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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 13.11.2025 – 12 U 31/25

12. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:1113.12U31.25.00

Tenor§

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen nach Zugang dieses Beschlusses.

Gründe§

I.

Die Klägerinnen nehmen die Beklagte auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 14. Oktober 2021 in („Ort 01“), („Adresse 01“) auf Höhe des Filmmuseums, ereignete. Die Klägerin zu 1) befuhr mit dem nach ihrer Behauptung in ihrem Eigentum stehenden Pkw Toypta Yaris, amtliches Kennzeichen: …, die („Adresse 01“), ihre Tochter, die Klägerin zu 2), befand sich auf dem Beifahrersitz. Der Unfallgegner befuhr mit seinem Pkw VW Fox, amtliches Kennzeichen: …, hinter der Klägerin diese Straße und fuhr an einer roten Ampel, an der die Klägerin zu 1) hielt, auf deren Fahrzeug auf.

Die Klägerin zu 1) begehrt von der Beklagten, bei der das Auto des Unfallgegners zum Zeitpunkt des Unfalls haftpflichtversichert war, Ersatz von Reparaturkosten in Höhe von 4.448,35 € und von Sachverständigenkosten in Höhe von 785,40 €. Ferner verlangt sie Ersatz einer durch den Unfall entstandenen Wertminderung des Pkw in Höhe von 450,00 € sowie 140,00 € Nutzungsausfallentschädigung und macht eine Kostenpauschale von 35,00 € sowie eine von ihr gezahlte Strafgebühr für die Überziehung der Frist zur Vorstellung des Toyota bei der Hauptuntersuchung in Höhe von 15,00 € und Ersatz von Fahrtkosten und Arbeitszeitausfall von 360,92 € geltend, insgesamt sonach materiellen Schadensersatz in Höhe von 6.234,67 €. Zudem begehrt sie ein Schmerzensgeld von mindestens 750,00 € und Freistellung von der Pflicht zur Zahlung vorgerichtlicher, nicht anrechenbarer Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 412,10 €.

Die Klägerin zu 2) nimmt die Beklagte auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Anspruch, dessen Höhe mindestens 250,00 € betragen soll.

Wegen der Einzelheiten zu dem erstinstanzlichen Vorbringen der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin zu 1) stehe kein Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz materiellen Schadens aus § 7 StVG, § 823 BGB zu, weil sie trotz gerichtlichen Hinweises nicht ausreichend dazu vorgetragen habe, dass sie Eigentümerin des bei dem Unfall beschädigten Pkw Toyota Yaris gewesen sei. Beiden Klägerinnen stünde kein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Schmerzensgeld zu, weil sie nicht dargelegt hätten, dass sie durch den Auffahrunfall Verletzungen erlitten hätten, die über nicht durch Schmerzensgeldzahlungen zu kompensierende Marginalverletzungen hinausgingen. Die Auffahrgeschwindigkeit des Unfallgegners habe bei lediglich 10 bis 15 km/h gelegen mit der Folge, dass Verletzungen der Wirbelsäule – wie von den Klägerinnen geltend gemacht – nicht nahe lägen. Aus den vorgelegten Arztberichten ergäben sich keine vermittels Schmerzensgeldes kompensationsbedürftigen Verletzungen. Stattdessen seien keine ärztlichen Behandlungsmaßnahmen ersichtlich, die über eine Vorsorge bei Unfällen dieser Art hinausgingen.

Das schriftliche Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen am 19. Februar 2025 zugestellt. Am 19. März 2025 ging die Berufungsschrift bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht ein. Am 22. Mai 2025, nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat, brachten die Klägerinnen die Berufungsbegründung bei dem Oberlandesgericht an.

Sie verfolgen ihre erstinstanzlichen Begehren weiter und machen geltend, die Urteilsbegründung trüge den Tenor nicht, auch ginge der Tenor über die Begründung und die Anträge hinaus. Die streitgegenständlichen Ansprüche und Forderungen blieben unklar. Das Urteil beruhe auf grob fehlerhafter Prozessleitung und schweren Rechtsirrtümern des Einzelrichters. Ihre Ansprüche auf rechtliches Gehör und einen fairen Prozess seien massiv verletzt worden. Mit Blick auf ihren schriftsätzlichen Vortrag vom 17. Dezember 2024 hätte das Gericht unter anderem zwecks Ergänzung der Beweisaufnahme Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung anberaumen müssen. Die Anhörung der im Termin präsenten Klägerin zu 1) sei rechtsfehlerhaft unterblieben. Ihre Klage sei zulässig und begründet.

An der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung durch das Erstgericht bestünden Zweifel – das Gericht hätte ihren als Anlage vorgelegten vorgerichtlichen Vortrag zum Personen- und Sachschaden berücksichtigen müssen. Ferner seien sowohl die Eigentümer- als auch die Haltereigenschaft der Klägerin zu 1) vorgetragen und der Beweis durch Parteivernehmung/-anhörung geführt worden. Ergänzend werde nunmehr Beweis durch Vorlage des Kaufvertrages über den Toyota aus dem Jahr 2016, der Kaufrechnung aus demselben Jahr und durch Vernehmung des Lebenspartners der Klägerin zu 1) „N.N.“ angeboten.

Des Weiteren beinhaltet die Berufungsbegründung unter der Überschrift „Neues Vorbringen“ eine Unfallschilderung und Darstellung des entstandenen materiellen und immateriellen Schadens durch die Klägerin zu 1) persönlich in „Ich-Form“ einschließlich Beweisangeboten; die Klägerinnen verweisen insoweit darauf, dass sie den Sachverhalt bereits in erster Instanz vollumfänglich dargelegt hätten. Im Übrigen erfolgt eine Verweisung auf den erstinstanzlichen Vortrag.

Die Klägerinnen kündigen an zu beantragen:

„Die Sache ist an das Landgericht Potsdam unter Aufhebung des Urteils zur Neuverhandlung zurückzuverweisen.

Unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Potsdam wird die Beklagte verurteilt:

an die Kläger zu 1) als Sachschaden mindestens 6.219,58 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13. September 2023 zu zahlen,

an die Kläger zu 1) als Schmerzensgeld mindestens 750,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13. September 2023 zu zahlen,

an die Kläger zu 2) als Schmerzensgeld mindestens 250,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz sei dem 13. September 2023 zu zahlen,

die Klägerin zu 1) von den Prozessgebühren nicht anzurechnenden Rechtsanwaltsgebühren für die außergerichtliche Tätigkeit i. H. v. 412,10 € freizustellen.“

Die Beklagte kündigt an zu beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie rügt mit näheren Ausführungen die fehlende Zulässigkeit der Berufung unter dem Blickwinkel des § 520 Abs. 3 S. 2 Ziff. 2 und 3 ZPO. Das neue Vorbringen der Klägerin zu 1) sei nicht zulassungsfähig, § 531 Abs. 2 ZPO, die Klägerin zu 1) habe keine Gründe hierfür dargelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung vom 23. Juli 2025 (Bl. 24 ff. der Akte) verwiesen.

II.

Die Berufung ist unzulässig.

Für die Berufung der Klägerin zu 2) folgt dies bereits aus § 511 Abs. 2 ZPO. Die Beschwer der Klägerin zu 2) übersteigt den Wert von 600,00 € nicht, das Landgericht hat die Berufung auch nicht im Urteil zugelassen.

Im Übrigen ermangelt es der Berufung an einer hinreichenden Begründung im Sinne des § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO.

Gemäß § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Die hiermit korrespondierenden Anforderungen an die Berufungsbegründung ergeben sich für den hier geltend gemachten Vorwurf der Rechtsverletzung aus § 520 Abs. 3 S. 2 Ziff. 2 ZPO sowie für den von den Klägerinnen erhobenen Vorwurf der fehlerhaften Tatsachenfeststellung und für die Zulässigkeit des Vortrags neuer Tatsachen aus § 520 Abs. 3 S. 2 Ziff. 3 und 4 ZPO.

Im Rahmen des § 520 Abs. 3 S. 2 Ziff. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung erkennen lassen, hinsichtlich welcher Punkte tatsächlicher oder rechtlicher Art der Berufungsführer das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Es genügt nicht, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung des Erstgerichts mit formelhaften Wendungen zu rügen und auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen. Vielmehr hat der Berufungskläger die Umstände zu bezeichnen, aus denen sich seiner Ansicht nach die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Er hat diejenigen Punkte rechtlicher Art darzulegen, die er als unzutreffend ansieht, und die Gründe anzugeben, aus denen er die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung herleitet. Zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit ist somit die Mitteilung der Umstände erforderlich, die das Urteil aus Sicht des Berufungsführers in Frage stellen. Besondere formale Anforderungen werden nicht gestellt; für die Zulässigkeit der Berufung ist insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 – VI ZB 7/20 – Rz. 7, juris, MDR 2020, 1334; BGH, Beschluss vom 21. Mai 2003 – VIII ZB 133/02 – Rz. 10 m. w. N., juris, NJW-RR 2003, 1580; Urteil vom 16. Mai 2002 – VII ZR 259/01 – Rz. 7 m. w. N., juris, zu § 519 Abs. 3 Ziff. 2 ZPO a. F.; Münchener Kommentar – Rimmelspacher, ZPO, 6. Auflage, zu § 520 Rz. 42; Musielak/Voit – Ball, ZPO, 22. Auflage, zu § 520 Rz. 29 ff., Zöller – Heßler, ZPO, 35. Auflage, zu § 520, Rz. 35 ff.).

Bei Mehrheit mit der Berufung verfolgter Ansprüche ist eine diesen Anforderungen genügende Begründung für jeden von ihnen erforderlich (BGH, Beschluss vom 29. November 1956 – III ZR 4/56 –, juris, BGHZ 22, 272; BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006 – I ZR 121/03 – Rz. 22, juris, NJW-RR 2006, 1044; BGH, Beschluss vom 15. März 2022 – VIII ZB 43/21 – Rz. 13, juris, NJW-RR 2022, 731; Zöller-Heßler a. a. O., Rz. 38).

Soweit der Berufungsführer sein Rechtsmittel auf § 520 Abs. 3 S. 2 Ziff. 3 ZPO stützt, hat er die konkreten Anhaltspunkte zu bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung in dem angefochtenen Urteil begründen. Wird die Berufung auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gestützt, ist darzulegen, was vorgetragen worden wäre, wenn das Gehör ordnungsgemäß gewährt worden wäre, und warum die gerichtliche Entscheidung dann anders ausgefallen wäre (BGH, Beschluss vom 28. Juli 2016 – III ZB 127/15 – Rz. 11, juris, NJW 2016, 2890; BGH, Beschluss vom 12. Februar 2020 – XII ZB 445/19 – Rz. 14, juris, NJW-RR 2020, 573; Zöller-Heßler a. a. O., Rz. 37).

Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung nicht.

Das Landgericht hat die Abweisung der Klage betreffend die materiellen Schadenspositionen darauf gestützt, die Klägerin zu 1) habe trotz Hinweises nicht ausreichend vorgetragen, unter welchen Bedingungen sie Eigentümerin des geschädigten Pkws geworden sein soll. Mit dieser die Klageabweisung selbstständig tragenden Begründung setzt sich die Berufungsbegründung - mit Ausnahme pauschaler Angriffe, das Urteil beruhe auf grob fehlerhafter Prozessleitung und schweren Rechtsirrtümern des Einzelrichters und stelle eine massive Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und einen fairen Prozess dar - nicht auseinander. Konkreter Vortrag dazu, aus welchen Gründen die Rechtsauffassung des Landgerichts fehlerhaft sein soll, erfolgt in der Berufungsbegründung nicht. Ebenso wenig wird zum Eigentumserwerb der Klägerin zu 1) konkret vorgetragen. Die Rüge, das Landgericht habe ihren Vortrag aus den zu den Akten gereichten Anlagen nicht beachtet, lässt unberücksichtigt, dass das Gericht nicht verpflichtet ist, sich entscheidungserheblichen Sachvortrag aus Anlagen zusammenzusuchen. Die Darstellung, die Klägerin zu 1) habe ihr Eigentum an dem durch den Unfall beschädigten Pkw durch ihre Vernehmung/Anhörung bewiesen, trifft ersichtlich nicht zu. Soweit mit der Berufungsbegründung erstmals neue Beweismittel wie ein Kaufvertrag vorgelegt werden oder die Vernehmung des - namentlich nicht benannten - Lebenspartners angeboten wird, fehlt es an der Angabe von Gründen, aufgrund derer diese neuen Beweismittel in der Berufung noch gemäß § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen sind. Fehlt es daran, ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen (BGH, Beschluss vom 28. Juli 2016 - III ZB 127/15 - Rz. 11, juris, NJW 2016, 2890; BGH, Beschluss vom 12. Februar 2020 - XII ZB 445/19 - Rz. 14, juris, NJW-RR 2020, 573; Zöller-Heßler a. a. O., Rz. 37).

Die „Unfallschilderung aus dem Blickwinkel der Klägerin“ stellt eine reine Wiederholung des bereits erstinstanzlich erfolgten Vorbringens ohne Bezug zum angefochtenen Urteil dar; zudem bleibt offen, inwieweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin sich diese in „Ich-Form“ geschriebene Darstellung überhaupt zu eigen machen will.

Eine Auseinandersetzung mit der Klageabweisung betreffend die immateriellen Schäden fehlt in der Berufungsbegründung vollständig, die insoweit geltend gemachten Ansprüche beider Klägerinnen werden darin nicht thematisiert.

III.

Der Senat legt nahe, die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen. Im Fall der Berufungsrücknahme reduzieren sich die Kosten von 4,0 auf 2,0 Gebühren, vgl. Ziffer 1222 des KVGKG.