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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 15.04.2026 – 4 U 120/24
4. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2026:0415.4U120.24.00
Tenor§
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 28.11.2024, Az. 3 O 121/23, wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird - unter gleichzeitiger Zurückweisung der Beschwerde gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung - auf 55.000 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Der Kläger macht gegen das beklagte pharmazeutische Unternehmen Ansprüche im Zusammenhang mit vermeintlichen Impfschäden durch den Impfstoff Comirnaty geltend.
Der Kläger ist Zeitsoldat und wurde bereits im Oktober 2020 mit COVID infiziert. Etwa ein Jahr später, d.h. am 16.12.2021, wurde er mit dem Impfstoff Comirnaty (Charge ACB4694) der Beklagten geimpft.
Der Impfstoff hatte am 21.12.2020 von der Europäischen Kommission die bedingte zentrale arzneimittelrechtliche Zulassung erhalten und mit Durchführungsbeschluss vom 10.10.2022 die Standardzulassung.
Der Kläger hat behauptet, die Impfung habe bei ihm zunächst wiederkehrende Herzrhythmusstörungen in Gestalt von Herzrasen sowie später eine Myokarditis ausgelöst. Zudem sei sein Immunsystem irreversibel geschädigt worden.
Der streitgegenständliche Impfstoff weise kein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis auf. Im Rahmen der Wirksamkeitsstudie habe die Beklagte einen Teil der Probanden herausgenommen und so den Anschein einer - tatsächlich nicht vorhandenen - Wirksamkeit erzeugt. Der Impfstoff schädige das Immunsystem und rufe gleichzeitig eine Autoimmunüberreaktion hervor. Der Impfstoff stelle eine genetische Manipulation menschlicher Zellen dar, durch die ein schadensträchtiges Spike-Protein erzeugt werde. Dies stelle einen Angriff auf die Menschheit dar und entspreche einem Krieg gegen die eigene Bevölkerung. Dies sei der Beklagten bewusst gewesen, die gesundheitliche Schäden durch die Impfung aus Gewinnsucht billigend in Kauf genommen habe. Die Impfdosen seien in Kartonagen verpackt worden, denen leere Beipackzettel beigefügt worden seien. Die Beklagte hafte aus §§ 823, 826 BGB, § 84 Abs. 1 AMG und § 32 Abs. 1 GenTG.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, der Kläger, den eine erweiterte Darlegungslast treffe, habe die behaupteten gesundheitlichen Schäden nicht im Ansatz belegt, insbesondere weil der Kläger keine Dokumente für die Zeit vor der Impfung vorgelegt habe, obwohl es Hinweise für relevante Vorerkrankungen gebe. Es gebe bereits keinen Nachweis dafür, dass Comirnaty geeignet sei, die vom Kläger vorgetragenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu verursachen. Zudem sprächen die Umstände des vorliegenden Falls klar gegen die Ursächlichkeit der Impfungen, da die vom Kläger ärztlich dokumentierten Beschwerden schon zeitlich in keinem Zusammenhang mit der Impfung ständen. Im Übrigen sei das Nutzen-Risiko-Verhältnis von Comirnaty positiv, was schon durch die von den Zivilgerichten zu beachtende Zulassung bewiesen sei.
Mit der Klage hat der Kläger die Zahlung von Schmerzensgeld von mindestens 40.000 €, die Feststellung zur Verpflichtung zum Ersatz materieller und immaterieller Schäden, die Zahlung außergerichtlicher Anwaltskosten sowie Auskünfte verlangt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da der streitgegenständliche Impfstoff jedenfalls ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis habe. Davon könne die Kammer deshalb ausgehen, weil das Nutzen-Risiko-Verhältnis bereits bei der Zulassung des Impfstoffs geprüft worden sei. Für den Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 10.10.2022 zur unbedingten Zulassung des Impfstoffes gelte aufgrund des Grundsatzes der Vermutung der Rechtmäßigkeit von Gemeinschaftsakten insofern eine Tatbestandswirkung. Die Bindungswirkung der Zulassungsentscheidung im Zivilprozess könne nur infrage gestellt werden, wenn substantiiert dargelegt werde, welche der Beklagten damals bereits bekannten Umstände bei der Zulassungsentscheidung nicht berücksichtigt worden sein sollen, bei deren Berücksichtigung eine andere Zulassungsentscheidung gerechtfertigt gewesen wäre, oder aber, wenn dargelegt werde, dass nach der Zulassung Nebenwirkungen des Impfstoffs bekannt geworden sind, deren Kenntnis im Zeitpunkt der Zulassung einer Zulassung entgegengestanden hätten. Der Kläger habe hierzu nichts Erhebliches dazu vorgetragen. Eine Haftung nach § 84 Abs. 1 Nr. 2 AMG scheitere daran, dass der Kläger schon nicht dargelegt habe, welche Informationen aus der Gebrauchsinformation falsch gewesen seien. Zudem habe er schon nicht behauptet, die Gebrauchsinformation überhaupt gelesen zu haben, weshalb der Inhalt der Gebrauchsinformation für die Impfentscheidung auch nicht relevant gewesen sein könne. Mangels Bestehens eines Anspruchs nach § 84 Abs. 1 AMG bestehe auch kein Auskunftsanspruch nach § 84a AMG. Schließlich habe der Kläger keine hinreichenden Tatsachen vorgetragen, die eine Schadenseignung im konkreten Fall begründen könnten. Zwischen der Impfung im Dezember 2021 und der erst im März 2023 diagnostizierten Myokarditis fehle der zeitliche Zusammenhang. Zudem sei der Kläger bereits im Jahr 2016 wegen Herzrasens stationär aufgenommen worden und eine Echokardiographie im Januar 2022 habe gerade keine Auffälligkeiten ergeben. Der Kläger habe auch keine Behandlungsunterlagen vorgelegt, die eine zeitnah nach der Impfung erfolgte ärztliche Vorstellung belegen. Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine Klageanträge - unter Erweiterung des Auskunftsantrags - weiter. Im Weiteren trägt der Kläger im Wesentlichen zu angeblich toxischen Wirkmechanismen des Impfstoffs und Unzulänglichkeiten des Herstellungsprozesses vor, die auch dem Paul-Ehrlich-Institut (PEI) bekannt gewesen seien und die das PEI „gedeckt“ habe. Der Wirkstoff sei von Anfang an untauglich gewesen; das (ungünstige) Nutzen-Risiko-Verhältnis sei sogar chargenabhängig gewesen. Demgegenüber seien „hervorragende“ andere Medikamente gegen RNA-Viren - wie etwa Zink und Vitamin D - der Bevölkerung vorenthalten und verschwiegen worden. Die Beklagte habe bewusst falsche Angaben zur Wirksamkeit des Impfstoffs gemacht und hafte daher auch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 8 Abs. 1 Nr. 2, 95 Abs. 1 Nr. 3a, 96 Nr. 3 AMG. Zudem habe die Beklagte den Impfstoff trotz erhebliche Bedenken in Verkehr gebracht und hafte deshalb nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 5, 95 Abs. 1 Nr. 1 AMG; schließlich hafte sie auch nach § 826 BGB. Im Übrigen müsse § 84 AMG aus verfassungsrechtlichen Gründen teleologisch so reduziert werden, dass sich der pharmazeutische Hersteller nicht auf das günstige Nutzen-Kosten-Verhältnis berufen könne, soweit es - wie hier - um die Anwendung des Arzneimittels bei Gesunden gehe.
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte müsse aus Gründen der Waffengleichheit auch dann die Verfahrenskosten tragen, wenn die Beklagte obsiegt. Außerdem beantragt der Kläger die Vorlage an den EuGH sowie das Bundesverfassungsgericht.
In der Hauptsache beantragt der Kläger (sinngemäß),
das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 29.11.2024, Az. 3 O 121/23, aufzuheben und den Rechtsstreit an das Landgericht Neuruppin zurückzuverweisen,
hilfsweise, das angefochtene Urteil abzuändern und (wörtlich),
1. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen über die im Zeitraum vom 21.12.2020 bis zur letzten mündlichen Verhandlung in dieser Berufungsinstanz bei der Beklagten bekannten Wirkungen und Nebenwirkungen sowie sämtliche weiteren Erkenntnisse, die für die Bewertung der Vertretbarkeit schädlicher Wirkungen des Impfstoffs „Comirnaty“ der Beklagten von Bedeutung sein können,
soweit diese Myokarditis, Palpitationen, Herzrhythmusstörungen, Mitralklappeninsuffizienz, die biochemische Desregulierung der Signalwege aller Zellen sowie Immundefizit (Th1/Th2 Zytokinstatus) verursachten, insbesondere,
a. Auskunft über Art und Schwere der Toxizität der verwendeten Lipidnanopartikel ALC-0159 und ALC-0315 für den Menschen sowie über deren immunologische Auswirkungen auf den menschlichen Organismus.
b. Auskunft über den pharmazeutischen Reinheitsgrad von ALC-0159 und ALC-0315 und darüber, wie diese bestimmt werden und welche Auswirkungen ein abweichender Reinheitsgrad auf die vorstehenden gesundheitlichen Schäden hat.
c. Auskunft darüber, welcher Lieferant für die Lieferung der hier streitgegenständlichen Impf-Chargen zuständig war und welche Technologie dieser für die Herstellung nutzte.
d. Auskunft über die Funktion der im Spike-Protein „Wuhan 1“ verbauten Furin-Schnittstelle zur Trennung des S1 -Proteins vom S2-Protein und zu den gesundheitlichen Folgen, bezogen auf die streitgegenständlichen Gesundheitsschäden der Klagepartei.
e. Auskunft über den verwendeten P2-Lock und die Auswirkung auf den S1-Teil des Spike-Proteins, bezogen auf ein Lösen des S1 -Teils und ein Andocken an den menschlichen ACE2-Rezeptor.
f. Auskunft darüber, ob es Biarcore-Messungen (Oberflächenplasmonen- resonanzspektroskopie) gibt die belegen, dass das Spike-Protein nicht an den ACE2-Rezeptor andockt.
g. Auskunft zu erteilen, welche Cluster von HIV-Sequenzen und GP-120 im Spike-Protein enthalten sind und welche Auswirkungen dies auf das Immunsystem der Klagepartei sowie die weiteren gesundheitlichen Schäden hat.
h. Auskunft über die Neuropilin-Schnittstelle im Spike-Protein und darüber, ob das Spike-Protein auch auf Nervenzellen und Gehirnzellen exponiert sowie über die Folgen einer solchen Exposition auf die Nervenzellen, bezogen auf die konkreten gesundheitlichen Schäden der Klagepartei.
i. Auskunft über alle von der Beklagten zu 1) im Rahmen der Pharmakovigilanz erfassten gesundheitlichen Schäden am Menschen, soweit diese mit den konkreten gesundheitlichen Schäden der Klagepartei übereinstimmen, sowie Vorlage der entsprechenden Auswertungen.
j. Auskunft dazu wie die Beklagte zu 1) sicherstellte, dass das Spike-Protein im Impfstoff von der Zellwand gehalten werden konnte (Membrananker) und nicht stattdessen frei im Körper verfügbar wurde, sowie Auskunft darüber, ob ein freies, im Blut verfügbares Spike-Protein die konkreten gesundheitlichen Schäden der Klagepartei hätte bewirken können.
k. Auskunft über die Auswertungen und Feststellungen der Beklagten zu 1) zu dem ACE2-Rezeptor menschlicher Zellen und der Blockade des Renin-Angiotensin-Aldosteron-Systems (RAAS) am menschlichen Organismus, bezogen auf die gesundheitlichen Schäden der Klagepartei.
I. Auskunft über die festgestellte Genotoxizität beim Menschen durch den Impfstoff BNT162b2.
m. Auskunft über Unterschiede zwischen der Faltung des Proteins zwischen BNT162b2.8 und BNT162b2.9 und welche der beiden Varianten die Klagepartei verimpft bekommen hat.
n. Auskunft über eigene Feststellungen der Beklagten zu 1) zu den Feststellungen von Prof. Murakami von der Tokio University of Science sowie der Feststellungen im Research Paper von Ulrike Kämmerer, Verena Schulz und Klaus Steger (BioNTech RNA-Basesd COVID-19 Injections Contain Large Amounts Of Residual DANN Including An Sv40 Promoter/Enhancer Sequence, v5.201 9-2024 https://publichealthpolicyiournal.com/biontech-rna-based-covid-19-injections-contain-large-amounts-of-residual-dna-including-an-sv40-promoter-enhancer-sequence/) zur Verwendung von Plasmid-DANN in dem Impfstoff BNT162b2, insbesondere zum SV40-Promotor/Enhancer, bezogen auf die streitgegenständlichen Chargen. Ergänzend: Seit wann wird der SV40-Promotor/Enhancer von der Beklagten zu 1) genutzt? Welche Funktion übt die Plasmid-DANN mit dem SV40-Promoter/Enhancer nach der Vorstellung der Beklagten zu 1) in dem Vakzin aus und welche gesundheitlichen Schäden stellte die Beklagte in „Process 2“ in ihrer Versuchsgruppe fest?
o. Auskunft über die von der Beklagten zu 1) unternommenen Maßnahmen gegen negative Auswirkungen des Vakzins in Bezug auf die Fruchtbarkeit von geimpften Personen im Hinblick auf die Feststellungen im Abschlussgutachten zur Prä-Klinik vom 21.01.2021.
p. Auskunft über den Inhalt des Zwischenberichts C4591022 zu Fehl- und Totgeburten (Pflichtbestandteil des EPAR-Riskmanagement der EMA) zur Eruierung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses.
q. Auskunft zu den Maßnahmen die die Beklagte zu 1) unternahm, nachdem sie gemäß folgender Gutachten (peer-reviewed) feststellte, dass ihr Vakzin BNT162b2 durch die Blockade/Zerstörung des P53-Proteins an menschlichen Körperzellen die Krebszellenerkennung verhindert:
Zeitliche metabolische Reaktion auf mRNA-lmpfungen bei Onkologiepatienten, Quelle: https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/34463888/
Koordinierung und Optimierung von FDG-PET/CT und Impfung; Erfahrungen aus der Anfangsphase der Massenimpfung, Quelle: https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/34029956/
Lymphadenopathie nach Impfung: Bericht über zytologische Befunde aus einer Feinnadelaspirationsbiopsie, Quelle: https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/34432391/
Axilläre Lymphadenopathie nach Impfung bei einer Frau mit Brustkrebs, Quelle: https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/34940788/
Feinnadelaspiration bei einer impfassoziierten Lymphadenopathie, Quelle: https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/34286849/
Hypermetabolische Lymphadenopathie nach Pfizer-Impfung, Inzidenz bewertet durch FDG PET-CT und Bedeutung für die Interpretation der Studie, eine Überprüfung von 728 geimpften Patienten, Quelle: https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/33774684/
Ergänzung: In welchem Zusammenhang steht diesbezüglich die Zulassung im Jahr 2022 von 23 neuen Krebsmedikamenten des Pfizer-Konzerns?
r. Auskunft über etwaige Feststellungen zu Oncomiren - d.h. mit Krebs assoziierte miRNA - in dem streitgegenständlichen Impfstoff Comirnaty.
s. Auskunft über alle Feststellungen und Rohdaten der Beklagten zu 1), nach denen Frauen ein dreifach höheres Risiko besitzen, gesundheitliche Schäden infolge der Impfung mit BNT162b2 zu erleiden (PSUR #1) sowie Auskunft über den Grund für die Erhöhung des Risikos bei Frauen.
t. Auskunft darüber zu erteilen, ob sich Herr … (Name 01) und sämtliche Mitarbeiter der Beklagten zu 1) selbst mit Comirnaty haben impfen lassen und falls bejahend, welche Abweichung im Inhalt und in der Produktionsart bei den sog. Mitarbeiterchargen und den Sonderchargen bestand, die u.a. für das Personal der Bundesregierung vorgehalten wurden. Gibt es in der Erfassung gesundheitlicher Schäden Unterschiede zwischen den Mitarbeiterchargen und jenen Chargen, die für die übrige Bevölkerung produziert wurden?
u. Auskunft über das Patent US 2015/0086612 A1 und die dortige Feststellung „Bei der Immuntherapie auf RNA-Basis kann die Teerbildung in Lunge oder Leber nachteilig sein, da das Risiko einer Immunreaktion bei diesen Organen besteht, (engl.: For RNA based immunotherapy, lung or liver tar getting can be detrimental, because of the risk of an immune response against these organs.)“ zu erteilen, inwieweit Folgeschäden für die Klagepartei zu erwarten sind. Ergänzend: Welche Änderungen in der Kenntnis liegen der Beklagten zu 1) vor, die diese Einschätzung zum streitgegenständlichen Vakzin widerlegen?
v. Auskunft über die Auswirkungen auf die Gesundheit der Klagepartei zu erteilen, wenn die Kombination von Salzen mit Nanolipiden vorgesehen ist (Patent US 10,485,884 B2)? Welche Erkenntnisse über das Ausflocken von Spike-Proteinen liegen der Beklagten zu 1) vor und welche gesundheitlichen Schäden ließen sich dazu verzeichnen?
w. Auskunft der Beklagten zu 1) über das Spike-Protein „Wuhan 1“ und die proteinbiochemischen Grundlagen wie:
Thermostabilität
PH-Sensitivität
Verhält sich bspw. ein im Fuß der Klagepartei auf 7 Grad heruntergekühltes Spike-Protein anders als bei 36,6 Grad (Kältedenaturierung)?
x. Auskunft über Art und Häufigkeit fehlgefalteter Proteine und die Prüfung, ob Einschlusskörperchen in den Zellen festgestellten wurden. Falls bejahend, mit welchen gesundheitlichen Folgen?
y. Auskunft über den Einbau von N1- Methylpseudouridin in der rRNA der Ribosomen der Mitochondrien und denen der Zelle, zellulärer mRNA und tRNA zu erteilen. Falls der Einbau bejaht wird: Welche gesundheitlichen Schäden wurden bisher dazu festgestellt?
z. Auskunft über die Feststellungen der Quantifizierung zu erteilen, d.h. wieviel Spike-Protein durch einen Menschen mengenmäßig nach der Verabreichung von Comirnaty tatsächlich produziert wird. Um welchen Faktor erhöht dabei das N1-Methylpseudouridin die Produktion der Spike-Proteine im gesamten Körper?
aa. Für den Fall der Bejahung der vorausgegangenen Frage mag die Beklagte zu 1) dazu Auskunft erteilen, wie sie sicherstellte, dass die Spike-Proteine bei zu hoher Konzentration nicht thermodynamisch instabil werden (life on the edge of solubility).
bb. Auskunft über konkrete biologische/chemische/und oder physikalische Eigenschaften ihres Produktes zu erteilen, die nach Ansicht der Beklagten zu 1) zu einem feststellbaren Nutzen führen sollen.
cc. Auskunft über den Verbleib des N1 -Methylpseudouridin als Nukleotid im Körper der Klagepartei zu erteilen, nachdem die modRNA in die menschliche Zelle transfiziert wurde, sowie darüber, ob das N1 -Methylpseudouridin in der ribosomalen RNA der Mitochondrien verbaut.
dd. Auskunft über den Herstellungsprozess „Process 2“ zu erteilen und welche konkreten DNA-Verunreinigungen die Beklagte vor der Chargenfreigabe bei den hier streitgegenständlichen Chargen feststellte (Messprotokolle und Sequenzierung für die streitgegenständliche(n) Charge(n)).
ee. Auskunft über die Menge der festgestellten Verunreinigungen in Nanogramm an DNA (alle DNA-Schnipsel) zu erteilen, die sich in den streitgegenständlichen Chargen der Klagepartei befanden.
ff. Auskunft über das gesamte Konformitätsverfahren zum Produktionsprozess „Process 2“ zu erteilen und darüber, inwieweit das Produkt und dessen Qualität gegenüber der Herstellung in „Process 1“ verändert wurde.
gg. Auskunft über die üblichen Beschreibungen „Integrität, Reinheit und produzierte Wirkstoffmenge“ zu den streitgegenständlichen Chargen zu geben, da Comirnaty im Arzneimittelhandbuch nicht als Arzneimittel aufgenommen wurde und diese Daten daher nicht einsehbar sind.
hh. Auskunft über die Gefahrguteinstufung der Lipide ALC-0315 und ALC-0159 mit der Gefahrenklasse 3 - „gefährlich“ sowie über das Gesamtprodukt Comirnaty mit OEB 5 - „sehr hohes toxisches Potential ab 1 Mikrogramm“ zu erteilen.
Die Beklagte zu verurteilen, der Klagepartei die vorstehenden Auskünfte im Wege der Erfüllung des Auskunftsanspruchs nach § 84a AMG schriftlich zu Händen ihrer hiesigen Prozessbevollmächtigten zu beantworten und die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Auskunftserteilung an Eides statt zu versichern. Die entsprechende Auskunft ist von dem vertretungsberechtigten Organ der Beklagten zu erteilen.
1.a festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Auskunftserteilung zu Ziffer 1 sowie der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung seit dem 27.12.2022 in Verzug befindet,
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch EUR 40.000 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.12.2022 zu zahlen,
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, resultierend aus der Impfung vom 16.12.2021, Comirnaty, ACB4694 zu ersetzen, die dem Kläger bereits entstanden bzw. künftig aus der Schädigungshandlung resultieren werden und derzeit noch nicht bezifferbar sind, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind,
4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung von 4.633,86 € nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.12.2022 zu zahlen,
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und setzt sich mit den Angriffen des Klägers gegen die Wirkungsweise des Impfstoffs im Einzelnen auseinander.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
1.
Der erstmals in der Berufungsinstanz gestellte Antrag (zu 1. a) auf Feststellung des Verzugs für die Auskunftserteilung ist unzulässig. Gemäß § 256 Abs. 1 ZPO kann eine Feststellungsklage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet sein. Nicht feststellungsfähig sind dagegen nach ständiger Rechtsprechung bloße Vorfragen oder Elemente einer Rechtsbeziehung (vgl. BGH, Urteil vom 09.05.2019 – VII ZR 154/18 –, Rn. 26, juris). Der hier vom Kläger geltend gemachte Eintritt des Verzugs stellt grundsätzlich kein solches feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar, sondern ist nur ein Element bzw. eine Vorfrage eines solchen Rechtsverhältnisses (vgl. BGH, Urteil vom 19.04.2000 – XII ZR 332/97 –, Rn. 13, juris). Eine Ausnahme gilt insofern lediglich bei einer Zug-um-Zug-Leistung für den Annahmeverzug, da der Gläubiger in einem solchen Fall mit Blick auf § 756 Abs. 1 ZPO ein besonderes rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung hat (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.1987 – VIII ZR 206/86 –, Rn. 21 f., juris). Dieser Ausnahmefall ist hier jedoch nicht gegeben.
2.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Auskunftserteilung (Antrag zu 1.) nach § 84a AMG - der hierfür allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage -, da sie schon keine Tatsachen hinreichend dargelegt hat, die die Annahme begründen, dass der streitgegenständliche Wirkstoff den behaupteten Schaden verursacht hat.
Gemäß § 84a Abs. 1 AMG kann der Geschädigte von dem pharmazeutischen Unternehmer Auskunft verlangen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme begründen, dass ein Arzneimittel den Schaden verursacht hat, es sei denn, dies ist zur Feststellung, ob ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 84 AMG besteht, nicht erforderlich. Wer nach § 84a Abs. 1 S. 1 AMG Auskunft begehrt, muss daher Tatsachen darlegen und gegebenenfalls beweisen, die die Annahme begründen, dass ein Arzneimittel den Schaden verursacht hat. Diese Tatsachen müssen die Ursächlichkeit des Arzneimittels für den Schaden plausibel erscheinen lassen. Plausibilität setzt nicht voraus, dass die Ursächlichkeit überwiegend wahrscheinlich ist; sie kann auch vorliegen, wenn mehr gegen als für das Arzneimittel als Schadensursache spricht. Die vom Anspruchsteller vorgetragenen und erforderlichenfalls zu beweisenden Tatsachen müssen nach dem Wortlaut des Gesetzes "die Annahme begründen", dass durch die Anwendung des Arzneimittels die aufgetretene Gesundheitsbeeinträchtigung verursacht worden ist.
Das Gericht hat zu prüfen, ob die vorgetragenen Tatsachen den Schluss auf eine Ursache-Wirkung-Beziehung zwischen dem vom auf Auskunft in Anspruch genommenen Unternehmer in Verkehr gebrachten Arzneimittel und dem individuellen Schaden des Auskunft ersuchenden Anwenders ergeben. Dazu müssen in einem ersten Schritt Tatsachen dargelegt und gegebenenfalls bewiesen werden, die eine solche Annahme begründen können. Diese Tatsachen müssen sodann in einem zweiten Schritt die Ursächlichkeit des Arzneimittels für den Schaden des Anwenders plausibel erscheinen lassen. Das Erfordernis, dass die (Mit-)Verursachung des Schadens durch das Arzneimittel plausibel sein muss, stellt einerseits geringere Anforderungen an das Maß der Überzeugung des Tatrichters als der Vollbeweis, geht aber andererseits über einen bloßen unbestimmten Verdacht hinaus (vgl. zum Ganzen: BGH, Urteil vom 09.03.2026, VI ZR 335/24, Rn. 18 ff.).
Zur Darlegung der Plausibilität hat der Anspruchsteller gemäß § 138 Abs. 1 ZPO seine Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und wahrheitsgemäß abzugeben. Dazu gehört im Rahmen der Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs nach § 84a AMG grundsätzlich, dass der Anspruchsteller die Entwicklung seines gesundheitlichen Zustandes nicht nur nach der streitgegenständlichen Arzneimittelapplikation, sondern auch vor diesem Zeitpunkt genau darlegt. Gesundheitliche Beeinträchtigungen können in aller Regel mehrere verschiedene Ursachen haben, sodass sich aus einer bestimmten gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht ohne weiteres deren Ursache ableiten lässt. Im Rahmen der Plausibilitätsprüfung kann sich regelmäßig die Frage stellen, ob die behaupteten Beschwerden nicht bereits zum Zeitpunkt der Applikation vorhanden waren oder ob ausschließlich andere gesundheitliche Faktoren als die streitgegenständliche Medikation wirksam geworden sind. Eine - im Bestreitensfall mit sachverständiger Hilfe vorzunehmende - Plausibilitätsprüfung kann nur unter Betrachtung der gesamten gesundheitlichen Entwicklung des Anspruchstellers erfolgen. Dazu hat der Anspruchsteller grundsätzlich alle Tatsachen vorzutragen, die eine derartige Plausibilitätsprüfung ermöglichen. Es kann nicht einfach - weil lebensfremd - unterstellt werden, dass der Anspruchsteller zum Zeitpunkt der Applikation gänzlich ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen war. Der Anspruchsteller ist nach § 138 Abs. 1 ZPO verpflichtet, auch solche Tatsachen vorzutragen, die ihm möglicherweise zum Nachteil gereichen können. Auch kann es nicht dem Anspruchsteller selbst überlassen bleiben zu beurteilen, welche bereits vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen er vortragen möchte. Das in Anspruch genommene pharmazeutische Unternehmen hat dagegen keinerlei Informationen über die gesundheitliche Entwicklung des Antragstellers und kann solche Informationen in aller Regel auch nicht erlangen.
Da medizinische Behandlungen gemäß § 630f BGB zu dokumentieren sind, diese Dokumentation - nicht zuletzt zu Abrechnungszwecken - in aller Regel auch tatsächlich erfolgt und der Anspruchsteller als Patient gemäß § 630g Abs. 1 BGB jederzeit Einsicht in die Dokumentation nehmen sowie Abschriften verlangen kann, ist es dem Anspruchsteller unschwer möglich, die ihn betreffenden Behandlungsdokumentationen im Verfahren vorzulegen. Erst aus einer solchen Behandlungsdokumentation ergeben sich die für eine sachverständige Beurteilung nötigen Anknüpfungstatsachen.
Den Darlegungsanforderungen ist – anders als der Kläger meint – auch nicht bereits damit genügt, dass der Kläger behauptet, der streitgegenständliche Impfstoff sei abstrakt-generell geeignet, eine Vielzahl von Gesundheitsschäden unterschiedlicher Art an unterschiedlichen Organen herbeizuführen, darunter auch diejenigen, die er erlitten habe. Ließe man dies auf der Darlegungsebene genügen, könnte eine Abgrenzung zwischen einer plausiblen Ursache-Wirkung-Beziehung einerseits und einem unbestimmten Verdacht andererseits nicht oder jedenfalls erst auf der Beweisebene nach einer - zivilprozessual unzulässigen - Ausforschung durch ein Sachverständigengutachten erfolgen. Bereits auf der Darlegungsebene bedarf es grundsätzlich vielmehr für eine der Plausibilitätsprüfung zugängliche Darstellung von Indizien zur Ursache-Wirkung-Beziehung zwischen dem Impfstoff und den geltend gemachten Gesundheitsschäden der Vorlage von medizinischen Unterlagen zum Gesundheitszustand des Anspruchstellers vor und nach den Impfungen. Im Übrigen entspricht die Behauptung des Klägers, eine Impfung verursache bei jedem Geimpften eine (ggf. symptomlose) Myokarditis, nicht den von ihm vorgelegten Studien. Nach dem als Anlage BE8 vorgelegten Artikel - der sich nicht zu Comirnaty, sondern zu dem von Moderna vertriebenen Impfstoff mRNA-1273 verhält -, wurden nur bei 2,3 % der Geimpften nach einer Booster-Impfung impfstoffbedingte Myokardverletzungen festgestellt. Auch aus der vom Kläger angeführten Publikation von Nakahara et.al. (Anlage BB16) ergibt sich nicht, dass jeder Geimpfte eine (symptomlose) Myokarditis entwickeln würde; insbesondere ist dies keine Aussage der Publikation.
Diesen Vorgaben wird der Sachvortrag des Klägers nicht gerecht. Der Kläger hat lediglich wenige ärztliche Unterlagen für die Zeit nach der Impfung vorgelegt (Anlagen K3 und K103). Diese belegen, dass er in der Zeit vom 10. - 13.03.2023 aufgrund einer im MRT gesicherten Myokarditis stationär aufgenommen wurde. Die Myokarditis führte zu einer Minderung der linksventrikulären Herzfunktion auf etwa 50 %. Davor, am 15.02.2023, hatte er sich zum Bundeswehrkrankenhaus begeben und dort angegeben, dass er in den letzten 12 Monaten etwa achtmal nachts wegen Herzrasens aufgewacht sei, das dann über bis zu 2 Stunden angehalten habe und das bei ihm Ängste verursache. Er bringe dies mit der streitgegenständlichen Impfung in Zusammenhang. Im Rahmen der Therapie konnte bis zum 26.07.2023 eine weitgehende Normalisierung der Herzfunktion erreicht werden.
Unstreitig - und zudem durch den vom Kläger vorgelegten „Periodic Safety Update Report“ (Anlage Bb11) belegt - kann die Impfung mit Comirnaty eine Myokarditis verursachen. Zugleich kann aber (u.a.) auch eine Covid-Infektion - die der Kläger bereits vor den Impfungen erlitten hatte - eine Myokarditis hervorrufen, was durch die von der Beklagten als Anlage B9 vorgelegte Studie belegt ist. Schließlich hatte der Kläger in der Anhörung vor dem Landgericht (u.a.) erklärt, bereits im Jahr 2016 aufgrund von Herzrasen und wegen des Verdachts auf eine Myokarditis stationär aufgenommen worden zu sein. Ungeachtet der Frage, ob schon ein Zeitraum von hier 14 Monaten zwischen der Impfung und der Feststellung der Myokarditis die Plausibilität infrage stellt, wäre es erforderlich gewesen, dass der Kläger die ärztlichen Behandlungsunterlagen auch für die Zeit vor der Impfung vorlegt, insbesondere um beurteilen zu können, ob im hier zu beurteilenden Fall die Erkrankung bereits vor der Impfung vorhanden war oder auch andere Ursachen - wie z.B. die frühere Covid-Infektion - als alleinige Ursachen in Betracht kommen.
Für die vom Kläger behauptete Schädigung des Immunsystems gibt es keinerlei Hinweise. Ausweislich der laborärztlichen Befundes vom 16.10.2024 (Anlage K103) sind sämtliche Werte (insbesondere zur T-Zellpopulation) im Normbereich.
Die fehlende Darlegung der gesundheitlichen Entwicklung des Klägers wird auch nicht durch einen Antrag auf Beiziehung der Patientenakten kompensiert. Die Beiziehung ersetzt grundsätzlich nicht fehlenden Sachvortrag; auch eine Urkundenvorlegung nach § 142 ZPO ersetzt die notwendige Darlegung nicht (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 35. Aufl. § 142 Rn. 1). Soweit der Kläger erstinstanzlich damit argumentiert hat, im Arzthaftungsprozess sei das Gericht regelmäßig gehalten, die Vorlage der ärztlichen Behandlungsdokumentation nach § 142 ZPO zu verlangen, trifft dies spätestens nach Inkrafttreten des § 630g BGB nicht mehr zu, weil der Kläger - wie dargelegt - ohne weiteres in der Lage ist, die ärztliche Dokumentation selbst vorzulegen. Die Rechtsprechung, auf die sich der Kläger stützt (vgl. z.B. OLG Hamm, Urteil vom 23.05.2005 – 3 U 262/04 –, Rn. 18, juris), stammt aus der Zeit vor Einführung der §§ 630a ff. BGB. Einer gerichtlichen Anordnung auf Vorlage ärztlicher Behandlungsunterlagen nach § 142 ZPO bedarf es deshalb nicht. Im Übrigen behauptet der Kläger auch nicht, zur Vorlage der Dokumentation außerstande zu sein.
Eines nochmaligen Hinweises an den Kläger bedurfte es nicht, nachdem bereits das Landgericht im angefochtenen Urteil dazu Ausführungen gemacht hatte und der Senat in der mündlichen Verhandlung diesen Aspekt erörtert hatte, ohne dass der Kläger daraufhin angekündigt hätte, die fehlende Dokumentation vorzulegen.
4.
Ebenso steht dem Kläger schon dem Grunde nach kein Schadenersatzanspruch nach § 84 AMG zu. Der Kläger hat daher weder Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld (Antrag zu 2.) noch besteht eine festzustellende Verpflichtung zur Zahlung von Schadenersatz (Antrag zu 3.).
Dabei kann insbesondere das Nutzen-Risiko-Verhältnis des streitgegenständlichen Impfstoffs dahinstehen. Denn auch der Anspruch nach § 84 Abs. 1 AMG setzt mindestens eine - vom Kläger darzulegende - Geeignetheit der Verursachung der behaupteten Schäden durch die Anwendung des streitgegenständlichen Medikaments voraus. Nur unter dieser Voraussetzung kann dem Kläger die Vermutung des § 84 Abs. 2 S. 1 AMG zugutekommen. Dabei sind die Darlegungsanforderungen für den Auskunftsanspruch nach § 84a Abs. 1 AMG - wegen der lediglich unterstützenden Funktion - notwendig geringer als für den Schadenersatzanspruch nach § 84 Abs. 1 AMG (vgl. BGH, Urteil vom 09.03.2026, VI ZR 335/24, Rn. 23). Da der Sachvortrag des Klägers schon den geringeren Anforderungen an die Darlegung der Plausibilität im Sinne des § 84a Abs. 1 AMG nicht genügt, gilt dies erst recht für die Darlegung der Geeignetheit nach § 84 Abs. 1 AMG. Die oben erörterten Aspekte der Verpflichtung zum vollständigen Sachvortrag nach § 138 Abs. 1 ZPO stellen sich hier in mindestens gleicher Weise. Die Darlegungen des Klägers lassen schon von vorneherein keine Prüfung der Geeignetheit im Sinne des § 84 Abs. 1 AMG zu.
5.
Dem Kläger stehen auch die geltend gemachten deliktischen Ansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 5, 8 Abs. 1 Nr. 2, 95 Abs. 1 Nr. 1, 3a, 96 Nr. 3 AMG, §§ 3, 11 HWG und nach § 826 BGB nicht zu. Denn in diesen Fällen hat der Kläger bereits - aus den oben genannten Gründen - nicht dargelegt, dass die von ihr behaupteten Schäden auf die streitgegenständlichen Impfungen zurückzuführen sind.
6.
Mangels Bestehens eines Hauptanspruchs kann der Kläger auch nicht den Ausgleich vorgerichtlicher Anwaltskosten (Antrag zu 4.) verlangen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
Der Streitwert ergibt sich gemäß §§ 39, 40 GKG aus der Summe des geltend gemachten Schmerzensgeldes (40.000 €) sowie einem Betrag von jeweils 7.500 € für die Auskunfts- und die Feststellungsklage. Der Auskunftsantrag hat - wie ausgeführt - lediglich dienende Funktion in Bezug auf den Schadenersatzanspruch, was es rechtfertigt, hier nur einen gemäß § 3 ZPO zu schätzenden Teilwert des Anspruchs anzusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 10.02.2011 – III ZR 338/09 –, Rn. 17, juris). Dabei ist der Streitwert insoweit einheitlich zu bestimmen und hängt nicht von der Anzahl der vom Kläger formulierten Auskunftsfragen ab. Auch für den Feststellungsantrag ist lediglich ein Bruchteil des geltend gemachten Zahlungsanspruch anzusetzen. Diese Erwägungen gelten gleichermaßen für die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung, sodass damit zugleich über die Streitwertbeschwerde des Klägervertreters vom 08.01.2026 gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung (Az. 4 W 11/26) entschieden ist.