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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 17.02.2026 – 3 U 23/25
3. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2026:0217.3U23.25.00
Tenor§
Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 04.03.2025, Az. 19 O 179/23, wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Berufungsstreitwert: 1.000 €
Gründe§
Die Klägerin zu 2. begehrt im Rahmen einer Stufenklage von der Beklagten auf der ersten Stufe die Erteilung von Auskünften zum Nachlass des am 29.12.2021 verstorbenen … (Vorname01) (Name01) (im Folgenden Erblasser).
Die Beklagte ist die vormalige Lebensgefährtin des Erblassers, die bis zu seinem Tod mit dem Erblasser unter der Anschrift … (Straße) 1 in … (Ort) zusammenlebte, wo sie noch heute wohnt. Der Erblasser war auch unter dieser Anschrift gemeldet.
Er war bis zum Jahr 2020 oder 2021 verheiratet mit Frau … (Vorname02) (Name01), mit der er zwei gemeinsame Töchter hatte, … (Vorname03) und … (Vorname04) (Name01).
Nach dem Tod des Erblassers bestellte das Amtsgericht Eisenhüttenstadt - Nachlassgericht - auf Antrag der Töchter des Erblassers mit Beschluss vom 28.04.2022, Az. 10 VI 142/22, die Klägerin zu 2. als Nachlasspflegerin für die unbekannten Erben des Erblassers mit dem Wirkungskreis Sicherung und Verwaltung des Nachlasses. Die hiergegen gerichteten Beschwerde der Beklagten wies das Brandenburgische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 28.11.2022, Az. 3 W 79/22, zurück. Der Antrag der Beklagten vom 14.07.2022 auf Erteilung eines Erbscheins als Alleinerbin wurde vom Amtsgericht Eisenhüttenstadt - Nachlassgericht - mit Beschluss vom 29.10.2022 zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte keinen Erfolg.
Die Klägerin zu 2. forderte die Beklagte mit Schreiben vom 04.05.2022 (Anlage K 2), vom 14.06.2022 (Anlage K 4), 07.07.2022 (Anlage K 5), 13.01.2023 (Anlage K 7), 28.03.2023 (Anlage K 8), 04.04.2023 (Anlage K 9) sowie vom 28.10.2023 (Anlage K 10) jeweils vergeblich unter Fristsetzung zur Auskunft über den Bestand des Nachlasses auf.
Ursprünglich haben die unbekannten Erben des Erblassers, vertreten durch die Klägerin zu 2. als Nachlasspflegerin im Wege der Stufenklage Klage auf Auskunft über die erbschaftlichen Geschäfte der Beklagten, über den Verbleib der Nachlassgegenstände und über den Bestand des Nachlasses durch ein Verzeichnis nach § 260 BGB erhoben. Zudem haben sie eine Auskunft über die Zuwendungen, die die Beklagte gegenüber den Miterben zur Ausgleichung verpflichtet, begehrt.
Nach einem gerichtlichen Hinweis hat die Nachlasspflegerin mit Schriftsatz vom 28.11.2024, vertreten durch sich selbst als Prozessbevollmächtigte, erklärt, nunmehr die Klage in eigenem Namen erheben zu wollen und als Prozessbevollmächtige der unbekannten Erben, gesetzlich vertreten durch sie selbst, zugleich dem Parteiwechsel auf Klägerseite zugestimmt. Die Beklagte hat die Zustimmung zum Parteiwechsel verweigert.
Die Klägerin zu 2. hat die Ansicht vertreten, sie könne nach Umstellung der Klage auf sich selbst von der Beklagten die begehrten Auskünfte mit Ausnahme der Auskunft über etwaige ausgleichspflichtige Zuwendungen, die sie nicht mehr geltend macht, als Erbschaftsbesitzerin gemäß § 2027 BGB verlangen, da die Beklagte sich eine Alleinerbenstellung anmaße.
Zudem stehe ihr der Auskunftsanspruch gemäß § 2028 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte als Hausgenossin des Erblassers zu.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Klägerin zu 2. könne die begehrten Auskünfte nicht verlangen. Die Klage sei unzulässig.
Der Parteiwechsel sei unwirksam, weil die bisherigen Kläger zu 1., zu denen auch seine Mandantin zähle, nicht wirksam zugestimmt hätten und die Beklagte die Zustimmung insoweit verweigere. Es liege ein unzulässiges Insichgeschäft der Nachlasspflegerin vor, so für die wirksame Erteilung der Zustimmung zum Parteiwechsel ein Ergänzungspfleger hätte bestellt werden müssen.
Darüber hinaus hat die Beklagte die ordnungsgemäße Bevollmächtigung und Vertretung der unbekannten Erben gerügt.
Die Klage sei auch unbegründet. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Nachlasspflegschaft hätten nicht vorgelegen.
Die Klägerin zu 2. könne nicht Auskunft begehren, weil die Beklagte Alleinerbin geworden sei. Die Zurückweisung des Erbscheinsantrags ändere hieran nichts.
Zudem lägen auch die Tatbestandsvoraussetzungen für die geltend gemachten Auskunftsansprüche nicht vor. Allein die Behauptung, dass der Erblasser bis zu seinem Tod mit der Beklagten zusammen gelebt habe, rechtfertige den geltend gemachten Anspruch nicht. Ebenso wenig lägen die Voraussetzungen für die Erstellung eines Verzeichnisses gemäß § 260 BGB vor. Der Auskunftsanspruch müsse sich aus erbrechtlichen Normen ergeben.
Das Landgericht hat der Klage mit Teilurteil vom 04.03.2025 stattgegeben.
Die Klage sei - nach Parteiwechsel auf der Klägerseite auf die Klägerin zu 2. selbst - zulässig.
Die Klage habe durch die Nachlasspflegerin selbst erhoben werden müssen. Klage der Nachlasspfleger gegen Personen, die als endgültige Erben in Betracht kommen, müsse er selbst die Rolle einer Prozesspartei wahrnehmen, weil sonst ein unzulässiger Insichprozess (Kläger und Beklagter wären beide Erben) vorläge. So liege der Fall auch hier, so dass die Klage im Rahmen eines Parteiwechsels auf Klägerseite auf die Klägerin zu 2. selbst umzustellen gewesen sei.
Der Parteiwechsel sei wirksam. Der Parteiwechsel erfolge, indem der eintrittswillige Kläger eine den Voraussetzungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügenden Parteiänderungsschrift dem Beklagten zustellen lasse oder in der mündlichen Verhandlung auftrete und dort seinen Antrag stelle, wo auch die Erklärung erfolgen könne, dass der bisherige Kläger dem Wechsel zustimme. Eine Zustimmung des Beklagten sei entsprechend § 269 Abs. 1 ZPO - jedenfalls wenn der Parteiwechsel vor der mündlichen Verhandlung erfolgt sei - nicht nötig.
Unter Berücksichtigung dessen hätten sowohl die ursprünglichen Kläger wirksam die Zustimmung zu ihrem Ausscheiden als auch die jetzige Klägerin wirksam den Eintritt in den Rechtsstreit erklärt.
Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang die Prozessvollmacht der Klägerin als Prozessbevollmächtigter für die ursprünglichen Kläger gerügt habe, weil ein Verstoß gegen § 45 Abs. 1 Nr. 2 BRAO vorliege, greife dies nicht durch. Der Nachlasspfleger, der zugleich Rechtsanwalt sei und einen Prozess für den Nachlass führe, erteile nicht sich selbst eine Prozessvollmacht, sondern könne sich einfach selbst vertreten.
In der Abgabe der prozessrechtlichen Erklärung in Form der Zustimmung zum Klägerwechsel liege auch kein verbotenes Insichgeschäft im Sinne von § 181 BGB, das die Bestellung eines Verfahrenspflegers und dessen Genehmigung erfordern würde. Die Klägerin habe bei Abgabe der Erklärung für die unbekannten Erben einschließlich der Beklagten gegenüber dem Gericht kraft ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht gehandelt, also gleichgerichtet und nicht auf verschiedenen Seiten eines Rechtsgeschäftes.
Eine Zustimmung der Beklagten zum Parteiwechsel sei nicht notwendig, weil der Parteiwechsel auf Klägerseite vor der mündlichen Verhandlung erfolgt sei.
Die Klage sei auf der ersten Stufe der Auskunftsstufe auch begründet.
Die Klägerin könne von der Beklagten gemäß § 2028 Abs. 1 BGB Auskunft darüber verlangen, welche erbrechtlichen Geschäfte sie geführt habe und was ihr über den Verbleib von Erbschaftsgegenständen bekannt sei.
Die Beklagte sei unbestritten bis zum Tod des Erblassers dessen Lebensgefährtin und habe bis zu seinem Ableben mit ihm zusammen unter der Anschrift in … (Ort) gewohnt, unter der sie auch noch heute ihren Wohnsitz hat, so dass sie die begehrten Auskünfte zu erteilen habe.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Der Parteiwechsel auf Klägerseite sei wegen eines verbotenen Insichgeschäfts unzulässig gewesen. Die Zustimmung zum Parteiwechsel könne nicht in Form eines letztlich wiederum „In-Sich-Geschäfts“ durch den Nachlasspfleger abgegeben werden. Die Zustimmungserklärung sei eine empfangsbedürftige Prozesserklärung. Lasse man für diese Prozesserklärung die Vertretung durch den gesetzlichen Vertreter genügen, sei es letztendlich wieder ein „In-Sich-Geschäft“. Die gesetzliche Vertretungsmacht der Nachlasspflegerin umfasse daher nicht die Zustimmung zu einem Parteiwechsel von den unbekannten Erben auf sich selbst.
Darüber hinaus sei sie als Alleinerbin weder als Hausgenossin noch als Erbschaftbesitzerin zur Auskunft verpflichtet. Sie sei nicht Erbschaftsbesitzerin, da sie die Nachlassgegenstände bereits zu Lebzeiten des Erblassers in (Mit)besitz gehabt habe.
II.
Die nach §§ 516 ff zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
1.
Die Klage der Klägerin zu 2. ist zulässig.
Bei kontradiktorischen Verfahren ist anzuerkennen, dass ein Insichgeschäft bei der Prozessvertretung ausscheidet. Beide Parteien sind in diesem Fall nicht in zulässiger Weise gerichtlich vertreten (MüKoBGB/Schubert BGB § 181 Rn. 21). Es ist prozessrechtlich unabhängig davon, ob § 181 BGB anwendbar ist, nicht möglich, einen Rechtsstreit mit sich selbst, und zwar auch nicht als Vertreter eines anderen zu führen (stRspr etwa BGH NJW 1984, 57; BGH NJW 1975, 345 Rn. 12; RGZ 66, 240 [246]). Dementsprechend handelt es sich bei einem Prozess der unbekannten Erben auf der Aktivseite (vertreten durch den Nachlasspfleger) mit einem potentiellen Erben auf der Passivseite um einen unzulässigen Insichprozess, sodass es erforderlich ist, dass in einem solchen Fall der Nachlasspfleger selbst die Rolle der Prozesspartei wahrnehmen muss, worauf das Landgericht zutreffend abgestellt hat (BGH, Urteil vom 22.01.1981, IV a ZR 97/80).
a)
Der Parteiwechsel in der 1. Instanz von den ursprünglichen Klägern zu 1. auf die Klägerin zu 2. ist wirksam erfolgt.
Die für den Klägerwechsel erforderliche Erklärung des neuen Klägers, er übernehme die Klage an Stelle des bisherigen, kann in einem dem Beklagten zuzustellenden Schriftsatz (Parteiänderungsschrift) oder in der mündlichen Verhandlung geäußert werden (§ 261 Abs. 2 ZPO). Der alte Kläger kann seine Zustimmung ebenfalls in der mündlichen Verhandlung oder schriftsätzlich erteilen.
Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
Die Nachlasspflegerin, die sich als Rechtsanwältin selbst vertreten kann (§ 78 Abs. 4 ZPO), hat mit Schriftsatz vom 28.11.2024 erklärt, nunmehr die Klage in eigenem Namen erheben zu wollen und als gesetzliche Vertreterin der unbekannten Erben mit gesondertem Schriftsatz vom 28.11.2024 zugleich dem Parteiwechsel auf Klägerseite zugestimmt. Beide Schriftsätze wurden dem Beklagtenvertreter zugestellt.
b)
Die Nachlasspflegerin konnte auch wirksam als Vertreterin der unbekannten Erben ihre Zustimmung zum Parteiwechsel erteilen. Dabei handelt es sich nicht um ein unzulässiges Insichgeschäft.
Der Nachlasspfleger ist gem. §§ 1888 Abs. 1, 1823 BGB gesetzlicher Vertreter der unbekannten Erben. Seine Vertretungsmacht besteht, wenn und solange er durch wirksamen Beschluss des Nachlassgerichts bestellt worden ist, ohne dass es darauf ankommt, ob die Voraussetzungen einer Nachlasspflegschaft vorlagen oder weiterhin vorliegen (MüKoBGB/Leipold, 9. Aufl. 2022, § 1960 Rn. 50; NK-BGB/Krug, 6. Aufl. 2022, § 1960 Rn. 36; Zimmermann, Die Nachlasspflegschaft, 6. Aufl. 2023, Rn. 216). Als gesetzliche Vertreterin der ursprünglichen Kläger konnte sie damit die Zustimmung zum Parteiwechsel bzw. die Rücknahme der Klage der unbekannten Erben erklären, was auch im Interesse der unbekannten Erben lag, deren Klage ansonsten, wie oben ausgeführt, als unzulässig abgewiesen worden wäre. Diese Erklärung diente also gerade der Vermeidung eines unzulässigen Insichprozesses.
§ 181 BGB ist schon deswegen nicht verletzt, weil die Zustimmung zu einem Parteiwechsel kein bürgerliches Rechtsgeschäft, sondern eine Prozeßhandlung darstellt und § 181 auf Prozesshandlungen nicht unmittelbar anwendbar ist (OLG Braunschweig Hinweisbeschluss vom 16.9.2022 – 3 U 22/21; vgl. BGH, Urteil vom 30. 1. 1964 - VII ZR 5/63; MüKoBGB/Schubert BGB § 181 Rn. 21, 22; BeckOGK/Krafka BGB § 181 Rn. 225).
Es bestand auch kein Interessenkonflikt. Die Nachlasspflegerin ist bei der Zustimmung nicht gleichzeitig für die unbekannten Erben und für die Beklagte aufgetreten. Die Nachlassvertreterin ist nur auf der Klägerseite aufgetreten, zunächst als gesetzliche Vertreterin der Kläger zu 1. - der unbekannten Erben -, dann als Klägerin selbst. Für beide konnte sie aufgrund ihrer prozessualen Stellung wirksame Prozesserklärungen abgeben. Die Entscheidung, einen Prozess im Namen der unbekannten Erben zu führen oder selbst die Rolle der Prozesspartei zu übernehmen, betrifft das Interesse der Beklagten, die sich als Alleinerbin sieht, nicht.
Da der Parteiwechsel vor der mündlichen Verhandlung erfolgt ist, war eine Zustimmung der Beklagten nicht erforderlich.
2.
Es besteht ein Auskunftsanspruch aus § 2027 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte als Erbschaftsbesitzerin.
a)
Die Nachlasspflegerin kann aus eigenem Recht von der Beklagten die begehrten Auskünfte verlangen. Auskunftsansprüche nach § 2027 Abs. 1 BGB können auch vom Nachlasspfleger geltend gemacht werden. Auskunftsberechtigt nach § 2027 Abs. 1 und Abs. 2 BGB sind der Erbe und die übrigen Gläubiger des Erbschaftsanspruchs. Auskunft nach § 2027 BGB können demnach zB verlangen der Nacherbe nach Eintritt des Nacherbfalls, der Gläubiger, der den Erbschaftsanspruch gepfändet hat, der verwaltende Testamentsvollstrecker, der Nachlassinsolvenzverwalter, der Nachlassverwalter und der Nachlasspfleger (MüKoBGB/Helms BGB § 2027 Rn. 3).
b)
Nach § 2027 Abs. 1 BGB ist der Erbschaftsbesitzer verpflichtet, dem Erben über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu erteilen.
Die Beklagte ist Erbschaftsbesitzerin.
aa)
Erbschaftsbesitzer ist nach dem Wortlaut des § 2018 BGB zwar nur derjenige, der „auf Grund“ der Anmaßung eines Erbrechts etwas aus dem Nachlass erlangt hat. Ein Kausalzusammenhang zwischen Erbrechtsanmaßung und Erlangung eines Nachlassgegenstandes ist allerdings nicht erforderlich. Mit Rücksicht auf den Zweck der Vorschrift ist als Erbschaftsbesitzer vielmehr auch derjenige anzusehen, der dem wahren Erben unter Berufung auf ein vorgeblich eigenes Erbrecht Nachlasssachen vorenthält, die er schon vor dem Erbfall etwa als Mieter oder Verwahrer besessen hat oder die er nach dem Erbfall zunächst ohne Erbrechtsanmaßung in Besitz genommen hat. Die §§ 2018 ff. BGB greifen in diesen Fällen von dem Zeitpunkt an ein, in dem der Besitzer die Nachlassgegenstände als Erbe beansprucht. Die Anmaßung des Erbrechts braucht nicht wörtlich zu erfolgen; es reicht aus, dass sich der Besitzer von Nachlassgegenständen als Erbe geriert (MüKoBGB/Helms BGB § 2018 Rn. 16).
bb)
Dies zugrunde gelegt ist die Beklagte Erbschaftsbesitzerin. Sie geriert sich als Erbin und ist der Auffassung, sie sei Alleinerbin. Sie hat einen Antrag auf einen Erbschein gestellt, der sie als Alleinerbin ausweist. Damit sind die Voraussetzungen des § 2018 BGB erfüllt.
cc)
Darauf ob sie - wie sie behauptet - tatsächlich Alleinerbin ist, kommt es im hiesigen Verfahren nicht an.Zwar besteht gegen einen Alleinerben grundsätzlich kein Anspruch aus § 2018 oder § 2027 BGB, da der Alleinerbe nicht Erbschaftsbesitzer ist. Dass sie Alleinerbin ist, kann die Beklagte dem Anspruch der Nachlasspflegerin aber nicht mit Erfolg entgegenhalten.
Der Nachlasspfleger kann die Rolle einer Prozeßpartei wahrnehmen und selbst als Kläger zum Nachlass gehörige Rechte einklagen. Er hat den Nachlass an sich zu nehmen und kann von jedem, der Nachlassgegenstände in Besitz hat, deren Herausgabe verlangen. Dieser Anspruch ergibt sich unmittelbar aus dem Recht des Nachlasspflegers; ohne ihn könnte der Nachlasspfleger die ihm übertragenen Aufgaben nicht erfüllen. Demgemäß kann der Nachlasspfleger auch gegen denjenigen vorgehen, der vorgibt, der Erbe zu sein, dessen Erbrecht aber noch nicht geklärt ist. Erfahrungsgemäß werden die Interessen der wahren Erben nämlich in besonderem Maße von Seiten der mit ihnen konkurrierenden übrigen Erbprätendenten gefährdet. Die dem Nachlassgericht bei ungewisser Erbfolge (§ 1960 Abs. 1 S. 2 BGB) obliegende Fürsorge für den Nachlass ist ihrer Tendenz nach daher bis zur Feststellung der wahren Erben in deren Interesse (vorläufig) gegen sämtliche Erbprätendenten gerichtet. Diese Richtung bestimmt auch die Stellung des Nachlasspflegers, dessen sich das Nachlassgericht zur Erfüllung seiner Fürsorgeaufgaben bedient; dementsprechend ist der Nachlasspfleger berechtigt und verpflichtet, den Nachlass zunächst einmal vor sämtlichen Erbprätendenten “in Schutz” zu nehmen. Demgegenüber kann der in Anspruch genommene Erbprätendent sich grundsätzlich nicht auf sein Erbrecht berufen. Sein (mögliches) Erbrecht muss hier hinter das Fürsorgeinteresse vorläufig zurücktreten (BGH vom 22-01-1981 - IVa ZR 97/80).
dd) Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass sie deshalb nicht Erbschaftsbesitzerin sei, weil sie die Nachlassgegenstände, die sich im gemeinsamen Haushalt befunden haben, bereits zu Lebzeiten des Erblassers besessen habe, da beide Mitbesitzer gewesen seien.
Es ist zwar zutreffend, dass, sofern jemand sein Recht an dem (Nachlass-)Gegenstand ohne Behauptung einer Erbenstellung aufgrund eines anderen Rechtsgrundes herleitet, er nicht Erbschaftsbesitzer ist. Behauptet daher der Besitzer, der Gegenstand sei ihm bereits zu Lebzeiten des Erblassers von diesem übereignet worden, oder leitet jemand seinen Besitz aus einer schuldrechtlichen Berechtigung ab (zB Miete, Vermächtnis) oder hat er ohne Rechtfertigung Besitz begründet (zB durch Diebstahl), ist er kein Erbschaftsbesitzer (MüKoBGB/Helms Rn. 18). Dazu wird er aber in dem Zeitpunkt, in dem er sich als Erbe geriert (BGH ZEV 2004, 379; MüKoBGB/Helms Rn. 16 und 18). Ein Kausalzusammenhang zwischen Erbrechtsanmaßung und Erlangung eines Nachlassgegenstandes ist nämlich, wie bereits oben ausgeführt, nicht erforderlich (MüKoBGB/Helms Rn. 16; Burandt/Rojahn/Gierl BGB § 2018 Rn. 16 BeckOK BGB/Müller-Christmann BGB § 2018 Rn. 11).
ee) Die Beklagte geriert sich als Erbin und ist der Auffassung, sie sei Alleinerbin. Sie hat einen Antrag auf einen Erbschein gestellt, der sie als Alleinerbin ausweist. Damit sind die Voraussetzungen des § 2018 BGB erfüllt.
ff) Als Erbschaftsbesitzerin ist sie nach § 2027 Abs. 1 BGB zur Auskunft über den Bestand des Nachlasses verpflichtet. Diese Auskunft ist durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses (§ 260 Abs. 1 BGB) zu erfüllen.Darüber hinaus hat sie - ebenfalls nach § 2027 Abs. 1 BGB Auskunft über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände zu erteilen.
3.
Der Anspruch aus 2028 Abs.1 BGB ist ebenfalls begründet. Dass die Beklagte Hausgenossin des Erblassers war, ist unstreitig. Dass sie Erbin ist, kann sie, wie dargelegt, gegenüber der Nachlasspflegerin nicht geltend machen. Der Anspruch ist gerichtet auf Auskunft über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände und auf Auskunft darüber, welche erbschaftlichen Geschäfte die Beklagte bezüglich des Nachlasses geführt hat, wie das Landgericht zutreffend tenoriert hat.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, 713 ZPO.