Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2026
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 02.04.2026 – 6 W 39/26
6. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2026:0402.6W39.26.00
Tenor§
Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 02.04.2026 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Potsdam - Rechtspfleger - vom 13.03.2026, Az. 4 O 338/20, wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe§
I.
Die Parteien streiten im Kostenfestsetzungsverfahren darüber, ob die Klägerin von dem Beklagten die Erstattung einer für das Berufungsverfahren angefallenen 1,6 Verfahrensgebühr nebst Auslagenpauschale verlangen kann, obwohl die Schriftsätze ihrer Berufungsbevollmächtigten nicht in elektronischer Form übermittelt worden sind.
Der Beklagte hat gegen ein zu seinen Lasten ergangenes Urteil des Landgerichts Potsdam vom 02.03.2023 (4 O 338/20) Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren (3 U 42/23) hat für die Klägerin ihre damalige Prozessbevollmächtigte - Rechtsanwältin … (Name 01) - die Vertretung angezeigt. Mit Schriftsatz vom 08.09.2023, beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangen am 11.09.2023, hat sie angekündigt, die Zurückweisung der Berufung und die Auferlegung der Kosten des Berufungsverfahrens auf den Beklagten zu beantragen, und diesen Antrag begründet. Die zur Berufungserwiderung gesetzte Frist ist zuvor bis zum 12.09.2023 verlängert worden. Ausweislich eines Telephonvermerks vom 11.08.2023 hat Rechtsanwältin … (Name 01) gegenüber dem Gericht angegeben, ihr elektronisches Postfach weise Probleme auf. Die Schriftsätze der Rechtsanwältin … (Name 01) sind nur in Papierform und nicht nach § 130d ZPO elektronisch übermittelt worden.
Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat die Berufung durch Beschluss vom 30.10.2023 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen und dem Beklagten die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt. Den Antrag des Beklagten, das Rubrum dieses Beschlusses zu berichtigen, hat der 3. Zivilsenat durch Beschluss vom 09.01.2024 zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Bezeichnung der Berufungsbevollmächtigten der Klägerin im Rubrum sei zwar unrichtig, weil diese sich nicht ordnungsgemäß bestellt habe und ihre Schriftsätze mangels elektronischer Übermittlung nach § 130d ZPO nichtig seien, doch handele es sich nicht um eine Unrichtigkeit im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO, weil der Senat diesen von Amts wegen zu beachtenden Mangel bei der Willensbildung übersehen habe. Die gegen den Zurückweisungsbeschluss gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten hat der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 18.09.2024 zurückgewiesen.
Die Klägerin hat mit Anträgen vom 07.11.2024 die Festsetzung der Kosten beantragt. Für das Berufungsverfahren hat sie bei einem Gegenstandswert von 156.905,60 € eine 1,6 Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG (3.249,60 €), eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3202 VV RVG (2.437,20 €) sowie die Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG (20 €) geltend gemacht.
Der Rechtspfleger hat durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13.03.2026 die von dem Beklagten an die Klägerin für alle drei Instanzen zu erstattenden Kosten auf insgesamt 14.776,40 € nebst Zinsen festgesetzt und die für das Berufungsverfahren geltend gemachte Terminsgebühr abgesetzt. Zur Begründung hat er ausgeführt, eine Terminsgebühr sei für das Berufungsverfahren nicht angefallen, weil die Berufung durch Beschluss zurückgewiesen worden sei; im Übrigen seien die geltend gemachten Kosten festzusetzen.
Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner sofortigen Beschwerde. Er macht geltend, die Klägerin könne die auf das Berufungsverfahren entfallenden Kosten nicht erstattet verlangen. Ihre Berufungsbevollmächtigte habe sich nicht ordnungsgemäß bestellt. Ihre Schriftsätze seien mangels elektronischer Übermittlung nach § 130d ZPO nicht wirksam eingereicht worden (“nichtig“), sodass die Klägerin im Berufungsverfahren auch nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen sei. Die hierauf entfallenden Anwaltskosten in Höhe von 3.269,60 € seien deshalb abzusetzen. Der Beklagte beantragt daher sinngemäß, unter Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts Potsdam vom 13.03.2026 die von ihm an die Klägerin zu erstattenden Kosten um 3.269,60 € herabzusetzen.
Die Klägerin beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss und meint, der Gebührenanspruch ihrer Berufungsbevollmächtigten sei ungeachtet der Wahrung der elektronischen Form entstanden. Der Beklagte habe die Kosten nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Beschwerdeverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Rechtspfleger hat der sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom 28.05.2026 nicht abgeholfen. Zur Begründung hat er ausgeführt, unabhängig von einer Tätigkeit als Prozessbevollmächtigte während des Berufungsverfahrens könnten die für die Klägerin entstandenen Gebühren und Auslagen im Kostenfestsetzungsverfahren festgesetzt werden; die Kosten seien in Person der Rechtsanwältin … (Name 01) entstanden, die das Berufungsgericht als Prozessbevollmächtigte der Klägerin behandelt habe, indem es Zustellungen an sie vorgenommen und ihr antragsgemäß Fristverlängerung gewährt habe. Das Landgericht hat die Sache daraufhin dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur weiteren Entscheidung vorgelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde ist nach § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. § 104 Abs. 3 Satz 1, § 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 569 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, hat im Ergebnis aber keinen Erfolg.
1. Die Beschwerde ist unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht eine 1,6 Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG nebst Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG für das Berufungsverfahren - insgesamt 3.269,60 € - zugunsten der Klägerin festgesetzt.
a) Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterliegende Partei die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Maßstab dafür ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die kostenauslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Vornahme als sachdienlich ansehen durfte (BGH, Beschlüsse vom 26.01.2006 - III ZB 63/05, juris Rn. 20; vom 04.04.2006 - VI ZB 66/04, juris Rn. 6; vom 20.10.2005 - VII ZB 53/05, juris Rn. 12 und vom 23.03.2004 - VIII ZB 145/03, juris Rn. 27 mwN).
b) Danach durfte die Klägerin die Beauftragung ihrer Rechtsanwältin und die Einreichung einer begründeten Berufungserwiderung als sachdienlich ansehen. Im Berufungsverfahren bestand Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin musste daher zur Wahrnehmung ihrer Rechte einen Rechtsanwalt beauftragen. Nach Begründung des Rechtsmittels hat ein Berufungsbeklagter zudem ein berechtigtes Interesse daran, mit anwaltlicher Hilfe in der Sache zu erwidern; ein gestellter und zumindest knapp begründeter Antrag auf Zurückweisung der Berufung löst grundsätzlich die 1,6 Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG aus (BGH, Beschlüsse vom 08.11.2017 - VII ZB 81/16, juris Rn. 8 ff. und vom 09.10.2003 - VII ZB 17/03, juris Rn. 9; Gerold/Schmidt/ Müller-Rabe, RVG, 24. Auflage, VV 3201 Rn. 62 mwN). Diese Voraussetzungen liegen vor, weil Rechtsanwältin … (Name 01) mit Schriftsatz vom 08.09.2023 die Zurückweisung der Berufung beantragt und diesen Antrag begründet hat. Auch der Ausnahmefall, dass eine Berufungserwiderung erst nach einer - die Prozessbeendigung unmittelbar herbeiführenden - Rücknahme des Rechtsmittels eingeht und deshalb nicht mehr veranlasst ist (BGH, Beschluss vom 25. 02.2016 - III ZB 66/15, juris Rn. 10), liegt nicht vor. Die Berufung ist nicht zurückgenommen, sondern durch Beschluss zurückgewiesen worden.
c) Dass die Schriftsätze der Rechtsanwältin … (Name 01) mangels elektronischer Übermittlung nach § 130d ZPO nichtig waren, steht weder dem Entstehen noch der Erstattungsfähigkeit der Verfahrensgebühr entgegen.
aa) Die Verfahrensgebühr entsteht nach Vorb. 3 Abs. 2 VV RVG für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Sie knüpft an die tatsächliche Tätigkeit der Rechtsanwältin im Verhältnis zu ihrer Auftraggeberin an, nicht an die prozessuale Wirksamkeit der gegenüber dem Gericht abgegebenen Erklärungen. Der Verstoß gegen die Pflicht zur elektronischen Übermittlung führt zur Unwirksamkeit der Prozesserklärung gegenüber dem Gericht und ist als Frage der Zulässigkeit von Amts wegen zu beachten (Anders/Gehle/Anders, ZPO, 84. Auflage, § 130d Rn. 11 mwN). Er berührt jedoch nicht den mit dem Betreiben des Geschäfts und der Einreichung des begründeten Zurückweisungsantrags entstandenen Vergütungsanspruch der Rechtsanwältin gegen die Klägerin.
bb) Die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten beurteilt sich vielmehr nach dem unter a) dargestellten Maßstab aus der Sicht der Partei im Zeitpunkt der kostenauslösenden Maßnahme. In diesem Zeitpunkt waren die Beauftragung der Rechtsanwältin und die Einreichung der begründeten Berufungserwiderung sachdienlich. Der erst nachträglich festgestellte Formmangel lässt die Notwendigkeit nicht rückwirkend entfallen. Hinzu kommt, dass die Prozessbevollmächtigte eine elektronische Übermittlung angestrebt und ausweislich des Telephonvermerks vom 11.08.2023 an einem technischen Problem ihres elektronischen Postfachs gescheitert ist. Dass die vorübergehende Unmöglichkeit nicht nach § 130d Satz 3 ZPO glaubhaft gemacht und deshalb nicht anerkannt worden ist, ändert an der maßgeblichen Beurteilung im Zeitpunkt der Vornahme der Maßnahme nichts. Diesem Ergebnis steht auch der Zweck des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs nicht entgegen. Die Zurückweisung der Berufung beruhte auf der von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung des Berufungsgerichts, an deren Ergebnis die Klägerin durch eine eigene Stellungnahme mitzuwirken ein berechtigtes Interesse hatte.
cc) Auch eine Herabsetzung auf die ermäßigte 1,1 Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 VV RVG kommt nicht in Betracht. Deren Tatbestand setzt voraus, dass der Auftrag endet, bevor der Rechtsanwalt einen Schriftsatz mit Sachanträgen oder Sachvortrag eingereicht hat. So liegt es nicht. Rechtsanwältin … (Name 01) hat einen begründeten Zurückweisungsantrag angebracht und das Mandat bis zur Zurückweisung der Berufung geführt.
d) Auf die vom Beklagten aufgeworfene Frage, ob die erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Berufungsverfahren aufgetreten sind, kommt es nicht an. Die festgesetzte Verfahrensgebühr betrifft die Tätigkeit der für das Berufungsverfahren beauftragten Rechtsanwältin … (Name 01).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Einer Wertfestsetzung bedarf es nicht. Ein Kostenwert ist grundsätzlich nur festzusetzen, wenn sich die Gerichtsgebühren nach einem Gegenstandswert berechnen (§ 63 Abs. 1 GKG). Im Verfahren der sofortigen Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ist dies wegen der zu erhebenden Festgebühr nicht der Fall (Nr. 1812 KV GKG).
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Frage, ob eine mangels elektronischer Übermittlung nach § 130d ZPO unwirksame Prozesshandlung dem Anfall und der Erstattungsfähigkeit der Verfahrensgebühr entgegensteht, ist zwar höchstrichterlich noch nicht entschieden. Sie lässt sich aber anhand der in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärten Grundsätze zum Entstehen und zur Notwendigkeit der Verfahrensgebühr beantworten und wird, soweit ersichtlich, in Rechtsprechung und Schrifttum nicht unterschiedlich beurteilt. Allein die Neuheit einer Rechtsfrage begründet ohne einen klärungsbedürftigen Meinungsstreit, dessen Beantwortung im allgemeinen Interesse liegt, regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht.