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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 25.03.2026 – 4 U 20/25

4. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2026:0325.4U20.25.00

Tenor§

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 31.01.2025, Az. 11 O 48/23, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zum 170.000 € festgesetzt.

Gründe§

I.

Die Klägerin macht gegen das beklagte pharmazeutische Unternehmen Ansprüche im Zusammenhang mit vermeintlichen Impfschäden durch den Impfstoff („Serum 01“) geltend.

Die Klägerin erhielt am 21.05.2021 ihre erste und am 02.07.2021 ihre zweite Corona-Schutzimpfung mit dem von der Beklagten in den Verkehr gebrachten Impfstoff („Serum 01“) (Chargen … bzw. …). Bis September 2022 erkrankte sie zweimal an Corona.

Der Impfstoff hatte am 21.12.2020 von der Europäischen Kommission die bedingte zentrale arzneimittelrechtliche Zulassung erhalten und mit Durchführungsbeschluss vom 10.10.2022 die Standardzulassung (Anlage B2).

Die Klägerin hat behauptet, sie leide infolge der Impfungen unter „Gehirnnebel“, Abgeschlagenheit und es bestehe der Verdacht auf ein Fatique-Syndrom. Seit Anfang Juli 2021 sei sie - insbesondere körperlich - nicht mehr so leistungsfähig und belastbar und sei anfälliger für Krankheiten. Sie leide außerdem unter Kopfschmerzen und Schwankschwindel. Viele Blutwerte seien nicht mehr im Normbereich.

Der streitgegenständliche Impfstoff weise kein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis auf. Im Rahmen der Wirksamkeitsstudie habe die Beklagte einen Teil der Probanden herausgenommen und so den Anschein einer - tatsächlich nicht vorhandenen - Wirksamkeit erzeugt. Der Impfstoff schädige das Immunsystem und rufe gleichzeitig eine Autoimmunüberreaktion hervor. Der Impfstoff stelle eine genetische Manipulation menschlicher Zellen dar, durch das ein schadensträchtiges Spike-Protein erzeugt werde. Dies stelle einen Angriff auf die Menschheit dar und entspreche einem Krieg gegen die eigene Bevölkerung. Dies sei der Beklagten bewusst gewesen, die gesundheitliche Schäden durch die Impfung aus Gewinnsucht billigend in Kauf genommen habe. Die Impfdosen seien in Kartonagen verpackt worden, denen leere Beipackzettel beigefügt worden seien. Die Beklagte hafte aus §§ 823, 826 BGB, § 84 Abs. 1 AMG und § 32 Abs. 1 GenTG.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Klägerin, die eine erweiterte Darlegungslast treffe, habe die behaupteten gesundheitlichen Schäden nicht im Ansatz belegt, insbesondere weil die Klägerin keine Dokumente für die Zeit vor der Impfung vorgelegt habe, obwohl es Hinweise für relevante Vorerkrankungen gebe. Es gebe bereits keinen Nachweis dafür, dass („Serum 01“) geeignet sei, die von der Klägerin vorgetragenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu verursachen. Zudem sprächen die Umstände des vorliegenden Falls klar gegen die Ursächlichkeit der Impfungen, da alternative Umstände die klägerseits vorgetragenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen erklären könnten. Im Übrigen sei das Nutzen-Risiko-Verhältnis von („Serum 01“) positiv, was schon durch die von den Zivilgerichten zu beachtende Zulassung bewiesen sei.

Mit der Klage hat die Klägerin die Zahlung von Schmerzensgeld von mindestens 150.000 €, die Feststellung zur Verpflichtung von Ersatz materieller und immaterieller Schäden, die Zahlung außergerichtlicher Anwaltskosten sowie Auskünfte verlangt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe hinreichend konkret vorgetragen, nach den Impfungen unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen in Gestalt von geringerer Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit, Kopfschmerzen, Gehirnnebel und Schwankschwindel zu leiden. Indes sei der Sachvortrag zur Ursächlichkeit unzureichend, da die Klägerin abweichende Angaben zur zeitlichen Entwicklung der Entstehung ihrer Beschwerden gemacht habe. Sie habe auch nicht dargelegt, in welchem zeitlichen Verhältnis ihre behaupteten Beschwerden zu ihren Coronaerkrankungen stünden. Da die Klägerin nicht zu Vor- oder Parallelerkrankungen vorgetragen habe, sei nicht feststellbar, ob die streitgegenständlichen Impfungen geeignet seien, die Beschwerden zu verursachen, sodass auch die Vermutung des § 84 Abs. 2 AMG nicht greife. Eine Haftung nach § 84 Abs. 1 Nr. 2 AMG scheitere daran, dass die Klägerin schon nicht dargelegt habe, dass der Inhalt der Gebrauchsinformation für ihre Entscheidung, sich impfen zu lassen, von Relevanz gewesen wäre. Sie habe schon nicht behauptet, die Gebrauchsinformation gelesen zu haben. Im Übrigen stehe aufgrund der Tatbestandswirkung der Arzneimittelzulassung fest, dass das Nutzen-Risiko-Verhältnis des streitgegenständlichen Wirkstoffs günstig sei. Daher bestehe auch kein Auskunftsanspruch nach § 84a AMG. Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge - unter Erweiterung des Auskunftsantrags - weiter. Sie meint, die Beklagte sei nicht wirksam vertreten und daher nicht postulationsfähig, weil der Briefkopf („Kanzlei 01“) eine US-amerikanische Kanzlei ausweise. Sie beantragt die „Beiziehung sämtlicher Patientenakten der behandelnden Ärzte Dr. („Name 01“) und Dr. („Name 02“)“, um ihren Gesundheitszustand für die Zeit vor den Impfungen zu belegen. Im Weiteren trägt die Klägerin im Wesentlichen zu angeblich toxischen Wirkmechanismen des Impfstoffs und Unzulänglichkeiten des Herstellungsprozesses vor, die auch dem Paul-Ehrlich-Institut (PEI) bekannt gewesen seien und die das PEI „gedeckt“ habe. Der Wirkstoff sei von Anfang an untauglich gewesen; das (ungünstige) Nutzen-Risiko-Verhältnis sei sogar chargenabhängig gewesen. Demgegenüber seien „hervorragende“ andere Medikamente gegen RNA-Viren - wie etwa Zink und Vitamin D - der Bevölkerung vorenthalten und verschwiegen worden. Die Beklagte habe bewusst falsche Angaben zur Wirksamkeit des Impfstoffs gemacht und hafte daher auch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 8 Abs. 1 Nr. 2, 95 Abs. 1 Nr. 3a, 96 Nr. 3 AMG. Zudem habe die Beklagte den Impfstoff trotz erheblicher Bedenken in Verkehr gebracht und hafte deshalb nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 5, 95 Abs. 1 Nr. 1 AMG; schließlich hafte sie auch nach § 826 BGB. Im Übrigen müsse § 84 AMG aus verfassungsrechtlichen Gründen teleologisch so reduziert werden, dass sich der pharmazeutische Hersteller nicht auf das günstige Nutzen-Kosten-Verhältnis berufen könne, soweit es - wie hier - um die Anwendung des Arzneimittels bei Gesunden gehe.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte müsse aus Gründen der Waffengleichheit auch dann die Verfahrenskosten tragen, wenn die Beklagte obsiegt. Außerdem beantragt die Klägerin die Vorlage an den EuGH sowie das Bundesverfassungsgericht.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam, Az: 11 O 87/23, verkündet am 05.03.2025,

1. das Urteil gem. § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO für nichtig zu erklären und den Rechtsstreit an das Landgericht Potsdam zurückzuverweisen,

hilfsweise,

2. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen über die im Zeitraum vom 21.12.2020 bis zur letzten mündlichen Verhandlung in dieser Berufungsinstanz bei der Beklagten bekannten Wirkungen und Nebenwirkungen sowie sämtliche weiteren Erkenntnisse, die für die Bewertung der Vertretbarkeit schädlicher Wirkungen des Impfstoffs „(„Serum 01“)“ der Beklagten von Bedeutung sein können,

soweit diese Gehirnnebel, CFS, Immundefizit (Th1/Th2 Zytokinstatus) und in Folge Covid19 Erkrankungen verursachten, insbesondere,

a. Auskunft über Art und Schwere der Toxizität der verwendeten Lipidnanopartikel ALC-… und ALC-… für den Menschen sowie über deren immunologische Auswirkungen auf den menschlichen Organismus.

b. Auskunft über den pharmazeutischen Reinheitsgrad von ALC-… und ALC-… und darüber, wie diese bestimmt werden und welche Auswirkungen ein abweichender Reinheitsgrad auf die vorstehenden gesundheitlichen Schäden hat.

c. Auskunft darüber, welcher Lieferant für die Lieferung der hier streitgegenständlichen Impf-Chargen zuständig war und welche Technologie dieser für die Herstellung nutzte.

d. Auskunft über die Funktion der im Spike-Protein „…“ verbauten Furin-Schnittstelle zur Trennung des S1 -Proteins vom S2-Protein und zu den gesundheitlichen Folgen, bezogen auf die streitgegenständlichen Gesundheitsschäden der Klagepartei.

e. Auskunft über den verwendeten P2-Lock und die Auswirkung auf den S1-Teil des Spike-Proteins, bezogen auf ein Lösen des S1 -Teils und ein Andocken an den menschlichen ACE2-Rezeptor.

f. Auskunft darüber, ob es Biarcore-Messungen (Oberflächenplasmonen- resonanzspektroskopie) gibt die belegen, dass das Spike-Protein nicht an den ACE2-Rezeptor andockt.

g. Auskunft zu erteilen, welche Cluster von HIV-Sequenzen und GP-120 im Spike-Protein enthalten sind und welche Auswirkungen dies auf das Immunsystem der Klagepartei sowie die weiteren gesundheitlichen Schäden hat.

h. Auskunft über die Neuropilin-Schnittstelle im Spike-Protein und darüber, ob das Spike-Protein auch auf Nervenzellen und Gehirnzellen exponiert sowie über die Folgen einer solchen Exposition auf die Nervenzellen, bezogen auf die konkreten gesundheitlichen Schäden der Klagepartei.

i. Auskunft über alle von der Beklagten zu 1) im Rahmen der Pharmakovigilanz erfassten gesundheitlichen Schäden am Menschen, soweit diese mit den konkreten gesundheitlichen Schäden der Klagepartei übereinstimmen, sowie Vorlage der entsprechenden Auswertungen.

j. Auskunft dazu wie die Beklagte zu 1) sicherstellte, dass das Spike-Protein im Impfstoff von der Zellwand gehalten werden konnte (Membrananker) und nicht stattdessen frei im Körper verfügbar wurde, sowie Auskunft darüber, ob ein freies, im Blut verfügbares Spike-Protein die konkreten gesundheitlichen Schäden der Klagepartei hätte bewirken können.

k. Auskunft über die Auswertungen und Feststellungen der Beklagten zu 1) zu dem ACE2-Rezeptor menschlicher Zellen und der Blockade des Renin-Angiotensin-Aldosteron-Systems (RAAS) am menschlichen Organismus, bezogen auf die gesundheitlichen Schäden der Klagepartei.

I. Auskunft über die festgestellte Genotoxizität beim Menschen durch den Impfstoff (“Serum 02“).

m. Auskunft über Unterschiede zwischen der Faltung des Proteins zwischen (“Serum 02“).8 und („Serum 02“).9 und welche der beiden Varianten die Klagepartei verimpft bekommen hat.

n. Auskunft über eigene Feststellungen der Beklagten zu 1) zu den Feststellungen von Prof. („Name 03“) von der („Universität 01“) sowie der Feststellungen im Research Paper von („Name 04“), („Name 05“) und („Name 06“) (… RNA-Basesd COVID-19 Injections Contain Large Amounts Of Residual DANN Including An Sv40 Promoter/Enhancer Sequence, v5.201 9-2024 https://...) zur Verwendung von Plasmid-DANN in dem Impfstoff (“Serum 02“), insbesondere zum SV40-Promotor/Enhancer, bezogen auf die streitgegenständlichen Chargen. Ergänzend: Seit wann wird der SV40-Promotor/Enhancer von der Beklagten zu 1) genutzt? Welche Funktion übt die Plasmid-DANN mit dem SV40-Promoter/Enhancer nach der Vorstellung der Beklagten zu 1) in dem Vakzin aus und welche gesundheitlichen Schäden stellte die Beklagte in „Process 2“ in ihrer Versuchsgruppe fest?

o. Auskunft über die von der Beklagten zu 1) unternommenen Maßnahmen gegen negative Auswirkungen des Vakzins in Bezug auf die Fruchtbarkeit von geimpften Personen im Hinblick auf die Feststellungen im Abschlussgutachten zur („Klinik 01“) vom 21.01.2021.

p. Auskunft über den Inhalt des Zwischenberichts C… zu Fehl- und Totgeburten (Pflichtbestandteil des EPAR-Riskmanagement der EMA) zur Eruierung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses.

q. Auskunft zu den Maßnahmen die die Beklagte zu 1) unternahm, nachdem sie gemäß folgender Gutachten (peer-reviewed) feststellte, dass ihr Vakzin (“Serum 02“) durch die Blockade/Zerstörung des P53-Proteins an menschlichen Körperzellen die Krebszellenerkennung verhindert:

- Zeitliche metabolische Reaktion auf mRNA-lmpfungen bei Onkologiepatienten, Quelle: https://.../

- Koordinierung und Optimierung von FDG-PET/CT und Impfung; Erfahrungen aus der Anfangsphase der Massenimpfung, Quelle: https://.../

- Lymphadenopathie nach Impfung: Bericht über zytologische Befunde aus einer Feinnadelaspirationsbiopsie, Quelle: https://.../

- Axilläre Lymphadenopathie nach Impfung bei einer Frau mit Brustkrebs, Quelle: https://.../

- Feinnadelaspiration bei einer impfassoziierten Lymphadenopathie, Quelle: https://.../

- Hypermetabolische Lymphadenopathie nach Pfizer-Impfung, Inzidenz bewertet durch FDG PET-CT und Bedeutung für die Interpretation der Studie, eine Überprüfung von 728 geimpften Patienten, Quelle: https://...3774684/

Ergänzung: In welchem Zusammenhang steht diesbezüglich die Zulassung im Jahr 2022 von 23 neuen Krebsmedikamenten des Pfizer-Konzerns?

r. Auskunft über etwaige Feststellungen zu Oncomiren - d.h. mit Krebs assoziierte miRNA - in dem streitgegenständlichen Impfstoff („Serum 01“).

s. Auskunft über alle Feststellungen und Rohdaten der Beklagten zu 1), nach denen Frauen ein dreifach höheres Risiko besitzen, gesundheitliche Schäden infolge der Impfung mit (“Serum 02“) zu erleiden (PSUR #1) sowie Auskunft über den Grund für die Erhöhung des Risikos bei Frauen.

t. Auskunft darüber zu erteilen, ob sich Herr („Name 07“) und sämtliche Mitarbeiter der Beklagten zu 1) selbst mit („Serum 01“) haben impfen lassen und falls bejahend, welche Abweichung im Inhalt und in der Produktionsart bei den sog. Mitarbeiterchargen und den Sonderchargen bestand, die u.a. für das Personal der Bundesregierung vorgehalten wurden. Gibt es in der Erfassung gesundheitlicher Schäden Unterschiede zwischen den Mitarbeiterchargen und jenen Chargen, die für die übrige Bevölkerung produziert wurden?

u. Auskunft über das Patent US … A1 und die dortige Feststellung „Bei der Immuntherapie auf RNA-Basis kann die Teerbildung in Lunge oder Leber nachteilig sein, da das Risiko einer Immunreaktion bei diesen Organen besteht, (engl.: For RNA based immunotherapy, lung or liver tar getting can be detrimental, because of the risk of an immune response against these organs.)“ zu erteilen, inwieweit Folgeschäden für die Klagepartei zu erwarten sind. Ergänzend: Welche Änderungen in der Kenntnis liegen der Beklagten zu 1) vor, die diese Einschätzung zum streitgegenständlichen Vakzin widerlegen?

v. Auskunft über die Auswirkungen auf die Gesundheit der Klagepartei zu erteilen, wenn die Kombination von Salzen mit Nanolipiden vorgesehen ist (Patent US … B2)? Welche Erkenntnisse über das Ausflocken von Spike-Proteinen liegen der Beklagten zu 1) vor und welche gesundheitlichen Schäden ließen sich dazu verzeichnen?

w. Auskunft der Beklagten zu 1) über das Spike-Protein „Wuhan 1“ und die proteinbiochemischen Grundlagen wie:

- Thermostabilität

- PH-Sensitivität

Verhält sich bspw. ein im Fuß der Klagepartei auf 7 Grad heruntergekühltes Spike-Protein anders als bei 36,6 Grad (Kältedenaturierung)?

x. Auskunft über Art und Häufigkeit fehlgefalteter Proteine und die Prüfung, ob Einschlusskörperchen in den Zellen festgestellten wurden. Falls bejahend, mit welchen gesundheitlichen Folgen?

y. Auskunft über den Einbau von N1- Methylpseudouridin in der rRNA der Ribosomen der Mitochondrien und denen der Zelle, zellulärer mRNA und tRNA zu erteilen. Falls der Einbau bejaht wird: Welche gesundheitlichen Schäden wurden bisher dazu festgestellt?

z. Auskunft über die Feststellungen der Quantifizierung zu erteilen, d.h. wieviel Spike-Protein durch einen Menschen mengenmäßig nach der Verabreichung von („Serum 01“) tatsächlich produziert wird. Um welchen Faktor erhöht dabei das N1-Methylpseudouridin die Produktion der Spike-Proteine im gesamten Körper?

aa. Für den Fall der Bejahung der vorausgegangenen Frage mag die Beklagte zu 1) dazu Auskunft erteilen, wie sie sicherstellte, dass die Spike-Proteine bei zu hoher Konzentration nicht thermodynamisch instabil werden (life on the edge of solubility).

bb. Auskunft über konkrete biologische/chemische/und oder physikalische Eigenschaften ihres Produktes zu erteilen, die nach Ansicht der Beklagten zu 1) zu einem feststellbaren Nutzen führen sollen.

cc. Auskunft über den Verbleib des N1 -Methylpseudouridin als Nukleotid im Körper der Klagepartei zu erteilen, nachdem die modRNA in die menschliche Zelle transfiziert wurde, sowie darüber, ob das N1 -Methylpseudouridin in der ribosomalen RNA der Mitochondrien verbaut.

dd. Auskunft über den Herstellungsprozess „Process 2“ zu erteilen und welche konkreten DNA-Verunreinigungen die Beklagte vor der Chargenfreigabe bei den hier streitgegenständlichen Chargen feststellte (Messprotokolle und Sequenzierung für die streitgegenständliche(n) Charge(n)).

ee. Auskunft über die Menge der festgestellten Verunreinigungen in Nanogramm an DNA (alle DNA-Schnipsel) zu erteilen, die sich in den streitgegenständlichen Chargen der Klagepartei befanden.

ff. Auskunft über das gesamte Konformitätsverfahren zum Produktionsprozess „Process 2“ zu erteilen und darüber, inwieweit das Produkt und dessen Qualität gegenüber der Herstellung in „Process 1“ verändert wurde.

gg. Auskunft über die üblichen Beschreibungen „Integrität, Reinheit und produzierte Wirkstoffmenge“ zu den streitgegenständlichen Chargen zu geben, da („Serum 01“) im Arzneimittelhandbuch nicht als Arzneimittel aufgenommen wurde und diese Daten daher nicht einsehbar sind.

hh. Auskunft über die Gefahrguteinstufung der Lipide ALC-… und ALC-… mit der Gefahrenklasse 3 - „gefährlich“ sowie über das Gesamtprodukt („Serum 01“) mit OEB 5 - „sehr hohes toxisches Potential ab 1 Mikrogramm“ zu erteilen.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klagepartei die vorstehenden Auskünfte im Wege der Erfüllung des Auskunftsanspruchs nach § 84a AMG schriftlich zu Händen ihrer hiesigen Prozessbevollmächtigten zu beantworten und die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Auskunftserteilung an Eides statt zu versichern. Die entsprechende Auskunft ist von dem vertretungsberechtigten Organ der Beklagten zu erteilen.

3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei ein in das Ermessen des Landgerichts Potsdam des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch EUR 150.000 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.10.2022 zu zahlen.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, resultierend aus der Impfung vom 21.05.2021, mit („Serum 01“), Charge … und der Impfung vom 07.07.2021 („Serum 01“), Charge … zu ersetzen, die der Klägerin bereits entstanden bzw. künftig aus der Schädigungshandlung resultieren werden und derzeit noch nicht bezifferbar sind, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 4.633,86 nebst Zinsen in Höhe fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.10.2022 zu zahlen.

6. festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 21.10.2022 mit der Erteilung der Auskunft gemäß § 84a AMG in Verzug befindet.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und setzt sich mit den Angriffen der Klägerin gegen die Wirkungsweise des Impfstoffs im Einzelnen auseinander.

II.

Die Berufung der Klägerin ist teilweise bereits unzulässig; im Übrigen ist sie unbegründet.

A. Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 517, 520 ZPO).

1.

Mit dem Hauptantrag zu 1. ist die Berufung bereits unzulässig. Eine Nichtigkeitsklage gemäß § 579 ZPO, auf die die Klägerin mit ihrem Antrag zu 1. abzielt, sieht die Zivilprozessordnung grundsätzlich nur als eine Form der Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Rechtsstreits vor. Das angefochtene Urteil des Landgerichts ist jedoch nicht rechtskräftig. Etwas anderes gilt auch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO im Hinblick auf die nach Auffassung der Klägerin fehlende Postulationsfähigkeit der vormaligen Prozessbevollmächtigten der Beklagten. Zwar hat die betroffene Partei im Fall des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ein Wahlrecht, ob sie ein Rechtsmittel einlegt oder Nichtigkeitsklage erhebt (BGH, Beschluss vom 07.12.2006 – IX ZB 257/05 –, Rn. 13, juris). Zum einen hat die Klägerin dieses Wahlrecht hier dahin ausgeübt, dass sie Berufung eingelegt hat. Zum anderen wird die Beklagte nunmehr durch andere Prozessbevollmächtigte vertreten, die die bisherige Prozessführung jedenfalls konkludent genehmigt haben mit der Folge, dass der (angebliche) Nichtigkeitsgrund des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO entfallen ist.

B. Soweit die Berufung danach zulässig ist, ist sie jedoch unbegründet.

1.

Der erstmals in der Berufungsinstanz gestellte Antrag (zu 6.) auf Feststellung des Verzugs für die Auskunftserteilung ist unzulässig. Gemäß § 256 Abs. 1 ZPO kann eine Feststellungsklage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet sein. Nicht feststellungsfähig sind dagegen nach ständiger Rechtsprechung bloße Vorfragen oder Elemente einer Rechtsbeziehung (vgl. BGH, Urteil vom 09.05.2019 – VII ZR 154/18 –, Rn. 26, juris). Der hier von der Klägerin geltend gemachte Eintritt des Verzugs stellt grundsätzlich kein solches feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar, sondern ist nur ein Element bzw. eine Vorfrage eines solchen Rechtsverhältnisses (vgl. BGH, Urteil vom 19.04.2000 – XII ZR 332/97 –, Rn. 13, juris). Eine Ausnahme gilt insofern lediglich bei einer Zug-um-Zug-Leistung für den Annahmeverzug, da der Gläubiger in einem solchen Fall mit Blick auf § 756 Abs. 1 ZPO ein besonderes rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung hat (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.1987 – VIII ZR 206/86 –, Rn. 21 f., juris). Dieser Ausnahmefall ist hier jedoch nicht gegeben.

2.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Auskunftserteilung (Antrag zu 2.) nach § 84a AMG - der hierfür allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage -, da sie schon keine Tatsachen hinreichend dargelegt hat, die die Annahme begründen, dass der streitgegenständliche Wirkstoff den behaupteten Schaden verursacht hat.

Gemäß § 84a Abs. 1 AMG kann der Geschädigte von dem pharmazeutischen Unternehmer Auskunft verlangen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme begründen, dass ein Arzneimittel den Schaden verursacht hat, es sei denn, dies ist zur Feststellung, ob ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 84 AMG besteht, nicht erforderlich. Wer nach § 84a Abs. 1 S. 1 AMG Auskunft begehrt, muss daher Tatsachen darlegen und gegebenenfalls beweisen, die die Annahme begründen, dass ein Arzneimittel den Schaden verursacht hat. Diese Tatsachen müssen die Ursächlichkeit des Arzneimittels für den Schaden plausibel erscheinen lassen. Plausibilität setzt nicht voraus, dass die Ursächlichkeit überwiegend wahrscheinlich ist; sie kann auch vorliegen, wenn mehr gegen als für das Arzneimittel als Schadensursache spricht. Die vom Anspruchsteller vorgetragenen und erforderlichenfalls zu beweisenden Tatsachen müssen nach dem Wortlaut des Gesetzes "die Annahme begründen", dass durch die Anwendung des Arzneimittels die aufgetretene Gesundheitsbeeinträchtigung verursacht worden ist.

Das Gericht hat zu prüfen, ob die vorgetragenen Tatsachen den Schluss auf eine Ursache-Wirkung-Beziehung zwischen dem vom auf Auskunft in Anspruch genommenen Unternehmer in Verkehr gebrachten Arzneimittel und dem individuellen Schaden des Auskunft ersuchenden Anwenders ergeben. Dazu müssen in einem ersten Schritt Tatsachen dargelegt und gegebenenfalls bewiesen werden, die eine solche Annahme begründen können. Diese Tatsachen müssen sodann in einem zweiten Schritt die Ursächlichkeit des Arzneimittels für den Schaden des Anwenders plausibel erscheinen lassen. Das Erfordernis, dass die (Mit-)Verursachung des Schadens durch das Arzneimittel plausibel sein muss, stellt einerseits geringere Anforderungen an das Maß der Überzeugung des Tatrichters als der Vollbeweis, geht aber andererseits über einen bloßen unbestimmten Verdacht hinaus (vgl. zum Ganzen: BGH, Urteil vom 09.03.2026, VI ZR 335/24, Rn. 18 ff.).

Zur Darlegung der Plausibilität hat der Anspruchsteller gemäß § 138 Abs. 1 ZPO seine Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und wahrheitsgemäß abzugeben. Dazu gehört im Rahmen der Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs nach § 84a AMG grundsätzlich, dass der Anspruchsteller die Entwicklung seines gesundheitlichen Zustandes nicht nur nach der streitgegenständlichen Arzneimittelapplikation, sondern auch vor diesem Zeitpunkt genau darlegt. Gesundheitliche Beeinträchtigungen können in aller Regel mehrere verschiedene Ursachen haben, sodass sich aus einer bestimmten gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht ohne weiteres deren Ursache ableiten lässt. Im Rahmen der Plausibilitätsprüfung kann sich regelmäßig die Frage stellen, ob die behaupteten Beschwerden nicht bereits zum Zeitpunkt der Applikation vorhanden waren oder ob ausschließlich andere gesundheitliche Faktoren als die streitgegenständliche Medikation wirksam geworden sind. Eine - im Bestreitensfall mit sachverständiger Hilfe vorzunehmende - Plausibilitätsprüfung kann nur unter Betrachtung der gesamten gesundheitlichen Entwicklung des Anspruchstellers erfolgen. Dazu hat der Anspruchsteller grundsätzlich alle Tatsachen vorzutragen, die eine derartige Plausibilitätsprüfung ermöglichen. Es kann nicht einfach - weil lebensfremd - unterstellt werden, dass der Anspruchsteller zum Zeitpunkt der Applikation gänzlich ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen war. Der Anspruchsteller ist nach § 138 Abs. 1 ZPO verpflichtet, auch solche Tatsachen vorzutragen, die ihm möglicherweise zum Nachteil gereichen können. Auch kann es nicht dem Anspruchsteller selbst überlassen bleiben zu beurteilen, welche bereits vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen er vortragen möchte. Das in Anspruch genommene pharmazeutische Unternehmen hat dagegen keinerlei Informationen über die gesundheitliche Entwicklung des Antragstellers und kann solche Informationen in aller Regel auch nicht erlangen.

Da medizinische Behandlungen gemäß § 630f BGB zu dokumentieren sind, diese Dokumentation - nicht zuletzt zu Abrechnungszwecken - in aller Regel auch tatsächlich erfolgt und der Anspruchsteller als Patient gemäß § 630g Abs. 1 BGB jederzeit Einsicht in die Dokumentation nehmen sowie Abschriften verlangen kann, ist es dem Anspruchsteller unschwer möglich, die ihn betreffenden Behandlungsdokumentationen im Verfahren vorzulegen. Erst aus einer solchen Behandlungsdokumentation ergeben sich die für eine sachverständige Beurteilung nötigen Anknüpfungstatsachen.

Den Darlegungsanforderungen ist – anders als die Klägerin meint – auch nicht bereits damit genügt, dass die Klägerin behauptet, der streitgegenständliche Impfstoff sei abstrakt-generell geeignet, eine Vielzahl von Gesundheitsschäden unterschiedlicher Art an unterschiedlichen Organen herbeizuführen, darunter auch diejenigen, die sie erlitten habe. Ließe man dies auf der Darlegungsebene genügen, könnte eine Abgrenzung zwischen einer plausiblen Ursache-Wirkung-Beziehung einerseits und einem unbestimmten Verdacht andererseits nicht oder jedenfalls erst auf der Beweisebene nach einer - zivilprozessual unzulässigen - Ausforschung durch ein Sachverständigengutachten erfolgen. Bereits auf der Darlegungsebene bedarf es grundsätzlich vielmehr für eine der Plausibilitätsprüfung zugängliche Darstellung von Indizien zur Ursache-Wirkung-Beziehung zwischen dem Impfstoff und den geltend gemachten Gesundheitsschäden der Vorlage von medizinischen Unterlagen zum Gesundheitszustand des Anspruchstellers vor und nach den Impfungen.

Diesen Vorgaben wird der Sachvortrag der Klägerin nicht gerecht. Sie hat lediglich vier ärztliche Berichte für die Zeit ab dem 05.10.2021 vorgelegt, aus denen eher unspezifische Symptome hervorgehen. Laut der hausärztlichen Untersuchung vom 05.10.2021 fühle sich die Klägerin seit 2 bis 3 Monaten „schlapp und schwummig“. Am 29.03.2022 erfolgte eine im Ergebnis unauffällige MRT des Schädels. In der neurologischen Untersuchung vom 06.04.2022 wurde ein „Schwankschwindel unklarer Genese“ festgestellt, der seit etwa einem Jahr bestehen soll; in der späteren neurologischen Untersuchung vom 13.09.2022 wurden schließlich eine psychische Anpassungsstörung mit Angststörung und erhöhter Fatique sowie Schwindel diagnostiziert. Die erstinstanzliche eigene Symptomschilderung der Klägerin korreliert damit nur teilweise. Insbesondere hat die Klägerin behauptet, dass es „seit den Impfungen keinen Tag gab, an dem ich mich gesund und symptomfrei gefühlt habe.“ Sie sei gezwungen, mehrmals am Tag zu schlafen, empfinde eine Erschöpfung schon nach kleinsten Aktivitäten, könne kein Buch lesen oder lange Bildschirmarbeiten durchführen. Diese Ausführungen stehen zudem im Widerspruch dazu, dass die Beklagte (ausweislich des Berichts vom 05.10.2021) ein Auslandsstudium in („Stadt 01“) aufgenommen und (ausweislich des Berichts vom 13.09.2022) als Werkstudentin 20 Stunden pro Woche gearbeitet hatte. Eine ärztliche Dokumentation für die Zeit vor der Impfung fehlt gänzlich, obwohl es Hinweise darauf gibt, dass die Klägerin möglicherweise schon vor der Impfung zumindest physisch und/oder psychisch beeinträchtigt gewesen sein könnte. So geht aus dem Bericht vom 13.09.2022 hervor, dass sich die Klägerin wegen einer Angststörung in Psychotherapie befunden hat, ohne dass dazu Unterlagen vorgelegt werden. Zudem wird im Bericht vom 05.10.2021 eine im Jahr 2020 diagnostizierte Eisenmangelanämie erwähnt, die möglicherweise (auch) als Ursache für mangelnde Leistungsfähigkeit in Betracht kommt. Schließlich fehlt eine ärztliche Dokumentation der - unstreitig erfolgten - Corona-Infektion. Die von der Klägerin vorgelegte ärztliche Dokumentation ist ersichtlich unvollständig, sodass es an einer nachvollziehbaren Darlegung der Plausibilität fehlt.

Soweit die Klägerin ein „ärztliches Attest“ vom 23.09.2022 (auf dem Briefkopf von Dr. med. („Name 01“), unterzeichnet von Dr. med. („Name 08“)) vorgelegt hat, besteht dieses lediglich aus zwei Sätzen, in denen es heißt, dass „die Erkrankung der Patientin in der Zusammenschau aller Befunde und Ihrer Symptomatik aus meiner Kenntnis eindeutig als schwere Impfnebenwirkung anzusehen“ sei. Es ist nicht ansatzweise ersichtlich, von welcher Befundlage die Verfasserin dabei ausgeht und worauf die behauptete Schlussfolgerung gestützt wird. Ersichtlich ist dieses Attest daher nicht geeignet, die behauptete Plausibilität zu stützen.

Die fehlende Darlegung der gesundheitlichen Entwicklung der Klägerin wird auch nicht durch den in der Berufungsbegründung gestellten Antrag auf Beiziehung der Patientenakten kompensiert. Die Beiziehung ersetzt grundsätzlich nicht fehlenden Sachvortrag; auch eine Urkundenvorlegung nach § 142 ZPO ersetzt die notwendige Darlegung nicht (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 35. Aufl. § 142 Rn. 1). Soweit die Klägerin erstinstanzlich damit argumentiert hat, im Arzthaftungsprozess sei das Gericht regelmäßig gehalten, die Vorlage der ärztlichen Behandlungsdokumentation nach § 142 ZPO zu verlangen, trifft dies spätestens nach Inkrafttreten des § 630g BGB nicht mehr zu, weil die Klägerin - wie dargelegt - ohne weiteres in der Lage ist, die ärztliche Dokumentation selbst vorzulegen. Die Rechtsprechung, auf die sich die Klägerin stützt (vgl. z.B. OLG Hamm, Urteil vom 23.05.2005 – 3 U 262/04 –, Rn. 18, juris), stammt aus der Zeit vor Einführung der §§ 630a ff. BGB. Einer gerichtlichen Anordnung auf Vorlage ärztlicher Behandlungsunterlagen nach § 142 ZPO bedarf es deshalb nicht. Im Übrigen behauptet die Klägerin auch nicht, zur Vorlage der Dokumentation außerstande zu sein.

Eines nochmaligen Hinweises an die Klägerin bedurfte es nicht, nachdem bereits das Landgericht im angefochtenen Urteil dazu Ausführungen gemacht hatte und der Senat in der mündlichen Verhandlung diesen Aspekt erörtert hatte, ohne dass die Klägerin daraufhin angekündigt hatte, die fehlende Dokumentation vorzulegen.

3.

Ebenso steht der Klägerin schon dem Grunde nach kein Schadenersatzanspruch nach § 84 AMG zu. Die Klägerin hat daher weder Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld (Antrag zu 3.) noch besteht eine festzustellende Verpflichtung zur Zahlung von Schadenersatz (Antrag zu 4.).

Dabei kann insbesondere das Nutzen-Risiko-Verhältnis des streitgegenständlichen Impfstoffs dahinstehen. Denn auch der Anspruch nach § 84 Abs. 1 AMG setzt mindestens eine - von der Klägerin darzulegende - Geeignetheit der Verursachung der behaupteten Schäden durch die Anwendung des streitgegenständlichen Medikaments voraus. Nur unter dieser Voraussetzung kann der Klägerin die Vermutung des § 84 Abs. 2 S. 1 AMG zugutekommen. Dabei sind die Darlegungsanforderungen für den Auskunftsanspruch nach § 84a Abs. 1 AMG - wegen der lediglich unterstützenden Funktion - notwendig geringer als für den Schadenersatzanspruch nach § 84 Abs. 1 AMG (vgl. BGH, Urteil vom 09.03.2026, VI ZR 335/24, Rn. 23). Da der Sachvortrag der Klägerin schon den geringeren Anforderungen an die Darlegung der Plausibilität im Sinne des § 84a Abs. 1 AMG nicht genügt, gilt dies erst recht für die Darlegung der Geeignetheit nach § 84 Abs. 1 AMG. Die oben erörterten Aspekte der Verpflichtung zum vollständigen Sachvortrag nach § 138 Abs. 1 ZPO stellen sich hier in mindestens gleicher Weise. Die Darlegungen der Klägerin lassen schon von vorneherein keine Prüfung der Geeignetheit im Sinne des § 84 Abs. 1 AMG zu.

4.

Der Klägerin stehen auch die geltend gemachten deliktischen Ansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 5, 8 Abs. 1 Nr. 2, 95 Abs. 1 Nr. 1, 3a, 96 Nr. 3 AMG oder §§ 3, 11 HWG und nach § 826 BGB nicht zu. Denn in diesen Fällen hat die Klägerin bereits - aus den oben genannten Gründen - nicht dargelegt, dass die von ihr behaupteten Schäden auf die streitgegenständlichen Impfungen zurückzuführen sind.

5.

Mangels Bestehens einer Hauptforderung kann die Klägerin schließlich auch nicht die Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten verlangen (Antrag zu 5.).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.

Der Streitwert ergibt sich gemäß §§ 39, 40 GKG aus der Summe des geltend gemachten Schmerzensgeldes (150.000 €) sowie einem Betrag von jeweils 10.000 € für die Auskunfts- und die Feststellungsklage. Der Auskunftsantrag hat - wie ausgeführt - lediglich dienende Funktion in Bezug auf den Schadenersatzanspruch, was es rechtfertigt, hier nur einen gemäß § 3 ZPO zu schätzenden Teilwert des Anspruchs anzusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 10.02.2011 – III ZR 338/09 –, Rn. 17, juris). Dabei ist der Streitwert insoweit einheitlich zu bestimmen und hängt nicht von der Anzahl der von der Klägerin formulierten Auskunftsfragen ab. Auch für den Feststellungsantrag ist lediglich ein Bruchteil des geltend gemachten Zahlungsanspruch anzusetzen.