Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2026

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 07.04.2026 – 13 UF 111/25

4. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2026:0407.13UF111.25.00

Tenor§

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 11.06.2025 - 20 F 64/24 -, berichtigt durch Beschluss vom 23.06.2025, unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen in Ziffer II. 4. seines Ausspruchs abgeändert.

Ziffer II. 4. erhält folgende Fassung:

Der Antragsteller wird verpflichtet, den beiden Antragsgegnern zu Händen deren gesetzlicher Vertreterin Auskunft zu erteilen über die Einspeisevergütung, die er ab Mai 2024 erhalten hat aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage auf einem von ihm genutzten oder ihm gehörenden Anwesen.

Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 4.359 € festgesetzt.

Gründe§

I.

Der Antragsteller beanstandet die Abweisung seines auf Abänderung eines Vergleichs über Kindesunterhalt gerichteten Antrags und die Verpflichtung zur Erteilung von Auskunft und Vorlage von Belegen.

Der Antragsteller ist der Vater der Antragsgegner, die im Haushalt ihrer seit dem 10.08.2024 rechtskräftig vom Antragsteller geschiedenen Mutter leben. Die Antragsgegner sind einkommens- und vermögenslos.

Der Antragsteller und die Mutter der Antragsgegner schlossen am 25.01.2023 im Verfahren des Amtsgerichts Nauen zum Aktenzeichen 20 F 184/22 (2) einen Vergleich über den vom Antragsteller zu zahlenden Barunterhalt für die Antragsgegner, durch den sich der Antragsteller ab dem 01.02.2023 in teilweiser Abänderung eines vor dem Amtsgericht Eilenburg am 17.08.2021 - 4 F 256/21 - geschlossenen Vergleichs über 128 % des Mindestunterhalts, zur Zahlung von 115 % des jeweiligen Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe jeweils abzüglich des hälftigen Kindergelds für ein erstes bzw. zweites Kind verpflichtet hat. Unter Ziffer 2. des Vergleichs vom 25.01.2023 heißt es weiter: „(...) legen die Beteiligten für den laufenden Kindesunterhalt ein monatliches Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 3.200,00 Euro (Steuerklasse I) zugrunde; weiterhin entfällt eine Steuererstattung. In Erwartung der Geburt eines weiteren Kindes des Kindesvaters im April 2023 erfolgt die Herabstufung auf 115 % (von der 5. in die 4. Einkommensstufe) ab April 2023. Grundlage des Vergleichs sind damit 3 unterhaltsberechtigte Kinder.“

Der Antragsteller hat zum Zweck der Betreuung seines am ... geborenen weiteren Kindes, mit dessen Mutter er in einem gemeinsamen Haushalt lebt, seine Erwerbstätigkeit in dem Unternehmen, in dem er zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs vom 25.01.2023 tätig war und das dem Vergleich zugrundeliegende Nettoerwerbseinkommen von rund 3.200 € erzielte, für den Zeitraum vom 23.04.2024 für die Dauer von zwei Jahren unterbrochen. Für die Dauer der Elternzeit bezieht er Leistungen nach dem Bundeselterngesetz in Höhe von monatlich 900 €.

Mit verfahrenseinleitendem Antrag vom 18.04.2024 (Bl. 1 Ag) hat der Antragsteller die Abänderung des Vergleichs vom 25.01.2023 durch Herabsetzung seiner Unterhaltszahlungen auf 100 % des Mindestunterhalts beantragt und dies auf die Reduzierung seiner Einkünfte ab dem Beginn der Elternzeit gestützt. Er habe das Recht, für sein nachgeborenes minderjähriges Kind Elternzeit wahrzunehmen, zumal er bereit sei, für die Antragsgegner weiterhin den Mindestunterhalt zu zahlen.

Einer Verpflichtung zur Erteilung von Auskunft und Vorlage von Belegen über sein Einkommen und Vermögen hat er entgegengehalten, im Verfahren betreffend den von der Mutter der Antragsgegner geltend gemachten Trennungsunterhalt bereits umfassend Auskunft erteilt und Belege vorgelegt zu haben. Weiter hat sich auf eine Unzulässigkeit der Wideranträge berufen.

Der Antragsteller hat beantragt, (Bl. 71, 1 Ag),

in Abänderung des vor dem Amtsgericht Eilenburg am 17.08.2021 zum Aktenzeichen 4 F 256/21 eA geschlossenen Vergleichs in der Form des am 25.01.2023 vor dem Amtsgericht Nauen zum Aktenzeichen 20 F 184/22 (2) geschlossenen Vergleichs wird der Kindesvater verpflichtet, für die gemeinsamen Kinder ... (Name 01), geboren am …2010, und ... (Name 02), geboren am ...2014, beginnend ab dem 01. Mai 2024 monatlich jeweils 100 % des jeweiligen Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe gemäß § 1612a BGB abzüglich des jeweiligen hälftigen Kindergelds für ein erstes bzw. zweites Kind zu zahlen,

die Wideranträge der Antragsgegner abzuweisen.

Die Antragsgegner haben beantragt (Bl. 71, 48 Ag)

den Abänderungsantrag abzuweisen,

und widerantragstellend,

1. der Antragsteller wird verpflichtet, den beiden Antragsgegnern zu Händen deren gesetzlicher Vertreterin Auskunft über seine sämtlichen Brutto- und Nettoeinkünfte, einschließlich aller Nebeneinkünfte, aus nichtselbstständiger Tätigkeit, in der Zeit vom März 2024 bis zum Februar 2025 zu erteilen und die erteilte Auskunft zusätzlich zu belegen durch Vorlage der Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2024 in Fotokopie und der Lohn- und Vergütungsabrechnungen seiner Arbeitgeberin für die Monate März 2024 bis Februar 2025 sowie der Bescheide über im vorgenannten Zeitraum etwaig bezogenes Krankengeld und etwaig bezogene Arbeitslosenunterstützung sowie etwaig bezogener sonstiger Sozialleistungen, jeweils in Fotokopie,

und Auskunft zu erteilen über seine sämtlichen Einnahmen und Aufwendungen aus selbstständiger Tätigkeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung sowie aus anderer Herkunft (so auch in Form von Steuererstattungen), unter Angabe der Privatentnahmen, für den Zeitraum März 2022 bis Februar 2025 und diese erteilte Auskunft zusätzlich zu belegen durch Vorlage seiner abgegebenen Einkommenssteuererklärungen, mit allen gesetzlichen Anlagen, sowie der etwaigen Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnungen bzw. der etwaigen Einnahmeüberschussrechnungen, jeweils für die Jahre 2022, 2023 und 2024 sowie der Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2022, 2023 und 2024,

2. der Antragsteller wird verpflichtet, den beiden Antragsgegnern zu Händen deren gesetzlicher Vertreterin Auskunft über sein Vermögen zum Stichtag 31.12.2024 zu erteilen,

3. der Antragsteller wird verpflichtet, den beiden Antragsgegnern zu Händen deren gesetzlicher Vertreterin zu beauskunften, ob er ab Mai 2024 in einem von ihm selbst genutzten Eigenheim wohnt und bejahendenfalls, ob er Allein- oder Miteigentümer dieser Immobilie ist, in letzterem Falle mit welcher Quote, und die entsprechende Raumaufteilung und Gesamtwohnfläche des Wohngebäudes zu beauskunften und darüber hinaus, welche Nebengebäude, wie etwa Garagen oder Nebengelasse, vorhanden sind und deren jeweilige nutzbare Flächen mit entsprechenden Quadratmeterangaben,

4. wenn und soweit eine Photovoltaikanlage in Betrieb sein sollte auf einem von dem Antragsteller genutzten und ihm gehörenden Anwesen, ist die Einspeisevergütung für die Zeit ab Mai 2024 zu beauskunften und zusätzlich zu belegen,

5. der Antragsteller wird verpflichtet, den beiden Antragsgegnern zu Händen deren gesetzlicher Vertreterin zu beauskunften, ob und mit wie vielen weiteren Personen er ab Mai 2024 einen gemeinsamen Hausstand führt und über welche monatlichen Nettoeinkünfte, so auch in Form etwaig an sie gezahlten oder geleisteten Unterhalts, diese weiteren Personen jeweils verfügen,

6. der Antragsteller wird verpflichtet, den beiden Antragsgegnern zu Händen deren gesetzlicher Vertreterin zu beauskunften, ob und ggf. welche weiteren gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen er ab Mai 2024 und aufgrund welcher Umstände und in welcher Höhe sowie aufgrund welcher etwaig hierzu bestehender Unterhaltstitel zu tragen hat,

7. der Antragssteller wird verpflichtet, den beiden Antragsgegnern zu Händen deren gesetzlicher Vertreterin zu beauskunften, welche unterhaltsrechtlich relevante Verbindlichkeiten er ab Mai 2024 zu tragen hat und diese durch Vorlage von Rechnungen und Zahlungsnachweisen zu belegen.

Die Abweisung des Abänderungsantrags haben die Antragsgegner auf das Nichtvorliegen eines Abänderungsgrunds gestützt. Sie seien nicht verpflichtet, die Entscheidung des Antragstellers zu akzeptieren, Elternzeit wahrzunehmen, mithin seine aufgrund dessen reduzierten Erwerbseinkünfte hinzunehmen. Ihm sei ein fiktives Erwerbseinkommen in der Höhe zuzurechnen, wie es Gegenstand des Vergleichs vom 25.01.2023 gewesen sei. Da die Mutter des Kindes ein erheblich geringeres Erwerbseinkommen erziele als der Antragsteller, sei der von ihm beabsichtigte Rollentausch wirtschaftlich unvernünftig und durch nichts zu rechtfertigen. Weiter sei das Kind, dessetwegen er in Elternzeit gehen wolle, Grundlage des Vergleichs vom 25.01.2023 gewesen, sodass das Abänderungsbegehren schon unzulässig sei.

Die Auskunfts- und Belegvorlageansprüche haben die Antragsgegner auf eine erfolglose vorgerichtliche Geltendmachung mit Anwaltsschriftsatz vom 12.02.2025 gestützt. Der Antragsteller habe ihnen auch im Übrigen bislang nicht Auskunft erteilt und Belege vorgelegt.

Durch die angefochtene Entscheidung vom 11.06.2025 (Bl. 81 Ag), berichtigt durch Beschluss vom 23.06.2025 (Bl. 88 Ag), hat das Amtsgericht den Abänderungantrag abgewiesen und den Antragsteller zur Erteilung von Auskunft und Vorlage von Belegen in dem Umfang der Wideranträge der Antragsgegner verpflichtet. Es hat die Abweisung des Abänderungsantrags auf das Nichtvorliegen eines Abänderungsgrunds und die Auskunfts- und Belegvorlageverpflichtung auf den Ablauf von zwei Jahren seit dem Abschluss des Vergleichs vom 25.01.2023 gestützt.

Mit seiner Beschwerde vom 24.07.2025 (Bl. 123 Ag) verfolgt der Antragsteller sein erstinstanzliches Ziel unter Vertiefung seiner erstinstanzlichen Darlegungen weiter. Da er den Mindestunterhalt zu zahlen bereit sei, verletze er mit der Wahrnehmung der Elternzeit keine gegenüber den Antragsgegnern bestehende Erwerbsobliegenheit. Der Widerantrag der Antragsgegner sei mangels Konnexität unzulässig.

Der Antragsteller beantragt (Bl. 5),

in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Nauen vom 26.05.2025 AZ 20 F 64/24 zu beschließen: (1) Der Antragsteller ist in Abänderung des vor dem Amtsgericht Eilenburg am 17.08.2021 zum AZ 4 F 256/21 eA geschlossenen Vergleichs in der Form des am 25.01.2023 vor dem Amtsgericht Nauen zum AZ 20 F 184/22 (2) geschlossenen Vergleichs zu verpflichten, für die gemeinsamen Kinder ... (Name 01), geboren am ...2010, und ... (Name 02), geboren am ...2014, beginnend ab dem 01. Mai 2024 monatlich jeweils 100 % des jeweiligen Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe gemäß § 1612a BGB abzüglich des jeweiligen hälftigen Kindergelds für ein erstes bzw. zweites Kind zu zahlen. (2) Der Beschluss ist aufzuheben und die Widerklage ist abzuweisen.

Die Antragsgegner beantragen (Bl. 8),

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie berufen sich im Wesentlichen auf die angefochtene Entscheidung.

Der Senat hat einen auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem beschwerdegegenständlichen Vergleich vom 25.01.2023 gerichteten Antrag des Antragstellers (Bl. 11) durch Beschluss vom 17.10.2025 abgewiesen (Bl. 21).

Er entscheidet, wie angekündigt (Bl. 20), ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung, §§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG, von der ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn nicht zu erwarten ist. Die Beteiligten haben ihre Positionen und Interessen schriftsätzlich erschöpfend und vollständig zum Ausdruck zu bringen vermocht.

II.

1. Die nach §§ 58 ff., 117 FamFG zulässige Beschwerde ist in der Sache nur geringfügig, nämlich in Ansehung des Ausspruchs zur Vorlage von Belegen für eine Einspeisungsvergütung begründet.

Der Antrag auf Abänderung des Vergleichs vom 25.01.2023 ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Für die Zulässigkeit eines Antrags auf Abänderung eines vollstreckbaren Unterhaltsvergleichs müssen nach § 239 FamFG die Grundlagen des abzuändernden Vergleichs substantiiert dargelegt werden, mithin die Umstände, die für den Grund, die Höhe und die Dauer der Verpflichtung zur Unterhaltsleistung maßgeblich waren, und anschließend Tatsachen vorgetragen werden, die, ihre Richtigkeit unterstellt, den Wegfall der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs bestehenden Geschäftsgrundlage rechtfertigen könnten (Senat FamRZ 2024, 1208 mwN). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Antragstellers, mit Antritt der Elternzeit nur noch über Einkünfte in Höhe von 900 € zu verfügen. Es ist dem Wortlaut des Vergleichstexts nicht eine Vereinbarung dahingehend zu entnehmen, dass der vergleichsweise vereinbarte Unterhalt auch für den Fall der Wahrnehmung von Elternzeit gelten soll. Die Antragsgegner tragen auch nichts Tragfähiges dafür vor, dass Unterhaltszahlungen während der Wahrnehmung von Elternzeit Geschäftsgrundlage der Vereinbarung geworden sind. Allein die Benennung des Nettoentgelts des Antragstellers und die Unterhaltspflicht gegenüber drei Kindern lässt auch im Übrigen nicht auf eine Vereinbarung über die Höhe des Unterhalts für den Fall der Elternzeit schließen.

Der Abänderungsantrag ist aber in der Sache unbegründet. Die Höhe der aus dem Bundeselterngeld resultierenden Einkünfte des Antragstellers rechtfertigt nicht die geltend gemachte Herabsetzung der Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Antragsgegnern. Der Antritt der Elternzeit wegen des nachgeborenen Kindes rechtfertigt nicht eine Herabsetzung der Barunterhaltszahlungen auf 100 % des Mindestunterhalts.

Bei der Ermittlung des Barunterhaltsanspruchs minderjähriger Kinder kommt es nicht nur auf die tatsächlichen Einkünfte des Verpflichteten an. Leistungsunfähigkeit liegt nicht bereits dann vor, wenn der Unterhaltspflichtige keine ausreichenden Einkünfte erzielt, sondern nur dann, wenn er nicht dazu in der Lage ist, ausreichende Einkünfte zu erzielen (Dose/Klinkhammer, 11. A. 2026, Rn. 243). Vorliegend beruht die Leistungsunfähigkeit auf der Entscheidung des Antragstellers, sein nachgeborenes Kind zu betreuen und deswegen auf einen Großteil seines bisherigen Monatserwerbseinkommens zu verzichten. Die Leistungsfähigkeit des Antragstellers bemisst sich nach seiner Erwerbsfähigkeit und seinen Erwerbsmöglichkeiten. Sie ist nicht auf die Zahlung des Mindestunterhalts beschränkt.

Nach § 1603 Abs. 2 BGB trifft den Unterhaltsverpflichteten die Obliegenheit, die ihm zumutbaren Einkünfte zu erzielen, indem er seine Arbeitskraft so gut wie möglich einsetzt und eine einträgliche Erwerbstätigkeit ausübt. Kommt er dieser Obliegenheit nicht nach, muss er sich - das ist verfassungsrechtlich zulässig - so behandeln lassen, als ob er ein Einkommen, das er bei gutem Willen erzielen könnte, tatsächlich erzielt (BGH FamRZ 2003, 1471; Dose/Klinkhammer § 2 Rn. 244; BeckOGK/Wendtland, 1.2.2026, § 1610 BGB Rn. 50 mwN). Die Zurechnung eines fiktiven Einkommens setzt dabei nur voraus, dass der Schuldner eine ihm mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit im Unterhaltszeitraum unterlässt, obwohl er sie tatsächlich ausüben könnte; auf ein leichtfertiges Verhalten kommt es ebenso wenig an wie auf eine etwaige Unterschreitung des Mindestunterhalts (Dose/Klinkhammer § 2 Rn. 244). Die aus § 1603 Abs. 2 BGB resultierende Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsverpflichteten ergibt sich allein aus dem in zumutbarer Weise erzielbaren Einkommen. Eine „Deckelung“ der Erwerbsobliegenheit dergestalt, dass sie nur die Gewährleistung des sogenannten Mindestunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle erfasst, ist dem Unterhaltsrecht nach §§ 1601 ff. BGB fremd. Die Höhe des fiktiven Einkommens, das dem Verpflichteten aufgrund der Verletzung seiner Erwerbsobliegenheit zugerechnet wird, orientiert sich allein an dem in zumutbarer Weise erzielbaren Einkommen (BeckOGK/Wendtland § 1610 Rn. 51).

Hieran gemessen kann sich der Antragsteller nicht erfolgreich darauf berufen, die Betreuung seines nachgeborenen Kindes übernommen zu haben, aber zur Zahlung von 100 % des Mindestunterhalts an die Antragsgegner bereit zu sein. Wegen der unterhaltsrechtlichen Gleichrangigkeit der Kinder (§ 1609 S. 1 Nr. 1 BGB) darf sich ein Unterhaltsverpflichteter grundsätzlich gegenüber seinen übrigen Kindern nicht auf eine mit der Betreuung eines nachgeborenen Kindes verbundene wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit berufen (BGH NJW 2015, 1178; Senat FamRZ 2024, 1208; OLG Brandenburg, 3. Senat für Familiensachen, NJOZ 2021, 263; BeckOGK/Wendtland § 1610 Rn. 48 mwN). Etwas anderes kommt nur dann in Betracht, wenn das Interesse des Unterhaltspflichtigen und seiner neuen Familie an der getroffenen Rollenwahl das Interesse der Kinder aus der früheren Beziehung an der Beibehaltung ihrer bisherigen Unterhaltssicherung deutlich überwiegt. Dies kann etwa der Fall sein, wenn der andere Elternteil des nachgeborenen Kindes ein erheblich höheres Einkommen erzielt als dieser, sodass die Rollenverteilung, mithin die Zuweisung der Kinderbetreuung auf den Unterhaltsverpflichteten, für die neue Familie wirtschaftlich sinnvoll und vernünftig ist.

Hieran gemessen trägt der Antragsteller keine tragfähigen Gesichtspunkte für eine Rechtfertigung der getroffenen Rollenwahl zwischen ihm und der Mutter seines nachgeborenen Kindes vor. Insbesondere setzt er der Behauptung der Antragsgegner, die Mutter des nachgeborenen Kindes sei, wie sich im Trennungsunterhaltsverfahren offenbart habe, zur Erzielung eines deutlich geringeren Einkommens in der Lage als er aus seiner vormaligen Erwerbstätigkeit erzielt habe, nichts entgegen. Allein der Wunsch, das nachgeborene Kind zu betreuen, rechtfertigt unter diesen Bedingungen nicht die dadurch verursachte Reduzierung der Leistungsfähigkeit gegenüber den Antragsgegnern.

Andere Gründe für eine Abänderung der im Vergleich vom 25.01.2023 vereinbarten Verpflichtung des Antragstellers zur Zahlung von 115 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich des jeweils hälftigen Kindergelds trägt der Antragsteller nicht vor, und dafür ist auch im Übrigen nichts ersichtlich.

2. Die Verpflichtung des Antragstellers zur Erteilung der Auskunft folgt aus § 1605 Abs. 1 BGB.

Der Einwand des Antragstellers gegen die Zulässigkeit der Wideranträge verfängt nicht. Die Auskunfts- und Belegvorlageanträge genügen dem an §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 33 ZPO zu messenden Zulässigkeitserfordernis (vgl. BeckOGK/Lutz ZPO, 15.12.2025, § 33 ZPO Rn. 2 ff.) eines Sachzusammenhangs zwischen dem Verfahrensgegenstand des Widerantrags und dem des Antrags (Konnexität). Ein derartiger Sachzusammenhang ist gegeben, wenn zwischen den beiderseitigen Ansprüchen eine rechtliche Verbindung besteht, die aus demselben Rechtsverhältnis hergeleitet wird, oder die Ansprüche nach ihrem Zweck und der Verkehrsanschauung wirtschaftlich als ein innerlich zusammengehörendes Lebensverhältnis erscheinen (BeckOGK/Lutz § 33 ZPO Rn. 2 ff.; MüKoZPO/Patzina/Windau, 7. A. 2025, § 33 ZPO Rn. 29). Beides ist vorliegend gegeben; sowohl die Abänderung des Vergleichs als auch die Auskunftsverpflichtung beruhen auf der aus §§ 1601 ff. BGB resultierenden Barunterhaltspflicht des Antragstellers gegenüber den Antragsgegnern.

Der ausgesprochenen Auskunftsverpflichtung steht nicht entgegen, dass der Antragsteller in einem Verfahren betreffend den Trennungsunterhalt der Mutter der Antragsgegner bereits Auskunft erteilt und Belege vorgelegt hat. Zwar kann eine Kenntnis des Unterhaltsberechtigten über die Fakten, die für die Geltendmachung des mithilfe der zu erteilenden Auskunft beabsichtigten Unterhaltsanspruchs erforderlich sind, einem Auskunftsanspruch erfolgreich entgegengesetzt werden (BeckOGK/Winter, 1.2.2026, § 1605 BGB Rn. 68). Die Erforderlichkeit der Erteilung einer Auskunft entfällt demnach in der Regel dann, wenn zwischen denselben Beteiligten in einem Parallelverfahren bereits Auskunft erteilt worden ist (BeckOGK/Winter a. a. O.). So liegt der Fall hier aber nicht. Der Antragsteller hat im Trennungsunterhaltsverfahren Auskunft erteilt, mithin weder zum selben Verfahrensgegenstand noch zugunsten derselben Beteiligten.

Weiter steht der Verpflichtung des Antragstellers nicht die Sperrfrist nach § 1605 Abs. 2 BGB entgegen. Die Frist von zwei Jahren, innerhalb der eine neue Auskunft nicht verlangt werden kann, beginnt bei Vorliegen eines Vergleichs spätestens mit dem Zeitpunkt von dessen Abschluss (OLG Brandenburg, 1. Senat für Familiensachen, FamRZ 2018, 346; OLG Hamburg FamRZ 1984, 1142; BeckOGK/Winter § 1605 BGB Rn. 150). Die am 25.01.2023 beginnende Frist war daher bereits verstrichen, als die Antragsgegner den Antragsteller vorgerichtlich mit Anwaltsschriftsatz vom 12.02.2025 erstmals zur Erteilung der beschwerdegegenständlichen Auskunft und Vorlage von Belegen aufgefordert haben.

Gegen die Erforderlichkeit der ausgesprochenen Auskunft hat der Antragsteller nichts von Substanz vorgetragen, und dafür ist auch im Übrigen nichts ersichtlich. Die mit Ziffer II. 1. der angefochtenen Entscheidung ausgesprochenen Verpflichtungen erstrecken sich auf das für die Ermittlung des Unterhaltsanspruchs maßgebliche Einkommen aus selbständiger und unselbständiger Tätigkeit. Die mit Ziffer II. 2. der angefochtenen Entscheidung ausgesprochene Verpflichtung zur Beauskunftung des Vermögens zum Stichtag 31.12.2024 folgt aus § 1605 Abs. 1 BGB. Zur Sicherung des Barunterhalts Minderjähriger kann der Einsatz des Vermögensstamms des Unterhaltsverpflichteten grundsätzlich in Betracht kommen (BeckOGK/Wendtland, 1.2.2026, § 1610 BGB Rn. 53), sodass einer diesbezüglichen Auskunftsverpflichtung vorliegend nichts entgegensteht (vgl. Senat FamRZ 2023, 1107). Auskunft über den Vermögensstamm ist stets stichtagsbezogen zu erteilen; mangels gesetzlichen Stichtags im Unterhaltsrecht ist auf den letzten Tag des Vorjahrs abzustellen, da sich auf diesen Tag regelmäßig die Bankmitteilungen zur Vermögensübersicht beziehen (BeckOGK/Winter § 1605 BGB Rn. 131). Die in Ziffer II. 3. und 4. der angefochtenen Entscheidung ausgesprochene Pflicht zur Beauskunftung etwaigen Immobiliareigentums und dessen Nutzung durch den Antragsteller ergibt sich aus der unterhaltsrechtlichen Relevanz mietfreien Wohnens (vgl. BeckOGK/Wendtland § 1610 BGB Rn. 26; BeckOGK/Winter § 1605 Ziff. 5). Die in Ziffer II. 5. der angefochtenen Entscheidung ausgesprochene Beauskunftung der Anzahl der dem Haushalt des Antragstellers angehörenden Personen und deren Einkünfte rechtfertigt sich aus der Ermittlung des dem Antragsteller für seine eigene Lebensführung zwingend zu belassenden Einkommens (Selbstbehalt). Bei einer etwaigen Herab- oder Heraufsetzung der Höhe des Selbstbehalts, der in der Regel nach den jeweiligen Sätzen der Leitlinien der Oberlandesgerichte bestimmt wird (Ziff. 21 LL), kann die Leistungsfähigkeit eines im gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltsverpflichteten lebenden weiteren Erwachsenen - und damit auch dessen etwaige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten - zu berücksichtigen sein (BeckOGK/Haidl, 1.2.2025, § 1603 BGB Rn. 208f.). Die in Ziffer II. 6. und II. 7. ausgesprochenen Verpflichtungen zur Erteilung von Auskunft begründen sich in dem berechtigten Bedürfnis des Auskunftsberechtigten, bei der Ermittlung eines etwaigen Unterhaltsanspruchs die Verbindlichkeiten des Verpflichteten zu beziffern und zu berücksichtigen (BeckOGK/Winter § 1605 BGB Rn. 94).

3. Die Beschwerde ist begründet, soweit es die in Ziffer II. 4. der angefochtenen Entscheidung ausgesprochene Verpflichtung betrifft, die Einspeisevergütung für die Zeit ab Mai 2024 „zu belegen“. Insoweit ist der Ausspruch mangels hinreichender Bestimmtheit nicht vollstreckungsfähig. Belege, die ein Auskunftsverpflichteter vorlegen soll, müssen in dem Titel bezeichnet und jedenfalls in den Entscheidungsgründen so konkretisiert werden, dass ein Gerichtsvollzieher sie im Falle einer Zwangsvollstreckung aus den Unterlagen des Auskunftspflichtigen aussondern und dem Gläubiger übergeben kann (BGH NJW-RR 2022, 433; 2019, 961; FamRZ 2016, 1448; Senat BeckRS 2016, 116467; BeckOGK/Winter § 1605 Rn. 228). Hieran fehlt es vorliegend, und die Art der vorzulegenden Belege, die von der ausgesprochenen Verpflichtung umfasst sein sollen, ist auch nicht im Wege der Auslegung festzustellen (vgl. BGH NJW-RR 2020, 1137).

4. Die auf die Einspeisevergütung bezogene Auskunftsverpflichtung (Ziffer II. 4.) fasst der Senat nur klarstellend neu, ohne damit über den Antrag hinauszugehen oder der Beschwerde stattzugeben. Die mit „Wenn und soweit ...“ eingeleitete Entscheidungsformel im angefochtenen Beschluss könnte nahelegen, der Antragsteller werde zu einer bedingten Leistung verpflichtet, sodass die Antragsgegner den Eintritt der Bedingung - hier: den Betrieb einer Photovoltaikanlage - im Vollstreckungsverfahren nachzuweisen hätten (§§ 120 Abs. 1 FamFG, 726 Abs. 1 ZPO). Indes hängt die Vollstreckbarkeit der Auskunftsverpflichtung über die Einnahmen nicht davon ab, ob der Verpflichtete die bezeichnete Einnahmequelle überhaupt erschließt. Gegebenenfalls hat er anzugeben, solche Einnahmen nicht zu erhalten. In gleicher Weise werden Auskunftsverpflichtungen über Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung oder aus selbständiger Tätigkeit oder aus Vermögen nicht mit Konditionalsätzen tenoriert, auch wenn ungewiss ist, ob der Verpflichtete abhängig oder selbständig beschäftigt ist oder über Vermögen verfügt.

5. Im Übrigen sind die in Ziffer II. 1. und 7. ausgesprochenen Verpflichtungen zur Vorlage von Belegen hinreichend bestimmt. Bei der Verpflichtung zur Vorlage von Belegen über „etwaig bezogene sonstige Sozialleistungen“ ergibt sich aus deren Auflistung im Anschluss an die Vorlage von Belegen über „etwaig bezogene Arbeitslosenunterstützung“ noch mit hinreichender Eindeutigkeit, dass es sich um Belege für Sozialleistungen handelt, die mit Arbeitslosenunterstützung vergleichbar sind.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 243 FamFG in Verbindung mit dem Rechtsgedanken aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der Umfang des Obsiegens des Antragstellers ist im Verhältnis zu dem Maß seines Unterliegens geringfügig. Das Wertinteresse, die ausgesprochene Verpflichtung zur Vorlage von Belegen für die Einspeisevergütung einer etwaigen Photovoltaikanlage nicht erfüllen zu müssen, bestimmt sich für den Antragsteller nach dem Zeitaufwand, den das Heraussuchen des Belegs kostet, einschließlich eines etwaigen Gerichtsverfahrens, das er zur Abwehr der Vollstreckung des insoweit nicht hinreichend bestimmten Titels zu führen haben könnte (vgl. BGH NJW-RR 2020, 1137 Rn. 11 mwN). Ausgehend von einem nicht weiter konkretisierbaren und deswegen mit dem Auffangwert nach § 42 Abs. 3 FamGKG von 5.000 € zu beziffernden Wertinteresse der Antragsgegner an der Vorlage dieser Belege (vgl. BGH FamRZ 2019, 1078 Rn. 7) errechnet sich für die Abwehr der Zwangsvollstreckung der insoweit unbestimmten Belegvorlagepflicht folgendes Wertinteresse des Antragstellers: 6/10 einer Anwaltsgebühr (§ 18 Nr. 13 RVG iVm RVG Nr. 3309, 3310) zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer (vgl. BGH FamRZ 2019, 1442). Eine Anwaltsgebühr aus 5.000 € beläuft sich auf 354,50 €, 6/10 davon sind 212,70 €, zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer errechnet sich ein Betrag in Höhe von 277 €, der weniger als 10 % des Werts des Beschwerdegegenstands im Übrigen ausmacht.

Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 55 Abs. 2, 51, 39 FamGKG. Das Wertinteresse des Antragstellers bestimmt sich, soweit es die Abänderung des Unterhaltsvergleichs betrifft, nach dem Differenzbetrag zwischen dem geschuldeten Unterhalt, gerechnet auf ein Jahr, und dem sich aus 100 % des Mindestunterhalts ergebenden Zahlbeträgen; dies hat das Amtsgericht zutreffend mit 4.032 € für beide Antragsgegner beziffert. Das Wertinteresse des Antragstellers, die Auskunft nicht erteilen und die Belege nicht vorlegen zu müssen, schätzt der Senat unter Einbeziehung der oben dargestellten Kosten für die Abwehr der Zwangsvollstreckung auf insgesamt 327 €. Den Zeitaufwand des Antragstellers für die Erstellung der Auskunft und das Heraussuchen der Belege schätzt der Senat auf nicht mehr als 10 Stunden, was - auf der Grundlage des Stundensatzes von 4 € für die Entschädigung von Zeugen nach § 20 JVEG - einen Aufwand von 40 € ergibt, zuzüglich Kopier- und Papierkosten in Höhe von 10 €.

Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht, § 70 Abs. 2 FamFG.