf solche Interessen des Nachbarn, die wehrfähig sind, weil sie nach der gesetzgeberischen Wertung, die im materiellen Recht ihren Niederschlag gefunden hat, schützenswert sind. Werden in diesem Sinn schutzwürdige Interessen des Nachbarn nicht beeinträchtigt, greift das Rücksichtnahmegebot nicht (BVerwG a.a.O.) So könnte eine schützenswerte Position der Klägerin - auch nach der von der Klägerin angeführten Rechtsprechung – ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn durch eine (rechtswidrige) Baugenehmigung zur Sicherung der Erschließung ein Notwegerecht über das betroffene (klägerische) Grundstück begründet oder ausgeweitet werden müsste. Eine (rechtswidrige) Baugenehmigung ist dem Beklagten jedoch nicht erteilt. Wie oben bereits ausgeführt, führt der Umstand, dass der Beklagte sein Grundstück auch zu Wohnzwecken nutzt, alleine nicht zu einer Ausweitung des Notwegerechts. Die Klägerin macht gerade nicht geltend, dass sich die ohnehin berechtigte Nutzung des Wegerechts durch das (dauerhafte) Wohnen des Beklagten auf seinem Grundstück geändert hat.
Eine nachbarschützende Wirkung der erforderlichen Erschließung kommt § 35 BauGB daher allenfalls (erst) dann zu, wenn eine (rechtswidrige) Baugenehmigung zugunsten des Beklagten die Ausweitung des Notwegerechts bewirkt. Das ist weder vorgetragen noch ersichtlich, zumal nicht ausgeschlossen ist, dass im Rahmen der erforderlichen Berücksichtigung des Gebots der Rücksichtnahme - sofern überhaupt die Erteilung einer Baugenehmigung in Betracht kommt - im Baugenehmigungsverfahren dem Beklagten Auflagen gemacht werden (können), um das unstreitig bestehende Notwegerecht nicht auszuweiten.
3.
Damit besteht auch keine Grundlage für den von der Klägerin begehrten Anspruch auf Androhung eines Ordnungsmittels.
4.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92, 708 Ziff. 10, 711, 713 ZPO.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO), liegen nicht vor Es ist nicht ersichtlich, dass die von der Klägerin aufgeworfenen Fragestellungen grundsätzliche Bedeutung haben oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. Insbesondere sind die zugrunde liegenden Rechtsfragen geklärt.
Die Festsetzung des Streitwerts folgt für die Berufungsinstanz aus §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG, 3 ff. ZPO. Gegen die Festsetzung erster Instanz mit 10.000,- €, die auf der Angabe der Klägerin beruhte, haben die Parteien nichts erinnert. Hiervon entfallen 1.000,- € auf den vom Landgericht zugesprochenen Hilfsantrag, 5.000,- € für den Klageantrag zu 1 und die verbleibenden 4.000,- € auf den Klageantrag zu 2.