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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 29.04.2026 – 11 U 24/26

11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2026:0429.11U24.26.00

Tenor§

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 8. Januar 2026, Az. 6 O 195/25, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe§

Die zulässige Berufung des Klägers bietet offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Darüber hinaus fehlt es der vorliegenden Rechtssache an grundsätzlicher Bedeutung. Auch zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Judikatur ist keine Entscheidung durch das Berufungsgericht im Urteilswege erforderlich und auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO). Hiervon ist der Senat einstimmig überzeugt.

Zu Recht und mit überzeugender Begründung hat das Landgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Die Klage ist unbegründet. Berufungsgründe sind nicht gegeben; weder beruht das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere - für den Kläger günstige(re) - Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass die Beitragsanpassungsmitteilung der Beklagten zu den streitgegenständlichen Prämienerhöhungen im Tarif ... (Tarif 01) für die Jahre 2019, 2020, 2023 und 2025 im Versicherungsverhältnis des Klägers zur Versicherungsnummer ... (Nr. 01) formell rechtmäßig erfolgt sind. Dies hat das Landgericht zutreffend unter Heranziehung der ständigen Rechtsprechung des Senats erkannt, wobei die Frage, ob die Mitteilung einer Prämienanpassung den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügt, der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden hat (BGH, Urt. v. 30.11.2022 – IV ZR 294/20, BeckRS 2022, 36909 Rn. 16). Die formelle Rechtmäßigkeit der Beitragserhöhungen im Tarif ... (Tarif 01) für die Jahre 2019, 2020 und 2023 hat der Senat mit Beschluss vom 11. Juni 2024 (11 U 65/24, Anlage BLD 4.1) bereits bestätigt (vgl. zur formell ordnungsgemäßen Beitragsanpassung im Tarif ... (Tarif 01) für 2017: Urt. v. 02.08.2023 – 11 U 235/22; v. 28.07.2023 – 11 U 120/22). Daran hält der Senat fest. Aufgrund dessen und weil sich der Kläger in seinem Berufungsvorbringen nur eingeschränkt mit der Argumentation des Landgerichts befasst, ist lediglich Folgendes zu ergänzen:

1. Die Beitragsanpassungen der Beklagten für die Jahre 2019, 2020 und 2023 und 2025 genügen den formellen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG. Dieser verlangt die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie durch Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat (vgl. nur BGH, Urt. v. 16.12.2020 - IV ZR 294/19 - juris). Der Versicherungsnehmer muss den Mitteilungen mit der gebotenen Klarheit entnehmen können, dass eine Veränderung der genannten Rechnungsgrundlagen über dem geltenden Schwellenwert die konkrete Beitragserhöhung ausgelöst hat (vgl. BGH, Urt. v. 09.02.2022, IV ZR 337/20; Urt. v. 21.07.2021 - IV ZR 191/20; BGH, Urt. v. 20.10.2021 - IV ZR 148/20; BGH, Urt. v. 17.11.2021 - IV ZR 113/20 - jeweils zitiert nach juris). Ihm muss grundsätzlich verdeutlicht werden, dass es einen vorab festgelegten Schwellenwert für eine Veränderung der betreffenden Rechnungsgrundlage gibt, dessen Überschreitung die in Rede stehende Prämienanpassung ausgelöst hat (vgl. insbesondere BGH, Urt. v. 30.11.2022 – IV ZR 294/20, BeckRS 2022, 36909 Rn. 17; BGH, Urt. v. 09.02.2022 - IV ZR 337/20; BGH, Urt. v. 21.07.2021 - IV ZR 191/20 - zitiert jeweils nach juris). Nicht erforderlich ist es hingegen, dem Versicherungsnehmer die Rechtsgrundlage des geltenden Schwellenwerts oder die genaue Höhe der Veränderung der Rechnungsgrundlage mitzuteilen (BGH, Urt. v. 22.06.2022 – IV ZR 253/20, NJW 2022, 3358 Rn. 22; BGH, Urt. v. 16.12.2020 – IV ZR 314/19, Rn. 95; BGH - IV ZR 294/19, VersR 2021, 240; OLG Hamm, Beschl. v. 23.06.2022 - 20 U 128/22). Dabei ist in diesem Zusammenhang – ähnlich wie bei der Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 22.06.2022 - IV ZR 253/20, Rn. 31 m.w.N., BeckRS 2022, 18282) – auf die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers abzustellen.

2. Diese Anforderungen sind durch die zur Akte gereichten Anschreiben und Versicherungsscheine nebst Anlagen erfüllt.

Im Hinblick auf die Beitragsanpassung 2019 erfährt der Kläger als betroffener Versicherungsnehmer aus dem Anschreiben vom November 2018 (BLD_3.1) und dem beigefügten Versicherungsschein, dass es in seinem Tarif zu Beitragsänderungen kommt und die jährliche Gegenüberstellung von Beitragseinnahmen und Ausgaben für Leistungen einen Anpassungsbedarf ergeben habe. Dem beigefügten Versicherungsschein selbst kann der betroffene Tarif ... (Tarif 01) ohne Weiteres entnommen werden. In dem diesem Schreiben beigefügten Informationsblatt wird dem Kläger als Versicherungsnehmer dann konkret erklärt, warum sich die Beiträge verändern; hier finden sich alle weiteren notwendigen Informationen, etwa auf S. 9 des Informationsblattes „Beitragsanpassung – eine klare Rechnung“ unter der Zwischenüberschrift „Wann müssen wir anpassen?“, dass bei einer Abweichung von einem bestimmten Prozentsatz die Beiträge überprüft und bei Bedarf aufgrund gesetzlicher Vorschriften angepasst werden müssen. Im Rahmen einer Gesamtschau ergibt sich deshalb, dass die angestrebte Beitragserhöhung formell wirksam ist, da sie neben der maßgeblichen Rechnungsgrundlage i.S.d. § 203 Abs. 2 S. 3 VVG, hier: Leistungsausgaben, die konkrete Tarifbezogenheit hergestellt und die Relevanz eines vorgegebenen Schwellenwerts aufgezeigt hat. Entgegen der Meinung des Klägers (BB 10, 11) ist damit eine fallbezogene, tarifkonkrete und für den konkreten Anpassungsvorgang verständliche Mitteilung des maßgeblichen Grundes für die Beitragsanpassung vorhanden, die nicht lediglich formel- und floskelhafte Ausführungen über die gestiegenen Krankheitskosten enthält. Insgesamt wird dem Kläger durch das übersandte Schreiben nebst Anlagen, die klar strukturiert sind und kein „Suchspiel“ begründen (entgegen BB 15), deutlich, dass die Anpassung auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruht – und nicht etwa auf einer freien Entscheidung des Versicherers oder gar auf dem individuellen Schadensverlauf des Versicherungsnehmers (vgl. Senatsurt. v. 02.08.2023 – 11 U 235/22; OLG Hamm, Beschl. v. 23.06.2022 – 20 U 128/22, BeckRS 2022, 15948).

Die mitgeteilten Informationen für die Beitragsanpassungen 2020 (Anlage BLD_3.2), 2023 (Anlage BLD_3.3) und 2025 (Anlage BLD_3.4) decken sich hierzu im Wesentlichen mit denjenigen aus der Beitragsanpassung 2019 und wurden überdies von Jahr zu Jahr noch detaillierter (vgl. hierzu auch Senatsurt. v. 30.06.2023 - 11 U 152/22). Dies hat das Landgericht zutreffend für jede hier streitgegenständliche Beitragsanpassung einzeln, und nicht pauschal für alle gleichermaßen (entgegen BB 15), dargelegt (LGU 7ff.), worauf verwiesen wird, sodass auch die Beitragsanpassungen für 2020, 2023 und 2025 als formell wirksam anzusehen sind.

Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).