Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2026
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 30.03.2026 – 8 U 11726
8. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2026:0330.8U11726.00
Tenor§
Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gegen das am 15. April 2025 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam – Einzelrichterin – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Beide Parteien werden darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 9.837,46 € festzusetzen.
Beide Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme, die Klägerin auch zur eventuellen Rücknahme ihres Rechtsmittels mit der damit verbundenen Kostenreduzierung, binnen vier Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.
Gründe§
I.
Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 06. Mai 2023 gegen 04:30 Uhr auf der Bundesstraße … zwischen den Auffahrten … (Ort 01) und … (Ort 02) auf Höhe der Markierung 1.0 in Fahrtrichtung … (Ort 03) ereignete. Die Klägerin war zum Unfallzeitpunkt Eigentümerin des Pkw BMW iXDrive40 mit dem amtlichen Kennzeichen … – .... Der Beklagte zu 1) war Fahrer des an dem Unfall beteiligten Lkw …, amtliches Kennzeichen .. – …, der zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war. Die Bundesstraße ist am Unfallort vierspurig, mit zwei Fahrpuren in jede Fahrtrichtung, ausgebaut. Der Ehemann der Klägerin, der deren Auto führte, beabsichtigte, den vom Beklagten zu 1) geführten Lkw zu überholen. Wegen der Einzelheiten zu dem – zwischen den Parteien streitigen – Hergang des Unfalls wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.
Die Klägerin begehrt von den Beklagten Ersatz von Reparaturkosten für ihren Pkw in Höhe von 12.412,90 € sowie einer Wertminderung von 2.200,00 €. Ferner verlangt sie Nutzungsausfallentschädigung für 28 Tage zu je 119,00 €, Sachverständigenkosten von 1.705,63 € und eine Aufwandspauschale von 25,00 €, insgesamt sonach 19.675,53 €. Sie forderte die Beklagte zu 2) mit Anwaltsschreiben vom 15. Mai 2023 unter Fristsetzung bis zum 25. Mai 2023 auf, an sie 16.011,19 € zu zahlen – dieser Betrag errechnete sich unter Zugrundelegung von Reparaturkosten in Höhe von 12.075,56 € brutto gemäß dem Gutachten. Zudem begehrt die Klägerin Ersatz nicht anrechenbarer Rechtsanwaltsgebühren von 1.295,43 €. Die Beklagte zu 2) regulierte den Schaden ausgehend von einer hälftigen Haftungsquote und zahlte vorprozessual 8.171,77 € auf die Hauptforderungen sowie 887,03 € Anwaltskosten.
Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte zu 1) sei während des Überholvorgangs ihres Ehemannes ohne ersichtlichen Grund nach links ausgeschert, habe ihr Fahrzeug gerammt und auf den linken Grünstreifen abgedrängt.
Im Verlauf des Rechtsstreits erster Instanz hat die Beklagte zu 1) weitere 1.666,00 € an die Klägerin gezahlt, und zwar auf den Nutzungsausfallschaden. Insoweit haben die Parteien den Rechtsstreit vor dem Landgericht übereinstimmend für erledigt erklärt, die Beklagte zu 1) hat ihre Verpflichtung, insoweit die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, anerkannt.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 9.837,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 11.503,76 € seit dem 25. Mai 2023 bis zum 05. August 2024 und aus 9.837,76 € seit dem 06. August 2024 zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie haben behauptet, der Ehemann der Klägerin sei im Überholvorgang auf die rechte, von dem Beklagten zu 1) befahrene Spur und dort gegen den Lkw geraten.
Das Landgericht hat den Beklagten zu 1) persönlich angehört und den Ehemann der Klägerin als Zeugen vernommen. Mit Urteil vom 15. April 2025 hat es die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.660,00 € für die Zeit vom 27. Juni 2024 bis zum 04. August 2024 zu zahlen, im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, der Klägerin stehe kein über die bereits geleisteten Zahlungen hinausgehender Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten aus §§ 7, 17, 18 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 und 2 BGB (in Verbindung mit § 115 VVG) zu, sondern lediglich ein Anspruch auf Verzinsung der verspätet gezahlten Nutzungsausfallentschädigung aus §§ 288 Abs. 1, 291 Abs. 1, 286 BGB. Ein schuldhaft verkehrswidriges Verhalten des Beklagten zu 1) habe die Klägerin nicht bewiesen. Der Aussage ihres Ehemannes stünden die gleichwertigen Angaben des persönlich angehörten Beklagten zu 1) gegenüber. Die zu bewertenden Verursachungsbeiträge beschränkten sich deshalb auf die allgemeine Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge. Dabei sei diejenige des von dem Beklagten zu 1) geführten Lkw aufgrund dessen Größe und Masse erhöht, diejenige des Pkw der Klägerin durch den Überholvorgang des Zeugen. Ausgehend von jeweils hälftiger Haftung habe die Beklagte zu 2) die Ansprüche der Klägerin bereits erfüllt.
Gegen dieses ihrem Prozessbevollmächtigten am 22. April 2025 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer am 14. Mai 2025 bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht angebrachten Berufung, die sie mit Anwaltsschriftsatz vom 10. Juni 2025 begründet hat.
Sie verfolgt ihr erstinstanzliches Begehren weiter und macht geltend, das Urteil beruhe auf einer Rechtsverletzung (§ 520 Abs. 3 S. 2 Ziff. 2 ZPO), indem das Landgericht die zu bewertenden Verursachungsbeiträge auf die jeweilige Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge beschränke und diese identisch ansetze. Offenbar gehe das Erstgericht von einem nicht aufklärbaren Unfallgeschehen aus – dies beruhe auf einer fehlerhaften Beweiswürdigung. Ihr Ehemann sei als Zeuge vernommen worden, das Landgericht führe insoweit aus, der Zeuge habe den Vortrag der Klägerin widerspruchsfrei bestätigt und weitere Details geschildert. Dessen Angaben gleichwohl nicht zu folgen, sondern die Angaben des persönlich angehörten Beklagten zu 1) als gleichwertig zu bewerten mit der Folge eines non liquet, beinhalte eine unzureichende Auseinandersetzung mit der detaillierten Aussage des Zeugen und den lediglich pauschalen Angaben des Beklagten zu 1). Zudem sei ihr Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt worden, weil entgegen §§ 285 Abs. 1, 279 Abs. 3 ZPO nicht über das Ergebnis der Beweisaufnahme verhandelt worden sei. Wäre dies prozessordnungsgemäß erfolgt, würde sie Sachverständigenbeweis dafür angeboten haben, dass es entgegen den Angaben des Beklagten zu 1) nicht nur eine, sondern zwei Berührungen der beteiligten Kraftfahrzeuge gegeben habe und es zu diesen auf der linken Fahrspur gekommen sei. Hierzu sowie dazu, dass die von ihr vorgelegten Fotos von der Unfallstelle weder einen konkreten Ort noch eine konkrete Reifenspur erkennen ließen, habe es die Kammer an einem Hinweis fehlen lassen. Schließlich sei die Betriebsgefahr der unfallbeteiligten Fahrzeuge nicht gleichzusetzen. Eine Erhöhung der Betriebsgefahr ihres Pkw aufgrund des Überholens auf einer zweispurigen Straße sei nicht nachvollziehbar. Besondere gefahrerhöhende Umstände hätten nicht vorgelegen.
Die Klägerin kündigt an zu beantragen,
das am 14. Mai 2025 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
an sie einen Betrag in Höhe von 9.837,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 11.503,76 € für die Zeit vom 25. Mai 2023 bis zum 05. August 2024 und aus 9.837,76 € seit dem 06. August 2024 zu zahlen,
sie von (weiteren) vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 408,40 € freizustellen.
Die Beklagten kündigen an zu beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen mit näheren Ausführungen das angefochtene Urteil.
II.
1. Die gemäß § 511 Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 1 ZPO statthafte Berufung ist entsprechend §§ 517, 519, 530 ZPO form- und fristgerecht bei Gericht angebracht und begründet worden, sonach zulässig.
2. In der Sache hat das Rechtsmittel nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache weist zudem weder grundsätzliche Bedeutung auf noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung ist auch nicht aus sonstigen Gründen geboten, sodass die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen sein dürfte.
Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts Potsdam beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO.
a) Allerdings ist der Berufung zuzugeben, dass entgegen der Bestimmung des § 279 Abs. 3 ZPO im Anschluss an die Beweisaufnahme nicht erneut der Sach- und Streitstand mit den Parteien erörtert worden ist, auch nicht das Ergebnis der Beweisaufnahme. Hierin liegt ein Verfahrensfehler (vgl. BGH, Urteil vom 05. November 2013 – VI ZR 527/12 – Rz. 39, juris = NJW 2014, 688). Dieser vermag der Berufung der Klägerin allerdings nicht zum Erfolg zu verhelfen. Ihr Vorbringen genügt den an eine Rüge der Gehörsverletzung zu stellenden Anforderungen nicht.
Die Parteien sollen nach §§ 279 Abs. 3, 285 Abs. 1 ZPO Gelegenheit erhalten, nach Abschluss der Beweisaufnahme zu deren Ergebnis vorzutragen und Stellung zu nehmen. Diese Vorschrift konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, ihre Verletzung enthält deshalb regelmäßig zugleich einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG (BGH, Beschluss vom 28. Juli 2016 – III ZB 127/15 – Rz. 17 = NJW 2016, 2890; BGH, Beschluss vom 23. Mai 2012 – IV ZR 224/10 – Rz. 5 = NJW 2012, 2354; Beschluss vom 23. November 2011 – IV ZR 49/11 – Rz. 5 = NJW 2012, 2354; Greger in: Zöller, ZPO, 36. Auflage, zu § 285, Rz. 3; Prütting in: Münchener Kommentar, ZPO, 4. Auflage, zu § 285, Rz. 1).
Wird die Berufung auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gestützt, ist gemäß § 520 Abs. 3 S. 2 Ziff. 2 ZPO darzulegen, war vorgetragen worden wäre, wenn das Gehör ordnungsgemäß gewährt worden wäre, und warum die gerichtliche Entscheidung dann anders ausgefallen wäre (BGH, Beschluss vom 28. Juli 2016 – III ZB 127715 – Rz. 11, juris = NJW 2016, 2890; BGH, Beschluss vom 12. Februar 2020 – XII ZB 445719 – Rz. 14, juris = NJW-RR 2020, 573; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 13. November 2025 – 12 U 31/25 – Rz. 26, juris; Heßler in: Zöller a. a. O., zu § 285, Rz. 3). Eine auf die Verletzung der §§ 279 Abs. 3, 285 Abs. 1 ZPO gestützte Berufungsbegründung muss daher regelmäßig darlegen, was die berufungsführende Partei im Rahmen einer Verhandlung zum Ergebnis der Beweisaufnahme vorgetragen hätte und dass nicht auszuschließen ist, dass dieser Vortrag zu einer anderen Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Gerichts geführt hätte (BGH, Beschluss vom 28. Juli 2016 – III ZB 127715 – Rz. 11 und 15, juris = NJW 2016, 2890; BGH, Beschluss vom 22. Mai 2014 – IX ZB 46/12 –, BeckRS 2014, 12010, Rz. 10; BGH, Beschluss vom 03. März 2015 – VI ZB 6/14 – Rz. 8, juris = NJW-RR 2015, 757).
Diesen skizzierten Vorgaben wird die Berufungsbegründung nicht gerecht.
So trägt die Klägerin zwar vor, dass sie im Falle der Erörterung des Beweisergebnisses ein Sachverständigengutachten zum Beweis der Tatsache, dass es nicht nur zu einer, sondern zu zwei Berührungen der Kraftfahrzeuge gekommen sei, sowie dazu, dass sich der Unfall auf der linken, von ihrem Ehemann genutzten Fahrspur ereignet habe, angeboten hätte. Inwieweit diese ergänzende Beweisaufnahme zu einer abweichenden Beweiswürdigung des Gerichts geführt hätte, wird aber nicht vorgetragen. Dabei ist zu beachten, dass der auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gerichtete Beweisantritt gemäß § 403 ZPO lediglich die Bezeichnung der zu begutachtenden Punkte erfordert, sodass die Klägerin bereits vor Einvernahme ihres Ehemannes als Zeuge das auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gerichtete Beweisangebot unterbreitet hatte. Insbesondere in dieser Situation hätte es ihr oblegen, ihre Verfahrensrüge in der Berufungsbegründung mit Vortrag dazu zu untermauern, warum die Kammer, hätte sie die nach § 279 Abs. 3 ZPO gebotene Erörterung durchgeführt, ihrem dann erteilten Beweisangebot nachgekommen wäre. Das gilt insbesondere mit Blick darauf, dass die Behauptung der Klägerin, es sei nicht nur zu einer, sondern zu zwei Berührungen der Fahrzeuge gekommen, angesichts unstreitigen Schadenseintritts bei beiden Fahrzeugen kaum entscheidungserhebliche Relevanz für die Entscheidung gewinnen konnte. Für ihre weitere Annahme, ein Sachverständiger könne ihre – entscheidungserhebliche – Behauptung bestätigen, dass sich die Kollision auf der von ihrem Ehemann genutzten linken Fahrspur ereignet habe, oblag es der Klägerin, jedenfalls in ihrer Berufungsbegründung Anknüpfungstatsachen darzulegen, aus denen ein Gutachter diese Schlussfolgerung hätte zu ziehen vermögen – solche Anknüpfungstatsachen sind nicht aktenkundig. Daran fehlt es mit der Folge, dass das Urteil auf dem Verfahrensverstoß nicht beruht, denn die Kammer wäre einem auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gerichteten ausdrücklichen Beweisantrag der Klägerin voraussichtlich nicht nachgekommen.
b) Eines gerichtlichen Hinweises gemäß §§ 139, 278 Abs. 3 ZPO auf die mangelnde Ergiebigkeit der bei der polizeilichen Unfallakte befindlichen Fotos von der Unfallstelle bedurfte es nicht. Die Klägerin wollte vermittels dieser Fotos die Hilfstatsache beweisen, dass ihr Ehemann nach links auf den Grünstreifen ausgewichen ist. Hieraus würde sich ihrer Auffassung nach auf die Haupttatsache schließen lassen, dass sich der Unfall auf der linken Fahrspur ereignet habe. Diese Schlussfolgerung ist aber keinesfalls zwingend – gleichermaßen möglich erscheint, dass der Ehemann der Klägerin bei einem Zusammenstoß mit dem Lkw auf der rechten Fahrbahn derart nach links auswich, dass er auf den Grünstreifen geriet. Die Hilfstatsache – Ausweichen auf den Mittelgrünstreifen – lässt deshalb nicht ohne weiteres auf die Haupttatsache – Kollision auf der linken Fahrspur - schließen und ist deshalb nicht geeignet, die Behauptung indiziell zu stützen. Ist es sonach für die Beweiswürdigung nicht von Bedeutung, ob sich auf dem Grünstreifen Reifenspuren des BMW befanden, bedurfte es der Beweiserhebung insoweit nicht. Dann aber war auch ein Hinweis auf die mangelnde Ergiebigkeit des Fotos entbehrlich.
c) Die Beweiswürdigung des Landgerichts trägt entgegen der Auffassung der Berufungsbegründung die Annahme eines unaufklärbaren Unfallgeschehens. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (§ 529 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO), trägt die Berufungsbegründung nicht vor und sind auch sonst nicht ersichtlich.
Vom rechtlichen Ansatz her zutreffend legt die Klägerin unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 07. Oktober 2020 zum Aktenzeichen 10 U 1455/20 dar, Anhaltspunkte für eine unrichtige Beweiswürdigung seien ein unrichtiges Beweismaß, Verstöße gegen Denk- und Naturgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, Widersprüche zwischen einer protokollierten Aussage und den Urteilsgründen sowie Mängel der Darstellung des Meinungsbildungsprozesses. Solche Fehler der Beweiswürdigung durch das Erstgericht legt sie im Folgenden aber nicht dar, ihre Argumentation beschränkt sich darauf, ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Landgerichts zu setzen – damit kann sie nicht gehört werden. Die Einzelrichterin hat die erhobenen Beweise umfassend gewürdigt und ist mit tragfähiger Begründung zu dem Ergebnis gelangt, das Unfallgeschehen lasse sich nicht aufklären.
d) Auf der Grundlage dieses Beweisergebnisses ist das Landgericht rechtlich zutreffend zur Annahme einer jeweils hälftigen Haftung der Parteien für die entstandenen Sachschäden gelangt mit der Folge, dass angesichts der bereits geleisteten Zahlungen der Beklagten zu 2) an die Klägerin deren Anspruch aus § 18 Abs. 1 S. 1, 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2 StVG durch Erfüllung im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB untergegangen ist.
aa) Ein unabwendbares Ereignis gemäß § 17 Abs. 3 StVG lag nicht vor. Unabwendbar ist ein Ereignis, das auch durch äußerst mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann (vgl. BGH DAR 205, 263; OLG Frankfurt zfs 2005, 180; OLG Brandenburg VRS 106, 106). Maßstab hierfür ist, gemessen an durchschnittlichen Verkehrsanforderungen, das Verhalten eines „Idealfahrers“ (vgl. BGH NJW 1991, 1171; BGH NJW 1992, 1684; BGH NZV 1992, 360; OLG Saarbrücken zfs 2003, 118; OLG Dresden DAR 2001, 213; OLG Bremen DAR 2001, 273; OLG Hamm NZV 2000, 376; OLG Naumburg NZV 2008, 618; König in: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Auflage, zu § 17 StVG, Rz. 22b). Zur äußersten Sorgfalt gehört die Berücksichtigung aller möglichen Gefahrenmomente (vgl. KG VRS 106, 23; KG VRS 106, 260; OLG Frankfurt VersR 1999, 771; OLG Stuttgart VersR 1982, 252). Der Fahrer muss auch erhebliche fremde Fehler berücksichtigen (vgl. OLG Brandenburg VRS 106, 18). Gemessen hieran, liegt ein unabwendbares Ereignis für keinen der Unfallbeteiligten vor. Weder die Klägerin noch die Beklagten haben den ihnen jeweils obliegenden Beweis hierfür geführt. Stattdessen ließ sich nicht aufklären, welches der Fahrzeuge seine Fahrspur verlassen hat.
bb) Die Schadensregulierung bestimmt sich deshalb gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG nach einer Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile. Mangels eines Verschuldensnachweises und infolge des ungeklärten Ablaufs des Unfallgeschehens können bei der gebotenen Abwägung lediglich die von den unfallbeteiligten Kraftfahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahren berücksichtigt werden. Das rechtfertigt auch nach Auffassung des Senats in Übereinstimmung mit dem Landgericht unter Berücksichtigung aller Umstände eine Haftungsverteilung im Verhältnis von 1:1. Ein verkehrsrechtlicher Verstoß eines der Unfallbeteiligten ist nicht erwiesen. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte zu 1) gegen § 5 Abs. 6 StVO verstoßen hätte. Andererseits steht auch ein verkehrsrechtlicher Verstoß des Ehemannes der Klägerin nicht fest, insbesondere lag keine unklare Verkehrslage im Sinne des § 5 Abs. 3 Ziff. 1 StVO vor, denn die von den Beteiligten befahrene Bundesstraße war an der Unfallstelle in beide Fahrtrichtungen zweispurig ausgebaut und weitere Kraftfahrzeuge befanden sich nicht in der Nähe.
Der Senat verkennt nicht, dass die von dem Lkw ausgehende Betriebsgefahr mit Blick auf dessen erhöhte Masse und Größe grundsätzlich höher zu bewerten ist als diejenige eines Pkw. Allerdings war vorliegend auch die Betriebsgefahr des Pkw erhöht, weil er als überholendes Fahrzeug auf der linken Fahrbahn bei Dämmerung und Regen schneller als der Lkw fuhr. Dabei gewinnt für die Abwägung der Verursachungsbeiträge nicht an Bedeutung, dass die Bundesstraße vierspurig ausgebaut war, denn dieser Umstand führte lediglich dazu, dass den Ehemann der Klägerin keine erhöhten Sorgfaltspflichten aus § 5 Abs. 2 S. 1 StVO im Verhältnis zum Gegenverkehr trafen; auf seine Sorgfaltspflichten aus § 5 Abs. 4 S. 2 StVO im Verhältnis zum gleichgerichteten Verkehr blieb dies ohne Einfluss.
cc) Auf der Grundlage hälftiger Haftung der Parteien besteht ein über die von der Beklagten zu 2) bereits geleisteten Zahlungen hinausgehender Schadensersatzanspruch der Klägerin nicht.