Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2026
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 26.02.2026 – 10 U 32/25
j10. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2026:0226.10U32.25.00
Tenor§
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 14. Februar 2025, Az. 1 O 52/24, wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Potsdam ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.000 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Von der Darstellung tatsächlicher Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. Die Beschwer übersteigt 25.000 € nicht, so dass die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO iVm § 47 EGZPO unzulässig ist, weil die mündliche Verhandlung nach dem 31. Dezember 2025 geschlossen worden ist.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage sowohl hinsichtlich Haupt- (1.) als auch Hilfsantrag (2.) zu Recht abgewiesen.
1. Dem Kläger steht der im Hauptantrag geltend gemachte Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Vertragliche bzw. nachvertragliche Ansprüche nach Kündigung (a.) bestehen ebenso wenig wie Ansprüche aus Eigentum (b.), Ansprüche aus §§ 861, 862 BGB (c.), § 1007 BGB (d.) und § 823 BGB (e.). Da keine der Anspruchsgrundlagen und Rechtspositionen zum Klageerfolg führen können, kann auch offen bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen die nachfolgend angeführten Anspruchsgrundlagen und Rechtspositionen gegebenenfalls entsprechend § 1004 BGB überhaupt zu den geltend gemachten Unterlassungsansprüchen führen könnten.
a) Bei dem gegenständlichen Überlassungsvertrag handelt es sich um einen Vertrag eigener Art, insbesondere mit mietvertraglichen Elementen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 1. Juli 2025 – 24 U 54/24; anders bei Winterlagerungen Werkvertrag LG Hamburg Urteil vom 8. August 2025 – 417 HKO 47/23, BeckRS 2025, 25253 Rn. 37, beck-online). Dem Kläger stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht unter dem Gesichtspunkt vertraglicher bzw. nachvertraglicher Ansprüche zu, weil zwischen ihm und den Beklagten zu keinem Zeitpunkt vertragliche Ansprüche bestanden (aa). Zudem wäre die Kündigung des Überlassungsvertrags durch den Kläger ohnehin unwirksam gewesen (bb).
aa) Die Parteien haben den Überlassungsvertrag für den Stellplatz zum Preis von 25.000 € nicht geschlossen, sondern die Beklagten mit („Name 01“). Der Kläger ist weder durch den Vergleichsschluss vom 6. September 2023 noch unter sonstigen Gesichtspunkten Partei dieses Vertrags geworden.
(1) Der am 6. September 2023 vor dem 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts geschlossene Vergleich - 7 U 88/22 - vermittelt dem Kläger schon deshalb keine Rechtsposition gegenüber den Beklagten, weil er nur zwischen dem Kläger und („Name 01“) geschlossen worden ist. Da der Vergleich ausdrücklich statuiert, dass die Einräumung von Rechten und Pflichten ein weiteres Zusammenwirken der Parteien erfordert (vgl. „Die gegenseitige Verpflichtung erstreckt sich auf alle Erklärungen, die erforderlich sind, um Vertragsübernahmen mit den dritten Vertragspartnern zu erreichen.“), dieses Zusammenwirken bislang nicht erfolgt ist, kann der Kläger schon aus diesem Grund kein Vertragspartner des Überlassungsvertrags geworden sein.
Dahingestellt kann auch bleiben, ob („Name 01“) gegenüber dem Kläger unrichtige Angaben über den Inhalt der Verträge mit den Liegeplatzinhabern gemacht hat. Selbst wenn man dies als zutreffend unterstellt, folgt daraus allenfalls ein Anfechtungsrecht oder ein Schadenersatzanspruch des Klägers gegen („Name 01“), nicht jedoch irgendwelche Ansprüche des Klägers gegen die hiesigen Beklagten (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 14. Januar 2026 – 4 U 36/25 –, Rn. 58, juris sowie Urteil vom 28. Januar 2026 – 4 U 99/25 –, Rn. 57, juris).
(2) Ein Übergang des mit den Beklagten geschlossenen Überlassungsvertrags nach § 566 BGB iVm § 578 BGB von („Name 01“) auf den Kläger scheitert daran, dass es sich vorliegend nicht um einen Vertrag über Wohnraum oder über Grundstücke und Räume handelt und ungeachtet der Frage, ob ein Mietvertrag vorliegt, auch keine Gründe ersichtlich sind, die eine analoge Anwendung dieser Schutzvorschrift begründen könnten.
Der Überlassungsvertrag zwischen den Beklagten und („Name 01“) ist auch sonst nicht auf den Kläger übergegangen. Zwar haben die Beklagten – sprachlich allerdings unklar - mit Mail vom 30. Januar 2024 erklärt, dass sie einer Vertragsübernahme durch den Kläger zustimmen (B 2, Bl. 2 LG Anl.). Damit läge die für eine gleichzeitig verpflichtende und verfügende Übernahmevereinbarung erforderliche Zustimmung der verbleibenden Partei vor (vgl. Staudinger/Busche (2022) Einleitung zu §§ 398 ff, Rn. 213). Allerdings fehlt es auch insoweit an einer zumindest konkludenten Erklärung des Klägers, dass er den Überlassungsvertrag übernehme. Denn der zwischen ihm und („Name 01“) geschlossene Vergleich bestimmt, dass („Name 01“) erklärt und die Gewähr dafür übernimmt, dass Entgelte der Liegeplatzinhaber für das Jahr 2023 von ihm vereinnahmt worden sind, nicht aber für die darüber hinausreichende Zeit. Dass der Kläger dennoch in solche Verträge eintreten wollte, in denen („Name 01“) wie vorliegend mit 25.000 € das Entgelt schon lange im Voraus vereinnahmt hat, liegt daher fern.
bb) Zwar erscheint eine dahingehende Auslegung nicht ausgeschlossen, dass der Kläger in den Überlassungsvertrag zwischen den Beklagten und („Name 01“) mit dem Ziel eintreten wollte, diesen wie geschehen zu kündigen und dann die Herausgabe des Liegeplatzes zu verlangen. Allerdings stünde dem Kläger selbst dann kein (nach)vertraglicher Unterlassungsanspruch zu, wenn er Partei des Überlassungsvertrags zwischen („Name 01“) und den Beklagten geworden wäre - was der Senat offenlassen kann. Denn die Kündigung des Klägers vom 29. Januar 2024 hätte den Überlassungsvertrag unter keinem Gesichtspunkt beendet. („Name 01“) und die Beklagten haben im Überlassungsvertrag vereinbart „Dieser Vertrag ist unkündbar“ (K 1 Bl. 1 LGAnl.).
Im Wohnraummietrecht sind Vereinbarungen, nach denen das Kündigungsrecht des Vermieters erschwert oder sogar ausgeschlossen wird, – auch formularvertraglich – wirksam. Bei einem individuell vereinbarten Kündigungsausschluss wird die Grenze nur durch § 138 BGB gesetzt, etwa bei Ausnutzung einer Zwangslage einer Partei oder beim Vorliegen sonstiger Umstände, die der Vereinbarung das Gepräge eines sittenwidrigen Rechtsgeschäfts geben (vgl. Börstinghaus Kündigungs-HdB/U. Börstinghaus, 1. Aufl. 2021, Kap. 11 Rn. 6, beck-online). Vergleichbares gilt für den angesichts der Zahlung von 25.000 € auf Langfristigkeit ausgerichteten Überlassungsvertrag zwischen („Name 01“) und den Beklagten. Für eine Unwirksamkeit des Kündigungsausschlusses nach § 138 BGB ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich.
Die Kündigung wäre auch dann unwirksam, wenn es sich beim Ausschluss des Kündigungsrechts um allgemeine Geschäftsbedingungen handeln sollte. In diesem Fall könnte sich der Verwender nicht auf eine etwaige Unwirksamkeit des Kündigungsausschlusses berufen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 31. Oktober 2006 - 23 U 39/06, juris). Das wäre auch dann der Fall, wenn der Kläger als Rechtsnachfolger in die Position des Verwenders hineinwächst (vgl. BeckOGK/Lehmann-Richter, 1.12.2025, BGB § 305 Rn. 145, beck-online).
b) Eigentumsrechte iVm § 1004 BGB macht der Kläger nicht geltend (Bl. 29 LG, Bl. 58 LG). Aber auch die vorgetragenen Tatsachen rechtfertigen nicht die Annahme, dass der Kläger Eigentümer der Steganlage sein und ihm darauf gestützte Ansprüche zustehen könnten. Eigentümer der die Steganlage umgebenden Wasserfläche ist die („Land 01“). Der Kläger hat sein Eigentum an der Steganlage im Jahr 2014 unstreitig an („Name 01“) übertragen und nicht wiedererlangt. Eine Eigentumsübertragung der Steganlage an den Kläger ist insbesondere nicht durch den Vergleich vom 6. September 2023 erfolgt, da der Vergleich nicht einmal eine ausdrückliche schuldrechtliche Vereinbarung geschweige denn eine dingliche Rechtsänderung umfasst. Zwar mag es naheliegen, dass durch den Vergleich ein Eigentumsübergang an den Beklagten konkludent erreicht werden sollte. Es ist jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die entsprechenden Willenserklärungen zwischenzeitlich abgegeben worden sind. Daher kann auch offenbleiben, ob der Steg eigentumsrechtlicher Teil des Ufergrundstücks oder des Wassergrundstücks, sei es als wesentlicher Bestandteil oder Zubehör, ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1966 – V ZR 199/63 –, juris; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. August 2020 – OVG 11 N 68.18 –, Rn. 13, juris).
c) Die Klage hat auch unter dem Gesichtspunkt des Besitzschutzes gemäß §§ 861 und 862 BGB keinen Erfolg. Ein Anspruch wegen Besitzstörung oder Besitzentziehung scheitert zwar nicht daran, dass die Beklagten den Liegeplatz derzeit winterbedingt nicht nutzen. Denn der Besitzer muss eine verbotene Eigenmacht nicht dulden; steht sie absehbar bevor, kann er vorbeugend Unterlassung verlangen (Klinck in: Staudinger, Eckpfeiler des Zivilrechts, 9. Auflage 2024, U. Sachenrecht, Rn. U 58).
aa) Allerdings liegen die Voraussetzungen für Besitzschutzansprüche nicht vor. Anspruchsberechtigt ist nur, wer bis zur Verübung der verbotenen Eigenmacht Besitzer war (BGH, Beschluss vom 15. November 2016 – 3 ARs 16/16 –, Rn. 11, juris; NStZ 2024, 169; Staudinger/Gutzeit (2025) BGB § 861, Rn. 6). Das ist vorliegend hinsichtlich des Klägers nicht der Fall, weil der Überlassungsvertrag vom 17. März 2023 zwischen („Name 01“) und den Beklagten weit vor einer etwaigen Übernahme der Steganlage durch den Kläger geschlossen worden ist und eine entsprechende Sachherrschaft der Beklagten daher zuerst und eine solche des Klägers allenfalls später bestand. Daher waren die Beklagten Besitzer des Liegeplatzes, bevor der Kläger Besitzer des Liegeplatzes gewesen sein kann. Besitzschutzansprüche kommen in einem derartigen Fall ersichtlich nicht in Betracht, weil der Gläubiger des Besitzschutzanspruchs derjenige bisherige Besitzer sein muss, dem der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen worden ist. Das ist vorliegend nicht der Fall, weil der Kläger bei Besitzerlangung der Beklagten vermittelt durch den Überlassungsvertrag unstreitig nicht Besitzer des Stegs war. Soweit das OLG Naumburg in einer vorgelegten Entscheidung über andere Liegeplätze an dem gegenständlichen Steg vom 6. November 2025 (1 U 31/25, BK 1) eine andere Auffassung vertreten hat und davon ausgeht, dass die Beklagten dem Kläger ohne Recht zum Besitz dessen Besitz vorenthalten, vermag der Senat dem aus den vorgenannten Gründen nicht zu folgen.
Der Annahme zuerst bei den Beklagten bestehenden Besitzes stehen zwischenzeitliche Ausfahrten des Bootes oder dessen vermutlich in der Wintersaison erfolgte Herausnahme aus dem Wasser nicht entgegen. Der unmittelbare Besitz an einer Sache wird gemäß § 854 Abs. 1 BGB durch die tatsächliche Gewalt über die Sache erworben. In wessen tatsächlicher Herrschaftsgewalt sich die Sache befindet, hängt maßgeblich von der Verkehrsanschauung ab, also von der zusammenfassenden Wertung aller Umstände des jeweiligen Falles entsprechend den Anschauungen des täglichen Lebens (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2020 – V ZR 8/19 –, Rn. 11, juris; BGH, Urteil vom 17. März 2017 - V ZR 70/16, NJW-RR 2017, 818 Rn. 10; BGH, Urteil vom 30. Januar 2015 - V ZR 63/13, WM 2015, 1434 Rn. 24 jeweils mwN). Zudem wird durch eine ihrer Natur nach vorübergehende Verhinderung in der Ausübung der Gewalt der Besitz gemäß § 856 Abs. 2 BGB nicht beendigt. Ist etwa eine Bergwiese wegen winterlicher Verhältnisse zeitweise nicht zugänglich, handelt es sich nur um eine vorübergehende Ausübungsverhinderung (vgl. Elzer in: Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, § 856 BGB, Rn. 5, vgl. auch in einem Parallelverfahren an dem gegenständlichen Bootssteg, KG, Beschluss vom 06. Januar 2026 - 1 U 17/25, B16). Nichts anderes gilt für Ausfahrten oder eine winterbedingte Abwesenheit des Bootes. Danach waren die Beklagten Besitzer des Liegeplatzes, bevor es der Kläger war, und haben diesen Besitz nicht verloren.
bb) Selbst wenn von einem Mitbesitz von Kläger und Beklagten auszugehen sein sollte (oder auch Teilbesitz nach § 865 BGB), wäre ein Anspruch aus Besitzschutz im Hinblick auf § 866 BGB ausgeschlossen. Zwar schließt diese Regelung Schutz vor bzw. gegen eine Entziehung des Mitbesitzes nicht aus, da diese nicht Bestandteil des den Mitbesitzern zustehenden Gebrauchs ist (Gies in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 866 BGB (Stand: 15.03.2023), Rn. 13). Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung liegt allerdings in der Nutzung eines Liegeplatzes durch die Beklagten noch ein Streit um den Gebrauch, nicht aber ein Gebrauchsausschluss.
cc) Darüber hinaus bestünde auch bei unterstellter Anwendbarkeit des Besitzschutzrechts kein Anspruch des Klägers. Der Besitz der Beklagten war nicht fehlerhaft im Sinne der §§ 862 Absatz 2, 858 Absatz 2 BGB. Denn sie haben die tatsächliche Sachherrschaft nicht durch verbotene Eigenmacht von („Name 01“) erlangt. Auch hierfür kommt es nicht auf Einzelheiten des Vollzugs des Vergleichs des Klägers mit („Name 01“) oder des Überlassungsvertrags zwischen („Name 01“) und den Beklagten an, wesentlich ist vielmehr, dass („Name 01“) den Klägern zuvor willentlich die tatsächliche Sachherrschaft an dem Liegeplatz eingeräumt hat. Das reicht aus, um eine verbotene Eigenmacht auszuschließen, die gemäß § 858 Abs. 1 BGB einen Besitzentzug gegen den Willen erfordert (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 31. August 2016 – 4 U 195/11 –, Rn. 43, juris). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung einer verbotenen Eigenmacht ist der Moment der Besitzerlangung (vgl. Grüneberg/Herrler, BGB, 84. Aufl., § 858 Rn. 5). Entscheidend ist daher allein, ob der Beklagte zum Zeitpunkt der Übernahme des Liegeplatzes mit Gestattung des Berechtigten handelte, was hier unzweifelhaft gegeben ist. Der spätere Wegfall der Gestattung führt nicht dazu, dass die zuvor erlaubte Inbesitznahme nachträglich als verbotene Eigenmacht zu qualifizieren wäre. So wird etwa der Besitz des Mieters an der Mietsache nicht mit Ablauf der Mietzeit fehlerhaft (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2010 – VIII ZR 45/09 –, Rn. 9, juris). Die hiervon abweichenden Ausführungen des OLG Naumburg vermögen insoweit nicht zu überzeugen (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 14. Januar 2026 – 4 U 36/25 –, Rn. 86, juris sowie Urteil vom 28. Januar 2026 – 4 U 99/25 –, Rn. 85 juris ).
d) Dem Kläger stehen auch keine Ansprüche aus § 1007 BGB gegen die Beklagten zu. Es ist schon nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die Beklagten Kenntnis einer etwaig fehlenden Berechtigung von („Name 01“) für die Besitzverschaffung durch den Überlassungsvertrag hatten.
aa) Eigentum und Besitz (vgl. zum Streit um den Schutz von Besitz im Rahmen von § 823 BGB; J. Lange/Hansen in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 823 Abs. 1 BGB (Stand: 07.01.2025), Rn. 20) sind nach den vorstehenden Ausführungen schon nicht betroffen. Allein ein vertraglich eingeräumtes Recht zum Besitz - wie es das OLG Naumburg (Urteil vom 06. November 2025, Az. 1 U 31/25, vgl. Anlage BK 1) bezogen auf die Wasserfläche für den Anspruch aus § 862 Abs. 1 BGB für ausreichend erachtet hat - genügt nicht, weil dies dazu führen würde, dass ein lediglich vertraglich eingeräumtes - und damit nur relativ wirkendes - Recht in den (absoluten) Schutzbereich des § 823 Abs. 1 BGB einbezogen würde (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 28. Januar 2026 – 4 U 99/25 –, Rn. 70, juris).
bb) Der Kläger kann sich nicht auf die Verletzung eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs stützen. Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist als sonstiges absolutes Recht anerkannt, sodass auch insoweit eine entsprechende Anwendung in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 1998 – V ZR 190/97 –, Rn. 17, juris; Ebbing in: Erman, BGB-Kommentar, 17. Auflage 2023, § 1004 BGB, Rn. 9). Zudem kann eine Eigentumsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB auch ohne Einwirkung auf die Sachsubstanz vorliegen, nämlich in Form einer Nutzungsbeeinträchtigung oder Einschränkung der Gebrauchsmöglichkeiten (vgl. sog. „Fleetfall“ BGH, Urteil vom 21. Dezember 1970 – II ZR 133/68 –, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 14. Januar 2026 – 4 U 36/25 –, Rn. 79, juris sowie Urteil vom 28. Januar 2026 – 4 U 99/25 –, Rn. 78, juris). Der Senat kann offenlassen, ob das zweitinstanzliche Vorbringen des Klägers dazu gemäß §§ 529, 531 ZPO zuzulassen wäre. Es kann auch offenbleiben, ob der Kläger überhaupt schon über ein Gebilde verfügt, das mit einer Stegvermarktung als eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb anzusehen wäre.
Jedenfalls fehlt es an einer Betriebsbezogenheit eines vermeintlichen Eingriffs durch die Beklagten. Eine solche Betriebsbezogenheit des Eingriffs ist zu bejahen, wenn seine objektive Stoßrichtung auf den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit zielt. Erforderlich ist dabei eine Schadensgefahr, die über eine bloße Belästigung oder sozialübliche Behinderung hinausgeht und geeignet ist, das Unternehmen in empfindlicher Weise zu beeinträchtigen (J. Lange/Hansen in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 823 Abs. 1 BGB (Stand: 07.01.2025), Rn. 42). Eine derartige Stoßrichtung kommt dem Handeln der Beklagten nicht zu, da sie die Ausübung ihres vermeintlich vertraglich vereinbarten Nutzungsrechts verfolgen, das im Hinblick auf eine Vielzahl anderer Liegeplätze an dem Steg auch nicht den betrieblichen Organismus betrifft.
cc) Dem Kläger steht aus dem Nutzungsvertrag Nr. … PHb (K 5 BL. 12 LG) vom 12. Dezember 2023 mit der („Land 01“) in Verbindung mit der dazu erteilten schiffahrtspolizeilichen Genehmigung keine Rechtsposition im Sinne von § 823 BGB zu, die es ihm gestatten könnte, auf Rechte Dritter – hier der Beklagten - einzuwirken. Denn der Nutzungsvertrag mag die Nutzung der Steganlage als Sondernutzungsrecht gestatten, das beinhaltet aber nicht schon eine zivilrechtlich wirksame Rechtsposition zu Lasten der Liegeplatznutzer. Der Vertrag enthält auch keine Abtretung von etwaigen Unterlassungs-, Räumungs- oder Besitzschutzansprüchen oder Abwehrrechten der Eigentümerin gegen die hiesigen Beklagten an den Kläger.
2. Der Hilfsantrag ist auf eine negative Feststellungsklage gerichtet, die mangels Feststellungsinteresse unzulässig ist. Mit ihm soll festgestellt werden, dass die Beklagten aus dem von ihnen mit („Name 01“) abgeschlossenen Überlassungsvertrag vom 17. März 2023 keinerlei Rechte in Bezug auf die Steganlage herleiten können.
Für ein Feststellungsinteresse reicht ein allgemeines Klärungsinteresse nicht aus (Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 256 Rdnr. 7). Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist nur gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und wenn das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (st. Rspr.; etwa BGH, Urteil vom 13. Januar 2010 – VIII ZR 351/08 –, Rn. 12, juris; BGH, Versäumnisurteil vom 16. September 2008 – VI ZR 244/07 –, Rn. 13, juris; BGH, Urteil vom 7. Februar 1986 – V ZR 201/84 –, Rn. 15, juris). Hier fehlt es spätestens an der Voraussetzung, dass das Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Denn selbst wenn den Beklagten keine Rechte aus dem Überlassungsvertrag vom 17. März 2023 zustünden und dies festgestellt würde, folgt daraus wie unter II. ausgeführt nicht, dass der Kläger deshalb von ihnen die Herausgabe oder Unterlassung verlangen könnte.
Auch kommt eine Auslegung dahin, dass der Kläger mit dem Feststellungsantrag geklärt haben möchte, dass die Beklagten aus dem zwischen ihnen und („Name 01“) geschlossenen Überlassungsvertrag kein Besitzrecht herleiten können, nicht in Betracht, da dem Antrag das im Fall einer negativen Feststellungsklage notwendige rechtliche Interesse fehlt, wenn der Kläger wie vorliegend geschehen in gleicher Weise Unterlassungsklage erheben könnte (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2016 – V ZR 272/15 –, Rn. 16, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 28. Januar 2026 – 4 U 99/25 –, Rn. 91, juris sowie 14. Januar 2026 – 4 U 36/25 –, Rn. 92).
Anhaltspunkte für ein hiervon abweichendes Rechtsschutzziel vermag der Senat auch bei der gebotenen, an den Rechtsschutzinteressen ausgerichteten Auslegung nicht zu erkennen. Dass der Kläger - mit Rechtskraftwirkung - geklärt haben möchte, dass der zwischen („Name 01“) und dem Beklagten geschlossene Überlassungsvertrag vom 17. März 2023 nicht auf den Kläger übergegangen ist, lässt sich weder dem Wortlaut des Klageantrags noch der Interessenlage entnehmen (anders in dem vom OLG Brandenburg, Urteil vom 14. Januar 2026 – 4 U 36/25 –, Rn. 97 sowie Urteil vom 28. Januar 2026 – 4 U 99/25 –, Rn. 93, juris zu entscheidenden Sachverhalt). Dabei kann der Senat offenlassen, ob dieses Rechtsschutzziel überhaupt mit der für ein Feststellungsinteresse erforderlichen Rechtskraft geklärt werden kann, wenn wie vorliegend keine Streitverkündung gegenüber („Name 01“) erfolgt ist. Insbesondere hat der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO Erfolg. An der erforderlichen Vorgreiflichkeit fehlt es nämlich, wenn die Klage zur Hauptsache unabhängig davon abgewiesen wird, ob das zwischen den Parteien streitige Rechtsverhältnis besteht (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2009 – XI ZR 110/09 –, Rn. 19, juris; BGH, Urteil vom 2. Juli 2007 – II ZR 111/05 –, Rn. 17, juris; BGH, Urteil vom 16. Juli 2004 – V ZR 222/03 –, Rn. 18, juris; BGH, Urteil vom 17. Juni 1994 – V ZR 34/92 –, Rn. 13, juris; BGH, Urteil vom 8. Juli 1953 – II ZR 178/52 –, juris). Zwar ist es bei mehreren Begründungsmöglichkeiten für die Hauptentscheidung ausreichend, dass das Rechtsverhältnis für einen der möglichen Begründungswege ein notwendiges Glied ist (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2009 – XI ZR 110/09 –, Rn. 19, juris). Aber auch das ist nicht der Fall, weil die Klage wie aufgezeigt weder bei Eintritt des Klägers in den Überlassungsvertrag noch bei Nichteintritt Erfolg hat.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
4. Anlass für die Zulassung der Revision besteht nicht, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordern, § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Entscheidung beruht auf der Anwendung bereits höchstrichterlich geklärter Rechtsfragen im Einzelfall. Die Abweichung der vorliegenden Entscheidung von derjenigen des OLG Naumburg (Urteil vom 6. November 2025, Az. 1 U 31/25, vgl. Anlage BK 1) beruht nicht darauf, dass unterschiedliche, höchstrichterlich klärungsbedürftige Rechtssätze aufgestellt wurden, sondern darauf, dass dem OLG Naumburg aus Sicht des erkennenden Senats ein einfacher Rechtsfehler unterlaufen ist (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 14. Januar 2026 – 4 U 36/25 –, Rn. 97, juris sowie Urteil vom 28. Januar 2026 – 4 U 99/25 –, Rn. 97, juris; siehe auch Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks. 14/4722, S. 104). Zwar kann ein einfacher Rechtsanwendungsfehler die Zulassung der Revision erfordern, wenn über den Einzelfall hinaus allgemeine Interessen nachhaltig berührt werden (vgl. symptomatische Bedeutung erwähnend: BGH, Beschluss vom 2. Juli 2019 – VIII ZR 74/18 –, Rn. 35, juris). Hierfür ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich.
Die Abweichung von der Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts hinsichtlich des Hilfsantrags (Urteil vom 14. Januar 2026 – 4 U 36/25 –, Rn. 97) beruht wie aufgezeigt auf den Umständen des Einzelfalls. Die tatrichterliche Würdigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls begründet keine Divergenz, weil dabei keine allgemeinverbindlichen Aussagen getroffen werden (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2018 – VIII ZR 150/17 –, Rn. 13, juris; Prütting/Winter in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Auflage, § 543 ZPO, Rn. 57).